{"id":"bgbl1-1985-14-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":14,"date":"1985-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin","law_date":"1985-03-05T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["506                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe\nmit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin,\nGeprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin,\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nVom 5. März 1985\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-       4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der zuletzt          Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976               mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird nach An-            befaßten Stellen und Personen; Erkennen der\nhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für             betriebsbedingten Umweltbelastungen und Beach-\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-              ten der Umweltschutzbestimmungen.\nförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den\nWirtschaft verordnet:                                       anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmei-\nster/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurant-\n§ 1                              meister/Geprüfte Restaurantmeisterin oder Geprüfter\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses           Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin.\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und                                     §2\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nMeister/zur Meisterin im Gastgewerbe mit den aner-                           Zulassungsvoraussetzungen\nkannten Abschlüssen Küchenmeister/Küchenmeiste-                 ( 1 ) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nrin, Restaurantmeister/Restaurantmeisterin oder Hotel-\nmeister/Hotelmeisterin erworben worden sind, kann die        1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 15                 anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Fach-\ndurchführen.                                                     bereich, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zu-\ngeordnet werden kann, und danach eine mindestens\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-          fünfjährige, dem angestrebten Abschluß entspre-\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-              chende Berufspraxis oder\nkeiten und Erfahrungen hat, im Gastgewerbe folgende\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Fach-·\nAufgaben eines Meisters als Fach- und Führungskraft in\ndem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzuneh-                  gehilfe/Fachgehilfin im Gastgewerbe und danach\nmen:                                                             a) für die Prüfung zum Restaurantmeister oder zum\n1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen                    Hotelmeister eine mindestens sechsjährige,\nvon Waren; Beachten von Qualitätsanforderungen,              b) für die Prüfung zum Küchenmeister eine minde-\nLebensmittelrecht und Hygienevorschriften; Ver-                   stens siebenjährige,\nanlassen der sachgerechten Lagerung von Waren,               dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufs-\nMaterialien und Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestan-         praxis oder\ndes und der Warenausgabe; Veranlassen der\nInstandhaltung von Einrichtungen, Maschinen und          3. eine mindestens zehnjährige, dem angestrebten\nGeräten;                                                     Abschluß entsprechende Berufspraxis nachweist.\n2. Durchführen von Kostenrechnung und Preiskalkula-             (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprü-\ntion; Überwachen der Kostenentwicklung sowie der         fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nArbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrolle ein- und   Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,\nausgehender Erzeugnisse, Waren und Materialien           daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor-\nhinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflus-    ben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nsen des Personal- und Materialeinsatzes zur\nGewährleistung eines störungsfreien, termingerech-                                   §3\nten und wirtschaftlichen Arbeitens; Hinwirken auf\neine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebs-                         Gliederung und Inhalt der Prüfung\nablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinhei-          (1 ) Die Meisterprüfung gliedert sich in\nten; Beraten von Gästen und Kunden; Führen von\nVerkaufsgesprächen;                                      1. einen übergreifenden Teil,\n3. selbständiges Ausführen von Arbeiten sowie Über-          2. einen fachtheoretischen Teil,\ntragen von Aufgaben unter Berücksichtigung techni-      3. einen fachpraktischen Teil,\nscher, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die    4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n·Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Lei-\nstungsfähigkeit und Eignung; Einarbeiten, Motivieren       (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 12 in den Tei-\nund Anleiten der Mitarbeiter; berufliche Bildung der    len des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 schriftlich und münd-\nMitarbeiter; Zusammenarbeiten mit der Geschäfts-        lich, im fachpraktischen Teil in Form einer Arbeitsprobe\nführung und dem Betriebsra~;                            und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985                               507\npraktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in            b) Aufbau- und Ablauforganisation:\nForm von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4                 aa) Postengliederung und Stellenbildung,\nbis 11 durchzuführen. Wird in der schriftlichen Prüfung\nin einzelnen Fächern programmiert geprüft, so kann                 bb) Weisungssysteme einschließlich Stellvertre-\nderen Mindestdauer um höchstens ein Drittel gekürzt                     tung,\nwerden.                                                            cc) Informationsarten,\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger            dd) Organisationshilfsmittel unter Berücksichti-\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-                       gung der EDV,\nprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil               ee) Organisationsanalyse und Mängelbeseiti-\nspätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag                       gung;\ndes ersten Prüfungsteils zu beginnen.\nc) Organisation der betrieblichen Funktionen:\n§4                                      aa) Beschaffung und Lagerung,\nÜbergreifender Teil                             bb) Produktion einschließlich Wareneinsatzkon-\ntrolle und Bereitstellung von Dienstleistun-\n(1) Im übergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu              gen,\nprüfen:\ncc) Absatzvorbereitung, Verkauf, Werbung und\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,                              Verkaufsförderung,\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,                          dd) Personalbedarfsermittlung, -beschaffung,\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.                       -auswahl und -einführung, Entlohnungsarten;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für ko.stenbewußtes     3. Rechnungswesen:\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß           a) Buchführung:\ner volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse\nbesitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen                 aa) Vorkontieren und Buchen gemäß Konten-\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,                  r8:hmen,\ndaß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes,               bb) Inventur und Auswertung;\nauch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen\nund notwendige Organisationstechniken anwenden                 b) Kostenrechnung:\nkann. Er soll nachweisen, daß er mit Hilfe der Buchfüh-            aa) Mengen- und Preiskalkulation,\nrung und der Kostenrechnung kalkulieren kann und die\nbb) Kostenstellenrechnung unter Berücksichti-\nfür das Gastgewerbe bedeutsamen Steuern, Abgaben\ngung des Betriebsabrechnungsbogens,\nund Versicherungen kennt. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:                                                    cc) kurzfristige Erfolgsrechnung;\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                              c) Statistik:\na) Grundbegriffe:                                              aa) Erfassung des Zahlenmaterials und Darstel-\nlungsweisen,\naa) Bedürfnisse, Bedarf und Güter,\nbb) Erstellung und Auswertung;\nbb) Produktionsfaktoren,\ncc) Unternehmenskennzahlen,                            d) Planungsrechnung:\ndd) ökonomisches Prinzip,                                  aa) Erstellen eines Haushaltsvoranschlages,\nee) Sozialprodukt;                                         bb) Haushaltsüberwachung;\nb) Wirtschaftssysteme:                                  4. Steuern, Abgaben und Versicherungen:\naa) Marktwirtschaft,                                    a) Personenbezogene Steuern und Versicherungen,\nbb) zentrale Verwaltungswirtschaft;                                                                    '\nb) betriebsbezogene Steuern, Versicherungen und\nc) Wirtschaftskreislauf;                                        Abgaben,\nd) nationale und internationale Organisationen und          c) Sozialabgaben.\nVerbände der Wirtschaft:\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes\naa) Organisationen der Arbeitgeber und Arbeit-      Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-\nnehmer,                                         kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand\nbb) EG, EFTA, OECD, COMECON;                        von praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Rechts-\nvorschriften für seinen Funktionsbereich anwenden\n2. Betriebsorganisation:                                   kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\na) Planungsprozeß:                                      1. Aus dem Grundgesetz:\naa) Wirtschaftliche und soziale Ziele, Budgetie-        a) Grundrechte,\nrung sowie betriebliche Grundsätze,\nb) Gesetzgebung;\nbb) Programmerstellung       und Planungstechni-\nken;                                            2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;","508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                            b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\na) Arbeitsvertrag,                                         c) Führungsgrundsätze;\nb) Arbeitsschutz,                                     3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im\nc) Arbeitssicherheit,                                      Betrieb:\nd) Jugendarbeitsschutz,                                    a) Rolle des Meisters,.\ne) Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungs-                b) Kooperation und Kommunikation,\ngesetz,                                                c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nf) Tarifvertrag,\n(5) Die Prüfung .in den in Absatz 1 genannten Prü-\ng) Sozialversicherung;                                fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\n4. fachbezogene Rechtsvorschriften:                        genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\na) Lebensmittelrechtliche Bestimmungen,                   (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nb) Gaststättenrecht,                                   6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-\nc) Preisauszeichnung,                                  destzeiten betragen im Prüfungsfach:\nd) Verordnung über technische Anforderungen an         1. Grundlagen\nGetränkeschankanlagen, Maße und Gewichte,              für kostenbewußtes Handeln:                2 Stunden,\ne) Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlich-     2. Grundlagen\nkeit,                                                  für rechtsbewußtes Handeln:                1,5 Stunden,\nf) Haftung:                                            3. Grundlagen\naa) Haftung aus Vertrag,                               für die Zusammenarbeit im Betrieb:         1,5 Stunden.\nbb) Haftung aus unerlaubter Handlung,                 (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\ncc) Gefährdungshaftung;                           genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-\ng) Haftpflichtversicherung;\ntypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-\n5. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzl:Juchs, des        ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.\nHandelsgesetzbuches und der Gewerbeordnung:            Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situ-\na) Unternehmensformen,                                 ationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nb) Kaufmann,\nc) Firma,                                                  (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nd) Handelsregister,                                    fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\ne) Vertragsarten:                                      ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\naa) Kauf, Miete, Pacht,\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nbb) Beherbergung,                                  wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\ncc) Bewirtung,                                     je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger\nals 10 Minuten dauarn. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-\ndd) Bierlieferung;                                 sprechend.\n6. aus dem Umweltschutzrecht:\na) Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung,                                               §5\nb) Gewässerschutz,                                                Fachtheoretischer Teil Küchenmeister\nc) Abfallbeseitigung.                                       (1) Im fachtheoretischen Teil Küchenmeister ist in\nfolgenden Fächern zu prüfen:\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-    1 . Lebensmittel,\nsen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt      2. Speisen und Speisenfolgen,\nund soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-\nnen und beurteilen kann, auch unter Berücksichtigung        3. Vor- und Zubereitung von Speisen,\nder Bedingungen, die durch die Anwesenheit des             4. Betriebsorganisation im Küchenbereich.\nGastes gegeben sind. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:                                                (2) Im Prüfungsfach „Lebensmittel\" soll der Prüfungs-\nteilnehmer nachweisen, daß er die Herkunft und Han-\n1 . Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\ndelsformen frischer und vorbehandelter Lebensmittel\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,                  kennt, ihre Güte beurteilen kann, Kenntnisse über Lage-\nb) Gruppenverhalten;                                  rung und lebensmittelrechtliche Bestimmungen besitzt\nsowie unter Berücksichtigung der Ernährungslehre die\n2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:        Behandlungs- und Verwendungsmöglichkeiten be-\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,         herrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985                                509\n1. Fleisch und Fleischerzeugnisse,                      Berücksichtigung von Personal, Einrichtung und Waren\nplanen, wirtschaftlich gestalten und überwachen kann.\n2. Fische, Schalen-, Krusten- und Weichtiere,\nAußerdem soll er nachweisen, daß er in Verbindung\n3. Geflügel,                                            hiermit verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten und\n4.. Wild und Wildgeflügel,                              durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nwerden:\n5. Gemüse, Salate, Kartoffeln und Obst,\n1. Arbeitsplatzgestaltung nach arbeitsphysiologischen,\n6. Mühlenerzeugnisse, Teig- und Backwaren,                  technischen und hygienischen Gesichtspunkten\n7. Fette und Öle,                                           unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit,\n8. Milch, Milcherzeugnisse und Eier,                    2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung personeller,\nräumlicher und produktbezogener Gegebenheiten,\n9. Zucker, Zuckerersatz und Zuckeraustauschstoffe,\n3. lang- und kurzfristige Personaleinsatzpläne unter\n10. Gewürze, Würzmittel und Zusatzstoffe,\nBerücksichtigung betrieblicher und arbeitsrecht-\n11 . Getränkearten.                                           licher Bedingungen,\n4. Verkaufsgespräche und betriebsinterne Abspra-\n(3) Im Prüfungsfach „Speisen und Speisenfolgen\"           chen,\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in- und\nausländische Gerichte sowie ihre Garnituren und          5. Kontrolle und Abrechnung,\nAnrichteweisen kennt. Er soll nachweisen, daß er Spei-   6. verkaufsfördernde Veranstaltungen und Aktionen.\nsenfolgen auf der Grundlage von Menüregeln aufstellen\nund verschiedene Büffetarten und Außerhaus-An-              (6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\ngebote planen und erstellen kann. In diesem Rahmen       aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\nkönnen geprüft werden:                                   nicht länger als 8 Stunden dauern. Die Mindestzeiten\nbetragen im Prüfungsfach:\n1. Speisenangebote unter Berücksichtigung der Jah-\nreszeiten sowie arbeitstechnischer und wirtschaft-   1. Lebensmittel:                             1    Stunde,\nlicher Gesichtspunkte,                               2. Speisen und Speisenfolgen:                1,5 Stunden,\n2. Warenanforderung für eine vorgegebene Speisen-        3. Vor- und Zubereitung von Speisen:         2    Stunden,\nfolge und Personenzahl,\n4. Betriebsorganisation\n3. langfristige Speisepläne unter Berücksichtigung der       im Küchenbereich:                        1,5 Stunden.\nAnforderungen der Ernährungslehre,\n4. regionale Gerichte,                                      (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prö.-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\n5. nationale Gerichte,                                   ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\n6. Erzeugnisse der Küchenkonditorei,                     zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\n7. Speisenfolgen, Angebote für Büffetarten, Außer-       wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\nhaus-Küche und Spezialitätenwochen, Zuordnung        je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nentsprechender Getränke,                             10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten\n8. Speisekarten.                                         dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\n(4) Im Prüfungsfach „Vor- und Zubereitung von Spei-\nsen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er                                  §6\ndas Vorbereiten und die Zubereitungsarten von Speisen                Fachpraktischer Teil Küchenmeister\nund ihre ernährungsphysiologische Bedeutung kennt. In\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                        Im fachpraktischen Teil Küchenmeister soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er eine mindestens\n1. Grundlagen der Ernährungslehre unter Berücksichti-     vierteilige Speisenfolge für nicht weniger als vier Perso-\ngung besonderer Kostformen,                           nen herstellen kann. Die kalte und warme Küche sowie\n2. Vorbereiten der Lebensmittel,                         die Küchenkonditorei sind zu berücksichtigen. Der Prü-\n3. Zubereitungsarten von Speisen,                        fungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die anfallenden\nArbeiten unter Beachtung eines rationellen Waren-\n4. Haltbarmachen von Speisen,                            einsatzes selbständig ausführen kann. Dem Prüfungs-\n5. Veränderungen der Nährstoffe durch physikalische      teilnehmer ist zu Beginn der praktischen Prüfung\nund chemische Einwirkungen,                          Gelegenheit zu geben, sich in der Fachliteratur seines\nFachbereiches über die in Frage kommenden Aufgaben\n6. Umgang mit Lebensmitteln unter Berücksichtigung       zu informieren. Die praktische Prüfung soll nicht weniger\ndes Lebensmittelrechts,                              als 8 und nicht länger als 12 Stunden dauern. In diesem\n7. Lebensmittelverderb, Lebensmittelvergiftung,          Rahmen sind zu prüfen:\n8. Bundesseuchengesetz und Hygienevorschriften.          1. Waren- und Mengenkontrolle,\n2. Arbeitsablaufplanung,\n(5) Im Prüfungsfach „Betriebsorganisation im\nKüchenbereich'' soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-     3. Arbeitsausführung und Arbeitsergebnis,\nsen, daß er den Arbeitsablauf im Küchenbereich unter     4. Anrichten.","510                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§7                                      3. Bankett, Tisch- und Servi~rpian,\nFachtheoretlscher Teil Restaurantmeister                  4. kaltes und warmes Büffet,\n(1) Im fachtheoretischen Teil Restaurantmeister ist in          5. internationale Servicearten,\nfolgenden Fächern·zu prüfen:                                        6. Besteck, Geschirr, Gläser und Geräte,\n1 . Speisen und Getränke,                                           7. Mise en place für.besondere Gerichte und Anlässe,\n2. Speisen- und- Getränk~folgen,                                  . 8, .Dekorationsmöglichkeiten,\n3. Servierenvon Spei~en und Getränken,                              9. Sicherheit des Gastes.\n4. Betriebsorgan.isati.on im Restaurationsbereich.                     (5) Im Prüfungsfach t,~etriebsorganisation im Restau-\n11\n(2) Im Prüfungsfach „Speisen und Getränke soll der              ration_sbereich\"    soll der Prüfungsteilnehmer      nachwei-\nPrüfungsteilnehmer nachweisen,· daß er Gerichte, ihre               sen,    daß er den Arbeitsablauf    im Restaurationsbereich\nZubereitungsarten. und Anrichteformen · sowie. Herstel-             unter    BerücksichUgung    ·von ·Personal;  Einrichtung  _und\nlung, Zubereitung und Lagerung von Getränken kennt.            --   Verkaufsangebot,      planen,  wirtschaftlich  gestalten  und\n· Er soll naphweisen, daß er die Grundlagen der Ernäh-         ·      überwachen      kann. Außerdem    soll·er nachweisen,   daß er\nrungslehre beherrscht. In ·diesem Rahmen können                     in   Verbindung   hiermit  verkaufsfördernde      Maßnahmen\ngeprüft werden:                                                     vorbereit~m    und  durchführen    kann.  In diesem   Rahmen\nkönnen geprüft wen;i~n: .                       •\n1 . Fleischgerichte,\n1. Arbeitsplatzgestaltung nach arbeitsphysiologischen~\n2. Gerichte von Fischen, Schalen-, -Krusten~ und                      technischen und hygienischen Gesichtspunkten\nWeichtieren,                                                  · unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, -\n3. Geflügelgerichte,                                             2. Arbeitsabläufe un_ter Berücksichtigung personeller:\n4. Gerichte von Wild und ~Hdgeflügel,                                 räumlicher und produktbezogener Gegebenheiten,\n5 .. Suppen und Saucen,·                                         3. lang- und kµrzfristige ·.Personaleinsatzpläne unter\n6. Eierspeisen,                                                       Berücksicht1gung betrieblicher und arbeitsrecht-\nlicher Bedingungen,\n. 7. Gemüse, Salate ,und Obst,\n4. Verkaufsgespräche und betriebsinterne Abspra-\n8. Erzeugnisse der Küchenkonditorei, Süßspeisen                       chen,\nund Käse,\n5. Kontrolle und Abrechnung,\n9. Aufgußgetränke,\n6. verkaufsfördernde Veranstaltungen und Aktionen,\n10. alkoholfreie Getränke,\n7. Werbe- und Informationsmittel, Medienwerbung,\n11.     Biere,                                                          Pflege von Geschäftsbeziehung~n.\n12. Weine, weinhaltige und weinähnliche Getränke,\n(6) Die schriftliche Prüfung ·besteht je Prüfungsfacli\n13. Schaumweine,                                                    aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\n14. Spirituosen,                                                    nicht länger als 8 Stlmden dauern; Die-Mindestzeiten\nbetragen im Prüfungsfach:\n15. Misch- und Mixgetränke.\n1. Speisen und Getränke:                         1,5 Stunden,\n11\n(3) Im Prüfungsfach „Speisen- und Getränkefolgen\n2. Speisen- und Getränkefolgen:                  2   Stunden,\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ge-\nrichte auf der Grundlage von Menüregeln zu Speisen-                 3. Servieren\nfolgen zusammenstellen, Getränke zuordnen. und Spei-                     von Speisen und Getränken:                  1   Stuode,\nsekarten inhaltlich gestalten kann. In diesem Rahmen                4. Betriebsorganisation\nkönnen geprüft werden:                                                   im Restaurationsbereich:                    1,5 Stunden.\n1. Speisenfolgen zu verschiedenen Anlässen,\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\n2. Getränke zu vorgegebenen Speisenfolgen,                         fungsteilnehmers oder nach Ermesse-, des Prüfungs-\n3. Getränke_- und Materialanforderung für einen vor-               ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\ngegebenen Anlaß,                                             zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\neindeutige Beurteilung der Prüf1,mgsleistung. von\n4. ·spezielle. Speisen- und Getränkeangebote für Früh-             we$eritlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll _\nstück, Stehempfänge, kalte und warme Büffets,                je Prüfungsfach undPrüfungsteilnehmer nicht l(lngerals_\nGetränkebüffets,                          ·                  1O Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten\n5. Speise~~ Menü- und _Getränkekarten.                             dauern.·§ 4 Abs. 7 Satz t und 2 gilt entsprechend~\n(4) Im Prüfungsfach „Servieren von Speisen und\n· Getränken\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,                                              §8\ndaß er den Service vorbereiten, organisieren lind durch-                    Fachpratlscher Teil Restaurantmeister\nführen sowie den Gast fachlich beraten kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                         Im fachpraktischen Teil Restaurantmeister soll der\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er .·eine minde-\n1. Speisen,                                                        stens vierteilige, Speisenfolge mjt den dazu gehörenden\n2. Getränke, insbesondereWeine und Schaumweine, ·                                            a\nGetränken entweder in la carte- oder Bankettf9rm s-er-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985                              511\nvieren kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er    5. Blumen, Grünpflanzen und gärtnerische Anlagen,\nEinzeltätigkeiten wie Flambieren, Tranchieren und File-   6. Geräte, Maschinen und Anlagen.\ntieren ausführen sowie Misch- und Mixgetränke herstel-\nlen kann. Er soll nachweisen, daß er den Personalein-\n(4) Im Prüfungsfach „Speisen und Getränke im\nsatz organisieren kann. Dem Prüfungsteilnehmer ist zu\nHotelservice\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\nBeginn der praktischen Prüfung Gelegenheit zu geben,\ndaß er Waren, Speisen und Getränke lagern, ihre\nsich in der Fachliteratur seines Fachbereiches über die\nBeschaffenheit beurteilen und Speisen und Getränke\nin Frage kommenden Aufgaben zu informieren. Die prak-\neina11der zuordnen kann. In diesem Zusammenhang soll\ntische Prüfung soll nicht weniger als 6 und nicht länger\ner die Grundlagen der Ernährungslehre berücksichtigen.\nals 9 Stunden dauern. In diesem Rahmen sind zu prüfen:    Er soll außerdem nachweisen, daß er Zubereitungs-\n1. Arbeitsab°laufplanung,                                 arten, Anricht~formen und Grundregeln des Servierens\n2. Mise en place,                                         kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n3. Arbeitsausführung,                                     1. Warenkenntnisse im Hinblick auf Qualität und Lager-\nfähigkeit,\n4. Serviceleitung.\n2. Frühstücksarten,\n3. Gerichte der warmen und kalten Küche,\n§9\n4. Getränke,\nFachtheoretischer Teil Hotelmeister\n5. Speise- und Getränkekarten,\n(1) Im fachtheoretischen Teil Hotelmeister ist in\nfolgenden Fäct,ern zu prüfen:                             6. Angebote in der Hotelbar.\n1. Empfang und Etage,                                        (5) .Im Prüfungsfach „Betriebsorganisation im Hotel-\n2. Materialien, Geräte, Maschinen und Anlagen,            bereich\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\ner im Empfangs-, Etagen-, Veranstaltungs- und Wirt-\n3. Speisen und Getränke im Hotelservice,                  schaftsbereich Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung\n4. Betriebsorganisation im Hotelbereich.                  von Personal, Ausstattung und Geschäftsgang planen,\nwirtschaftlich gestalten und überwachen kann. Außer-\n(2) Im Prüfungsfach „Empfang und Etage\" soll der       dem soll er nachweisen, daß er in Verbindung hiermit\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die in diesen       verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten kann. In\nBereichen vorkommenden Arbeiten kennt und die damit       diesem Rahmen können geprüft werden:\nzusammenhängenden Aufgaben selbständig lösen, die\n1. Arbeitsplatzgestaltung nach arbeitsphysiologischen,\nDurchführung der Arbeiten veranlassen und ihre Aus-\nhygienischen sowie technischen Gesichtspunkten\nführung überprüfen kann. In diesem Rahmen können\nunter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit,\ngeprüft werden:\n2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung personeller\n1. Gesetze, Verordnungen und Auflagen,\nund räumlicher Gegebenheiten,\n2. Sicherheit des Gastes,\n3. lang- und kurzfristige Personaleinsatzpläne unter\n3. einleitende Maßnahmen zur Ersten Hilfe,                    Berücksichtigung betrieblicher und arbeitsrecht-\n4. Umgang mit dem Gast und Betreuung des Gastes,              licher Bedingungen,\n5. Zimmer- und Etagendienst,                              4. Verkaufsgespräche und betriebsinterne Abspra-\nchen,\n6. Reservieren, Buchen, Abrechnen und Kontrollieren,\n5. Kontrolle und Abrechnung,\n7. Hotelkorrespondenz und Pflege der Geschäftsbezie-\nhungen,                                               6. verkaufsfördernde Veranstaltungen und Aktionen,\n8. Werbemöglichkeiten und Werbemittel,                    7. Vergabe und Überwachung von Werkverträgen.\n9. Dekoration.                                               (6) Die schriftliche Prüfung besteht fe Prüfungsfach\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\n(3) Im Prüfungsfach „Materialien, Geräte, Maschinen    nicht länger als 8 Stunden dauern. Die Mindestzeiten\nund Anlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,      betragen im Prüfungsfach:\ndaß er die im Hotelbereich erforderlichen Materialien\nkennt, ihre Beschaffung, ihre Lagerung, ihren Einsatz     1. Empfang und Etage:                       2   Stunden,\nsowie ihre Pflege und Reinigung veranlassen und über-     2. Materialien, Geräte,\nprüfen kann. Er soll nachweisen, daß er die Funktion der      Maschinen und Anlagen:                  1,5 Stunden,\nGeräte, Maschinen und Anlagen kennt, ihre Instandhal-\n3. Speisen und Getränke\ntung und die Beseitigung von Störungen veranlassen\nim Hoterservice:                            Stunde,\nkann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n4. Betriebsorganisation\n1. Materialkenntnisse, insbesondere Qualität und Eig-                                                 1,5 Stunden.\nim Hotelbereich:\nnung,\n2. Materialverwaltung,                                       (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\n3. Textilien, Einrichtungsgegenstände und Räume,          ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\n4. Gebrauchs- und Dekorationsgegenstände,                 zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die","512                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von                b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll             denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-\nje Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als            trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\n10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten                  plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-\ndauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.                 plans;\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\n§ 10                                beratung und dem Ausbildungsberater;\nFachpraktischer Teil Hotelmeister              4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nIm fachpraktischen Teil Hotelmeister soll der Prü-         a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er in den Betriebs-                am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nbereichen des Hotels die Hotelbelegung und den Perso-              Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\nnaleinsatz organisieren kann. Darüber hinaus soll er           ~) Ausbildungsmittel,\nnachweisen, daß er die Tätigkeiten am Empfang aus-\nüben, Frühstück und kleine Gerichte selbständig zube-          c) Lern- und Führungshilfen,\nreiten und servieren, die Tischdekoration erstellen            d) Beurteilen und Bewerten.\nsowie den Büffetdienst vorbereiten urid durchführen\nkann. Dem Prüfungsteilnehmer ist zu Beginn der prakti-        (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\nschen Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in der Fach-      dung\" können geprüft werden:\nliteratur seines Fachbereiches über die in Frage kom-\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\nmenden Aufgaben zu informieren. Die praktische Prü-\nBerufsausbildung;\nfung soll nicht weniger als 6 und nicht länger als 9 Stun-\nden dauern. In diesem Rahmen sind zu prüfen:               2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\n1. Waren- und Materialanforderung,                        3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\n2. Arbeitsablaufplanung,                                       tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-\nten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;\n3. Arbeitsausführung,\n4. Abschlußkontrollen.                                     4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-\n§ 11\nten des Jugendlichen;\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in       schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\nfolgenden Fächern zu prüfen:                                  ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n1. Grundfragen der Berufsbildung,\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,               bildung\" können geprüft werden:\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                     1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\n4 .. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                      zes, der jeweiligen Landesverfassung und des\nBerufsbildungsgesetzes;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung''\nkönnen geprüft werden:                                    2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-          schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher An-         rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarif-\nspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-         vertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\nstieg, individuelle und soziale Bedeutung von            dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, zusammenhänge          rechts und des Unfallschutzrechts;\nzwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-        denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\nliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nberuflichen Bildung;                                    (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-        führen.\ndenden und des Ausbilders.\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der     gesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Auf-\nAusbildung\" können geprüft werden:                        sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-    bis 4 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;              mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prü-\nfungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nRegel 30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prü-\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-  fungsteilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei-\ndung,                                            sung von Auszubildenden stattfinden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985                                 513\n§ 12                                 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und        Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den Prü-\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 10 kann der Prü-          fungsteilen, Prüfungsfächern und in der praktisch\nfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle         durchzuführenden Unterweisung erzielten Noten her-\nfreigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen           vorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 12\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-    sind-anstatt der Noten-Ort und Datum sowie Bezeich-\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-         nung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgeleg-\nausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den        ten Prüfung anzugeben.\nAnforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungs-\nfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht                               §14\nzulässig.\nWiederholung der Prüfung\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf                ( 1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er      mal wiederholt werden.\neine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-               (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung             nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 11 genannten            fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn\nAnforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungs-         seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\nteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische          fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei\nEignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nach-            Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\ngewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich      bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nanerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Kör-        anmeldet.\nperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren\nInhalt den in§ 11 genannten Anforderungen entspricht,                                     § 15\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-                         Übergangsvorschriften\nfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil\nfreigestellt werden.                                             (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden.\nPrüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-\n§13\nschriften zu Ende geführt werden.\nBestehen der Prüfung                           (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach\nden bisherigen Vorschriften nicht bestande11 haben und\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu        , sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser\nbewerten. Für den übergreifenden Teil, den fachtheore-       Verordnung zu einer Wiederholµngsprüfung anmelden,\ntischen Teil und den berufs- und arbeitspädagogischen         können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen\nTeil ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus      Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf\nden Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prü-         Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-\nfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und       fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 14 Abs. 2\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach          findet in diesem Falle keine Anwendung.\nsind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die\nNote der mündlichen Prüfungsleistung gemäß§ 4 Abs. 7                                     §16\ndas doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch durch-\nzuführende Unterweisung im berufs- und arbeitspäd-                                   Berlin-Klausel\nagogischen Teil ist als gesonderte Note den jeweiligen          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nNoten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nzuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu bil-       bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nden. Für den fachpraktischen Teil gilt Satz 2 entspre-\nchend.\n§ 17\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-                             Inkrafttreten\nnehmer in jedem Prüfungsfach und im fachpraktischen\nTeil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.            Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft.\nBonn, den 5. März 1985\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","514                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin\nHerr/Frau ..................................................................................................................................... .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           in .................................................................... .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin\ngem~ß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüs-\nsen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurant-\nmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. März 1985 (BGBI. 1S. 506)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985                            515\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Übergreifender Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 12: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 12 im Hinblick auf die am\n.................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungs-\nteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.\")\nII. Fachtheoretischer Teil\n1. Lebensmittel\n2. Speisen und Speisenfolgen\n3. Vor- und Zubereitung von Speisen\n4. Betriebsorganisation im Küchenbereich\n(Im Fall des§ 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)\nIII. Fachpraktischer Teil\n(Im Fall des§ 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)\nIV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n. 4. Rec~tsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)","516                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin\nHerr/Frau .............................................................................................·......................................... .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ..................................................................... .\nhat am .. .. .. . .. .. . .. . .. . . .. .. . . . . .. . . .. .. .. ... . . . .. .. .. . .. .... .. .. ..                die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Restaurantmei ster/ Geprüfte Restaurantmeisteri n\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüs-\nsen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurant-\nmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. März 1985 (BGBI. 1S. 506)\nbestanden.\nDatum\nUnterschritt\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985                                             517\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Übergreifender Teil\n1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 12: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 12 im Hinblick auf die am\n.. . .. . . .. . . . .. . . . . . . in .................... vor . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungs-\nteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.\")\nII. Fachtheoretischer Teil\n1 . Speisen und Getränke\n2. Speisen- und Getränkefolgen\n3. Servieren von Speisen und Getränken\n4. Betriebsorganisation im Restaurationsbereich\n(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)\nIII. Fachpraktischer Teil\n(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)\nIV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)","518                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985,.Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nHerr/Frau ................................................................ : .................................................................... .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       in .................................................................... .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüs-\nsen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurant-\nmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. März 1985 (BGBI. 1 S. 506~\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985                                                       519\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Übergreifender Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 12: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 12 im Hinblick auf die am\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungs-\nteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.\")\nII. Fachtheoretischer Teil\n1. Empfang und Etage\n2. Materialien, Geräte, Maschinen und Anlagen\n3. Speisen und Getränke im Hotelservice\n4. Betriebsorganisation im Hotelbereich\n(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)\nIII. Fachpraktischer Teil\n(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)\nIV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)","520                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                              PostvertriebBStück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 10, ausgegeben am 8. März 1985\nTag                                                                    Inhalt                                                                 Seite\n4.3.85          Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts ..... .                                      · 410\nneu: 311-10\n4.2.85          Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums ................................................. __.. ............. .                                     416\n5.2.85          Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ .                                       416\n5. 2.85         Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit .................... .                                        418\n6. 2.85         Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit .................... .                                        420\n11. 2. 85        Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit ................. .                                        421\n20. 2.85         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über Konnossemente ................................................ .                                          423\n20. 2.85         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ................... .                                     424\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung."]}