{"id":"bgbl1-1985-15-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":15,"date":"1985-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/15#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_15.pdf#page=15","order":5,"title":"Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)","law_date":"1985-03-08T00:00:00Z","page":535,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985                                  535\nAusführungsgesetz\nzum deutsch-österreichischen Konkursvertrag\n(DöKVAG)\nVom 8. März 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:     Ausübung seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts\nwährend des eingestellten Verfahrens vorgenommen\nhatte.                                     ·.\nErster Abschnitt\n(3) Ist ein Konkursverfahren vor dem vorrangig\n\\(orschriften für deutsche Konkursverfahren           zuständigen österreichischen Gericht anhängig, ist\ndieses über die bevorstehende Einstellung des Verfah-\n§ 1                           rens zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, in\nwelchen Verkündungsblättern die Eröffnung des einzu-\nZuständigkeit auf Grund einer Niederlassung\nstellenden Verfahrens bekanntgemacht wurde, in wel-\nAbweichend von § 238 der Konkursordnung umfaßt          chen öffentlict:len Büchern und Registern die Eröffnung\nein Konkursverfahren, das in einem dort angeführten       eingetragen und wer Konkursverwalter ist. In dem Ein-,\nGerichtsstand eröffnet worden ist, auch das außerhalb     stellungsbeschluß ist das österreichische Gericht zu\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindliche Ver-     bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren einge-\nmögen des Gemeinschuldners, wenn für die deutschen        stellt wird. Eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlus-\nGerichte eine Zuständigkeit nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 1  ses ist dem österreichischen Gericht zu übersenden.\ndes Vertrags vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundes-        § 206 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf\ndem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)                                   §4\nrechts (BGBI. .1985 II S. 410) gegeben ist.\nBesonderer Konkursverwalter\n(1) Der besondere Konkursverwalter, den das Kon-\n§2\nkursgericht zur Ausübung der Befugnisse des Konkurs-\nBegründung des Eröffnungsbeschlusses              verwalters auf österreichischem Gebiet bestellt (Arti-\nkel 9 des Vertrags), ist in seiner Geschäftsführung selb-\nIst anzunehr.neit1, daß sich Vermögen des Gemein-\nständig, es sei denn, das Konkursgericht trifft eine\nschuldners in Osterreich befindet, sollen im Eröffnungs-\nanderweitige Anordnung. Die Aufgaben bei der Prüfung\nbeschluß die tatsächlichen Feststellungen und rechtli-\nund Feststellung der Forderungen sowie bei der Vertei-\nchen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen ·\nlung der Masse nimmt allein der Konkursverwalter wahr.\nsich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 des Vertrags für\nName, Geschäftskreis und gegebenenfalls Beschrän-\ndie deutschen Gerichte ergibt.\nkungen in der Geschäftsführung sind in der urkundli-\nchen Bescheinigung der Ernennung des besonderen\n§3                            Konkursverwalters zu vermerken und sollen im Amts-\nblatt zur Wiener Zeitung bekanntgemacht werden.\nEinstellung des Konkursverfahrens\nzugunsten der österreichischen Gerichte              (2) Der besondere Konkursverwalter hat dem Kon-\nkursverwalter über seine Geschäftsführung Auskunft zu\n(1) Darf das Konkursgericht ein bereits eröffnetes\nKonkursverfahren nicht fortsetzen (Artikel 2, 3 Abs. 1    geben    und  Rechnung    zu legen.  Sofern nicht  das  Kon-\ndes Vertrags), so stellt es von Amts wegen das Verfah-    kursgericht,   die  Gläubigerversammlung    oder   der  Gläu-\nren zugunsten der österreichischen Gerichte ein. Vor      bigerausschuß      etwas  anderes  verlangen,  hat  der Kon-\nder Einstellung hört das Konkursgericht den Konkurs-      kursverwalter    auch  für den  Geschäftskreis  des  beson-\nverwalter, den Gemeinschuldner und den Gläubigeraus-      deren   Konkursverwalters    zu berichten und  Rechnung     zu\nschuß; ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, hört das legen.   Führt   der   besondere   Konkursverwalter      eine\nGericht, soweit tunlich, die Gläubigerversammlung.        Kasse,    so kann   der Gläubigerausschuß     den  Konkurs-\n§ 111 Abs. 2, §§ 112, 113, 191 Abs. 1, § 205 Abs. 1       verwalter    mit  deren  Untersuchung    nach   § 88 Abs. 2\nund, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4, § 206 der       Satz   2 der Konkursordnung     beauftragen  und  einen   län-\nKonkursordnung gelten entsprechend.                       geren   Zeitraum   zwischen   den Untersuchungen     bestim-\nmen.\n(2) Wirkungen des Konkursverfahrens, die vor des-\n(3) Das Konkursgericht kann den besonderen Kon-\nsen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die\nDauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch     kursverwalter    auch   auf Antrag  des Konkursverwalters\ndann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in Österreich      seines   Amts   entlassen.  § 80 der Konkursordnung ist\nnicht anzuwenden.\neröffneten Konkurses widersprechen, die sich nach\nMaßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Gel-           (4) Im übrigen gelten für den besonderen Konkursver-\ntungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Das gleiche      walter die den Konkursverwalter betreffenden Vor-\ngilt für Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in    schriften der Konkursordnung.","536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweiter Abschnitt                        mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses\nan das österreichische Gericht, das um die Eintragung\nVorschriften für die Unterstützung                 ersucht hatte. Die sofortige Beschwerde kann auch der\nösterreichischer Konkursverfahren                 Masseverwalter einlegen. Ist der Beschluß, mit dem die\nLöschung angeordnet wird, rechtskräftig, so ist die Ein-\n§5                             tragung zu löschen.\nEintragungen in öffentliche Bücher oder Register           (3) Kosten werden in dem Verfahren nicht erhoben;\nDem auf Eintragung in ein öffentliches Buch oder        das Registergericht oder das Grundbuchamt kann\nRegister gerichteten Ersuchen eines österreichischen       jedoch Auslagen einem Beteiligten auferlegen, wenn\nGerichts (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist, wenn keiner  dies nach den Umständen angemessen erscheint.\nder in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten      (4) Soweit aus dem Vertrag sich ergebende Verpflich-\nVersagungsgründe vorliegt, zu entsprechen, es sei          tungen nicht entgegenstehen, bleiben die allgemeinen\ndenn, aus dem Ersuchen oder aus einer dem Register-        Vorschriften über die Löschung von Eintragungen unbe-\ngericht oder dem Grundbuchamt offenkundigen Tat-           rührt. Über die beabsichtigte Löschung ist das Gericht,\nsache ergibt sich, daß die Wirkungen des Konkursver-       das um die Eintragung ersucht hatte, zu unterrichten;\nfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen           dabei ist ihm eine angemessene Frist für eine Äußerung\ndes Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes       anzugeben.\nerstrecken. Geht das Ersuchen bei einem unzuständi-\ngen Registergericht oder einem unzuständigen Grund-                                    §9\nbuchamt ein, so leitet dieses das Ersuchen von Amts                      Eintragung in die Patentrolle\n-wegen unverzüglich an das zuständige Registergericht\nFür die Eintragung in die Patentrolle(§ 30 des Patent-\noder Grundbuchamt weiter und unterrichtet hierüber\ngesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht\ndas ersuchende Gericht.\n(Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und für die Löschung\neiner solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2,\n§6                             §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend.\nRechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung        Gegen die Beschlüsse des Patentamts findet die\nBeschwerde an das Patentgericht(§ 73 des Patentge-\nWird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Mas-   setzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zuste-\nseverwalter das in dem Verfahren gegebene Rechtsmit-       hende Beschwerde kann auch der Masseverwalter ein-\ntel einlegen. Das Verfahren über das Rechtsmittel ist      legen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeit-\nkostenfrei.                                                punkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das öster-\nreichische Gericht.\n§7                                                         § 10\nLöschung einer Eintragung                      Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung\nauf Ersuchen des österreichischen Gerichts\n(1) Soll Vermögen des Schuldners im Wege der\nEine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Regi-   Zwangsvollstreckung verwertet werden (Artikel 8\nster (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des     Abs. 2 des Vertrags), ist das Verfahren von dem Masse-\nErsuchens des österreichischen G_erichts, das um die       verwalter zu betreiben. Die Zustellung des Beschlusses\nEintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.           über die Eröffnung des Konkursverfahrens braucht nicht\nnachgewiesen zu werden; einer Vollstreckungsklausel\nbedarf der Beschluß nicht. -\n§8\n(2) Für die Verwertung eines beweglichen Gegen-\nLöschung einer Eintragung auf Antrag               stands, an dem ein Gläubiger ein durch Rechtsgeschäft\nbestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes\n(1) Auf Antrag ist eine Eintragung zu löschen, wenn\nRecht beansprucht, gilt § 127 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\neiner der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags\nder Konkursordnung entsprechend. Die Frist bestimmt\nbezeichneten Versagungsgründe vorliegt, wenn die Wir-\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sich\nkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maß-\nbefindet.\ngabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes erslrecken oder wenn             (3) Für die Verwertung unbeweglicher Gegenstände\nder Konkurs aufgehoben ist. Dem Antrag, der auf die         gelten §§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangs-\nAufhebung des Konkurses gestützt wird, sollen eine          versteigerung und die Zwangsverwaltung entspre-\nAusfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift     chend.\ndes Beschlusses, daß der Konkurs aufgehoben wird,\nsowie die Bestätigung der Rechtskraft dieses                  (4) Mit Anträgen, Einwendungen und Erinnerungen,\nBeschlusses beigefügt werden. Über den Antrag ent-        welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder\nscheidet das Registergericht oder das Grundbuchamt        das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende\nnach· dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-    Verfahren betreffen, sowie mit ·der sofortigen\nligen Gerichtsbarkeit.                                    Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstrek-\nkungsgerichts kann auch geltend gemacht werden, die\n(2) Gegen den einem Antrag auf Löschung stattge-       Wirkungen des Konkursverfahrens erstreckten sich\nbenden Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt;     nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags\ndie Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt       auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985                               537\n§ 11                            Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten ent-\nAnordnung von Zwangsmaßnahmen                    sprechend.\n§ 16\n(1) Geht das Ersuchen eines österreichischen Kon-\nPostsperre\nkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters,\nZwangsmaßnahmen anzuordnen (Artikel 10 Abs. 1 des             Die Behörde der Postverwaltung händigt die für den\nVertrags), bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet  Schuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwal-\ndieses Gericht das Ersuchen oder den Antrag von Amts       ter aus, wenn ihr ein ordnungsgemäßes Ersuchen des\nwegen unverzüglich an das zuständige Gericht weiter        österreichischen Konkursgerichts oder ·der Antrag\nund unterrichtet hierüber das ersuchende Konkursge-        eines Masseverwalters (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags)\nricht oder den die Zwangsmaßnahme beantragenden            vorgelegt wird.\nMasseverwalter.                                                                       § 17\n(2) Vor der Anordnung bedarf es keiner Anhörung des              Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nSchuldners. In der Anordnung ist die Zwangsmaßnahm~\nzu bezeichnen. Sofern in dem Ersuchen oder in dem            (1) Der Schuldner kann eine gerichtliche Entschei-\nAntrag kein gegenteiliger Wunsch ausgesprochen ist,        dung darüber beantragen, ob sich aus dem Vertrag die\nveranlaßt das Gericht den Vollzug seiner Anordnung. Es     Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwal-\nleitet gegebenenfalls eine Ausfertigung seiner Anord-      ter auszufolgen.\nnung, die keiner Vollstreckungsklausel bedarf, und eine      (2) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk\nbeglaubigte Abschrift des Ersuchens oder des Antrags       die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat. Der\ndem Gerichtsvollzieher oder einer anderen Stelle zu, die   Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-\nfür den Vollzug der angeordneten Zwangsmaßnahme            stelle des Gerichts zu stellen. Das Amtsgericht ent-\nzuständig sind. Das Ersuchen des Konkursgerichts           scheidet nach Anhörung des Masseverwalters oder des\noder der Antrag des Masseverwalters gilt als Auftrag zur   besonderen Verwalters durch Beschluß. Die Rechtmä-\nVollziehung. Das Gericht kann auch den Gerichtsvoll-       ßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden.\nzieher mit der Zustellung der Anordnung betrauen.          Für das Verfahren gelten §§ 572, 573 Abs. 1 der Zivil-\nprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß fin-\n§ 12                            det die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung statt.\n§ 12 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Das Verfahren über\nBeschwerde gegen Ablehnung der Anordnung              die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.\nWird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde\nstatt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch                                    §18\neinlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um        Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende\ndie Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäfts-                      einstweilige Verfügung\nstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen\nabgegeben werden. Eine weitere Beschwerde ist nicht          Wird die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbs\nzulässig.                                                  eines Rechts an einer unbeweglichen Sache (Artikel 16\ndes Vertrags), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n§13\nbelegen ist, vor einem österreichischen Gericht geltend\nSofortige Beschwerde gegen die Anordnung             gemacht und soll die Anfechtung durch eine Vormer-\nkung im deutschen Grundbuch gesichert werden, so ist\nGegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofor-\nfür das Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf\ntige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch\nGrund deren die Vormerkung eingetragen werden soll\nzulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen\noder eingetragen ist, das Amtsgericht zuständig, in des-\nist. § 12 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nsen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist.\n§14\n§19\nAnwendung der Zivilprozeßordnung                           Erteilung der Vollstreckungsklausel\nSoweit nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen                   für österreichische Entscheidungen\nergeben, gilt für das eine Zwangsmaßnahme betref-\nFür die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Ent-\nfende Verfahren die Zivilprozeßordnung entsprechend.       schei,dungen, Anordnungen und zu den ihnen nach Arti-\nDas Verfahren, in dem über das Ersuchen oder den           kel 22 Abs. 3 des Vertrags gleichgestellten Titeln, die in\nAntrag auf Anordnung der Zwangsmaßnahme oder über          Österreich vollstreckbar und im Geltungsbereich dieses\ndie Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung           Gesetzes nach Artikel 22 des Vertrags anzuerkennen\nentschieden wird, ist kostenfrei.                          sind (Artikel 22, 23 des Vertrags), gelten §§ 1 bis 16\ndes Gesetzes zur Ausführung des Vertrags vom\n§15                             30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich der Niederlande über\nHaft des Schuldners\ndie gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nDie Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuld-      gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in\nners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichi- Zivil- und Handelssachen vom 15. Januar 1965 (BGBI. 1\nsches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des        S. 17), geändert durch Artikel 7 Nr. 16 des Gesetzes\nVertrags), richten sich nach §§ 899, 901, 902, 904 bis     vom 3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281 ), entspre-\n913, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs: 1, Abs. 2       chend.","538                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritter Abschnitt                                            Vierter Abschnitt\nBesondere Vorschriften                                  Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren\n§ 20                                                          § 24\nErsatzgerichtsstand im Inland                        Entsprechende Anwendung von Vorschriften\nKommt in den Fällen der Artikel 20 und 21 des Ver-           Die §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Arti-\ntrags die Zuständigkeit den deutschen Gerichten zu und       kels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie Aus-\nist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Geset-       gleichsverfahren einschließlich des Vorverfahrens) ent-\nzes nicht begründet, so ist das Amtsgericht, bei wel-        sprechend.\nchem das Konkursverfahren anhängig ist oder anhängig\nwar, für den Rechtsstreit zuständig. Gehört die Streitig-\nkeit zur sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte, so                          Fünfter Abschnitt\nist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das in\nSchlußvorschriften\nSatz 1 bezeichnete Amtsgericht seinen Sitz hat.\n§ 25\n§ 21\nErmächtigung zur Zusammenfassung\nErstreckung von Folgen                                             von Verfahren\nösterreichischer Entscheidungen\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nKnüpft eine gewerberechtliche oder eine andere           Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel\ngesetzliche Vorschrift Folgen im Sinne des Artikels 17      nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über\ndes Vertrags an die Eintragung in dem Verzeichnis, wel-     Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18,\nches das Konkursgericht nach § 107 Abs. 2 der Kon-          § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen\nkursordnung zu führen hat, so treten diese Folgen für       zuzuweisen, sofern dadurch die Ausführung des Ver-\ndenjenigen, der eine behördliche Erlaubnis beantragt        trags erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesre-\noder auf den sonst die gesetzliche Vorschrift anzu-         gierungen können die Ermächtigung durch Rechtsver-\nwenden ist, auch dann ein, wenn innerhalb der letzten       ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nfünf Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfah-\nrens über sein Vermögen durch ein österreichisches\nGericht mangels hinreichenden Vermögens abgewie-                                        § 26\nsen worden ist.                                                       Änderung des Rechtspflegergesetzes\n§ 22                                Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nAnwendung der Vorschriften                    (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nüber Konkursausfallgeld                     Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie\nfolgt geändert:\n(1)   Die Entscheidung eines österreichischen\nGerichts, mit der das Konkursverfahren über das Ver-        1 . In § 3 Nr. 2 werden\nmögen eines Arbeitgebers eröffnet oder der Antrag auf\nEröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinrei-              a) im Eingang die Anführung,,§§ 14 bis 19 a\" durch\nchenden Vermögens abgewiesen wird, steht für die                    ,,§§ 14 bis 19 b\" ersetzt,\nAnwendung der §§ 141 a bis 141 n des Arbeitsförde-              b) nach dem Buchstaben f eingefügt:\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. i S. 582) der                „g) Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum\nEntscheidung eines deutschen Gerichts gleich, wenn                       deutsch-österreichischen Konkursvertrag\ndie Wirkungen des Konkursverfahrens sich nach Maß-                       vom 8. März 1985 (BGBI. 1S. 535),\"\ngabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes erstrecken.                        c) der bisherige Buchstabe g Buchstabe h.\n(2) Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle      2. Nach § 19 wird eingefügt:\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, so erklärt der Prä-\nsident der Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall oder für                             ,,§ 19 a\nGruppen von Fällen ein Arbeitsamt für zuständig.·                                   Ausführung des\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrags\n§ 23                                    Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum\nZustellungen                             deutsch-österreichischen       Konkursvertrag   vom\n8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535) bleiben dem Richter\nZustellungen, die in einem unter den Vertrag fallenden       vorbehalten:\nKonkursverfahren oder in einem Verfahren nach diesem\nGesetz an Personen in Österreich zu bewirken sind,              1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der\nkönnen durch Aufgabe zur Post erfolgen. Die Postsen-                österreichischen Gerichte (§§ 3, 24),\ndungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben\" zu               2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder\nversehen, wenn die Zustellung nicht neben einer                     besonderen Vergleichsverwalters, wenn der Kon-\nBekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung                      kurs- oder Vergleichsverwalter von dem Richter\nerfolgt.                                                            ernannt worden ist (§§ 4, 24),","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985                             539\n3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ein-               2. Der Gebührentatbestand der Nummer 1423 wird wie\nschließlich der Haft (§§ 11, 15, 24),                  folgt gefaßt:\n4. die    Entscheidung      über    die   Postsperre       „Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach\n(§§ 17, 24).\"                                          §§ 202, 204 KO oder nach § 3 des Ausführungsge-\nsetzes zum deutsch.;.österreichischen Konkursver-\n3. Der bisherige § 19 a wird § 19 b.                          trag eingestellt.\"\n§ 28\n§ 27                                                  Berlin-Klausel\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1\nS. 3047), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes                                    § 29\nvom 10.Juni 1981 (BGBl.I S.514), wird in seinem\nInkrafttreten\nKostenverzeichnis wie folgt geändert:\n( 1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleich-\n1. Der Gebührentatbestand der Nummer 1422 wird wie        zeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der\nfolgt gefaßt:                                          Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-\nreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-\n„Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach        (Ausgleichs-)rechts in Kraft. Der Tag dieses lnkrafttre-\n§§ 202, 204 KO oder nach § 3 des Ausführungsge-        tens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nsetzes zum deutsch-österreichischen Konkursver-\ntrag eingestellt.\"                                        (2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. März 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","540                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 11. März 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                Artikel 2\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-\nArtikel 1                          glieder des Europäischen Parlaments aus der Bundes-\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-       republik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -\nder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz           EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt\n- AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), zuletzt       geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I\ngeändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1        S. 1513), wird wie folgt geändert:\nS. 1513), wird wie folgt geändert:\nIn § 9 wird die Zahl „7 820\" durch die Zahl „8 000\"\nersetzt.\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „7 820\" durch die Zahl                              Artikel 3\n,,8 000\" ersetzt.                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „7 820\" durch die Zahl      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„8 000\" und die Zahl „3 910\" durch die Zahl\n,,4 000\" ersetzt.\nArtikel 4\n2. In§ 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 700\" durch die Zahl          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in\n,,4 800\" ersetzt.                                        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. März 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985                              541\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung\nVom 6. März 1985\nAuf Grund                                                        durch die Worte ,,§ 16 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten\nDatenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980\n- des § 1407 Abs. 1 und des § 1408 Abs. 1 der Reichs-\n(BGBU S. 593)\" ersetzt.\nversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, erstgenannte Vorschrift zuletzt      2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 17, zweitgenannte           a) Die Worte „ein Sechstel der monatlichen Bezugs-\nVorschrift zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 18           größe entspricht\" werden durcli die Worte „dem\ndes Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956),                 Produkt aus einem Sechstel der monatlichen\n- und des § 129 Abs. 1 und des § 130 Abs. 1 des Ange-               Bezugsgröße und dem Beitragssatz\" ersetzt.\nstelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1; veröf-          b) Folger.ider Satz wird angefügt:\nfentlichten bereinigten Fassung, erstgenannte Vor-               „Bei der Berechnung des Mindest- und des\nschrift zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 Nr. 14,             Höchstbeitrags ist ein Pfennigbetrag von mehr als\nzweitgenannte Vorschrift zuletzt geändert durch Arti-            49 nach oben: von weniger als' 50 nach unten auf\nkel 1 § 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli 1969                  einen vollen DM-Betrag zu runden.\"\n(BGBI. 1 S. 956),\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:              3. In § 6 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „am 5. Tag\"\ndurch die Worte „am 8. Tag\" ersetzt und nach den\nWorten „erfolgt ist\" werden die Worte „oder, falls es\nArtikel 1                             für den Versicherten günstiger ist, am Tag der Ein-\nzahlung, bei unbarer Zahlung am Tag der Belastung\"\nDie RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni\neingefügt.\n1976 (BGBI. I S. 1667, 3616), die zuletzt durch Verord-\nnung vom 10. Mai 1982 (BGBI: 1S. 610) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-\na) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:               ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im\n„3. vom versicherungspflichtigen Lehrer und          Land Berlin.\nErzieher (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Angestellten-\n11\nversicherungsgesetzes),      •\nArtikel 3\nb) In Absatz 5 werden die Worte ,, § 16 Abs. 2\nSatz 2 der Datenerfassungs-Verordnung vom               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n24. November 1972 (Bundesgesetzbl. 1S. 2159)\"        1985 in Kraft.\nBonn, den 6. März 1985\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}