{"id":"bgbl1-1985-10-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":10,"date":"1985-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_10.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung","law_date":"1985-02-19T00:00:00Z","page":387,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985                          387\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung\nVom 19. Februar 1985\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt\ndurch§ 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist und auf Grund der§§ 27\nund 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) wird verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung\nDie Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1 S. 297 -Anlageband), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1436), wird wie folgt geändert:\n1. § 5.02 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5.02\nFahrwasserzeichen\n1. Anlage 8 zu dieser Verordnung enthält die schwimmenden Schiffahrtzeichen, die die Begrenzungen der\nFahrrinne, die Gefahrenstellen und die Schiffahrtshindernisse bezeichnen, sowie die festen Schiffahrtzei-\nchen, die die Lage der Fahrrinne kennzeichnen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angege-\nben.\n2. Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeich-\nnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne\noder der Ufer beziehen sich die Begriffe „rechts\" und „links\" auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.\"\n2. Nach § 9.01 wird folgender § 9.01 a eingefügt:\n,,§ 9.01 a\nFahrwasser und Fahrrinne\nUnbeschadet der Bestimmung des§ 1 .01 Buchstabe t Doppelbuchstabe cc gilt auf der Bundeswasserstraße\nDonau als\na) ,,Fahrwasser\": der beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen von dem durchgehen-\nden Schiffsverkehr benutzbare Teil der Wasserstraße;\nb) ,,Fahrrinne\": der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und\nTiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.\"\n3. In § 9.04 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „die\" durch das Wort „inländische\" ersetzt.\n4. § 9.1 5 Satz 2 wird gestrichen.\n5. § 10.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. Talfahrer dürfen\na) oberhalb der Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2414,7 bis km 2411,6) eine Gesamtlänge\nvon 55 m und eine Gesamtbreite von 11,40 m nicht überschreiten;\nb) zwischen der Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,6) und der Lazarettspitze in Regens-\nburg (km 2377,7) als\naa) Einzelfahrzeuge eine Gesamtlänge von 110 m und eine Gesamtbreite von 11,40 m,\nbb) gekuppelte Fahrzeuge eine Gesamtlänge von 110 m und eine Gesamtbreite von 20 m,\ncc) Schubverbände eine Gesamtlänge von 185 m und eine Gesamtbreite von 11,40 m,\ndd) Schleppverbände, bestehend aus einem schleppenden Fahrzeug mit einer Länge bis 95 m und\neiner Reihe im Anhang, eine Gesamtbreite von 11,40 m\nnicht überschreiten;","388                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) zwischen der Lazarettspitze in Regensburg (km 2377,7) und der Straßenbrücke Vilshofen (km\n2249, 1) als Einzelfahrzeuge eine Länge von 11 0 m und eine Breite von 12 m nicht überschreiten;\nd) zwischen der Straßenbrücke Vilshofen (km 2249, 1) und der unteren Grenze des Schleusenbereichs\nder Staustufe Jochenstein (km 2201,8) als Einzelfahrzeuge eine Länge von 120 m und eine Breite\nvon 23 m nicht überschreiten;\ne) zwischen der Lazarettspitze in Regensburg (km 2377,7) und der unteren Grenze des Schleusenbe-\nreichs der Staustufe Jochenstein (km 2201 ,8) sowie im Donau-Südarm in Regensburg zwischen der\nEisernen Brücke (km 2379,3 S) und der Lazarettspitze (km 2377,7) e:n Fahrzeug längsseits gekup-\npelt und im Anhang eine Reihe von längsseits gekuppelten Fahrzeugen führen; die Fahrzeuge dürfen\nzwischen der Eisernen Brücke und der Hafeneinfahrt Westhafen in Regensburg (km 2376,3) eine\nGesamtbreite von 22 m und zwischen der Hafeneinfahrt Westhafen und der unteren Grenze des\nSchleusenbereichs der Staustufe Jochenstein eine Gesamtbreite von 30 m nicht überschreiten.\"\nb) In Nummer 2 Buchstabe a wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Vilshofen\" geändert in ,,(km 2249,1 )\".\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „abweichend von Nummer 1 Buchstabe c\" durch die Angabe „abweichend\nvon Nummer 1 Buchstabe e\" ersetzt.\nd) In Nummer 4 wird das Wort „Vilshofen (km 2249,0)\" jeweils durch die Worte „der Straßenbrücke Vilshofen\n(km 2249, 1 )\" ersetzt.\n6. § 10.02 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1 . Bergfahrer dürfen\na) zwischen der unteren Grenze des Schleusenbereichs der Staustufe Jochenstein (km 2201,8) und\nder Straßenbrücke Vilshofen (km 2249, 1) als Einzelfahrzeuge eine Länge von 1 20 m und eine Breite\nvon 23 m nicht überschreiten;\nb) zwischen der Straßenbrücke Vilshofen (km 2249, 1) und der Lazarettspitze in Regensburg\n(km 2377,7) als Einzelfahrzeuge eine Länge von 11 0 m und eine Breite von 12 m nicht überschreiten;\nc) zwischen der unteren Grenze des Schleusenbereichs der Staustufe Jochenstein (km 2201,8) und\nder Eisernen Brücke in Regensburg (km 2379,3 S)\naa) zwei Fahrzeuge längsseits gekuppelt und im Anhang ein Fahrzeug führen; die Gesamtbreite darf\n20 m nicht überschreiten;\nbb) sofern keine Fahrzeuge längsseits gekuppelt mitgeführt werden, im Anhang höchstens fünf Rei-\nhen von längsseits gekuppelten Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite bis zu 12 m führen;\nd) zwischen der Lazarettspitze in Regensburg (km 2377,7) und der Einmündung des Main-Donau-\nKanals (km 2411,6) als\naa) Einzelfahrzeuge nur mit einer Gesamtlänge bis 110 m und einer Gesamtbreite bis 11,40 m,\nbb) gekuppelte Fahrzeuge nur mit einer Gesamtlänge bis 11 0 m und einer Gesamtbreite bis 20 m,\ncc) Schubverbände nur mit einer Gesamtlänge bis 185 m und einer Gesamtbreite bis 11,40 m,\ndd) Schleppverbände, bestehend aus einem schleppenden Fahrzeug mit einer Länge bis 95 m und\neiner Reihe im Anhang, nur mit einer Gesamtbreite bis 11,40 m,\nee) Schleppverbände, bestehend aus einem schleppenden Fahrzeug mit einer Länge bis 30 m und\nhöchstens zwei Reihen im Anhang, nur mit einer Gesamtbreite bis 20 m, sofern die Summe aus\nder Länge des schleppenden Fahrzeugs und den Längen der beiden Anhangreihen 185 m nicht\nüberschreitet,\nverkehren;\ne) oberhalb der Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2414,7 bis km 2411,6) nur mit einer Gesamt-\nlänge bis 55 m und einer Gesamtbreite bis 11,40 m\nverkehren.\"\nb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Vilshofen\" geändert in ,, (2249, 1) \".\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\" durch die\nAngabe „unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\" ersetzt.\nd) In Nummer 4 wird das Wort „Vilshofen (km 2249,0)\" jeweils durch die Worte „der Straßenbrücke Vilshofen\n(km 2249, 1 ) '' ersetzt.\ne) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Vilshofen\" geändert in ,,(km 2249,1 )\".","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985                          389\n7. § 11.01 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Worte „Pegel Passau - Maxbrücke 750 cm beziehungsweise 810 cm\" ersetzt durch\ndie Worte „Pegel Passau - Donau 780 cm\".\nb) In Satz 3 wird der Satzteil nach den Worten „Deggendorf-Schalding,\" gestrichen und durch die Worte\n„Pegel Passau - Donau\nSchalding - Jochenstein (km 2201,77).\"\nersetzt.\n8. In § 12.02 Nr. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Abweichend von Buchstabe bist in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober die Wasserfläche von km 2284,30\nbis km 2284,03 in einer Breite von 20 m vor dem linken Hafenufer Kleinfahrzeugen vorbehalten.\"\n9. § 15.02 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Klammerzusätze ,,(km 2380,1 )\" in ,,(km 2380,1 S)\" und ,,(km 2379,3)\" in\n,,(km 2379,3 S)\" geändert.\nb) In den Nummern 2 und 3 wird nach der Kilometerangabe „2380,0\" jeweils der Buchstabe „S\" eingefügt.\nc) Nummer 4 wird gestrichen.\nd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; sie erhält folgende Fassung:\n„4. Am rechten Ufer zwischen\na) dem Eisernen Steg und km 2379,97 S (oberste Ufermauertreppe) ist das Stilliegen nur im Falle der\nNummer 2 gestattet;\nb) km 2379,97 S und km 2379,77 S (1 O m unterhalb der untersten Ufermauertreppe) ist das Neben-\neinanderliegen verboten;\nc) km 2379,77 S und der Eisernen Brücke ist das Stilliegen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde\ngestattet.''\ne) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.\n10. § 15.08 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. Bei der Abfahrt von der Notwendestelle ist ein Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 zu geben.\"\n11 . § 15.13 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz ,,(km 2379,3)\" geändert in ,,(km 2379,2)\".\nb) In Nummer 3 werden die Worte „Kachlet und Jochenstein\" ersetzt durch die Worte „Geisling bis Jochen-\nstein\".\n1 2. § 15.14 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte „Kachlet und Jochenstein\" ersetzt durch die Worte\n,,Geisling bis Jochenstein\"; Satz 2 wird gestrichen.\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 2,80 m eintauchen. Fahrzeuge, welche die Schleuse Kachlet mit\neiner Eintauchtiefe von mehr als 2,50 m durchfahren wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der\nSchleusenaufsicht, wenn der Wasserstand am Pegel Passau - Donau weniger als 400 cm beträgt.\"\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n13. § 15.15 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 Satz 1 werden die Worte „durch Glockenschläge\" durch die Worte „über Sprechfunk oder\ndurch Glockenschläge\" ersetzt; in Satz 2 werden die Worte „keine Glocke haben\" ersetzt durch die Worte\n,,die sich weder über Sprechfunk melden können noch eine Glocke haben\".\nb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n„6. Schleppverbände haben ihre geschleppten Einheiten erforderlichenfalls rechtzeitig für die Schleusung\numzugruppieren. Talfahrende Schleppverbände dürfen nach der Schleusung nur im unteren Schleusen-\nvorhafen zusammengestellt werden; sie dürfen hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvor-\nhafens anlegen. Bergfahrende Schleppverbände dürfen nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus\ndem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden.''","390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\nc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„9. In den Schleusenkammern\na) ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zum Beginn der Ausfahrt aus der Schleuse\ndie Antriebsmaschine zu benutzen, es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erfor-\nderlich ist;\nb) müssen Kleinfahrzeuge ausreichenden Abstand zu den Fahrzeugen mit Antriebsmaschine halten;\nc) ist es verboten, zu lärmen.\"\n14. § 15.1 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,Schiffahrtzeichen in den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein\".\nb) In Satz 1 werden die Worte „Kachlet und Jochenstein\" ersetzt durch die Worte „Geisling bis Jochenstein\".\nc) Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Talfahrer haben die Signallichter der Vorsignalanlagen sowie der Abrufsignalanlagen zu beachten.\"\nd) Nummer 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Bergfahrer haben die Signallichter der Vorsignalanlagen zu beachten.\"\ne) In Nummer 2 Satz 2 werden die Worte „zwei weiße Lichter nebeneinander\" durch die Worte „ein weißes\nLicht\", in Buchstabe a das Wort „Festlichter\" durch das Wort „Festlicht\" sowie in Buchstabe b das Wort\n,,Taktlichter\" durch das Wort „Taktlicht\" ersetzt.\n15. In § 15.18 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte „Kachlet und Jochenstein\" ersetzt durch die Worte „Geisling bis\nJochenstein\"; in Satz 2 werden nach dem Wort „Umsetzanlage\" die Worte „der Staustufe Jochenstein\" ein-\ngefügt.\n16. § 15.20 wird wie folgt geändert:\na) Der Klammerzusatz nach dem Wort „Kachlet\" wird geändert in ,,(km 2230,6)\".\nb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen auch dann an Land festgemacht sein, wenn sie ankern; das\ngilt nicht für Fahrzeuge, die zu einem Schlepp- oder Schubverband oder zu einer Zusammenstellung\ngekuppelter Fahrzeuge gehören.\"\n17. § 15.21 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n,,a) Liegestellen am rechten Ufer:\naa) Von km 2228,70 bis km 2228,53 auf einer Breite von 20 m. An dieser Liegestelle dürfen nur Berg-\nfahrer stilliegen, ausgenommen Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten befördern, und leere, nicht\nentgaste Tankfahrzeuge.\nbb) Von km 2227,03 bis km 2226,40 auf einer Breite von 45 m. An dieser Liegestelle dürfen nur Fahr-\nzeuge stilliegen, die auf Grenzabfertigung warten. Nach der Grenzabfertigung muß die Liegestelle\nfrei gemacht werden, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.\nFahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0 bis K2 befördern, sowie leere,\nnicht entgaste Tankfahrzeuge dieser Gefahrenklassen dürfen an dieser Liegestelle nicht stilliegen.\nFahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 befördern, und leere, nicht entgaste\nTankfahrzeuge dieser Gefahrenklasse dürfen an dieser Liegestelle nur unterhalb km 2226,92 und\nnur dann stilliegen, wenn zwischen dem Ufer und ihnen mindestens ein anderes Fahrzeug liegt.\nDie Liegestelle ist so raumsparend als möglich zu belegen. Erforderlichenfalls haben Schlepper die\nSchleppseile einzuholen und sich neben die geschleppten Fahrzeuge zu legen.\ncc) Von km 2226,40 bis km 2225,81 sowie von km 2225,55 bis km 2225,33 ist das Stilliegen nur mit\nErlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.\ndd) Von km 2225,81 bis 2225,55.\nDie Liegestelle darf als Anlegestelle für die Fahrgastschiffahrt nur von Fahrgastschiffen auf einer\nBreite von 17 m benutzt werden.\"\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,7. Kleinfahrzeuge dürfen an den in Nummer 1 aufgeführten Liegestellen nicht stilliegen.\"","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985                          391\n18. § 15.22 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n„ Wird kein Signallicht gezeigt, müssen Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, bei km 2228,0 ihre Position\nüber Sprechfunk auf Kanal 10 und während der Betriebszeiten der Schleuse Kachlet auch auf Kanal 20\nbekanntgeben.\"                                                                ·\n19. § 16.02 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,,1. Will ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle anlegen, so ist diese unverzüglich freizumachen. Die zustän-\ndige Behörde kann abweichende Regelungen treffen.\"\n20. Anlage 3 Abschnitt 111.B.5 erhält folgende Fassung:\n„ 111.B.5. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende                      58\nGeräte bei der Arbeit, Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbei-\nten durchführen (§ 3.41 )\nFestgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge:\na) nach der oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei ist:\neine rot-weiße oder\neine rote und eine weiße Flagge oder Tafel;\nb) nach der oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht frei ist:\neine rote Flagge oder Tafel in gleicher Höhe wie die rote           59\noder rot-weiße Flagge oder Tafel auf der anderen Seite.\nHinweis:\nBei gesunkenen Fahrzeugen können die Flaggen (Tafeln) auf ein\nBoot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt wer-\nden.\nSchwimmende Geräte bei der Arbeit sowie Fahrzeuge, die in der\nWasserstraße Arbeiten ausführen:                                       60\na) nach der oder den Seiten , wo das Fahrwasser frei ist:\nein roter Ball und etwa 1 m darunter ein weißer Ball;\nb) nach der oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht frei ist:\nein roter Ball in gleicher Höhe wie der rote Ball auf der\nanderen Seite. \"\n21. Anlage 8 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nzur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1 S. 297 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1436), wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „betritt' ' die Worte „oder entgegen § 15.15 Nr. 9 Buchstabe\nc in der Schleusenkammer lärmt\" eingefügt.\n2. Artikel 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe,,§ 15.14 Nr. 1 Satz 2\" durch die Angabe ,, § 15.14 Nr. 2 Satz 1\"\nersetzt.","392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) In Nummer 31 wird die Angabe „Satz 1\" gestrichen.\nc) In Nummer 33 Buchstabe h werden nach dem Wort „Fahrzeugen\" die Worte „oder die zugelassenen Abmes-\nsungen eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge\" eingefügt.\nd) Nummer 42 Buchstabe e erhält folgende Fassung:\n„e) das Verhalten beim Begegnen oder Überholen nach § 15.02 Nr. 1, 2 oder 3 oder beim Stilliegen nach\nNummer 4 auf der Strecke zwischen dem Eisernen Steg und der Eisernen Brücke in Regensburg,\".\ne) In Nummer 42 Buchstabe f wird die Angabe „den §§ 15.08, 15.09 Nr. 2 oder 3 Satz 2\" durch die Angabe\n,,§ 15.08 Nr. 1, 2 Satz 2, 3, Nr. 3, § 15.09 Nr. 2 oder 3 Satz 2\" ersetzt.\nf) Nummer 42 Buchstabe h erhält folgende Fassung:\n„h) das Verhalten oder die Anzeigepflicht im Bereich oder beim Durchfahren der Schleusen nach § 15.15\nNr. 1, 2 Satz 1, 3, Nr. 3, 4, 6, 8, 9 Buchstabe a oder b, § 15.16 Nr. 3 oder§ 15.18 Nr. 2, 3,\".\ng) In Nummer 42 Buchstabe k werden die Worte „oder die Zeichengebung\" gestrichen.\nh) In Nummer 46 wird die Angabe „Satz 1\" gestrichen.\ni) In Nummer 49 wird die Angabe,,§ 15.21 Nr. 4\" durch die Angabe ,,§ 15.21 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 3,\" ersetzt.\nj) In Nummer 50 wird das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt.\nk) Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 51 eingefügt:\n,,51 . entgegen § 16.02 Nr. 1 Satz 1 eine Anlegestelle nicht oder nicht rechtzeitig freimacht oder\".\n1) Die bisherige Nummer 51 wird Nummer 52.\n3. In Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a wird die Angabe „Satz 2\" durch die Angabe „Satz 3\" ersetzt.\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch\nim Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft.\nBonn, den 19. Februar 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985                         393\nAnlage 8\nFahrwasserzeichen\nA. Bezeichnung der Begrenzungen der Fahrrinne durch schwimmende Schiffahrtzeichen\nA.1. Rechte Seite der Fahrrinne\nBei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote Schwimmer oder Spieren.\nNicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen\nToppzeichen versehen.\nTonne                               Schwimmer\n_l  Spiere\nBei Nacht: rote Taktfeuer.\nDie Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die rechte\nSeite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am rechten Ufer.\nA.2. Linke Seite der Fahrrinne\nBei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne Schwimmer oder Spieren.\nNicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Topp-\nzeichen versehen.\nTonne                              Schwimmer                                  Spiere\nBei Nacht: grüne Taktfeuer.\nDie Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die linke\nSeite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am linken Ufer.","394                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nA.3. Fahrrinnenspaltung\nBei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder Spieren, jeweils mit waagerechten\nroten und grünen Streifen.\nNicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Toppzeichen\nmit waagerechten roten und grünen Streifen versehen.\nTonne                                   Schwimmer                                Spiere\nBei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer.\nDie Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen\nin der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt an Backbord\noder an Steuerbord lassen.\nA.4. (entfällt)\nA.5. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegestellen auf der rechten Seite der\nFahrrinne\n(§ 7.05)\nA.6. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegestellen auf der linken Seite der\nFahrrinne\n(§ 7.05)","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985                          395\nB. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtzeichen -\nKennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer\n8 .1. Rechtes Ufer\nBei Tag rote quadratische Tafeln mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren\nRand.\nBei Nacht: rote Taktfeuer.\nDie Zeichen 8.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kenn-\nzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtzeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem\nrechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.\n8 .2. Linkes Ufer\nBei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren obere Hälfte grün und deren untere\nHälfte weiß ist.","396                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBei Nacht: grüne Taktfeuer.\nDie Zeichen 8 .2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kenn-\nzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtzeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem\nlinken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.\nBeispiel\n---   .........\n.... ,            ,.....J'-..._\n........,.,..,\n.........\n~------------------\nKennzeichnung v on Übergängen\nErgänzend zu den Zeichen 8 .1 und 8 .2 kann der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum\nanderen durch die Zeichen 8 .3 und 8.4 angezeigt sein.\n8 .3. Rechtes Ufer\nBei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985                     397\nBei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen, gegebenenfalls mit begrenztem\nÖffnungswinkel.\nDie Zeichen 8.3 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom rechten Ufer\nzum linken an.\n8.4. Linkes Ufer\nBei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten\nMittelstreifen.\nBei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel.\nDie Zeichen 8.4 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom linken Ufer\nzum rechten an.","398                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\nBeispiel\n-----------------~~,\n............   c::=:>\n'~~-----------------\nKennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen\nBei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein\nsolches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen 8.3 oder\n8.4, wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zwischen diesen\nZeichen zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.\n8.5. Rechtes Ufer\nBei Tag: zwei gelbe Tafeln 8.3 (vordere und hintere Tafel).\nVordere Tafel                                                  Hintere Tafel\nBei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer.\nVorderes Feuer                                                   Hinteres Fe1:1er","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985                          399\n8.6. Linkes Ufer\nBei Tag: zwei gelbe Tafeln 8.4 (vordere und hintere Tafel).\nVordere Tafel                                                 Hintere Tafel\nBei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer.\nVorderes Feuer                                           Hinteres Feuer\nC. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen durch feste Schiffahrtzeichen\nC.1. Gefahrenzeichen , rechtes Ufer\nBei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, dessen Spitze nach unten zeigt.\nDie Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten\nUfer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei\nHochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.) .\nC.2. Gefahrenzeichen, linkes Ufer\nBei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, dessen Spitze nach oben zeigt.\nDie Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer\noder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hoch-\nwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.).","400                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil      1\nHerau99eber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Tell II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge m,t der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrltten.\nBe1ug1bedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrlft für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBe1ug11prela: Für Tell I und Tell II halbJährtich Je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 18 Selten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrela dle1er Au1g1be: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                 Bundeaanzelger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%                    Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nC.3. Gefahrenzei ch e n, bei denen die Vorbeifahrt an be i den Seiten mögl i ch ist\nBei Tag: zwei weiße, mit den Spitzen gegeneinandergestellte dreieckige Tafeln, die obere mit\nrotem Rand, die untere mit grünem Rand.\nBei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer.\nDie Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt, sowie\nan Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen."]}