{"id":"bgbl1-1985-13-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":13,"date":"1985-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_13.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Bereinigung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1985-02-27T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["457\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                  Z 5702 A\n1985                           Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1985                                                                                    Nr. 13\nTag                                                            Inhalt                                                                            Seite\n27. 2. 85   Gesetz zur Bereinigung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften                                                                              457\n704-4, 704-4-1, 703-1-8, 703-1-9, 703-1, 750-14, 702-1\n27. 2. 85   Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       461\nneu: 312-9-1-2; 312-9-1\n27. 2. 85   Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          462\n2030-1\n27. 2. 85   Neufassung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..   479\n2030-2\n28. 2. 85   Vierte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ................... .                                            499\n9232-1, 9233-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätte~\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             502\nGesetz\nzur Bereinigung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften\nVom 27. Februar 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                            Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                              Änderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nArtikel 1\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nAufhebung von Rechtsvorschriften                                der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September\nEs werden aufgehoben                                                     1980 (BGBI. I S. 1761 ), geändert durch Artikel 2 Abs. 17\ndes Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird\n1. das Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von                         wie folgt geändert:\nErdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom\n9. Juni 1965 (BGBI. 1S. 473), zuletzt geändert durch                      1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 9\nArtikel 61 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976                                Abs. 2\" durch ,,§ 9 Abs. 1\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 3341 ),\n2. die Anzeigepflichtverordnung vom 28. Juli 1965                            2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 9\n(BGBI. 1 S. 644),                                                            Abs. 2\" durch ,,§ 9 Abs. 1\" ersetzt.\n1\n3. die Kartellregisterverordnung vom 18. Januar 1982\n(BGBI. 1 S. 111 ),                                                      · 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 9\nAbs. 2\" durch ,,§ 9 Abs. 1\" ersetzt.\n4. die Verordnung über das Verfahren bei der Eintra-\ngung von Wettbewerbsregeln und über das Register\nfür Wettbewerbsregeln vom 26. April 1982 (BGBI. 1                        4. In § 5 a Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2\"\nS. 513).                                                                     durch ,,§ 9 Abs. 1\" ersetzt.","458                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n5. § 9 erhält folgende Fassung:                                 4. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse\nsowie der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für\n,,§ 9\neinen Zusammenschluß nach § 24 Abs. 3.\n(1) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3,\n§ 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1, § 5 b Abs. 1 und § 6 Abs. 1     . Für den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1\nbezeichneten Art sowie ihre Änderungen und             1    Nr. 1 und 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ent-\nErgänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der·              sprechend. Für den . Inhalt der Bekanntmachung\nAnmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen des         nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend;\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die Anmeldung nur als bewirkt,       ferner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen\nwenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Stel-         angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind. Für\nlungnahme einel;l Rationalisierungsverbandes bei-            den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 4\ngefügtist. Verträge und Beschlüsse der in§ 5 Abs. 4         gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 ent-\nbezeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell-         sprechend.\nbehörde anzumelden.\n(2) Soweit angemeldete Verträge und Be-\n(2) Bei der Anmeldung der in Absatz 1 Satz 1. und         schlüsse in.der bekanntgemachten Fassung wirk-\n3 bezeichneten Verträge und Beschlüsse sowie bei             sam werden oder eine beantragte Erlaubnis für Ver-\nAnträgen auf Erteilung einer E~aubnis-für Verträge           träge und Beschlüsse in der bekanntgemachten\nund Beschlüs.se der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6         Fassung erteilt wird, genügt für die Bekanntma-\nAbs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art sind anzu-               chung des Wirksamwerdens oder der Erteilung der\ngeben:                                                       Erlaubnis eine ·Bezugnahme auf die Bekanntma-\n1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort _der             chung der Anmeldungen und Anträge.\"\nNiederlassung oder Sitz der beteiligten Unter-\nnehmen;                                             7. § 28 wird wie' folgt geändert:\n2. Rechtsform und Anschrift des Kartells:                   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Wirtschafts-. und Berufsvereinigungen\n3. Name und Anschrift des bestellten Vertreters                  können bei der Kartellbehörde die Anerkennung\n(§ 36) oder sonstigen Bevollmächtigten, bei                 -von Wettbewerbsregeln beantragen.\"\njuristischen Personen der ges·etzliche Vertreter\ndes Kartells.\nb) Folgende Absätze 4_ und 5 werden angefügt:\n(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den                   ,,(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbe-\n§§ 2 bis 8 genannten Verträge oqer Beschlüsse ist             • werbsregeln hat zu enthalten:\nder Kartellbehörde mitzuteilen.       ·          ·\n1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirt-\n(4) Die Kartellbehörde erteilt zu d.en nach den                   schafts- oder Berufsvereinigung;\n§§ 2 bis 5 b, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 freigestellten\nKartellen auf Anfrage Auskunft über                             2. Name und Anschrift ihres Vertreters;\n1. Angaben nach § 9 Abs. 2;                                    ,3. die Angabe des sachlichen und örtlichen\n- Anwendungsbereichs der Wettbewerbs-\n2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und                          regeln;\nBeschlüsse, insbesondere. Angaben über die\nbetroffenen Waren oder Leistungen, über den                 4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.\nZweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und\nüber· Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und               Dem Antrag sind beizufügen:\nAustritt;                                                   1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufs-\nvereinigung;\n3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristun-\ngen, Beschränkungen, Bedingungen· und Auf-                  2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln\nl~gen.\"                                                          satzungsmäßig aufgestellt sind;\n3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirt-\n6. § 10 erhält folgende Fassu~g:                                        schafts- oder Berufsvereinigungen und\nUnternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe\n,,§ 10\nsowie der Lieferanten- und Abnehmervereini-\n(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen                        gungen und der Bundesorganisationen der\n1. Die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Ver-                beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffen-\nträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2                   den Wirtschaftszweiges.\nund _3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art;\n(~.) Änderungen und Ergänzungen anerkannter\n2. die Anmeldung von Verträgen und Beschlüssen                  Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mit-\nder in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1           zuteilen.\"\nsdwie § 5 b Abs. 1 bezeichneten Art;\n3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38        8. In § 29 wird das Wort „eingetragenen'' durch das\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten.Art;                 · Wort „anerkannten\" ersetzt.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                               459\n9. In § 30 Satz 2 wird das Wort „Eintragungsantrag\"          19. § 102 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende\ndurch die Worte „Antrag auf Anerkennung\" und das              Fassung:\nWort „Eintragung\" durch das Wort „Anerkennung\"                „Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 9 Abs. 2\nersetzt.\nNr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 entsprechend.\"\n10. a) In § 31 Abs. 1 wird das Wort „Eintragung\" durch        20. § 103 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndas Wort „Anerkennung\" ersetzt.                             ,,(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4\nbezeichneten Art ist § 9 entsprechend anzuwen-\nb) In§ 31 Abs. 2 werden die Worte „in das Register            den.\"\neingetragener\" durch das Wort „anerkannter\"\nersetzt.\n21. § 103 a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält\nfolgende Fassung:\nc) § 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 9 gilt entsprechend.\"\n,,(3) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung\nzurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie           22. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Ver-\nnachträglich feststellt, daß die Voraussetzungen           weisung ,,§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7\" durch\nfür die Ablehnung der Anerkennung nach Ab-                 ,,§ 9\" ersetzt.\nsatz 1 vorliegen.\"\n23. In § 106 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2\nSatz 3, Abs. 3 bis 7\" durch ,,§ 9\" ersetzt.\n11. In § 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 wird das Wort „Ein-\ntragung\" jeweils durch das Wort „Anerkennung\"\nersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften\n12. § 33 erhält folgende Fassung:\n(1) ·Das Gesetz über Meldungen der Unternehmen\n,,§ 33                          des         deutschen       Steinkohlenbergbaus       vom\n19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750, 2753) wird wie\nDie Kartellbehörden erteilen auf Anfrage Auskunft\nfolgt geändert:\nüber anerkannte Wettbewerbsregeln, indem die\nAngaben zu § 28 Abs. 4 Satz 1 mitgeteilt werden.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung „Absatzes\n13. In § 38 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Eintragung\"                   3\" durch die Verweisung „Absatzes 2\" ersetzt.\ndurch „Anerkennung\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n14. In§ 39 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 9 Abs. 2           c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die\nSatz 3\" durch ,,§ 9 Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.                      Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe, daß in den\nneuen Absätzen 2 und 3 die Worte „Absätzen 1\nund 2\" jeweils durch die Worte „Absatz 1\" ersetzt\n15. In § 50 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.                             werden.\n16. In § 58 Nr. 1 wird das Wort „Eintragung\" durch das         2. § 2 erhält folgende Fassung:\nWort „Anerkennung\" ersetzt.                                                            ,,§ 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n17. § 80 wird wie folgt geändert:                                 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 9         Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nAbs. 2\" durch ,,§ 9 Abs. 1\" ersetzt.                     nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,oder         (2) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\naus den bei ihr geführten Registern\" gestrichen.     Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1\nS. 2803) wird wie folgt geändert:\n18. § 99 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 65 Abs: 2 Satz 2 wird gestrichen.\na) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2         2. In § 66 Satz 1 werden die Worte „und über die\nNr. 2 bis 4 bezeichneten Art ist § 9 entsprechend        Arbeitsgemeinschaft\" gestrichen; in § 66 Satz 2\nanzuwenden.''                                            werden die Worte „und die Arbeitsgemeinschaft\"\ngestrichen und wird das Wort „erfüllen\" durch das\nb) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.                          Wort „erfüllt\" ersetzt.","460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 4                                                 Artikel 5\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.      ·\nBonn, den 27. Februar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesmi'nister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                              461\nGesetz\nzur Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nVom 27. Februar 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem\nkörperlichen Eingriff verbunden ist.\nArtikel 1                              (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes                unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbe-\nschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1       Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub\nS. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch        Lebensgefahr verbunden ist.''\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1654), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n§ 101 erhält folgende Fassung:\nEinschränkung von Grundrechten\n,,§ 101\nDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 2\nZwangsmaßnahmen auf dem Gebiet\nAbs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit) des Grund-\nder Gesundheitsfürsorge\ngesetzes eingeschränkt.\n(1)  Medizinische Untersuchung und Behandlung\nsowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensge-\nfahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit                                  Artikel 3\ndes Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit                                 Berlin-Klausel\nanderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für\ndie Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheb-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nlicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefange-        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen\nist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von                              Artikel 4\neiner freien Willensbestimmung des Gefangenen aus-\ngegangen werden kann.                                                              Inkrafttreten\n(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Februar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bunqeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}