{"id":"bgbl1-1985-16-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":16,"date":"1985-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes","law_date":"1985-03-13T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nVom 13. März 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            rahmengesetzes mit der Maßgabe zulässig, daß die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Hauptschulausbildung mindestens mit gutem Erfolg\nabgeschlossen sein muß.\"\n2. Absatz 2 entfällt.\nArtikel 1\nÄnderung                          , 3. Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\ndes Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nArtikel 2\n§ 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                                     Berlin-Klausel\n1976 (BGBI. 1S. 2793), das durch Artikel 2 Abs. 5 des\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nGesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995) geändert\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       Dritten Überleitungsgesetzes.\n,,(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des\nmittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine                            Artikel 3\nRealschule mit Erfolg besucht hat oder einen als                              1nkrafttreten\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.\nAbweichende landesrechtliche Regelungen sind im           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nRahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenrechts-         kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. März 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\n.Der Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985                             555\nViertes Gesetz\nzur Änderung der Bundesärzteordnung\nVom 14. März 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              die theoretischen und praktischen Kenntnisse und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Fähigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um\nden Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und\nArtikel 1                             im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem ein-\nzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-            und die.Grenzen des eigenen Wissens und Könnens\nmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885),                 zu erkennen und danach zu handeln.\ng~ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar\n1983 (BGBI. 1 S. 187), wird wie folgt geändert:                    (3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn\noder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorkli-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 nischen Studiums abzuleistender Krankenpflege-\ndienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Medi-              Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben\nzin\" die Worte „an einer wissenschaftlichen        werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf\nHochschule\" eingefügt, und der Punkt wird          vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen\ndurch ein Komma ersetzt.                           abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen wer-\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-                den, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten\nmer 5 eingefügt:                                   Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen,\ndaß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten\n„5. danach als weiteren Teil der Ausbildung        nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann.\ndie zweijährige Tätigkeit als Arzt im         Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den\nPraktikum auf Grund einer Erlaubnis           Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der\nnach § 10 Abs. 4 abgeleistet hat.\"            Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl\nb) In Absatz 1 Satz 2 und 4 werden die Worte „im             der Krankenhäuser für die praktische Ausbildung im\nSinne der Nummer 4\" jeweils durch die Worte „im          letzten Jahr des Medizinstudiums durch die Hoch-\nSinne der Nummern 4 und 5\" ersetzt.                      schulen im Einvernehmen mit der zuständigen\nGesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Ein-\nc) In Absatz 2 und 3 Satz 2 werden die Angaben               richtungen der Hochschulen.\n-   ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 4\" durch die Angabe\n,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5\",                         (4) In der Rechtsverordnung ist außerdem zu\nregeln, daß die Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäß\n-   ,,§ 4 Abs. 3 Satz 2\" durch die Angabe,,§ 4            § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Krankenhaus, in der Praxis eines\nAbs. 5 Satz 2\",                                      niedergelassene_n Arztes, in einem Sanitätszentrum\n-   ,,§ 10 Abs. 4\" durch die Angabe,,§ 10 Abs. 5\"        oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr\noder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtli-\nersetzt.\nchem Anstaltsarzt abzuleisten ist. Mindestzeiten für\neine Tätigkeit im nichtoperativen oder im operativen\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                 Bereich können festgelegt werden. Es kann vorgese-\n,,§ 4                             hen werden, daß Tätigkeiten im öffentlichen Gesund-\nheitsdienst, im versorgungs-, vertrauens-, werks-\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\noder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung\nGesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit\nfür die Rehabilitation Behinderter oder in einer trup-\nZustimmung des Bundesrates in einer Approbations-\npenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr bis zu\nordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das\nsechs Monaten auf die zweijährige Tätigkeit anzu-\nStudium der Medizin einschließlich der praktischen\nrechnen sind. Die Tätigkeit ist so zu gestalten, daß\nAusbildung in Krankenhäusern und an die Tätigkeit\nder Arzt im Praktikum unter Aufsicht eines Arztes, der\nals Arzt im Praktikum sowie das Nähere über die ärzt-\ndie Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vor-\nliche Prüfung und über die Approbation.\nübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach\n(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind           _§ 10 Abs. 1 besitzt, ärztliche Tätigkeiten verrichtet\nauf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähig-          und ärztliche Erfahrungen sammeln kann. Es kann\nkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen             vorgeschrieben werden, daß der Arzt im Praktikum an\nAusübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der            begleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilzu-\nA':lsbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage         nehmen hat, die der Vertiefung seines Wissens und","556                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nder Behandlung von Fragen der ärztlichen Berufstä-              4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist,\ntigkeit dienen. Als Mindestvoraussetzung dürfen                       der Einbürgerung jedoch Hindernisse entge-\nnicht mehr als vier Ausbildungsveranstaltungen von                    genstehen, die der Antragsteller nicht selbst\nje zwei- bis dreistündiger Dauer jährlich vorgeschrie-                beseitigen kann.\"\nben werden.                                                 b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:\n(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrech-\n,,(4) Personen, die die ärztliche Prüfung nach§ 3\nnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestanden haben, erhalten auf\ninnerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs\nAntrag eine auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum\ndieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die\n(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) beschränkte Erlaubnis.\nAnrechnung von außerhalb des Geltungsbereichs\n· Diese Erlaubnis darf nur widerruflich und bis zu\ndieses Gesetzes abgeleisteten praktischen ärztli-\neiner Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt werden,\nchen Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt im Prakti-\nderen es zum Abschluß der Ausbildung bedarf.\"\nkum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu regeln. Außerdem\nkönnen in der Rechtsverordnung auch die fachlichen          c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält\nund zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die                 folgende Fassung:\nErgänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbil-'-             ,,(5) · 1n Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis\ndung für die Fälle festgelegt werden, in denen außer-           nach Absatz 4 auf Antrag auch Personen erteilt\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein                   werden, die außerhalb des Geltungsbereichs\nHochschulstudium der Medizin abgeschlossen,                     dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erwor-\ndamit aber nach dem in dem betreffenden Staat gel-              ben, diese Ausbildung aber noch nicht abge-\ntenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbil-               schlossen haben, wenn\ndung erreicht worden ist.\n1. der Antragsteller .auf Grund einer das Hoch-\n(6) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei                 schulstudium abschließenden Prüfung außer-\nder Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1                        halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nSatz 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsan-                  die Berechtigung zur beschränkten Ausübung\ngehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-                  des ärztlichen Berufs erworben hat und\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, und die\n2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende\nFrist für die Erteilung der Approbation als Arzt an sol-\nTätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Aus-\nche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage\nbildung erforderlich ist.\nder vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und\ndie Ermittlung durch die zuständigen Behörden ent-              Die Erlaubnis kann an Personen, die weder Deut-\nsprechend Artikel 11 bis 15 der Richtlinie                      sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\n75/362/EWG.\"                                                    zes noch Staatsangehörige eines der übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur\n3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines\n„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer             Staates• handelt, der auf Grund von Vereinbarun-\nErteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1               gen mit der Bundesrepublik Deutschland Deut-\nSatz 1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder die Aus-          schen im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\nbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4 oder§ 3 Abs. 2            zes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entspre-\noder 3 oder die nach § 14 b nachzuweisende Ausbil-              chend tätig zu werden und der die in der Bundes-\ndung nicht abgeschlossen war.''                                 republik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im\nSinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche\nTätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgese-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                   hene Ausbildung anrechnet.\"\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\ngeändert:\n,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über\ndie in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus                  Nach den Worten „des ärztlichen Berufs\" werden\nerteilt oder verlängert werden, wenn es im Inter-           die Worte „nach den vorstehenden Vorschriften\"\nesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung              eingefügt.\nliegt oder wenn der ausländische Antragsteller\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt\nist,                                               a) Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze\n2 bis 4 ersetzt:\n2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes                   ,,(2) Die Entscheidungen nach§ 10 Abs. 4 trifft\nüber Maßnahmen für im Rahmen humanitärer               die zuständige Behörde des Landes, in dem der\nHilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom             Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat.\n22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057) genießt,\n(3) Die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in\n3. mit einem Deutschen im Sinne des Arti-                   Verbindung mit Satz 2 oder 4, Abs. 2 oder Abs. 3\nkels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist,            und nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 14 b trifft\nder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-             die zuständige Behörde des Landes, in dem der\ntungsbereich dieses Gesetzes hat,                      ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985                             557\n(4) Die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6                                Artikel 2\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem                                 §1\nder ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt\nausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für       Für Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni ·\ndie Entgegennahme der Verzichtserklärung nach        1987 die ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, findet\n§ 9.\"                                                § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung keine\nAnwendung. Ihnen wird die Approbation als Arzt erteilt,\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt   wenn die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ngeändert:                                            bis 4 der Bundesärzteordnung erfüllt sind.\nDie Worte „nach den Absätzen 1 oder 2\" werden\n§2\ndurch die Worte „nach den Absätzen 1 oder 3\"\nersetzt.                                               Für Studierende der Medizin, die zwischen dem\n30. Juni 1987 und dem 31. Dezember 1991 die ärztliche\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6      Prüfung erfolgreich ablegen, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nund 7.                                               der Bundesärzteordnung mit der Maßgabe, daß die Zeit\nder Tätigkeit als Arzt im Praktikum 18 Monate beträgt.\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und erhält\nfolgende Fassung:\nArtikel 3\n,,(8) Die zur Durchführung dieses Gesetzes           Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nzuständigen Behörden bestimmen sich nach             heit kann den Wortlaut der Bundesärzteordnung in der\nLandesrecht.''                                       vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 4\na) In Absatz 1 werden die Worte „bei Inkrafttreten\"       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nersetzt durch die Worte „am 23. März 1985\".         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Worte „vor Inkrafttreten\"\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe\nersetzt durch die Worte „vor dem 23. März 1985\".\ndes § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 5\n7. In § 14 a Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4\"\ndurch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5\"         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt.                                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. März 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","558                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vermögensteuergesetzes\nVom 14. März 1985\nAuf Grund des Artikels 30 Abs. 1 des Steuerbereini-    7. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Ar-\ngungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1           tikel 6 des Gesetzes vom 1 6. August 1977 (BGBI. 1\nS. 1493) wird nachstehend der Wortlaut des Vermögen-        S. 1586),\nsteuergesetzes in der seit 1. Januar 1985 geltenden      8. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 39\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-              Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1\nsichtigt:                                                   S. 1073),\n1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getre-   9. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Ar-\ntene Gesetz vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 949),        tikel 6 des Gesetzes vom 18. August 198Q (BGBI. 1\n2. den am 11. August 197 4 in Kraft getretenen Ar-         S. 1537),\ntikel 6 des Gesetzes vom 5. August 1 97 4 (BGBI. 1  10. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Ar-\nS. 1769),                                               tikel 4 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1\n3. den am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen § 22       s. 1558),\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1        11. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Ar-\nS. 3610),                                               tikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 29. März 1983\n4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Ar-           (BGBI. 1 S. 377),\ntikel 43 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975         12. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Ar-\n(BGBI. 1 S. 3091 ),                                     tikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\n5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Ar-           (BGBI. 1 S. 1577),\ntikel 9 des Gesetzes vom 6. September 1976          13. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen\n(BGBI. 1 S. 2641 ),                                    Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\n6. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Ar-           (BGBI. 1 S. 1583),\ntikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976         14. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Ar-\n(BGBI. 1 S. 3341 ),                                    tikel 27 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 14. März 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985                             559\nVermögensteuergesetz\n(VStG)\n1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage               Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokrati-\nschen Republik entfallen; das gleiche gilt für Nutzungs-\n§ 1                            rechte an solchen Gegenständen.\nUnbeschränkte Steuerpflicht                    (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil\n(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind            am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-\n1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz        resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;               oder ausgebeutet werden.\n2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-                                     §2\ngen und Vermögensmassen, die im Inland ihre\nGeschäftsleitung oder ihren Sitz haben:                                 Beschränkte Steuerpflicht\na) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,            (1) Beschränkt steuerpflichtig sind\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-        1. natürliche Personen, die im Inland weder einen\nschaften mit beschränkter Haftung, bergrecht-          Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;\n1iche Gewerkschaften);\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nb) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                gensmassen, die im Inland weder ihre Geschäfts-\nc) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;                leitung noch ihren Sitz haben.\nd) sonstige    juristische   Personen    des  privaten      (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur\nRechts;                                            auf Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes\ngenannten Art, das auf das Inland entfällt.\ne) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere\nZweckvermögen des privaten Rechts;                    (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die\nf) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;             beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort\ng) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuer-          der Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat\ngesetzes vor, juristischen Personen des öffent-     nicht auf das inländische Betriebsvermögen, das dem\nlichen Rechts, soweit sie nicht bereits unter den   Betrieb von eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder\nBuchstaben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten      Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen\nauch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs          Geschäftsleitung sich in dem ausländischen ,Staat\nsowie Anteile an einer offenen Handelsgesell-       befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist,\nschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer      daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit\nähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter  Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort\nals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen          der Geschäftsleitung im Inland eine entsprechende\nsind.                                               Steuerbefreiung für derartiges Vermögen gewährt und\ndaß der Bundesminister für Verkehr die Steuerbefreiung\n(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch       für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.\ndeutsche Staatsangehörige, die\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-                                     §3\nlichen Aufenthalt haben und                                                    Befreiungen\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-        (1) Von der Vermögensteuer sind befreit\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und        1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen         bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die\nKasse beziehen,                                               staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdöl-\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die              bevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des. Erdöl-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für           bevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1\nnatürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren            S. 1073);\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,             2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nlediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähn-             Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank für\nlichen Umfang zu Personensteuern herangezogen wer-                 Vertriebene und Geschädigte), die landwirtschaft-\nden.                                                               liche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für\nAufbaµfinanzierung, die Landeskreditbank Baden-\n(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht er-                 Württemberg, die Hessische Landesentwicklungs-\nstreckt sich auf das Gesamtvermögen. Sie erstreckt                 und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haf-\nsich nicht auf Vermögensgegenstände, die auf das                   tung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Hol-","560                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nstein Aktiengesellschaft, die Niedersächsische              b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder\nGesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit                 Werkverträgen für die Produktion land- und forst-\nbeschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktienge-              wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der\nsellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische                    Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der\nGesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit                 Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören\nbeschränkter Haftung Bremen und die Liquiditäts-                auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung\nKonsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haf-               von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen\ntung;                                                           und Bodenverbesserungen,\n3. Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet            c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von\nsind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung               den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und\nder Mittel für die Errichtung von Bundeswasser-                 forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die\nstraßen zu verwenden, sowie Unternehmen, deren                  Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der\nErträge ganz oder teilweise einem solchen Unter-                Land- und Forstwirtschaft liegt oder\nnehmen zufließen, solange und soweit das Vermö-\ngen der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck             d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-\ndient; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine                tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse\nAnwendung;                                                      der Betriebe der Mitglieder.\n4. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-,             Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Genos-\nErziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen             senschaft oder der Verein an einer Personengesell-\nErtüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohl-             schaft beteiligt ist, die einen Betrieb unterhält. Das\nfahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht             gleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder der Ver-\nauf die Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie           ein an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesell-\ngehören                                                     schaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-\na) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem              schaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist oder Mit-\nGemeindeverband, einem Zweckverband oder                gliedschaftsrechte an einem nicht steuerbefreiten\nSozialversicherungsträgern,                             Verein in mehr als geringfügigem Umfang besitzt.\nDie Beteiligung oder der Umfang der Mitglied-\nb) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften          schaftsrechte ist geringfügig, wenn das damit ver-\ndes öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Ein-\nbundene Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-\nrichtungen;                                             rechte und der Anteil an den Geschäftsguthaben\n5. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und                oder an dem Nennkapital oder an dem Vermögen,\nUnterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1               das im Fall der Auflösung an das einzelne Mitglied\nNr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie          fallen würde, 10 vom Hundert nicht übersteigen;\ndie für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fäl-   8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-\nlen des § 6 Abs. 1 , 3 und 5 des Körperschaftsteu-        rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen\nergesetzes besteht Steuerpflicht jeweils für das          Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-\nKalenderjahr, das einem Kalenderjahr folgt, für das       licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-\ndie Kasse körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen      freiheit insoweit ausgeschlossen;\nFällen werden bei der Ermittlung des Betriebsver-\n9. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren\nmögens oder des Gesamtvermögens noch nicht\nHauptzweck die Verwaltung des Vermögens für\nerbrachte Leistungen der Kasse nicht abgezogen.\neinen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in\nVon dem Gesamtvermögen ist der Teil anzusetzen,\nNummer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge\nder dem Verhältnis entspricht, in dem der überstei-\nim wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung\ngende Betrag im Sinne des§ 6 Abs. 1 oder 5 des\nherrühren und ausschließlich dem Berufsverband\nKörperschaftsteuergesetzes zu dem Vermögen im\nzufließen;\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d 0der e des\nKörperschaftsteuergesetzes steht;                     10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-\n6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit           gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-\nim Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichts-              schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die\ngesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der          Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;\nKörperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzun-        11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-\ngen erfüllen;                                              gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren\n6 a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-              Angehörige auf Grund ein~r durch Gesetz angeord-\nverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Be-       neten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung\nfreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen          Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Sat-\nVoraussetzungen erfüllt;                                   zung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren\njährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der\n7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nBeiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der\nVereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-\nReichsversicherungsordnung höchstens entrichtet\nschränkt\nwerden können. Ermöglicht die Satzung der Einrich-\na) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- ur,d          tung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige\nforstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder       Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-\nBetriebsgegenstände,                                   gliedschaft anschließen, so steht dies der Steuer-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985                               561\nbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die         17. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nZahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt            mögensmassen, .die als Sicherungseinrichtung\nals das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den             eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Sat-\n§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-                zung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den\nnung höchstens entrichtet werden können;                     Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-\npflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten.\n12. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nVoraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa\nmögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-\nerzielte Überschüsse nur zur Erreichung des sat-\ntungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und\nzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die\nnach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-\nSätze 1 und 2 gelten für Einrichtungen der gemein-\nschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-\nnützigen Wohnungswirtschaft zur Sicherung von\ntigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wird ein\nSpareinlagen entsprechend.\nwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist\ndie Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;                (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind auf\n13. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des         beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden.\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                      §4\n2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,                             Bemessungsgrundlage\nzuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom\n23. August 1976 (BGBI. I S. 2429), als gemeinnützig        (1) Der Vermögensteuer unterliegt\nanerkannt sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für    1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtver-\nGeschäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs-             mögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);\ngemeinnützigkeitsgesetzes und des § 1O der Ver-\nordnung zur Durchführung des Wohnungsgemein-           2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermö-\nnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-             gen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).\nmachung vom 24. November 1969 (BGBI. I S. 2141 ),          (2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des\nzuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung        Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche\nvom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), sollen zu der     Mark nach unten abgerundet.\nSteuer führen, die sich ergäbe, wenn diese\nGeschäfte Gegenstand eines organisatorisch                                         §5\ngetrennten und voll steuerpflichtigen Teils des\nUnternehmens wären;                                       Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;\nEntstehung der Steuer\n14. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und\norganisatorisch getrennte Teile von Unternehmen,            (1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen\nsolange sie auf Grund des in Nummer 13 bezeich-         zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt,\nneten Gesetzes als Organe der staatlichen Woh-          §§ 15 bis 17) festgesetzt.\nnungspolitik anerkannt sind. Nummer 13 Satz 2 gilt          (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs,\nentsprechend;\nfür das die Steuer festzusetzen ist.\n15. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-\ndeten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-\nlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs-                            II. Steuerberechnung\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nderungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-\n§6\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1S. 533), und                     Freibeträge für natürliche Personen\nim Sinne der Bodenreformgesetze der Länder. Wird\n(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuer-\nein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,\npflichtigen natürlichen Person bleiben 70 000 Deutsche\nder über die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-\nMark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-\nstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-\ngatten 140 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.\nmaßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die\nden Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewiesen              (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen\nsind, hinausgeht, ist die Steuerfreiheit insoweit aus-  oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind\ngeschlossen;                                            weitere 70 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.\nKinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für\n16. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe\nehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkin-\nvon Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen\nder, Adoptivkinder und Pflegekinder.\nUnternehmen im Sinne des Reichsheimstättenge-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-        (3) Weitere 1O 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,\nrungsnummer 2332-1, veröffentlichten bereinigten        wenn\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685).             1 . der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat\nWird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter-            oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre\nhalten, der über die Begründung und Vergrößerung             erwerbsunfähig ist und\nvon Heimstätten hinausgeht, ist die Steuerfreiheit       2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000\ninsoweit ausgeschlossen;                                     Deutsche Mark beträgt.","582                                    Bundesgese1zblatt; Jahrgang 1_985, Teil 1\nWerden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1),                 nicht wesentlich von dem .Verhältnis abweicht, in\nso wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehe-          dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nut-\ngatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben                   zung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem\nsind und das Gesamtvermögen nicht mehr. als 300 000              Wert der insgesamt ·zur Nutzung überlassenen Ffä-\nDeutsche Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht· sich auf           chen und Gebäude steht.\n20 000 Deutsche Mark, wenn bei beiden Eheg~tten die\nVoraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind und das               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Erwerbs-\nGesamtvermögen nicht mehr als ~00 000 Deutsche .             und Wirtschaft~genossenschaften sowie für inländi-\nMark , beträgt. Übersteigt das · Gesamtvermögen             sche Vereine, die eine. gemeinschaftliche Tierhaltung im\n150 Ö00 Deutsche Mark, im fall der Zusammenveranla-                              a\nSinne des·§ 51 des Bewertungsgesetzes betreiben.\ngung 300 000 Deutsche Mark, so mindert sieh der Frei-\nbetrag um den übersteigenden Betr~g.                                                      §8\n(4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf                   jleste1.terungsgrenze bei Körperschaften\n50 000 Deutsche Mark, wenn ·                                             und bei besc_hränkt steuerpflichtigen\n1 . der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat       (1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-\noder voraussichtlich für ·mindestens drei Jahre         schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmas-\nerwerbsunfähig ist,                                    sen im Sinne des § 1 Abs: 1 Nr. 2 wird. die Vermögen-\n2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000          steuer nur erhoben, wenn <;fas Gesamtvermögen (§ 4)\nDeutsche Mark beträgt und                         ·     mindestens 20000 Deutsche Mark beträgt.\n3. die steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen             (2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die\nnach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des BewertU1;1gsgeset-    Vermögensteuer nur erhoben, wenn das lnlandsvermö'-\nzes insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht       gen (§ 4) mindestens .20 000 Deutsche Mark beträgt.\nübersteigen.\n.Werden Ehegatten zusammenveranlagt (§ 14 Abs. 1),                                         '§9\nso wird der Freibetrag gewährt, wenn bei eiDem der Ehe-                      Steuerpflichtiges Vermögen\ngatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben-\nsind, das Gesamtvermögen nicht mehr .als 30Ö 000                Steuerpflichtiges 1/ermögen ist\nDeutsche Mark beträgt und die Ansprüche dieses Ehe-         1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen\ngatten nach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsge-\nsetzes insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht              a) bei natürlichen Personen\nübersteigen. Der Freibetrag erhöht sich auf 100 000                  der Vermögensbetrag, _ der nach Abzug der\nDeutsche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die·voraus-                 Freibeträge(§ 6) vom Gesamtvermögen(§ 4) ver-\nsetzungen der Nummer .1 gegeben sind, das Gesamt-                    bleibt,                            .\nvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark                    b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und\nbeträgt und die Ansprüche nach § 111 Nr. 1 bis 4 und                 Vermögensmassen(§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit minde-\n9 des Bewertungsgesetzes insgesamt jährlich 9 600                    stens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Absatz 3 Satz 4 ist                 das Gesamtvermögen ( § 4);\nentsprechend anzuwenden.\n2 .. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens\n20 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das In-\n§7                                   landsvermögen (§ 4).                              -\nFreibetrag für Erwerbs- und\nWirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine,                                         §10\ndie Land~ und Forstwirtscha~ betreiben\nSteuersatz\n(1) Bei der Veranlagung der inländischen. Erwerbs-                                     ~\n.und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der inländi-              Die Vermögensteuer beträgt jährlich\nschen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der     1. für natürliche Personen 0,5 vom Hundert des steuer-\nLand- und Forstwirtschaft beschränkt, bleiben 100 000            pflichtigen Vermögens und\nDeutsche Mark in den der Gründung folgenden zehn\n2. für die.in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-\nKalenderjahren vermögensteuerfrei. Voraussetzung ist,\nneten Körperschaften, Personenvereinigungen und\ndaß\nVermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuer-\n1. die Mitglieder-der Genossenschaft oder dem Verein             pflichtigen Vermögens.\nFlächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der\nFlächen erforderliche Gebäude überlassen und\n§ 11\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe\nder Werte der Geschäftsanteile des einzelnen                      Anrechnung ausländischer Steuern\nMitglieds zu der Summe der Werte aller                  (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem\nGeschäftsanteile,                                  ausländischen Sta:at mit ihrem in diesem Staat belege-\n·b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils  nen Vermögen (Auslandsvermögen) zu einer der inlän-\nan dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflö-     dischen Vermögensteuer entsprechenden Steuer (aus-\nsung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen    ländische. Steuer) herangezogen werden, ist, sofern\nwürde, zu dem Wert des Vereinsvermögens             nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermei-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985                                563\ndung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, die             1. das Betriebsvermögen, das einer in einem ausländi-\nfestgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan-             schen Staat belegenen Betriebsstätte dient, wenn in\nspruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil           dem Wirtschaftsjahr, das dem Bewertungsstichtag\nder Vermögensteuer anzurechnen, der auf dieses Aus-             (§ 106 des Bewertungsgesetzes) vorangeht, die\nlandsvermögen entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu         Bruttoerträge dieser Betriebsstätte ausschließlich\nermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des Gesamt-         oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis\nvermögens (einschließlich des Auslandsvermögens)                6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten\nergebende Vermögensteuer im Verhältnis des Aus-                 erzielt werden, und\nlandsvermögens zum Gesamtvermögen aufgeteilt wird.\nIst das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländi-        2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen\nGewerbebetriebs gehörende Beteiligung an einer\nschen Staaten belegen, so ist dieser Teil für jeden ein-\nPersonengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewer-\nzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.\nDie ausländische Steuer ist insoweit anzurechnen, als          tungsgesetzes) oder Arbeitsgemeinschaft(§ 98 des\nBewertungsgesetzes), soweit die Beteiligung auf\nsie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem jeweiligen\nVeranlagungszeitpunkt beginnt.                                 Betriebsvermögen entfällt, das einer in einem auslän-\ndischen Staat belegenen Betriebsstätte im Sinne der\n(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1            Nummer 1 dient.\ngelten alle Wirtschaftsgüter der in § 121 Abs. 2 des       Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im\nBewertungsgesetzes genannten Art, die auf einen aus-       Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf\nländischen Staat entfallen, unter Berücksichtigung der     das in einem ausländischen Staat oder mehreren\nnach § 121 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abzugs-           ausländischen Staaten belegene Vermögen begrenzt\nfähigen Schulden und Lasten.                               werden.\n(3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen,           (2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene\nwenn sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert,          Betriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im\ndaß ausländische Steuern erstmals erhoben, geändert        internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßi-\noder nicht mehr erhoben werden. Vorbehaltlich des§ 16      gung nach Absatz 1 voraus, daß der Bundesminister für\nwerden bei der Neuveranlagung nur die Änderungen           Verkehr sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt\nberücksichtigt, die sich bei dem anrechenbaren Betrag      hat. Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte in aus-\nergeben. Der Steuerbescheid ist mit rückwirkender          ländischen Staaten belegene Betriebsvermögen umfas-\nKraft zu ändern, wenn sich nach Erteilung des Steuer-      sen. Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister ein-\nbescheides der anrechenbare Betrag dadurch ändert,         getragen sind, gehören nicht zu dem in einem ausländi-\ndaß ausländische Steuern nachträglich erhoben oder         schen Staat belegenen Betriebsvermögen. Die Vor-\nzurückgezahlt werden.                                      schriften dieses Absatzes sind auch anzuwenden, wenn\nmit dem Staat, in dem das Betriebsvermögen belegen\n(4) Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die\nist, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nHöhe des Auslandsvermögens und über die Festset-\nrung besteht.\nzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch\nVorlage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese         (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können\nUrkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann        im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\neine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache       die auf Auslandsvermögen entfallende deutsche Ver-\nverlangt werden.                                           mögensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem\nPauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaft-\n(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der         lichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von\nDoppelbesteuerung in einem ausländischen Staat erho-       § 11 Abs. 1 besonders schwierig ist.\nbene Steuern auf die Vermögensteuer anzurechnen, so\nsind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.             (4) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen,\nwenn die Steuerermäßigung sich ändert oder wegfällt\n(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in       oder wenn der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung\neinem ausländischen Staat belegen ist und das zum          nach Absatz 1 erstmals beantragt oder wenn er anstelle\ninländischen land- und forstwirtschaftlichen Verm6-        einer Steuerermäßigung nach Absatz 1 die Anrechnung\ngen oder zum inländischen Betriebsvermögen eines           ausländischer Steuern beantragt. § 11 Abs. 3 gilt\nbeschränkt Steuerpflichtigen gehört, entsprechend          entsprechend.\nanzuwenden, soweit darin nicht Vermögen enthalten ist,\nmit dem der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem\n§13\nder unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu\neiner Steuer vom Vermögen herangezogen wird.                   Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland\nund bei beschränkter Steuerpflicht\n§ 12                              (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen ober-\nSteuerermäßigung bei Auslandsvermögen               sten Landesbehörden können die Steuer bei Personen,\ndie durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steu-\n(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern     erpflichtig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit\nnach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflich-    Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem\ntigen die auf ausländisches Betriebsvermögen entfal-       Pauschbetrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher\nlende Vermögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf        sein als die Steuer, die sich bei Anwendung der§§ 8 und\ndie Hälfte zu ermäßigen. Satz 1 gilt für                   9 für das Gesamtvermögen ergeben würde.","564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\n(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können         gung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen          Hauptveranlagungszeitpunkts mit Wirkung für einen\ndie Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen          späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen wer-\nganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-            den, für den diese Frist noch ,:iicht abgelaufen ist.\nbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen\nGründen zweckmäßig oder die Ermittlung der\n§16\nVermögensteuer besonders schwierig ist.\nNeuveranlagung\n(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn\nIII. Veranlagung                        dem Finanzamt bekannt wird,\n1 . daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des\n§14                                 Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der\nZusammenveranlagung\nsich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, ent-\nweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als\n(1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten       150 000 Deutsche Mark von dem nach § 4 Abs. 2\nwerden zusammen veranlagt                                       abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeit-\npunkts abweicht. Weicht der Wert nach oben ab, so\n1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,\nmuß die Wertabweichung mindestens 50 000 Deut-\n2. Ehegatten und Kinder(§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Ein-            sche Mark betragen; weicht der Wert nach unten ab,\nzelpersonen und Kinder, wenn diese eine Haushalts-          so muß die Wertabweichung mindestens 10 000\ngemeinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebens-          Deutsche Mark betragen;\njahr noch nicht vollendet haben.\n2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung von\n(2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbe-                  Freibeträgen oder für die Zusammenveranlagung\nschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegat-       ändern; eine neue Ermittlung des Gesamtvermögens\nten oder Einzelpersonen zusammen veranlagt                      wird nur vorgenommen, wenn die Wertgrenzen der\n1. mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dau-            Nummer 1 überschritten sind.\nernd getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber\n(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1\nnoch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn\nkönnen auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt\ndie Antragsteller eine Haushaltsgemeinschaft bilden\nwerden. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-\nund die Kinder sich noch in der Berufsausbildung\nsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Ver-\nbefinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne\nanlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maß-\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-\ngeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des\nlen Jahres ableisten. Die Zusammenveranlagung\nBundes liegen.\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Berufs-\nausbildung durch die Einberufung zum gesetzlichen          (3) Neuveranlagt wird\nGrundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom\nHaben die Kinder das 27. Lebensjahr vollendet, so ist\nBeginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Wert-\ndie Zusammenveranlagung nur zulässig, wenn der\nabweichung ergibt;\nAbschluß der Berufsausbildung durch Umstände ver-\nzögert worden ist, die keiner der Antragsteller zu ver- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom\ntreten hat. Als ein solcher Umstand ist stets die           Beginn des Kalenderjahrs an, der der Änderung der\nAbleistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes               Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen\noder Zivildienstes anzusehen;                               oder für die Zusammenveranlagung folgt;\n2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher oder          3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn\ngeistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich          des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem\nselbst zu unterhalten.                                      Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung der\nVermögensteuer jedoch frühestens der Beginn des\nKalenderjahrs, in dem der Steuerbescheid erteilt\n§ 15\nwird.\nHauptveranlagung\nDer Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der\n(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre       Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entspre-\nallgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeit-         chend anzuwenden.\nraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Haupt-\nveranlagungszeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist                                  § 17\nder Hauptveranlagungszeitpunkt.\nNachveranlagung\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                ( 1 ) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt\naus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Haupt-         (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranla-\nveranlagungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu       gungszeitpunkt\nverlängern.                                                 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird\n(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenord-         oder\nnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranla-         2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985                               565\n3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steu-          (4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzuge-\nerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger     ben, die der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-\nbeschränkt steuerpflichtig wird.                        men mit den obersten Finanzbehörden der Länder\nbestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzu-\n(2) Nachveranlagt wird 111it Wirkung vom Beginn des\nmachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer\nKalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.\nErklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen\nDer Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-\nVeranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der\ngungszeitpunkt. § 1 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-\nAbgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu\nden.\nbestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.\n§18\nAufhebung der Veranlagung                                    IV. Steuerentrichtung\n(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß\n§ 20\n1. die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher\nBefreiungsgrund eingetreten ist oder                                  Entrichtung der Jahressteuer\n2. die Veranlagung fehlerhaft ist,                            ( 1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahres-\nsteuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und\nso ist die Veranlagung aufzuheben.\n10. November fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deut-\n(2) Die Veranlagung wird aufgehoben,                    sche Mark ist in einem Betrag am 10. November zu\nentrichten.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom\nBeginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des     (2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist\nmaßgebenden Ereignisses folgt;                         abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von\n50 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom\nBeginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem\nFinanzamt bekannt wird.                                                            § 21\nDer Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der                                 Vorauszahlungen\nAufhebungszeitpunkt. § 1 5 Abs. 3 ist entsprechend             ( 1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer\nanzuwenden.                                                 noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlun-\ngen auf die Jahressteuer zu entrichten.\n§ 19\n(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der\nPflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen           zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am\n(1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden             10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November zu\nHauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere            entrichten. Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500\nVeranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben,        Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem\nwer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird            Betrag am 10. November zu entrichten.\n(§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuer-                (3) Das Finanzamt kann die. Vorauszahlungen der\nerklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhän-       Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraus-\ndig zu unterschreiben.                                      sichtlich ergeben wird.\n(2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflich-\ntigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr                                       § 22\nGesamtvermögen abzugeben                                             Abrechnung über die Vorauszahlungen\n1. natürliche Personen,                                        (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur\na) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtver-     Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren\nmögen 70 000 Deutsche Mark übersteigt,              (§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem\nbekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorange-\nb) die mit anderen Personen zusammen veranlagt          gangenen Fälligkeitstage ergibt(§ 20), so ist der Unter-\nwerden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der          schiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekannt-\nzusammen veranlagten Personen den Betrag            gabe des Steuerbescheids zu entrichten (Nachzah-\nübersteigt, der sich ergibt, wenn für jede der      lung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen\nzusammen veranlagten Personen 70 000 Deut-          schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.\nsche Mark angesetzt werden;\n(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur\n2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften,\nBekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen,\nsind, höher als die Steuer, die sich nach dem bekannt-\nwenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deut-\ngegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen\nsche Mark beträgt.\nFälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag\nnach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Auf-\n(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine\nrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.\nVermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen\nabzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nMark beträgt.                                               der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.","566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\n§ 23                                                       § 25\nNachentrichtung der Steuer                                   Anwendung des Gesetzes\nHatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der          Die vorstehende Passung des Gesetzes ist erstmals\nJahressteuer keine Vorauszahlungen nach§ 21 zu ent-         auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1985 anzu-\nrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekannt-   wenden.\ngegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen\nFälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats                                 § 26\nnach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.\nBerlin-Klausel\nV. Schlußvorschriften                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 24                              erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(Vermögensteuer-Hauptveranlagung 197 4)                Dritten Überleitungsgesetzes."]}