{"id":"bgbl1-1985-18-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":18,"date":"1985-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/18#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_18.pdf#page=14","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung","law_date":"1985-03-28T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":14,"num_pages":10,"content":["618                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nVom 28. März 1985\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der        1221; 1977 1 s. 287; 1982 1 s. 667; 1984 1 s. 107),\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n(BGBI. 1 S. 529), auf Grund des§ 60 Abs. 2, des§ 67         5. ~uni 1984 (BGBI. 1 S. 747), wird wie folgt geändert:\nAbs. 3, des § 72 Abs. 1 und des § 73 Abs. 3 des Zoll-\ngesetzes, geändert durch Artikel 1 Nr. 29, 32, 33 und 34    1. In § 135 Abs. 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes vom 1 2. September 1980 (BGBI. 1\nS. 1695), sowie auf Grund des Artikels 3 des Vierzehn-         „ 1 . Schiffe, die\nten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas-               a) nicht einen Hafen in einem ausländischen\nsung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                             Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des\n12. September 1980 wird verordnet:                                      Vertrages zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft (Drittland) anlau-\nArtikel 1                                      fen, für Waren, die nicht aus dem zollrechtlich\nÄnderung der                                     freien Verkehr stammen, die anläßlich ihrer\nEinreise-Freimengen-Verordnung                             Ausfuhr von Zöllen entlastet oder für die Aus-\nfuhrvergünstigungen im Rahmen der gemein-\n§ 3 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom\nsamen Agrarpolitik gewährt werden,\n3. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1             b) weder einen Hafen außerhalb des Geltungs-\nS. 747), wird wie folgt geändert:                                       bereichs des Gesetzes anlaufen noch minde-\nstens 2 Stunden außerhalb der Hoheitsge-\n1. In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende                  wässer fahren, für Waren, für die Erlaß, Erstat-\nSätze ersetzt:                                                       tung, Vergütung oder Befreiung von Ver-\n,,Die Abgabenfreiheit für alle Waren hängt bei der Ein-              brauchsteuern gewährt wird,\nreise über die Seezollgrenze auch davon ab, daß das               außer wenn die Waren zum unmittelbaren Ver-\nSchiff von der Hohen See kommt und                                brauch an Bord bestimmt sind,\".\n1. zuletzt aus einem ausländischen Hafen ausgelau-\nfen ist oder                                         2. In § 143 a Nr. 2 werden\n2. sich mindestens 2 Stunden außerhalb der                  a) in Buchstabe b die Angabe,,§ 135 Abs. 4 Nr. 1\"\nHoheitsgewässer befunden hat.                                durch die Angabe,,§ 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a\"\nHat in den Fällen der Nummer 2 das Schiff sich nicht             ersetzt,\nmindestens 6 weitere Stunden außerhalb des Zollge-          b) in Buchstabe c die Worte „anderen Fahrt\" durch\nbiets befunden, so ist die Abgabenfreiheit für alkoho-           die Worte „Fahrt von oder nach der Hohen See\"\nlische Getränke, Kaffee und Tee ausgeschlossen                   ersetzt.\nund für Tabakwaren auf die in Absatz 4 Satz 1\nbezeichneten Mengen beschränkt. Die Beschrän-\nkungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für          3. In § 145 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,, § 135 Abs. 4\nWaren, die nachweislich aus dem freien Verkehr des .         Nr. 1\" durch die Angabe ,, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buch-\nZollgebiets oder auch- in den Fällen von Satz 2 Nr. 1        stabe a\" ersetzt.\n- eines ausländischen Zollgebiets stammen und die\nnachweislich nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen\nund Steuern entlastet worden sind.\"                                               Artikel 3\nBerlin-Klausel\n2. In Absatz 6 Satz 1 werden zwischen dem Wort                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n,,Schiff\" und dem Wort „von\" folgende Worte einge-      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nfügt: ,,sich mindestens 2 Stunden außerhalb der         und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\nHoheitsgewässer befunden hat und\".                      des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung                                         Artikel 4\n1nkrafttreten\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560,               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.\nBonn, den 28. März 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 18,;...: Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                                  619\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 29. März 1985\nAuf Grund                                                            sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige\nHauptzollamt kann eine anctere Anmeldung zulas- ,\n- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 7 und 12 sowie Abs. 3 des                sen oder auf die Anmeldung, die Nämlichkeitssiche-\nMineralölsteuergesetzes in· der Fassung der                          rung oder die erneute Gestellung verzichten, wenn\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nS. 1669), Absatz 2 Nr. 2 geändert, Absatz 2 Nr:12 und\nwerden. Für die Steuer ist nur in begründeten Aus-\nAbsatz 3 eingefügt durch das Gesetz vom 26. März\nnahmefällen Sicherheit zu leisten.\n1985 (BGBI. I S. 578),\n(3) Der Empfänger hat das Mineralöl unverzüglich\n~  sowie des § 212 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Abgabenord-\nin seinen Herstellungsbetrieb aufzunehmen und in\nnung vom 16. März 1976 (BG_BI. 1 S. 613)\ndas Mineralölsteuerbuch oder die an seiner Stelle\nwird verordnet:                                                       zugelassenen Anschreibtmgen einzutragen. Ist auf\ndie erneute Gestellung verzichtet worden, hat der\nArtikel 1·                                  Empfänger den Mineralölversandschein oder die an\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu..;                 seiner Stelle zugelassene Anmeldung nach Auf-\nergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-               nahme, des Mineralöls in den Herstellungsbetrieb\nrungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten                     dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen._\nFassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom                         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für\n· 5. Juni 1984 (BGBl.1 S. 747), wird wie folgt geändert:-                Additives, .deren Mineralölanteil nicht versteuert ist.\n(5) Eingeführtes Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Satz r\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          Nr. 1 des Gesetzes darf während desVersands auf\n,,(4) Ottokraftstoffe im Sinne des Gesetzes sind                Schiffen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durch-\n-Leichtöle nach Absatz 1 und Kraftstoffe. nach § 1                 führung der Heizölkennzeichnung in Verbindung mit·\nAbs. 2 Nr. 6 des Gesetzes, die. zum Betrieb von                   § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gekennzeich-\nFremdzündungsmotoren geeignet sind.\"                              net werden, wenn dies gleichzeitig mit dem Antrag\nnach Absatz 1 beantragt wird. Ist das Mineralöl\nwährend der Beförderung gekennzeichnet worden,\n.2, § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nso ist es durch denjenigen zu gestellen, dem es zur\na) In Satz 1 werden die Worte „zur Färbüng, Kenn-                 Beförderung überlassen worden ist.\nzeichnung oder zur Verbesserung der Eigen-\nschaften des Mineralöls\" durch die Worte „zum                                          §15\nVerbessern von steuerbegünstigten Mineralölen\nnach § 8 ·Abs. 2 des Gesetzes oder durch End-                    (1) Die Steuer entsteht für Mineralöl bedingt, für\nverwender nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des                das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 gestellt wird. Die\nGesetzes'' ersetzt..                                         bedingte Steuer geht auf den Empfängerüber,.wenn\ner oder sein Beauftragter das Mineralöl in Besitz\nbJ In Satz 2 wird. das Wort „gilt\" durch die Worte                nimmt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl in den Her-\n· · ,,und das Kennzeichnen von Mineralölen nach                   stellungsbetrieb aufpenommen wird oder während\n§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gelten\"                 der Beförderung untergeht. Sie wird unbedingt,\nersetzt.                                           -         wenn\n'                                   .\n1.. das Mineralöl nicht fristgerec_ht gestellt wird oder\n3. Die §§      14 und 15 werden wie folgt gefaßt:\n2. über das Mineralöl anders als durch Verbringen\n,,§ 14\nin den Herstellungsbetrieb verfügt wird, es sei\n(t) Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr, an               - denn, daß es an zum Bezug unversteuerten\neinen besonderen Zollverkehr oder einen Freigut-                      Mineralöls Berechtigte abgegeben wird,\nverkehr unversteuert in einen Herstellungsbetrieb\node.r\nnach § 5 Abs. 4 verbracht werden, ist dies schriftlich\nzu beantragen.                          ·                        3. der Empfänger das Mineralöl ni~ht unverzüglich\nin seinen Herstellungsbetrieb aufnimmt.\n· (2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige\nHauptzollamt nicht zugteich für den Herstellungs-                    (2) Absatz 1, ausgenommen Satz 3, gilt sinnge-\nbetrieb örtlich zuständig, überweist es das Mineralöl            mäß für die Anteilsteuer für Additives. Die bedingte\ndem zuständigen Hauptzollamt mjt einem Mineral_öl-               Anteilsteuer fällt weg, wenn die Additives· zur Her-\nversandschein · nach amtlich vorgeschriebenem                     stellung von Mineralöl verwendet werden oder\nVordruck. Für das Verfah_ren bei der Überweisung                  untergehen. Die Anteilsteuer wird unbedingt, wenn\ngelten die ·Vorschriften über den ZollgutveFsand                 die Additives aus 'dem H~rstellungsbetrieb entfernt","620                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nund nicht an einen anderen Herstellungsbetrieb                   (3) Die Steuer wird unbedingt\noder ein Steuerlager abgegeben oder wenn sie zur             1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus dem Her-\nHerstellung von anteilsteuerpflichtigen Erzeugnis-                stellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an\nsen nach§ 1 Abs. 3 des Gesetzes verwendet wer-                    Erlaubnisscheinnehmer nicht innerhalb yon vier\nden.\"                                                             Tagen in den Herstellungsbetrieb zurückgenom-\nmen wird,\n4. § 22 wird wie folgt geändert:\n2. für Mineralöl, das zu einem anderen als dem\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              erlaubten Zweck verwendet oder an nicht zum\naa) In Satz 1 wird das Wort „angemeldeten\"                   Bezug unversteuerten oder ermäßigt versteuer-\ngestrichen.                                            ten Mineralöls Berechtigte abgegeben wird,\nbb) In Satz 4 werden die Worte „der Dienststelle        3. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Erlaubnis\ndes Hauptzollamts, welche die Steuerauf-               oder beim Ablauf einer Nachfrist nach§ 20 Abs. 6\nsicht ausübt,'' durch die Worte „des Haupt-            noch vorhanden ist,\nzollamts\" ersetzt.                                4. für Mineralöl, das an Erlaubnisscheinnehmer zu\nb) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „die Dienst-               einer steuerbegünstigten Verwendung abgege-\nstelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-                 ben wird, die nach dem Inhalt der Begünstigung\naufsicht ausübt,\" durch die Worte „das Haupt-                nur zu einer Steuerermäßigung führt, und zwar\nzollamt\" ersetzt.                                            mit dem Teil, der dem ermäßigten Steuersatz\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                entspricht.\n,,(3) Der Erlaubnisscheinnehmer darf Mineralöl           (4) Die Steuer bleibt abweichend von Absatz 3\nund Additives, deren Mineralölanteil nicht ver-         Nr. 3 bedingt,\nsteuert ist, auch im Anschluß an die Einfuhr, aus       1. wenn der Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von\neinem besonderen Zollverkehr oder einem Frei-               zwei Monaten nach dem Erlöschen der Erlaubnis\ngutverkehr beziehen. In diesem Fall gilt § 14 ent-          nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 einen neuen Erlaubnis-\nsprechend. Dem Antrag nach § 14 Abs. 1 ist der              schein beantragt hat,\nErlaubnisschein beizufügen.\"\n2. wenn eine Nachfrist nach § 20 Abs. 6 beantragt\nwird,\n5. § 23 wird wie folgt gefaßt:\n3. wenn der Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von\n,,§ 23\nzwei Monaten, im Fall des Widerrufs innerhalb\n(1) Die Steuer entsteht bedingt                                von zwei Wochen, nach dem Erlöschen der\n1. für Mineralöl, das zur Abgabe an Erlaubnis-                   Erlaubnis eine Bewilligung nach § 22 Abs. 5\nscheinnehmer aus dem Herstellungsbetrieb ent-                Satz 3 beantragt hat.\nfernt wird,                                              Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der Rechts-\n2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1        kraft der Entscheidung, durch die ein solcher Antrag\nin Verbindung mit § 22 Abs. 3 gestellt wird,             abgelehnt wird. Sie wird im Falle der Nummer 3 auch\nunbedingt, wenn nach § 22 Abs. 5 Satz 3 die\n· 3. für Mineralöl, das im Herstellungsbetrieb des             Abgabe bewilligt worden ist, das Mineralöl aber\nErlaubnisscheinnehmers zur steuerbegünstig-              nicht innerhalb eines Monats nach der Bekannt-\nten Verwendung im eigenen Betrieb entnommen              gabe der Bewilligung abgegeben wird.\nwird.\nBesteht die Begünstigung in einer Steuerermäßi-                  (5) In den Fällen des§ 20 Abs. 2 und 3 geht die\ngung, so gilt pies nur für den entsprechenden Teil            Steuer für das vorhandene Mineralöl im Zeitpunkt\nder Steuer.                                                   des maßgebenden Ereignisses auf die Antragsteller\nüber.\n(2) Die bedingte Steuer geht auf den Erlaubnis-\nscheinnehmer über, wenn er oder sein Beauftragter                (6) Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 abgegeben,\ndas Mineralöl in Besitz nimmt. Sie fällt weg                  so geht die bedingte Steuer auf den Empfänger\nüber, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl\n1. für die Mengen, die nach Entfernung aus dem                in Besitz nimmt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl\nHerstellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an             während der Beförderung untergeht.\nErlaubnisscheinnehmer innerhalb von vier Tagen\nin den Herstellungsbetrieb zurückgenommen                   (7) Die Steuer des Erlaubnisscheinnehmers wird\nwerden,                                                  fällig\n2. für Mineralöl, das untergeht, als Probe ver-               1. nach Absatz 3 Nr. 2 sofort,\nbraucht oder amtlich entnommen wird,                     2. nach Absatz 3 Nr. 3 zwei Wochen nach dem\n3. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu dem                   Tage, an dem sie unbedingt geworden ist,\nzugelassenen Zweck außer bei der Herstellung             3. nach Absatz 3 Nr. 1 und 4 entsprechend § 6\nvon Additives verbraucht wird,                                Abs. 1 des Gesetzes.\n4. als bedingte Anteilsteuer für Additives, wenn                 (8) Der Erlaubnisscheinnehmer oder sein Rechts-\ndiese zur Herstellung von Waren verwendet wer-          nachfolger hat für das Mineralöl, für das die Steuer\nden, die der Kennzeichnungspflicht nach § 4 7           unbedingt geworden ist, dem Hauptzollamt unver-\nunterliegen.                                            züglich, im Falle des Absatzes 3 Nr. 4 bis zum fünf-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                               621\nzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuer-                gilt mit der Bewilligung einer über die Lagerbehand-\nerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck             lung hinausgehenden Bearbeitung als erteilt.\nabzugeben. Er hat die Steuer darin selbst zu\nberechnen und ohne Anforderung zu zahlen.                       (4) Werden im Steuerlager Mineralöle verschie-\ndener Steuersätze miteinander gemischt, so nimmt\n(9) Für die Anteilsteuer für Additives, die nach         die bedingte Steuer die Höhe an, in der sie bei der\n§ 22 Abs. 3 im Anschluß an die Einfuhr, aus einem           Entfernung des Gemisches aus einem Herstel-\nbesonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr             lungsbetrieb in diesem Zeitpunkt entstehen würde.\nbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 8 sinnge-\nmäß.''                                                           (5) Wird Mineralöl aus dem Steuerlager an einen\nHerstellungsbetrieb nach § 5 Abs. 4, ein anderes\n6. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „die §§ 22 ohne              Steuerlager oder zur steuerbegünstigten Verwen-\nAbsatz 2 und 23\" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1               dung an einen Erlaubnisscheinnehmer abgegeben,\nund 3 bis 6 sowie § 23\" und das Wort „Steuer-                so geht die bedingte Steuer auf den Empfänger\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt.                      über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl\nin Besitz nimmt. Sie wird unbedingt, wenn das Mine-\n7. § 33 wird wie folgt geändert:                                ralöl an nicht zum Bezug unversteuerten Mineralöls\nBerechtigte abgegeben oder wenn es nicht unver-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    züglich in den Herstellungsbetrieb oder in das Steu-\n,,Der Inhaber des Steuerlagers darf unversteuer-         erlager aufgenommen wird.\ntes Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb, aus\n(6) Die bedingte Steuer fällt weg für Mineralöl, das\neinem anderen Steuerlager, im Anschluß an die\nEinfuhr, aus einem besonderen Zollverkehr oder           1. bei der Versendung zum Steuerlager, im Steuer-\neinem Freigutverkehr beziehen.\"                               lager oder bei der Versendung vom Steuerlager\nuntergeht,\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Dienst-\nstelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-             2. bei Versendung an einen Herstellungsbetrieb\naufsicht ausübt,\" durch die Worte „des Haupt-                 nach § 5 Abs. 4 in diesen aufgenommen wird,\nzollamts\" ersetzt.                                       3. ausgeführt oder zu einem besonderen Zollver-\nkehr oder einem Freigutverkehr abgefertigt wird,\n8. § 36 wird wie folgt gefaßt:\n4. als Probe entnommen und verwendet oder amt-\n,,§ 36                                  lich entnommen wird,\n(1) Die Steuer entsteht bedingt                          5. vernichtet wird; § 26 Abs. 1 gilt entsprechend.\n1. für Mineralöl, das zur Abgabe an ein Steuerlager\naus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird,                 (7) Werden Mineralöle entgegen § 34 Abs. 2\nSatz 2 mit anderen Stoffen gemischt, so werden die\n2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1       bedingten Steuern für die im Gemisch enthaltenen\nin Verbindung mit § 33 Abs. 1 gestellt wird.           anderen Stoffe unbedingt.\nDie bedingte Steuer des Lieferers geht auf den Inha-            (8) Im übrigen wird die Steuer unbedingt für Mine-\nber des empfangenden Steuerlagers über, wenn er             ralöl, das\noder sein Beauftragter das Mineralöl in Besitz\n1. aus dem Lager entnommen wird, soweit es nicht\nnimmt. Sie wird unbedingt, wenn der Lieferer das\nnach Entnahme zum ungewissen Verkauf an\nMineralöl nicht an den Inhaber des Steuerlagers\nErlaubnisscheinnehmer innerhalb von vier Tagen\noder an einen anderen zum Bezug unversteuerten\nwieder in das Lager zurückgenommen wird,\nMineralöls Berechtigten abgibt oder wenn der\nInhaber des Steuerlagers es nicht unverzüglich in           2. im Lager vorschriftswidrig behandelt, vermischt\ndas Lager aufnimmt.                                               oder vernichtet wird,\n3. sich beim Ablauf des Lagerverfahrens oder einer\n(2) Wird Mineralöl, für das keine bedingte Steuer\nNachfrist nach § 29 Satz 2 in Verbindung mit\nbesteht, in ein Steuerlager aufgenommen, so ent-\n§ 6 a Abs. 5 noch im Lager befindet. Ist vor der\nsteht mit der Aufnahme in das Lager für dieses\nÜbernahme des Lagers durch Erben oder einen\nMineralöl eine bedingte Steuer. Für ermäßigt ver-\nErwerber diesen eine Erlaubnis erteilt, geht die\nsteuertes Mineralöl erhöht sich die bedingte Steuer\nbedingte Steuer mit der Übernahme auf den\nauf den Betrag, der sich nach § 2 Abs. 1 des Geset-\nneuen Inhaber über,\nzes ergibt.\n4. an Erlaubnisscheinnehmer zu einer steuerbe-\n(3) Werden andere Stoffe als Mineralöle im Steu-             günstigten Verwendung abgegeben wird, die\nerlager nach § 34 Abs. 2 Satz 2 mit Mineralöl ver-                nach dem Inhalt der Begünstigung nur zu einer\nmischt, so entsteht für sie eine bedingte Steuer                 Steuerermäßigung führt, und zwar mit dem Teil,\nnach dem Steuersatz für das Mineralöl, mit dem sie              der dem ermäßigten Steuersatz entspricht.\nvermischt werden. Bestehende bedingte Anteil-\nsteuern fallen weg. Satz 1 gilt nicht, soweit andere       Sie bleibt jedoch bedingt für Mineralöl, das mit\nStoffe zu einer Bearbeitung des Mineralöls nach            Genehmigung des Hauptzollamts zum Abfüllen oder\n§ 34 Abs. 3 verwendet und vor der Entnahme aus             Mischen vorübergehend aus dem Lager entfernt\ndem Steuerlager aus dem Mineralöl wieder entfernt          und innerhalb der zu bestimmenden Frist wieder in\nwerden. Die Zustimmung nach § 33 Abs. 2 Satz 2             das Lager aufgenommen wird.","622                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985; Teil 1\n(9) Die Steuer wird fällig                                       höchstens 0,013 Gramm im Liter nach § 2\n1 . nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7                  Abs. 4 des Gesetzes                    4,- DM,\nund Absatz 8 Nr. 2 sofort,                                  c) für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\n2. nach Absatz 8 Nr. 3 zwei Wochen nach dem                          des Gesetzes                        10,60 DM.\nAblauf des Lagerverfahrens oder der Nachfrist.             (3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle\nFür die Fälligkeit der Steuer in den Fällen des               mischt. Dieser hat für das Mineralöl, für das in einem\nAbsatzes 8 Nr. 1 und 4 gilt § 6 Abs. 1 des Gesetzes           Monat die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum\nsinngemäß.                                                   fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuer-\nerklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu\n(10) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl,\nberechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung\nfür das die Steuer unbedingt geworden ist, dem\nder Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend.\nHauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin                    (4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen\ndie Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung),             will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei\nund zwar                                                      Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 6 a Abs. 1\n1. in den Fällen des Absatzes 9 Nr. 1 und 2 unver-            Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42\nzüglich,                                                Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 9 bis 12 gelten sinngemäß.\"\n2. im übrigen über die Mengen, für die die Steuer in\neinem Kalendermonat ganz oder zum Teil unbe-\ndingt geworden ist, spätestens am fünfzehnten      10. Nach § 49 a wird folgender § 49 b eingefügt:\nTag des folgenden Monats:                               „Zu den §§ 2 und 15 Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 3 des\nEr hat die Steuer ohne Anforderung spätestens ahl             Gesetzes\nFälligkeitstage zu zahlen.                                                             § 49b\n(11) Für die Anteilsteuer für Additives (§ 33               Es gelten\nAbs. 2 Satz 3) gelten § 15 Abs. 2 sowie der vorste-           1. für die Ermittlung der Menge von Mineralölen,\nhende Absatz 10 entsprechend.\"                                    soweit sie nicht durch Wägen ermittelt werden\nkann, die DIN ISO 91 Teil 1 (Ausgabe Juli 1984),\n9. § 49 a wird wie folgt gefaßt:                                     die DIN 51 750 Teil 1 (Ausgabe August 1983),\ndie DIN 51 750 Teil 2 (Ausgabe März 1984), die\n„Zu § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes                               DIN 51 750 Teil 3 (Ausgabe März 1984) und die\n§ 49a                                  DIN 51 757 (Ausgabe Januar 1984),\n(1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen             2. für die Bestimmung des Bleigehaltes von Otto-\nSteuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des                 kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes die\nGesetzes, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 Satz 2                 DIN 51 769 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1981) und\ndes Gesetzes, versteuert worden sind, vor der                     die DIN 51 769 Teil 8 (Ausgabe Oktober 1981 ).\nAbgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Moto-               Die Normblätter, erschienen beim Beuth Verlag\nren miteinander gemischt, so entsteht für die nied-           GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patentamt\nriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das                archivmäßig gesichert niedergelegt.''\nGemisch ein Leichtöl oder ein Kraftstoff nach § 1\nAbs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist, der nach seiner\nBeschaffenheit dem Leichtöl entspricht. Dies gilt        11 . § 50 wird wie folgt geändert:\nnicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 600 Liter oder 500 Kilogramm nicht über-\nsteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Ent-                  aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 49 a\nleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tank-                     Abs. 1 Satz 4'' durch die Worte „oder § 49 a\nstellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei-                        Abs. 3 Satz 2\" und das Wort „Steuer-\ntaktergemischen oder durch Endverwender nach                           schuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt.\n§ 1 5 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes vermischt                 bb) In Nummer 2 wird das Wort „Anteilsteuer-\nwerden.                                                                 schuld\" durch das Wort „Anteilsteuer\"\n(2) Die Steuer beträgt                                              ersetzt.\n1. falls das Gemisch ein Ottokraftstoff mit einem                  cc) In Nummer 4 werden die Worte,,§ 14 Abs. 2\nGehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei,                    Satz 3\" durch die Worte,,§ 14 Abs. 3 Satz\nvon höchstens 0,013 Gramm im Liter nach § 2                        1\" ersetzt.\nAbs. 4 des Gesetzes ist, für 100 kg Mineralöle                dd) In Nummer 5 werden die Worte „oder entge-\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 5,80 DM,                       gen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nAbsatz 4 oder Absatz 5 Satz 2, § 33 Abs. 1\n2. falls das Gemisch ein Leichtöl oder ein Kraftstoff\nSatz 2 oder Absatz 2 Satz 3'' gestrichen.\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist,\nee) In Nummer 18 werden die Worte ,,§ 49 a\na) für 1 hl mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1               Abs. 2 Satz 1 \" durch die Worte ,, § 49 a\ndes Gesetzes                          2,- DM,                 Abs. 4 Satz 1\" und die Worte „das Mischen\nb) für 1 hl Ottokraftstoff mit einem Gehalt an                   von versteuertem Flüssiggas mit anderem\nBleiverbindungen, berechnet als Blei, von                     Mineralöl\" durch die Worte „das Mischen","Nr. 18 - Tag der, Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                             623\nvon Mineralölen, die nach verschiedenen                              Artikel 2\nSteuersätzen versteuert worden sind,\"\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nersetzt.\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angabe „Abs. 6\"        steuergesetzes auch im Land Berlin.\ndurch die Angabe „Abs. 5\" und das Wort „Gasöl\"\ndurch das Wort „Mineralöl\" ersetzt.\n12. Die Anlage zu § 25 Abs. 1 erhält die aus der Anlage                          Artikel 3\nzu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.               Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.\nBonn, den 29. März 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","624                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\nAnlage\n(zu § 25 Abs. 1)\nDie Verwendung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf\neine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:\nNr.    Art des Mineralöls     Verwendungszweck          Personenkreis               Voraussetzungen\n1                2                      3                      '4                            5\n1       Flüssiggas\n1.1     in Flaschen und         Gewinnung von         Verteiler            Die Verteiler dürfen Flüssiggas nur in\nKartuschen              Wärme und Licht;                           handelsüblichen Flaschen und Kartuschen\nalle nach § 8 Abs. 3                       beziehen und abgeben, jedoch nicht\nNr. 3 des Gesetzes                         selbst abfüllen. Die Flaschen, Kartuschen\nbegünstigten Zwecke                        oder die in die Hand des Käufers über-\ngehenden Rechnungen oder Lieferscheine\nmüssen mit folgendem Hinweis versehen\nsein: \"Steuerbegünstigtes Flüssiggas !\nDarf nicht zum Antrieb von Motoren ver-\nwendet werden !\"\nDer Hinweis kann bei der Abgabe von\nKleinflaschen oder Kartuschen mit einem\nFüllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der\nAbgabepreis an Endverwender 2,--DM/kg\nübersteigt.\n1.2     wie 1.1                 wie 1.1               Endverwender         ohne\n1.3     in sonstigen            Gewinnung von         Endverwender         Der Lieferer hat die in die Hand des Ver-\nBehältnissen           Wärme und Licht;                            wenders übergehenden Rechnungen oder\nalle nach § 8 Abs. 3                        Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu\nNr. 3 des Gesetzes                          versehen: '' Steuerbegünstigtes Flüssig-\nbegünstigten Zwecke;                        gas ! Darf nicht zum Antrieb von Moto-\nAntrieb von Gas-                            ren verwendet werden, außer zum An-\nturbinen und Ver-                           trieb von Gasturbinen und Verbrennungs-\nbrennungsmotoren in                         motoren in ortsfesten Anlagen, die aus-\nortsfesten Anlagen,                         schließlich der Erzeugung von Strom oder\ndie ausschließlich der                      Wärme dienen ! Jede andere motorische\nErzeugung von Strom                         Verwendung, insbesondere die Verwen-\noder Wärme dienen.                          dung als Treibstoff in Fahrzeugen, zieht\nneben steuer- und strafrechtlichen Folgen\nden Ausschluß von der Begünstigung\nnach sich !\"\n1.4                            Antrieb von Motoren    Verteiler,           Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2\nnach § 8 a Satz 2      Endverwender         des Gesetzes versteuert sein. Für andere\ndes Gesetzes                                Verteiler als Tankstellen gilt zusätzlich,\ndaß das Flüssiggas nur in Flaschen bezo-\ngen und abgegeben werden darf.\n1.5                             Beförderung           Versender,           Nicht entleerbare Restmengen in Druck-\nEmpfänger            behältern von Tankwagen, Kesselwagen\nund Schiffen.\n2       Spezial- und Test-     Verwendung nach        Endverwender         Packungen für den Einzelverkauf müssen\nbenzin der Tarifstelle  § 8 Abs. 3 Nr. 3 des                       einen Hinweis auf den begünstigten Ver-\n27.10 A III a) des     Gesetzes als Reini-                         wendungszweck tragen. Ihre inneren Um-\nZolltarifs             gungs- und Entkon-                          schließungen - bei anderen Behältern\nservierungsmittel                           oder bei Lieferung loser Ware die in die\nHand des Käufers übergehenden Rech-\nnungen oder Lieferscheine - müssen mit\ndem folgenden Hinweis versehen sein:\n\"Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt !\nDarf nicht als Treib-, Heiz- oder Schmier-\nstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe\nverwendet werden !\"","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                              625\nNr.  Art des Mineralöls     Verwendungszweck        Personenkreis              Voraussetzungen\n1              2                      3                     4                            5\n3    Spezial- und Test-       alle nach § 8 Abs. 3 Verteiler,          Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm;\nbenzin der Tarifstelle   Nr. 3 des Gesetzes   Endverwender        mittelschwere Öle in Behältern bis zu\n27.10 A III a)           begünstigten Zwecke                      1000 ccm; andere in handelsüblichen\nund entsprechende                                                 Behältern bis zu 220 1 Nenninhalt.\nErzeugnisse der Tarif-                                            Der Abgabepreis darf 1,60 DM je Liter\nstelle 27 .07 B des                                               nicht unterschreiten.\nZolltarifs, mittel-\nschwere Öle, Mineral-\nöle mit Pharmakopoe-\noder Analysenbe-\nzeichnung; andere als\nin Nummer 5 erfaßte\nGasöle\n4    Mineralöle der           wie Nummer 3         Verteiler,          In handelsüblichen Behältern bis zu\nNummer 29.01 des                              Endverwender        220 1 Nenninhalt; der Abgabepreis darf\nZolltarifs                                                        1,60 DM je Liter nicht unterschreiten.\n5    Weißöl und Paraf-        wie Nummer 3         Verteiler,          ohne\nfinum liquidum                                Endverwender\n(Schweröle)\n6    Mineralöle nach § 1      wie Nummer 3         Verteiler,          ohne\nAbs. 2 Nr. 7 des                              Endverwender\nGesetzes\n7    Mineralöle der Tarif-    wie Nummer 3         Verteiler,          Der Abgabepreis darf 210,-- DM je t\nstelle 27 .07 G des                           Endverwender        nicht unterschreiten.\nZolltarifs, ausgenom-\nmen solche mit der\nBeschaffenheit von\nGasöl\n8    Methyltertiärbutyl-      wie Nummer 3         Verteiler,          wie Nummer 2\näther, Mineralöl nach                         Endverwender\n§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des\nGesetzes\n9    andere Schweröle als\nGasöle, ihnen ent-\nsprechende Mineralöle\nder Tarifstelle\n27 .07 G des Zolltarifs\nund Reinigungs-\nextrakte der Tarif-\nstelle 27.14 C des\nZolltarifs mit einem\nTropfpunkt nach DIN\n51801 unter 35 °C","626                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nNr. Art des Mineralöls     Verwendungszweck          Personenkreis               Voraussetzungen\n1            2                      3                      4                             5\n9.1                         Verheizen und Antrieb Verteiler,          Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2\nvon Gasturbinen und    Endverwender       Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes versteuert\nVerbrennungsmotoren                       sein.\nin ortsfesten Anlagen,\ndie ausschließlich der\nErzeugung von Strom\noder Wärme dienen\n9.2                         Beförderung            Versender,         Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop)\nEmpfänger          in Tankschiffen. Die Restmengen sind un-\nter der Bezeichnung \"Slop\" im Schiffsbe-\ndarfsbuch aufzuführen. Sie können an die\nnach dem Altölgesetz oder Abf allbeseiti-\ngungsgesetz zuständigen deutschen\nSammel- oder Beseitigungsstellen abgelie-\nfert werden. Die Empfangsbescheinigung\nist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen.\nDie Unterlagen sind auf Verlangen den\nBediensteten der Zollverwaltung vorzule-\ngen. Die Ausfuhr steht der Ablieferung\ngleich.\n10   leichtes Heizöl (Gasöl  wie Nummer 9.1         Endverwender       Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2\nund ihm im Siedever-                                              Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert\nhalten entsprechen-                                               sein. Der Lieferer hat den Endverwender\ndes Mineralöl aus der                                             schriftlich darauf hinzuweisen, daß das\nTarifstelle 27.07 G                                               leichte Heizöl nur im Haushalt oder\ndes Zolltarifs, das                                               Betrieb des Verwenders verwendet\nnach § 8 Abs. 2 des                                               werden darf\nGesetzes gekenn-                                                   - a) zum Verheizen oder\nzeichnet ist)\n- b) zum Antrieb von ortsfesten Gastur-\nbinen oder Verbrennungsmotoren,\ndie ausschließlich der Erzeugung\nvon Strom oder Wärme dienen,\nund daß jede andere motorische Verwen-\ndung, insbesondere die Verwendung als\nTreibstoff in Fahrzeugen, neben steuer-\nund strafrechtlichen Folgen den Aus-\nschluß von der Begünstigung nach sich\nzieht.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                  627\nNr. Art des Mineralöls      Verwendungszweck            Personenkreis          Voraussetzungen\n1              2                       3                       4                     5\n11    mittelschwere Öle,       Verwendung nach         Verteiler,         wie Nummer 2\nSchweröle, Mineral-       § 8 Abs. 3 Nr. 3       Endverwender\nöle der Tarifstelle      des Gesetzes als For-\n27 .07 G und Reini-      menöl, Stanzö!,\ngungsextrakte der Ta-    Schalungs- und Ent-\nrifstelle 2 7. 14 C des  schalungsöl, Trenn-\nZolltarifs mit einem     mittel, Gaswaschöl,\nTropfpunkt nach DIN      Rostlösungs- und Kor-\n51801 unter 35 °C        rosionsschutzmittel,\nKonservierungs- und\nEntkonservierungsmit-\ntel, Reinigungsmittel,\nBindemittel (jedoch\nnicht sog. Luftfilter-\nöle), Preßwasserzu-\nsatz, lmprägnier-\nmittel, Isolieröl und\n-mittel, Fußboden-,\nLeder- und Hufpflege-\nmittel, Weichmacher\n- auch zur Plastifizie-\nrung der Beschich-\ntungsmassen von\nFarbschichtenpa-\npier - , Saturierungs-\nund Schaumdämp-\nfungsmittel, Schäd-\nlingsbekämpfungs-\nund Pflanzenschutz-\nmittel oder Träger-\nstoffe dafür, Vergüte-\nöl, Materialbearbei-\ntungsöl, Brünierungs-\nöl, Wärmeübertra-\ngungsöl, Hydrauliköl,\nDichtungschmieren,\nTränköl, Schmälz-,\nHechel- und Batschöl,\nTextil- und Lederhilfs-\nmittel\n12    Petrolkoks der           Verkokung von           Verteiler,         ohne\nTarifstelle 27. 14 B     Steinkohle nach         Endverwender\ndes Zolltarifs            § 8 a Satz 1 des\nGesetzes\n13    alle Mineralöle          Verwendung als          Inhaber von Her-   ohne\nProbe nach § 8          stellungsbetrieben\nAbs. 3 Nr. 1 des        und von Steuer-\nGesetzes                lagern, Verteiler,\nEndverwender"]}