{"id":"bgbl1-1985-11-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":11,"date":"1985-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_11.pdf#page=10","order":3,"title":"Neufassung des Eichgesetzes","law_date":"1985-02-22T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":10,"num_pages":13,"content":["410                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 7                                                           §8\nBußgeldvorschrift                                           Übergangsvorschrift\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer                             § 1 ist nicht auf Größenangaben anzuwenden, die vor\n1. im geschäftlichen Verkehr entgegen§ 1 Abs. 1 Grö-         Inkrafttreten dieses Gesetzes im geschäftlict,en oder\nßen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die  amtlichen Verkehr gemacht worden sind. Das gleiche\ngesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen      gilt für Meßgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieses\noder Einheitenzeichen verwendet,                         Gesetzes geeicht, eichamtlich beglaubigt, amtlich\nbeglaubigt oder amtlich geprüft worden sind.\n2. entgegen § 6 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig,\nunvollständig oder unrichtig erteilt oder\n§9\n3. einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5\nBerlin-Klausel\nergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngeahndet werden.                                             Dritten Überleitungsgesetzes.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Eichgesetzes\nVom 22. Februar 1985\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes und\ndes Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1\nS. 401) wird nachstehend der Wortlaut des Eichgesetzes in der ab 2. März\n1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das nach seinem § 43 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1\ns. 759),\n2. das am 1 2. Juli 1973 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1\ns. 716),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 184 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom\n31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1713),\n5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945),\n6. das zum 25. Januar 1976 und 1. Juli 1977 in Kraft getretene Gesetz vom\n20. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 141 ),\n7. den am 2. März 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 22. Februar 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                                 411\nGesetz\nüber das Meß- und Eichwesen\n(Eichgesetz)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                       § 22   Verpflichtung\nZulassung, Eichung                      § 23   Anzeigepflicht ·\nund andere Prüfungen von Meßgeräten                § 24   Beurkundung\n§      Eichpflicht im geschäftlichen Verkehr                  § 25   Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen\n§ 2 Eichpflicht im amtlichen Verkehr und im Verkehrswesen     § 26   Ermächtigung\n§ 3 Eichpflicht im Bereich der Herstellung und Prüfung von\nVierter Abschnitt\nArzneimitteln\n§ 4 Medizinische Meßgeräte                                                           Zuständigkeiten\n§ · 5 Zusatzeinrichtungen                                     § 27   Behörden\n§ 6 Beglaubigung von Meßgeräten                               § 28   Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-Tech-\n§ 7 Ausnahmen von der Eichpflicht                                    nischen Bundesanstalt\n§ 8 Einschränkung und Ausdehnung der Eichpflicht\n§ 29   Aufgaben\n§ 9 Eichfähigkeit und Zulassung zur Eichung                                          Fünfter Abschnitt\n§ 10 Eichung                                                                Kosten, Auskunft und Nachschau\n§ 11   Verwendung von Meßgeräten                              § 30   Kostenordnung für Amtshandlungen\n§ 12   Mitwirkung der Gemeinden                               § 31   Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-\n§ 13   Ermächtigung                                                  Technischen Bundesanstalt\n§ 32   Auskunft und Nachschau\nzweiter Abschnitt                       § 33   Befugnis zur Auskunftserteilung\nFertigpackungen und Schankgefäße                  § 34   Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen\n§ 14   Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen\n§ 15 Anforderungen an Füllmengen                                                    Sechster Abschnitt\n§ 16 Mengenkennzeichnung                                                           Bußgeldvorschriften\n§ 17 Packungsgestaltung                                       § 35   Ordnungswidrigkeiten\n§ 17a Ermächtigung                                            § 36   Einziehung\n§ 17b Offene Packungen\n§ 18 Kennzeichnung von Schankgefäßen                                               Siebenter Abschnitt\n§ 19 Ermächtigung                                                                   Schlußvorschriften\n§ 37   Ermächtigung\nDritter Abschnitt                      § 38   Bezugnahme auf technische Regeln\nÖffentliche Waagen                     § 39    Allgemeine Übergangsvorschriften\nund öffentliche Bestellung von Wägern             § 40    Übergangsvorschriften für Meßgeräte und Fertig-\n§ 20    Wäger an öffentlichen Waagen                                 packungen\n§ 21   Beschränkung und Versagung der öffentlichen Bestel-   § 41    Bezugnahme auf Vorschriften\nlung, Sachkundeprüfung                                § 42    Berlin-Klausel\nErster Abschnitt                           stärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte\noder des Gehalts von Flüssigkeiten,\nZulassung, Eichung\n2. des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchte-\nund andere Prüfungen von Meßgeräten                       gehalts von Getreide oder Ölfrüchten, der Schütt-\ndichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder\n§ 1                               Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von Kar-\nEichpflicht im geschäftlichen Verkehr                  toffeln,\n3. des Fahrpreises bei Kraftdroschken\nMeßgeräte zur Bestimmung                                   müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Ver-\n1. der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der        kehr verwendet oder so bereitgehalten werden, daß sie\nthermischen oder elektrischen Energie, der thermi-        ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen\nschen oder elektrischen Leistung, der Durchfluß-          werden können.","412                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\n§ 2                              2. Meßgeräte, die der Selbstkontrolle des Gesundheits-\nEichpflicht im amtlichen Verkehr                    zustandes von Menschen dienen.\nund im Verkehrswesen                         (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n( 1) Die in § 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meß-        tigt, zur Gewährleistung der Meßsicherheit medizini-\ngeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten          scher Meßgeräte im Interesse des Gesundheitsschut-\noder Gasen und der Temperatur müssen geeicht sein,          zes oder zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-\nwenn sie                                                    päischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung\nnach Anhörung von Sachverständigen aus Kreisen der\n1. für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht             Ärzteschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft vorzu-\nsowie dem Branntweinmonopolrecht,                       schreiben, daß medizinische Meßgeräte nur dann in den\n2. zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,                 Verkehr gebracht, bereitgehalten oder verwendet wer-\nden dürfen, wenn sie zugelassen sind. Zu den gleichen\n3. zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,\nZwecken kann der Bundesminister für Wirtschaft ferner\n4. zur Durchführung öffentlicher Überwachungsauf-           durch Rechtsverordnung vorschreiben,\ngaben,\n1. diese Meßgeräte nur geeicht in den Verkehr zu brin-\n5. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-               gen, oereitzuhalten oder zu verwenden, ·\nschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsver-\n2. diese Meßgeräte nur in den Verkehr zu bringen,\nfahren oder für andere amtliche Zwecke oder\nbereitzuhalten oder zu verwenden, wenn der Herstel-\n6. zur Erstattung von Schiedsgutachten                          ler oder eine andere Stelle ihre Übereinstimmung mit\nverwendet werden. Satz 1 Nr. 4 steht der Verwendung             der Zulassung bescheinigt hat,\nnicht geeichter Meßgeräte zur Durchführung öffentlicher     3. diese Meßgeräte nur in den Verkehr zu bringen, wenn\nÜberwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn                       ihnen eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung bei-\na) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die            gefügt ist,\nVoraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in       4. diese Meßgeräte zu warten oder warten zu .lassen,\nanderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist,\n5. Kontrolluntersuchungen vorzunehmen und an Ver-\ndaß die Verwendung der Geräte zu einer genaueren\ngleichsmessungen teilzunehmen.\nBestimmung von Meßwerten führt, als sie nach dem\nStand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe              (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann der\ngeeichter Meßgeräte erreicht werden kann oder           Bundesminister für Wirtschaft Vorschriften zur Durch-\nführung der dort bezeichneten Maßnahmen erlassen. Er\nb) die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in wel-\nkann ferner Anforderungen an Stellen nach Absatz 2\nchem sie bei der Durchführung der Überwachungs-\nSatz 2 Nr. 2 und an Wartungsdienste festlegen, ihre\naufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.\nAnerkennung und Überwachung durch die zuständige\n(2) Meßgeräte, die für die amtliche Überwachung des      Behörde vorschreiben und die Voraussetzungen der\nStraßenverkehrs verwendet werden, müssen geeicht           Anerkennung und Überwachung regeln. Maßnahmen\nsein.                                                      nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 können auch an Stelle\neiner Zulassung vorgeschrieben werden.\n(3) Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an\nKraftfahrzeugen, die in öffentlichen Tankstellen und           (4) Der Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 steht die\nBetrieben des Kraftfahrzeuggewerbes verwendet oder          Zulassung zur Eichung gleich.\nso bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vor-          (5) Im übrigen sind auf die Zulassung die Vorschriften\nbereitung in Gebrauch genommen werden können, müs-          des § 9 über die Zulassung zur Eichung entsprechend\nsen geeicht sein.                                           anzuwenden.                                               '\n§3\n(6) Sofern die Physikalisch-Technische Bundes-\nEichpflicht im Bereich der Herstellung            anstalt dies in einer Bauartzulassung festgelegt hat,\nund Prüfung von Arzneimitteln                 dürfen Meßgeräte, die nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen\nMeßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volu-            sein müssen, nur in den Verkehr gebracht werden,\nmens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des       1. wenn der Hersteller oder eine von der Physikalisch-\nGehalts müssen geeicht sein, wenn sie bei der Herstel-          Technischen Bundesanstalt bestimmte Stelle ihre\nlung oder Prüfung von Arzneimitteln verwendet oder so           Übereinstimmung mit der Bauartzulassung beschei-\nbereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vor-              nigt hat,\nbereitung in Gebrauch genommen werden können.               2. wenn ihnen eine Wartungs- und Gebrauchsanwei-\nsung beigefügt ist, deren Inhalt von der Physikalisch-\n§4                                  Technischen Bundesanstalt festgelegt werden kann;\nMedizinische Meßgeräte\ninsbesondere können Hinweise auf Maßnahmen\nnach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vorgeschrieben\n(1) Medizinische Meßgeräte im Sinne dieses Geset-            werden.\nzes sind                                                       (7) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2. und 3\n1. Geräte, mit denen bei der Ausübung der Heilkunde,        ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nZahnheilkunde oder Tierheilkunde Messungen zur          Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für\nUntersuchung oder Behandlung von Menschen oder          Jugend, Familie und Gesundheit. Sie bedürfen der\nTieren vorgenommen werden,                              Zustimmung des Bundesrates.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                              413\n§5                                  probenweise als Sammelprüfung nach statistischen\nZusatzeinrichtungen                          Methoden vorgenommen werden kann,\n4. die Stempel .und Zeichen der Prüfstellen und\nDen Meßgeräten stehen gleich\n5. die Haftung für die Tätigkeit der Prüfstellen.\n1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom\nzugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die eine\nWirkung auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder                                      §7\nausüben können und\nAusnahmen von der Eichpflicht\n2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in\noffenen Verkaufsstellen.                                     ( 1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für\n1. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertigpackun-\n§6                                  gen gleicher Füllmenge verwendet werden,\nBeglaubigung von Meßgeräten                    2. Meßgeräte, die zur Füllung von Schankgefäßen ver-\nwendet oder bereitgehalten werden,\n( 1) § 1 gilt nicht für Meßgeräte, die im geschäftlichen\nVerkehr bei der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser         3. Lehren, die nicht als Kluppmaße dienen,\noder Wärme verwendet werden, wenn die Meßgeräte              4. Meßgeräte, die im öffentlichen Vermessungswesen\nvon einer staatlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt             und im Markscheidewesen verwendet werden oder\nsind.\n5. Fördergefäße und Förderwagen in Betrieben zur\n(2) Die zuständige Behörde erkennt die Prüfstelle für          Gewinnung von Bodenschätzen.\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes im Benehmen mit\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an. Prüf-            (2) § 1 gilt nicht für Meßgeräte zur Bestimmung des\nstellen für Meßgeräte für Elektrizität können als Haupt-     Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen\noder Nebenprüfstellen oder als Außenstellen einer            Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten\nHauptprüfstelle staatlich anerkannt werden.                  werden und deutlich erkennbar als nicht geeicht\ngekennzeichnet sind.\n(3) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die\nanerkannte Prüfstelle.                                                                    §8\n(4) Der Leiter einer staatlich anerkannten Prüfstelle                   Einschränkung und Ausdehnung\nund sein Stellvertreter sind öffentlich zu bestellen und                            der Eichpflicht\nzu verpflichten. § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 gelten ent-\nsprechend; die zuständige Behörde prüft die Sachkunde           (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nim Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-            tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesanstalt.                                                  desrates Meßgeräte für bestimmte Verwendungsberei-\nche von der Eichpflicht auszunehmen, wenn der techni-\n(5) Meßgeräte sind als beglaubigt zu stempeln, wenn       sche oder wirtschaftliche Aufwand zur Erlangung der\nsie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulas-          Eichfähigkeit des Meßgeräts oder für eine Eichung in\nsung genügen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur           keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung\nEWG-Ersteichung zugelassen ist, können bei der ersten        steht, die das Meßgerät in dem bestimmten Verwen-\nBeglaubigung durch staatlich anerkannte Prüfstellen          dungsbereich hat.\neines Herstellerbetriebes anstatt mit dem Zeichen der\nBeglaubigung mit dem Zeichen für die EWG-Erst-                  (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\neichung gestempelt werden. Die Gültigkeitsdauer der          tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nBeglaubigung entspricht der Gültigkeitsdauer der             desrates Zusatzeinrichtungen von der Eichpflicht aus-\nEichung.                                                     zunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Nach-\nprüfung der Meßergebnisse gegeben sind oder eine\n(6) Der Bundesmin_ister für Wirtschaft wird ermäch-       richtige Erfassung, Übertragung oder Verarbeitung der\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-         Meßwerte gewährleistet ist; er kann dabei Maßnahmen\ndesrates Vorschriften zu erlassen über                       vorschreiben, die eine ausreichende Meßsicherheit\n1. die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfah-           erwarten lassen.\nren der Anerkennung der Prüfstellen,                        (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren der öffentli-       tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nchen Bestellung und Verpflichtung, den Umfang der        desrates Meßgeräte von der Eichpflicht auszunehmen,\nBestellung sowie die Voraussetzungen der Rück-           wenn dies zur Erleichterung des Handelsverkehrs oder\nnahme und des Widerrufs der Bestellung,                  zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaften erforderlich oder ein richtiges Meß-\n3. den Betrieb der Prüfstelle, das Verfahren der Beglau-\nergebnis auch ohne Eichung gewährleistet ist. Er kann\nbigung einschließlich der meßtechnischen Prüfung\ndabei\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren der\nPrüfungen der meßtechnischen Eigenschaften von           1. eine Zulassung vorschreiben,\nMeßgeräten des Absatzes 1 aus besonderem Anlaß;          2. eine Prüfung durch den Hersteller oder eine andere\nhierbei kann für die einzelnen Meßgerätearten vorge-         Stelle vorschreiben,\nschrieben werden, daß die meßtechnische Prüfung\nbei der Beglaubigung als Einzelprüfung oder, bei         3. andere Maßnahmen vorschreibe~. durch die eine\ngroßen Serien gleichbeschaffener Meßgeräte, stich-           ausreichende Meßsicherheit zu erwarten ist,","414                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4. Anforderungen an Stellen nach Nummer 2 festlegen,       sind die Anforderungen an die Meßgeräte festzulegen.\nihre Anerkennung und Überwachung durch die             Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit einer\nzuständige Behörde vorschreiben und die Voraus-        Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auf-\nsetzungen der Anerkennung und Überwachung              lage verbunden werden. Die EWG-Zulassung einer Bau-\nregeln.                                                art (EWG-Bauartzulassung) ist zehn Jahre gültig; sie\nkann um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert oder kürzer\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner\nbefristet werden.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates die Eichpflicht vorzuschreiben                 (4) Die Zulassung der Bauart eines Meßgeräts ist\n1. für Meßgeräte, die dem Strahlenschutz dienen,           zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer\nErteilung die Meßsicherheit nicht gewährleistet war. Die\n2. für Meßgeräte, die in den Bereichen des Umwelt-         Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tat-\nschutzes und des Arbeitsschutzes zur Feststellung      sachen eintreten, welche die Meßsicherheit beeinträch-\nvon Geräuschen, Erschütterungen, Luft-, Wasser-        tigen; sie kann widerrufen werden, wenn\noder Bodenverunreinigungen verwendet werden,\n1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im\n3. für Geräte, die bei der Raumheizung Meßwerte in              Zulassungsschein bezeichnete Merkmale der Meß-\nAbhängigkeit von der Temperatur und der Zeit bilden         geräte ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder\nund dem Verbraucherschutz oder der Energieeinspa-           Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen nicht\nrung dienen,                                                innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt,\n4. für Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur in\nLager-, Beförderungs- und Verkaufseinrichtungen für    2. Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung erteilt\ngekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel         worden ist, dieser Zulassung nicht ,entsprechen.\nund in Lagereinrichtungen für Arzneimittel.               (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates Meßgerätearten allgemein zur Eichung zuzu-\n1. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 im        lassen, wenn sie die Meßsicherheit auch ohne Zulas-\nEinvernehmen mit den Bundesministern des Innern       sung der Bauart erwarten lassen, dabei die Anforderun-\nund für Arbeit und Sozialordnung,                     gen an Meßgerätearten, insbesondere an Werkstoffe,\n2. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 3 im Einver-      festzulegen und Vorschriften zu erlassen über ihre Feh-\nnehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung,        lergrenzen, Stempelstellen und Verwendungs- und\nBauwesen und Städtebau,                               Meßbereiche.\n3. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 4 im Einver-          (6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nnehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie    tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nund Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft      desrates zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 Vor-\nund Forsten.                                          schriften zu erlassen über\n§9                             1. den Umfang und das Verfahren der Zulassung,\nEichfähigkeit und Zulassung zur Eichung\n2. die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungs-\n(1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart           zeichens und über seine Art und Form.\noder die Art des Meßgeräts zur Eichung zugelassen ist.        (7) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Bauart, für\nDie Zulassung kann in einer Zulassung für den Gel-        die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ntungsbereich dieses Gesetzes oder in ,einer Zulassung     Gemeinschaften eine EWG-Bauartzulassung erteilt\nmit Wirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der       worden ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemei-\nEuropäischen Gemeinschaften (EWG-Zulassung) be-\nner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke unge-\nstehen. Der Bauartzulassung durch die Physikalisch-       eignet macht, so kann die Physikalisch-Technische\nTechnische Bundesanstalt und der Zulassung einer          Bundesanstalt das Inverkehrbringen und die Inbetrieb-\nMeßgeräteart steht die EWG-Zulassung durch einen          nahme der Meßgeräte einstweilen verbieten. Das glei-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-       che gilt für Meßgeräte, für die eine EWG-Ersteichung\nten gleich.                                               nicht erforderlich ist, wenn die Meßgeräte die Anfor-\n(2) Die Bauart eines Meßgeräts, das geeicht sein       derungen der EWG-Bauartzulassung oder der be-\nmuß, ist zur Eichung zuzulassen, wenn die Bauart rich-    schränkten EWG-Bauartzulassung nicht einhalten und\ntige Meßergebnisse und eine ausreichende Meßbestän-       der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Überein-\ndigkeit erwarten läßt (Meßsicherheit). Die Bauarten       stimmung mit diesen Anforderungen nicht herbeigeführt\nanderer Meßgeräte können unter den Voraussetzungen        hat.\ndes Satzes 1 zur Eichung zugelassen werden. Meß-                                       §10\nwerte müssen in gesetzlichen Einheiten angezeigt wer-\nEichung\nden. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             (1) Meßgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn sie\nrates einheitliche Anforderungen für alle Bauarten einer  eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung\nMeßgeräteart festzulegen, insbesondere hinsichtlich       genü'gen.\nder Werkstoffe, Fehlergrenzen und Stempelstellen so-\nwie der Verwendungs- und Meßbereiche.                         (2) Die Eichung kann in einer Eichung für den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes oder in einer Ersteichung\n(3) Über die Zulassung der Bauart eines Meßgeräts      mit Wirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der\nist ein Zulassungsschein zu erteilen. Bei der Zulassung   Europäischen Gemeinschaften (EWG-Ersteichung)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                                415\nbestehen. Einern von der zuständigen Behörde als               d) die Aufstellung, den Anschluß, die Handhabung\ngeeicht gestempelten Meßgerät steht ein Meßgerät                   und die Unterhaltung von Meßgeräten sowie die\ngleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-              Überprüfung von Meßergebnissen nach der\npäischen Gemeinschaften mit dem Zeichen für die                    Zulassung, Eichung oder sonstigen Prüfung,\nEWG-Ersteichung versehen worden ist.                           e) die Ausnutzung von Fehlergrenzen,\n(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprü-         f) die Kennzeichnung der Meßgeräte nach § 7\nfung oder, bei großen Serien gleichbeschaffener Meß-               Abs. 2,\ngeräte, stichprobenweise als Sammelprüfung nach sta-           g) die Kennzeichnung gewarteter, instandgesetzter\ntistischen Methoden vorgenommen werden. Die Sam-                   oder geprüfter Meßgeräte,\nmelprüfung muß für die einzelnen Meßgerätearten durch\nRechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a            h) die Verwendung von Meßgeräten bestimmter\ngestattet sein.                                                    Genauigkeitsklassen,\n2. zur Gewährleistung der Meßsicherheit die Gültig-\n(4) Die Angaben geeichter Meßgeräte gelten inner-\nkeitsdauer der Eichung zu befristen sowie die Wie-\nhalb der nach § 9 Abs. 2, 3 und 5 festgelegten Verkehrs-\nderholung von Prüfungen oder die Häufigkeit von\nfehlergrenzen als richtig, soweit nicht durch Rechts-\nWartungsarbeiten vorzuschreiben,\nvorschriften etwas anderes bestimmt wird.\n3. zum Schutze des Verbrauchers vorzuschreiben, daß\nbei Abfüllmaschinen Kontrollmeßgeräte zur Über-\n§ 11\nprüfung von Füllmengen bereitzustellen sind und\nVerwendung von Meßgeräten                        Vorschriften über die Anforderungen an die Kontroll-\nmeßgeräte zu erlassen,\nMeßgeräte müssen so aufgestellt, angeschlossen,\ngehandhabt und unterhalten werden, daß die Richtigkeit     4. zur Erleichterung des Handelsverkehrs vorzuschrei-\nder Messung und die zuverlässige Ablesung der                  ben, daß für die in § 1 genannten Größen, die nicht mit\nAnzeige gewährleistet sind.                                    Meßgeräten bestimmt sind, Werte angegeben wer-\nden dürfen, und Vorschriften über die Anforderungen\nan die Geräte oder über sonstige Maßnahmen zur\n§ 12\nSicherstellung der Richtigkeit zu erlassen,\nMitwirkung der Gemeinden                    5. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften\n(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behörden            zu erlassen über die Verwendung\nbei der Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb der          a) von Meßgeräten, die nicht oder nicht nur in\nAmtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich, haben             gesetzlichen Einheiten anzeigen, und über die an\nsie insbesondere                                                   diese Me~geräte zu stellenden Anforderungen,\n1. geeignete Räume bereitzustellen,                            b) von Meßgeräten, die in anderen Staaten zugelas-\n2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise be-            sen, geeicht oder sonst geprüft sind,\nkanntzugeben,                                          6. zur Erleichterung des Handels mit Getreide\n3. Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.                       a)' den Begriff der Schüttdichte von Getreide zu defi-\n(2) Die Gemeinden können von der zuständigen                    nieren und ein Verfahren zu ihrer Bestimmung vor-\nBehörde die Erstattung ihrer baren Auslagen verlangen.             zuschreiben,\nb) eine Bezeichnung für diese Größe festzulegen\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung die Erstattung der baren Auslagen an die                und zu schützen und\nGemeinden regeln und hierfür Pauschalsätze fest-               c) die Verwendung dieser Größe im geschäftlichen\nsetzen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsverord-              Verkehr vorzuschreiben,\nnung auf andere Behörden übertragen.                           soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des\nRates · oder der Kommission der Europäischen\n§13                                 Gemeinschaften erforderlich ist,\nErmächtigung                         7. zum Zwecke der Energieersparnis die Pflicht zur Ver-\nwendung bestimmter Meßgerätearten oder Meß-\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-          verfahren zur Bestimmung der thermischen Energie\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                vorzuschreiben.\nBundesrates\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Vorschriften zu        erläßt der Bundesrninister für Wirtschaft, soweit\nerlassen über                                         Belange des Umweltschutzes oder des Strahlenschut-\na) das Verfahren der Eichung einschließlich der       zes berührt sind(§ 8 Abs. 4 Nr. 1 und 2), im Einverneh-\neichtechnischen Prüfung,                           men mit dem Bundesminister des Innern, Rechtsverord-\nnungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit den\nb) die Stempel und Zeichen der zuständigen Behör-\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nden,\nForsten und für Jugend, Familie und Gesundheit,\nc) die Pflichten des Besitzers eines Meßgeräts bei     Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 im Einverneh-\nder Eichung oder besonderen Prüfung der meß-       men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ntechnischen Eigenschaften,                         schaft und Forsten.","416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweiter Abschnitt                          (2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf\nüberwiegend von Hand herstellt und sie feilhält, darf die\nFertigpackungen und Schankgefäße\nMenge des Erzeugnisses durch ein Schild auf oder\nneben den Fertigpackungen angeben.\n§ 14\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit andere\nBegriffsbestimmungen für Fertigpackungen\nRechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengen-\n(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind        kennzeichnung enthalten.\nErzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in\nAbwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen                                    § 17\nwerden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeug-\nnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Ver-                           Packungsgestaltung\npackung nicht verändert werden kann.                          Fertigpackungen müssen so gestaltet sein, daß sie\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:                        keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen ent-\nhalten ist.\n1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertig-\npackung enthält,                                                                 § 17a\n2. Nennfüllmenge die auf oder neben der Fertigpackung                            Ermächtigung\nangegebene Menge,\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum       tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nVerkauf oder Feilhalten.                               Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundes-\nminister für Jl,lgend, Familie und Gesundheit und dem\n§ 15                            Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung\nAnforderungen an Füllmengen                   mit Zustimmung des Bundesrates\n1. zum Schutze der Verbraucher zu bestimmen, daß\n(1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen\ngewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füll-          a) die zulässigen Abweichungen und Streuungen\nmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die                 der Füllmengen von Fertigpackungen zu begren-\nNennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füll-                zen sind,\nmenge) und nach § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fest-         b) zur Einhaltung der Vorschriften des § 15 oder des\ngelegte Minusabweichungen nicht überschreitet.                   § 17 b oder einer auf Grund des Buchstaben a\nerlassenen Rechtsverordnung von den Betrieben\n(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen\ngeeignete Kontrollen durchzuführen, ihre Ergeb-\ngewerbsmäßig nur eingeführt oder in den Geltungs-\nnisse aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen aufzu-\nbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn die\nbewahren und der für die Überwachung zuständi-\nFüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die\ngen Behörde zur Einsicht vorzulegen sind, ·\nNennfüllmenge nicht unterschreitet und nach § 1 7 a\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a festgelegte Minusabweichun-           c) Fertigpackungen nur in bestimmten Nennfüllmen-\ngen nicht überschreitet.                                          gen oder nur unter Verwendung· bestimmter\nBehältnisse bestimmten Volumens oder be-\n(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müs-                stimmter Abmessungen in den Verkehr gebracht\nsen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr                werden dürfen,\ngebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu\ndiesem Zeitpunkt eine nach § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buch-           d) in Betrieben, die Fertigpackungen in den Verkehr\nstabe a festgelegte unterste Minusabweichung nicht                bringen, geeignete Meßgeräte oder Kontrollein-\nüberschreitet.                                                    richtungen zur Prüfung der Füllmenge der Fertig-\npackungen bereitzuhalten und zu verwenden\n§16                                    sind,\nMengenkennzeichnung                           e) die Nennfüllmenge von Fertigpackungen mit\n(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den             bestimmten Erzeugnissen nur in bestimmten\nVerkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkenn-            Größen anzugeben ist,\nbar und deutlich lesbar die Menge nach Gewicht, Volu-         f)  auf Packungen, die aus mehreren einzelnen Fer-\nmen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe ange-              tigpackungen bestehen (Sammelpackungen),\ngeben ist. Fertigpackungen mit Lebensmitteln, Futter-             zusätzlich die Anzahl dieser Fertigpackungen und\nmitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, Wasch- und           die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackung\nReinigungsmitteln, kosmetischen Mitteln, Putz- und                anzugeben sind,\nPflegemitteln, Klebstoffen, gebrauchsfertigen Lacken\ng) § 7 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 14 bis 17 sowie die auf\nund Anstrichmitteln, Mineralölen und Brennstoffen dür-\nGrund des § 17 a erlassenen Vorschriften auf\nfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nunverpackte Backwaren gleichen Gewichts und\nwenn auf ihnen die Menge des Erzeugnisses nach\nandere Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie\nGewicht oder Volumen angegeben ist. Sofern nicht in\nauf das Abtropfgewicht von Lebensmitteln ent-\nRechtsvorschriften die Angabe in bestimmten Größen\nsprechend anzuwenden sind,\nvorgeschrieben ist, hat die Angabe nach Satz 1 oder\nSatz 2 der allgemeinen Verkehrsauffassung zu ent-          2. zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen\nsprechen.                                                     zu bestimmen, daß§ 7 Abs. 1 Nr. 1, die§§ 15 und 16","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                                417\nsowie die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften                Technischen Bundesanstalt anerkannten Her-\nnicht anzuwenden sind auf                                      stellerzeichens und sonstiger Kennzeichen auf\na) Fertigpackungen, die eingeführt oder ausgeführt             formbeständigen Behältnissen für Fertigpackun-\nwerden, sonst in den oder aus dem Geltungs-                gen mit flüssigen Füllgütern (Maßbehältnisse), die\nbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder              Erteilung des Herstellerzeichens und das Verfah-\nfür die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt                ren für die Erteilung sowie die bei der Herstellung\nsind,                                                      dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderun-\ngen an die Genauigkeit des Volumens,\nb) Fertigpackungen, die an Letztverbraucher ab-\ngegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selb-        e) die Temperatur, auf die das Volumen des Erzeug-\nständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-              nisses b~i der Füllung zu beziehen ist,\nkeit verwenden,                                         f)  sonstige für eine einheitliche Bestimmung der\nc) Gratisproben und geeichte Behältnisse,                      Füllmenge erhebliche Bedingungen und Metho-\nden,\n3. zur Verbesserung der Information des Verbrauchers            g) die Art und den Umfang der Prüfung zur Überwa-\noder zur Erleichterung des Handels mit Fertigpak-               chung der Einhaltung des § 15 und der auf Grund\nkungen bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeug-               von Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 7\nnissen die Füllmengenangabe abweichend von § 16                 Buchstabe d erlassenen Vorschriften,\nAbs. 1 Satz 1 und 2 zu regeln, die Angabe einer ande-\nren Menge als der Füllmenge vorzuschreiben oder          8. Vorschriften zu erlassen über die Anerkennung der\nzuzulassen oder von der Füllmengenangabe frei-               von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nzustellen,                                                   Gemeinschaften durchgeführten Stichprobenprüfun-\ngen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen\n4. zur Erleichterung des Preisvergleichs und zur Durch-         und zur Kontrolle der Genauigkeit von Maßbehältnis-\nführung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-             sen sowie zur Anerkennung der von ihnen erteilten\nschaften vorzuschreiben, daß und auf welche Art und          Herstellerzeichen für Maßbehältnisse, soweit dies\nWeise bei Fertigpackungen, die zur Abgabe an Letzt-          zur Durchführung von Richtlinien des Rates oder der\nverbraucher feilgehalten werden, der Preis für ein           Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nKilogramm, einen Liter, einen Meter oder einen Qua-          erforderlich ist und dem Schutz des Verbrauchers\ndratmeter des Erzeugnisses oder eines wertbestim- ·          oder der Erleichterung des Warenverkehrs dient,\nmenden Bestandteils des Erzeugnisses oder der            9. zur Erleichterung der Herstellung von Fertigpackun-\nPreis für einen Teil oder ein Vielfaches dieser Menge        gen und des Handels mit Fertigpackungen zu bestim-\n(Grundpreis) anzugeben ist; dem Feilhalten darf das          men, daß § 7 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 15 und 16 sowie die\nAngebot nach Katalogen oder Warenlisten und die              zur Durchführung der §§ 15 und 16 erlassenen Vor-\nWerbung unter Angabe von Preisen gleichgestellt              schriften auf Fertigpackungen mit einer Nennfüll-\nwerden,                                                      menge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter und\nvon mehr als 10 Kilogramm oder Liter ganz oder teil-\n5. zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen            weise nicht anzuwenden sind.\nbestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von\nFertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln           (2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1\nfestzulegen,                                             soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern\naus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirt-\n6. für Fertigpackungen, die nach anderen Größen als         schaft gehört werden.\nGewicht oder Volumen abgegeben werden, anstelle\nder in § 15 vorgeschriebenen Regelung andere\n§ 17b\nAnforderungen an die Genauigkeit der Menge fest-\nzulegen,                                                                     Offene Packungen\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 15 bis 17 sowie die auf\n7. zur Durchführung der §§ 14 bis 16 Vorschriften zu\nerlassen über                                            Grund des § 17 a erlassenen Vorschriften sind auf\noffene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers\na) Art, Form und Schriftgröße der Angaben nach           abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden. Abwei-\n§ 16,                                                chend von § 15 Abs. 3 dürfen nachfüllbare offene Pak-\nb) die Angabe des Herstellers der Fertigpackung          kungen gleicher Nennfüllmenge auch auf einer nachfol-\noder desjenigen, der sie in Verkehr bringt, sowie    genden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht wer-\ndie Angabe sonstiger in Richtlinien des Rates        den, wenn die Füllmenge in diesem Zeitpunkt die für Fer-\noder der Kommission der Europäischen Gemein-         tigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung\nschaften über Meß- und Prüfverfahren vor-            nicht überschreitet.\ngesehener Zeichen,\n§18\nc) die Angabe des Volumens von Behältnissen nach\nNummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 sowie die                     Kennzeichnung von Schankgefäßen\nbei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhal-        (1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße in den Verkehr\ntenden Anforderungen an die Volumen,                 bringt, hat\nd) die Angabe des Volumens, des Randvollvolumens        1. auf dem Schankgefäß einen Füllstrich, die Bezeich-\noder der Füllhöhe, eines von der Physikalisch-          nung des durch den Füllstrich begrenzten Volumens,","418                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndas das Schankgefäß enthalten soll, und ein von der                          Dritter Abschnitt\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt anerkann-\ntes Herstellerzeichen aufzubringen und                                      Öffentliche Waagen\nund öffentliche Bestellung von Wägern\n2. die durch eine Rechtsverordnung nach § 19 fest-\ngesetzten Volumen und Fehlergrenzen für Schank-                                      § 20\ngefäße einzuhalten.\nWäger an öffentlichen Waagen\nSatz 1 gilt nicht für Schankgefäße, die zur Ausfuhr             (1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für\nbestimmt sind.                                               jedermann gewogen wird (öffentliche· Waagen), sind\nöffentlich zu bestellen.\n(2) Schankgefäße dürfen nur verwendet oder bereit-\ngehalten werden, wenn sie den Vorschriften des Absat-           (2) Öffentlich bestellte Wäger können nur natürliche\nzes 1 entsprechen.                                           Personen sein.\n(3) Schankgefäße sind Gefäße, die zum gewerbs-                                         § 21\nmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt\nBeschränkung und Versagung\nbestimmt sind und erst bei Bedarf gefüllt werden.\nder öffentlichen Bestellung, Sachkundeprüfung\n(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffentlichen\n§ 19                              Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich\nErmächtigung                           beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlas-\nsen oder mit einer Auflage verbunden werden.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               (2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen,\nrates                                                        wenn\n1. zum Schutz der Verbraucher                                1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nWäger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,\na) bestimmte Volumen für Schankgefäße festzu-\nlegen,                                                2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nach-\nweist oder\nb) Fehlergrenzen für das durch den Füllstrich\nbegrenzte Volumen der Schankgefäße zuzulas-           3. der Wäger minderjährig ist.\nsen,\n(3) Die Sachkunde ist durch eine Prüfung vor der\nc) den Mindestabstand des Füllstrichs vom Rand          zuständigen Behörde nachzuweisen.\ndes Schankgefäßes zu bestimmen,\n2. zur Erleichterung der Verwendung von Schankgefä-\nßen zu bestimmen, daß § 18 auf Schankgefäße                                         § 22\nVerpflichtung\na) für Getränke, die unmittelbar vor dem Ausschank\naus mehreren Getränken gemischt werden,                 Öffentlich bestellte Wäger sind auf gewissenhafte\nund unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben als Wäger\nb) für Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladen-           durch Eid zu verpflichten. Sieht sich der Wäger aus\ngetränke oder auf ähnliche Art zubereitete Ge-      Glaubens- oder Gewissensgründen außerstande, einen\ntränke und für Kaltgetränke, die in Automaten       Eid zu leisten, kann er eine andere Form der Beteuerung\ndurch Zusatz von Wasser hergestellt werden,         wählen.\nnicht anzuwenden ist,\n§ 23\n3. zur Durchführung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Vorschriften                            Anzeigepflicht\nzu erlassen über\n(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt\na) die Ausführung des Füllstric\"hs, die Bezeichnung\noder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde gleich-\ndes Volumens und das Herstellerzeichen,\nzeitig anzuzeigen.\nb) die Anerkennung des Herstellerzeichens und das\nVerfahren für die Anerkennung,\n(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat der\n4. zu bestimmen, daß § 18 Abs. 1 Satz 2 keine Anwen-         zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung der\ndung auf Schankgefäße findet, die zur Ausfuhr nach       Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzuzeigen.\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften bestimmt sind, wenn dies zur Durchführung\nvon Richtlinien erforderlich ist, die der Rat der Euro-                             § 24\npäischen Gemeinschaften zur Angleichung von                                    Beurkundung\nRechtsvorschriften     der     Mitgliedstaaten     über\nSchankgefäße erlassen hat, und der Erleichterung           Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse ihrer\ndes Warenverkehrs dient.                                Wägungen zu beurkunden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                             419\n§ 25                                                      § 28\nUntersagung des Betriebs                                 Rechtsnatur und Organisation\nvon öffentlichen Waagen                          der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nDer Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersa-        Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine\ngen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverläs-       bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des\nsigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs oder einer mit      öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundes-\nder Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug       ministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundesober-\nauf den Wägebetrieb dartun.                                 behörde.\n§ 29\nAufgaben\n§ 26\nErmächtigung                           (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\nzur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meß-\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,       wesens\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n1. die physikalisch-technischen Einheiten zu ent-\nrates\nwickeln und darzustellen,\n1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen den Betrieb        2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,\nder öffentlichen Waagen, die Pflichten des Inhabers\ndes Wägebetriebs und das Aufbringen der zu wägen-       3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zustän-\nden Last zu regeln,                                         digen Behörden und der staatlich anerkannten Prüf-\nstellen auf Antrag zu prüfen und\n2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften\n4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-\nüber die Verpflichtung des öffentlich bestellten\ngen Landesbehörden sowie die staatlich anerkann-\nWägers zu erlassen,\nten Prüfstellen zu beraten.\n3. zur Durchführung der §§ 20 bis 25 Vorschriften zu\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\nerlassen über\nferner\na) das Verfahren für die öffentliche Bestellung und    1. das physikalisch-technische Meßwesen wissen-\nVerpflichtung der Wäger,                                schaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissen-\nschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betrei-\nb) die Anforderungen an die Sachkunde der Wä<;fer          ben und\nund das Prüfungsverfahren,\n2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des\nc) die Beurkundung der Wägungen und die Auf-                physikalisch-technischen Meßwesens vorzuneh-\nbewahrung der Unterlagen,                               men.\nd) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,\n4. zu bestimmen, daß bei Staatsangehörigen der Mit-\nFünfter Abschnitt\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                  Kosten, Auskunft und Nachschau\nschaft der Nachweis der Sachkunde auch ohne Prü-\nfung von der zuständigen Behörde als erbracht anzu-                                § 30\nsehen ist, wenn dies zur Durchführung von Rechts-\nKostenordnung für Amtshandlungen\nakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nerforderlich ist.                                          (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates Vorschriften zu erlassen über die Gebühren\nund Auslagen für                        „\nVierter Abschnitt·\n1. die Zulassung von Meßgeräten und die Verlängerung\nZuständigkeiten                           der EWG-Bauartzulassung,\n§ 27                           2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfs-\nmitteln,\nBehörden\n3. die Vornahme von Amtshandlungen nach den §§ 1\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen                 bis 5, 6 Abs. 2 bis 4 und 6, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5,\nbestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung              § 17 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d, § 19 Nr. 3 Buch-\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht              stabe b sowie den §§ 20 bis 22, 25 und 26,\ndie Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig         4. ,die Beglaubigung von Meßgeräten (§ 6 Abs. 1),\nist.\n5. die Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der\n(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige           Vorschriften dieses Gesetzes.\nPrüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach      In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß\nAbsatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine          eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben wer-\nsolche Amtshandlung beantragt wird.                          den kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt","420                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nworden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu       der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betre-\nvertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat.         ten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,\nProben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unter-\n(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und\nlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der\nsachlichen Aufwand der für die gebührenpflichtige\nAuskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu\nTätigkeit zuständigen Behörden zu bemessen. Sie dür-\ndulden und die in der Überwachung tätigen Personen\nfen jedoch nicht übersteigen\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbe-\na) 20 000 Deutsche Mark für eine Zulassung (Num-            sondere ihnen auf Verlangen die Räume und Unterlagen\nmer 1 ),                                                zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und\nb) 10 000 Deutsche Mark für eine Prüfung von Normal-        die Entnahme der Proben zu ermöglichen.\ngeräten und Prüfungshilfsmitteln (Nummer 2),               (3) Werden Fertigpackungen oder offene Packungen\nc) 10 000 Deutsche Mark für eine Amtshandlung (Num-         bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen in den\nmer 3) oder für eine Beglaubigung (Nummer 4),           Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Importeur unmit-\ntelbar an den Handel geliefert, so ist der Händler ver-\nd) 2 000 Deutsche Mark für eine Überwachungsmaß-\npflichtet, Prüfungen nach § 15 oder § 17 b oder auf\nnahme (Nummer 5).\nGrund einer Rechtsverordnung nach§ 17 a Abs. 1 Nr._1\n(3) Erfordert die Zulassung (Nummer 1) einen über-       Buchstabe a in seinem Betrieb zu dulden und der\ndurchschnittlichen personellen und sachlichen Auf-         zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu\nwand, so kann die Gebühr bis zu 40 000 Deutsche Mark       erteilen. Werden Maßbehältnisse bei der Einfuhr oder\nbetragen.                                                  dem sonstigen Verbringen in den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes vom Importeur unmittelbar an den\n§ 31                           Abfüllbetrieb geliefert, so ist der Betriebsinhaber ver-\npflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung\nKostenordnung für Nutzleistungen\nnach § 17 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d zu dulden und der\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nzuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-      erteilen: Absatz 2 gilt entsprechend.\ntigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n(4) Werden Fertigpackungen oder offene Packungen\ndes Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebüh-\nfür Prüfungen nach den §§ 15, 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nren und Auslagen für die Nutzleistungen der Physika-\nstabe a oder § 17 b als Probe entnommen und zerstört,\nlisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. In der\nso ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu lei-\nRechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine\nsten, sofern sich kein Grund zur Beanstandung ergeben\nGebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden\nhat.\nkann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nworden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu          (5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nvertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.        auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\n(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nsachlichen Aufwand für die Nutzleistung der Physika-\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nlisch-Technischen Bundesanstalt unter Berücksichti-        nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\ngung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller\nsetzen würde.\nzu bemessen. Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in\nder Regel 20 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.                                     § 33\n(3) Erfordert die Nutzleistung einen überdurchschnitt-               Befugnis zur Auskunftserteilung\nlichen personellen und sachlichen Aufwand oder steht          Die Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichts-\neine Gebühr von 20 000 Deutsche Mark in einem Miß-         behörden der Länder Auskünfte zu erteilen über die Ein-\nverhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutz-     fuhr von Fertigpackungen, offenen Packungen, Maßbe-\nleistung für den Antragsteller, so kann der Höchstsatz     hältnissen, Schankgefäßen und Meßgeräten, die der\num den entsprechenden Mehrbetrag überschritten             Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nwerden.                                                    Bundesminister der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr\nsteht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich\n§ 32                           des Gesetzes gleich. Das Postgeheimnis (Artikel 10\nAuskunft und Nachschau                    Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nschränkt.\n(1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-                                  § 34\nnen Rechtsverordnungen verantwortlichen Personen             Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen\nhaben der zuständigen Behörde die für die Durch-\nführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu           Zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlun-\nerteilen.                                                  gen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n(2) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes          haben die Beauftragten der zuständigen Behörden die\nerforderlich ist, sind die von der zuständigen Behörde     Befugnisse von Polizeibeamten. Die Landesregierungen\nmit der Überwachung beauftragten Personen befugt,          können diese Befugnisse durch Rechtsverordnung ein-\nGrundstücke und Betriebsräume des Auskunftspflichti-       schränken. Sie können diese Ermächtigung durch\ngen sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während         Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                                   421\nSechster Abschnitt                             mäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt\nverwendet oder bereithält,\nBußgeldvorschriften\n9. eine Anzeige nach § 23 nicht, nicht rechtzeitig,\n§ 35                                  unvollständig oder unrichtig erstattet,\nOrdnungswidrigkeiten\n10. entgegen § 32 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine Aus-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                 kunft nicht, unvollständig oder unrichtig erteilt oder\n1. Fertigpackungen oder offene Packungen, die ent-                 entgegen § 32 Abs. 2 oder 3 den Zutritt zu Grund-\ngegen§ 17 oder§ 17 b Satz 1 in Verbindung mit§ 17              stücken, Betriebsräumen oder Geschäftsräumen,\ngestaltet sind, herstellt, herstellen läßt, einführt oder      die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen,\nsonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-              die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in\nbringt,                                                        geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder die in der\nÜberwachung tätigen Personen nicht unterstützt,\n2. im geschäftlichen Verkehr für die in § 1 Nr. 1 bis 3\nbezeichneten Größen Werte angibt, ohne sie mit            11 . nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 40 Abs. 3\neinem Meßgerät bestimmt zu haben, es sei denn, daß             Nr. 1 verwendet oder bereithält oder entgegen§ 40\ndie Werte auf Grund einer Rechtsverordnung nach                Abs. 3 Nr. 2 in den Verkehr bringt oder\n§ 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mit Meßgeräten bestimmt\nwerden müssen,                                            12. einer nach§ 4 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 6, den§§ 8,\n9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 oder 6, § 13 oder § 17 a, auch\n3. im geschäftlichen Verkehr mit Meßgerätearten, die               in Verbindung mit § 17 b, oder den §§ 19· oder 26\nder Eichpflicht unterliegen, diese als geeicht oder            ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nbeglaubigt bezeichnet, obwohl sie nicht vori den               soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nzuständigen Behörden geeicht oder von einer staat-             Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt sind oder\n4. planmäßig Fehlergrenzen, Abweichungen                 oder    (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 5 und 7 gelten\nStreugrenzen zu seinem Vorteil ausnutzt.                  auch bei offenen Packungen im Sinne des§ 17 b Satz 1.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich              (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\noder fahrlässig                                               bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet\n1. nicht geeichte Meßgeräte entgegen den §§ 1, 2            werden.\noder 3 verwendet oder entgegen den§§ 1, 2 Abs. 3\noder§ 3 bereithält,                                        (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,\n2. entgegen § 4 Abs. 6 zugelassene Meßgeräte ohne\nsoweit das Gesetz von der Physikalisch-Technischen\ndie in der Bauartzulassung vorgeschriebene\nBundesanstalt ausgeführt wird, die Behörde oder Stelle,\nBescheinigung oder Wartungs- und Gebrauchs-\ndie von der Landesregierung durch Rechtsverordnung\nanweisung in den Verkehr bringt,\nbestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächti-\n3. entgegen einem einstweiligen Verbot nach § 9              gung auf die zuständige oberste Landesbehörde über-\nAbs. 7 Meßgeräte in den Verkehr bringt oder in          tragen.\nBetrieb nimmt,\n4. entgegen § 11 Meßgeräte so aufstellt, handhabt                                        § 36\noder unterhält, daß die Richtigkeit der Messung                                 Einziehung\noder das zuverlässige Ablesen der Anzeige nicht\ngewährleistet ist,                                         (1) Ist eine in § 35 bezeichnete Ordnungswidrigkeit\nbegangen worden, so können Gegenstände, die durch\n5. entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 Fertigpackungen mit\ndie Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer\neiner zu geringen Füllmenge herstellt, einführt oder\nBegehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder\nsonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nbestimmt gewesen sind oder auf die sich die Ordnungs-\nbringt,\nwidrigkeit bezieht, eingezogen werden.\n6. a) entgegen § 15 Abs. 3, auch in Verbindung mit\n§ 17 b Satz 1, Fertigpackungen oder nicht nach-         (2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nfüllbare offene Packungen gewerbsmäßig erst-         anzuwenden.\nmals in den Verkehr bringt,\nb) entgegen § 17 b Satz 2 nachfüllbare offene Pak-\nSiebenter Abschnitt\nkungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nderen Füllmenge eine festgelegte unterste Minus-\nSchlußvorschriften\nabweichung überschreitet,\n§ 37\n7. entgegen § 16 Abs. 1 nicht oder nicht vorschrifts-\nmäßig gekennzeichnete Fertigpackungen gewerbs-                                 Ermächtigung\nmäßig in den Verkehr bringt,                               Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zustim-\n8. nicht vorschriftsmäßige Schankgefäße entgegen             mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr           Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\nbringt oder entgegen § 18 Abs. 2 zum gewerbs-           schriften.","422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil, 1\n§ 38                            Die §§ 2 und 3 gelten ·nicht für Meßgerätearten, die am\nBezugnahme auf technische Regeln                   1. Januar 1985 nicht eichfähig sind. Der Bundesminister\nfür Wirtschaft wird ermächtigt,·durch Rechtsverordnung\nZur Festlegung technischer Anforderungen und Prüf-        mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, von\nverfahren kann in Rechtsverordnungen auf Grund               welchem Zeitpunkt an die §§ 1 bis 3 auch für diese Meß-\ndieses Gesetzes auf Veröffentlichungen sachverständi-        gerätear:ten ·gelten, wenn technische Gründe der\nger Stell~n verwiesen werden. Hierbei sind in der            Eichung dieser Meßger~tearten nicht ·mehr entgegen-\nRechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und          stehen.\ndie Bezugsque_He anzugeben.\n(3). Geeicht sein müssen\n§ 39                            1. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, d.es Volu-\nAllgemeine Übergangsvorschriften                      mens, des Drucks. der Dichte oder der aus einer\nDichtemessung abgeleiteten Gehaltsangaben, Ther-\n(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubigung             mometer, Blutdruckme8geräte und Augentonometer, .\neines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt           wenn sie bei der Ausübung der Heilkunde, der Zahn-\nim bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses                 heilkunde oder Tierheilkunde ·verwendet oder. so\nGesetzes; die Zulassung eines Meßgeräts. vor Inkraft-            bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vor-\ntreten dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als             bereitung in Gebrauch genommen werden können,\nZulassung im ·sinne dieses Gesetzes.                         2. Augentonometer, Blutdruckmeßgeräte, Thermome-\n(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prüfung           ter zur Bestimmung der. Temperatur des mensch-\nvon Meßgeräten für Elektrizität vor Inkrafttreten dieses         lichen oder tierischen Körpers, Blutmischpipetten\nGesetzes gilt im bisherigen Umfang als Beglaubigung im           und Zellenzählkammern, wenn sie zur Verwendung\nSinne dieses Gesetzes.                                           im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr\ngebracht werden,\n(3) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines\nWägers an öffentlichen Waagen vor Inkrafttreten dieses       soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft in einer\nGesetzes gilt als öffentliche Bestellung im Sinne dieses     Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 und 3 eine neue\nRegelung trifft.\nGesetzes.\n(4) Die Verpflichtung und Vereidigung der Leiter von         (4) Soweit Prüfstellen nach § 6 vor dem 2. März 1985\nBektrischen Prüfämtern, Prüfamtsaußensteflen und             staatlich anerkannt worden sind~ kann die Anerkennung\nNebenprüfämtern sowie .ihrer Stenvertreter, gilt als         auch nachträglich mit einer Auflage verbunden werden.\nöffentliche·B~_stellung im Sinne dieses Gesetzes. ·             (5) Die §§ 17, 17 b und 35 Abs. 2 Nr. 8 a und Abs. 3\n(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-       gelten in der. bis zum 1. März 1985 geltenden Fassung\nden Befugnisse und Verpflichtungen der Elektrischen         fort, bis sie vom Bundesminister für Wirtschaft in einer ·\nPrüfämter, Prüfamtsaußenstellen und Nebenprüfämter           Rechtsverordnung _nach § 17 a aufgehoben werden.\ngelten im bisherigen Umfang weiter. Die Befugnis zur\namtlichen Beglaubigung und amtlichen Prüfung von\nMeßgeräten für Elektrizität gilt als Befugnis zur Beglau-                               § 41\nbigung im Sinne von § 6.                                                 Bezugnahme auf Vorschriften\n§ 40                               Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes-\nObergangsvol'$chriften                   . rechts auf Vorschriften des Maß- und Gewichtsgeset-\nzes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen\nfür Meßgeräte tmd Fertigpackungen\nauf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.\n(1) Die §§ 1 und 6 Abs. 1 gelten bis\n1. zum 1. Juli 1985 nicht für Wärmezähler, die am 1. Juli\n1980 bereits im Versorgungsnetz angeschlosse·n ·                                    §42\nwaren,                                                                         Berlin-Klausel\n2. zum 1. Januar 1986 nicht für Warm- und Heißwasser-\n.Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des .\nzähler, die am 1. Januar 1981 vom Hersteller bereits\nDritten Überleitungsgesetze·s auch im Land Berlin.\nin den Verkehr gebracht waren.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(2) § 1 gilt nicht für. Maßgerätearten zur Bestimmung     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndes Gehalts, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig sind.     Dritten Überleitungsgesetzes."]}