{"id":"bgbl1-1985-13-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":13,"date":"1985-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/13#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_13.pdf#page=43","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1985-02-28T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                                           499\nVierte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 28. Februar 1985\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset-                                laubnis oder eine gültige ausländische Fahrerlaub-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                               nis hat; § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                   (2) Zur Führung des Nachweises nach Absatz 1\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom                             Satz 2 wird nur zugelassen, wer der nach Absatz 1\n6. April 1980 {BGBI. 1S. 413), wird mit Zustimmung des                              bestimmten Stelle eine auch mit seiner Unterschrift\nBundesrates verordnet:                                                              versehene Bescheinigung eines zur Mofa-Ausbil-\ndung berechtigten Fahrlehrers vorgelegt hat, aus\nArtikel 1                                                der hervorgeht, daß der Bewerber an einer Ausbil-\nÄnderung                                                  dung teilgenommen hat, die den Mindestanforde-\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                       rungen der Anlage XXII entspricht.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                       (3) Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                                    berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der\n{BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch                            Klasse 1 besitzt;§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Fahrlehrer-\ndie Verordnung vom 20. Dezember 1984 {BGBI. 1                                       gesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336),\nS. 1684), wird wie folgt geändert:                                                  das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 1980 (BGBI. 1\nS. 1141 ) geändert worden ist, gilt entsprechend.\nDer Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 2 nur ausstellen, wenn er eine Ausbil-\na) Der Hinweis auf§ 4 a erhält folgende Fassung:                               dung durchgeführt hat, die den Mindestanforderun-\n„Sonderbestimmungen für das Führen                                         gen der Anlage XXII entspricht.\nvon Mofas· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4 a''.        (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nb) Nach dem Hinweis auf Anlage XXI wird folgender                              öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen als\nHinwei$ angefügt:                                                          Träger der Mofa-Ausbildung anerkennen. In diesem\nFalle bedarf es abweichend von Absatz 2 der Aus-\n,,Mindestanforderungen an die theoreti-                                    bildungsbescheinigung eines Fahrlehrers nicht,\nsche und praktische Ausbildung von Be-                                     wenn der Bewerber der nach Absatz 1 bestimmten\nwerbern um die Mofa-Prüfbescheinigung                                      Stelle die Bescheinigung einer nach Satz 1 an-\nnach § 4 a Abs. 1 durch Fahrlehrer . . . XXII\".                            erkannten Schule vorlegt, aus der hervorgeht, daß\ner an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 wird nach dem                            der Schule teilgenommen hat.\nWort „beträgt\" die Angabe ,,{Mofas)\" eingefügt.\n(5) Wer die Mofa-Prüfbescheinigung noch nicht\nerworben hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen\n3. § 4 a erhält folgende Fassung:                                                 führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung\n,,§ 4a                                             berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der\nSonderbestimmungen                                           Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.\"\nfür das Führen von Mofas\n4. In § 7 Abs. 1 a werden die Worte „Fahrrad mit Hilfs-\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa {§ 4                              motor im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 1\" durch die Worte\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, bedarf einer Mofa-Prüfbe-                          ,,Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)\" ersetzt.\nscheinigung {Muster 1 e). Die Mofa-Prüfbescheini-\ngung ist von einer von der zuständigen obersten                             5. In § 8 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich\nLandesbehörde bestimmten Stelle zu erteilen, wenn                              ersetzt; folgende Worte werden angefügt:\nder Bewerber ihr gegenüber nachweist, daß er                                   ,,wenn die Verwaltungsbehörde dies verlangt.\"\n1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer\neines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetz-                                6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Bezeichnung\nlichen Vorschriften hat und                                                ,,§ 4 a\" durch die Bezeichnung ,,§ 4 a Abs. 1\"\nersetzt.\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den\nzu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen\n7. § 69 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nvertraut ist.\na) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:\nDie Mofa-Prüfbescheinigung ist beim Führen eines\nMofas mitzuführen und zuständigen Personen auf                                     „4 a. entgegen § 4 a Abs. 1 Satz 1 ein Mofa\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Mofa-                                           führt, obwohl er die dazu erforderliche\nPrüfbescheinigung bedarf nicht, wer eine Fahrer-                                         Mofa-Prüfbescheinigung nicht hat,''.","500                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) Nummer 4 b erhält folgende Fassung:                 10. Muster 1 e wird wie folgt geändert:\n„4 b. entgegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1           a) Die vordere Außenseite erhält folgende Fassung:\neine Mofa-Ausbildung durchführt, ohne\ndazu berechtigt zu sein, oder entgegen\n§ 4 a Abs. 3 Satz 2 eine Ausbildungs-\nbescheinigung ausstellt, obwohl er eine\nden Mindestanforderungen der Anlage XXII                       Mofa-Prüfbescheinigung\nentsprechende Ausbildung nicht durch-\n(§ 4 a Abs. 1\ngeführt hat,\".\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)\nc) Die bisherige Nummer 4 b wird Nummer 4 c.\nd) Die bisherige Nummer 4 c wird Nummer 4 d; in ihr\nwerden die Worte „Fahrrad mit Hilfsmotor im\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1\" durch die Worte\n,,Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 )\" ersetzt.\ne) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) in Buchstabe a werden nach der Angabe\n,,§ 4 Abs. 2 Satz 2,\" die Worte eingefügt:\n„auch in Verbindung mit § 4 a Abs. 1 Satz 4\nHalbsatz 2,\";\nbb) nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe\nb eingefügt:\n„b) der Mofa-Prüfbescheinigung nach§ 4 a\nAbs. 1 Satz 3,\";\ncc) die bisherigen Buchstaben b und c werden\nBuchstaben c und d.\n8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) Im Aufdruck der hinteren Außenseite werden die\na) In der Bestimmung zu § 4 a werden die Worte                 Worte „Fahrrädern mit Hilfsmotor im Sinne des\n,,§ 4 a (Sonderbestimmung für Fahrräder mit                 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-\nHilfsmotor bis 25 km/h)\" durch die Worte,,§ 4 a             Zulassungs-Ordnung\" durch die Worte „Mofas\nAbs. 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)\" ersetzt.                   ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulas-\nb) Nach der Bestimmung zu § 4 a Abs. 1 wird                    sungs-Ordnung)\" ersetzt.\nfolgende Bestimmung eingefügt:\n,,§ 4 a Abs. 3 (Berechtigung eines Fahrlehrers                                Artikel 2\nzur Mofa-Ausbildung)                                    Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nZur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer            In § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom\nberechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der          16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565; 1971 1S. 38), die\nKlasse 3 besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985     zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 1984 (BGBI. 1\nerworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem       S. 889) geändert worden ist, wird Satz 2 gestrichen.\nmindestens zweitägigen, vom Deutschen Ver-\nkehrssicherheitsrat durchgeführten        Einfüh-\nrungslehrgang teilgenommen hat.\"                                              Artikel 3\nc) Nach der Bestimmung zu Muster 1 b wird fol-                               Berlin-Klausel\ngende Bestimmung eingefügt:                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n,,Muster 1 e (Mofa-Prüfbescheinigung)               leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nVordrucke, die dem Muster 1 e in der vor dem        Gesetzes vom 28. Dezember 1 982 (BGB!. 1 S. 2090)\n1. Oktober 1985 geltenden Fassung entspre-          auch im land Berlin.\nchen, dürfen aufgebraucht werden. Mofa-Prüfbe-                               Artikel 4\nscheinigungen, die bis zu diesem Tage ausge-\nInkrafttreten\nstellt worden sind, bleiben gültig.\"\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft;\n9. Als Anlage XXII wird der Anhang zu dieser Ver-         Artikel 1 Nr. 5 jedoch bereits am ersten Tage des auf die\nordnung angefügt.                                      Verkündung folgenden Kalendermonats.\nBonn, den 28. Februar 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                                501\nAnhang\nAnlage XXII\n(§ 4 a Abs. 2, 3 und 5)\nMindestanforderungen\nan die theoretische und praktische Ausbildung\nvon Bewerbern um die Mofa-Prüfbescheinigung\nnach § 4 a Abs. 1 durch Fahrlehrer\nTheoretische Ausbildung\n1.1  Die theoretische Ausbildung muß mindestens 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.\n1.2  Die Ausbildungsbescheinigung (§ 4 a Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine\nDoppelstunde versäumt hat.\n1 .3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer enthalten dürfen.\n1.4  Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig\nbeginnt und endet.\n1.5  Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen.\n1.6  Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen.\nDie theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer\n- zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,\n- verantwortungsbewußtes Handeln im Straßenverkehr fördern und\n- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.\n1.7  Der Kurs muß die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den\ntheoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für die Führer von Mofas maßgebend sind. Dabei sind dem\nKursteilnehmer auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die\nUmwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.\n1.8  Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muß die Erlebniswelt der jugendlichen Kurs-\nteilnehmer einbeziehen.\n1.9  Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und dadurch einsichtig zu machen.\n2    Praktische Ausbildung\n2.1  Die praktische Ausbildung muß mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber\neinzeln ausgebildet werden.\n2.2  Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muß die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens\n2 Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.\n2.3  Die Gruppe darf nicht mehr als 4 Teilnehmer enthalten; für bis zu 2 Teilnehmer muß für die gesamte Dauer\nder praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.\n2.4  Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.\n2.5  Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:\n- Handhabung des Mofas\n- Anfahren und Halten\n- Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit\n- Fahren eines Kreises\n- Wenden\n- Abbremsen\n- Ausweichen\n2.6  Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen."]}