{"id":"bgbl1-1985-10-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":10,"date":"1985-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung)","law_date":"1985-02-19T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["385\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                     Z 5702 A\n1985                       Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1985                                                                                     Nr. 10\nTag                                                     Inhalt                                                                                      Seite\n19. 2. 85    Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung\n(Zonengeschwindigkeits-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    385\nneu: 9231-1-4\n19. 2. 85    Drille Verordnung zur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung                                                                      387\n9501-21, 9501-20\nVerordnung\nüber die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung\n(Zonengeschwindigkeits-Verordnung)\nVom 19. Februar 1985\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt\ndurch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\n(1) Die Straßenverkehrsbehörden können unter den Voraussetzungen des § 45 der\nStraßenverkehrs-Ordnung innerhalb geschlossener Ortschaften für abgrenzbare Berei-\nche, die Straßen gleichartiger Merkmale aufweisen, eine für die gesamte öffentliche Ver-\nkehrsfläche dieses Bereichs wirkende Geschwindigkeits-Beschränkung anordnen\n(Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung). Die Belange des öffentlichen Personennah-\nverkehrs sind angemessen zu berücksichtigen.                                              ·\n(2) Mit den Zeichen\nBeginn der Zone                                                     Ende der Zone\nmit zulässiger Höchstgeschwindigkeit                       mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit\nZO NE\nwerden Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestimmt.","386                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\n(3) Es ist verboten, innerhalb dieser Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren\nals angegeben.\n§2\nIm übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.\n§3\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig entgegen§ 1 Abs. 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschrei-\ntet.\n§4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit\nArtikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.\n§5\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermo-\nnats in Kraft und am 31. Dezember 1989 außer Kraft.\nBonn, den 19. Februar 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer"]}