{"id":"bgbl1-1985-16-11","kind":"bgbl1","year":1985,"number":16,"date":"1985-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-16-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_16.pdf#page=3","order":11,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung","law_date":"1985-03-14T00:00:00Z","page":555,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985                             555\nViertes Gesetz\nzur Änderung der Bundesärzteordnung\nVom 14. März 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              die theoretischen und praktischen Kenntnisse und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Fähigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um\nden Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und\nArtikel 1                             im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem ein-\nzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-            und die.Grenzen des eigenen Wissens und Könnens\nmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885),                 zu erkennen und danach zu handeln.\ng~ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar\n1983 (BGBI. 1 S. 187), wird wie folgt geändert:                    (3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn\noder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorkli-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 nischen Studiums abzuleistender Krankenpflege-\ndienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Medi-              Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben\nzin\" die Worte „an einer wissenschaftlichen        werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf\nHochschule\" eingefügt, und der Punkt wird          vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen\ndurch ein Komma ersetzt.                           abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen wer-\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-                den, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten\nmer 5 eingefügt:                                   Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen,\ndaß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten\n„5. danach als weiteren Teil der Ausbildung        nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann.\ndie zweijährige Tätigkeit als Arzt im         Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den\nPraktikum auf Grund einer Erlaubnis           Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der\nnach § 10 Abs. 4 abgeleistet hat.\"            Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl\nb) In Absatz 1 Satz 2 und 4 werden die Worte „im             der Krankenhäuser für die praktische Ausbildung im\nSinne der Nummer 4\" jeweils durch die Worte „im          letzten Jahr des Medizinstudiums durch die Hoch-\nSinne der Nummern 4 und 5\" ersetzt.                      schulen im Einvernehmen mit der zuständigen\nGesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Ein-\nc) In Absatz 2 und 3 Satz 2 werden die Angaben               richtungen der Hochschulen.\n-   ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 4\" durch die Angabe\n,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5\",                         (4) In der Rechtsverordnung ist außerdem zu\nregeln, daß die Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäß\n-   ,,§ 4 Abs. 3 Satz 2\" durch die Angabe,,§ 4            § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Krankenhaus, in der Praxis eines\nAbs. 5 Satz 2\",                                      niedergelassene_n Arztes, in einem Sanitätszentrum\n-   ,,§ 10 Abs. 4\" durch die Angabe,,§ 10 Abs. 5\"        oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr\noder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtli-\nersetzt.\nchem Anstaltsarzt abzuleisten ist. Mindestzeiten für\neine Tätigkeit im nichtoperativen oder im operativen\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                 Bereich können festgelegt werden. Es kann vorgese-\n,,§ 4                             hen werden, daß Tätigkeiten im öffentlichen Gesund-\nheitsdienst, im versorgungs-, vertrauens-, werks-\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\noder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung\nGesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit\nfür die Rehabilitation Behinderter oder in einer trup-\nZustimmung des Bundesrates in einer Approbations-\npenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr bis zu\nordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das\nsechs Monaten auf die zweijährige Tätigkeit anzu-\nStudium der Medizin einschließlich der praktischen\nrechnen sind. Die Tätigkeit ist so zu gestalten, daß\nAusbildung in Krankenhäusern und an die Tätigkeit\nder Arzt im Praktikum unter Aufsicht eines Arztes, der\nals Arzt im Praktikum sowie das Nähere über die ärzt-\ndie Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vor-\nliche Prüfung und über die Approbation.\nübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach\n(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind           _§ 10 Abs. 1 besitzt, ärztliche Tätigkeiten verrichtet\nauf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähig-          und ärztliche Erfahrungen sammeln kann. Es kann\nkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen             vorgeschrieben werden, daß der Arzt im Praktikum an\nAusübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der            begleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilzu-\nA':lsbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage         nehmen hat, die der Vertiefung seines Wissens und","556                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nder Behandlung von Fragen der ärztlichen Berufstä-              4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist,\ntigkeit dienen. Als Mindestvoraussetzung dürfen                       der Einbürgerung jedoch Hindernisse entge-\nnicht mehr als vier Ausbildungsveranstaltungen von                    genstehen, die der Antragsteller nicht selbst\nje zwei- bis dreistündiger Dauer jährlich vorgeschrie-                beseitigen kann.\"\nben werden.                                                 b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:\n(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrech-\n,,(4) Personen, die die ärztliche Prüfung nach§ 3\nnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestanden haben, erhalten auf\ninnerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs\nAntrag eine auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum\ndieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die\n(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) beschränkte Erlaubnis.\nAnrechnung von außerhalb des Geltungsbereichs\n· Diese Erlaubnis darf nur widerruflich und bis zu\ndieses Gesetzes abgeleisteten praktischen ärztli-\neiner Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt werden,\nchen Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt im Prakti-\nderen es zum Abschluß der Ausbildung bedarf.\"\nkum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu regeln. Außerdem\nkönnen in der Rechtsverordnung auch die fachlichen          c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält\nund zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die                 folgende Fassung:\nErgänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbil-'-             ,,(5) · 1n Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis\ndung für die Fälle festgelegt werden, in denen außer-           nach Absatz 4 auf Antrag auch Personen erteilt\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein                   werden, die außerhalb des Geltungsbereichs\nHochschulstudium der Medizin abgeschlossen,                     dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erwor-\ndamit aber nach dem in dem betreffenden Staat gel-              ben, diese Ausbildung aber noch nicht abge-\ntenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbil-               schlossen haben, wenn\ndung erreicht worden ist.\n1. der Antragsteller .auf Grund einer das Hoch-\n(6) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei                 schulstudium abschließenden Prüfung außer-\nder Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1                        halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nSatz 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsan-                  die Berechtigung zur beschränkten Ausübung\ngehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-                  des ärztlichen Berufs erworben hat und\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, und die\n2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende\nFrist für die Erteilung der Approbation als Arzt an sol-\nTätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Aus-\nche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage\nbildung erforderlich ist.\nder vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und\ndie Ermittlung durch die zuständigen Behörden ent-              Die Erlaubnis kann an Personen, die weder Deut-\nsprechend Artikel 11 bis 15 der Richtlinie                      sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\n75/362/EWG.\"                                                    zes noch Staatsangehörige eines der übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur\n3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines\n„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer             Staates• handelt, der auf Grund von Vereinbarun-\nErteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1               gen mit der Bundesrepublik Deutschland Deut-\nSatz 1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder die Aus-          schen im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\nbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4 oder§ 3 Abs. 2            zes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entspre-\noder 3 oder die nach § 14 b nachzuweisende Ausbil-              chend tätig zu werden und der die in der Bundes-\ndung nicht abgeschlossen war.''                                 republik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im\nSinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche\nTätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgese-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                   hene Ausbildung anrechnet.\"\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\ngeändert:\n,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über\ndie in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus                  Nach den Worten „des ärztlichen Berufs\" werden\nerteilt oder verlängert werden, wenn es im Inter-           die Worte „nach den vorstehenden Vorschriften\"\nesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung              eingefügt.\nliegt oder wenn der ausländische Antragsteller\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt\nist,                                               a) Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze\n2 bis 4 ersetzt:\n2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes                   ,,(2) Die Entscheidungen nach§ 10 Abs. 4 trifft\nüber Maßnahmen für im Rahmen humanitärer               die zuständige Behörde des Landes, in dem der\nHilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom             Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat.\n22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057) genießt,\n(3) Die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in\n3. mit einem Deutschen im Sinne des Arti-                   Verbindung mit Satz 2 oder 4, Abs. 2 oder Abs. 3\nkels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist,            und nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 14 b trifft\nder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-             die zuständige Behörde des Landes, in dem der\ntungsbereich dieses Gesetzes hat,                      ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985                             557\n(4) Die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6                                Artikel 2\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem                                 §1\nder ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt\nausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für       Für Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni ·\ndie Entgegennahme der Verzichtserklärung nach        1987 die ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, findet\n§ 9.\"                                                § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung keine\nAnwendung. Ihnen wird die Approbation als Arzt erteilt,\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt   wenn die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ngeändert:                                            bis 4 der Bundesärzteordnung erfüllt sind.\nDie Worte „nach den Absätzen 1 oder 2\" werden\n§2\ndurch die Worte „nach den Absätzen 1 oder 3\"\nersetzt.                                               Für Studierende der Medizin, die zwischen dem\n30. Juni 1987 und dem 31. Dezember 1991 die ärztliche\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6      Prüfung erfolgreich ablegen, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nund 7.                                               der Bundesärzteordnung mit der Maßgabe, daß die Zeit\nder Tätigkeit als Arzt im Praktikum 18 Monate beträgt.\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und erhält\nfolgende Fassung:\nArtikel 3\n,,(8) Die zur Durchführung dieses Gesetzes           Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nzuständigen Behörden bestimmen sich nach             heit kann den Wortlaut der Bundesärzteordnung in der\nLandesrecht.''                                       vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 4\na) In Absatz 1 werden die Worte „bei Inkrafttreten\"       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nersetzt durch die Worte „am 23. März 1985\".         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Worte „vor Inkrafttreten\"\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe\nersetzt durch die Worte „vor dem 23. März 1985\".\ndes § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 5\n7. In § 14 a Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4\"\ndurch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5\"         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt.                                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. März 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}