{"id":"bgbl1-1985-1-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":1,"date":"1985-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/1#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_1.pdf#page=25","order":6,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1984-12-27T00:00:00Z","page":25,"pdf_page":25,"num_pages":13,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                              25\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 27. Dezember 1984\nAuf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetz-           b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,                  „Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 bis 25\nBGBI. I S. 3845), der durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes            des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch\nvom 27. Juli 1984 (BGBI. I S. 1029) geändert worden ist,             eine Versicherung an Eides Statt verlangen und\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nabnehmen.\"\nArtikel 1                              c) In Absatz 6 werden nach den Worten „Er lädt die\nBeisitzer\" die Worte „und seinen Stellvertreter\"\nÄnderung der Wahlordnung\neingefügt.\nfür die Sozialversicherung\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung in der          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 9. August 1979\n(BGBI. 1 S. 1367), geändert durch die Verordnung vom             a) In Absatz 2 werden\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2386), wird wie folgt                  aa) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\ngeändert:                                                                 „Der Bundeswahlausschuß kann um einen\nweiteren Beisitzer je Gruppe erweitert wer-\n1. In § 1 werden die Worte „Wahlleitungen in den                         den.\",\nWahlräumen und die Briefwahlleitungen\" durch die\nWorte „Briefwahlleitungen und die Wahlleitungen                  bb) in Satz 5 nach dem Wort „Beisitzer\" die\nin den Wahlräumen für die Wahl der Versicherten-                     Worte ,;und ihre Stellvertreter\" eingefügt\nältesten bei der Bundesknappschaft\" ersetzt.                         und\ncc) folgender Satz angefügt:\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n„Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist\n,.(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter                 berechtigt, an den Sitzungen des Be-\nwerden jeweils mit Wirkung .vom 1. Oktober des                       schwerdewahlausschusses mit beratender\nzweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allge-                  Stimme teilzunehmen.\"\nmeine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch) stattfinden. Mit dem               b) In Absatz 3 werden das Datum „ 1. Dezember\"\nAblauf des vorhergehenden Tages endet die Amts-                durch      „ 1. Februar\"     und   das    Datum\ndauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und                „30. November desselben Jahres\" durch die\nihrer Stellvertreter. 11\nWorte „vorhergehenden Tages\" ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                               c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte,,(§§ 21, 73\nund 100)\" durch die Worte ,,(§ 10 c Abs. 1,\na) In Absatz 2 werden                                          §§ 21, 73 und 100); der Bundeswahlausschuß\naa) in Satz 4 nach dem Wort „Listenvertreter\"             entscheidet auch über Beschwerden gegen\ndie Worte „für die Wahl zur Vertreterver-             Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten\nsammlung\" eingefügt und                               (§ 10c Abs. 3)\" ersetzt.\nbb) folgender Satz angefügt:\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n,,Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist be-\nrechtigt, an den Sitzungen des Wahlaus-                ,,Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauf-\nschusses mit beratender Stimme teilzu-                tragten oder dessen Beauftragten ist Gelegen-\nnehmen.\"                                               heit zur Äußerung zu geben.\"","26                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n5. § 5 erhält folgende Fassung:                                      Bundeswahlausschusses stattfindet, einen\n,,§ 5                                   Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des\nBundeswahlbeauftragten; der Stellvertreter des\nWahlleitungen\nVorsitzenden erhält die Hälfte dieses Betrages.''\n(1) Der Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nbestellen. Er ist, soweit er die Aufgaben einer Brief-\nwahlleitung selbst wahrnimmt, auf die nach                   c) In Absatz 4 werden die Worte „in den Monaten\nAbsatz 2 erforderliche Mitgliederzahl zu erweitern;              Januar und Februar des Wahljahres\" gestrichen.\nim übrigen gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-\n(2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis              deswahlausschusses\" die Worte „oder sein\nzum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede                    Stellvertreter'' eingefügt.\nBriefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden,\neinem stellvertretenden Vorsitzenden und minde-\nstens vier weiteren Mitgliedern. Vorschläge der in        7. § 9 wird wie folgt geändert:\n§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch              a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „für Fuß-\nbezeichneten Personenvereinigungen und Ver-                       wege und\" gestrichen und die Zahl „0,27\" durch\nbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlags-                ,,0,31\" ersetzt.\nlisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Soiiäl-\nb) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngesetzbuch) sind nach Möglichkeit zu berücksich-\ntigen.                                                           „Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist\ninnerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim\n(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei            Versicherungsträger zu stellen.''\nihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten\nund darauf hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen            c) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.\nWahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-\nheit verpflichtet sind.                                    8. Vor § 10 wird eingefügt:\n(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahl-                                       ,,§ 9a\nergebnis für ihren Bereich. Bei der Behandlung der                             Wahlvorankündigung\nWahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder               Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens\nanwesend sein.\neinen Monat vor Ablauf der Frist des § 48 c Abs. 2\n(5) Die Briefwahlleitung ist nur beschlußfähig,            Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch\nwenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend              öffentliche Bekanntmachung auf die nächsten all-\nist. Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der           gemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die\nVorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Per-              Fristen für Anträge nach den §§ 48 b und 48 c des\nsonen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der            Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. Er soll\nBriefwahlleitung. Absatz 3 gilt entsprechend.                  außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der\nPresse mitteilen.\"\n(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der\nMehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthal-\n9. § 10 erhält folgende Fassung:\ntungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmen-\ngleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den                                          ,,§ 10\nAusschlag.                                                                        Wahl;mkündigung\n(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird              Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Zeit-\nvon jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift              punkt der allgemeinen Wahlen zu den Vertreterver-\ngefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahllei-            sammlungen (Wahltag) und macht ihn am ersten\ntung unterzeichnet. § 3 Abs. 8 Satz 2 gilt entspre-            Freitag im September des dem Wahljahr vorherge-\nchend.                                                         henden Jahres öffentlich bekannt (Wahlankündi-\ngung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-\n(8) Für die Wahl der Versichertenältesten bei der          setzbuch). Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeit-\nBundesknappschaft bestellt der Wahlausschuß für                raum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.\"\njeden Wahlraum eine Wahlleitung; Absatz 1 bleibt\nunberührt. Die Wahlleitung sorgt für die ordnungs-\nmäßige Durchführung der Wahlhandlung und ermit-           10. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 c einge-\ntelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Absätze           fügt:\n2 bis 7 gelten entsprechend.\"                                                          ,,§ 10a\nVerfahren zur vorgezogenen Feststellung\nder Vorschlagsberechtigung\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n(1) In dem Antrag auf Feststellung der Vor-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           schlagsberechtigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 2 des\n,,(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält           Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahl-\nder Vorsitzende des Bundeswahlausschusses               ausschuß die Tatsachen anzugeben, aus denen\nim Februar und März des Jahres, das dem Jahr            sich die Vorschlagsberechtigung der Vereinigung\nvorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfin-          ergibt. Der Antragsteller hat insbesondere anzu-\nden, und in jedem Monat, in dem eine Sitzung des        geben,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                               27\n1. den Namen und die Kurzbezeichnung der Verei-                   (3) Der Wahlausschuß macht seine Entschei-\nnigung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen           dung öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe\naus dem Vereinsregister oder sonst aus der Sat-           der tragenden Gründe\nzung ergeben,                                            - dem Antragsteller,\n2. den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,                    - den Listenvertretern der in der Vertreterver-\nsammlung vertretenen Vorschlagslisten,\n3. ob di.e Vereinigung von Beginn des Kalenderjah-\nres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschrei- ·.           - dem Bundeswahlbeauftragten,\nbung an ständig eine Anzahl beitragszahlender            - dem Landeswahlbeauftragten und\nMitglieder hatte, die mindestens der Hälfte der\n- den sonstigen nach § 48 b Abs. 3 des Vierten\nnach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialge-\nBuches Sozialgesetzbuch beschwerdeberech-\nsetzbuch geforderten Unterschrittenzahl ent-\ntigten Personen und Vereinigungen, die späte-\nspricht,\nstens eine Woche nach der Sitzung des Wahl-\n4. ob und in welcher Weise andere Personen als                   ausschusses um Mitteilung der Entscheidungen\nArbeitnehmer in der Vereinigung durch ihren                  gebeten haben,\nAnteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im          unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung\nVorstand oder auf andere Weise maßgebenden                unverzüglich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist\nEinfluß nehmen können,                                    beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung; bei\n5. sofern im Namen der Vereinigung eine be-                   den Personen und Vereinigungen, denen die Ent-\nstimmte Personengruppe genannt ist, ob und in             scheidung schriftlich bekanntzugeben ist, beginnt\nwelcher Weise andere Personen durch ihren                die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Bekannt-\nAnteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im        gabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als die\nVorstand oder auf andere Weise maßgebenden               öffentliche Bekanntmachung.\nEinfluß nehmen können,                                                            § 10b\n6. ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert                             Verfahren zur Feststellung\nBedienstete des Versicherungsträgers angehö-                     der allgemeinen Vorschlagsberechtigung\nren, ob Bedienstete des Versicherungsträgers                 Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vor-\nim Vorstand der Vereinigung einen Stimmanteil             schlagsberechtigung sollen nur Arbeitnehmerverei-\nvon mehr als 25 vom Hundert haben und ob und              nigungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung\nin welcher anderen Weise den Bediensteten des             bei allen Versicherungsträgern offenkundig ist. Der\nVersicherungsträgers nicht unerheblicher Ein-             Antragsteller hat mindestens fünf Versicherungs-\nfluß eingeräumt ist,                                      träger zu benennen, bei denen er oder an seiner\n7. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,              Stelle der Verband, dem er angehört, Vorschlags-\nlisten einreichen möchte.\n· 8. ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der\nVereinigung mindestens der Beitragssumme                                          §10c\nentspricht, die von der nach § 48 a Abs. 4 Satz 1                 Beschwerde im Feststellungsverfahren\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforder-                 ( 1) Beschwerden nach § 48 b Abs. 3 des Vierten\nlichen Mitgliederzahl zu zahlen ist,                     Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich\n9. ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Vor-             gegen die Entscheidung des Wahlausschusses\naussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft             eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers\nerfüllt (§ 48 a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des       richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) oder welche              beim zuständigen Landeswahl ausschuß ( § 4\nandere sozial- oder berufspolitische Zweckset-            Abs. 1) schriftlich einzulegen und zu begründen. Der\nzung die Vereinigung hat und in welcher Weise             Beschwerdeführer son dem zuständigen Wahlbe-\nsie diese im einzelnen tatsächlich verfolgt               auftragten und dem zuständigen Wahlausschuß\n( § 48 a Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative und            eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begrün-\nSatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).              dung übersenden. Der Wahlausschuß legt dem\nBeschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich\n(2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlags-            vor.\nberechtigung sind die Satzung der Vereinigung und                (2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-\neine Ablichtung der Niederschrift der letzten Mitglie-        schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den\nder- oder Delegiertenversammlung beizufügen. Die             Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vor-\nAblichtung der Niederschrift braucht nicht zu                 sitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem Wahl-\numfassen                                                      beauftragten den Termin der Sitzung mit. Für das\nVerfahren gilt § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3\n- Erörterungen, Beschlüsse und Anlagen, die ihrem\nWesen nach vertraulich sind, und                           und 4 entsprechend.\n(3) Eine Beschwerde nach § 48 c Abs. 3 des Vier-\n- umfangreiche Teile, deren Kenntnis im einzelnen             ten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundes-\nfür die Feststellung der Vorschlagsberechtigung           wahlausschuß schriftlich einzulegen und zu\nnicht erforderlich ist.                                   begründen. Der Beschwerdeführer soll dem Bun-\nGegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile            deswahlbeauftragten          eine    Abschrift    der\nsind anzugeben.                                              Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der","28                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüg-          15. § 22 wird wie folgt geändert:\nlich dem Bundeswahlausschuß vor. Absatz 2 gilt                 a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und im\nentsprechend.''                                                    Falle der Beschwerde gegen die Nichtzulassung\neiner Liste die Listenvertreter der zugelassenen\n11 . § 11 wird wie folgt geändert:                                      Listen\" durch die Worte,, ; bei einer Beschwerde\na) In Absatz 1 wird das Wort „einhundertundvier-                   gegen die Nichtzulassung einer Liste teilt der\nundsiebzigsten\" durch das Wort „einhundert-                   Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses\nundsechsundsiebzigsten\" und das Wort „Wahl-                   den Vertretern der zugelassenen Listen als wei-\nsonntag\" jeweils durch das Wort „Wahltag\"                     teren Beteiligten den Termin der Sitzung mit\"\nersetzt.                                                      ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:              b) In Absatz 3 werden die Worte „Frist des § 21\nAbs. 3 Satz 1\" durch das Wort „Beschwerde-\n„4 a. den Stichtag oder die Stichtage für das                 frist\" ersetzt.\nWahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch) bestimmen,\".\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      16. In§ 23 Abs. 2 wird das Wort „Wahlsonntag\" durch\ndas Wort „Wahltag\" ersetzt und das Wort „letzten\"\naa) In Nummer 8 wird das Zitat ,,§ 48\" durch               gestrichen.\n,,§§ 48 bis 48 d\" ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 14 a wird eingefügt:               1 7. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„ 14 a. den Inhalt der Vorschriften des § 15         a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1, 3 und 5 über Listenänderung\nund Listenergänzung,''.                         „ 1. den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem\nVersicherungsträger eingegangen sein\ncc) In Nummer 18 wird das Komma am Ende                               müssen (§ 49 Satz 1 ),\".\ndurch einen Punkt ersetzt.\nb) Satz 1 Nr. 2 und 4 sowie Satz 2 werden gestri-\ndd) Nummer 19 wird gestrichen.                                 chen.\n12. In § 1 2 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch\nfolgenden Satz ersetzt:                                   18. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung            ,,Als Wahlausweise gelten auch besondere, perso-\n· auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Ver-            nenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunter-\ntreterversammlung gewählt worden ist und die Ver-              lagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nach-\neinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit          gewiesen wird.\"\nmindestens einem Vertreter in der Vertreterver-\nsammlung vertreten war, kann nur dann geführt\nwerden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vor-      19. § 37 wird wie folgt geändert:\nhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der·              a) In der Überschrift werden die Worte„ für die Brief-\nVertreterversammlung (§ 60 des Vierten Buches                    wahl\" gestrichen.\nSozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Listenträgers unter Nennung der betreffenden\nPersonen abgegeben worden ist.\"                                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlaus-\nweise\" die Worte „und die Stimmzettel\" ein-\n13. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                         gefügt.\n,,6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vor-                 bb) In Satz 2 werden das Semikolon nach dem\nschlagslisten einzureichen, oder deren Listen-                    Wort „zulässig\" durch einen Punkt ersetzt\nträger die Feststellung seiner Vorschlagsbe-                      und die folgenden Worte gestrichen.\nrechtigung entgegen den§§ 48 b und 48 c des                cc) Folgender Satz wird angefügt:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch nicht recht-                      „In der Anlage 4 werden für di.e Wahl in der\nzeitig beantragt hat oder\".                                       Gruppe der Selbständigen ohne fremde\nArbeitskräfte jeweils die Worte „Gruppe der\n14. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                      Versicherten\" durch die Worte „Gruppe der\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\"\na) In Satz 1 werden das Wort „einhundertundzwei-\nersetzt.\"\nunddreißigsten\" durch das Wort „eir:hundert-\nundvierunddreißigsten\", das Wort „Wahlsonn-               c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ntag\" durch das Wort „Wahltag\" und das Wort                      ,,(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlags-\n,,Wahlausschuß\" durch das Wort „Beschwerde-                   listen auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,\nwahlausschuß\" ersetzt.                                        bestimmt sich wie folgt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen\" durch die                1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge\nWorte „Wahlausschuß und dem\" ersetzt.                              aufzuführen, die alle Listenvertreter .durch\nc) In Satz 3 werden die Worte „die Beschwerde-                         gemeinsame schriftliche Erklärung gegen-\nschrift mit seinen\" durch das Wort „seine\"                         über dem Wahlausschuß bezeichnet haben.\nersetzt.                                                           Die sich danach ergebenden Listennummern","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                                   29\nbleiben auch maßgebend, wenn eine der             22. § 39 wird wie folgt geändert:\nbeteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nwird.\n,,Räume zur Stimmabgabe\".\n2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung\nabgegeben, ist für die Reihenfolge die von den         b) Der bisherige Text wird Absatz 1; in ihm wird die\nVorschlagslisten bei der vorhergehenden                    Textstelle,,, 3 und 6\" gestrichen und die Worte\nWahl erreichte Zahl der Stimmen maßgebend,                 „Stimmabgabe im Wahlraum\" durch die Worte\nhilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher                ,,Abgabe der Wahlbriefe in besonderen Räumen''\nStimmen- oder Sitzzahl entscheidet über                    ersetzt.\ndie Reihenfolge die Ordnungsnummer(§ 19               c) folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAbs. 1 ).\n,,(2) Der Arbeitgeber oder der sonst für die Aus-\n3. Wird eine an der vorhergeh~nden Wahl betei-                 gabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür\nligte Liste um andere Listenträger erweitert,              Sorge zu tragen, daß die Wahlbriefe ordnungs-\nwird der Vorschlagsliste bei der Anwendung                 gemäß in einem Behälter gesammelt, ständig\nder Nummer 2 die höchste Stimmen- oder                    gegen. Zugriffe gesichert und unverzüglich an\nSitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehen-             den Adressaten abgesandt werden.\"\nden Wahl auf eine Liste der Listenträger ent-\nfallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Ver-   23. § 40 wird gestrichen.\nbandes an die Stelle einer oder mehrerer\nListen von Mitgliedsorganisationen getreten,\n24. Die Überschrift vor § 41 „ 1. Wahl durch Stimmab-\nwird auch dieser Vorschlagsliste bei der\ngabe im Wahlraum\" wird gestrichen.\nAnwendung der Nummer 2 die höchste Stim-\nmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der\nvorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser        25. Die§§ 41 bis 47 werden gestrichen.\nMitgliedsorganisationen entfallen ist.\n26. Die Überschrift vor § 48 wird gestrichen.\n4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorher-\ngehenden Wahl gemeinsam eine Liste einge-\nreicht und reichen sie nicht mehr gemeinsam      27. § 48 wird wie folgt geändert:\neine Vorschlagsliste ein, werden die Vor-             a) In der Überschrift wird das Wort „Briefliche\"\nschlagslisten dieser Listenträger in der Rei-             gestrichen.\nhenfolge nach den vorgenannten Vorschlags-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlisten entsprechend ihrer Ordnungsnummer\naufgeführt. Das gilt auch, soweit an die Stelle           aa) In Satz 1 werden die Worte „Wer brieflich\nder Liste eines Verbandes Vorschlagslisten                       wählt,\" durch die Worte „Der Wahlberech-\nvon Mitgliedsorganisationen getreten sind.                       tigte\" ersetzt.\n5. Danach folgen die Listen, die an der vorherge-            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nhenden Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls                     ,.Werden die Wahlunterlagen dem Wahlbe-\nin der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.\"                       rechtigten nicht übersandt, sondern ausge-\nhändigt, so kann er den Wahlbrief auch in\nd) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                              einem Raum zur Stimmabgabe abgeben,\n„Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge                            wenn ein solcher ,eingerichtet ist.\"\nnach dem Muster der Anlage 6, Wahlbriefum-\nschläge nach dem Muster der Anlage 7 und            28. § 49 erhält folgende Fassung:\nMerkblätter zur Unterrichtung der Wahlberech-                                         ,,§ 49\ntigten über die Stimmabgabe verwendet.\"                                   Frist für die Stimmabgabe\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig\naa) Satz 2 wird gestrichen.                              absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß\nder Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Ver-\nbb) In Satz 3 werden im ersten Halbsatz das\nsicherungsträger eingeht. Wahlbriefe, die erst am\nWort „sind\" durch das Wort „sollen\", das\nTage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem\nWort „herzustellen\" durch das Wort „sein\"\nEmpfänger vorgefunden werden, gelten im Zweifels-\nersetzt sowie im zweiten Halbsatz nach dem\nfalle als rechtzeitig eingegangen.\"\nWort „rechts\" die Worte ,, , für die Gruppe\nder Selbständigen ohne fremde Arbeits-\nkräfte unten\" eingefügt.                      29. § 50 wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 6 Satz 1 werden das Semikolon durch             a) In Absatz 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein\neinen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz                Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\ngestrichen.                                                  „soweit dies für die Höhe der an die Deutsche\nBundespost zu zahlenden Briefgebühr von\n20. Die Überschrift vor § 38 erhält folgende Fassung:                 Bedeutung ist.\"\n,,3. Wahlbezirk und Räume zur Stimmabgabe\".                 b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „ 1,\" gestrichen\nund jeweils das Wort „Wahlsonntag\" durch das\n21. § 38 Abs. 2 wird gestrichen.                                      Wort „Wahltag\" ersetzt.","30                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n30. § 51 wird wie folgt geändert:                                  d). Folgender Absatz wird angefügt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Wahlleitungen\"                  ,,(4) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundes-\ndurch das Wort „Briefwahlleitungen\" ersetzt.                   wahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde\nerhalten unverzüglich eine Abschrift der Be-\nb) Die Absätze 1 bis 3 werden gestrichen.\nkanntmachung.''\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Die Wahl-\nleitung ermittelt\" durch die Worte „Die Briefwahl-    34. In § 55 Abs. 1 werden die Worte „im Monat Oktober\nleitung ermittelt unmittelbar nach dem Wahltag             des Wahljahres\" durch die Worte „spätestens fünf\ngetrennt nach Wählergruppen\" ersetzt.                      Monate nach dem Wahltag\" ersetzt.\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „9\" durch „ 7\"\nersetzt.                                              35. § 59 wird wie folgt geändert:\ne) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.                      a) In Absatz 1 wird das Wort „unverzüglich\" jeweils\ngestrichen.\n31. § 52 wird wie folgt geändert:\nb) Felgender Absatz wird eingefügt:\na) In Absatz 2 werden vor Nummer 1 folgende Num-\n,,(1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes\nmern eingefügt:\nerforderlich gewordene Ergänzung der Vertreter-\n,,01.     der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegan-           versammlung(§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit§ 59\ngen ist,                                            Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist\n01a. der Wahlausweis nicht beiliegt,\".                      unverzüglich durchzuführen. Der Vorsitzende\nb) Absatz 2 a wird gestrichen.                                     des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das\nErgebnis des Ergänzungsverfahrens mit.\"\nc) In Absatz 3 werden\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\naa) in Nummer 1 das Komma durch das Wort\n,,oder\" ersetzt,                                         ,,(3) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundes-\nwahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde\nbb) in Nummer 2 das Wort „oder\" durch einen\nerhalten unverzüglich eine Abschrift der Be-\nPunkt ersetzt und\nkanntmachung.''\ncc) die Nummer 3 gestrichen.\n36. § 62 wird wie folgt geändert:\n32. § 53 Wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Worte „der Wahlnieder-                   aa) In Satz 1 werden die Worte „den Zeitpunkt\"\nschriften der Wahlleitungen (§ 51 Abs. 5), der                      durch die Worte „die Zeitpunkte\" ersetzt\nNiederschriften der Versicherungsämter ( § 51                       und nach dem Wort „Vertreterversamm-\nAbs. 7), der Stimmzettel, die die Versicherungs-                    lung\" die Worte „und macht sie am ersten\nämter bei der Ermittlung der Wahlergebnisse                         Freitag im September des dem Wahljahr\nnicht berücksichtigt haben(§ 51 Abs. 7 Satz 2),\"                    vorhergehenden Jahres öffentlich bekannt\ngestrichen.                                                         (Wahlankündigung-§ 51 Abs. 1 des Vierten\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                     Buches Sozialgesetzbuch)\" eingefügt.\naa) Der Nummer 1 c werden folgende Worte                      bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nangefügt:                                                      ,,Wahltag für die Wahl der Versicherten-\n,,soweit diese besonders ermittelt wurde,''.                   ältesten soll ein Mittwoch in dem Zeitraum\nvom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.'.'\nbb) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.\nc) In Absatz 7 werden die Worte „Die Landeswahl-               b) Absatz 3 wird gestrichen.\nbeauftragten\" durch die Worte „Der Landes-\nwahlbeauftragte'' ersetzt.                           37. Nach § 62 wird eingefügt:\n,,§ 62 a\n33. § 54 wird wie folgt geändert:\nVerfahren zur vorgezogenen Feststellung\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                                  der Vorschlagsberechtigung\n,,Bekanntmachung des Wahlergebnisses\".                       Die §§ 1O a bis 10 c gelten entsprechend.''\nb) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das      38. § 63 wird wie folgt geändert:\nWahlergebnis fest und macht es öffentlich                  a) In Absatz 1 werden das Wort „einhundertund-\nbekannt. Dabei sind neben den Angaben nach                    vierundsiebzigsten\" durch das Wort „einhundert-\n§ 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 auch anzugeben               undsechsundsiebzigsten\" und das Wort „Wahl-\nFamilienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohn-                    sonntag\" durch das Wort „Wahltag\" ersetzt.\nort und Wohnung der gewählten Mitglieder der\nVertreterversammlung.''                                   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze                  aa) In Nummer 7 wird das Zitat ,,§ 48\" durch\n2 und 3.                                                             ,,§§ 48 bis 48 d\" ersetzt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                                  31\nbb) Folgende Nummer 13 a wird eingefügt:            44. In § 78 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Nummern 4 und 5\n„ 13 a. den Inhalt der Vorschriften des § 67        folgende Fassung:\nAbs. 1, 3 und 4 über Listenänderung         „4. den Wahltag ( § 54 Abs. 3 des Vierten Buches\nund Listenergänzung,\".                            Sozialgesetzbuch),\ncc) In Nummer 17 wird das Komma durch einen                5. die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in einem\nPunkt ersetzt.                                            Wahlraum (§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Vierten\ndd) Nummer 18 wird gestrichen.                                 Buches Sozialgesetzbuch),''.\n39. In § 64 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch\n45. Dem § 79 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nfolgenden Satz ersetzt:\n,,Als Wahlausweise gelten auch besondere, perso-\n„Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung\nnenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunter-\nauf der Liste einer anderen Vereinigung in die Ver-\nlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nach-\ntreterversammlung gewählt worden ist und die Ver-\ngewiesen wird.\"\neinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit\nmindestens einem Vertreter in der Vertreterver-\nsammlung vertreten war, kann nur dann geführt           46. § 81 wird wie folgt geändert:\nwerden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vor-\nhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der              a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl-\nVertreterversammlung (§ 60 des Vierten Buches                    ausweise\" die Worte „und die Stimmzettel\" ein-\nSozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung                   gefügt.\ndes Listenträgers unter Nennung der betreffenden\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon nach\nPersonen abgegeben worden ist.\"\ndem Wort „zulässig\" durch einen Punkt ersetzt\nund die folgenden Worte gestrichen.\n40. § 72 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 erhält folgende Fassung:                         c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vor-              ,,(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlags-\nschlagslisten einzureichen oder deren                   listen auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,\nListenträger die Feststellung seiner Vor-               bestimmt sich wie folgt:\nschlagsberechtigung entgegen den§§ 48 b                 1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge\nund 48 c des Vierten Buches Sozialgesetz-                    aufzuführen, die alle Listenvertreter durch\nbuch nicht rechtzeitig beantragt hat oder\".                  gemeinsame schriftliche Erklärung gegen-\nb) In Nummer 7 werden die Worte „nach § 48 Abs. 2                     über dem Wahlausschuß bezeichnet haben.\nbis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\"                        Die sich danach ergebenden Listennummern\ngestrichen.                                                       bleiben auch maßgebend, wenn eine der\nbeteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen\nwird.          ·\n41. § 73 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden das Wort „einhundertundzwei-                2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung\nunddreißigsten\" durch das Wort „einhundert-                      abgegeben, jst für die Reihenfolge die von den\nundvierunddreißigsten\", das Wort „Wahlsonn-                      Vorschlagslisten bei der vorhergehenden\ntag\" durch das Wort „Wahltag\" und das Wort                       Wahl erreichte Zahl der Stimmen maßgebend,\n,,Wahlausschuß\" durch das Wort „Beschwerde-                      hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher\nwahlausschuß\" ersetzt. 1                                         Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über\ndie Reihenfolge die Ordnungsnummer (§ 19\nb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Bundeswahl-                        Abs. 1 ).\nbeauftragten\" die Worte „Wahlausschuß und\ndem\" eingefügt.                                             3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl betei-\nligte Liste um andere Listenträger erweitert,\nc) In Satz 3 werden die Worte „die Beschwerde-                       wird der Vorschlagsliste bei der Anwendung\nschrift mit seinen\" durch das Wort „seine\"                       der Nummer 2 die· höchste Stimmen- oder\nersetzt.                                                         Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehen-\nden Wahl auf eine Liste der Listenträger ent-\n42. In § 7 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und im Falle                 fallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Ver-\nder Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer                        bandes an die Stelle einer oder mehrerer\nListe die Listenvertreter der zugelassenen Listen\"                   Listen von Mitgliedsorganisationen getreten,\ndurch die Worte ,, ; bei einer Beschwerde gegen die                  wird auch dieser Vorschlagsliste bei der\nNichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des                 Anwendung der Nummer 2 die· höchste Stim-\nBeschwerdewahlausschusses den Vertretern der                         men- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der\nzugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den                     vorhergehenden Wahl auf ein·e Liste dieser\nTermin der Sitzung mit\" ersetzt.                                     Mitgliedsorganisationen entfallen ist.\n4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorher-\n43. In § 75 Abs. 2 werden das Wort „Wahlsonntag\"                         gehenden Wahl gemeinsam eine Liste einge-\n·   durch das Wort „Wahltag\" ersetzt und das Wort                        reicht und reichen sie nicht mehr gemeinsam\n,,letzten'' gestrichen.                                              eine Vorschla_gsliste ein, werden die Vor-","32                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nschlagslisten dieser Listenträger in der Rei-     54. In§ 96 Abs. 4 Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 5\nhenfolge nach den vorgenannten Vorschlags-            Abs. 9)\" gestrichen.\nlisten entsprechend ihrer Ordnungsnummer\naufgeführt. Das gilt auch, soweit an die Stelle   55. In § 98 Abs. 6 werden der Nummer 1 c folgende\nder Liste eines Verbandes Vorschlagslisten            Worte angefügt:\nvon Mitgliedsorganisationen getreten sind.\n,,soweit diese besonders ermittelt wurde,\".\n5. Danach folgen die Listen, die an der vorherge-\nhenden Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls\nin der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.\"        56. § 99 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             ,,(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das\nWahlergebnis fest und macht es öffentlich bekannt.\naa) Satz 2 wird gestrichen.                                In die Bekanntmachung sind die Angaben nach § 98\nbb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort               Abs. 6 Nr. 2 bis 12 aufzunehmen; bei den Namen der\n„sind\" durch das Wort „sollen\" und das             gewählten Versichertenältesten und ihrer Stellver-\nWot1 „herzustellen\" durch das Wort „sein\"          treter sind auch Vorname, Geburtsdatum, Wohnort\nersetzt.                                           und Wohnung anzugeben.\"\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz          57. § 101 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Nummer 7 wird das Zitat,,§ 48\" durch,,§§ 48\nbis 48 d\" ersetzt.\n4 7. § 84 wird wie folgt geändert:                                   b) Folgende Nummer 13 a wird eingefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 „ 13 a. den Inhalt der Vorschriften des § 103\n,,(1) Der Wahlausschuß bestimmt, ob und wel-                            Abs. 1 , 3 und 5 über Listenänderung und\nche Wahlräume eingerichtet werden.\"                                       Listenergänzung,\".\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                    c) Folgende Nummer 14 a wird eingefügt:\n„ 14 a. den Stichtag oder die Stichtage für das\nWahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten\n48. § 85 erhält folgende Fassung:\nBuches Sozialgesetzbuch),\".\n,,§ 85\nd) In Nummer 17 wird das Komma durch einen\nWahlzeit                                 Punkt ersetzt.\nDer Wahlausschuß bestimmt die Tage und Zeiten                e) Nummer 18 wird gestrichen.\nzur Stimmabgabe in Wahlräumen.\"\n58. In § 102 Abs. 3 wird die Textstelle „Satz 3\" durch\n49. In§ 89 Abs. 1 wird das Klammerzitat,,(§ 54 Abs. 5                ,,Satz 2\" ersetzt.\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" gestri-\nchen.\n59. In § 109 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n50. § 90 Abs. 6 wird gestrichen.\n,,soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun-\ndespost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung\n51 . Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   ist.\"\n,,§ 48 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n60. In § 110 Abs. 5 werden der Nummer 01 c folgende\nWorte angefügt:\n52. § 94 erhält folgende Fassung:\n,,soweit diese besonders ermittelt wurde,\".\n,,§ 94\nFrist für die briefliche Stimmabgabe           61. § 111 wird wie folgt geändert:\nDer Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig           a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nabsenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß\n,,Bekanntmachung des Wahlergebnisses\".\nder Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Ver-\nsicherungsträger eingeht. Wahlbriefe, die erst am              b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nTage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem                          ,,(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das\nEmpfänger vorgefunden werden, gelten im Zweifels-                  Wahlergebnis fest und macht es öffentlich\nfalle als rechtzeitig eingegangen.\"                                bekannt. Dabei sind neben den Angaben nach\n§ 110 Abs. 5 auch anzugeben Familienname,\n53. In § 95 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein                      Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                     der gewählten Mitglieder der Vertreterversamm-\nlung.\"\n,,soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun-\ndespost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung                c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze\nist.\"                                                              2 und 3.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                                 33\n62. In § 112 Abs. 1 werden die Worte „soll im Monat              und Abs. 4, § 95 Abs. 5 Satz 1 und § 103 Abs. 4 tre-\nOktober des Wahljahres\" durch die Worte „muß                ten an die Stelle des Wortes „Wahlsonntag\" bzw.\nspätestens zwei Monate nach dem Wahltag\"                    ,,Wahlsonntags\" jeweils das Wort „Wahltag\" bzw.\nersetzt.                                                    ,,Wahltags\".                                    ·\n63. § 116 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „unverzüglich\" jeweils      70. Nach § 128 wird eingefügt:\ngestrichen.                                                                        .,§ 128 a\nb) Folgender Absatz wird eingefügt:                                     Übergangsvorschrift für die siebten\nallgemeinen Sozialversicherungswahlen\n,,(1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes\nerforderlich gewordene Ergänzung der Vertreter-             (1) Abweichend von§ 2 Abs. 1 sind vor den sieb-\nversammlung(§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit§ 59            ten allgemeinen Sozialversicherungswahlen der\nAbs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist          Bundeswahlbeauftragte unverzüglich nach dem\nunverzüglich durchzuführen. Der Vorsitzende              1 2. Januar 1985 und die Landeswahlbeauftragten\ndes Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das                spätestens mit Wirkung vom 1. Februar 1985 neu zu\nErgebnis des Ergänzungsverfahrens mit.\"                  bestellen.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige\" gestri-               (2) Anstelle von § 1 2 Abs. 3 Satz 2 und § 64\nchen.                                                     Abs. 3 Satz 2 gelten bei den siebten allgemeinen\nSozialversicherungswahlen § 1 2 Abs. 3 Satz 3 und\n4 sowie § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 in der bis zum\n64. § 118 wird wie folgt geändert:\n1 t. Januar 1985 geltenden Fassung.\"\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat „Nr. 4, 9, 10, 11,\n12 a, 13\" durch „Nr. 4, 8 bis 13\" ersetzt.\n71. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „20\" durch „50\"\nersetzt.                                                 a) Das Formblatt mit der Überschrift „Listenunter-\nzeichner\" erhält die aus der Anlage 1 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\n65. § 120 wird wie folgt geändert:\nb) In der Anmerkung 1 Satz 1 werden die Worte „ein\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „drei\" durch\nim Schriftverkehr regelmäßig verwendeter\n„zwei\" und das Wort „Wahlsonntag\" durch\nZusatz (z. 8. ,,Berufsgruppe Arbeiter\" oder\n,,Wahltag\" ersetzt.\n„Berufsgruppe Angestellte'') ist zulässig'' durch\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             die Worte „der Name und die Kurzbezeichnung\n,,(2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf            der Vereinigung ist in der Form zu verwenden,\ndie einzelnen Versicherungsträger entfallenden               wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem\nUmlagebeträge fest und teilt ihnen mit, welche               Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt;\nZahlungen von ihnen zur Erfüllung der Ansprüche              Zusätze sind unzulässig\" ersetzt.\nder Kreise und Gemeinden zu leisten sind.\"               c) Die Anmerkung 6 erhält folgende Fassung:\n,, ® Angabe der Versicherungsnummer nur bei\n66. In § 121 Abs. 1 Satz 1 wird vor der Zahl „21\" die                      Wahlen in der gesetzlichen Rentenversiche-\nZahl „ 10 c,\" eingefügt.                                               rung in der Gruppe der Versicherten.\nAngabe der Versicherungsnummer entfällt\n67. In§ 126 Satz 2 werden nach den Worten „Abs. 3\"                         bei Rentnern, die noch keine Versiche-\ndie Worte „Satz 2\" eingefügt.                                          rungsnummer erhalten haben. Bei Versi-\ncherten, die noch keine Versicherungsnum-\n68. § 1 28 wird wie folgt geändert:                                        mer erhalten haben, ist Angabe notwendig,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein                       ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungs-\nKomma ersetzt . und die Worte „soweit nicht                        nummer gestE;3llt wurde.\nabweichende Regelungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3) im                      Neben der Versicherungsnummer braucht\nHinblick darauf geboten sind, daß es sich um die                   das Geburtsdatum nicht angegeben zu wer-\nunverzüglich durchzuführende Wahl bei nur                          den.\"\neinem Versicherungsträger handelt.\" angefügt.\nd) In der Anmerkung 7 Satz 1 und in der Anmerkung\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „insbesondere\"                 10 Satz 1 wird jeweils das Wort „oder\" durch ein\ndas Wort „auch\" eingefügt.                                   Komma ersetzt; nach den Worten „Arbeitneh-\nc) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.              mervereinigung\" und „Arbeitgebern\" werden\njeweils die Worte „oder eines Verbandes\" einge-\nfügt.\n69. In§ 15 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3Satz 2,\n§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2          e) In der Anmerkung 11 erhalten die beiden ersten\nund 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 und            Absätze folgende Fassung:\n6, § 34 Abs. 6, § 71 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,            ,,® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband\n§ 72 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 76 Abs. 2                    vorschlagsberechtigter Organisationen ein-\nund 3, § 78 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1                  gereicht, ist eine Erklärung darüber abzuge-","34                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nben, ob mindestens drei vorschlagsberech-           b) Die Worte ,,, 17 Uhr,\" werden gestrichen.\ntigte Mitgliedsorganisationen darauf ver-           c) Die Worte „Bei Stimmabgabe im Wahlraum:\" und\nzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen              die folgenden vier Zeilen werden gestrichen.\n( § 48 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch).                                  d) In der ersten Fußnote werden die Worte „Mon-\nBei Vorschlagslisten von Vereinigungen,                 tags nach dem Wahlsonntag\" durch das Wort\nderen Vertreter in der Vertreterversamm-                ,,Wahltags\" ersetzt.\nlung nicht auf einer eigenen Liste der Verei-\nnigung gewählt worden sind, ist § 12 Abs. 3   7 4. In der Anlage 7 werden die Worte „Diesen\nSatz 2 der Wahlordnung zu beachten.\"               Umschlag nur bei brieflicher Stimmabgabe benut-\nzen\" gestrichen.\nf) Folgende Anme.rkung 14 wird angefügt:\n,, ® Die Frage ist von Personen mit „ja\" zu           75. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:\nbeantworten, die nach§ 51 Abs. 6 Nr. 5 und\n6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch               a) Das Formblatt mit der Überschrift „Listenunter-\nnicht wählbar sind. Danach ist nicht wähl-             zeichner'' erhält die aus der Anlage 2 zu dieser\nbar, wer                                               Verordnung ersichtliche Fassung.\n- als Beamter, Angestellter oder Arbeiter            b) In der Anmerkung 1 Satz 1 werden die Worte „ein\nbei dem Versicherungsträger,                         im Schriftverkehr regelmäßig verwendeter\n- als leitender Beamter oder Angestellter                Zusatz (z. 8. ,,Berufsgruppe Arbeiter\" oder\nbei einer Behörde, die Aufsichtsrechte               „Berufsgruppe Angestellte\") ist zulässig\" durch\ngegenüber dem Versicherungsträger hat,               die Worte „der Name und die Kurzbezeichnung\noder                                                 der Vereinigung ist in der Form zu verwenden,\n- als anderer Beamter oder Angestellter bei              wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem\neiner solchen Behörde im Fachgebiet                  Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt;\nSozialversicherung                                  Zusätze sind unzulässig\" ersetzt.\nbeschäftigt ist oder                                c) Der Anmerkung 6 wird folgender Satz angefügt:\n- regelmäßig für den Versicherungsträger                 „Neben der Versicherungsnummer braucht das\noder im Rahmen eines mit ihm abge-                  Geburtsdatum nicht angegeben zu werden.\"\nschlossenen Vertrages freiberuflich oder        d) In der Anmerkung 8 erhalten die beiden ersten\n- in Geschäftsstellen der Bundesknapp-                 Absätze folgende Fassung:\nschaft in knappschaftlich versicherten\nBetrieben                                           ,,® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband\nvorschlagsberechtigter Organisationen ein-\ntätig ist.\"\ngereicht, ist eine Erklärung darüber abzuge-\nben, ob mindestens drei vorschlagsberech-\n72. Die Anlagen 4, 5, 11, 15 und 16 werden jeweils wie                       tigte Mitgliedsorganisationen darauf ver-\nfolgt geändert:                                                          zichten, eine Vorschlagsliste einzureichen\n( § 48 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches So-\na) Nach dem Wort „Verbunden\" wird das Zeichen\nzialgesetzbuch).\n,, *)\" gestrichen.\nBei Vorschlagslisten von Vereinigungen,\nb) Der Satz „Verlorene oder verdorbene Stimmzet-                        deren Vertreter in der Vertreterversamm-\ntel können nicht ersetzt werden.\" wird gestri-                      lung nicht auf einer eigenen Liste der Ver-\nchen.                                                               einigung gewählt worden sind, ist § 12\nc) Auf dem Muster des Stimmzettels wird unter der                       Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung zu beach-\nTextstelle „ 19 ... '' folgender Text eingefügt:                    ten.\"\n,,Die Listenträger stehen mit Versicherungsträ-            e) Folgende Anmerkung 11 wird angefügt:\ngern in keiner organisatorischen Verbindung.\nDies gilt auch, wenn sie den Namen oder die                    ,,@  Die Frage ist von Personen mit „ja\" zu\nKurzbezeichnung der . . . in ihrem Namen füh-                       beantworten, die nach § 51 Abs. 6 Nr. 5 und\nren.*)\"                                                            6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nnicht wählbar sind. Danach ist nicht wähl-\nd) Die Fußnote erhält folgende Fassung:                                 bar, wer\n,,*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein                  - als Beamter, Angestellter oder Arbeiter\nName und keine Kurzbezeichnung eines                            bei dem Versicherungsträger,\nVersicherungsträgers enthalten ist. Andern-                 - als leitender Beamter oder Angestellter\nfalls ist der Name dieses Versicherungsträ-                     bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte\ngers/dieser Versicherungsträger einzuset-                       gegenüber dem Versicherungsträger hat,\nzen.\"                                                           oder\n- als anderer Beamter oder Angestellter bei\n73. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:                                      einer solchen Behörde im Fachgebiet\na) Die Worte „Bei brieflicher Stimmabgabe:\" wer-                            Sozialversicherung\nden gestrichen.                                                   beschäftigt ist oder","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                             35\n- regelmäßig für den Versicherungsträger          Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\noder im Rahmen eines mit ihm abge-             blatt bekanntmachen.\nschlossenen Vertrages freiberuflich oder\nArtikel 3\n- in Geschäftsstellen der Bundesknapp-\nschaft in knappschaftlich versicherten                              Berlin-Klausel\nBetrieben\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntätig ist.\"                                       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des\nGesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845)\nauch im Land Berlin.\nArtikel 2\nArtikel 4\nNeufassung\nInkrafttreten\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann den Wortlaut der Wahlordnung für die Sozialversi-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ncherung in der vom Tage nach der Verkündung dieser          in Kraft.\nBonn, den 27. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nManfred Baden","Anlage 1\nw\nc,,\nWahl zur Vertreterversammlung· des/der .                                                                                 Unterschriften-Blatt Nr........... .\nVorschlagsliste des/der ....\nListenunterzeichner@\nBerufliche\nName                                                                        Voraus-\nGeburtstag                                                         Beziehung zum\nLfd.             (wenn abweichend                                      Wohnung                   setzungen\nVersicherungs-                                                       Versicherungs-          Unterschrift\nNr.             auch Geburtsname)                                      Wohnort                  der Wahlbe-\nnummer@                                                                träger?\nVorname                                                                   rechtigung @\nja/nein@\n1                       2                    3                           4                          5             6                     7\n1                                                                                                                                                         OJ\nC\n::,\na.\n(l)\nCfJ\n2                                                                                                                                                          (0\n(l)\nCfJ\n(l)\nN°\n3                                                                                                                                                          O\"\n~\nc:...\n4                                                                                                                                                          '1>\n::,-\nCO\n'1>\n::,\n5                                                                                                                                                         (0\n~\n(0\n(X)\n6                                                                                                                                                         91\n.....\n~\n7\n8\n9\n10\nDie Unterschriftenliste besteht aus .......... Blättern@","Anlage 2\nWahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft                                                                           Unterschriften-Blatt Nr.......... .\nVorschlagsliste des/der\nListenunterzeichner®\nBerufliche\nName                                                                                 Voraus-\nGeburtstag                                                         Beziehung zum\nLfd.             (wenn abweichend                                               Wohnung                   setzungen\nVersicherungs-                                                       Versicherungs-         Unterschrift\nNr.             auch Geburtsname)                                               Wohnort                  der Wahlbe-\nnummer@                                                               träger?\nVorname                                                                             rechtigung ®\nja/nein®\n1                      2                              3                           4                          5             6                    7\n-   z;\"\"'\n.....\n1                                                                                                                                                                    1\nÖi\n(0\na.\n2                                                                                                                                                                   CD\n\"\"'I\n-\n)>\nC:\nu,\n3                                                                                                                                                                  (0\n~\nC\"\n~\n4                                                                                                                                                                  OJ\n0\n:::,\n?\na.\n5                                                                                                                                                                   CD\n::,\n.....\n.....\n6                                                                                                                                                                  c...\n-   ~\n:::,\nC:\n~\n\"\"'I\n7                                                                                                                                                                  .....\nCO\nCX>\n0,\n8\n9\n10\nCA)\n~\nDie Unterschrittenliste besteht aus; ......... 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