{"id":"bgbl1-1985-17-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":17,"date":"1985-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_17.pdf#page=2","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1985-03-26T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["578                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 26. März 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         sowie Mineralölzusätze nach bestimm-\nten Verfahren zu untersuchen und zu\nArtikel 1                                           messen sind,\".\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                      cc) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden\nNummern 13 und 14.\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1\nS. 1669), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                 ,,(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von\n17. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 604), wird wie folgt geändert:           Absatz 1 und 2 erlassen werden, kann auf Veröf-\nfentlichungen sachverständiger Stellen verwie-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   sen werden; hierbei sind das Datum der Veröffent-\nlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Steuersatz „73,30 DM\"\nbezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv-\ndurch „91,40 DM\" ersetzt.\nmäßig gesichert niedergelegt ist.''\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:         c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 unterliegen\nvom 1. April 1985 bis zum 31. Dezember 1991          3. Nach § 1 5 a wird folgender § 15 b eingefügt:\nOttokraftstoff mit einem Gehalt an Bleiverbindun-                               ,,§ 15 b\ngen, berechnet als Blei, volil höchstens 0,013                             Nachversteuerung\nGramm im Liter einem Steuersatz von 49,00 DM\nfür 1 hl und andere Leichtöle einem Steuersatz             (1) Leichtöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1, ausgenommen\nvon 53,00 DM für 1 hl. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-        Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 4 mit einem Gehalt an\nsprechend.''                                            Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von höchstens\n0,013 Gramm im Liter, und Flüssiggase aus § 2\nAbs. 1 Nr. 3, für die am 31. März 1985 eine unbe-\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                              dingte Steuer besteht oder für die die Steuer nach\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       den bis zu diesem Tag geltenden Steuersätzen ent-\nrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie\naa) In Nummer' 2 werden die Worte „und daß zur\nbeträgt für\ngleichmäßigen steuerlichen Belastung der\nAnteile von Gemischen aus Flüssiggas nach          1. 1 hl Leichtöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1     2,00 DM\n§ 1 Abs. 2 Nr. 5 mit anderem Mineralöl beim\n2. 1 00 kg Flüssiggas aus § 2 Abs. 1 Nr. 3\nMischen für das Flüssiggas eine Steuer nach\n18,10 DM.\ndem Steuersatz für das Mineralöl entsteht,\"\ndurch die Worte „und daß zur Sicherung der         § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nGleichmäßigkeit der Besteueru_ng beim                (2) Die Nachsteuer entsteht am 1. April 1985.\nMischen von Mineralölen verschiedener             Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nach-\nSteuersätze vor Abgabe in Haupt- und              steuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen,\nReservebehälter von Motoren 'für die niedri-      die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden,\nger belasteten Anteile eine Steuer nach dem       geht die Steuerschuld mit dem Übergang des Besit-\nfür das Gemisch zutreffenden Steuersatz           zes auf den Empfänger über.\nentsteht,\" ersetzt.\n(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in\nbb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12              Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebe-\neingefügt:                                        hälter und Mineralöle im Besitz von Endverwendern.\n„ 1 2. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der      Endverwender ist, wer die Mineralöle für den eigenen\nBesteuerung und zur Vermeidung von         Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehö-\nWettbewerbsverzerrungen      anzuord-      rigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeits-\nnen, daß Mineralöle bestimmten che-        kräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte\nabgibt. Endverwender ist nicht, wer Mineralöle zu\nmisch-technischen Anforderungen ge-\nnügen müssen, wenn sie nicht zum           Treib- oder Schmierstoffen verarbeitet.\nhöchsten in Betracht kommenden                (4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für\nSteuersatz versteuert werden, und daß      nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 30. April\nfür steuerliche Zwecke Mineralöle          1985 eine Steuererklärung abzugeben und da_rin die","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985                                579\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die                                Artikel 2\nNachsteuer ist am 15. Mai 1985, für nicht angemel-                             Berlin-Klausel .\ndetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist\nfällig.                                                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(5) Für versteuerten Ottokraftstoff nach§ 2 Abs. 4\nRechtsverordnungen, die auf Grund des Mineralölsteu-\nmit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als\nBlei, von höchstens 0,013 Gramm im Liter, der bis       ergesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nzum 31. März 1985 nicht an Endverwender abgege-\nben wird, werden je Hektoliter 2,00 DM Mineralöl-\nsteuer vergütet. Die Absätze 2 bis 4 gelten sinnge-                              Artikel 3\nmäß.                                                                           Inkrafttreten\n(6) Bedingte Steuern für Mineralöle ermäßigen und      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlfch des Absatzes 2\nerhöhen sich am 1. April 1985 und am 1. Januar 1992     am Tage nach der Verkündung in Kraft.\num die Beträge, die sich bei Anwendung der von\ndiesen Tagen an geltenden Steuersätze ergeben.\"           (2) Artikel 1 Nr. 1 und 3 tritt am 1. April 1985 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,· den 26. März 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut .Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}