{"id":"bgbl1-1985-1-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":1,"date":"1985-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/1#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_1.pdf#page=38","order":7,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1985-01-09T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["38                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 9. Januar 1985\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6,        3. Nach § 24 wird der folgende § 24 a eingefügt:\nAbs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben                                    ,,§ 24a\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der\nVerbot der Behinderung von tiefgangbehinderten\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\nFahrzeugen im Bereich der Erweiterung\n(BGBI. 1 S. 1314) und auf Grund des§ 46 Satz 1 Nr. 4\ndes Küstenmeeres in der Deutschen Bucht\ndes Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968\n1\n(BGBI. 11 S. 173) wird verordnet:                                  Abweichend von Regel 18 Buchstabe d der See-\nstraßenordnung dürfen im Bereich der Erweiterung\nArtikel 1                             des Küstenmeeres in der Deutschen Bucht (An-\nlage IV) alle Fahrzeuge mit Ausnahme von manövrier-\nDie Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung               unfähigen Fahrzeugen die Durchfahrt eines tiefgang-\nder Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1                   behinderten Fahrzeugs, unabhängig von den Um-\nS. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom              ständen, nicht behindern und müssen hierzu früh-\n16. Februar 1983 (BGBI. I S. 87), wird wie folgt geändert:       zeitig Gegenmaßnahmen einleiten. Dies gilt insbe-\nsondere, wenn sie sich dem tiefgangbehinderten\n1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Fahrzeug so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr\na) Nach § 24 wird eingefügt:                                 eines Zusammenstoßes besteht.\"\n,,Verbot der Behinderung von tiefgang-\nbehinderten Fahrzeugen im Bereich der                 4. § 61 Abs. 1 Nr. 1 0 erhält folgende Fassung:\nErweiterung des Küstenmeeres                              „10. einer Vorschrift der §§ 22 bis 26 über das\nin der Deutschen Bucht                     § 24 a\".             Rechtsfahrgebot, Üperholen oder Begegnen,\nb) Nach dem Hinweis auf Anlage III wird angefügt:                  die Behinderung von tiefgangbehinderten Fahr-\nzeugen im Bereich der Erweiterung .des\n„Anlage IV                                Küstenmeeres in· der Deutschen Bucht (An-\nErweiterung des Küstenmeeres                         lage IV), die Vorfahrt oder die Fahrgeschwindig-\nin der Deutschen Bucht\".                          keit zuwiderhandelt,\".\n2. § 1 wird wie folgt geändert                               5. Nach Anlage III wird die im Anhang wiedergegebene\na) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ein-             Anlage IV angefügt.\ngefügt:\nArtikel 2\n,,(2) Im Bereich der Erweiterung des Küsten-\nmeeres in der Deutschen Bucht (Anlage IV) sind           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nlediglich § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 16, die    leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Gesetzes\n§§ 3, 4 und 7 Abs. 1, die§§ 14, 24 a und 32 Abs. 5,   über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\ndie§§ 55, 56, 58 bis 60 und 61 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8,    schiffahrt und § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes\n10, 15, 37 und 40 sowie § 61 Abs. 3 bis 5 anzu-       auch im Land Berlin.\nwenden.\"\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3                                 Artikel 3\nund 4.                                                   Diese Verordnung tritt am 16. März 1985 in Kraft.\nBonn, den 9. Januar 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                               39\nAnhang\n(zu Artikel 1 Nr. 5)\nAnlage IV\nErweiterung des Küstenmeeres in der Deutschen Bucht\n0\nTrischen~\nScharhörn<J' ()\nNeuwerk\nSpiekeroog Wangerooge\nLangeoog~~\nBa~m~\nGt,ellum\nKoordinatenangabe im Europa -Datum - ED -\n- - - neue seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres\n- - - - bisherige seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres\nt <<>>)? Erweiterung des Küstenmeeres\nDie Grenzen des erweiterten Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland sind nach der Bekanntmachung\ndes Beschlusses der Bundesregierung über die Erweiterung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland\nin der Nordsee zur Verhinderung von Tankerunfällen in der Deutschen Bucht vom 12. November 1984 (BGBI. 1\nS. 1366) wie folgt festgelegt worden (Koordinatenangabe im Europa-Datum - ED-):\nim Westen durch eine Linie, die durch den Meridian 7° 24' 36\" Ost gebildet wird. Sie wird begrenzt von dem nord-\nwestlich von Langeoog gelegenen Schnittpunkt dieses Meridians mit der gegenwärtigen 3-sm-Grenze des Küsten-\nmeeres der Bundesrepublik Deutschland (53° 47' 58\" Nord) und dem nördlichsten Punkt der Tiefwasserreede\n(54° 08' 11\" Nord, 7° 24' 36\" Ost);\nim Norden durch eine Tangente vom letztgenannten Punkt an die kreisförmige gegenwärtige Küstenmeergrenze\nnordwestlich von Helgoland (der Tangentenberührungspunkt hat die Lage 54° 14' 26\" Nord, 7° 49' 50\" Ost), weiter\nauf der nördlichen gegenwärtigen Küstenmeergrenze dieser Insel bis zu dem Punkt nordöstlich von Helgoland, in\ndem die Tangente vom Punkt der gegenwärtigen Küstenmeergrenze vor der Elbmündung mit der Lage\n54° 01' 11\" Nord, 8° 18' 40\" Ost die kreisförmige gegenwärtige Küstenmeergrenze nordöstlich von Helgoland\nberührt (54° 13' 36\" Nord, 7° 58' 57\" Ost). Diese Tangente bildet die Ostgrenze des erweiterten Küstenmeeres.","40                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,- DM Versand-                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                   Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1984\nAuslieferung ab Februar 1985\nTeil 1: 16,70 DM                                    (2 Einbanddecken) einschließ.lieh Porto und Verpackung\nTeil II: 8,35 DM                                    (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\n7 % MwSt. sind enthalten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren\nHinweis:           Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:           Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-\nzeichnisse für den Jahrgang 1984 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten\nAusgaben des Bundesgesetzblattes 1985 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}