{"id":"bgbl1-1985-17-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":17,"date":"1985-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_17.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung zur Regelung der Preisangaben","law_date":"1985-03-14T00:00:00Z","page":580,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["580                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Regelung der Preisangaben\nVom 14. März 1985\nAuf Grund des Artikels 1 § 1 des Gesetzes zur Rege-          (4) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder\nlung der Preisangaben vom 3. Dezember 1984 (BGBI. 1         Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können\nS. 1429) und auf Grund des § 34 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6       abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise\nder Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-            mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden;\nchung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97) wird mit           dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Lei-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                       stungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit\neinem Änderungsvorbehalt Jst auch zulässig bei Waren\nArtikel 1                            oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldver-\nPreisangabenverordnung (PAngV)                     hältnissen erbracht werden, sowie bei Leistungen,\nderen Preise auf Verträgen, Beschlüssen oder Empfeh-\n§ 1                              lungen im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen beruhen.\nGrundvorschriften\n(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-           (5) Bei Waren, die nicht in Fertigpackungen, in offe-\nmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder         nen Packungen oder in durch Rechtsvorschrift festge-\nLeistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder        legten Mengen vermarktet werden (lose Waren), ist der\nLeistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen,        Preis bei nach Gewicht vermarkteter Ware entspre-\nZeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rundfunk        chend der allgemeinen Verkehrsauffassung auf 1 Kilo-\noder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter Angabe         gramm oder .100 Gramm und bei nach Volumen ver-\nvon Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die ein-       markteter Ware entsprechend der allgemeinen Ver-\nschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbe-         kehrsauffassung auf 1 Liter oder 100 Milliliter zu bezie-\nstandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu          hen. Wird lose Ware üblicherweise in Mengen von 100\nzahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Ver-     Liter und mehr oder 50 Kilogramm und mehr abgegeben,\nkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs-         so ist der Preis auf die Verkaufseinheit zu beziehen, die\noder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzu-         der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.\ngeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereit-       (6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der\nschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln,           allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen\nkann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen          von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie\nVerkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften        müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig\nnicht entgegenstehen.                                       zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder\n(2) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist,         sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der Aufgliederung von\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilome-        Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.\ntersätze und andere Verrechnungssätze angegeben\nwerden, die alle Leistungselemente einschließlich der                                  §2\nanteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten\nkönnen in die Verrechnungssätze einbezogen werden.                                    Handel\n(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, inner-\n(3) Bei Waren und Leistungen, deren Preise.auf Grund\nhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufs-\nvon Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen wer-\nden, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes         ständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt\nfestgesetzt oder behördlich genehmigt sind, genügt die      werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar\nAngab_e der Preise in der festgesetzten oder genehmig-      entnommen werden können, sind durch Preisschilder\nten Form. Sind Waren und Leistungen den in Satz 1           oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.\ngenannten Waren und Leistungen vergleichbar, ohne ·            (2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des\neiner staatlichen Preisregelung im Sinne des Satzes 1       Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehal-\nzu unterliegen, so können, soweit es der allgemeinen        ten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeich-\nVerkehrsauffassung entspricht, die Preise in einer der      nen oder dadurch, daß die Behältnisse oder Regale, in\nFestsetzung oder Genehmigung entsprechenden Form            denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder\nangegeben werden. Werden Preise entsprechend den            daß Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsicht-\nSätzen 1 und 2 angegeben, so ist auch anzugeben, in         nahme aufgelegt werden.\nwelcher Höhe zur Zeit der Angabe die Umsatzsteuer und\nsonstige Abgaben zusätzlich anfallen. Die Ausnahmen            (3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten wer-\nder Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Elektrizitäts-, Gas-   den, sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise für die\nund Fernwärme-Versorgungsunternehmen Preisver-              Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbunde-\ngleiche, Durchschnitts- oder Gesamtpreise angeben           nen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angege-\noder damit werben.                                          ben werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985                                 581\n(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten, ins-           Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kredit-\nbesondere im Versandhandel, angeboten werden, sind                betrag ergibt, der Zeitraum, für den der Kreditnehmer\ndadurch auszuzeichnen, daß die. Preise neben den                   bei regelmäßigem Kreditverlauf in den Genuß einer\nWarenabbildungen oder Warenbeschreibungen, in                     damit abgegoltenen Leistung, insbesondere der Kre-\nAnmerkungen oder in mit den Katalogen oder Waren-                  ditbearbeitung oder eines Zinsvorteils, kommen soll.\nlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnis-\nsen angegeben werden.                                            (3) Wird die Gewährung des Kredits allgemein von\neiner Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer Versiche-\n(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicher-         rung alJhängig gemacht, so ist dies anzugeben.\nweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen\nbemessen werden, ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend               (4) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des\nanzuwenden.                                                   anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,\ndaß im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche\n§3                               Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluß-\nLeistungen                            gebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichti-\ngen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertrags-\n(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis      summe entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwi-\nmit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder        schenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse\nin den Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungs-         aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestim-\nsätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder        mende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind,\nam sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern            ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen,\nvorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schau-             die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparver-\nkasten anzubringen.                                           träge gleicher Art ergeben.\n(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrs-              (5) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur\nauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämt-         Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Ab-\nliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse            satz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungs-\naufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort            periode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei\ndes Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das                Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.\nAnbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs\nnicht zumutbar ist.\n§5\n(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von                               Gaststättengewerbe\nHandelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen\nder Preisverzeichnisse in den Fachabtetlungen.                    (1) Inhaber von Gaststättenbetrieben haben Preisver-\nzeichnisse für Speisen und Getränke aufzustellen und\nin hinreichender Zahl auf den Tischen aufzulegen oder\n§4\njedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und\nKredite                            auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen.\n(1) Bei Krediten ist als Preis die Gesamtbelastung pro        (2) Neben dem Eingang zur Gaststätte ist ein Preis-\nJahr in einem Vomhundertsatz des Kredits anzugeben            verzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die\nund als „effektiver Jahreszins\" oder, wenn eine Ände-         wesentlichen Getränke und bei regelmäßigem Angebot\nrung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender            warmer Speisen an jedermann die Preise .für die\nFaktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher      Gedecke und Tagesgerichte ersichtlich sind. Ist der\neffektiver Jahreszins\" zu bezeichnen. Zusammen mit            Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, so\ndem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzu-         genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Ein-\ngeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert                gang des Gaststättenteils.\nwerden können und auf welchen Zeitraum Belastungen\nnach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zum Zwecke der Preisan-               (3) Inhaber von Selbstbedienungsgaststätten, Erfri-\ngabe verrechnet worden sind.                                 schungshallen, Kiosken, Stehbierhallen, Bierzelten und\nähnlichen Betrieben haben Preisverzeichnisse anzu-\n(2) Der Vomhundertsatz ist mit der im Kreditwesen       , bringen, aus denen die Preise der angebotenen Speisen\nüblichen Genauigkeit in der Weise zu berechnen, daß er      und Getränke ersichtlich sind. Absatz 2 bleibt unberührt.\nalle bei regelmäßigem Kreditverlauf preisbestimmenden\nFaktoren erfaßt, die sich unmittelbar auf den Kredit und        (4) Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben in\nseine Vermittlung beziehen, und den Zinssatz beziffert,     jedem zur Beherbergung dienenden Zimmer ein Preis-\nmit dem sich der Kredit, ausgehend von den tatsächli-       verzeichnis anzubringen, aus dem der Zimmerpreis je\nchen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditneh-           nach Art der Vermietung und gegebenenfalls der Früh-\nmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller        stückspreis ersichtlich sind.\nLeistungen und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß\n(5) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechan-\n§ 608 BGB staffelmäßig abrechnen läßt.\nlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung gefor-\nBei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahres„       derte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des\nzinses sind zugrundezulegen                                  Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch\n1. die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung           im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.\ngeltenden preisbestimmenden Faktoren,                       (6) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten\n2. hinsichtlich der Verrechnung einer Belastung, die         Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige\nsich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des       Zuschläge einschließen.","582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§6                                  (3) § 3 ist nicht anzuwenden\nTankstellen, Parkplätze                    1. auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von\n'(1) Inhaber von Tankstellen haben ihre Kraftstoff-            schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voran-\npreise so auszuzeichnen, daß sie                                  schlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall\nabgestellt sind;\n1. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellen-\n2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogi- .\nbereich eingefahrenen Kraftfahrer,\nsehe Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen\n2. im übrigen für den auf der Straße heranfahrenden               in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen,\nKraftfahrer                                                  Instituten oder dergleichen erbracht werden;\n3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechts-\ndeutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmi-\nverordnungen die Angabe von Preisen besonders\nschungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.\ngeregelt ist.\n(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Ein-\nstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder                                    §8\nKraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein                           Ordnungswidrigkeiten\nPreisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm\n(1) Ordnungswid~ig im Sinne des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des\ngeforderten Preise ersichtlich sind.\nWirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n§7                                1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig\nAusnahmen                                 oder nicht vollständig angibt,\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht          2. entgegen§ 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Lei-\nanzuwenden                                                         stungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder\nnicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,\n1 . auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztver-\n3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Stundensätze, Kilo-\nbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selb-\nmetersätze oder andere Verrechnungssätze nicht\nständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer\nrichtig angibt,\nbehördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden;\nfür Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstel-    4. entgegen § 1 Abs. 5 die Preise für .lose Ware nicht\nlen, daß als Letztverbraucher ausschließlich die in            auf die dort genannten Einheiten bezieht,\nHalbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und          5. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Angaben nicht in der\nwenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge                 dort vorgeschriebenen Form macht oder\ntragen, daß diese Personen nur die in ihrer jeweiligen\nTätigkeit verwendbaren Waren kaufen;                       6. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht her-\nvorhebt.\n2. auf Leistungen von Gebietskörperschaften des\nÖffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistun-      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des\ngen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat-    Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vor-\nrechtliche Entgelte zu entrichten sind; ~               sätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift\n1. des § 2 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von\n3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund\nWaren,\nvon Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;\n2. des § 3 Abs. 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 2\n4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Prei-               Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das\nsen abgegeben werden;                                         Bereithalten von Preisverzeichnissen,\n5. auf Warenangebote bei Versteigerungen.                      3. des § 4 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die\nBezeichnung des Preises bei Krediten,\n(2) § 2 ist nicht anzuwenden                               4. des § 4 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeit-\n1. auf Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiqui-                punktes, von dem an preisbestimmende Faktoren\ntäten im Sinne des Kapitels 99 des Gemeinsamen                geändert werden können, oder des Verrechnungs-\nZolltarifs;                                                   zeitraums nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,\n2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten               5. des § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 über die Berechnung des\nwerden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei              Vomhundertsatzes,\nderen Vorführung und unmittelbar vor Abschluß des        6. des § 4 Abs. 3 über die Angabe von Voraussetzun-\nKaufvertrags genannt wird;                                    gen für die Kreditgewährung,\n3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Frei-         7. des § 4 Abs. 5 über die Angabe des Zinssatzes oder\nland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden;               der Zinsbelastungsperiode,\n4. auf Waren, die ein Unternehmer Letztverbrauchern           8. des§ 5 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das\nausschließlich im Namen und für Rechnung anderer              Anbringen von Preisverzeichnissen oder des § 5\nGewerbetreibender anbietet, die diese Waren nicht             Abs. 5 über das Angeben von Preisen,\nvorrätig haben und aus diesem Grunde die Letztver-       9. des § 6 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von\nbraucher an den Unternehmer verweisen.                        Kraftstoffpreisen oder","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985                             583\n10. des § 6 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisver-           die Worte „sowie dessen effektiver Jahreszins oder\nzeichnisses                                                anfänglicher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der\nPreisangabenverordnung\" ersetzt und\nzuwiderhandelt.\n2. nach den Worten „der Angabe des effektiven Jahres-\n§9\nzinses\" die Worte „oder anfänglichen effektiven Jah-\nÜbergangsregelung                           reszinses\" eingefügt.\nAbweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind Inhaber\nvon Tankstellen an Straßen außerhalb geschlossener\nOrtschaften bis zum letzten Tage des auf die Verkün-                                 Artikel 3\ndung folgenden sechsten Kalendermonats lediglich ver-                            Berlin-Klausel\npflichtet, ihre Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, daß sie\nfür den in den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraft-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfahrer deutlich lesbar sind.                                tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Preisangaben-\ngesetzes und § 156 der Gewerbeordnung auch im Land\n§10                             Berlin.\nBerlin-Klausel\nArtikel 4\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Preisangaben-                               Inkrafttreten\ngesetzes auch im Land Berlin.                                   (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden übernächsten Kalendermonats\nArtikel 2                         in Kraft.\n· Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung                   (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 4 und\nArtikel 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgen-\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung\nden sechsten Kalendermonats und Artikel 1 § 7 Abs. 1\nder Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBI. 1\nNr. 1 zweiter Halbsatz am ersten Tage des auf die Ver-\nS. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-\nkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.\nnung vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie\nfolgt geändert:                                                 (3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verord-\nnung tritt die Verordnung über Preisangaben vom\nIn § 10 Abs. 3 Nr. 4 werden\n10. Mai 1973 (BGBI. 1 S. 461 ), zuletzt geändert durch\n1 . die Worte „sowie dessen effektiver Jahreszins· (§ 1      Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\nAbs. 4 der Verordnung über Preisangaben vom              8. November 1983 - 1 BvR 1249/81 - (BGBI. 1984 1\n10. Mai 1973 - Bundesgesetzbl. 1 S. 461 -)\" durch        S. 210), außer Kraft.\nBonn, den 14. März 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","584        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Erstreckung preisrechtlicher Vorschriften\nauf das Gebiet des Landes Berlin\nVom 20. März 1985\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nrungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung\ndes Bundesrates:\nArtikel 1\nDas Preisgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land\nBerlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf\nGrund des Preisgesetzes erlassen werden oder erlas-\nsen worden und noch gültig sind, gelten im Land Berlin\nnach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 20. März 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 17 - Tag der Au,gäbe: Bonn, den 28. März 1985                                              ·585.\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung Uber die Besatzung von Schiffen unter'fremder Flagge\n-      .\n.Vo~_~Q. ~•rz 1985\nAuf Grund des § 9 b Abs. 1 des Gesetzes über cJie.·Auf...    2. In § 3 werden die Worte „über Mindestnormen auf\n'. gaben des Bundes auf dem _Gebiet der Seeschiffahrt in                 Handelsschiffen\" durch die Worte „Nr. 147 der Inter-\n·der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni' 1977                     nationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober\nfBGBI. I S. 1314), der durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes            1976~ über Mindestnormen auf · ·Handelsschiffen\n·vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 606) eingefügt_ worden                _(BG~t 1980 II S. 606)\" ersetzt\nJst, wird vom Bundesminister für Verkehr und vorn Bun•\n\"de'srninister für -Arbeit· und Sozialordnung verordnet:          3~ § -~.' wird'     WiEt .folgt  ~ändert:\n. ·. ·. \\ . ·: < •.. '· .. ' ...\n• <a)    :N•ett dem. ·Wort             „unv8r!üglict'J'' wJrd folgende\n· Artikel 1 .                            - -·. neu~Nummer-1 eingefügt:\nDie Verordnung über die Besatzung von Schiffen                         .,1. den Kapitän des Schiffes,''. ·\n.· _unter fremder Flagge vom 28. Oktober f981· (BGBI. 1                  b) Die bisherigen Nummern 1, 2 und.3 werdenNum--\nS.·1163) wird wie folgt geändert:            ,.                       . ~ern 2, 3 und 4; .\n1; § 2 Abs.· 2 erhält folgende Fassung:                                                              Artikel 2\n.,(2) Die Dienste .eines Kapitäns, eines Leiters der                                   Berlin--Klausel\n·: . Maschtnenanlage.f eines nautischen .und techni-                  · ·                                                           ·\n· sehen WachOffiziers, eines Fµnkoffiziers und eines            ·Diese Verordnung gUt nach § 14 des Dritten Überlei-\n: Sprechfunkers sowie eines -Schiffsmannes, der · tungsgesetzes' in.Verbii'.ldung··mit_ § 21 des ·Gesetzes· ·\nWachdienst auf der Brücke verricl)tet, dürfen nur von; . über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-·\nPersonen ausg~übt werden, die ein zur Ausübung _schiffahrt $.tCh im tand Berlin.\ndieser Dienste gültiges Befähigungszeugnis· besit-\n;zen, das mindestens den Vorschriften des Überein-                                             Artikel 3\nkommens vom 7. Juli .1978 über Normen für die Aus- ·                                       Inkrafttreten\nbHdung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen ·\n·: und-den Wachdienst von SeeJeuten (BGBJ. 1982 H                Diese V~rordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n.S. 297) entspricht.\"                                     in Kraft. -\nBonn, den 20. März 1985\n.                                    .\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. r;>ollinger ·\nDer Bundes,mi'nister\nfür  Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}