{"id":"bgbl1-1985-15-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":15,"date":"1985-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/15#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_15.pdf#page=22","order":6,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln","law_date":"1985-03-06T00:00:00Z","page":542,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["542                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln\nVom·a. März 1985\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 Satz 1           (2) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3\ndes Handelsklassengesetzes in der Fassung der               gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handels-\nBekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1               klasse in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbe-\nS. 2201) wird vom Bundesminister für Ernährung, Land-       reich dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-         dabei den Anforderungen der§§ 4 bis 6 entsprechen.\ndesministern für Jugend, Familie und Gesundheit und\nfür Wirtschaft,\n§3\nauf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassen-                             Ausnahmeregelung\ngesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung,            Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für\nLandwirtschaft und Forsten,                                 Speisekartoffeln, die\nauf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2     1 . vom Erzeuger auf dem Hof unmittelbar an private\nSatz 1 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes in der              Haushalte durch Selbstabholung abgegeben wer-\nFassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975                 den;\n(BGBI. 1 S. 2943) vom Bundesminister für Ernährung,\n2. vom Erzeuger innerhalb des Geltungsbereichs dieser\nLandwirtschaft und Forsten im Einver,nehmen mit dem\nVerordnung unsortiert und unmittelbar an Sortier-,\nBundesminister für Wirtschaft sowie\nVerpackungs-, Lagerungs- oder Schälbetriebe zur\nauf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 5             Aufbereitung, Abpackung, Lagerung oder Bearbei-\nund 9 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt-               tung abgegeben werden;\nmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410) vom           3. an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden;\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und           4. ausgeführt oder sonst in Gebiete außerhalb des Gel-\nForsten, für Jugend, Familie und Gesundheit und der              tungsbereichs dieser Verordnung verbracht werden.\nFinanzen ·\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                               §4\nGüteeigenschaften\n(1) Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des § 6\n§ 1\nAbs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen:_\nBegriffsbestimmungen\n1. gesund, ganz, sauber, fest, insbesondere frei von\n(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind\na) fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über\nzum menschlichen Verzehr bestimmte Kartoffeln der Art               2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit,\nSolanum tuberosum L, die als Speisesorten den folgen-               Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Hitzeschäden,\nden Kochtypen zugeordnet sind:                                      Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder\n- festkochend                                                        Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, star-\nker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker\n- vorwiegend festkochend                                            Schwarzfleckigkeit;\n,_ mehligkochend.\nb) schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung\n(2) Speisefrühkartoffeln sind Speisekartoffeln, die              mehr als 10 % des Gewichts der einzelnen Knolle\nunmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Februar             entfernt werden muß;\nbis 10. August erstmalig verladen werden.                       c) Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25 % der\nKnollenoberfläche hinausgeht;\nd) Tiefenschorf, wenn der Befall über 10 % der Knol-\n§2\nlenoberfläche hinausgeht;\nGesetzliche Handelsklassen\ne) Grünstellen, die durch S.chälen ohne Mehrabfall\n(1) Für Speisekartoffeln werden die gesetzlichen                 nicht beseitigt werden können;\nHandelsklassen                                                  f) Mißbildungen der einzelnen Knolle;\n,,Extra\" und „I\"                           g) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bak-\nmit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen ein-               terienringfäule (Corynebacterium sepedonicum),\ngeführt.                                                            Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985                              543\n2. bezüglich der jeweiligen Partie oder Packung                 (2) Von den Größensortierungen (§ 5) sind Abwei-\na) sortenrein;                                           chungen bis höchstens 5 mm zulässig; der Anteil der\nabweichenden Knollen darf 4 % des Gewichtes der\nb) frei von fremden Bestandteilen wie Erde und losen     jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen.\nKeimen.\n(2) Speisekartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig ver-                               §7\nladen werden, müssen schalenfest sein.\nVerpackung\n(1) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich der Absätze\n§5                               2 bis 4 gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen im Sinne .\nGrößensortierung                        des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes in den Verkehr\ngebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verord-\n(1) Speisekartoffeln müssen nach Größe sortiert sein.     nung verbracht werden. Das Verpackungsmaterial muß\nDie Größe wird mit der inneren Seitenlänge eines Qua-        neu sein.\ndratmaßes gemessen.\n(2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist die\n(2) Die Mindestgröße beträgt für:\nAbgabe von unverpackten Speisekartoffeln zulässig.\nKnollen langovaler bis langer Sorten                 30mm,\nKnollen runder bis ovaler Sorten                     35mm.      (3) Für Speisekartoffeln, die an Sortier-, Verpak-\nkungs- oder Lagerungsbetriebe zur weitereren Auf-\n(3) Bei Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg          bereitung geliefert werden, ist der Versand in loser\noder weniger darf innerhalb einer Packung der Unter-         Schüttung zulässig.\nschied zwischen der kleinsten und der größten Knolle\nnicht mehr als 30 mm betragen.                                  (4) Für Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittel-\nbar dem Verbraucher angeliefert werden, kann auch\n(4) Speisekartoffeln, die die für die jeweilige Knollen- gebrauchtes Verpackungsmaterial verwendet werden,\nform vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten,            wenn sein Zustand hygienisch einwandfrei ist.\nkönnen in einer Größensortierung für\nKnollen langovaler\n§8\nbis langer Sorten                        von 25 bis 35 mm,\nKnollen runder bis ovaler Sorten         von 25 bis 40 mm                         Kennzeichnung\nunter der Bezeichnung „Drillinge\" in den Verkehr                (1) Speisekartoffeln in Fertigpackungen, die nach der\ngebracht werden.                                             Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-\nzeichnen sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr\n§6                              gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verord-\nnung verbracht werden, wenn in Verbindung mit der\nToleranzen                           Verkehrsbezeichnung zusätzlich angegeben sind\n(1) Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind fol-\ngende Abweichungen zulässig:                                  1. die gesetzliche Handelsklasse,\n1 . Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften         2. die Sortenbezeichnung,\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2       3. der Kochtyp mit der Bezeichnung „festkochend\",\nBuchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der        ,,vorwiegend festkochend\" oder „mehligkochend\",\n„Klasse Extra\" bis zu 5 % und bei der „Klasse I\" bis\nzu 8 % des Gewichtes der jeweiligen Partie oder         4. die Bezeichnung „Drillinge\" bei einer Größensortie-\nPackung betragen. Dabei darf                                rung gemäß § 5 Abs. 4.\na) der Anteil an faulen (braun-, naß und trocken-       Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kenn-\nfaulen) Knollen und an Frost- und Hitzeschäden       zeichnungsverordnung sind die in § 1 genannten\n1 % des Gewichtes der jeweiligen Partie oder         Bezeichnungen.\nPackung nicht übersteigen,\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung\n• b) der Anteil an fremden Bestandteilen wie Erde und        oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer in die\nlosen Keimen bei der „Klasse Extra\" 1 % und bei      Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht ver-\nder „Klasse I\" 2 % des Gewichtes der jeweiligen      ständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver-\nPartie oder Packung nicht übersteigen. In Pak-       wischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere\nkungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weni-     Angaben oder Bildzeichen ·verdeckt oder getrennt\nger sind diese Mängel nicht zulässig.                werden.\nMängel, die durch Schälen ohne Mehrabfall beseitigt        (3) Unverpackte Speisekartoffeln oder Speisekar-\nwerden können, werden bei der Beurteilung nicht         toffeln in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der\nberücksichtigt.                                          Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung dürfen ge-\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder in den\n2. Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf bis ~u 2 %      Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,\ndes Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung        wenn sie auf einem Schild auf oder neben der Ware in\nbetragen.                                               deutscher Sprache deutlich sichtbar und _leicht lesbar","544                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nmit der Verkehrsbezeichnung und den Angaben nach               schriebenen Angaben gekennzeichnet sind, in den\nAbsatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind.                           Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser\nVerordnung verbringt oder\n§9                              3. a) entgegen § 9 Satz 1 in Rechnungen, Lieferschei-\nnen oder sonstigen Transportbegleitpapieren\nRechnungen, Lieferscheine\noder\nund sonstige Transportbegleitpapiere\nIn Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Trans-           b) entgegen § 10 in Bekanntmachungen oder Mittei-\nportbegleitpapieren ist die Handelsklasse, unter der das            lungen\nErzeugnis in den Verkehr gebracht worden ist,'für jede\nnicht die vorgeschriebenen Angaben macht.\nSorte gesondert anzugeben. Dies gilt nicht für Rechnun-\ngen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleit-\npapiere des Einzelhandels.\n§14\nVerwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes\n§10                                               über Ordnungswidrigkeiten\nWerbung                                Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahnduhg von\nIn öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilun-        Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Han-\ngen, die für einen größeren Kreis von Personen              delsklassengesetzes und nach§ 13 Nr. 1 und 2 wird auf\nbestimmt sind, darf für Speisekartoffeln nicht ohne         das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft über-\nAngabe der gesetzlichen Handelsklassen, getrennt            tragen, soweit es nach § 12 für die Überwachung\nnach Sorten und Kochtypen, geworben werden, sofern          zuständig ist.\ndabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar\noder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.\n§15\nÄnderung der Siebenten Durchführungsverordnung\n§ 11                                         zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln\nMarktnotierungen                           Die Siebente Durchführungsverordnung zum Markt-\nBörsen,· Verwaltungen öffentlicher Märkte und son-       strukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1\nstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgese-    S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-\nnung vom 30. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 799), wird wie folgt\nhene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-\ngeändert:\nfeststellungen für Speisekartoffeln vornehmen, haben\nihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen      In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „26. Juli 1971\nHandelsklassen, getrennt nach Sorten und Kochtypen,         (BGBI.I S. 1175)\" durch die Worte „6. März 1985\nzugrunde zu legen.                                          (BGBI. I S. 542)\" ersetzt.\n§ 12\nÜberwachung durch das Bundesamt                                                §16\nfür Ernährung und Forstwirtschaft                       Änderung der Fertigpackungsverordnung\nDas Bundesamt für Ernährung und Forstyvirtschaft ist        Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember\nzuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser         1981 (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155) wird wie folgt\nVerordnung beim Verbringen von Speisekartoffeln in         geändert:\nden Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die\nErzeugnisse Zollgut sind oder, soweit es sich um\nErzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen Repu-          1. § 31 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nblik oder Berlin (Ost) handelt, die Abfertigung noch nicht      „Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf jedoch\nstattgefunden hat.                                              von der Fµllmengenangabe nur abgesehen werden,\nwenn die Fertigpackungen ausschließlich für Letzt-\n§ 13                                 verbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer\nselbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-\nOrdnungswidrigkeiten\nkeit verwenden, und die Angabe der Füllmenge in den\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des             Begleitpapieren enthalten ist.''\nHandelsklassengesetzes handelt, wer\n2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 7 Abs. 1 Speisekartoffeln nicht in dort\na) In das Inhaltsverzeichnis wird nach Nummer 16\nbezeichneten Fertigpackungen oder in Fertigpak-\nfolgende Nummer 16 a eingefügt:\nkungen, deren Verpackungsmaterial nicht neu ist, in\nden Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich                  ,, 16 a Kartoffeln\".\ndieser Verordnung verbringt,\nb) In die Tabelle der Anlage werden nach Nummer 16\n2. entgegen § 8 Speisekartoffeln, die nicht oder nicht in          in Spalte 1 die Worte „ 16 a Kartoffeln\" und in\nder vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-                 Spalte 3 die Worte „1 500-2 500\" eingefügt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985                               545\n§17                                                           §18\nBerlin-Klausel                                                 1nkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-        Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Handelsklas-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Han-\nsengesetzes, § 134 des Gesetzes über Ordnungswid-           delsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartof-\nrigkeiten, § 13 des Marktstrukturgesetzes und § 42 des      feln vom 26. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1175) außer Kraft.\nEichgesetzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 6. März 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}