{"id":"bgbl1-1985-13-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":13,"date":"1985-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_13.pdf#page=5","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes","law_date":"1985-02-27T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985                              461\nGesetz\nzur Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nVom 27. Februar 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem\nkörperlichen Eingriff verbunden ist.\nArtikel 1                              (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes                unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbe-\nschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1       Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub\nS. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch        Lebensgefahr verbunden ist.''\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1654), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n§ 101 erhält folgende Fassung:\nEinschränkung von Grundrechten\n,,§ 101\nDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 2\nZwangsmaßnahmen auf dem Gebiet\nAbs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit) des Grund-\nder Gesundheitsfürsorge\ngesetzes eingeschränkt.\n(1)  Medizinische Untersuchung und Behandlung\nsowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensge-\nfahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit                                  Artikel 3\ndes Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit                                 Berlin-Klausel\nanderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für\ndie Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheb-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nlicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefange-        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen\nist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von                              Artikel 4\neiner freien Willensbestimmung des Gefangenen aus-\ngegangen werden kann.                                                              Inkrafttreten\n(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Februar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bunqeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}