{"id":"bgbl1-1985-11-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":11,"date":"1985-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_11.pdf#page=8","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen","law_date":"1985-02-22T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["408                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen\nVom 22. Februar 1985\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes und\ndes Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1\nS. 401) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Einheiten im Meß-\nwesen in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. das nach seinem § 15 in Kraft getretene Gesetz vom 2. Juli 1969 (BGBI. 1\nS. 709),\n2. das am 12. Juli 1973 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1\ns. 720),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 48 des Gesetzes\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n4. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom\n25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110),\n5. den zum 2. März 1985 und 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Artikel 2 des\neingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 22. Februar 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                              409\nGesetz über Einheiten im Meßwesen\n§ 1                            4. für Größenangaben im geschäftlichen und amtlichen\nVerkehr die zusätzliche Verwendung anderer als der\nAnwendungsbereich\ngesetzlichen Einheiten, Einheitennamen und Ein-\n(1) Im geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetz-        heitenzeichen zu verbieten,\nlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in       5. die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen.\neiner Rechtsverordnung nach diesem Gesetz fest-\ngesetzt sind. Für die gesetzlichen Einheiten sind die          (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf\nfestgelegten Namen und Einheitenzeichen zu ver-             Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen\nwenden.                                                     werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das\nDatum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle an-\n(2) Absatz 1 gilt auch für den amtlichen Verkehr.       zugeben .\n. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf\nden geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und                                  §4\nnach dem Ausland stattfindet oder mit der Einfuhr oder                              Aufgaben\nAusfuhr unmittelbar zusammenhängt. Die Bundesregie-               der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nrung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß                   Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\ndieses Gesetz auch auf den geschäftlichen und amtli-        1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen,\nchen Verkehr anzuwenden ist, der von und nach Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften statt-         2. die Temperaturskala nach der Internationalen Prak-\nfindet oder mit der Einfuhr aus oder der Ausfuhr nach           tischen Temperaturskala der Internationalen Meter-\ndiesen Staaten unmittelbar zusammenhängt, soweit                konvention darzustellen,\ndies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der         3. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland sowie\nEuropäischen Gemeinschaften erforderlich ist und der            die Einheitenverkörperungen und Normale an die\nAnwendung gleicher Einheiten im Verkehr zwischen den            internationalen Prototype oder Etalons nach der\nMitgliedstaaten dient.                                          Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder\nanschließen zu lassen,\n(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen\nÜbereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer             4. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland sowie\nNamen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und              die Einheitenverkörperungen und Normale aufzu-\nEisenbahnverkehr bleibt unberührt.                             bewahren,\n5. die Verfahren bekanntzumachen, nach denen nicht\n§2                                 verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinhei-\nten und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit\nGesetzliche Einheiten im Meßwesen                   und Temperaturskalen, dargestellt werden.\nGesetzliche Einheiten im Meßwesen sind\n1. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,                                  §5\n2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit                    Zuständige Behörden\nden nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen         Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-\nbezeichnet sind.                                       ten Stellen bestimmen die für die Durchführung. dieses\nGesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die\n§3                             Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.\nErmächtigung\n§6\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meß-                                Auskünfte\nwesen auf der Grundlage des Internationalen Ein-               Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-\nheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchfüh-        zes verantwortlichen Personen haben der zuständigen\nrung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-          Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und\nten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung        der auf Grund des§ 3 erlassenen Vorschriften erforder-\ndes Bundesrates bedarf,                                     lichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflich-\n1. Einheiten für Größen festzusetzen und für sie Namen     tete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern,\nur.id Einheitenzeichen festzulegen,                    deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in§ 383\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\n2. die Definitionen der Einheiten festzulegen,             Angehörigen der Gefahr strafgetichtlicher Verfolgung\n3. Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezi-       oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ord-\nmaler Teile und Vielfache von Einheiten festzusetzen,  nungswidrigkeiten aussetzen würde."]}