{"id":"bgbl1-1985-17-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":17,"date":"1985-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/17#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_17.pdf#page=19","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft","law_date":"1985-03-22T00:00:00Z","page":595,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985                              595\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung\nin den Berufen der Landwirtschaft\nVom 22. März 1985\nAuf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgeset-           worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistun-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt          gen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und\ndurch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975          mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhö-        Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prü-\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für             fungsteilen, den Prüfungsfächern und der praktisch\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför-         durchzuführenden Unterweisung in Noten auszuweisen.\nderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\nBildung und Wissenschaft verordnet:\n,,ausreichend\" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-\nstens ein Prüfungsfach oder die praktisch durchzu-\nArtikel 1                          führende Unterweisung mit „ungenügend'' oder mehr\nals einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit\n§ 20 der Verordnung über die Berufsbildung im Gar-\n,,mangelhaft\" benotet worden ist.\"\ntenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027), die durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                                    Artikel 3\n,,§ 20                                § 7 der Verordnungen über die Anforderungen in der\nBestehen der Meisterprüfung                   Meisterprüfung\n(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.      1 . für den Beruf „Landwirt\" vom 26. Juni 197 4 (BGBI. 1\nFür jeden Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus            S. 1352) und\nden Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu            2. im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBI. 1\nbilden. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und                S. 2715)\nmündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist          werden jeweils wie folgt gefaßt:\naus den Bewertungen für diese Leistungen das arithme-\ntische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche                                        ,,§ 7\nPrüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Das                             Bestehen der Meisterprüfung\nErgebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen und            (1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\nden Prüfungsfächern in Noten auszuweisen.                     Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-      den Bewertungen für die Meisterprüfungsarbeit und den\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note              Arbeitseinsatz zu bilden. Für die anderen Prüfungsteile\n,,ausreichend\" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-       ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die\nstens ein Prüfungsfach mit „ungenügend\" oder mehr als         einzelnen Prüfungsfächer zu bilden, im berufs- und\nein Prüfungsfach mit „mangelhaft\" benotet worden ist.\"        arbeitspädagogischen Teil unter Einbeziehung der\nBewertung für die praktische Unterweisung. Sind in\neinem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prü-\nArtikel 2                          fungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewer-\n§ 12 der Verordnung über die berufliche Fortbildung        tungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu\nzur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach       bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen\nund die Anforderungen in der Meisterprüfung vom 4. Juli        haben das gleiche Gewicht. Das Ergebnis der Bewer-\n1973 (BGBI. 1 S. 725) wird wie folgt gefaßt:                  tungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern,\nder Meisterprüfungsarbeit, dem Arbeitseinsatz und de.r\n,,§ 12                            praktischen Unterweisung in Noten auszuweisen.\nBestehen der Meisterprüfung\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n( 1 ) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.    nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\nFür jeden Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus        ,,ausreichend\" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-\nden Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu            stens ein Prüfungsfach, die Meisterprüfungsarbeit, der\nbilden, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil unter        Arbeitseinsatz 'oder die praktische Unterweisung mit\nEinbeziehung der Bewertung für die praktisch durchzu-.        „ungenügend\" oder mehr als einer der vorgenannten\nführende Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfach             Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\" benotet worden\nschriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht        ist.\"","596                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1985, Teil 1\nArtikel 4                          praktische Unterweisung mit „ungenügend\" oder mehr\nals einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit\n§ 8 der Verordnung über die Anforderungen in der\n,,mangelhaft\" benotet worden ist.\"\nMeisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich länd-\nliche Hauswirtschaft) vom 25. März 1975 (BGBI. 1\nS. 754) wird wie folgt gefaßt:                                                        Artikel 6\n,,§ 8\n§ 7 der Verordnung über die Anforderungen in der\nBestehen der Meisterprüfung\nMeisterprüfung für den Beruf Fischwirt vom\n(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.    21. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2073) wird wie folgt\nFür deA praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus   gefaßt:\nden Bewertungen für die geschlossenen Arbeitsvor-\n,,§ 7\ngänge zu bilden, für den fachtheoretischen.Teil aus den\nBewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer. Im wirt-                      Bestehen der Meisterprüfung\nschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische         (1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\nMittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungs-      Für jeden Prüfungsteil - mit Ausnahme des praktischen\nfächer und die Meisterprüfungsarbeit zu bilden, im          Teils - ist das arithmetische Mittel aus den Bewertun-\nberufs- und arbeitspädagogischen Teil aus den Bewer-        gen für die einzelnen Prüfungsfächer zu bilden, im\ntungen für die einzelnen Prüfungsfächer und die prakti-     berufs- und arbeitspädagogischen Teil unter Einbezie-\nsche Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfachschrift-       hung der Bewertung für die praktische Unterweisung.\nliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-        Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche\nden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen        Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den\ndas arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und        Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische\nmündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Ge-          Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungs-\nwicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prü-          leistungen haben das gleiche Gewicht. Das Ergebnis\nfungsteilen, den Prüfungsfächern, den geschlossenen         der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prü-\nArbeitsvorgängen, der Meisterprüfungsarbeit und der         fungsfächern und der praktischen Unterweisung in\npraktischen Unterweisung in Noten auszuweisen.               Noten auszuweisen.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-        (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ·Prüfungs-\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note            teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n,,ausreichend\" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-    ,,ausreichend\" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-\nstens ein Prüfungsfach, ein geschlossener Arbeitsvor-       stens ein Prüfungsfach oder die praktische Unter-\ngang, die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische         weisung mit „ungenügend\" oder mehr als einer der\nUnterweisung mit „ungenügend\" oder mehr als einer           vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\"\nder vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangel-          benotet worden ist.\" ·\nhaft\" benotet worden ist.\"\nArtikel 7\nArtikel 5                            § 7 der Verordnungen über die Anforderungen in der\n§ 7 der Verordnung über die Anforderungen in der        Meisterprüfung\nMeisterprüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975    1. für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar t980 (BGBI. 1\n(BGBI. 1S. 1925) wird wie folgt gefaßt:                         s. 126),\n,,§ 7                          2. für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung\nBestehen der Meisterprüfung                      von P.rüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung\nfür die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom\n(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\n4. Februar 1980 (BGBI. 1S. 131)\nFür den praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus\nden Bewertungen für die Arbeitseinsätze zu bilden. Für     sowie\n\\\ndie anderen Prüfungsteile ist das arithmetische Mittel     § 8 der Verordnung über die Anforderungen in der Mei-\naus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer       sterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und\nzu bilden, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil        über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der\nunter Einbeziehung der Bewertung für die praktische        fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum\nUnterweisung. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche      Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982\nund mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so       (BGBI. 1S. 3)\nist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arith-\nmetische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche      werden jeweils wie folgt gefaßt:\nPrüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Das                         „Bestehen der Meisterprüfung\nErgebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den\n(1) Die·vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\nPrüfungsfächern, den Arbeitseinsätzen und der prakti-\nFür jeden Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus\nschen Unterweisung in Noten auszuweisen.\nden Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-   bilden; dabei ist im fachtheoretischen Teil die Bewer-\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note           tung für die Meisterprüfungsarbeit sowie im berufs- und\n,,ausreichend\" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-   arbeitspädagogischen Teil die Bewertung für die prakti-\nstens ein Prüfungsfach, ein Arbeitseinsatz oder die        sche Unterweisung einzubeziehen. Sind in einem Prü-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985                           597\nfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistun-                             Artikel 8\ngen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für\ndiese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden;         Die am 28. März 1985 laufenden Prüfungsverfahren\nschriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben        sind nach den bis zu diesem Tage geltenden Vorschrif-\ndas gleiche Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen          ten zu Ende zu führen.\nist in den Prüfungstei:en, den Prüfungsfächern, der Mei-\nsterprüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung in                            Artikel 9\nNoten auszuweisen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note_         bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,ausreichend\" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-\nstens ein Prüfungsfach, die Meisterprüfungsarbeit oder                           Artikel 10\ndie praktische Unterweisung mit „ungenügend\" oder\nmehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmit „mangelhaft\" benotet worden ist.\"                     in Kraft.\nBonn, den 22. März 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}