{"id":"bgbl1-1985-16-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":16,"date":"1985-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/16#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_16.pdf#page=16","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"1985-03-08T00:00:00Z","page":568,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["568                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Eichordnung\nVom 8. März 1985\nAuf Grund des § 9 Abs. 6 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1         5. § 36 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der                   a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\nBekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1\nS. 410) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                       ,,(1) Eine EWG-Bauartzulassung kann nach\nordnet:                                                              einer Änderung der Vorschriften dieser Verord-\nnung nur verlängert werden, wenn die Bauartzu-\nlassung auch auf Grund der neuen Vorschriften\nArtikel 1\nhätte erteilt werden können.\"\nDie Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1                   b) Der bisherige Text wird Absatz 2.\nS. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n15. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1750), wird wie folgt\n6. § 38 erhält folgende Fassung:\ngeändert:\n,,§ 38\n1 . In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Beauf-                            Eichtechnische Prüfung\ntragten\" die Worte „in der Gemeinschaft ansässi-                (1) Bei der EWG-Ersteichung von Meßgeräten wird\ngen\" eingefügt.                                               festgestellt,\n1. ob das Meßgerät allgemein zur EWG-Ersteichung\n2. § 30 wird wie folgt geändert:                                     zugelassen ist und, falls dies zutrifft, ob es den\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden                    Anforderungen dieser Verordnung über techni-\nAbsatz 2 ersetzt:                                            sche Ausführung und Arbeitsweise entspricht,\n,,\\2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht          2. ob das Meßgerät eine EWG-Bauartzulassung\nin einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann              erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zuge-\neine beschränkte EWG-Bauartzulassung erteilt                 lassenen Bauart und den Anforderungen der zum\nwerden. Sie kann folgende Beschränkungen ent-                Zeitpunkt der Erteilung dieser EWG-Bauartzulas-\nhalten:                                                      sung geltenden Vorschriften dieser Verordnung\n1. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen                    entspricht.\nGeräte,                                                (2) Die bei der EWG-Ersteichung durchgeführte\n2. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den            Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\njeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,              1. die meßtechnischen Eigenschaften,\n3. Beschränkung des Anwendungsbereichs,                   2. die Fehlergrenzen,\n4. besondere Anforderungen in bezug auf die               3. die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet\nangewandte Technik.\"                                    wird, daß die meßtechnischen Eigenschaften bei\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Im neuen                normalem Gebrauch des Geräts nicht nennens-\nAbsatz 3 werden die Worte „Absatz 3\" durch                   wert beeinträchtigt werden,\n,,Absatz 2\" ersetzt.                                      4. das Vorhandensein der vorgeschriebenen\nBezeichnungen, Aufschriften und Stempelstel-\n3. § 34 Abs. 3 Satz 2 und Anhang B Nr. 1.3 werden                    len.\"\ngestrichen.                                                                        Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n4. An § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-\n,,(3) Nach einer Änderung der Vorschriften dieser        gesetzes auch im Land Berlin.\nVerordnung kann eine EWG-Bauartzulassung nur\ngeändert werden, wenn die geänderte Bauart weiter-                                 Artikel 3\nhin den zur Zeit der Zulassungserteilung geltenden\nVorschriften entspricht. Andernfalls kann nur eine           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nneue Bauartzulassung erteilt werden.\"                     in Kraft.\nBonn, den 8. März 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}