{"id":"bgbl1-1985-13-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":13,"date":"1985-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_13.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes","law_date":"1985-02-27T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":6,"num_pages":17,"content":["462                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nVom 27. Februar 1985\nAuf Grund des Artikels 5 des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom\n21. Februar 1985 (BGBl.I S. 371) wird nachstehend der Wortlaut des Beam-\ntenrechtsrahmengesetzes in der ab 1. März 1985 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Das Beamtenrechtsrahmengesetz in seiner ursprünglichen\nFassung ist am 1. September 1957 in Kraft getreten. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21 ),\n2. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Artikel III des Gesetzes vom\n18. Februar 1977 (BGBI. l S. 297),\n3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3102),\n4. den mit § 2 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1976, mit § 2 Nr. 1 und 2 am\n1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel V des Gesetzes vom 26. Juni 1978\n(BGBI. l S. 869),\n5. den mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft getretenen Artikel VI des\nGesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1S. 357),\n6. den am 4. August 1979 in Kraft getretenen § 1 des Gesetzes vom 30. Juli\n1979 (BGBI. 1 S. 1299),\n7. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301),\n8. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 561 ),\n9. den am 15. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 875),\n10. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 3 des\nGesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995),\n11 .. den am 1 . August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998),\n12. den am 1. März 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 27. Februar 1985\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr.. 13 ~ Tag•der Ausgäbe:       Bonn, den 6. März 1985                                            468\nRahmengesetz\nzur .Vereinheitlichung des Beamtenr•chts\n· (Beamtenrechtsrahmengttsetz - BRRG)\nlnhalteüb~ualcht\nKapitel 1 ·                                                                                            §§\nVorschriften                                 3. Titel: Rechte des Beamten ........... .              48bis     58\nfür die L:andeag~bung\n4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung ..            59 und   ·ao\n§§\n<&ifitfeitende Vorschrift ........ : ........ .                                                                                    61 und 62\nAbschnitt III: Personalwesen\nAbschnitt        1: Das Beamtenverhältnis\nAbschnitt IV: (weggef~llen)\n• 1, Titel: , Allgemeines ......... , ......... .               2bis   4\n'ittltel: Ernennung .... , • • • • • • · · · · · · · · · ·     5bis  10\nAbschnitt··\\/: Besondere Beamten-\n3:' ]ltel:  Laufbahn~n                                                                        gruppen\n,>   Allgemeines ....... : .... , .... -         11 und 12\n1. Titel: Beamte auf Zelt .. : .. . . .. .. .. .. .. .  95 bis    98\nb) Laufbahnbewerber ........... .                13bis 15\nc) Andere Bewerber ........... .                 16           2. Titel: Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . .   99 bis 102\n-·  \\\n3. Titel: Beamtete Professoren\n4. Titel: Apordnung und Versetzung ..... .                   17 und 18\nund Hochschulassistenten . : .. ; . .        105\n5.. Tltel: Rechtsstellung der Beamten bei\nAuflösung ~ r Umbildung von                                   4. Titel: Ehrenbeamte ·.. . • .. .. .. . .. . .. . ..  115\nB,ehörden ..... .' .................. .       v  19 und 20\n6; Titel: Beendigung des Beamten-                                         Abschnitt VI: Sonstige -Vorschriften . . .             116 bis 118\nverhältnisses         ·\na) Allgemeines ............. , .. .              21\nb) Entlassung ................ ..                22 und 23                                   Kaplte1·11\nc) Verlust der Beamtenrechte .. .                24\nVorschriften, die elnheltllch\nd) Eintritt In den Ruhestand .... .              25bls  30                          und unmittelbar gelten\ne) Sondervorschriften für den einst-\nweiligen Ruhestand ....... , ..            .31 und 32\nAbschnitt     1: . A 11 gem.e1nei::1\"' ............ .  121 bis   12'5 a'\nWahl· eines .Beamten in eine\nge,s11tzgebenc:,le Körpersphaft pcler\nIn eihe Vertretungskörperschaft,                               Abschnitt tl: Rechtsweg ..... : . . . . . . . .       126 und 127\nErnennung eines.Seamtenittm Mit-\ngH$q, der Landeereg1-uog oder                                  Abschnitt UI: .Rechtsstellung der Beam-\nzum Parlamentarischen· Staatsse~\nkretär· ...... ,............ , .... ·.... .      33und 34                         ten und Versorgungsemp-\nfänger bei der Umbildung\n.von Körperschaften                 128 bis 133\n1At,schrlitt II! ~liehe Stelk.tng\ndes Beamten\nl; Titel: Pflichten des Beamten ......... •                  35bis  44a\nKapitel III\nTitel: Folgen - der Nicht_erfüllung             von\nPflichten, ...................... .             45bis. 47     Allgemeine SchluGvorscNlften                          :13,4.bil 142","464                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nKapitel 1                                                      § 4\nVorschriften für die Landesgesetzgebung                  (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden,\nwer\nEinleitende Vorschrift                   1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ngesetzes ist,\n§ 1                           2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-\nDie Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvor-             heitliche demokratische Grundordnung im Sinne des\nschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sind           Grundgesetzes eintritt,\nverpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember       3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - man-\n1963 nach diesen Vorschriften unter Berücksichtigung            gels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt\nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten-                 (Laufbahnbewerber).\ntums und der gemeinsamen Interessen von Bund und\nLändern zu regeln.                                            (2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur zuge-\nlassen werden, wenn für die Gewinnung des Beamten\nein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen\nProfessoren oder Hochschulassistenen, die nicht Deut-\nAbschnitt 1                        sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\nDas Beamtenverhältnis                    sind, in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so kön-\nnen Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen\nwerden.\n1. Titel\nAllgemeines                            (3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von den\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen\n§2                            Bewerbern abgesehen werden kann, die die erforder-\n( 1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem\nliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung\nöffentlich-rechtlichen    Dienst-  und  Treueverhältnis   innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes\n(Beamtenverhältnis).                                      erworben haben (andere Bewerber).\n(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur\nzulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufga-                                    2. Titel\nben odersolcher Aufgaben, die aus Gründen der Siche-\nrung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht                                Ernennung\nausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die                                   §5\nin ein~m privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.\n(1) Einer Ernennung bedarf es\n(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist\n1 . zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\nals ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu über-\ntragen.                                                    2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\nsolches anderer Art ( § 3 Abs. 1 Satz 1 ) ,\n§3                            3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\n(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden        4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem\n1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Auf-            Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,\ngaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden       5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer\nsoll,                                                     Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-\n2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für           gruppe.\nderartige Aufgaben verwendet werden soll,\n(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer\n3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwen-        Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten\ndung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen     sein\nhat,\n1 . bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die\n4. auf Widerruf, wenn der Beamte                               Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis\"\na) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat              mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestim-\noder                                                   menden Zusatz „auf Lebenszeit\", ,,auf Probe\", ,,auf\nWiderruf\" oder „als Ehrenbeamter\" oder „auf Zeit\"\nb) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im        mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,\nSinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.\n2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in\nDas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.         ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden\nWorte nach Nummer 1,\n(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Auf-\ngaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahr-          3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-\nnehmen soll.                                                   nung.","Nr. 13- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                                465\n(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in          (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,\nAbsatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernen-        1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmündig-\nnung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 bestimmte           ten die Voraussetzungen für die Entmündigung im\nZusatz in der Urkunde, so können die Rechtsfolgen               Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder\nabweichend von Satz 1 geregelt werden.\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem\n(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeit-           Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder\npunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.                    zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.\n(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist erfolgen,\n§6                             die gesetzlich zu bestimmen ist.\n(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist\nnur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit                                  §10\nbewährt und das siebenundzwanzigste Lebensjahr voll-\nendet hat.                                                     (1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Ernen-\nnung die unabhängige Stelle(§ 61) oder eine Aufsichts-\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens       behörde mitzuwirken hat, kann durch Gesetz bestimmt\nnach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzu-        werden, daß eine ohne deren Mitwirkung ausgespro-\nwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Vor-        chene Ernennung nichtig ist oder zurückgenommen\naussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um  werden kann. Für diesen Fall ist zu bestimmen, daß der\ndie Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.               Mangel der Ernennung als geheilt gilt, wenn die unab-\nhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernen-\nnung nachträglich zustimmt.\n§7\n(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß\nErnennungen sind nach Eignung, Befähigung und\neine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig ist,\nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,\nwenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.\nAbstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische\nAnschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzu-\nnehmen.\n3. Titel\n§7a                                                    Laufbahnen\nLegt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er                            a) Allgemeines\nsich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-\nschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen                                  § 11\nAmtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertra-\ngung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahn-           (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fach-\ngruppe nicht zulässig.                                     richtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung\nvoraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorberei-\n§8                            tungsdienst und Probezeit.\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer         (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen                des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des\nwurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam          höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach\nanzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen            dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können\nBehörde bestätigt wird.                                     von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhält-\nnisse erfordern.\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung\n§12\n1 . nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und\neine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 nicht zugelassen war        (1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Ein-\noder                                                   gangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht die\nunabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.\n2. entmündigt war oder\n(2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer durch\n3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nhatte.                                                 Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die minde-\nstens ein Jahr seit der Anstellung oder der letzten Beför-\n§9                             derung betragen muß, darf der Beamte nicht befördert\nwerden. Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dür-\n(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,                  fen nicht übersprungen werden. Die unabhängige Stelle\n1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder          (§ 61) kann Ausnahmen zulassen.\nBestechung herbeigeführt wurde oder                       (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn dersel-\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Ver-       ben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangs-\nbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der      voraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Auf-\nBerufung in das Beamtenverhältnis unwürdig             stieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;\nerscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu      die Laufbahnvorschriften können Abweichendes be-\neiner Strafe verurteilt war oder wird.                 stimmen.","466                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) Laufbahnbewerber                      dienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen\nSchwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der\n§13                              Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von\n( 1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die      einem Jahr nicht unterschreiten.\nBildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in            (3) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann\nÜbereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grund-           der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbe-\nsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.          zogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben\nDie Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungs-            beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaft-\nrecht ist dabei zu beachten.                               lichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der\n(2) Für die Zulassung ist zu fordern                    Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine\ninsoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß\n1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes minde-        eines Studienganges an einer Hochschule nachgewie-\nstens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule        sen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der\noder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,   Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst\n2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes minde-        gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Aus-\nstens der Abschluß einer Realschule oder der erfolg-   bildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungs-\nreiche Besuch einer Hauptschule und eine förder-       dienstes.\nliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine\n(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschrif-\nAusbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil-\nten besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des geho-\ndungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkann-\nbenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorberei-\nter Bildungsstand,\ntungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2\n3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu       entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer\neinem Hochschulstudium berechtigende Schulbil-         Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die\ndung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungs-   der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die beson-\nstand,                                                 deren Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als\n4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach        Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als\nAbsatz 3 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges    Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu\nmit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer     bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vor-\nHochschule.                                            geschrieben werden.\n(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Überein-         (5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des\nstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der           höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.\nbesoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungs-            (6) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können\ngänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Vor-     an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn-\naussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvor-   prüfung (Absätze 1 bis 3 und 5) andere nach § 13 Abs. 3\naussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit       gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorge-\nder für die Laufbahn vorgeschriebenen berufsprakti-        schrieben werden, wenn es die besonderen Verhält-\nschen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der      nisse der Laufbahn erfordern.\nBefähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maß-\ngabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigun-           (7) Für die Ausbildung der Bezirksnotare in Baden-\ngen einander gleichwertig sein. Die zuständigen Stellen    Württemberg kann eine längere als die in Absatz 2\ndes Bundes und der Länder sind verpflichtet, nach          bestimmte Dauer des Vorbereitungsdienstes vorge-\ndiesen Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit,       schrieben werden.\ninsbesondere zur Sicherung der Ziele des§ 122 Abs. 2,\nbei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1                                     §14a\nzusammenzuwirken.\n(1) Abweichend von§ 13 Abs. 2 Nr. 4 und§ 14 Abs. 1\n§ 14\nund 5 kann die Befähigung erworben werden für\n(1) Laufb.ahnbewerber leisten einen Vorbereitungs-      1. die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungs-\ndienst. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind        dienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach\nden Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupas-           § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung\nsen. Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbah-          des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBI. 1\nnen des mittleren, des gehobenen und des höheren               S. 1557),\nDienstes mit einer Prüfung ab.\n2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch durch\n(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des           gleichwertige, mindestens fünfeinhalbjährige Ausbil-\ngehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er vermittelt in         dungsgänge, in denen Studium und praktische Vor-\neinem Studiengang einer Fachhochschule oder in                 bereitung zusammengefaßt und durch eine der Prü-\neinem gleichstehenden Studiengang den Beamten die              fung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertige Staats-\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie             prüfung abgeschlossen worden sind. Die erste\ndie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die          Staatsprüfung kann durch eine Zwischenprüfung\nzur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich      oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskon-\nsind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien          trollen ersetzt werden. Die abschließende Staats-\nvon mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufs-             prüfung muß in ihren Anforderungen der für die ent-\npraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Stu-          sprechende Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                               467\neingerichteten zweiten Staatsprüfung gemäß § 14                                     §18\nAbs. 1 Satz 3 gleichwertig sein.        ·\n(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Lauf-\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge, die     bahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden,\nam 1. Januar 1976 eingerichtet waren.                       wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis\nbesteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung\nnur zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich dessel-\n§14b                              ben Dienstherrn gehört und derselben oder einer gleich-\nAuf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Ver-      wertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und\nwaltungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1       mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden\nund 5 oder § 1 4 a kann nach Maßgabe des § 5 c des          ist; Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen\nDeutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abge-            gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.\nschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst           (2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Versetzung\noder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-        auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn zulässig. In\ndienst angerechnet werden.                                  diesem Fall wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen\nDienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besol-\ndungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im\n§15\nBereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften\nDie Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzel-     Anwendung.\nnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht\nübersteigen.                                                                         5. Titel\nRechtsstellung der Beamten bei Auflösung\nc) Andere Bewerber                                     oder Umbildung von Behörden\n§16                                                          §19\n(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die Lauf-            Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf lan-\nbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch die      desrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen\nunabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.                    Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung einer\nBehörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser\n(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der ein-    Behörde, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung\nzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß mindestens           oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustim-\ndrei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht überstei-      mung in ein anderes Amt derselben oder einer gleich-\ngen.                                                        wertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt\n(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob        versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt ent-\nund inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf       sprechende Verwendung nicht möglich ist.\ndie Probezeit angerechnet werden können, wenn die\nTätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens\neinem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.                                    § 20\nSie können ferner bestimmen, daß die Probezeit in Aus-          Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beam-\nnahmefällen durch die unabhängige Stelle(§ 61) abge-         ter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen des § 19\nkürzt werden kann.                                           in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann,\nwenn eine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich\n4. Titel                           ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf\nAbordnung und Versetzung                      jedoch nur zugelassen werden, soweit aus Anlaß der\nAuflösung oder Umbildung Planstellen eingespart wer-\n§17                               den. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn\nsollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten\n(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis\nBeamten vorbehalten werden, die für diese Stellen\nbesteht, vorübergehend zu einer seinem Amt entspre-\ngeeignet sind.\nchenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeord-\nnet werden. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn\nbedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von                                      6. Titel\nSatz 2 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die\nAbordnung auch ohne seine Zustimmung zulässig ist,                    Beendigung des Beamtenverhältnisses\nwenn sie die Dauer eines Jahres, während der Probezeit                             a) Allgemeines\ndie Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.\n§ 21\n(2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn\nabgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses        (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod\nDienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten        durch\nund Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen           1. Entlassung (§§ 22, 23 und 31 Abs. 2),\nüber Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Ver-\nsorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der             2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),\nihm zustehenden Dienstbezüge ist auch der Dienstherr         3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinar-\nverpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.                          gesetzen.","468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt                    c) Verlust der Beamtenrechte\n.. in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1 und § 32\n§ 24\nAbs. 2) unter Berücksichtigung der die beamtenrecht-\nliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vor-              ( 1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\nschriften.                                                    ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deut-\nschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nb) Entlassung\n1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von\n§ 22                                 mindestens einem Jahr oder\n( 1 ) Der Beamte ist entlassen,                          2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\n1 . wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-\nArtikels 116 des Grundgesetzes verliert oder\ndesverrat und Gefährdung der äußeren· Sicherheit\n2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienstherrn sei-                strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nnen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland            Monaten\nnimmt oder\nverurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils.\n3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt         Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit\nerreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Ein-     zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder\ntritt in den Ruhestand endet.                           wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nBeamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-recht-       Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\nliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen             (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der\nDienstherrn tritt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem      Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederauf-\nneuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhält-          nahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die\nnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis           diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis\nangeordnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein     als nicht unterbrochen.\nBeamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.\n(3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt wer-                        d) Eintritt in den Ruhestand\nden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf\nWiderruf, der die für seine Laufbahn vorgeschriebene                                        § 25\nPrüfung ablegt, mit der Ablegung der Prüfung endet.\nDie Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu\nbestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Errei-\n§ 23                            chen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der Zeitpunkt\ndes Eintritts in den Ruhestand ist gesetzlich zu regeln.\n( 1 ) Der Beamte ist zu entlassen,\n1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebe-                                     § 26\nnen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand\nvorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder\nzu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre-\n2. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis       chens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder\nnicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder        geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten\n3. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder        dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist. Gesetz-\nliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen\n4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen           besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit\nworden ist.                                             bestimmen, bleiben unberührt. Durch Gesetz kann\n(2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,          bestimmt werden, daß das Amtsgericht auf Antrag des\nDienstherrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in\n1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beam-         dem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur Wahrneh-\nten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur         mung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage\nFolge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfah-   ist; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-\nren verhängt werde.n kann, oder                         heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren\n2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder         bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bür-\n3. wenn die Voraussetzungen des§ 19 Satz 1 vorliegen        gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nund eine andere Verwendung nicht möglich ist.              (2) Über die Versetzung in den Ruhestand ist, wenn\n(3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen     der Beamte Einwendungen erhebt, in einem förmlichen\nwerden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-          Verfahren zu entscheiden.\ndienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorberei-          (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\ntungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.          Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienst-\nunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt\n(4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2\nNr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen des             werden kann\nAbsatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhalten, die         1. frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze,\nnicht kürzer bemessen sein dürfen als die entsprechen-           jedoch nicht vor Vollendung des zweiundsechzigsten\nden Fristen für Bundesbeamte.                                    Lebensjahres,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                               469\n2. als Schwerbehinderter im Sinne des§ 1 des Schwer-          Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt\nbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des         bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder\nsechzigsten Lebensjahres.                                Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen\nDem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen wer-            Ansichten und Zielen der Regierung stehen muß. Wel-\nden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu ver-            che Beamten hierzu gehören, ist gesetzlich zu bestim-\npflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im Monat           men.\n425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder                   (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne des\nErwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.                         Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen werden.\n§ 27\n§ 32\n( 1 ) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu ver-\n(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vor-\nsetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder\nschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 gilt entspre-\n· sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Ver-\nchend.\nschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des\nDienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.             (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand ver-\nsetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeit-\n(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand ver-\npunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der\nsetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstun-\nBeamte auf Lebenszeit· wegen Erreichens der Alters-\nfähig geworden ist.\ngrenze in den Ruhestand tritt.\n§ 28\nDer Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von                             7. Titel\nfünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamten-\nWahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körper-\nversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzun-\nschaft oder in eine Vertretungskörperschaft, Ernen-\ngen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes\nnung eines Beamten zum Mitglied der Landesregie-\nnicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch\nrung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär\nEintritt in den Ruhestand durch Entlassung.\n§ 33\n§ 29                                (1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewer-\nber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der\n( 1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den         gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm\nRuhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung            auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem\nseiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenver-        Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche\nhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen,     Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.\nfalls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenste-\nhen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der                 (2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in die\nAntrag innerhalb einer bestimmten Frist seit Beginn des      gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen\nRuhestandes gestellt werden muß.                              Landes _oder in die Vertretungskörperschaft ihres oder\neines anderen Dienstherrn gewählten Beamten sind die\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der            Länder nicht an die Vorschriften dieses Kapitels gebun-\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte           den.\nBeamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit\nerneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann,            (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nwenn er mindestens seinen früheren allgemeinen               Beamter zu entlassen ist, wenn er als Inhaber eines\nRechtsstand wieder erhält und ihm im Dienstbereich          Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar\nseines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren          ist, zur Zeit seiner Ernennung Mitglied des Bundes-\noder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens           tages, der Volksvertretung seines Landes oder einer\ndemselben Endgrundgehalt übertragen werden soll.            Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn war und\nnicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu\nbestimmenden angemessenen Frist sein Mandat\n§ 30                            niederlegt.\nDer Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe-                                     § 34\ngehalt. nach Maßgabe der Vorschriften des Beamten-\nversorgungsgesetzes.                                            Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beam-\nter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum Mitglied\nder Regierung eines Landes ernannt wird. Für diesen\nFall kann ferner bestimmt werden, daß der aus dem Amt\ne) Sondervorschriften                     ausgeschiedene Beamte nach Beendigung seiner Mit-\nfür den einstweiligen Ruhestand                gliedschaft in der Regierung in den Ruhestand tritt. Ent-\n§ 31                            _sprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem eines\nParlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der           Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamenta-\nBeamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen        rischen Staatssekretäre (ParlStG) entsprechen.","470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil      1\nAbschnitt II                          teilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,\ndie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner\nRechtliche Stellung des Beamten\nGeheimhaltung bedürfen.\n1. Titel                                (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche\nAngelegenheiten weder vor Gericht noch außergericht-\nPflichten des Beamten\nlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi-\ngung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenver-\n§ 35                              hältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer           Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei\nPartei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht         einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Geneh-\nzu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der        migung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.\nAllgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muß sich durch                  (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur\nsein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokra-         versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-\ntischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes                des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten\nbekennen und für deren Erhaltung eintreten.                    oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich\n(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung die-          gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch\njenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich          Gesetz kann bestimmt werden, daß die Verweigerung\naus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus           der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsaus-\nder Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.           schüssen des Bundestages oder der Volksvertretung\neines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden\nkann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,\n§ 36\nkann versagt werden, wenn die Erstattung den dienst-\nDer Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf         lichen Interessen Nachteile bereiten würde.\nzu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem\n(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem\nGewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und\ngerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der\naußerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Ver-\nWahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen,\ntrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.\nso darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind, nur ver-\n§ 37                              sagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies\nDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu         unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem\nunterstützten. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlasse-     Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen\nnen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen               Rücksichten zulassen.\nRichtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die                                   § 40\nnach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen\nnicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.                (1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Der\nDiensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz\n§ 38\nzu enthalten.\n(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner              (2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach § 4\nAbs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides\ndienstlichen Handlungen die volle persönliche Verant-\nwortung.                                                      ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher                                      § 41\nAnordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem\nDienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer                Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen\nVorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie             Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten\nausführen und ist von der eigenen Verantwortung               werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf\nbefreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetra-      von drei Monaten gegen den 'Beamten ein förmliches\ngene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die           Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme\nStrafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar        der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenver-\nist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des         hältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.\nMenschen verletzt.\n§ 42\n(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung\neiner Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge                   (1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Neben-\nbesteht und die Entscheidung eines höheren Vorge-             tätigkeit, soweit er nicht zu ihrer Wahrnehmung verpflich-\nsetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so       tet ist, der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit\ngilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.                            gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre\nÜbernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.\n§ 39                             Nicht genehmigungspflichtig ist\n(1) Der Beamte hat, auch nach         Beendigung des       1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme\nBeamtenverhältnisses, über die ihm       bei seiner amtli-          a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer Vor-\nchen Tätigkeit bekanntgewordenen          Angelegenheiten               mundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll-\nVerschwiegenheit zu bewahren. Dies        gilt nicht für Mit-           streckung,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                                    471\nb) der Übernahme elnet gewerblichen Tätigkeit, der        werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen\nAusübung eines freien.Berufes oder der Mitarbeit     und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.\nbei einer dieser Tätigkeiten,\n(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentä-\nc) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit      tigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des\nAusnahme einer Genossenschaft sowie der              Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder\n· Übernahme einer Treuhänderschaft,                    wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmi-\n2. die. Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des           gung und gegen Entrichtung eines angemessenen Ent-\nBeamten unterliegenden Vermögens,                         gelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach\nd_en dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten\n3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-\nund muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der\nsche oder Vortragstätigkeit des Beamten,\n· dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.\n4.  die mit Lehr- oder Forschungsauf9aben zusammen-\nhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Leh-            (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1\nrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an           Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3\nwissenschaftlichen lnsti_tuten und Anstalten,            Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das\nVerlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit sowie\n5. die Tätigkeit zur Wahrung· von Berufsinteressen            die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 5 bedürfen\nin ·Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in           der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung\nSelbsthilfeeinrichtungen der Be_amten.                   erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der\nEine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit· ist        Nebentätigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse\nganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei        (Absatz 3 Satz 1 ) ist aktenkundig zu machen.\nihrer Ausüb~ng dienstliche Pflichten verletzt. Der\nBeamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbehörde                                      § 42a\nverpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit\nAuskunft zu geben .. § 52 des Hochschulrahn,engeset-           . ( 1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit\nzes bleibt unberührt.                       ·                Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beam-\ntenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besor- Jahren oder, wenn· der Beamte mit dem Ende des\ngen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Inter- Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfund-\nessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungs- - sechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeit-\ngrund liegt insbeson~ere vor, wenn die Nebentätigkeit        raums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dien-\n1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten stes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit auf-\nso stark in Anspruch ni'mmt, daß die ordnungs- nimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letz-\ngemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten be- ten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnis-\nhindert werden kann,                                     ses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche\nInteressen. beeinträchtigt werden können, · hat d)e\n2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienst-\nBeschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten ober-\n- liehen Pflichten bringen kann,\nsten Dienstbehörde anzuzeigen.\n3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird,· in der die\nBehörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder          . (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zµ\ntätig werden kann, · ·                                   untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienst-\nliche Interessen beeinträchtigt werden.\n4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beam-\nten beeinflussen kann,                                       (3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienst-\nbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit\n5. zu einer wesentlic.hen Einschränkung der künftigen\nAblauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamten-\ndienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen\nverhältnisses. · Die oberste Dienstbehörde kann ihre\nkann,\nBefugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.\n6: dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich\nsein kann,                                         •..\n§ 43\nDie Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel\nals erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine         Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beam-\noder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel tenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in\nder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über- bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines gegen-\nschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher wärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.\nlntere.ssen nach Erteilung der Genehmigung, so ist\ndiese zu widerr'ufen.                                                                     § 44\n(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlan-         Der Beamte_ ist verpflichtet, ohne Vergütung über die\n. gen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorge:..        regelmäßige Arbeitszeit hinaus· Dienst zu tun, wenn\nsetzten übernommer:i hat oder bei denen der Dienstvor-        zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird\n. gesetzte ein dienstiiches Interesse an der Übernahme          er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte\nder Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt          Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die .\n· hat, darf er nur außerhalb der Arbeltszeit ausüben. Aus-    · regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so'lst          ·\nnahmen dürfen nur in be.sonders begründeten Fällen,           innerhalb von drei Monaten für die über die r~ ··. ,\ninsbesondere im öffenllichen Interesse, zugelassen            Arbeitszeit hinaus geleistete Mehr@rbflt; · •'\n'                     ' \";\"'\\,.J:\\tf1<·'A","472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDienstbefreiung zu gewähren. Durch Gesetz kann            kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen Här-\nbestimmt werden, daß an ihrer Stelle Beamte in Besol-     tefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn\ndungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen         dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zuge-\nZeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine Vergü-      mutet werden kann.\ntung erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwingen-\nden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. In einer         (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1\ndurch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Aus-        Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn\nnahmesituation kann in den Bereichen der Inneren          Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren\nSicherheit und im ärztlichen Dienst an Krankenhäusern     nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hoch-\nmit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des         schuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum\nMinisters (Senators) der Finanzen in den Fällen des       Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters\nSatzes 3 darüber hinaus Mehrarbeitsvergütung wie folgt     ausgedehnt werden.\ngezahlt werden:\n(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1\nVom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 bis höch-          Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach\nstens sechzig Stunden im Monat, vom 1. Januar 1987          § 48 a oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1\nbis 31. Dezember 1987 bis höchstens fünfzig Stunden         sowie ermäßigte Arbeitszeit nach§ 48 a sollen jeweils\nim Monat.                                                  zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren nicht über-\nschreiten; auch in Ausnahmefällen darf eine Gesamt-\n§ 44a                            dauer von dreiundzwanzig Jahren nicht überschritten\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem        werden. Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub\nBeamten mit Dienstbezügen bis zum 31 . Dezember            nach § 48 a dürfen zusammen eine Dauer von neun\n1990                                                       Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.\n1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation\nein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,\nBewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf                             2. Titel\nAntrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regel-          Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\nmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt\nzehn Jahren,                                                                      § 45\n2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation          (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er\nein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,   schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein\nBewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,       Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein\nnach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen       Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Ein-\nDienst von mindestens zwanzig Jahren und nach          zelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und\nVollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf     Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des\nAntrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des       Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\nRuhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-\nbezüge,                                                   (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren\nBeamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstver-\n3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation\ngehen, wenn er sich gegen die freiheitliche demokrati-\nein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,\nsche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betä-\nBewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die\ntigt oder an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen,\nfür eine ausschließlich oder in der Regel im öffentli-\nden Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu\nchen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebil-\nbeeinträchtigen, oder wenn er gegen die in § 26 Abs. 3\ndet worden sind, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbe-\nletzter Satz, § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 , § 42 a und\nzüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren\n§ 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen ist durch\nbewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht      Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei einem\nentgegenstehen.                                      ·     Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver-\nsorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf nur\nentsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während          (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstver-\nder Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Aus-          gehen regeln die Disziplinargesetze.\nübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und\nentgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 2 nur in dem\nUmfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung                                § 46\nohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.\nWird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die         (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegen-\nBewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbe-        den Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufga-\nhörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit       ben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen\nsie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäfti-       Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte seine Amtspflicht\ngung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Ände-      in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes\nrung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine       verletzt, so hat er dem Dienstherrn den Schaden nur\nRückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe-    insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahr-\nschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeit-        lässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den\nraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen              Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als\nBehörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. ·2      Gesamtschuldner.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                             473\n(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund der                                   § 50\nVorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes\n(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die\nSchadenersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den\nallgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der\nBeamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder\nBesoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln; sie\ngrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\nkönnen nur durch Gesetz geändert werden.\n(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von\ndie dem Beamten eine höhere als nach dem Besol-\ndem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\ndungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses\nKenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis\nGesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen,\nin zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Die\nsind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver-\nAnsprüche nach Absatz 2 verjähren in drei Jahren von\nträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.\ndem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Drit-\nten diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt\noder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge-\n§ 51\nstellt ist und der Dienstherr von der Person des Ersatz:\npflichtigen Kenntnis erlangt hat.                              (1) Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungsbezüge\nkönnen, wenn bundesgesetzlich nichts anderes\n(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und        bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet\nhat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so     werden, als sie der Pfändung unterliegen.\ngeht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.\n(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\nZurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf\n§ 47                             Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit geltend\nmachen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte\nseine Dienstbezüge verliert, solange er dem Dienst          nicht,. soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf\nohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt.                     Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-\nlung besteht.\n3. Titel                                                       § 52\nRechte des Beamten                          Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so\ngeht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem\n§ 48                             Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Kör-\nperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treue-\nzusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser\nverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner\nFamilie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beam-        1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden\ntenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner          Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von\namtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.         Dienstbezügen oder\n2. i,nfolge der Körperverletzung oder der Tötung zur\n§ 48a\nGewährung einer Versorgung oder einer anderen\nLeistung\n( 1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf           verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewäh-\nAntrag\nrung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch\n1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen      auf sie über. Der Übergang des Anspruches kann nicht\nArbeitszeit ermäßigt werden,                            zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei      geltend gemacht werden.\nJahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt\nwerden,                                                                             § 53\nwenn er mit                                                    (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\na) mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder         durch eine auf § 50 Abs. 1 beruhende Änderung ihrer\nBezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besol-\nb) einem pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen            dungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter\nin häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen tat-     gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu\nsächlich betreut oder pflegt.                               erstatten.\n(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusam.-         (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\nmen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf       gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den\neine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten; § 44 a      Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\nAbs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.                             Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der\nKenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der\nZahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensicht-\n§§ 49 und 49 a                        lich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.\nVon der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen\n(weggefallen)                         ganz oder teilweise abgesehen werden.","474                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 54                             Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die\nÄußerung des Beamten ist zu seinen Personalakten zu\n(weggefallen)                         nehmen.\n§ 57\n§ 55                                Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaf-\nDem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub        ten oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie\nunter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.                    können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit\nihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts\nanderes bestimmt ist. Der Beamte darf wegen Betäti-\ngung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsver-\n§ 55 a\nband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt\n(1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutz-          werden.\ngesetz für Beamte unter 18 Jahren sind nach Maßgabe                                     § 58\nder folgenden Absätze zu erlassen.\nBei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der\n(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchent-        beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten\nlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen,   Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der\nder Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen     zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu\nFreizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie          beteiligen.\nder Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das\nbesondere Schutzbedürfnis der Beamten unter 18 Jah-\n4. Titel\nren (jugendliche Beamte) zu berücksichtigen.\nSchutz der rechtlichen Stellung\n(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher\n§ 59\nBeamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und\nihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.              Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter\nanderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als\n(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstge-       denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen\nschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesund-        sind, nicht verändert werden.\nheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Ent-\nwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für die                                      § 60\nBeschäftigung jugendlicher Beamter über 16 Jahre,\nsoweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles             Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf der\nerforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch      Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbehörde\ndie Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die     nicht ausgeschlossen werden.\nzuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und\nder Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der\nMaschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Rege-                                   Abschnitt III\nlung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen\nund Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen\nPersonalwesen\nGefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Ver-\nmeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder                                    § 61\nseelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.                      (1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unabhän-\ngige, an Weisungen nicht gebundene Stelle gesetzlich\n(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstuntersu-      zu bestimmen. Sie hat in den in diesem Gesetz vorgese-\nchungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, die              henen Fällen Ausnahmen zuzulassen und die Befähi-\nsich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die · gung von anderen Bewerbern (§ 16) festzustellen.\nkörperliche Beschaffenheit und auf die Auswirkungen\nder Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung            (2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes kön-\ndes jugendlichen Beamten erstrecken.                        nen der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben zuge-\nwiesen werden.\n(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes\n§ 62\nund die Belange der inneren Sicherheit es erfordern,\nkönnen für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnah-            (1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und nur\nmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vor-          dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit inner-\nschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestimmt         halb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.\nwerden.\n(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienst-\nlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die\n§ 56                            Voraussetzungen, unter denen ihre Mitgliedschaft\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-          endet,   sind gesetzlich zu  regeln.\ntenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine voll-\nständigen Personalakten. Er muß über Beschwerden\nAbschnitt IV\nund Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungün-\nstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor                                   (weggefallen)","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                             475\nAbschnitt V                           der .einstweilige Ruhestand · eines Beamten auf Zeit\nendet, wenn die Amtszeit abgelaufen ist.\nBesondere Beamtengruppen\n1. Titel\nBeamte auf Zeit                                                   2. Titel\n§ 95\nPolizeivollzugsbeamte\n§ 99\n(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung\nvon Beamten auf Zeit sind gesetzlich· zu bestimmen.              (1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamte\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei Beamten            allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit\nauf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer        nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.\nWahl durch das Volk beruht, das Beamtenverhältnis\nanders als durch Ernennung begründet wird. Durch                 (2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs-\nGesetz kann ferner besti!'Tlmt werden, daß § 25 auf die       dienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu bestim-\nin Satz 2 bezeichneten Beamten keine Anwendung fin-           men.\n. det.                                                                                     § 100\n, (2) Für Beamte a_uf Zeit gelten die Vorschriften für            Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können\nBeamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem          abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis 15 ge-\nGesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften          regelt werden.\ndieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit\nfinden keine Anwendung.                                                                 § 101\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Ein-          (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig(§ 26\ntritt in. den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus           Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen\nanderen als den•in § 27 Abs. 1 genannien Gründen eine         Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr\nWartezeit von mehr als fünf Jahren voraussetzt; sie darf      genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle\nzehn Jahre nicht übersteig~n.                                 Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wieder-\n-erlangt (Polizeidienstunfähigkeit).\n§ 96                                (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des\nGutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der           Arztes .festgestellt.\nBeamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhe-\nstand tritt.                                                    (3) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizeidienst-\nunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe\n(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in    entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn ver-\nden Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlas-        setzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen'Cles\nsen, sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit           § 18 erfüllt sind.\nerneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit be-\nrufen wird.                                                                            § 102\n(3) Die Leiter·von Hochschulen und die hauptberuf-          Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Polizei-\nlichen Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser         vollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in ein anderes\nEigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten         Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch bei einem ande-\nnach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Alte\"rs-   ren Dienstherrn, versetzt werden kann, wenn die sonsti- ,\ngrenze nur dann in den Ruhestand, wenn _sie eine             gen Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind.\nDienstzeit yon mindestens zehn Jahren in einem Beam-\ntenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben\noder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu                            §§ 103, 103a und 104\nBeamten auf Zeit ernannt worden waren.                                              (weggefallen)\n§ 97\n- 3. Titel\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte\nauf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer gesetzlichen           Beamtete Professoren und Hochschulassistenten\nVerpflichtung, auf Verlangen des Dienstherrn das Amt\nnach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nach-·                                   § 105\nkommt.                                                           Für beamtete Professoren und Hochschulassistenten\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht\n§ 98                              das Hochschulrahmengesetz etw·as anderes bestimmt.\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beam-\nter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem anderen                                §§ 106 bis 114\nBeamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlas-\nsen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß                              (weggefallen)\n.J","476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\n4. Titel                          2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nEhrenbeamte                              des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeit-\npunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen\n§ 115                                oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz,\nRechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; der-\n( 1 ) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten können\nartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch\ndurch Gesetz abweichend von den für Beamte allgemein\neine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.\ngeltenden Vorschriften dieses Kapitels geregelt wer-\nden, soweit es die besondere Rechtsstellung der Ehren-\nbeamten erfordert.                                                                     § 122\n(2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und                 (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer\nkeine Versorgung erhalten. § 68 des Beamtenversor-           Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der\ngungsgesetzes bleibt unberührt.                              Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vor-\nbildung ( § 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn\n(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein           erworben hat.\nBeamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamten-\nverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umge-            (2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14,\nwandelt werden.                                              14 a und 14 b die Befähigung für eine Laufbahn erwor-\nben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Lauf-\nbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich\nAbschnitt VI                          dieses Gesetzes.\nSonstige Vorschriften                                                § 123\n§ 116                                (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der§§ 17 und 18\nauch über den Bereich des Bundes oder eines Landes\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der            hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbe-\nBerufung in das Beamtenverhältnis ein privatrechtliches      reich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt wer-\nArbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt.                  den.\n(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem\n§ 117                             abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden\nDienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu\nEine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt          erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen,\nverwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraus-        daß das Einverständnis vorliegt.\nsetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf\nnur einem Beamten verliehen werden, der ein solches\n§ 124\nAmt bekleidet.\n§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Vor-\n§ 118                            aussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines\nLandes hinaus gegeben sind.\nFür das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64 Abs. 1\nNr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Januar 1972 (Gesetz- und                                        § 125\nVerordnungsblatt für Berlin S. 287) unberührt.\n(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssol-\ndaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufsmäßigen Ange-\nhörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutz-\n§§119und120                           korps ernannt wird. Der Berufssoldat oder der Soldat auf\nZeit ist entlassen, wenn er zum Beamten, zum berufs-\n(weggefallen)                        mäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit\ndes Zivilschutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige\nAngehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivil-\nKapitel II                         schutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten, zum\nBerufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.\nVorschriften,                        Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.\ndie einheitlich und unmittelbar gelten\n(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein Soldat\nAbschnitt 1                         auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivilschutz-\nkorps zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\nAllgemeines                          dienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivoll-\nzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes\n§ 121                            der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt\nferner nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit\nDas Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem            als Professor oder Hochschulassistent an einer nach\nBund                                                        Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten\n1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindever-           Hochschule, deren Personal im Dienst des Bundes\nbände,                                                   steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                               477\nAbsatz 1 Satz 2 gilt auch nicht, wenn ein Berufssoldat         (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.\noder Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis als Ehren-\nbeamter berufen wird. In diesen Fällen gilt§ 124 sinnge-     · (3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Lei-\nmäß. Satz 1 und 4 sowie Absatz 1 Satz 4 gelten nicht für   stungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschrif-\neinen Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines Eingliede-      ten des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung\nrungsscheines ist.                                         mit folgenden Maßgaben:\n§ 125 a                           1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der\nVerwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde\n(1) Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf               erlassen worden ist.\nWiderruf oder früherer Polizeivollzugsbeamter auf\nWiderruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei  2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste\nJahren eingegangen ist und mindestens zwei Jahre                 Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle,\nVollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet hat, bis           in denen sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlas-\nzum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des                 sen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere\nDienstverhältnisses als Polizeivollzugsbeamter auf               Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffent-\nWiderruf um Einstellung als Beamter und wird er in den           lichen.\nVorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb\nder Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht                                    § 127\nüber den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem\nder Beamte ohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis            Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwal-\nzur Dauer des Grundwehrdienstes zur Anstellung her-         tungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenver-\nangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebe-         hältnis gilt folgendes:\nnen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1       1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2\nund 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die             der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn\ndienstlichen Leistungen eine Beförderung während der             das Urteil von der Entscheidung eines anderen Ober-\nProbezeit rechtfertigen.\nverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-\nweichung beruht, solange eine Entscheidung des\n(2) Beginnt ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf\nBundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht\nWiderruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei\nergangen ist.\nJahren eingegangen war und mindestens zwei Jahre\nVollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet hat, im\nAnschluß an den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz         2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bun-\neine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter           desrecht darauf gestützt werden, daß das angefoch-\nvorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul-              tene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht\noder praktische Ausbildung) oder-wird diese durch den            beruht.\nVollzugsdienst im Bundesgrenzschutz unterbrochen, so\ngilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf\nvon sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung um                                  Abschnitt III\n· Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf                     Rechtsstellung der Beamten\nGrund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten,                    und Versorgungsempfänger\ndie Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen\nbei der Umbildung von Körperschaften\nfür den unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein-\ngestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne\nAbleisten eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des                                     § 128\nGrundwehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit\nherangestanden hätte.                                          (1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in\neine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen    der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufneh-\nfrüheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, dessen        menden Körperschaft über.\nAusbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch\neine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsver-          (2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in\nhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorberei-      mehrere andere Körperschaften ei'ngegliedert wird, sind\ntungsdienstes durchgeführt wird.                            anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaf-\nten zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften\nhaben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach\ndem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im\nEinvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen\nAbschnitt II                         Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen\nRechtsweg                            sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften\nalle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zu-\n§ 126                            stehenden Bezüge als Gesamtschuldner.\n(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeam-            (3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in\nten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem        eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert\nBeamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg ge-:         wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehre-\ngeben.                                                      ren Körperschaften anteilig, in den Dienst der auf-","478                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2             bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den\nSatz 2 findet Anwendung.                                     Ruhestand getreten wären.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\neine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Kör-\nperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammenge-                                   § 131\nschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus           Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im\nTeilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Kör-        Sinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten\nperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer       Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften\nKörperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder       anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der\nmehrere andere Körperschaften übergehen.                    Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer\nGenehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung\ndarf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie\n§ 129                            ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die\n( 1 ) Tritt ein Beamter auf Grund des § 1 28 Abs. 1 kraft Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch der-\nGesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft            artige Ernennungen die Durchführung der nach den\n§§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich\nüber oder wird er auf Grund des § 1 28 Ab?, 2 oder 3 von\nerschwert würde.\neiner anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18\nAbs. 2 Satz 2 entsprechend.\n§ 132\n(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von            (1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des\nder aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fort-           § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der\nsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu be-          Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhande-\nstätigen.                                                    nen Versorgungsempfänger.\n(3) In den Fällen des§ 128 Abs. 2 und 3 wird die Über-\n(2) In den Fällen des § 1 28 Abs. 3 bleiben die An-\nnahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der\nsprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen\nBeamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustel-\nVersorgungsempfänger gegenüber der abgebenden\nlung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflich-\nKörperschaft bestehen.\ntet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er\nder Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den        Fällen des§ 128 Abs. 4.\nFällen des§ 128 Abs. 4.\n§ 133\n§ 130                              Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses\nAbschnittes gelten alle juristischen Personen des\n(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Kör-\nöffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit '(§ 121 ).\nperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr\nübernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen\nAmt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf\nDienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes                                 Kapitel III\nAmt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt\nentsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden                     Allgemeine Schlußvorschriften\n§ 19 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Nr. 3 entsprechende\nAnwendung. Bei Anwendung des § 19 darf der Beamte                                     § 134\nneben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren\nDurch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten Rech-\nAmtes mit dem Zusatz „außer Dienst\" (,,a. D. \") führen.\nnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unab-\nhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des\n(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,          Bundesrechnungshofes besitzen; sie müssen Beamte\nwenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhande-       auf Lebenszeit sein.\nnen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, inner-\nhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen\n§ 135\nBeamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgaben-\ngebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einst-           Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen\nweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1         Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen\nbeginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in      bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer\nden Fällen des § 1 28 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung        Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend\nderjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körper-           zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II\nschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen   für anwendbar zu erklären.\ndes § 128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei\nBeamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen\nRuhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhe-\n§ 136\nstand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeit-\npunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie                              (weggefallen)"]}