{"id":"bgbl1-1985-11-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":11,"date":"1985-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen","law_date":"1985-02-21T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["401\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                           Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1985                                                                                                      Nr. 11\nTag                                                              Inhalt                                                                                            Seite\n21. 2. 85   Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen . . . . .                                                                401\n7141-6, 7141-5, 7141-6-8-1, 7141-6-8-3\n22. 2. 85   Neufassung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  408\n7141-5\n22. 2. 85    Neufassung des Eichgesetzes                                                                                                                               410\n7141-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   423\nGesetz\nzur Änderung des Eichgesetzes\nund des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen\nVom 21. Februar 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        2. des Wassergehalts von Speisefetten, des\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten,\nder Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts\nArtikel 1                                                            von Milch oder Milcherzeugnissen oder des\nStärkegehalts von Kartoffeln,\nDas Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 759),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1976                                     3. des Fahrpreises bei Kraftdroschken\n(BGBI. 1 S. 141 ), wird wie folgt geändert:                                               müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen\nVerkehr verwendet oder so bereitgehalten werden,\n1. Die Überschrift des Ersten Abschnittes des Geset-                                     daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch\nzes erhält folgende Fassung:                                                         genommen werden können.\"\n„Erster Abschnitt\n3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 \"\nZulassung, Eichung und andere Prüfungen                                           gestrichen.\nvon Meßgeräten\".\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                                     4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 1                                                                                                     ,,§ 3\nEichpflicht im geschäftlichen Verkehr                                                      Eichpflicht im Bereich der Herstellung\nund Prüfung von Arzneimitteln\nMeßgeräte zur Bestimmung\nMeßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volu-\n1. der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse,                                   mens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder\nder thermischen oder elektrischen Energie, der                                    des Gehalts müssen geeicht sein, wenn sie bei der\nthermischen oder elektrischen Leistung, der                                       Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln verwen-\nDurchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen                                       det oder so bereitgehalten werden, daß sie ohne\noder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkei-                                   besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen\nten,                                                                               werden können.","402                                  Bundesgesetz9latt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§4                                    Stelle ihre Übereinstimmung mit der Bauart-\nMedizinische Meßgeräte                           zulassung bescheinigt hat,\n(1) Medizinische Meßgeräte im Sinne dieses               2. wenn ihnen eine Wartungs- und Gebrauchsan-\nGesetzes sind                                                   weisung beigefügt ist, deren Inhalt von der Physi-\nkalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt\n1 . Geräte, mit denen bei der Ausübung der Heil-\nwerden kann; insbesondere können Hinweise\nkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde Mes-\nauf Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und\nsungen zur Untersuchung oder Behandlung von\n5 vorgeschrieben werden.\nMenschen oder Tieren vorgenommen werden,\n2. Meßgeräte, die der Selbstkontrolle des Gesund-              (7) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2\nheitszustandes von Menschen dienen.                     und 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bun-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird\ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit. Sie\nermächtigt, zur Gewährleistung der Meßsicherheit\nbedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\"\nmedizinischer Meßgeräte im Interesse des Gesund-\nheitsschutzes oder zur Durchführung von Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaften durch              5. § 5 erhält folgende Fassung:\nRechtsverordnung nach Anhörung von Sachver-\nständigen aus Kreisen der Ärzteschaft, der Wissen-                                     ,,§ 5\nschaft und der Wirtschaft vorzuschreiben, daß                                  Zusatzeinrichtungen\nmedizinische Meßgeräte nur dann in den Verkehr\nDen Meßgeräten stehen gleich\ngebracht, bereitgehalten oder verwendet werden\ndürfen, wenn sie zugelassen sind. Zu den gleichen           1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom\nZwecken kann der Bundesminister für Wirtschaft                  zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die\nferner durch Rechtsverordnung vorschreiben,                     eine Wirkung auf das zugehörige Meßgerät aus-\nüben oder ausüben können und\n1. diese Meßgeräte nur geeicht in den Verkehr zu\nbringen, bereitzuhalten oder zu verwenden,              2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises\n2. diese Meßgeräte nur in den Verkehr zu bringen,               in offenen Verkaufsstellen.\"\nbereitzuhalten oder zu verwenden, wenn der Her-\nsteller oder eine andere Stelle ihre Übereinstim-    6. § 6 wird wie folgt geändert:\nmung mit der Zulassung bescheinigt hat,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3. diese Meßgeräte nur in den Verkehr zu bringen,\nwenn ihnen eine Wartungs- und Gebrauchs-                      ,,(1) § 1 gilt nicht für Meßgeräte, die im\nanweisung beigefügt ist,                                    geschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Elek-\ntrizität, Gas, Wasser oder Wärme verwendet\n4. diese Meßgeräte zu warten oder warten zu las-                 werden, wenn die Meßgeräte von einer staatlich\nsen,                                                         anerkannten Prüfstelle beglaubigt sind.\"\n5. Kontrolluntersuchungen vorzunehmen und an\nb) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nVergleichsmessungen teilzunehmen.\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann             c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nder Bundesminister für Wirtschaft Vorschriften zur                ,,(4) Der Leiter einer staatlich anerkannten\nDurchführung der dort bezeichneten Maßnahmen                    Prüfstelle und sein Stellvertreter sind öffentlich\nerlassen. Er kann ferner Anforderungen an Stellen               zu bestellen und zu verpflichten.§ 21 Abs. 1 und\nnach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und an Wartungsdienste               2· und § 22 gelten entsprechend; die zuständige\nfestlegen, ihre Anerkennung und Überwachung                     Behörde prüft die Sachkunde im Benehmen mit\ndurch die zuständige Behörde vorschreiben und die               der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.\"\nVoraussetzungen der Anerkennung und Überwa-\nchung regeln. Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2                d) Absatz 6 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nNr. 4 und 5 können auch an Stelle einer Zulassung\nvorgeschrieben werden.                                          „1. die Voraussetzungen, den Umfang und das\nVerfahren der Anerkennung der Prüfstellen,\n(4) Der Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 steht die\nZulassung zur Eichung gleich.                                    2. die Voraussetzungen und das Verfahren der\nöffentlichen Bestellung und Verpflichtung,\n(5) Im übrigen sind auf die Zulassung die Vor-                    den Umfang der Bestellung sowie die Vor-\nschriften des § 9 über die Zulassung zur Eichung                     aussetzungen der Rücknahme und des\nentsprechend anzuwenden.                                             Widerrufs der Bestellung,\".\n(6) Sofern die Physikalisch-Technische Bundes-\nanstalt dies in einer Bauartzulassung festgelegt hat,   7. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndürfen Meßgeräte, die nach Absatz 2 Satz 1 zuge-             ,,(2) § 1 gilt nicht für Meßgeräte zur Bestimmung\nlassen sein müssen, nur in den Verkehr gebracht            des Volumens oder der Masse, die in landwirt-\nwerden,                                                    schaftlichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr\n1. wenn der Hersteller oder eine von der Physi-            bereitgehalten werden und deutlich erkennbar als\nkalisch-Technischen Bundesanstalt bestimmte            nicht geeicht gekennzeichnet sind.\"","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                               403\n8. § 8 erhält folgende Fassung:                                     gen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene\nLebensmittel und in Lagereinrichtungen für Arz-\n,,§ 8                                   neimittel.\nEinschränkung und Ausdehnung                         (5) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt\nder Eichpflicht\n1. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2\n(1)   Der Bundesminister für Wirtschaft wird                  im Einvernehmen mit den Bundesministern des\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                   Innern und für Arbeit und Sozialordnung,\nmung des Bundesrates Meßgeräte für bestimmte\nVerwendungsbereiche von der Eichpflicht auszu-               2. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 3 im Ein-\nnehmen, wenn der technische oder wirtschaftliche                 vernehmen mit dem Bundesminister für Raum-\nordnung, Bauwesen und Städtebau,\nAufwand zur Erlangung der Eichfähigkeit des Meß-\ngeräts oder für eine Eichung in keinem angemesse-            3. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 4 im Ein-\nnen Verhältnis zu der Bedeutung steht, die das                   vernehmen mit den Bundesministern für Jugend,\nMeßgerät in dem bestimmten Verwendungsbereich                    Familie und Gesundheit und für Ernährung, Land-\nhat.                                                             wirtschaft und Forsten.\"\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird            9. § 9 wird wie folgt geändert:\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Zusatzeinrichtungen von                 a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nder Eichpflicht auszunehmen, wenn die Vorausset-                 „Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit\nzungen für eine Nachprüfung der Meßergebnisse                    einer Befristung oder Bedingung erlassen oder\ngegeben sind oder eine richtige Erfassung, Übertra-              mit einer Auflage verbunden werden.\"\ngung oder Verarbeitung der Meßwerte gewährlei-\nstet ist; er kann dabei Maßnahmen vorschreiben, die          b) Absatz 8 wird gestrichen.\neine ausreichende Meßsicherheit erwarten lassen.\n10. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „sowie Behältnisse\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird                nach § 1 Abs. 2\" gestrichen.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Meßgeräte von der Eich-            11 . § 13 wird wie folgt geändert:\npflicht auszunehmen, wenn dies zur Erleichterung\ndes Handelsverkehrs oder zur Durchführung von                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften                     aa) In Nummer 1 erhalten die Buchstaben d und\nerforderlich oder ein richtiges Meßergebnis auch                      g folgende Fassungen:\nohne Eichung gewährleistet ist. Er kann dabei\n„d) die Aufstellung, den Anschluß, die\n1. eine Zulassung vorschreiben,                                             Handhabung und die Unterhaltung von\nMeßgeräten sowie die Überprüfung von\n2. eine Prüfung durch den Hersteller oder eine\nMeßergebnissen nach der Zulassung,\nandere Stelle vorschreiben,\nEichung oder sonstigen Prüfung,\"\n3. andere Maßnahmen vorschreiben, durch die eine                       ,,g) die Kennzeichnung gewarteter, in-\nausreichende Meßsicherheit zu erwarten ist,                             standgesetzter oder geprüfter Meß-\ngeräte,'',\n4. Anforderungen an Stellen nach Nummer 2 fest-\nlegen, ihre Anerkennung und Überwachung                     bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ndurch die zuständige Behörde vorschreiben und                     „2. zur Gewährleistung der Meßsicherheit\ndie Voraussetzungen der Anerkennung und                                die Gültigkeitsdauer der Eichung zu\nÜberwachung regeln.                                                    befristen sowie die Wiederholung von\nPrüfungen oder die Häufigkeit von War-\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner\ntungsarbeiten vorzuschreiben,\".\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die Eichpflicht vorzuschrei-               cc) In Nummer 4 werden die Worte „Abs. 1\"\nben                                                                   gestrichen.\n1. für Meßgeräte, die dem Strahlenschutz dienen,                dd) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nsung:\n2. für Meßgeräte, die in den Bereichen des Umwelt-\nschutzes und des Arbeitsschutzes zur Feststel-                    „b) von Meßgeräten, die in anderen Staaten\nlung von Geräuschen, Erschütterungen, Luft-,                           zugelassen, geeicht oder sonst geprüft\nWasser- oder Bodenverunreinigungen verwen-                             sind,\".\ndet werden,                                              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n3. für Geräte, die bei der Raumheizung Meßwerte in                ,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1,\nAbhängigkeit von der Temperatur und der Zeit                2 und 5 erläßt der Bundesminister für Wirtschaft,\nbilden und dem Verbraucherschutz oder der                   soweit Belange des Umweltschutzes oder des\nEnergieeinsparung dienen,                                   Strahlenschutzes berührt sind(§ 8 Abs. 4 Nr. 1\nund 2), im Einvernehmen mit dem Bundes-\n4. für Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur in                minister des Innern, Rechtsverordnungen nach\nLager-, Beförderungs- und Verkaufseinrichtun-               Absatz 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit den Bundes-","404                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-              2 b. zur Erleichterung des Preisvergleichs und\nsten und für Jugend, Familie und Gesundheit,                       zur Durchführung von Rechtsakten der\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 im Ein-                     Europäischen Gemeinschaften vorzuschrei-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-                        ben, daß und auf welche Art und Weise bei\nrung, Landwirtschaft und Forsten.\"                                 Fertigpackungen, die zur Abgabe an Letzt-\nverbraucher feilgehalten werden, der Preis\n12. § 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter\noder einen Quadratmeter des Erzeugnisses\n„Fertigpackungen mit Lebensmitteln, Futtermitteln                     oder eines wertbestimmenden Bestandteils\nfür Heimtiere und freilebende Vögel, Wasch- und                       des Erzeugnisses oder der Preis für einen\nReinigungsmitteln, kosmetischen Mitteln, Putz- und                    Teil oder ein Vielfaches dieser Menge\nPflegemitteln, Klebstoffen, gebrauchsfertigen Lak-                    (Grundpreis) anzugeben ist; dem Feilhalten\nken und Anstrichmitteln, Mineralölen und Brenn-                       darf das Angebot nach Katalogen oder\nstoffen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr                        Warenlisten und die Werbung unter Angabe\ngebracht werden, wenn auf ihnen die Menge des                         von Preisen gleichgestellt werden,\".\nErzeugnisses nach Gewicht oder Volumen angege-\nben ist.\"                                                    c)- Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) Der einleitende Halbsatz und Buchstabe a\n13. § 17 wird gestrichen.                                                 erhalten folgende Fassung:\n,,5. zur Durchführung der§§ 14 bis 16 Vor-\n14. § 17 b wird gestrichen.                                                     schriften zu erlassen über\na) Art, Form und Schriftgröße der\n15. § 17 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                         Angaben nach § 16,''.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe d werden die Worte „eines\naa) Die Buchstaben g und h werden gestrichen.                       anerkannten Herstellungszeichens\" durch\ndie Worte „eines von der Physikalisch-\nbb) Die Buchstaben i und k werden durch fol-\nTechnischen Bundesanstalt anerkannten\ngenden Buchstaben i ersetzt:\nHerstellerzeichens\" ersetzt.\n„i) § 7 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 14 bis 17 a sowie\ndie auf Grund des § 17 c erlassenen             d) Nummer 7 wird gestrichen.\nVorschriften auf unverpackte Backwa-\nren gleichen Gewichts und andere Ver-       16. § 17 d erhält folgende Fassung:\nkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie\nauf das Abtropfgewicht von Lebensmit-                                    ,,§ 17d\nteln entsprechend anzuwenden sind,\".                               Offene Packungen\nb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis                    § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 15 bis 17 a sowie die\n2 b ersetzt:                                              auf Grund des § 17 c erlassenen Vorschriften sind\nauf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käu-\n,,2. zur Erleichterung des Handels mit Fertig-            fers abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden.\npackungen zu bestimmen, daß § 7 Abs. 1              Abweichend von § 15 Abs. 3 dürfen nachfüllbare\nNr. 1, die §§ 15 und 16 sowie die nach              offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch auf\nAbsatz 1 erlassenen Vorschriften nicht              einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Ver-\nanzuwenden sind auf                                 kehr gebracht werden, wenn die Füllmenge in\na) Fertigpackungen, die eingeführt oder             diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen fest-\nausgeführt werden, sonst in den oder aus        gelegte unterste Minusabweichung nicht über-\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes             schreitet.\"\nverbracht werden oder für die Aus-\nrüstung von Seeschiffen bestimmt sind,      17. § 21 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Fertigpackungen, die an Letztverbrau-             „Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit\ncher abgegeben werden, die das Erzeug-           einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit\nnis in ihrer selbständigen beruflichen           einer Auflage verbunden werden.\"\noder gewerblichen Tätigkeit verwenden,\nc) Gratisproben und geeichte Behältnisse,       18. § 22 erhält folgende Fassung:\n2 a. zur Verbesserung der Information des Ver-                                      ,,§ 22\nbrauchers oder zur Erleichterung des Han-\ndels mit Fertigpackungen bei Fertigpackun-                                Verpflichtung\ngen mit bestimmten Erzeugnissen die Füll-              Öffentlich bestellte Wäger sind auf gewissen-\nmengenangabe abweichend von § 16 Abs. 1              hafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben als\nSatz 1 und 2 zu regeln, die Angabe einer             Wäger durch Eid zu verpflichten. Sieht sich der\nanderen Menge als der Füllmenge vorzu-               Wäger aus Glaubens- oder Gewissensgründen\nschreiben oder zuzulassen oder von der               außerstande, einen Eid zu leisten, kann er eine\nFüllmengenangabe freizustellen,                      andere Form der Beteuerung wählen.\"","Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                                 405\n19. § 25 erhält folgende Fassung:                               25. § 32 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 25                               „Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach\nSatz 1 zu dulden und die in der Überwachung täti-\nUntersagung des Betriebs\ngen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu\nvon öffentlichen Waagen\nunterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die\nDer Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu unter-           Räume und Unterlagen zu bezeichnen, Räume und\nsagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un-               ' Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben\nzuverlässigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs                 zu ermöglichen.\"\noder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten\nPerson in bezug auf den Wägebetrieb dartun.\"\n26. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n20. In§ 26 Nr. 3 Buchstabe a wird das Wort „Vereidi-\ngung\" durch das Wort „Verpflichtung\" ersetzt.                      aa) In Nummer 1 werden die Worte ,, § 17 d\nAbs. 1\" durch die Worte ,,§ 17d Satz 1\"\nersetzt.\n21. § 27 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Worte,,§ 1 Abs. 1\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                   Nr. 1 bis 3\" durch die Worte,,§ '.f Nr. 1 bis 3\"\nersetzt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Örtlich zuständig für die Eichung und son-\nstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle                 aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende\nist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige                         Nummern 1 und 2 ersetzt:\nBehörde, bei der eine solche Amtshandlung\nbeantragt wird.\"\n„1. nicht geeichte Meßgeräte entgegen den\n§§ 1, 2 oder 3 verwendet oder entgegen\nden §§ 1, 2 Abs. 3 oder§ 3 bereithält,\n22. § 29 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                2. entgegen§ 4 Abs. 6 zugelassene Meß-\n,,2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,\".                                    geräte ohne die in der Bauartzulassung\nvorgeschriebene Bescheinigung oder\nWartungs- und Gebrauchsanweisung\n23. § 30 wird wie folgt geändert:                                                 in den Verkehr bringt,\".\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                              ,, 7. a) entgegen § 15 Abs. 3, auch in Verbi n-\n„ 1. die Zulassung von Meßgeräten und die                             dung mit § 17 d Satz 1, Fertigpackun-\nVerlängerung der EWG-Bauartzulas-                                gen oder nicht nachfüllbare offene\nsung,\".                                                          Packungen gewerbsmäßig erstmals\nin den Verkehr bringt,\nbb) In Nummer 3 werden die Worte,,§ 8 Abs. 5\"\ndurch ,,§ 8 Abs. 4\" ersetzt.                                      b) entgegen§ 17 d Satz 2 nachfüllbare\noffene Packungen gewerbsmäßig in\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                      den Verkehr bringt,\n„Sie dürfen jedoch nicht übersteigen                                    deren Füllmenge eine festgelegte unter-\nste Minusabweichung überschreitet,\".\na) 20 000 Deutsche Mark für eine Zulassung\n(Nummer 1),                                              cc) Nummer 8 a wird gestrichen.\nb) 10 000 Deutsche Mark für eine Prüfung                        dd) Die Nummern 11 und 12 werden durch fol-\nvon Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln                    gende Nummern 11, 11 a und 12 ersetzt:\n(Nummer 2),                                                   „ 11. entgegen § 32 Abs. 1 oder 3 Satz 1\nc) 10 000 Deutsche Mark für eine Amtshand-                                  oder 2 eine Auskunft nicht, unvoll-\nlung (Nummer 3) oder für eine Beglaubigung                             ständig oder unrichtig erteilt oder ent-\n(Nummer 4),                                                           gegen § 32 Abs. 2 oder 3 den Zutritt zu\nd) 2 000 Deutsche Mark für eine Überwa-                                     Grundstücken, Betriebsräumen oder\nchungsmaßnahme (Nummer 5).\"                                            Geschäftsräumen, die Vornahme von\nPrüfungen oder Besichtigungen, die\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                            Entnahme von Proben oder die Ein-\n,,(3) Erfordert die Zulassung (Nummer 1) einen                            sichtnahme in geschäftliche Unterla-\nüberdurchschnittlichen personellen und sach-                                gen nicht duldet oder die in der Über-\nlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis zu                                   wachung tätigen Personen nicht\n40 000 Deutsche Mark betragen.''                                            unterstützt,\n11 a. nicht geeichte Meßgeräte entgegen\n24. In§ 31 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden die Worte                                § 39 Abs. 3 Nr. 1 verwendet oder\n„10 000 Deutsche Mark\" durch die Worte „20 000                                  bereithält oder entgegen § 39 Abs. 3\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                                         Nr. 2 in den Verkehr bringt oder","406                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n12.   einer nach § 4 Abs. 2 oder 3, § 6                 Heilkunde, der Zahnheilkunde oder Tierheil-\nAbs. 6, den §§ 8, 9 Abs. 2 Satz 4,                kunde verwendet oder so bereitgehalten werden,\nAbs. 5 oder 6, § 1 3 oder § 1 7 c, auch           daß sie ohne besondere Vorbereitung in\nin Verbindung mit § 17 d, oder den                Gebrauch genommen werden können,\n§§ 19 oder 26 ergangenen Rechtsver-           2. Augentonometer, Blutdruckmeßgeräte, Thermo-\nordnung zuwiderhandelt, soweit die                 meter zur Bestimmung der Temperatur des\nRechtsverordnung für einen bestimm-                menschlichen oder tierischen Körpers, Blut-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-               mischpipetten und Zellenzählkammern, wenn sie\nschrift verweist.\"                                zur Verwendung im Geltungsbereich dieses\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               Gesetzes in den Verkehr gebracht werden,\n,,(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 6 und          soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft in\n8 gelten auch bei offenen Packungen im Sinne               einer Rechtsverordnung nach§ 4 Abs. 2 und 3 eine\ndes§ 17 d Satz 1.\"                                         neue Regelung trifft.\n(4) Soweit Prüfstellen nach § 6 vor dem 2. März\nd) In Absatz 4 werden die Worte „zehntausend\n1 985 staatlich anerkannt worden sind, kann die\nDeutsche Mark\" durch die Worte „zwanzig-\nAnerkennung auch nachträglich mit einer Auflage\ntausend Deutsche Mark\" ersetzt.\nverbunden werden.\n27. Folgender § 37 a wird eingefügt:                                  (5) Die §§ 17, 17 b und 35 Abs. 2 Nr. 8 a und\nAbs. 3 gelten in der bis zum 1. März 1985 geltenden\n,,§ 37 a                             Fassung fort, bis sie vom Bundesminister für Wirt-\nBezugnahme auf technische Regeln                     schaft in einer Rechtsverordnung nach § 17 c auf-\nZur Festlegung technischer Anforderungen und                gehoben werden.\"\nPrüfverfahren kann in Rechtsverordnungen auf\nGrund dieses Gesetzes auf Veröffentlichungen              30. § 41 wird gestrichen.\nsachverständiger Stellen verwiesen werden. Hier-\nbei sind in der Rechtsverordnung das Datum\nArtikel 2\nder Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzu-\ngeben.\"                                                     Das Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli\n1969 (BGBI. 1 S. 709), zuletzt geändert durch das\n28. In § 38 Abs. 1 werden jeweils die Worte „oder eines      Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie\nBehältnisses nach § 1 Abs. 2\" gestrichen.                folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n29. § 39 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Im geschäftlichen Verkehr sind Größen in\n,,§ 39                           gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie\nÜbergangsvorschriften für Meßgeräte                Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem\nund Fertigpackungen                       Gesetz festgesetzt sind. Für die gesetzlichen Einhei-\nten sind die festgelegten Namen und Einheiten-\n(1) Die §§ 1 und 6 Abs. 1 gelten bis\nzeichen zu verwenden.\"\n1. zum 1. Juli 1985 nicht für Wärmezähler, die am\n1. Juli 1980 bereits im Versorgungsnetz ange-        2. § 2 erhält folgende Fassung:\nschlossen waren,\n,,§ 2\n2. zum 1. Januar 1986 nicht für Warm- und Heiß-\nwasserzähler, die am 1. Januar 1981 vom Her-                      Gesetzliche Einheiten im Meßwesen\nsteller bereits in den Verkehr gebracht waren.              Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind\n(2) § 1 gilt nicht für Meßgerätearten zur Bestim-         1 . die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,\nmung des Gehalts, die am 1. Januar 1985 nicht\neichfähig sind. Die §§ 2 und 3 gelten nicht für Meß-          2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die\ngerätearten, die am 1 . Januar 1 985 nicht eichfähig             mit den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vor-\nsind. Der Bundesminister für Wirtschaft wird                     sätzen bezeichnet sind.\"\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates zu bestimmen, von welchem           3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.\nZeitpunkt an die §§ 1 bis 3 auch für diese Meß-\ngerätearten gelten, wenn technische Gründe der            4. § 5 erhält folgende Fassung:\nEichung dieser Meßgerätearten nicht mehr ent-\ngegenstehen.                                                                            ,,§ 5\nErmächtigung\n(3) Geeicht sein müssen\n1. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des                      (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nVolumens, des Drucks, der Dichte oder der aus            mächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im\neiner Dichtemessung abgeleiteten Gehaltsanga-            Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen\nben, Thermometer, Blutdruckmeßgeräte und                 Einheitensystems der Meterkonvention oder zur\nAugentonometer, wenn sie bei der Ausübung der            Durchführung von Rechtsakten der Europäischen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985                              407\nGemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht          8. § 12 Abs. 2 wird gestrichen.\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n1. Einheiten für Größen festzusetzen und _für sie        9. § 13 wird gestrichen.\nNamen und Einheitenzeichen festzulegen,\n2. die Definitionen der Einheiten festzulegen,                                     Artikel 3\n3. Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung              Es werden aufgehoben:\ndezimaler Teile und Vielfache von Einheiten fest-\nzusetzen,                                             1. die Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten\nvom 10. März 1972 (BGBI. 1S. 436), geändert durch\n4. für Größenangaben im geschäftlichen und amt-              die Verordnung vom 5. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 459),\nlichen Verkehr die zusätzliche Verwendung ande-\nrer als der gesetzlichen Einheiten, Einheiten-\nnamen und Einheitenzeichen zu verbieten,             2. die §§ 1, 2 und 6 der Dritten Verordnung über\ndie Eichpflicht von Meßgeräten vom 26. Juli 1978\n5. die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen.            (BGBI. 1 S. 1139), geändert durch die Verordnung\nvom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2347).\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf\nVeröffentlichungen sachverständiger Stellen verwie-\nsen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung                                   Artikel 4\ndas Datum der Veröffentlichung und die Bezugs-\nquelle anzugeben.\"                                          0er Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ndes Eichgesetzes in der vom 2. März 1985 an geltenden\nFassung sowie den Wortlaut des Gesetzes über Einhei-\n5. § 6 wird gestrichen.                                     ten im Meßwesen in der vom 1. Januar 1986 an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er\nkann dabei die Paragraphen und deren Untergliederung\n6. § 7 Nr. 6 wird gestrichen.\nmit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.\n7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 5\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n„ 1. im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten\nangibt oder für die gesetzlichen Einheiten                                Artikel 6\nnicht die festgelegten Namen oder Einheiten-\nzeichen verwendet,''.                              Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-\nres bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nb) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 5\" durch die         Artikel 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, 7 Buchstabe a sowie Nr. 8\nWorte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 5\" ersetzt.            und 9 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}