{"id":"bgbl1-1985-13-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":13,"date":"1985-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/13#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_13.pdf#page=23","order":4,"title":"Neufassung des Bundesbeamtengesetzes","law_date":"1985-02-27T00:00:00Z","page":479,"pdf_page":23,"num_pages":20,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                            479\n§ 137                                                   § § 139 und 140\n(Übergangsvorschrift)                                  (Änderung von Rechtsvorschriften)\n§ 138\n§ 141\nIm Falle des§ 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den Ländern,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nin denen der einstweilige Ruhestand noch nicht einge-\nführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Landesrecht       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nmit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstim-\nmung gebracht worden ist, an die Stelle des einstweili-\n§ 142\ngen Ruhestandes der Wartestand des bisherigen\nRechts.                                                                              (Inkrafttreten)\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbeamtengesetzes\nVom 27. Februar 1985\nAuf Grund des Artikels 5 des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom\n21. Februar 1985 (BGBI. I S. 371) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes-\nbeamtengesetzes in der ab 1. März 1985 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Das Bundesbeamtengesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist\nam 1. September 1953 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795,\n842),\n2. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Artikel IV des Gesetzes vom\n18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297),\n3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3102), ·\n4. den mit § 1 Nr. 1 Buchstabe c mit Wirkung vom 1. Januar 1976, mit § 1\nNr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Arti-\nkel V des Gesetzes vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 869),\n5. den am 4. August 1979 in Kraft getretenen § 2 des Gesetzes vom 30. Juli\n1979 (BGBI. 1 S. 1299),\n6. den am 1. Oktober 1979 in Kraftgetretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ),\n7. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n10. Mai 1980 (BGBI. I S. 561),\n8. den am 15. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 875),\n9. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 4 des\nGesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995),\n10. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998), .\n11. den am 1. März 1985 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 27. Februar 1985\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","480                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\nBundesbeamtengesetz (BBG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                              §§\nAbschnitt 1: Einleitende Vorschriften ..... .     1 bis   3      2. Rechte\na) Fürsorge und Schutz ............... .                   79 bis   80 b\nAbschnitt II: Beamtenverhältnis                                      b) Amtsbezeichnung .................. .                    81\n1. Allgemeines .......................... .       4 und   5          c) Dienst- und Versorgungsbezüge .... .                    82 bis   87 a\n2. Ernennung ............................ .       6 bis  14          d) Reise- und Umzugskosten .......... .                    88\n,3. Laufbahnen ........................... .     15 bis  25        . e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine\ngesetzgebende Körperschaft oder in\n4. Versetzung und Abordnung ............ .       26 und 27               eine kommunale Vertretung ......... .                  89 und 89 a\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses                               f)  Personalakten ..................... .                  90\na) Entlassung ........................ .    28 bis  34\ng) Vereinigungsfreiheit ................ .                 91\nb) Eintritt in den Ruhestand ........... .  35 bis  47\nh) Dienstzeugnis ..................... .                   92\nc) Verlust der Beamtenrechte ......... .    48 bis  51\n3. Beamtenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 und 94\nAbschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten                   Abschnitt IV:     Personalverwaltung                           95 bis 104\n1. Pflichten\na) Allgemeines ....................... .    52 bis  57      Abschnitt    V:   (weggefallen)\nb) Diensteid .......................... .   58\nAbschnitt VI:     Beschwerdeweg und\nc) Beschränkung bei Vornahme von                                              Rechtsschutz . . . . . . .. . . . . . . 171 bis 175\nAmtshandlungen ................... .    59 und 60\nd) Amtsverschwiegenheit ............. .     61 bis  63      Abschnitt VII:    Beamte des Bundestages,\ndes Bundesrates und\ne) Nebentätigkeit und Tätigkeit\ndes Bundesverfassungs-\nnach Beendigung des\ngerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . 176\nBeamtenverhältnisses .............. .   64 bis  69 a\nf)  Annah·me von Belohnungen ......... .    70 und 71\nAbschnitt VII a: Leiter von Hochschulen,\ng) Arbeitszeit ......................... .  72 und 73                         Professoren und Hochschul-\n74 und 75                         assistenten . . . . . . . . . . . . . . . 176 a\nh) Wohnung .......................... .\ni)  Dienstkleidung ..................... .  76\nAbschnitt VIII:  Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . 177\nk) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\naa) Verfolgung von Dienstvergehen ..    77               Abschnitt IX:    Übergangs- und\nbb) Haftung ....................... .   78                                Schlußvorschriften . . . . . . . . 178 bis 202\nAbschnitt 1                               (2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat,\nist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, der eine\nEinleitende Vorschriften\nburidesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\n§ 1                              des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittel-\nbarer Bundesbeamter.\nDieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit es\nim einzelnen nichts anderes bestimmt.                                                         §3\n§2                                  (1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die ober-\nste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich\n(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer          er ein Amt bekleidet.\nbundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif-\ntung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-recht-           (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche\nlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis)         Entscheidungen über die persönlichen Angelegenhei-\nsteht.                                                        ten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                               481\nVorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienst-           (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer\nliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienst-      Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten\nvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach       sein\ndem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienst-\n1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die\nvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige\nWorte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis\"\noberste Bundesbehörde die Befugnisse des Dienst-\nmit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestim-\nvorgesetzten wahr.\nmenden Zusatz „auf Lebenszeit\", ,,auf Probe\", ,,auf\nWiderruf\" oder „als Ehrenbeamter\" oder „auf Zeit\"\nmit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,\nAbschnitt II\n2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in\nBeamtenverhältnis                            ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden\nWorte nach Nummer 1,\n1. Allgemeines\n3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-\nnung.\n§4\nEntspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2\nDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zuläs-    vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht\n, sig zur Wahrnehmung                                        vor.\n1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder                            (3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod\n2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung         durch\ndes Staates oder des öffentlichen Lebens nicht aus-    1. Entlassung,\nschließlich Personen übertragen werden dürfen, die\nin einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.   2. Verlust der Beamtenrechte,\n3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundesdiszi-\n§5                                 plinarordnung.\n(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden           (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt\n1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne       in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beam-\ndes § 4 verwendet werden soll,                         tenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regeln-\nden Vorschriften.\n2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter\nauf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat.\n§7\n(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis beru-\n( 1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden,\nfen werden, wer\nwer\n1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungs-\ndienst ableisten oder                                  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ngesetzes ist,\n2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im\n2. ·die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-\nSinne des § 4 verwendet werden soll.\nheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des\n(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um            Grundgesetzes eintritt,\nAufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzuneh-          3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder\nmen, ist Ehrenbeamter.                                              - mangels solcher Vorschriften - übliche Vor-\nbildung besitzt oder\n(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen            b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und\nauf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis               Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des\nberufen werden können, bleiben unberührt.                           öffentlichen Dienstes erworben hat.\n(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen\n2. Ernennung\nvon Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die Gewinnung\ndes Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis\n§6                             besteht.\n(1) Einer Ernennung bedarf es\n§8\n1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\n(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu\n2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\nermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und\nsolches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),\nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,\n3.  zur ersten Verleihung eines Amtes,                     Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische\n4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem          Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzuneh-\nEndgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,            men.\n5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer             (2) Die Pflicht zur Steilenausschreibung gilt nicht für\nAmtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-            die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter in den\ngruppe.                                               Bundesministerien und Leiter der den Bundesministe-","482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nrien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der           2. entmündigt war oder\nbundesunmittelbaren· Körperschaften, Anstalten und .\n3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ·\n. Stiftungen des öffentlichen Rechts. Über weitere Aus-            hatte.                       '\nnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung ent.:\nscheidet der Bundespersonalausschuß.                                                     §12\n(1) Eine Ernennung Ist zurückzunehmen,\n§ Ba .                            1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder\nLegt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus           · Bestechung herbeigeführt wurde oder\ndem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besoldung           2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Ver-\n_beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu          brechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der\ndiesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen               Berufung in · das Beamtenverhältnis unwürdig\nBundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft                erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu\neines Landes, so ist die Übertragung eines anderen               einer Strafe verurteilt war oder wird.\nArntes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertra-\ngung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahn-             (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,\ngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsp·rechend für die     1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmündig-\nZeit zwischen zwei Wahlperioden.                                 ten die Voraussetzungen für die Entmündigung im\nZeitpunkt der Ernennung vorlagen oder .\n§9                               2, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem\n(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer               Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder\nzum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt\n1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,              worden war.\n2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,                                     §13\n3. sich·\n(1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte\na) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nnach Kenntnis des Gr.undes der Nichtigkeit dem\nstabe ·a) nach Ableistung des vorgeschriebenen\nErnannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu\noder üblichen Vorbereitungsdienstes und Able-\nverbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs..1 erst dann,\ngung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfun-\nwenn die. sachlich zuständige Behörde es abgelehnt\ngen oder              ·\nhat, die Ernennung zu bestätigen.\nb) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nstabe b)                                                (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme inner-\nhalb einer. Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem\nin einer Probezeit bewährt hat.\ndie oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens        Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der\nnach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzu-         Rücknahme isf der Beamte zu hören. Die Rücknahme\nwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Vor-         wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklä-\naussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sieb um   rung ist dem Beamten zuzustellen.             ·\ndie Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.\n§ 14\"-\n-  § 10                                 lst eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenom-\n(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, soweit·      men worden, so sind die bis zu dem Verbot(§ 13 Abs. 1)\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die A'us-     oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme\nübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.        (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des\nErnannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein\n. (2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändi-          Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten DienstbezObe\ngung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in            können belassen werden.\nder Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.\nEine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist\nunzulässig und insoweit unwirksam.                                                 3. Laufbahnen\n(3) Mit der Ernennung erlischt ein. privatrechtliches                                §15\nArbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).\nDie Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung\n§ 11                             Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach\nMaßgabe der folgenden Grundsätze.\n(1) Eine Ernennung Ist nichtig, wenn sie von einer\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen                                            §15a\nwurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich\nzuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.              ( 1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die\nBildungsgänge und ihre Abschlüsse.den Laufbahnen in\n(2) Eine Ernennung i~t ferner nichtig, wenn der          Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grund-\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung                         satz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.\n1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. :? nicht ernannt werden   Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungs-\ndurfte oder                                             recht ist dabei zu beachten.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                              483\n(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Überein-      aufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wis-\nstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der            senschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur\nbesoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungs-          Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind,\ngänge und Prüfungen nach den§§ 16 bis 19 die Voraus-        durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als\nsetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvor-       Abschluß eines Studienganges an einer Hochschule\naussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit        nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studien-\nder für die Laufbahn vorgeschriebenen berufsprakti-        zeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vor-\nschen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der       bereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahn-\nBefähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maß-   prüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufsprak-\ngabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen        tischen Vorbereitungsdienstes.\neinander gleichwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend.                (4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschrif-\nten besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des ge-\nhobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorberei-\n§16                            tungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2\nentsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer\nFür die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind min-\nHochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die\ndestens zu fordern\nder Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die beson-\n1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein      deren Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als\nals gleichwertig anerkannter Bildungsstand,           Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als\n2. ein Vorbereitungsdienst.                                Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu\nbemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vor-\ngeschrieben werden.\n§ 17\n§19\nFür die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind min-\ndestens zu fordern                                            ( 1 ) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu\n1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche     fordern\nBesuch einer Hauptschule und eine förderliche ab-     1. ein nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, minde-\ngeschlossene Berufsausbildung                             stens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlosse-\noder                                                      nes Studium an einer Hochschule,\neine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Aus-  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren\nbildungsverhältnis                                        und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die\noder                                                      Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten\nein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,           Prüfung.\n2. ein Vorbereitungsdi~:mst von einem Jahr,                Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die\nLaufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdien-\n3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.                       stes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des\nDeutschen Richtergesetzes in der Fassung des Geset-\n§ 18                           zes vom 10. September 1971. (BGBI. 1 S. 1557) erwor-\nben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2\n( 1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind     kann nach Maßgabe des§ 5 c des Deutschen Richter-\nzu fordern                                                 gesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung\n1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende            für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen\nSchulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter    nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet wer-\nBildungsstand,                                        den.\n2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,                  (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den all-\n3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.                       gemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechts-\nwissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie\n(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Stu-   der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als\ndiengang einer Fachhochschule oder in einem gleich-        gleichwertig anerkannt.\nstehenden Studiengang den Beamten die wissen-\nschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die\n§ 20\nberufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur\nErfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich         (1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können\nsind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien      an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn-\nvon mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufs-         prüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 15 a Abs. 2 gleich-\npraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Stu-      wertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben\ndienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen        werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Lauf-\nSchwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der             bahn erfordern.\nAnteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von\neinem Jahr nicht unterschreiten.                              (2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,\ninwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förder-\n(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung    liche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst\nin fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn-        angerechnet wird.","484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 21                            baues oder Verschmelzung einer Behörde mit einer\nanderen kann ein Beamter dieser Behörden, dessen\nVon anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3     Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung\nBuchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang           berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein ande-\nnicht gefordert werden,· sofern er nicht für alle Bewerber res Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn\ngesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser       mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn\nBewerber ist durch den Bundespersonalausschuß oder         eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwen-\neinen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Aus-            dung nicht möglich ist.\nschuß festzustellen.\n(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-\n§ 22                            bereich eines anderen Dienstherrn(§ 2) ist nur mit Ein-\nverständnis des Beamten zulässig.\n(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) ist\nnach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen\nfestzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.                                     § 27\n(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Lauf-      (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis\nbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) minde-        besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt entspre-\nstens drei Jahre betragen; der Bundespersonalaus-          chenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeord-\nschuß kann Ausnahmen zulassen.                             net werden. Die Abordnung zu einem anderen Dienst-\nherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die\n(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des\nDauer eines Jahres, während der Probezeit die Dauer\nöffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterver-\nvon zwei Jahren, übersteigt.\nhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die\nLaufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen         (2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Gemeinde\nAmt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet wer-         (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht\nden.                                                       der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft,\n§ 23\nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vor-\nübergehenden Beschäftigung in den Bundesdienst\nBeförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8         abgeordnet, finden für die Dauer der Abordnung die Vor-\nAbs. 1 Satz 2 vorzunehmen.                                 schriften des Abschnittes III (ohne die §§ 58, 81 bis\n87 a) entsprechende Anwendung; zur Zahlung der\nDienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu\n§ 24\ndem der Beamte abgeordnet ist.\nBesoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestaltung\nder Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nrcht über-\nsprungen werden. Dies gilt auch für andere als Lauf-\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses\nbahnbewerber. Über Ausnahmen entscheidet der Bun-\ndespersonalausschuß.\na) Entlassung\n§ 25                                                           § 28\nDer Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere        Der Beamte ist zu entlassen,\nLaufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraus-       1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebe-\nsetzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung           nen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle\neiner Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften        vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder\nkönnen Abweichendes bestimmen.\n2. wenn er zur ·Zeit der Ernennung als Inhaber eines\nAmtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unverein-\n4. Versetzung und Abordnung                        bar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages war und\nnicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde\n§ 26                                gesetzten angemessenen Frist sein Mandat nieder-\nlegt.\n(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts ande-\nres bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines                                   § 29\nDienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder\n( 1 ) Der Beamte ist entlassen,\nein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustim-\nmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt nur zuläs-     1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des\nsig, wenn das neue Amt derselben oder einer gleichwer-         Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder\ntigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit      2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienst-\nmindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist;             behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nAmtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gel-           im Ausland nimmt oder\nten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim\n3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder\nWechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.\nAmtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt,\n(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf          sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies\ngesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der Bundes-            gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf\nregierung beruhenden wesentlichen Änderung des Auf-            Widerruf oder als Ehrenbeamter.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                                 485\n(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber,        Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener\nob die Voraussetz.ungen des Absatzes 1 vorliegen, und      Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben\nstellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnis-       obersten Dienstbehörde.\nses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie im\n(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und\nProbe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.\ndem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamten-\nverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amts-                (5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze\nverhältnis anordnen.                                         ( § 41 Abs. 1) , so ist er mit dem Ende des Monats, in den\n(3) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der        dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.\nBeamte zum Mitglied der Regierung eines Landes\nernannt wird; für diesen Fall gilt § 18 Abs. 1 und 2 des                                   § 32\nBundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch\nfür den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines Par-      (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch\nlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Geset-          Widerruf entlassen werden.§ 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt ent-\nzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen       sprechend.\nStaatssekretäre entspricht.                                     (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\ndienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorberei-\n§ 30                            tungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit\nder Ablegung der Prüfung endet sein Beamtenverhält-\n( 1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung ver-     nis, soweit dies durch Gesetz oder allgemeine Verwal-\nlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten            tungsanordnung bestimmt ist.\nschriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange\ndie Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht\nzugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang                                       § 33\nbei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden,\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird\nmit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach\ndie Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 1O\nAblauf dieser Frist.\nAbs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre,\n(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt     und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zustellung, im\nauszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-           übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat\nschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte          folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten\nordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.          schriftlich mitgeteilt worden ist.\n§ 31                                                           § 34\n(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen               Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen\nwerden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe          Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit\nvorliegt:                                                   gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amts-\n1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit      bezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt\neine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur       verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis\nim förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden     nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.\nkann, oder\n2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fach-\nliche Leistung) oder                                                    b) Eintritt in den Ruhestand\n3. Dienstunfähigkeit ( § 42), wenn der Beamte nicht                                        § 35\nnach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder\nFür den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschrif-\n4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Ände-          ten der§§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des§ 4\nrung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde ( § 26      Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt,\nAbs. 2), wenn eine anderweitige Verwendung nicht        so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in\nmöglich ist.                                            den Ruhestand durch Entlassung.\n(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art\nkönnen jederzeit entlassen werden.                                                        § 36\n(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzu-          ( 1 ) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einst-\nhalten:                                                     weiligen Ruhestand versetzen\nbei einer Beschäftigungszeit                                1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,\nbis zu drei Monaten              zwei Wochen                2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärti-\nzum Monatsschluß,               gen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16 an auf-\nvon mehr als drei Monaten        ein Monat                       wärts,\nzum Monatsschluß,          3. Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes für\nvon mindestens einem Jahr        sechs Wochen                    Verfassungsschutz und des Bundesnachrichten-\nzum Schluß eines                dienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an auf-\nKalendervierteljahres.          wärts,","486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4. den Chef des Presse- und Informationsamtes der              (3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nBundesregierung, dessen Stellvertreter und den        hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fäl-\nStellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,       len des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des fünfund-\n5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof          sechzigsten Lebensjahres die für die einzelne Beamten-\nund den Oberbundesanwalt beim Bundesverwal-            gruppe vorgesehene andere Altersgrenze. Ist der\ntungsgericht,                                          Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.\n6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,                 (4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nBeamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten\n7. Beamte des höheren Dienstes in der Ständigen Ver-\nLebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.\ntretung der Bundesrepublik Deutschland bei der\nDeutschen Demokratischen Republik von der Besol-\ndungsgruppe B 3 an aufwärts,                                                      § 42\nsoweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.                         ( 1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand\nzu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre-\n(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere        chens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder\nBeamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer-        geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten\nden können, bleiben unberührt.                             dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig\nkann d~r Beamte auch dann angesehen werden, wenn\n§ 37                           er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von\nDer einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im      sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst\nEinzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt fest-      getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb\ngesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung     weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.\nin den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, späte-       Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beam-\nstens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den     ten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der\nMonat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum    Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt\nBeginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.               dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.\n(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beam-\n§ 38\ntengruppen andere Voraussetzungen für die Beurtei-\n(weggefallen)                       lung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unbe-\nrührt.\n§ 39\n(3) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auch ohne Nach-\nDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte     weis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den\nist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beam-      Ruhestand versetzt werden, wenn er\ntenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm     1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder\nein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn\nverliehen werden soll, das derselben oder einer minde-      2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehin-\nstens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frü-              dertengesetzes ist und mindestens das sechzigste\nhere Amt und mit mindestens demselben Endgrund-                  Lebensjahr vollendet hat.\ngehalt ( § 26 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist.                 Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen wer-\nden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu ver-\n§ 40                            pflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im Monat\nDer einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Beru-     425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder\nfung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 39).         Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.\n§ 41                                                        § 43\n(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende         (1) Beantragt der Beamte, ihn nach§ 42 Abs. 1 in den\ndes Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfund-         Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähig-\nsechzigste Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beam-          keit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienst-\ntengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze          vorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutach-\nbestimmt werden.                                             tens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn\n(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der          nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig,\nVerwaltung im Einzelfalle die Fortführung der Dienst-        seine Amtspflichten zu erfüllen.\ngeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern,             (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand ent-\nkann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die               scheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittel-\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesperso-              baren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann\nnalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das        auch andere Beweise erheben.\nfünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte\nFrist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinaus-\n§ 44\nschieben, jedoch nicht über die Vollendung des siebzig-\nsten Lebensjahres hinaus. Unter der gleichen Voraus-            (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienst-\nsetzung kann die Bundesregierung eine nach Absatz 1         unfähig und beantragt dieser die Versetzung in den\nSatz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünf-      Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem\nundsechzigsten Lebensjahr hinausschieben.                   Beamten oder seinem Pfleger mit, daß seine Versetzung","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                                487\nin den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die                                        § 46\nGründe für die Versetzung in den Ruhestand anzuge-\nben. Ist der Beamte zur Wahrnehmung seiner Rechte in           (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu ver-\ndem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amts-      setzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder\ngericht auf Antrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger     sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Ver-\nals gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-      schulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des\nschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der        Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig(§ 42) geworden\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anord-   ist.\nnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen\n(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn\nGesetzbuchs gelten entsprechend.\ner aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.\n(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb        Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im\neines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die         Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern;\nnach§ 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die Verset-        sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem\nzung in den Ruhestand.                                      Minister auf andere Behörden übertragen.\n(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet             (3) Die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwen-\ndie oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in   dung.\nden Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob                                        § 47\ndas Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die\n(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit\nEntscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle\nzuzustellen.\nverfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des\n(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem     Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beam-\nEnde der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der ten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des\nEntscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes        Ruhestandes zurückgenommen werden.\ndie das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge ein-\nzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein            (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen\nBeamter mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauf-        der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende der drei\ntragt; er hat die Rechte und Pflichten des Unter-          Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung\nsuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der    in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.\nBeamte oder sein Pfleger ist zu den Vernehmungen zu        Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand\nladen. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte       kann -auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung\noder sein Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu      des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.\nhören.                                                         (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich\n(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt,  Ruhegehalt nach den Vorsch~iften des Beamtenver-\nso ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist   sorgungsgesetzes.\ndem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen; die nach\nAbsatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzah-                     c) Verlust der Beamtenrechte\nlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der\nBeamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Ver-                                      § 48\nfügung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestand versetzt;      Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\ndie einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.       ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deut-\nschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n§ 45                            1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr oder\n(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\nversetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so         2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nkann er, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr            schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\nnoch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhält-         dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-\nnis berufen werden; die §§ 39 und 40 gelten entspre-            desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit\nchend. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den         strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nRuhestand ist eine erneute Berufung in das Beamten-             Monaten\nverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.         verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils.\nEntsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit\n(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder\nseiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren\nwenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des\nseit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das       Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des\nBeamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu\nGrundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\nent_sprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe\nentgegenstehen.                                                                          § 49\n(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der             Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der\nBeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde         frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und\namtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann        Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\neine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen          ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-\nAntrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.              hang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.","488                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 50                          seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der\nRücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des\nVerlustes der Beamtenrechte(§§ 48, 49) das Gnaden-\n§ 54\nrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über-\ntragen.                                                     Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf\nzu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem\n(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamten-\nGewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und\nrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem\naußerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Ver-\nZeitpunkt ab § 51 entsprechend.\ntrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.\n§ 51\n§ 55\n(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der\nBeamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnah-           Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu\nmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese    unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlasse-\nWirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als      nen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen\nnicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die         Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle\nAltersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst-     handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vor-\nfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes der-      schrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem\nselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn      Gesetz unterworfen ist.\nwie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben\nEndgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); bis zur Über-                                   § 56\ntragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge,\n(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner\ndie ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.\ndienstlichen Handlungen die volle persönliche Verant-\n(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren       wortung.\nfestgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines            (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher\nrechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Ent-  Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem\nscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit      unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die\ndem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst        Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte,\neingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach   wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fort-\nAbsatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung       bestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wen-\naus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen      den. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte\nEntscheidung können die Ansprüche nicht geltend           sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Ver-\ngemacht werden.                                           halten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlas-   oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das\nsung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen      ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen\neines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten    verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit.\nArt.                                                      Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfol-\ngen,\n(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1\n(3) Verlangt der unmittelbare vorgesetzte die sofor-\nzustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkom-\ntige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge\nmen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er\nbesteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vor-\nist zur Auskunft hierüber verpflichtet.\ngesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,\nso gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.\nAbschnitt III\n§ 57\nRechtliche Stellung der Beamten\nDer Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden, wenn\n1. Pflichten                      er die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages\na) Allgemeines                       annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.\n§ 52\nb) Diensteid\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer ,\nPartei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht                              § 58\nzu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der\nAllgemeinheit Bedacht zu nehmen.                            (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:\n„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik\n(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Ver-        Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden\nhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grund-         Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissen-\nordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für        haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.\"\nderen Erhaltung eintreten.\n(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir\n§ 53                           Gott helfe\" geleistet werden.\nDer Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige        (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Reli-\nMäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus         gionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich schwöre\"","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                               489\nandere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der           (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht\nBeamte, der Mitglied einer solchen Religionsgesell-          des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefähr-\nschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.               dung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung\n(4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach § 7       für deren Erhaltung einzutreten.\nAbs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer Eides-\nleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern                                       § 62\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß         ( 1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur\ner seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.          versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-\ndes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten\nc) Beschränkung bei Vornahme                  oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich\nvon Amtshandlungen                       gefährden oder erheblich erschweren würde.\n§ 59                                (2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,\nkann versagt werden, wenn die Erstattung den dienst-\n(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien,      lichen Interessen Nachteile bereiten würde.\ndie sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen rich-\nten würden.                                                    (3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem\ngerichtlichen Verfahren oder soll sein vorbringen der\n(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Perso-      Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen,\nnen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familien-           so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraus-\nrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnis-      setzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt wer-\nverweigerungsrecht zusteht.                                 den, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweis-\nbar erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorge-\n(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte     setzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die\nvon einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist,            dienstlichen Rücksichten zulassen.\nbleiben unberührt.\n(4) Über die Versagung der Genehmigung entschei-\n§ 60                            det die oberste Aufsichtsbehörde.\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nbestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingen-                                      § 63\nden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstge-\nschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis       Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der\nzum Ablauf von drei Monaten gegen den .Beamten das         Behörde oder der vom ihm bestimmte Beamte.\nförmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf\nRücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des\nBeamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingelei-            e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung\ntet worden ist.                                                             des Beamtenverhältnisses\n(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört                                   § 64\nwerden.\nDer Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner\nd) Amtsverschwiegenheit                   obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-\namt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu\n§ 61                           übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit\nseiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und\n( 1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des         ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste\nBeamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-        Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten        Behörden übertragen.\nVerschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mit-\nteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,\ndie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner                                 § 65\nGeheimhaltung bedürfen.                                       (1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentä-\n(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche      tigkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 abschließend\nAngelegenheiten weder vor Gericht noch außergericht-      aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er\nlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi-      nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist.\ngung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das         Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffent-\nBeamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorge-    licher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Aufnahme\nsetzte.                                                   schriftlich anzuzeigen.\n(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des              (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besor-\nBeamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorge-      gen ist, 'daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Inter-\nsetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche      essen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungs-\ngrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit\nSchriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dan,tellungen\nsowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vor-      1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten\ngänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt,             so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsge-\nherauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine          mäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behin-\nHinterbliebenen und seine Erben.                               dert werden kann,","490                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienst-          c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit\nlichen Pflichten bringen kann,                                 Ausnahme einer Genossenschaft sowie der\n3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die                Übernahme einer Treuhänderschaft,\nBehörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder       2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des\ntätig werden kann,                                          Beamten unterliegenden Vermögens,\n4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beam-      3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstle-\nten beeinflussen kann,                                     rische oder Vortragstätigkeit des Beamten,\n5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen       4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-\ndienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen              hängende selbständige Gutachtertätigkeit von\nkann,                                                      Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hoch-\n6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich           schulen der Bundeswehr sowie von Beamten an\nsein kann.                                                 wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,\nDie Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel     5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in\nals erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine       Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in\noder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel         Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.\nder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über-                (2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit\nschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher   ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte\nInteressen nach Erteiligung der Genehmigung, so ist          bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der\ndiese zu widerrufen.                                         Beamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbehörde\n(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlan-   verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit\ngen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorge-         schriftlich Auskunft zu geben.\nsetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvor-\ngesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme                                      § 67\nder Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt\nDer Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag\nhat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Aus-\nnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen,          oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten über-\nnommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal-\ninsbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen wer-\nden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen           tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesell-\nschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen\nund die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.\nRechtsform        betriebenen      Unternehmens   haftbar\n(4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbe-        gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf\nhörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behör-       Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Scha-\nden ubertragen.                                             den vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist\nder Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der\n(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Neben-          Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt\ntätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des       hat.\nDienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder\n§ 68\nwissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmi-\ngung und gegen Entrichtung eines angemessenen Ent-              Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Ein-\ngelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach          zelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Neben-\nden dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten           ämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im\nund muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der          Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind\ndem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.              oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung\n(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung               seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.\n(Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme\n(Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese                                          § 69\nAnträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer                 Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen\nNebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte          Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt\nhat die für die Entscheidung der Dienstbehörde erfor-        die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr\nderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentä-         kann bestimmt werden,\ntigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3\nSatz 1) ist aktenkundig zu machen.                          1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne\ndieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleich-·\n§ 66                               stehen,\n(1) Nicht genehmigungspflichtig ist                      2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen\nDienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag\n1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme              oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten über-\na) der Übernahme eines Nebenamtes, einer Vor-               nommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder\nmundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll-            eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,\nstreckung,                                          3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66\nb) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der          Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der\nAusübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit        Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur\nbei einer dieser Tätigkeiten,                           des Dienstverhältnisses erforderlich ist,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                               491\n4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur             beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete\nAusübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Per-       oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im\nsonal oder Material des Dienstherrn in Anspruch         Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus bean-\nnehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt     sprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über\nan den Dienstherrn zu entrichten ist. Das Entgelt       die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehr-\nkann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus       arbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist\nder Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens fest-     die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Grün-\ngelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter          den nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in\nNebentätigkeit entfallen.                               Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für\neinen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine\n§ 69a                            Vergütung erhalten.\n(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit        (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann\nVersorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beam-           die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürf-\ntenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf         nissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum\nJahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des               dürfen vierundfünfzig Stunden nicht überschritten\nMonats in den Ruhestand tritt, iri dem er das fünfund-      werden.\nsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeit-        (4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch\nraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dien-      Rechtsverordnung.\nstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit auf-\nnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letz-                            § 72a\nten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnis-\nses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche           (1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem Beamten\nInteressen beeinträchtigt werden können, hat die            mit Dienstbezügen\nBeschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten ober-       1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation\nsten Dienstbehörde anzuzeigen.                                 ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,\nBewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf\n(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu\nAntrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regel-\nuntersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienst-\nmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt\nliche Interessen beeinträchtigt werden.\nzehn Jahren,\n(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienst-    2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation\nbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit                 ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,.\nAblauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamten-            Bewerber im öffentlichen Dienst zu. beschäftigen,\nverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre             nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen\nBefugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.              Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach\nVollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf\nAntrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des\nf) Annahme von Belohnungen                       Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-\n§ 70                               bezüge,\n3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Beam-             ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,\ntenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in                Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die\nbezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten             für eine ausschließlich oder in der Regel im öffent-\noder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die          lichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit aus-\nBefugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden               gebildet worden sind, auf Antrag Urlaub ohne Dienst-\nübertragen werden.                                             bezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren\n§ 71                           bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-\ngegenstehen.\nDer Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von\neinem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer                (2) Dem· Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf nur\nausländischen Regierung nur mit Genehmigung des            entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während\nBundespräsidenten annehmen.                                der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Aus-\nübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und\nentgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem\ng) Arbeitszeit                       Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung\nohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.\n§ 72                           Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich        Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienst-\nim Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über-         behörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen,\nschreiten.                                                 soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeit-\nbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.\n(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über    Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung\ndie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst     oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur\nzu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies       Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilli-\nerfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle        gungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständi-","492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\ngen Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2             k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\nkann die zuständige Dienstbehörde in besonderen\nHärtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,                       aa) Verfolgung von Dienstvergehen\nwenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht                                       § 77\nzugemutet werden kann.\n( 1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er\n(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1         schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein\nNr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn          Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein\nJahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren        Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Ein-\nnicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hoch-         zelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und\nschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum            Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des\nEnde des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters            Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\nausgedehnt werden.\n(2) Bei ei.nem Ruhestandsbeamten oder früheren\n(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1        Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-\nNr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach      vergehen, wenn er\n§ 79 a oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1\n1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundord-\nsowie ermäßigte Arbeitszeit nach § 79 a sollen jeweils\nnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder\nzusammen eine Dauer von achtzehn Jahren nicht über-\nschreiten; auch in Ausnahmefällen darf eine Gesamt-          2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den\ndauer von dreiundzwanzig Jahren nicht überschritten               Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu\nwerden. Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub            beeinträchtigen, oder\nnach § 79 a dürfen zusammen eine Dauer von neun              3. gegen§ 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit),\nJahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-            gegen§ 69 a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätig-\nsprechend.                                                       keit) o·der gegen § 70 (Verbot der Annahme von\nBelohnungen oder Geschenken) verstößt oder\n§ 73\n4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten Be-\n( 1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmi-           rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht\ngung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienst-              nachkommt,\nunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nach-\nzuweisen.                                                    5. seine Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 letzter Satz\nverletzt.\n(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten\nFernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungs-              (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-\ngesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch           vergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.\neine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausge-\nschlossen.\nbb) Haftung\n§ 78\nh) Wohnung\n(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegen-\n§ 74                             den Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufga-\n(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen,            ben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen\ndaß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner             Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte seine Amtspflicht\nDienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.                   in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes\nverletzt, so hat er dem Dienstherrn den Schaden nur\n(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienst-     insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahr-\nlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Woh-      lässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den\nnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner              Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als\nDienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu           Gesamtschuldner.\nbeziehen.\n(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund der\nVorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes\n§ 75\nSchadenersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den\nWenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-         Beamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder\ngend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden,          grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\nsich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe\n(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei\nseines Dienstortes aufzuhalten.\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von\ndem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\nKenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis\ni) Dienstkleidung                      in zehn Jahren von der Begehung der.Handlung an. Die\nAnsprüche nach Absatz 2 verjähren in drei Jahren von\n§ 76\ndem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Drit-\nDer Bundespräsident erläßt die Bestimmungen über         ten diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt\nDienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder      oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-\nerforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis      gestellt ist und der Dienstherr von der Person des\nauf andere Stellen übertragen.                              Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                               493\n(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und       Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeits-\nhat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so     schutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte\ngeht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.               bestimmen.\n§ 80b\n2. Rechte                              Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläums-\na) Fürsorge und Schutz                     zuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die\nBundesregierung durch Rechtsverordnung.\n§ 79\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treue-                       b) Amtsbezeichnung\nverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner                                     § 81\nFamilie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beam-\ntenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner         (1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeichnun-\namtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.     gen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes\nbestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht\n§ 79a                            anderen Stellen überträgt.\n(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf              (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung\nAntrag                                                      des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb\n1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen      des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes\nArbeitszeit ermäßigt werden,                           Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung\nnicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei      Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt\nJahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt    Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.\nwerden,\nwenn er mit                                                    (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Ver-\nsetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeich-\na) mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder         nung mit dem Zusatz „außer Dienst\" (,,a. D. \") und die im\nb) einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen        Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter-\nsonstigen Angehörigen                                  führen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhal-\nten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört\nin häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen\ndieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit minde-\ntatsächlich betreut oder pflegt.\nstens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2)\n(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusam-     an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen\nmen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf     Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem\neine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten; § 72 a     Zusatz „außer Dienst\" (,,a. D.\") führen. Ändert sich die\nAbs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlän-    Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte\ngerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate       Amtsbezeichnung geführt werden.\nvor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.\n(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste\n(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach         Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeich-\nAbsatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt      nung mit dem Zusatz „außer Dienst\" (,,a. 0. \") sowie die\nwerden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwider-       im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu\nlaufen.                                                     führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,\n§ 79 b                          wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig\nerweist.\n(weggefallen)\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge\n§ 80                                                       § 82\nDie Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung                             (weggefallen)\ndie der Eigenart des öffentlichen Dienstes entspre-\nchende Anwendung                                                                       § 83\n1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf               Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundes-\nBeamtinnen,                                           besoldungsgesetz geregelt.\n2. der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes\n§ 83a\nauf schwerbehinderte Beamte und Bewerber.\n(weggefallen)\n§ 80a\n§ 84\n( 1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend\n(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 1 2. April 1976                (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes\n(BGBI. I S. 965) gilt für jugendliche Beamte entspre-      bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit\nchend.                                                     abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unter-\n(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes    liegen.\n•md die Belange der inneren Sicherheit es erfordern,           (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\n~ann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung            Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf","494                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie             (2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilligung\npfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit      von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und\ngegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz         inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen\nwegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.          Urlaubs zu belassen sind. Stimmt ein Beamter seiner\nAufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen\n§ 85\nBundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft\nDie Versorgung richtet sich nach den Vorschriften        eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten\ndes Beamtenversorgungsgesetzes.                             zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung sei-\nner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienst-\n§ 86                              bezüge zu gewähren.\nDienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung           (3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen\nder Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen          Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht\nkönnen nur durch Gesetz geändert werden.                    gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrich-\ntungen in Gemeindebezirken ist dem Beamten der erfor-\n§ 87                              derliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu\ngewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen\n(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\nVertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von\ndurch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung\nAusschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet\nin die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwir-\nworden sind.\nkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unter-\nschiedsbeträge nicht zu erstatten.                                                     § 89a\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuvi'el        (1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in\ngezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den           die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die          worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem\nHeraußgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der       Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen\nKenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der            Bundestag gewählte Beamte maßgebenden Vorschrif-\nZahlung steht es gleich, wenn der Mangelso offensicht-      ten in den§§ 5 bis 7,8 Abs. 2, §§ 9, 23 Abs. 5 und in§ 36\nlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.      Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.\nVon der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit\nZustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teil-          (2) Einern Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die\nweise abgesehen werden.                                     gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt\nworden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem\n§ 87 a                           Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Aus-\nübung des Mandats auf Antrag\nWird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so\ngeht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem       1 . die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regel-\nBeamten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Kör-            mäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen\nperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten               oder\nzusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser     2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.\n1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden       Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von min-\nAufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von        destens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5\nDienstbezügen oder                                     des Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\n2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur        Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub\nGewährung einer Versorgung oder einer anderen          ohne Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3, 4 des\nLeistung                                               Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.\nverpflichtet ist. Der Übergang des Anspruches kann\nnicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebe-\nnen geltend gemacht werden.                                                     f) Personalakten\n§  90\nd) Reise- und Umzugskosten\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-\n§ 88                            tenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine voll-\nständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn betref-\nReise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten\nfenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden und\nwerden durch Gesetz geregelt.\nBehauptungen tatsächlicher Art, die· für ihn ungünstig\nsind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme\ne) Urlaub, Wahl eines Beamten                in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung des\nin eine gesetzgebende Körperschaft              Beamten ist zu seinen Personalakten zu nehmen.\noder in eine kommunale Vertretung\n§ 89\ng) Vereinigungsfreiheit\n(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-\n§ 91\nurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die\nErteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die            (1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die\nBundesregierung durch Rechtsverordnung.                    Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                             495\nBerufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können                                        § 97\ndie für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-\n(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses\nbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetz-\nsind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie\nlich nichts anderes bestimmt ist.\nscheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundesperso-\n(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für_ seine        nalausschusses außer durch Zeitablauf durch Auschei-\nGewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich           den aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für\ngemaßregelt oder benachteiligt werden.                      ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendi-\ngung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen\nh) Dienstzeugnis                       Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines\nDisziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung\n§ 92                            im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt\nverlieren; § 60 findet keine Anwendung.\nDem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-\nverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvor-          (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusßes\ngesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von      dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaß-\nihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß        regelt noch benachteiligt werden.\nauf Verlangen des Beamten auch über die von ihm aus-\ngeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.\n§ 98\n3. Beamtenvertretung                         ( 1 ) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in\n§ 93                            den §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entscheidun-\ngen folgende Aufgaben:          ·\nDie Personalvertretung der Beamten wird durch\n1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der\nGesetz besonders geregelt.\nbeamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,\n§ 94                            2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbil-\ndung, Prüfung und Fortbildung von Beamten mitzu-\nDie Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-                wirken,\nwerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner\nRegelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu            3. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu\nbeteiligen.                                                       entscheiden,\n4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiese-\nAbschnitt IV                              nen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätz-\nlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,\nPersonalverwaltung\n5. Vorschläge zur Beseitung von Mängeln in der Hand-\n. habung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu\n§ 95                                  machen.\nZur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-            (2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-\nlichen Vorschriften wird ein Bundespersonalausschuß         nalausschuß weitere Aufgaben übertragen.\nerrichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen\nSchranken unabhängig und in eigener Verantwortung              (3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der\nausübt.                                                    Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu\n§ 96                            unterrichten.\n(1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus sieben\n§ 99\nordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.\nDer Bundespersonalausschuß          gibt   sich  eine\n(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident\nGeschäftsordnung.\ndes Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der\nLeiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministe-\nriums des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder                                 § 100\nsind der Leiter der Personalabteilung einer anderen             (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses\nobersten Bundesbehörde und vier andere Bundes-              sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß\nbeamte. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Bundes-     kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwer:.\nbeamter der in Satz 1 genannten Behörden, der Leiter        deführern und anderen Personen die Anwesenheit bei\nder Personalabteilung einer weiteren obersten Bundes-       der Verhandlung gestatten.\nbehörde sowie vier weitere Bundesbeamte.\n(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen\n(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie     sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerde-\ndie stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundes-         führer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.\npräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers des\nInnern auf die Dauer von vier Jahren bestellt, davon drei       (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt;\nordentliche und drei stellvertretende Mitglieder auf Grund  zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von minde-\neiner Benennung durch die Spitzenorganisationen der          stens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleich-\nzuständigen Gewerkschaften.                                 heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.","496                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 101                                                       § 173\n(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschus- _                                (weggefallen)\nses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind\nbeide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste\nMitglied.                                                                               § 174\n(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durch-              (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der\nführung der Beschlüsse bedient er sich der für den             Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,\nBundespersonalausschuß im Bundesministerium des               der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des\nInnern einzurichtenden Geschäftsstelle.                        Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprü-\nchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungs-\n§ 102                             gesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienst-\nbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durchfüh-\nRegelungsbehörde untersteht.\nrung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung\nder Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und\n340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt          ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an\nihre Stelle der Bundesminister des Innern.\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nber 1982 (BGBI. 1 S. 1834), Beweise erheben.\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung\n(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-           durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden\nausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf       übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu\nVerlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen,         veröffentlichen.\nsoweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforder-\nlich ist.                                                                               § 175\n§ 103\nVerfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten\n(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses               oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften\nsind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt-        dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustel-\nzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäfts-               len, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird o·der\nordnung.                                                     Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten\n(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine                durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts\nEntscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine           anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach\nBeschlüsse die beteiligten Verwaltungen.                     den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n§ 104                             mer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom\nDie Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-        14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) .\npersonalausschusses führt im Auftrag der Bundes-\nregierung der Bundesminister des Innern. Sie unterliegt\nden sich aus § 97 ergebenden -Einschränkungen.\nAbschnitt VII\nAbschnitt V                               Beamte des Bundestages, des Bundesrates\nund des Bundesverfassungsgerichtes\n(weggefallen)\n§ 176\nAbschnitt VI\n(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten\nBeschwerdeweg und Rechtsschutz                     und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes sind\nBundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zur-\n§ 171\nruhesetzung der Bundestagsbeamten· werden durch\n(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vor-          den Präs'identen des Bundestages, die der Bundesrats-\nbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der       beamten durch den Präsidenten des Bundesrates, die\nBeschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht           der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes durch\noffen.                                                       den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vor- ·\ngenommen. Oberste Dienstbehörde der Bundestags-\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittel-\nbeamten ist der Präsident des Bundestages, oberste\nbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei dem\nDienstbehörde der Bundesratsbeamten ist der Präsi-\nnächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht\ndent des Bundesrates, oberste Dienstbehörde der\nwerden.\nBeamten des Bundesverfassungsgerichtes ist der Prä-\n(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundesperso-          sident des Bundesverfassungsgerichtes.\nnalausschuß richten.\n§ 172\n(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und der\nDirektor des Bundesrates können jederzeit in den\nFür Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die            einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie\n§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.               Beamte auf Lebenszeit sind.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                              497\nAbschnitt VII a                        Wissenschaft im Einvernehmen mit den obersten\nBundesbehörden aufstellt, in deren Geschäftsbereich\nLeiter von Hochschulen, Professoren                  Hochschulen vorhanden sind.\nund Hochschulassistenten\n§ 176 a\nAbschnitt VIII\n(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuf-\nEhrenbeamte\nlichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beam-\nteten Professoren und Hochschulassistenten einer\nHochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft                                        § 177\neiner staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat             (1) Für Ehrenbeamte(§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschrif-\nund deren Personal im Dienst des Bundes steht, sind          ten dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:\nunmittelbare Bundesbeamte. Steht das Personal der\nHochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren Kör-          1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-\nperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,        jahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden.\nsind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittelbare               Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraus-\nBundesbeamte.                                                    setzungen für die Versetzung eines Beamten in den\nRuhestand gegeben sind.\n(2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-\n2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65,\nberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die\n66, 69, 72, 7 4, 82 bis 87 a, für Honorarkonsularbe-\nbeamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit\namte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1 .\nvorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren\nzu Beamten auf Zeit ernannt; für beamtete Hochschul-         3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beam-\nassistenten gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes                tenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenver-\nentsprechend.                                                    hältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umge-\nwandelt werden.\n(3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vor-\nschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,              (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind      Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamten-\nmit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.                         versorgungsgesetzes.\n(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder       (3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der\nvon Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu            Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen\nBeamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer        Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.\nersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter\nerneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit\nweiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht\nAbschnitt IX\nnach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlas-\nsen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nAblauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Alters-\ngrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von                                   § 178\nmindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis\nmit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als            Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste\nBerufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem               des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körper-\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem              schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\nDienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit        stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt\nernannt worden waren.                                        folgendes:\n(5) Für beamtete Professoren und Hochschulassi-           1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung\nstenten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit         eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.\nnicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften            2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung\nder§§ 43 bis 50 und 52 des Hochschulrahmengesetzes              eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz,\netwas anderes bestimmen. Für die Übernahme des                   soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen\nam 1. Juli 1978 vorhandenen wissenschaftlichen und              des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe ernannt\nkünstlerischen Personals in die nach dem Hochschul-              werden.\nrahmengesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse gilt\n3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses\n§ 75 Abs. 2 bis 6 und 8 des Hochschulrahmengesetzes\nGesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhe-\nentsprechend mit der Maßgabe, daß § 75 Abs. 2 nur auf\nstand versetzt.\nPersonen       anzuwenden      ist, die hauptberuflich\nausschließlich Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 des\nHochschulrahmengesetzes an den Hochschulen der                                          § 179\nBundeswehr wahrnehmen und d1e Einstellungsvoraus-\nsetzungen nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes                                 (Übergangsvorschrift)\nerfüllen. Über den Nachweis einer qualifizierten Lehrtä-\ntigkeit im Sinne des § 75 Abs. 4 des Hochschulrahmen-                             §§ 180 bis 182\ngesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde nach\nGrundsätzen, die der Bundesminister für Bildung und                                 (weggefallen)","498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 183                             öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,\ndurch Artikel 170 des Gesetzes vom         2: März 1974\n(BGBI. 1 S. 469), nichts Abweichendes bestimmt ist.\ndie dem Beamten eine höhere als nach dem Besol-\ndungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses\nGesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen,                                    § 190\nsind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherurigsver-       Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt\nträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.            dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-\n(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8      geschrieben ist.\ndes Übergangsgesetzes über die RechtsstQllung der\nVerwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinig-                                    § 191\nten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt\nDie Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\noder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt\nS. 54) getroffen worden sind, bleiben unberührt.\noder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Ange-\nstellten und Arbeiter werden durch Tarifvertrag geregelt.\n§ 184\n(Übergangsvorschrift)                                          §§ 192 bis 198\n(Änderung von Rechtsvorschriften)\n§ 185\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das                                  § 199\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\n(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-\ndiesem Gesetz etwas anderes ergibt,\npunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\n1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechts-\nverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden\n§ 186                                 Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) in der\n(weggefallen)                             Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBI. 1\ns. 470),\n2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung\n§ 187\nvom 30. Juni 1950 (BGBI. S. 279).\n(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmit-         (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen\ntelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-      Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des\nlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige       Bundes stehenden Personen vom 1 7. Mai 1950\noberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach           genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für\ndiesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz              die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis zur\ndie oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich         anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem\ndiese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung         Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.\nvon ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen;\nauch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entschei-        (3) (weggefallen)\ndung aufstellen.\n(4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach\n(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstal-      Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen,\nten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behör-       so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Geset-\nden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz oder     zes.\ndem Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde über-\ntragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die                                      § 200\nzuständige Verwaltungsstelle.                                  Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit\n§ 188                            dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundes-\nminister des Innern.\nIst bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli\n1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der\n§ 201\nBerufung in das Beamtenverhältnis die deutsche\nStaatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht ange-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksam-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkeit der Ernennung nicht entgegen.                          Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nGesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,\n§ 189                            gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes.\nFür die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt\ndieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und                                    § 202\nAufgaben des Bundesrechnungshofes in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 63-5, ver-                              (Inkrafttreten)"]}