{"id":"bgbl1-1985-18-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":18,"date":"1985-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_18.pdf#page=10","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1985","law_date":"1985-03-25T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1985 ·\nVom 25. März 1985\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den          (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach den\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom            Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil\n28. August 1 969 (BGBI. 1S. 1 432) wird mit Zustimmung   an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\ndes Bundesrates verordnet:                               Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\ngedeckten Teil seiner Ansprüche aus dem vorläufigen\n§ 1                            Steuer- und Finanzausgleich überweist ihm der Bun-\ndesminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und des\nlungen 6 480 000 DM, die am 15. eines jeden Monats\nFinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1985\nfällig werden.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im          (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nAusgleichsjahr 1985 wird der Zahlungsverkehr nach        behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,      desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats\ndaß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch       eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf        mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\ndie folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:  werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nVormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nBaden-Württemberg                          87,9 v. H. rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt\nBayern                                     64,8 v. H. die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-\nBerlin                                     60,3 v. H. gleich zwischen Bund und Ländern genannt~ Feststel-\nBremen                                      5,3 v. H. lung der Einwohnerzahlen.        ·\nHamburg                                    98,3 v, H.\nHessen                                     74,8 v. H.\nNiedersachsen                              18,9 v. H.                             §2\nNordrhein-Westfalen                        70,0 v. H.                      Berlin-Klausel\nRheinland-Pfalz                            50,6 v. H.\nSaarland                                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nSchleswig-Holstein                         18,9 v. H. tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-  auch im Land Berlin.\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage\ndes Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit                                   §3\ndies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die\nInkrafttreten\nEinnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-\nmens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAufkommen ist unverzüglich durchzuführen.                1985 in Kraft.\nBonn, den 25. März 1985\nDer Bund.esminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985                615\nVerordnung\nüber die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen\nim grenzüberschreitenden Verkehr\nVom 27. März 1985\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132)\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\n(1) Fahrzeuge, die im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum\nVerkehr zugelassen sind (schweizerische Fahrzeuge) und zum vorüberge-\nhenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\neingeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der ein-\nzelne Aufenthalt des Fahrzeugs vierzehn aufeinanderfolgende Aufenthalts-\ntage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden\nder Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag gerechnet.\n(2) Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach§ 3\nNr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt unberührt.\n§2\n(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 gilt nicht für schweizerische Last-\nkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftomnibusse und\nAnhänger mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von über\n3 500 Kilogramm. Diese Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer,\nsolange sie sich im Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes befin-\nden. Die Steuer ist im voraus zu entrichten. Sie kann\n-    für ein Jahr,\n-    für einen Monat bis zu elf aufeinanderfolgende Monate,\n-    für einen Tag bis zu dreißig aufeinanderfolgende ganz oder teilweise im\nGeitungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zugebrachte Tage oder\n-    für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres\nentrichtet werden.\n(2) Die Steuer nach Absatz 1 beträgt abweichend von § 9 Abs. 1 und 3 des\nKraftfahrzeugsteuergesetzes\nfür                                  ein Jahr     einen Monat      einen Tag\nDM             DM             DM\n1. für Sattelkraftfahrzeuge\nbis zu 19 000 kg\nGesamtgewicht, Last-\nkraftwagen, und Zug-\nmaschinen mit einem\nGesamtgewicht von\nüber 3 500 kg\nbis 11 000 kg                   600,-           54,-             3,-\nüber 11 000 kg\nbis 16 000 kg                 1 800,-          162,-             9,-\nüber 16 000 kg                2 400,-          216,-            12,-\n2. für Sattelkraftfahrzeuge\nund für Lastkraftwagen\nmit mehreren Antriebs-\nachsen mit einem\nGesamtgewicht über\n19 000 kg                     3 600,-          324,-             18,-","616                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nfür                                   ein Jahr    einen Monat       einen Tag\nDM            DM              DM\n3. für Anhänger - ausge-\nnommen Sattelanhänger\n- mit einem Gesamt-\ngewicht von\nüber 3 500 kg\nbis 8 000 kg                      600,-          54,-               3,-\nüber 8 000 kg\nbis 10 000 kg                   1 200,-         108,-               6,-\nüber 10 000 kg                . 1 800,-         162,-               9,-\n4. für Kraftomnibusse                 600,-          54,-               3,-\nBei tageweiser Entrichtung beträgt die Steuer mindestens achtzehn Deut-\nsche Mark und höchstens die Monatssteuer für die jeweilige Fahrzeugart.\n(3) Wird die Steuer für zehn frei wählbare Tage entrichtet, so beträgt sie das\nZehnfache der jeweiligen Tagessteuer. Abweichend von§ 11 Abs. 3 Satz 3\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird die Steuer für die Tage erstattet, an\ndenen das Fahrzeug, für das diese Entrichtungsart gewählt worden ist, nicht\nim Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verwendet wird.\n§3\nVon der Steuer nach § 2 dieser Verordnung befreit sind\n1. Fahrzeuge, die ausschließlich auf rechtsrheinisch gelegenen Durchgangs-\nstrecken im Sinne der Anlage III des deutsch-schweizerischen Abkom-\nmens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr\n(BGBI. 1960 II S. 2161) in der Fassung der Vereinbarung zur Änderung\ndieser Anlage vom 15. April 1981 (BGBI. II S. 211) verwendet werden,\n2. Dienstfahrzeuge schweizerischer Behörden und Bundesbetriebe, mit\ndenen Dienstgut zwischen der Grenze und einer im Geltungsbereich des\nKraftfahrzeugsteuergesetzes gelegenen Dienststelle befördert· wird.\n§4\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-\nsetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land Berlin.\n§5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 27. März 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}