{"id":"bgbl1-1985-18-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":18,"date":"1985-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_18.pdf#page=3","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1985-03-22T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                           607\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung\nVom 22. März 1985\nAuf Grund des§ 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975\n(BGBI. 1 S. 2591; 1976 1 S. 1059) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Pflanze.nbeschauverordnung vom 15. März 1982 (BGBI. 1S. 329), geändert durch Verordnung vom 21. März\n1983 (BGBI. 1 S. 313), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Die zuständige Behörde kann verbieten, daß die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen allein\noder auf anderen als den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen eingeführt\nwerden.\"\n2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von einem Mitgliedstaat\" durch die Worte „vom Ursprungsland\"\nersetzt.\n3. In § 7 wird jeweils das Wort „Zolldienststelle\" durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\n4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Mitgliedstaat gilt die Unter-\nsuchungspflicht in Form von Stichproben, es sei denn,\n1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder\n2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat, und sie ist nicht von einem Weiterversen-\ndungszeugnis eines Mitgliedstaates begleitet.\"\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird die Nummer 3 gestrichen;\nb) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Die zuständige Behörde kann, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen\nbesteht, Ausnahmen von den §§ 5 bis 9 für Umzugsgut sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zulas-\nsen, die zum nichtgewerblichen Gebrauch des Besitzers oder Empfängers oder zum Verbrauch während\nder Beförderung bestimmt sind.\"\n6. In § 11 Satz 1 werden die Worte „an der Einlaßstelle\" gestrichen.\n7. § 17 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 17\nAuf die Durchfuhr sind die Vorschriften des zweiten und Dritten Abschnitts über die Einfuhr und die Aus-\nfuhr entsprechend anzuwenden. Auf die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, auf die\nunmittelbare Durchfuhr über Freihäfen oder Flughäfen und die Durchfuhr von Postsendungen sind jedoch\nnur die §§ 2 bis 7 anwendbar.\"\n8. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. von § 4 bei\na) bewurzelten Reben,\nb) Edelreisern von Obstgehölzen und Rosen,\nc) Bonsai-Pflanzen;\"\nb) der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:\n„7. von den§§ 5, 6 und 8 bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Ursprung\nin einem Mitgliedstaat.\"\n9. In § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 3 Abs. 1 oder 3\" durch das Zitat ,,§ 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1 „ ersetzt.","608                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefaßt:\n„Schadorganismen\nwissenschaftliche Bezeichnung                              deutsche Bezeichnung\n2\"\nb) In Nummer 1 werden nach der den Schadorganismus Globodera rostochiensis betreffenden Position\nfolgende Positionen eingefügt:\n2\n„Helicoverpa armigera Hübner                             Altweltlicher Baumwollkapselwurm\nHeliothis zea (Boddie)                                   Amerikanischer Baumwollkapselwurm\".\n11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefaßt:\n„Pflanzen                                                 Schadorganismen\nund Pflanzenerzeugnisse\nwissenschaftliche Bezeichnung           deutsche Bezeichnung\n2                                   3\"\nb) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In der die Erdbeere betreffenden Position wird in Spalte 2 folgende Zeile angefügt:\n,,Xanthomonas fragariae Kennedy et King\";\nbb) in der die Prunus-Arten betreffenden Position wird in Spalte 2 nach der Zeile „Anarsia lineatella\"\nfolgende Zeile angefügt:\n,,Xanthomonas campestris pv pruni (E.F. Smith) Oye\";\ncc) die die Rübe betreffende Position wird wie folgt gefaßt:\n2                                  3\n,,Rübe (Beta vulgaris L.)           Beet curly top virus               Kräuselschopfkrankheit\nder Rübe\nBeet leaf curl virus               Rübenkräuselkrankheit\";\ndd) in der die Weinrebe betreffenden Position wird in Spalte 2 die Zeile\n,,Viteus vitifolii (Fitch) Shim.\"\nersetzt durch die Zeile\n,,Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)\";\nc) Teil A Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,2 Saatgut, außer Kartoffeln\";\nbb) die die Kartoffel betreffende Position wird gestrichen;\nd) nach Teil A Nr. 2 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                   3\n„2a Kartoffeln\nKartoffel (Solanum              Phthorimaea operculella Zell.        Kartoffelmotte\ntuberosum L.), Knollen\nzum Anpflanzen                  Ditylenchus destructor               Älchenkrätze\nbestimmte Knollen               Pseudomonas solanacearum             Schleimkrankheit der Kartoffel\nTomato spotted wilt virus            Bronzeflecken der Tomate\nzum Anpflanzen bestimmte Phoma exigua var. foveata                   Phoma-Fäule der Kartoffel\".\nKnollen mit Ursprung            (Foister)\naußerhalb der Mitglied-         Boerema\nstaaten und Knollen,\naußer Frühkartoffeln\nund Kartoffeln, die zur\nindustriellen Verarbei-\ntung bestimmt sind","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                             609\n12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Dänemark,\" das Wort „Finnland,\" eingefügt und\ndie Worte „in der Deutschen Demokratischen Republik\" durch die Worte „der Deutschen Demokrati-\nschen Republik oder Berlin (Ost)\" ersetzt;\nbb) in Nummer 2 werden die Worte „Nachtschattengewächse (Solanaceae)\" durch die Worte „Solanum-\nArten (Solanum L.)\" ersetzt;\nb) Teil B Nr. 1 wird gestrichen.\n13. Anlage 4 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.6 wird durch folgende Nummern ersetzt:\n2\n,,2.6 Rübe (Beta spp.)\n2.6.1 Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen              Die Rüben müssen von einer Anbaufläche stammen,\nbestimmt                                     auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode kein Anzeichen des Beet curly\ntop virus festgestellt worden ist.\n2.6.2 Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen              Die Rüben müssen\nbestimmt, mit Ursprung in Polen, der         a) aus einem Gebiet stammen, in dem kein Anzei-\nDeutschen Demokratischen Republik               chen des Erregers der Rübenkräuselkrankheit\noder Berlin (Ost)                               (Beet leaf curl virus) festgestellt worden ist, und\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf. der sowie in\nderen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkein Anzeichen dieses Schadorganismus festge-\nstellt worden ist!';\nb) in den Nummern 4.1.3 und 4.2.2 werden jeweils in Spalte 1 nach den Worten „Deutschen Demokratischen\nRepublik\" die Worte „oder Berlin (Ost)\" angefügt;\nc) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:\naa) in der Position „Australien\" wird in Spalte 2 Buchstabe A folgende Zeile angefügt:\n,,Xanthomonas fragariae\";\nbb) in der Position „Frankreich\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nPhytophthora fragariae\nRaspberry ringspot virus\nXanthomonas fragariae\";\ncc) nach der Position „Frankreich\" wird folgende Position eingefügt:\n2\n„Griechenland                                     B Xanthomonas fragariae\";\ndd) in den Positionen „Italien\" und „Vereinigte Staaten\" wird jeweils in Spalte 2 Buchstabe A folgende\nZeile angefügt:\n,,Xanthomonas fragariae\";\nee) in der Position „Deutsche Demokratische Republik\" werden in Spalte 1 die Worte „oder Berlin (Ost)\"\nangefügt;\nd) in Nummer 4.5 wird in der Position „Kanada\" in Spalte 2 folgender Buchstabe B angefügt:\n,,8 Xanthomonas campestris pv pruni\";\ne) in Nummer 4.6.2 werden in Spalte 1 nach den Worten „der Deutschen Demokratischen Republik\" die\nWorte „oder Berlin (Ost)\" angefügt;\nf) in Nummer 4.8 werden in der Position „Deutsche Demokratische Republik\" in Spalte 1 die Worte „oder\nBerlin (Ost)\" angefügt.\n14. Anlage 5 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift der Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2 Saatgut, außer Kartoffeln\";","610                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3 Kartoffeln\nKnollen von Solanum tuberosum\".\n15. Anlage 9 entfällt.\n16. Anlage 10 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Getreide:\nGerste (Hordeum vulgare L),\nHafer (Avena sativa L.),\nMais (Zea mays L),\nMohrenhirse (Sorghum Moench),\nRoggen (Secale cereale L.),\nWeizen (Triticum sp.),\nauch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht, entspelzt oder gestutzt\".\n17. In Anlage 11 wird der Tabellenkopf wie folgt gefaßt:\n„Schadorganismen\nwissenschaftliche Bezeichnung                            deutsche Bezeichnung\n2\"\n18. Anlage 12 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 3, 11 und 12 werden gestrichen;\nbb) in Nummer 17 wird in Spalte 2 nach der Zeile\n,,Frankreich,\"\ndie Zeile\n,,Griechenland,\"\neingefügt;\nb) in Teil B Nr. 1.1 und 1.3 wird in Spalte 2 jeweils die Zeile\n,,Italien\"\ndurch die Zeilen\n,,Griechenland,\nItalien\"\nersetzt.\n19. Die Anlagen 13 und 14 erhalten die Fassung der Anlage dieser Verordnung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 29 des Pflanzenschutz-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. März 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz K-iechle","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                             611\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 19)\n„Anlage 13\n(zu§ 14)\nSchadorganismen, auf deren Befall bei Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten zu untersuchen ist\nSchadorganismen\nMitgliedstaaten             wissenschaftliche Bezeichnung            deutsche Bezeichnung\n2                                   3\nDänemark,                          Leptinotarsa decemlineata             Kartoffelkäfer\nIrland,\nVereinigtes Königreich\nFrankreich,                        Pseudaulacaspis pentagona             Mandel- oder Maulbeerschildlaus\nItalien                            Targ.\nFrankreich,                        Diaphorina citri Kuway                Südostasiatischer Zitrus-Blattfloh\nGriechenland,                      lridomyrmex humilis Mayr              Argentinische Ameise\nItalien                            Pseudococcus comstocki Kuw.           Bananenschmierlaus\nToxoptera citricidus Kirk.            Braune Zitrus-Blattlaus\nTrioza erythreae Dei Guercio          Ostafrikanischer Zitrus-Blattfloh\nViren von Zitrus (Citrus L.)\nXanthomonas citri (Hasse)\nDowson\nGriechenland                       Phymatotrichum omnivorum\n(Shear) 0uggar\nGriechenland,                      Aleurocanthus woglumi Ashby           Schwarze Zitrusfliege\nItalien                            Anastrepha fraterculus Wied.          Peruanische Fruchtfliege\nAnastrepha ludens Loew.               Mexikanische Fruchtfliege\nBusseola fusca Hamps.                 Maisstengelboh rer\nCronartium ribicola J. C.             Weymouthskiefernblasenrost\nFischer\nDacus dorsalis Hendel                 Orientalische Fruchtfliege\nDialeurodes citri Ashm.               Zitrus-Mottensch ildlaus\nDiaporthe citri (Fawc.) Wolf\nDibotryon morbosum (Schw.}            Schwarzer Rindenkrebs der Kirsche\nTheissen et Sydow\nDiplodia natalensis P. Evans\nElsinoe fawcettii Bitanc. et Jenkins  Zitrus-Grind\nGonipterus scutellatus Gyll.          Eukalyptusrüßler\nPhoracantha semipunctata F.           Eu kalyptusbockkäfer\nIrland,                            Phytophthora cinnamomi                Wurzel- und Stammfäule\nVereinigtes Königreich             Scleroderris lagerbergii              Kieferntriebsterben\n(nur Nordirland)","612                                 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1985, Teil 1\nAnlage 14\n(zu§ 14)\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die bei Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten\nauf Befall durch bestimmte Schadorganismen zu untersuchen sind\nSchadorganismen\nPflanzen und                Mitgliedstaaten           wissenschaftliche         deutsche Bezeichnung\nPflanzenerzeugnisse                                          Bezeichnung\n2                           3                          4\nA   Pflanzen\n1.  Pflanzen,\nzum Anpflanzen\nbestimmt\n1.1 Apfel (Malus pumila)    Frankreich,                 Leucaspis japonica\nGriechenland, Italien       (Cockerell)\nGriechenland, Italien       Cryptosporiopsis\ncurvispora (Pk.)\nGremmen\n1.2 Baumwolle               Griechenland                Anthonomus grandis           Mexikanischer\n(Gossypium spp.),                                   Boh.                         Baumwollkapselkäfer\naußer Samen\n1.3 Birne (Pyrus)           Frankreich,                 Leucaspis japonica\nGriechenland, Italien\n1.4 Fichte (Picea),         Irland,                     Gilpinia hercyniae           Fichtenbusch-\naußer Samen             Vereinigtes Königreich                                   hornblattwespe\n(nur Nordirland)            Pristiphora abietina         Kleine Fichtenblattwespe\n1.5 Lärche (Larix),         Irland,                     Cephalcia alpina Klug        Lärchengespinstl:;>lattwespe\naußer Samen             Vereinigtes Königreich\n(nur Nordirland)\n1.6 Lauch (Allium)          Irland,                     Urocystis cepulae            Zwiebelbrand\nVereinigtes Königreich\n(nur Nordirland)\n1.7 Mandel                  Griechenland, Italien       Ascochyta chlorospora\n(Prunus amygdalus),                                 Speg.\neinschließlich der\nFrüchte, die ganz\noder teilweise die\näußere Hülle\nbehalten haben\n1.8 Zitrus (Citrus)         Frankreich,                 Gloeosporium limetticola\nGriechenland, Italien       Clausen\nLeucaspis japonica\nUnaspis yanonensis\n(Kuwana)\nGriechenland, Italien       Aleu roth rixus\nfloccosus (Maskell)\nCorticium saolmonicolor\nBerk. et Br.\n2.  Saatgut,\naußer von Kartoffel\n2.1 Baumwolle               Griechenland                Glomerella gossypii          Anthraknose\n(Gossypium spp.)                                                                 der Baumwolle\n2.2 Bohne (Phaseolus        Griechenland, Italien       Corynebacterium              Bakterienwelke der Bohne\nvulgaris L.)                                        flaccumfaciens\n(Hedges) Dows.\n2.3 Heimbohne               Griechenland, Italien       Corynebacterium              Bakterienwelke der Bohne\n(Dolichos Jacq.)                                    flaccumfaciens","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                       613\nSchadorganismen\nPflanzen und            Mitgliedstaaten           wissenschaftliche      deutsche Bezeichnung\nPflanzenerzeugnisse                                     Bezeichnung\n2                         3                         4\n2.4 Mandel (Prunus       Griechenland, Italien       Eurytoma amygdali End.    Mandelsamenwespe\namygdalus), Früchte\n2.5 Soja (Glycine max    Griechenland                Pseudomonas glycinea      Eckige Fleckigkeit\n(l.) Merril)                                     (Coerper) Stapp\n3.  Kartoffeln\n3.1 Kartoffel (Solanum   Belgien, Frankreich,        Phoma exigua var.         Phoma-Fäule der\ntuberosum),          Griechenland, Italien,      foveata                   Kartoffel\nzum Anpflanzen be-   Luxemburg, Niederlande\nstimmte Knollen mit\nUrsprung außerhalb\nder Mitgliedstaaten\nund Knollen, außer\nFrühkartoffeln und\nKartoffeln, die zur\nindustriellen Ver-\narbeitung bestimmt\nsind\nB   Pflanzenerzeugnisse\n1   Nadelhölzer          Irland,                     Dendroctonus              Riesenbastkäfer\n(Coniferae),         Vereinigtes Königreich      micans (Kugelann)\nHolz mit Rinde                                   lps amitinus Eichhoff     Kleiner Achtzähniger\nFichtenborkenkäfer\nlps duplicatus Sahib.     Nordischer\nFichtenborkenkäfer\nlps typographus (L.)      Buchdrucker (= Großer\nAchtzähniger\nFichtenborkenkäfer)\nIrland,                     lps cembrae Heer          Großer\nVereinigtes Königreich                                Lärchenborkenkäfer\n(nur Nordirland)            lps sexdentatus Boerner   Großer\nKiefernborkenkäfer\".","614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1985 ·\nVom 25. März 1985\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den          (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach den\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom            Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil\n28. August 1 969 (BGBI. 1S. 1 432) wird mit Zustimmung   an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\ndes Bundesrates verordnet:                               Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\ngedeckten Teil seiner Ansprüche aus dem vorläufigen\n§ 1                            Steuer- und Finanzausgleich überweist ihm der Bun-\ndesminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und des\nlungen 6 480 000 DM, die am 15. eines jeden Monats\nFinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1985\nfällig werden.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im          (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nAusgleichsjahr 1985 wird der Zahlungsverkehr nach        behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,      desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats\ndaß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch       eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf        mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\ndie folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:  werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nVormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nBaden-Württemberg                          87,9 v. H. rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt\nBayern                                     64,8 v. H. die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-\nBerlin                                     60,3 v. H. gleich zwischen Bund und Ländern genannt~ Feststel-\nBremen                                      5,3 v. H. lung der Einwohnerzahlen.        ·\nHamburg                                    98,3 v, H.\nHessen                                     74,8 v. H.\nNiedersachsen                              18,9 v. H.                             §2\nNordrhein-Westfalen                        70,0 v. H.                      Berlin-Klausel\nRheinland-Pfalz                            50,6 v. H.\nSaarland                                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nSchleswig-Holstein                         18,9 v. H. tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-  auch im Land Berlin.\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage\ndes Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit                                   §3\ndies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die\nInkrafttreten\nEinnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-\nmens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAufkommen ist unverzüglich durchzuführen.                1985 in Kraft.\nBonn, den 25. März 1985\nDer Bund.esminister der Finanzen\nStoltenberg"]}