{"id":"bgbl1-1985-18-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":18,"date":"1985-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_18.pdf#page=11","order":7,"title":"Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr","law_date":"1985-03-27T00:00:00Z","page":615,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                615\nVerordnung\nüber die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen\nim grenzüberschreitenden Verkehr\nVom 27. März 1985\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132)\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\n(1) Fahrzeuge, die im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum\nVerkehr zugelassen sind (schweizerische Fahrzeuge) und zum vorüberge-\nhenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\neingeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der ein-\nzelne Aufenthalt des Fahrzeugs vierzehn aufeinanderfolgende Aufenthalts-\ntage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden\nder Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag gerechnet.\n(2) Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach§ 3\nNr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt unberührt.\n§2\n(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 gilt nicht für schweizerische Last-\nkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftomnibusse und\nAnhänger mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von über\n3 500 Kilogramm. Diese Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer,\nsolange sie sich im Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes befin-\nden. Die Steuer ist im voraus zu entrichten. Sie kann\n-    für ein Jahr,\n-    für einen Monat bis zu elf aufeinanderfolgende Monate,\n-    für einen Tag bis zu dreißig aufeinanderfolgende ganz oder teilweise im\nGeitungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zugebrachte Tage oder\n-    für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres\nentrichtet werden.\n(2) Die Steuer nach Absatz 1 beträgt abweichend von § 9 Abs. 1 und 3 des\nKraftfahrzeugsteuergesetzes\nfür                                  ein Jahr     einen Monat      einen Tag\nDM             DM             DM\n1. für Sattelkraftfahrzeuge\nbis zu 19 000 kg\nGesamtgewicht, Last-\nkraftwagen, und Zug-\nmaschinen mit einem\nGesamtgewicht von\nüber 3 500 kg\nbis 11 000 kg                   600,-           54,-             3,-\nüber 11 000 kg\nbis 16 000 kg                 1 800,-          162,-             9,-\nüber 16 000 kg                2 400,-          216,-            12,-\n2. für Sattelkraftfahrzeuge\nund für Lastkraftwagen\nmit mehreren Antriebs-\nachsen mit einem\nGesamtgewicht über\n19 000 kg                     3 600,-          324,-             18,-","616                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nfür                                   ein Jahr    einen Monat       einen Tag\nDM            DM              DM\n3. für Anhänger - ausge-\nnommen Sattelanhänger\n- mit einem Gesamt-\ngewicht von\nüber 3 500 kg\nbis 8 000 kg                      600,-          54,-               3,-\nüber 8 000 kg\nbis 10 000 kg                   1 200,-         108,-               6,-\nüber 10 000 kg                . 1 800,-         162,-               9,-\n4. für Kraftomnibusse                 600,-          54,-               3,-\nBei tageweiser Entrichtung beträgt die Steuer mindestens achtzehn Deut-\nsche Mark und höchstens die Monatssteuer für die jeweilige Fahrzeugart.\n(3) Wird die Steuer für zehn frei wählbare Tage entrichtet, so beträgt sie das\nZehnfache der jeweiligen Tagessteuer. Abweichend von§ 11 Abs. 3 Satz 3\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird die Steuer für die Tage erstattet, an\ndenen das Fahrzeug, für das diese Entrichtungsart gewählt worden ist, nicht\nim Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verwendet wird.\n§3\nVon der Steuer nach § 2 dieser Verordnung befreit sind\n1. Fahrzeuge, die ausschließlich auf rechtsrheinisch gelegenen Durchgangs-\nstrecken im Sinne der Anlage III des deutsch-schweizerischen Abkom-\nmens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr\n(BGBI. 1960 II S. 2161) in der Fassung der Vereinbarung zur Änderung\ndieser Anlage vom 15. April 1981 (BGBI. II S. 211) verwendet werden,\n2. Dienstfahrzeuge schweizerischer Behörden und Bundesbetriebe, mit\ndenen Dienstgut zwischen der Grenze und einer im Geltungsbereich des\nKraftfahrzeugsteuergesetzes gelegenen Dienststelle befördert· wird.\n§4\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-\nsetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land Berlin.\n§5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 27. März 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                           617\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen\nVom 27. März 1985\nAuf Grund des § 4 7 des Bundesbesoldungsgesetzes      2. der folgende Absatz 2 angefügt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November           ,,(2) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer\n1980 (BGBI. 1 S. 2081) verordnet die Bundesregierung        Zulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den\nmit Zustimmung des Bundesrates:                             Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-\nbesoldungsgesetzes.''\n§ 1\nDie Verordnung zur vorläufigen Regelung von                                      §2\nErschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März       Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\n1974 (BGBI. I S. 774), geändert durch Verordnung vom\n21. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2009), wird wie folgt\ngeändert:                                                                           §3\nIn§ 3 wird                                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1. der bisherige Text Absatz 1,                          in Kraft.\nBonn, den 27. März 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","618                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nVom 28. März 1985\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der        1221; 1977 1 s. 287; 1982 1 s. 667; 1984 1 s. 107),\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n(BGBI. 1 S. 529), auf Grund des§ 60 Abs. 2, des§ 67         5. ~uni 1984 (BGBI. 1 S. 747), wird wie folgt geändert:\nAbs. 3, des § 72 Abs. 1 und des § 73 Abs. 3 des Zoll-\ngesetzes, geändert durch Artikel 1 Nr. 29, 32, 33 und 34    1. In § 135 Abs. 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes vom 1 2. September 1980 (BGBI. 1\nS. 1695), sowie auf Grund des Artikels 3 des Vierzehn-         „ 1 . Schiffe, die\nten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas-               a) nicht einen Hafen in einem ausländischen\nsung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                             Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des\n12. September 1980 wird verordnet:                                      Vertrages zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft (Drittland) anlau-\nArtikel 1                                      fen, für Waren, die nicht aus dem zollrechtlich\nÄnderung der                                     freien Verkehr stammen, die anläßlich ihrer\nEinreise-Freimengen-Verordnung                             Ausfuhr von Zöllen entlastet oder für die Aus-\nfuhrvergünstigungen im Rahmen der gemein-\n§ 3 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom\nsamen Agrarpolitik gewährt werden,\n3. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1             b) weder einen Hafen außerhalb des Geltungs-\nS. 747), wird wie folgt geändert:                                       bereichs des Gesetzes anlaufen noch minde-\nstens 2 Stunden außerhalb der Hoheitsge-\n1. In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende                  wässer fahren, für Waren, für die Erlaß, Erstat-\nSätze ersetzt:                                                       tung, Vergütung oder Befreiung von Ver-\n,,Die Abgabenfreiheit für alle Waren hängt bei der Ein-              brauchsteuern gewährt wird,\nreise über die Seezollgrenze auch davon ab, daß das               außer wenn die Waren zum unmittelbaren Ver-\nSchiff von der Hohen See kommt und                                brauch an Bord bestimmt sind,\".\n1. zuletzt aus einem ausländischen Hafen ausgelau-\nfen ist oder                                         2. In § 143 a Nr. 2 werden\n2. sich mindestens 2 Stunden außerhalb der                  a) in Buchstabe b die Angabe,,§ 135 Abs. 4 Nr. 1\"\nHoheitsgewässer befunden hat.                                durch die Angabe,,§ 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a\"\nHat in den Fällen der Nummer 2 das Schiff sich nicht             ersetzt,\nmindestens 6 weitere Stunden außerhalb des Zollge-          b) in Buchstabe c die Worte „anderen Fahrt\" durch\nbiets befunden, so ist die Abgabenfreiheit für alkoho-           die Worte „Fahrt von oder nach der Hohen See\"\nlische Getränke, Kaffee und Tee ausgeschlossen                   ersetzt.\nund für Tabakwaren auf die in Absatz 4 Satz 1\nbezeichneten Mengen beschränkt. Die Beschrän-\nkungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für          3. In § 145 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,, § 135 Abs. 4\nWaren, die nachweislich aus dem freien Verkehr des .         Nr. 1\" durch die Angabe ,, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buch-\nZollgebiets oder auch- in den Fällen von Satz 2 Nr. 1        stabe a\" ersetzt.\n- eines ausländischen Zollgebiets stammen und die\nnachweislich nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen\nund Steuern entlastet worden sind.\"                                               Artikel 3\nBerlin-Klausel\n2. In Absatz 6 Satz 1 werden zwischen dem Wort                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n,,Schiff\" und dem Wort „von\" folgende Worte einge-      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nfügt: ,,sich mindestens 2 Stunden außerhalb der         und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\nHoheitsgewässer befunden hat und\".                      des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung                                         Artikel 4\n1nkrafttreten\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560,               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.\nBonn, den 28. März 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}