{"id":"bgbl1-1985-18-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":18,"date":"1985-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_18.pdf#page=1","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes","law_date":"1985-03-28T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["605\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                           Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1985                                                                                                                      Nr. 18\nTag                                                                               Inhalt                                                                                           Seite\n28. 3. 85   Zweites Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes..............................                                                                                      605\n223-3\n22. 3. 85   Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           607\n7823--3-2-12\n25. 3. 85   Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLändern im Ausgleichsjahr 1985 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         614\nneu: 603-9-16-1\n27. 3. 85   Verordnuflg über die kraftfahrzeugsteuer!iche Behandlung von schweizerischen Straßenfahr-\nzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    615\nneu: 611-17-3\n27. 3. 85   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwernis-\nzulagen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       617\n2032-1-12-1\n28. 3. 85   Vierte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              618\n613-1-11, 613-1-1\n29. 3. 85   Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   619\n612-14-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       628\nZweites Gesetz\nzur Änderung de·s Hochschulrahmengesetzes\nVom 28. März 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                2. § 33 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 33\nBesonderes Auswahlverfahren\nArtikel 1                                                                        (1) In Studiengängen, in denen nach der Feststel-\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes                                                            lung der Zentralstelle zu erwarten ist, daß im allge-\nmeinen Auswahlverfahren die Auswahl nach § 32\nDas Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976                                                        Abs. 3 Nr. 1 zu unvertretbar hohen Anforderungen an\n(BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des                                                  den Grad der Qualifikation gemäß § 27 für die Zulas-\nGesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie                                                   sung führen würde, soll an die Stelle des allgemeinen\nfolgt geändert:                                                                                         Auswahlverfahrens nach § 32 ein besonderes Aus-\nwahlverfahren treten.\n1. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n(2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die\n,,5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem ande-\nStudienplätze vergeben\nren Studiengang abgeschlossen haben (Zweit-\nstudienbewerber). Die Auswahl erfolgt nach den                                                 1. überwiegend nach den Leistungen, die sich aus\nPrüfungsergebnissen des Erststudiums und                                                              dem Nachweis nach § 27 .ergeben, und nach dem\nnach den für die Bewerbung für ein weiteres Stu-                                                      Ergebnis eines Feststellungsverfahrens; § 32\ndium maßgeblichen Gründen. Diese Bewerber                                                             Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7 findet entsprechende\nkönnen im Verfahren nach Absatz 3 nicht zuge-                                                         Anwendung. Ein Teil der Studienplätze kann den\nlassen werden.\"                                                                                       Bewerbern vorbehalten werden, die nach dem","606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErgebnis des Feststellungsverfahrens die besten             (5) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind ent-\nLeistungen erbringen. Zweitstudienbewerber              sprechend § 32 Abs. 2 den dort genannten Bewer-\nkönnen nach diesen Kriterien nicht zugelassen           bern vorzubehalten. Das Landesrecht kann vorse-\nwerden;                                                 hen, daß auch die Bewerber nach Satz 1 am Feststel-\n2. im übrigen                                              lungsverfahren teilnehmen.\na) nach der Zahl der Semester, für die sich der            (6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuhe-\nBewerber im jeweiligen Studiengang bewor-           ben, wenn nach der Feststellung der Zentralstelle zu\nben hat (Bewerbungssemester); § 32 Abs. 3           erwarten ist, daß die in Absatz 1 genannten Voraus-\nNr. 2 Satz 3 bis 5 und 7 findet entsprechende       setzungen entfallen.''\nAnwendung;\n3. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) nach dem Ergebnis eines von den Hochschu-\nlen durchzuführenden Auswahlgesprächs;                ,,(2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzu-\nBewerber, die nach Nummer 1 oder Buch-              lassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeit-\nstabe a ausgewählt wurden, sowie Bewerber           punkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der\nnach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 nehmen am       §§ 29 bis 35 zu regeln. Erstmals für Zulassungen\nAuswahlgespräch nicht teil.                         zum Wintersemester 1986/87, längstens jedoch\nIn den Verfahren nach Buchstaben a und b wer-           bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1\nden nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststel-       sind die Vorschriften des Artikels 9 Abs. 4 und der\nArtikel 13, 14 und 15 des Staatsvertrags über die\nlungsverfahren teilgenommen haben.\nVergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 nach\n(3) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich       Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses\nnicht die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits      Gesetzes anzuwenden. Die Länder treffen die-erfor-\nGegenstand der Bewertung in der Hochschulzu-               derlichen Übergangsregelungen. Die nach den Sät-\ngangsberechtigung sind; es soll dem Bewerber ins-          zen 1 bis 3 erforderlichen ergänzenden Vorschriften\nbesondere Gelegenheit geben, in den bisherigen             der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für\nAbschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und             die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig\nKenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg         ist. Kommen diese übereinstimmenden landesrecht-\nvon Bedeutung sein können, und an die Kenntnisse           lichen Regelungen nicht bis zum 30. Juni 1989\nanknüpfen, die in dem Nachweis nach § 27 bewertet          zustande oder treten solche Regelungen ersatzlos\nworden sind. Zu diesem Zweck können insbesondere           außer Kraft, so werden die entsprechenden Vor-\nentsprechende Testverfahren durchgeführt werden.           schriften durch Rechtsverordnung des Bundes-\nDas Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der            ministers für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-\nAnforderungen, der Bewertung und der Art der               mung des Bundesrates erlassen.\"\nDurchführung innerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes einheitlich zu gestalten. Testver-\nfahren und sonstige mit Feststellungsverfahren ver-                                Artikel 2\nbundene Prüfungen werden von staatlichen Einrich-                               Berlin-Klausel\ntungen abgenommen, die durch Landesrecht\nbestimmt werden. Eine Wiederholung des Feststel-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nlungsverfahrens soll für die Bewerber nicht vorgese-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nhen werden.                                             Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(4) Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr. 2\nDritten Überleitungsgesetzes.\nBuchstabe b sind insbesondere die Motivation und\ndie Eignung des Bewerbers für das gewählte Stu-\ndium und den angestrebten Beruf. Die Zahl der Teil-                                Artikel 3\nnehmer am Auswahlgespräch kann begrenzt wer-                                     Inkrafttreten\nden. In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme\ndas Los. Jeder Bewerber kann nur einmal je Studien-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngang an einem Auswahlgespräch teilnehmen.              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. März 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms"]}