{"id":"bgbl1-1985-1-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":1,"date":"1985-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/1#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_1.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Wachszieher/zur Wachszieherin (Wachszieher-Ausbildungsverordnung - WachsAusbV)","law_date":"1984-12-21T00:00:00Z","page":14,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["14                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Wachszieher/zur Wachszieherin\nr,/achszieher-Ausbildungsverordnung - WachsAusbV)\nVom 21. Dezember 1984\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom          8. Verarbeiten von Wachsen,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch           9. Entwerfen und Herstellen von einfachen Kerzen-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nverzierungen,\nS. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-           10. Herstellen und Verarbeiten von Wachsplatten,\nchung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der          11 . Herstellen von Formen,\nzuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August\n·1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-     12. Patinieren und Bemalen von Kerzen, Reliefs und\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                  Plastiken.\nWissenschaft verordnet:\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\n§ 1                              und Kenntnisse:\nAnwendungsbereich\n1. in der Fachrichtung Kerzenherstellung:\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem        a) Herstellungsverfahren,\nAusbildungsberuf Wachszieher/Wachszieherin nach\nder Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in             b) Herstellen von Kerzen;\ndem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                   2. in der Fachrichtung Wachsbildnerei:\n§2                                   a) Entwerfen von Reliefs, Plastiken und Kerzen-\nverzierungen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nb) Herstellen von Reliefs, Plastiken und Kerzen-\nDer Ausbildungsberuf Wachszieher/Wachszieherin                  verzierungen,\nwird staatlich anerkannt.                                       c) Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken.\n§3\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                            §5\nAusbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                  Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlicl\"!en ·\n1 . Kerzenherstellung und\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n2. Wachsbildnerei gewählt werden.                           dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n§4                               Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsberufsbild\n. Abweichung erfordern.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-\n§6\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAusbildungsplan\n1. Berufsbildung,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nbes,\nAusbildungsplan zu erstellen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-                                §7\ngieverwendung,\nBerichtsheft\n5. Pflegen und Warten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge,\nMaschinen und. Einrichtungen,                             Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n6. Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfs-       zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nstoffe,                                                zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n7. Verarbeiten von Dochten,                               regelmäßig durchzusehen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                              15\n§8                             1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nZwischenprüfung                           a) in den gemeinsamen Fertigkeiten:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             aa) einen Wachsstock legen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende               bb) eine Wachsmasse einfärben,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ncc) eine halbfertige Kommunionkerze       fertig\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der               zwicken und verzieren,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den lau-            dd) Wachsplatten ziehen,\nfenden Nummern 6 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b bis d\nund Nummer 12 Buchstabe c für das zweite Ausbil-                   ee) Blattmetall auf Wachsfolien auflegen;\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse             b) in der Fachrichtung Kerzenherstellung:\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend                aa) Kerzen ziehen nach vorgegebenem Kerzen-\nden Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,                        strangdurchmesser,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbb) Kerzen köpfeln und lochen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\ncc) Kerzen ausgießen und tauchen,\nin insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:               dd) Kerzenherstellungs- und -weiterverarbei-\ntungsmaschinen einrichten und bedienen;\n1. Kerzen von mindestens 15 mm Durchmesser ziehen,\nc) in der Fachrichtung Wachsbildnerei:\n2. Kerzen köpfeln und lochen,\naa) ein Relief von mindestens 100 x 100 mm\n3. eine einfache Kerzenverzierung anfertigen und auf-                   nach Vorlage einschließlich Zeichnung ferti-\nlegen,                                                             gen,\n4. eine Kommunionkerze zwicken und verzieren,                       bb) ein Relief in Gips abformen,\n5. ein Rohrelief entgraten und patinieren.                          cc) eine Gipsform mit Wachs nach vorgegebener\nFarbe ausgießen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\ndd) ein Relief patinieren und bemalen.\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:                       2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\n1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-          a) in der Fachrichtung Kerzenherstellung:\ngieverwendung,                                                zwei Kerzen von mindestens 600 mm Länge,\n2. Roh- und Hilfsstoffe,                                            80 mm Durchmesser mit einer Wachsmasse von\n10 % Bienenwachs per Hand fertigen sowie eine\n3. Herstellungsablauf für Kerzen und Wachsplatten,                  davon nach vorgegebenem Motiv verzieren;\n4. Dochtverarbeitung,                                           b) in der Fachrichtung Wachsbildnerei:\n5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-                 ein Wachsrelief von mindestens 200 x 300 mm\nspezifische Aufgaben.                                         einschließlich Wachsrahmen, Werkzeichnung\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene              und Erstform nach vorgegebenem Motiv fertigen.\nFälle berücksichtigen.                                         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nFragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\nGebieten in Betracht:\n§9                             1. im Prüfungsfach Technologie:\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfun~                   a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung\nerstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fer-         b) Arten, Eigenschaften und Verwendung der Roh-\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-              und Hilfsstoffe,\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die            c) Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen zur\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                    Herstellung und Weiterverarbeitung von Kerzen,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling         9) Arten und Verwendung von Dochten und Farben,\nin insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben\ne) Brennverhalten von Kerzen,\ndurchführen und in insgesamt hpchstens 35 Stunden\nein Prüfungsstück fertigen. Dabei entfallen 3 Arbeits-           f) Einsatz und Wirkung von Wärmeträgern und\nproben in höchstens 3 Stunden auf die den Fachrichtun-              -spendern;\ngen gemeinsamen Fertigkeiten sowie 2 Arbeitsproben           2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nin höchstens 5 Stunden und ein Prüfungsstück auf die\nFertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in             a) Materialberechnungen,\nder jeweiligen Fachrichtung sind.                                b) Mengenberechnungen,","16                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) Berechnen von Maschinenkosten, Arbeitszeit und            einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nHerstellungskosten;                                     ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                         gegenüber .der mündlichen das doppelte Gewicht.\n· a) Skizze mit Maßen,                                           (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prü.fungs-\nb) maßstabsgerechte Zeichnung,                              fach Technologie gegenüber jedem der l:ibrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nc) Entwurfsskizzen von einfachen Dekaren;\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                 tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nallgemeine wirtschaft- und gesellschaftliche zusam-         Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                       stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                                                       §10\nÜbergangsregelung\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                             Auf Berufsausbildungsverhältni~e. die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n1 . im Prüfungsfach                                              Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nTechnolog1e                              1 20 Minuten,       Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\n2. im Prüfungsfach                                               Vorschriften dieser Verordnung.\nTechnische Mathematik                      90 Minuten,\n3. im Prüfungsfach                                                                           § 11\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,                               Berlin-Klausel\n4. im Prüfungsfach                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nWirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufs-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-            auch im Land Berlin.\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                      § 12\nInkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Würzen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                           17\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Wachszieher/zur Wachszieherin\n1. Erstes und zweites Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                      in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1     1   2    1    3\n1                2                                           3                                 4\n1   Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nC) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nµnd seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\n4   Unfallverhütung,              a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und                  bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle Energie-\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und\nverwendung\nEntstehungsbränden beschreiben und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen","18                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                   in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                       3                                  4\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen sowie vom\nelektrischen Strom und vom Dampfkessel\nausgehen, beachten\ne) für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den Immissions-\nund Gewässerschutz sowie über die Rein-\nhaltung der Luft nennen\nf) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten         während der gesamten\nrationeller Energieverwendung im              Ausbildung zu vermitteln\nberuflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Pflegen und Warten      a) Ordnung am Arbeitsplatz halten\nder Arbeitsgeräte,\nb) Arbeitsplatz reinigen\nWerkzeuge und\nEinrichtungen           c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)           Einrichtungen pflegen und warten\nd) Energiequellen und Wärmeträger pflegen und\nwarten\ne) Aufbau und Funktion betrieblicher Arbeits-\ngeräte und Maschinen beschreiben\n6  Eigenschaften und       a) Herkunft, Arten und Eigenschaften von\nVerwendung der Roh-          mineralischen, tierischen, pflanzlichen und\nund Hilfsstoffe              synthetischen Wachsen und Fettsäuren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)           nennen\nb) Herkunft, Arten und Eigenschaften von\nHilfsstoffen, insbesondere von Farben,\nChemikalien und Abformmassen, nennen            4         4\nc) Einsatz und Anwendungsmöglichkeiten\nder Roh- und Hilfsstoffe erläutern\nd) Lagerung von Roh- und Hilfsstoffen\nerläutern\ne) Rohstoffe mit betriebsüblichen Methoden\nauf ihre Qualität prüfen\n7  Verarbeiten von         a) Arten, Eigenschaften und Lagerung von\nDochten                      Rund-, Flach- und Spezialdochten nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                                                           4\nb) Verwendung der verschiedenen Dochte\nunter Berücksichtigung des Brennverhaltens\n3\nbeschreiben\nc) Dochte verarbeiten\n12\nd) Kerzen ziehen, köpfeln und lochen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                            19\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                      in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu. vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1          2         3\n1               2                                            3                                4\n8  Verarbeiten von              a) Verarbeitungsmöglichkeiten verschiedener\nWachsen                          wachse erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Wachse unter Berücksichtigung ihres\nSchmelzpunktes verilüssigen                   6          4\nc) Wachse mit fettlöslichen Farben oder\nPigmentfarben einfärben\n9  Entwerfen und                a) einfache Kerzenverzierungen für religiöse\nHerstellen von                   und profane Zwecke entwerien                             8\neinfachen Kerzen-\nverzierungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)           b) einfache Kerzenverzierungen durch\nSchneiden, Ausstechen oder Ausgießen\nanfertigen                                               9\nC) einfache Kerzenverzierungen auflegen\nd) einfache Kerzenverzierungen zwicken\n10   Herstellen und               a) Wachskompositionen schmelzen                   4\nVerarbeiten von\nWachsplatten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)          b) Wachskompositionen einfärben\nc) Wachsplatten ziehen\nd) Wachsplatten walzen                                       10\ne) Verzierkörper, insbesondere Blattmetall,\nauflegen\nf) Wachsstreifen herstellen                      4\n11   Herstellen von               a) Mutterform vorbereiten\nFormen\nb) Abgußmasse vorbereiten und eingießen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)                                                                       8\nc) Mutterform entfernen\nd) Mutteriorm herstellen\n12   Patinieren und               a) Kerzen, Reliefs und Plastiken entgraten und\nBemalen von Kerzen,              vorbereiten                                   18\nReliefs und Plastiken\nb) Patina auftragen und säubern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nc)  Kerzen, Reliefs und Plastiken bemalen                    6","20                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nII. Drittes Ausbildungsjahr\nA. Fachrichtung Kerzenherstellung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                in Wochen\nNr.                                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2         3\n1                  2                                       3                               4\n1     Herstellungsverfahren    a) grundlegende Fertigungsvorgänge von Hand,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a)         insbesondere Ziehen, Tauchen und Kneten,\nerläutern\nb) Arbeitsweise und Funktion von Kerzen-\nherstellungsmaschinen beschreiben                                6\nc) maschinelle Herstellung von Kerzen durch\nZiehen, Tauchen, Gießen, Pulver- und Strang-\npressen erläutern\n2      Herstellen von Kerzen    a) Wachskompositionen zusammenstellen,                               3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b)         abwiegen und schmelzen\nb) Kerzen von Hand oder Maschine ziehen,                            20\nlochen und köpfeln, ausgießen oder tauchen\nC) Kerzen gießen, insbesondere vom Docht auf                        10\nd) Kerzentierstellungs- und Weiterverarbeitungs-                      9\nmaschinen einstellen und bedienen\ne) einfache Prüfung der Produktqualität\nvornehmen                                                         4\nf) Kerzen verpacken, etikettieren und lagern\nB. Fachrichtung Wachsbildnerei\n1     Entwerfen von            a) Entwurfsskizzen nach eigenen Ideen fertigen\nReliefs, Plastiken                                                                            6\nb) Skizzen vergrößern oder verkleinern\nund Kerzen-\nverzierungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a)\n2     Herstellen von           a) Reliefs und Plastiken modellieren und                            18\nReliefs, Plastiken           abformen\nund Kerzen-\nverzierungen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)      b) Reliefs und Plastiken ausbessern,\npatinieren und bemalen\nc) Kerzenverzierungen durch Schneiden,                                8\nAusstechen oder Ausgießen anfertigen und\nauflegen\nd) Wappen und Schriften schneiden\ne) Reliefs, Plastiken und verzierte Kerzen                           4\nrenovieren oder restaurieren","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                          21\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                   in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                          3                               4\n3   Verzieren von                a) Kerzen durch Zwicken verzieren\nKerzen und                                                                                        6\nb) große Kerzen, insbesondere Votivkerzen,\nWachsstöcken\nverzieren •\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c)\nc) Kerzenverzierungen auflegen\nd) Wachsstöcke zwicken und verzieren                                10\ne) Wappen und Schriften schneiden und legen"]}