{"id":"bgbl1-1985-12-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":12,"date":"1985-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_12.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit","law_date":"1985-02-25T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["425\nBundesgesetz~latt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                             Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1985                                                                                                     Nr. 12\nTag                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n25. 2.85     Gesetz zur Neuregelung des Jugendschu~es in der Öffentlichkeit                                                                                            425\nneu: 2181-5, neu: 2181-5/1; 2181-1, 450-2, 7100-1, 2181-3, 2181-3-1\n25. 2. 85    Gesetz ü~r die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen_in Bund und Ländern 1985\n(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985- BBVAnpG 85).............                                                                        431\nneu: 2032-12-12; 2032-1\n25. 2. 85    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   446\n2121-51-14                                                                                            .\nHinweise auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   447\nVerkündungen im Bundesanzeiger ...............................................-. . . . . . . . .                                                          448\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              449\nDie Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen wird als Anlageband zu dieser Ausgabe\ndes Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband kostenlos übersandt.\nGesetz\nzur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlic~keit\nVom 25/Februar 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                Jn schwierigen Fällen haben die zuständigen Behörden\ndas folgende Gesetz beschlossen: '                                                oder Stellen das Jugendamt über den jugendgefährden-\nden-Ort .zu unterrichten.\nArtikel 1\n§2\nGesetz zum Schutze der Jugend                                                      (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht.\nin der Öffentlichkeit                                               vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht ·\n(Jugendschutzgesetz - JÖSchG)                                                 ,chtzehn Jahre alt ist.\n(2) Erziehungsberechtigter 1m Sinne diese·s Gesetzes\n§ 1\nist\nHalten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an                             1. jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer\nden_en ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperli-                                  anderen Person nach den Vorschriften des Bürger-\nches, geistiges oder seeli,sches Wohl droht, so haben                                    lichen Gesijtzbuches die Personensorge zusteht,\ndie zuständigen Behörden oder Stellen die zur Abwen-\ndung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.                               2. ~jede sonstige Person über achtzehn Jahre, soweit\nWenn nötig, haben sie die Kinder oder Jugendlichen                                       sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personen-\nsorgeberechtigten Aufgaben der personensorge _,\n1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,.\nwahrnimmt oder soweit sie das Kind oder den\n2. einem Erz~hungsberechtigten zuzuführen oder,                                          Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder mit\nwenn kein Erziehungsberechtigter erreichbar ist, in                                  Zustimmung des Personensorgeberechtigten im\ndie Obhut des Jugendamtes zu bringen.                                                 Rahmen der Jugendhilfe betreut.","426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 985, Teil 1\n(3) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung       nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens\ndurch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben            bis 24 Uhr gestattet werden.\ndie in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen ihre Berech-\ntigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und               (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit\nGewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechti-       Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter sechzehn\ngung zu überprüfen.                                          Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanz-\nveranstaltung von· einem anerkannten Träger der\n(4) Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu            Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen\nbeachten sind, haben Kinder und Jugendliche ihr              Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.\nLebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzu-\nweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in               (3) Ausnahmen von Absatz 1 können auf Vorschlag\nZweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.                des Jugendamtes zugelassen werden.\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugend-\nliche.                                                                                   §6\n(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstal-\n§3                             tungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet\n(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und       werden: wenn die Filme von der obersten Landesbe-\nJugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet wer-       hörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden\nden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Dies     sind. Kindern unter sechs Jahren darf die Anwesenheit\ngilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche                     nur gestattet werden, wenn sie von einem Erziehungs-\nberechtigten begleitet sind.\n1. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers\nder Jugendhilfe teilnehmen,                                 (2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige\n2. sich auf Reisen befinden oder                            oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu\nbeeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor ihnen\n3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.                freigegeben werd~n.\n(2) Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufent-          (3) Die oberste Landesbehörde kennzeichnet die\nhalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungs-        Filme mit\nberechtigten bis 24 Uhr gestattet.\n1. ,,Freigegeben ohne Altersbeschränkung\",\n(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar\n2. ,,Freigegeben ab sechs Jahren\",\noder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren\nVergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen           3. ,,Freigegeben ab zwölf Jahren\"\nnicht gestattet werden.                                     4. ,,Freigegeben ab sechzehn Jahren\",\n§4                              5. ,,Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren\".\nKommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr. 5 gekenn-\n(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der\nÖffentlichkeit dürfen                                        zeichneter Film den Tatbestand des § 131 oder des\n§ 184 des Strafgesetzbuches erfüllt, ist dies der zustän-\n1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder               digen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.\nLebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügi-\nger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,              (4) Im Rahmen der Absätze t und 3 Satz 1 darf die\nAnwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen ohne\n2. andere alkoholische Getränke an            Kinder und\nBegleitung eines Erziehungsberechtigten nur gestattet\nJugendliche unter sechzehn Jahren\nwerden\nweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet\nwerden.                                                      1. Kindern, wenn die Vorführung bis 20 Uhr,\n2. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vor-\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von            führung bis 22 Uhr,\neinem Personensorgeberechtigten ( § 2 Abs. 2 Nr. 1)\nbegleitet werden.                                            3. Jugendlichen über sechzehn Jahre, wenn die Vorfüh-\nrung bis 24 Uhr\n(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke\nbeendet ist.\nnicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht,\nwenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vor-\naufgestellt und durch Vorrichtungen oder durch stän-         führung von Filmen unabhängig von der Art der Auf-\ndige Aufsicht sichergestellt ist, daß Kinder und Jugend-     zeichnung und Wiedergabe. Sie gelten au9h für Werbe-\nliche unter sechzehn Jahren alkoholische Getränke            vorspanne und Beiprogramme.\nnicht aus dem Automaten entnehmen können. § 20 Nr. 1\ndes Gaststättengesetzes bleibt unberührt.                       (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu\nnichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden,\nsolange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.\n§5                                 (7) Auf Filme, die von der obersten Landesbehörde\n(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstal-      nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet worden sind, fin-\ntungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten         den die§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung\ndarf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren         jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1985                               427,\n§7                               entgeltlichen Benutzung öffentlich aufgestellt sind, darf\n(1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und ver-        Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren ohne\ngleichbare Bildträger dürfen Kindern und Jugendlichen        Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestat-\nin der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden,         tet werden.\nwann die Programme von der obersten Landesbehörde               (5) Unterhaltungsspielgeräte, mit denen sexuelle\nfür ihre- Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet         Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen\nworden sind.                                                oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrli-\n(2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6         chung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegen-\nAbs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 6 entsprechende Anwen-          stand haben, dürfen in der Öffentlichkeit an Kindern und\ndung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem fälschungs-    Jugendlichen zugänglichen Orten nicht aufgestellt wer-\nsicheren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom           den.\nInhaber der Nutzungsrechte auf dem Bildträger und auf\n§9\nder Hülle in einer deutlich sichtbaren Form anzubringen,\nbevor der Bildträger an den Handel geliefert oder in son-      Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und\nstiger Weise gewerblich verwertet wird.                     Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht gestattet\nwerden.\n(3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde\nnicht oder mit „Nicht freigeben unter achtzehn Jahren\"                                  §10\ngekennzeichnet worden sind, dürfen\nGeht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem\n1. einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten,            Gewerbebetrieb eine Gefährdung im Sinne des § 1\nüberlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,        Satz 1 aus, die durch Anwendung der §§ 3 bis 8 nicht\n2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräu-        ausgeschlossen oder wesentlich gemindert werden\nmen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die       kann, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß\nder Kunde nicht zu betreten pflegt oder im Versand-     der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und\nhandel angeboten oder überlassen werden.                Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die\nAnordnung kann Alters- oder Zeitbegrenzungen enthal-\n(4) In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger    ten, wenn dadurqh die Gefährdung ausgeschlossen\nnicht in Automaten angeboten werden.                        oder wesentlich gemindert wird.\n(5) Auf Bildträger, die von der obersten Landes-\nbehörde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3                                     § 11\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet worden sind, finden\ndie §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung              Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach\njugendgefährdender Schriften keine Anwendung.               den§§ 3 bis 10 für ihre Betriebseinrichtungen und Ver-\nanstaltungen geltenden Vorschriften sowie die Alters-\n(6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwen-        einstufung von Filmen durch deutlich sichtbaren und gut\ndung.                                                       lesbaren Aushang bekanntzumachen. Zur Bekanntma-\nchung der Alterseinstufung von Filmen und Bildträgern\n§8\ndürfen sie nur die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3\n(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder     Satz 1 verwenden. Für Filme und Bildträger, die von der\nähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räu-        obersten Landesbehörde nach § 6 Abs. 3 Satz 1\nmen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet wer-      gekennzeichnet worden sind, darf bei der Ankündigung\nden.                                                        und bei der Werbung weder auf jugendgefährdende\nInhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung\n(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit\noder die Werbung in jugendgefährdender Weise erfol-\nin der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur\ngen.\nauf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezial-\nmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen gestattet wer-                                   §12\nden, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert\nbesteht.                                                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder\nGewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig\n(3) Elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielge-\n1. entgegen § 3 einem Kind oder einem Jugendlichen\nräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen zur entgeltlichen\nden Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,\nBenutzung\n2. entgegen § 4 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk oder\n1. auf Kindern und Jugendlichen zugänglichen öffentli-\nLebensmittel an ein Kind oder einen Jugendlichen\nchen Verkehrsflächen,\nabgibt oder ihm den Verzehr gestattet,\n2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise\n3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches\nberuflich oder geschäftsmäßig genutzten Räumen\nGetränk in einem Automaten anbietet,\noder\n4. entgegen§ 5 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugend-\n3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen\nlichen unter sechzehn Jahren die Anwesenheit bei\noder Fluren\neiner öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,\nnicht aufgestellt werden.\n5. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder einem\n(4) Das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unter-            Jugendlichen die Anwesenheit bei einer öffentli-\nhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die zur              chen Filmveranstaltung gestattet,","428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n6. entgegen§ 7 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugend-                                Artikel 2\nlichen einen bespielten Bildträger, der nicht für\nseine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich macht,                  Änderung des Gesetzes\n, über die Verbreitung\n7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht,\nnicht in der dort bezeichneten Form oder in einer der\njugendgefährdender Schriften\nAlterseinstufung durch die oberste Landesbehörde\nnicht entsprechenden Weise anbringt,                    Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\n8. entgegen§ 7 Abs. 3 Nr. 2 einen nicht freigegebenen     rungsnummer 2161-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nBildträger anbietet oder überläßt,                    sung, zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes\n9. entgegen § 7 Abs. 4 einen bespielten Bildträger in     vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie folgt geän-\neinem Automaten anbietet,                             dert:\n10. entgegen § 8 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugend- .\nliehen die Anwesenheit in einer öffentlichen Spiel-   1. § 3 erhält folgende Fassung:\nhalle oder einem dort bezeichneten Raum gestattet,                                  ,,§ 3\n11. entgegen § 8 Abs. 2 einem Kind oder einem Jugend-              (1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste\nlichen die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinn-          bekanntgemacht ist, darf nicht\nmöglichkeit gestattet,\n1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, über-\n12. entgegen§ 8 Abs. 3 oder 5 ein Unterhaltungsspiel-               lassen oder zugänglich gemacht werden,\ngerät aufstellt,\n13. entgegen § 8 Abs. 4 einem Kind oder einem Jugend-           2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen\nlichen unter sechzehn Jahren die Benutzung eines             zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden\nUnterhaltungsspielgeräts gestattet,                          kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder\nsonst zugänglich gemacht werden,\n14. entgegen § 9 einem Kind oder einem Jugendlichen\nunter sechzehn Jahren das Rauchen in der Öffent-         3. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleich-\nlichkeit gestattet oder                                      barer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs,\n15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1O zuwider-                ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern\nhandelt,                                                     und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von\nihnen nicht eingesehen werden können, einem\n16. entgegen § 11 Satz 1 die für seine Betriebseinrich-             anderen angeboten oder überlassen werden.\ntung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften\nnicht durch den dort bezeichneten Aushang                   (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im\nbekanntmacht,                                            Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern\nerfolgt.\"\n1 7. entgegen § 11 Satz 2 nicht die Kennzeichnungen\ndes § 6 Abs. 3 Satz 1 verwendet,\n2. In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n18. entgegen § 11 Satz 3 bei der Ankündigung oder bei\nder Werbung auf jugendgefährdende Inhalte hin-           ,,Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger,\nweist oder in jugendgefährdender Weise ankündigt         Zwischenhändler und Personen, die Schriften in den\noder wirbt.                                              räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nführen, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkun-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über       gen hinzuweisen.\"\nachtzehn Jahre ein Verhalten eines Kindes oder eines\nJugendlichen herbeiführt oder fördert, das durch ein in     3. § 6 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3                                     ,,§ 6\nNr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare\nAnordnung nach § 10 verhindert werden soll. Hinsicht-             Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen,\nlich des Verbots in§ 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für den    ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer\nPersonensorgeberechtigten.                                     Bekanntmachung bedarf,\n1. Schriften, die zum Rassenhaß aufstacheln oder\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndie grausame oder sonst unmenschliche Gewalt-\nbis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\ntätigkeiten gegen Menschen in einer Art schil-\ndern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung\n(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nsolcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das\nGeldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalter oder\nGrausame oder Unmenschliche des Vorganges in\nGewerbetreibender\neiner die Menschenwürde verletzenden Weise\n1 . eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwider-              darstellt (§ 131 des Strafgesetzbuches),\n. handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig\nein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperli-      2. pornographische Schriften ( § 184 des Strafge-\nchen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer             setzbuches),\ngefährdet oder\n3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet\n2. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwider-               sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu\nhandlung beharrlich wiederholt.                                gefährden.''","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1985                                  429\n4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     tungsbereich dieses Gesetzes einzuführen\na) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 1\" ersetzt                      oder daraus auszuführen unternimmt, um sie\ndurch die Angabe ,, § 3 Abs. 1 Nr. 1 \".                              oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne\nder Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem\nb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 2\" ersetzt                     anderen eine solche Verwendung zu ermögli-\ndurch die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2\".                                 chen,\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-                        wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nfügt:                                                             Geldstrafe bestraft. 11\n,,3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerb-\nlicher Vermietung oder vergleichbarer               2. § 184 wird wie folgt geändert:\ngewerblicher Gewährung des Gebrauchs                    a) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a\neinem anderen anbietet oder überläßt,\".                     eingefügt:\nd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                              „3 a. im Wege gewerblicher Vermietung oder ver-\ne) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie                             gleichbarer gewerblicher Gewährung des\nfolgt gefaßt:                                                           Gebrauchs, ausgenommen in Ladenge-\n„5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort                              schäften, die Personen unter achtzehn Jah-\nbezeichneten Personen liefert,\".                                  ren nicht zugänglich sind und von ihnen\nnicht eingesehen werden können, einem\nf) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num-                               anderen anbietet oder überläßt.\"\nmern 6 und 7.\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n5. Nach § 21 wird folgender§ 21 a eingefügt:                             „Absatz 1 Nr. 3 a gilt nicht, wenn die Handlung im\nGeschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern\n,,§ 21 a\nerfolgt.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abneh-\nmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist.                                    Artikel 4\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                       Änderung der Gewerbeordnung\nbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\"                                                         Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97), zuletzt geän-\ndert durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1\nArtikel 3                              S. 1008), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n1. In§ 33 c Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 13\" durch\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                  die Angabe ,,§ 12\" ersetzt.\nchung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juli            2. In § 33 g werden die Worte „dem Bundesminister des\n1984 (BGBI. 1 S. 1029), wird wie folgt geändert:                     Innern\" durch die Worte „den Bundesministern des\nInnern und für Jugend, Familie und Gesundheit\"\n1. § 131 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt.\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                    3. In§ 150 a Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte,,§ 13 Abs. 1\n,,Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassen-                 Nr. 2\" durch die Worte,,§ 12 Abs. 4 Nr. 2\" ersetzt.\nhaß\".\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Ras-                                  Artikel 5\nsenhaß aufstacheln oder die grausame oder\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nsonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen\nMenschen in einer Art schildern, die eine Verherr-\nlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätig-                                        § 1\nkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder                            Im Handel ·befindliche Bildträger\nUnmenschliche des Vorganges in einer die Men-\nschenwürde verletzenden Weise darstellt,                     Auf einem Bildträger, der bis zum 1. April 1985 von\ndem Inhaber der Nutzungsrechte an den Handel gelie-\n1. verbreitet,                                            fert oder in sonstiger Weise gewerblich verwertet wor-\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder         den ist, kann das fälschungssichere Zeichen abwei-\nsonst zugänglich macht,                              chend von Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 3 nachträglich auch\nvon dem Händler oder von demjenigen, der den Bildträ-\n3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,           ger in sonstiger Weise gewerblich verwertet, ange-\nüberläßt oder zugänglich macht oder                  bracht werden. Ist ein Zeichen nicht angebracht, gelten\n4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ab 1. Oktober 1985 die Beschränkungen des Artikels 1\nankündigt, anpreist, in den räumlichen. Gel-         § 7 Abs. 3 entsprechend.","430                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§2                                  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nIndizierte Videokassetten                       2161-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.\nFür Bildträger, die bis zum 31. März 1985 nach den                                    §4\n§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-\nErmächtigung zur Neubekanntmachung\ngefährdender Schriften in die Liste der jugendgefähr-\ndenden Schriften aufgenommen sind, gelten die Vor-              Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendge-         heit wird ermächtigt, das Gesetz über die Verbreitung\nfährdender Schriften in der durch Artikel 2 dieses            jugendgefährdender Schriften in der durch Artikel 2\nGesetzes geänderten Fassung.                                  dieses Gesetzes geänderten Fassung bekanntzuma-\nchen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nberichtigen.\n§3\n§5\nAußerkrafttreten\nBerlin-Klausel\nEs treten außer Kraft:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n1. Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffent-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlichkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2161-3, veröffentlichten bereinigten                                     §6\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469).                                     Inkrafttreten\n2. Die Erste Verordnung zur Bezeichnung von Veran-             Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-\nstaltungen gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum             res bestimmt ist, am 1. April 1985 in, Kraft. Artikel 1 § 4\nSchutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der im       Abs. 3 und § 8 Abs. 3 treten am 1. Oktober 1985 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Februar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}