{"id":"bgbl1-1985-1-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":1,"date":"1985-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_1.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":9,"content":["Nr 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                   5\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 20. Dezember 1984\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Milch-\nGarantiemengen-Verordnung vom 27. November 1984 (BGBI. I S. 1434) wird\nnachstehend der Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der ab\n5. Dezember 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft getretene Milch-Garantie-\nmengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 720),\n2. die mit Wirkung vom 2. April 1984, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 8 jedoch\nerst am 30. September 1984, in Kraft getretene Verordnung vom\n27. September 1984 (BGBI. 1 S. 1255),\n3. die am 7. Dezember 1984, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a\nund b, Nr. 3 Buchstabe a bis c, Nr. 4 und 7 jedoch bereits mit Wirkung vom\n2. April 1984 und hinsichtlich Nummer 3 Buchstabe d mit Wirkung vom\n1. Oktober 1984, in Kraft getretene Verordnung vom 27. November 1984\n(BGBI. 1 S. 1434).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 .         des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung\nder gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972\n(BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf\nGrund des § 10 Abs. 1, der §§ 12, 26 Abs. 2 Nr. 1 und des § 48\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-\ngesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427),\nzu 2. und 3. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung\nder gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972\n(BGBI. 1S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf\nGrund des § 10 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","6                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen\nim Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse\n(Milch·-Garantiemengen-Verordnung)\nAbschnitt 1                         1. April 1984 aufgenommen, erfolgt die Berechnung\ndurch den Käufer, an den der Milcherzeuger dann liefert.\nAllgemeine Vorschriften\n(2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-\n§ 1                            dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im\nAnwendungsbereich                       Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser\nKürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die        des Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungs-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-          menge des Kalenderjahres 1981, nach folgender\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen           Berechnungsformel: ·\nder gemeinsamen Marktorganisation für Milch und\nMilcherzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der            (Anlieferungsmenge 1983 - Anlieferungsmenge 1981) x 33\nMilcherzeuger unter Berücksichtigung von Referenz-                            Anlieferungsmenge 1981\nmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für\njedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte; dem Milch-\ndie Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, die er\nerzeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres\n1. an einen Käufer liefert oder                             1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem\n1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.\n2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.\nDer sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungs-\nsatz erhöht sich\n§ 2\n1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg\nZuständigkeit\nbis zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je\n( 1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung         161 000 kg übersteigende, angefangene 1 000 kg,\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-         2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg\nfinanzverwaltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser               bis zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,\nVerordnung das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nwirtschaft (Bundesamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit     3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg\nder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstel-            bis zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1\nlen) für die Erteilung von in dieser Verordnung genann-          Prozentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefan-\nten Bescheinigungen bleibt unberührt.                            gene· 1 000 kg,\n4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg\n(2) Zuständig für die Erhebung der Abgabe ist das\num 3,5 Prozentpunkte.\nHauptzollamt Hamburg-Jonas.\n(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-\nAbschnitt 2                        menge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt\nMilchanlieferung                       1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr\nMilch als 1981 angeliefert haben und deren Anliefe-\n§3                                  rungsmenge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die\nGrundsatz                              ersten 60 000 kg und\n2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als\nIm Falle von § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem\n50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und\nMilcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenz-\nderen Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als\nmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer\n30 000 kg war.\ngeliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenz-\nmenge überschreiten.                                       Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr\nals 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die\n§4                             Anlieferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber\nBerechnung der Anlieferungs-Referenzmenge             nicht mehr als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz\nnach Satz 1 nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2,\n( 1 ) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der  höchstens jedoch um einen Prozentpunkt je 30 000 kg\nihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch-   übersteigende, angefangene 1 000 kg.\nerzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge,\ndie dem Milcherzeuger unbeschadet der§§ 5, 6, 8 und            (4) Der durchschnittliche gewogene Fettgehalt wird\n18 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht, sowie          auf der Grundlage der monatlichen durchschnittlichen\nden durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt nach            Fettgehalte für den Zeitraum vom 1 . April 1983 bis zum\nMaßgabe von Absatz 4. Wird die Lieferung nach dem           31. März 1984 berechnet.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                                  7\n(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den              erfolgt eine Kürzung nach § 4 Abs. 2 und 3 nur,\ndurchschnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcher-           soweit die Anlieferungs-Referenzmenge überschrit-\nzeuger bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der               ten wird.\nAnlage 1 mit. Ferner teilt er die Summe der Referenz-\nmengen bis zum 1. August 1984 dem Bundesamt und               (3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli\nbis zum 15. Oktober 1984 dem für den Betrieb des          1~78 und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan\nKäufers zuständigen Hauptzollamt mit.                     im Sinne von Absatz 2 öffentliche Mittel für eine Bau-\nmaßnahme im Sinne von Absatz 2 bewilligt worden, gilt\nfolgendes:\n§5\n1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die\nErgänzung der Anlieferungs-Referenzmenge                  Milchmenge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge\n(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder         unmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt,\n1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1984           die der Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984\nMilch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4            vorgelegen haben.\nAbs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4    2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die\nAbs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2            Zahl der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese\nfolgendes mit:                                                  unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, mit der im\n1. Name und Anschrift der Käufer,                               betreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich\nangelieferten Milchmenge je Kuh (Landesdurch-\n2. die jeweiligen Lieferzeiträume,                              schnittssatz) vervielfacht.\n3. die jeweiligen Milchmengen,                             Für den Umfang, in dem die sich aus Satz 1 ergebende\n4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte,         Milchmenge berücksichtigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und\nsoweit es sich um Lieferungen nach dem 1. April        2 entsprechend.\n1983 handelt.\n(4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\n(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der     und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in\nBerechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den          Absatz 2 oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine\nAnlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen.           Baumaßnahme im Sinne von Absatz 2 genehmigt wor-\nden und wird durch diese Baumaßnahme ein Investi-\ntionsvolumen von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder\n§6                             25 000 DM in Form von baren Aufwendungen ohne\nAnlieferungs-Referenzmenge                   Arbeitsleistung erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der\nbei besonderen Situationen                  Kuhplätze, die sich unmittelbar aus den Unterlagen\nergibt, vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz,\n(1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in  zugrunde gelegt. Die genannten Beträge sind ohne\nden in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach       Mehrwertsteuer zu verstehen. Für den Umfang, in dem\nMaßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei-          die sich aus Satz 1 ergebende Milchmenge berücksich-\nchende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen         tigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.\nder Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Refe-\nrenzmenge nach § 4 die nach diesen Absätzen berech-           (5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\nnete Menge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983.       und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in\nAbsatz 2, 3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaß-\n(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978     nahme im Sinne des Absatzes 2 begonnen und abge-\nund dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwick-          schlossen, wird für die Berechnung der Referenzmenge\nlungsplanes nach der Richtlinie 72/159/EWG (ABI. EG        die Milchmenge zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl\nNr. L 96 S. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur         der Kuhplätze vervielfacht mit dem Landesdurch-\nErhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20           schnittssatz ergibt, sofern\nvom Hundert bewilligt worden, wird für die Berechnung\nder Referenzmenge folgende Milchmenge zugrunde             1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von\ngelegt:                                                        50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in\nForm von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung\n1. Die im Entwicklungsplan festgelegte volle Zielmenge         erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-\nwird zugrunde gelegt, wenn bis zum 1. März 1984            wertsteuer zu verstehen sind und\na) die Baumaßnahme im Hinblick auf die Kuhplätze       2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe aufgestallt\nabgeschlossen worden ist und                            waren, wie zur Erzeugung der auf Grund der vorge-\nb) soviel Kühe aufgestallt worden sind, wie für die        nommenen Baumaßnahme zu erwartenden Anliefe-\nErzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-              rungs-Referenzmenge erforderlich sind; ist diese\nReferenzmenge erforderlich sin~.                        Kuhzahl nicht voll erreicht worden, wird eine entspre-\nchend verringerte Milchmenge berücksichtigt.\n2. liegen die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht              Soweit die Kühe erst nach dem 30. Juni 1984 aufge-\nvor, wird die Zielmenge in dem Umfang zugrunde             stallt waren, wird die Erhöhung der Referenzmenge\ngelegt, wie Kühe aufgestallt worden sind, die für die      erst von dem auf den 30. Juni 1984 folgenden Quartal\nErzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-Refe-            an berücksichtigt werden.\nrenzmenge erforderlich sind; die Erhöhung kann ab\ndem auf die Aufstallung folgenden Quartal geltend         (5 a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen\ngemacht werden. Bis zum Abschluß der Aufstallt.mg      Anwendung, in denen der Milcher~euger erstmals im","8                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nJahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen              in Höhe von 5 000 kg je Hektar, mit auf den Käufer,\nKäufer geliefert hat.                                        Pächter oder Verpächter über. Die Höchstgrenze von\n5 000 kg je Hektar gilt nicht im Falle der Rückgewähr\n(6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 berechneten Men-        einer Pachtsache, die zwischen dem 2. April 1984 und\ngen bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie die in dem    dem 30. September 1984 dem Pächter überlassen wor-\nbetreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich ange-          deh ist.\nlieferte Milchmenge von 80 Kühen übersteigen. Bei Ver-\neinigungen im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Ver-         (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche,\nordnung (EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom 31. März             die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder\n1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13) gilt die in den Sätzen 1 und   Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine\n2 genannte Grenze jeweils für jedes Mitglied der Ver-        Referenzmenge über, wenn die Fläche k1einer als 1 ha\neinigung, bei dem die Voraussetzungen nach einem der         ist. Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum\nAbsätze 2 bis 5 a gegeben sind.                              30. September 1984 geschlossen worden oder ist die\nFläche in dieser Zeit übergeben, überlassen oder\n(n War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3        zurückgewährt worden, geht auch dann keine Referenz-\nbis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband             menge über, wenn die Fläche kleiner als 5 ha ist.\noder einem Prüfring angeschlossen, kann der Milch-\nerzeuger verlangen, daß für die Feststellung der Milch-         (3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nleistung der von dem Kontrollverband oder dem Prüfring       erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pacht-\nfür den Betrieb des Milcherzeugers ermittelte, um            vertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen\n10 vom Hundert verminderte Satz der durchschnitt-            worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Ver-\nlichen Erzeugung zugrunde gelegt wird. Dies gilt auch        pächter zurückgewährt, geht in Höhe von 5 ha überlas-\nfür die Fälle des Absatzes 2, wenn die im Betriebsent-       sener Fläche keine Referenzmenge über. Dies gilt nicht,\nwicklungsplan angenommene Milchleistung erheblich           wenn Verpächter und Pächter eine abweichende Ver-\nunter dem von dem Kontrollverband oder dem Prüfring          einbarung treffen oder der Verpächter nachweist, daß er\nermittelten Satz liegt.                                      auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich,\nseinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist; in\n(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe        diesen Fällen gehen jedoch höchstens 5 000 kg je\ndes Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung             Hektar auf den Verpächter über.\n(EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI.\nEG Nr. L 90/13) folgende Anlieferungs-Referenz-                 (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcher-\nmengen zur Verfügung:                                        zeugung genutzt werden, nach dem 30. September\n1984 auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages über-\nSchleswig-Holstein:                          3 760 Tonnen    geben oder überlassen, so werden 20 vom Hundert des\nHamburg:                                        25 Tonnen   von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmengenan-\nNiedersachsen:                              10 570 Tonnen   teils zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige-\nBremen:                                         40 Tonnen    setzt. Die.s gilt nicht\nNordrhein-Westfalen:                         6 520 Tonnen    1. im Falle der Rückgewähr der Pachtsache,\nHessen:                                      3 950 Tonnen    2. im Falle der Nutzungsüberlassung zwischen Ver-\nRheinland-Pfalz:                             2 730 Tonnen        wandten in gerader Linie oder zwischen Ehegatten\nBaden-Württemberg:                           8 800 Tonnen        und\nSaarland:                                      290 Tonnen    3. im Falle der Veräußerung oder Verpachtung durch\nBerlin:                                          5 Tonnen        Siedlungsunternehmen im Sinne des§ 1 des Reichs-\nBayern:                                                          siedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n23 310  Tonnen\nTeil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten\n§7                                   bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533).\nVerkauf, Verpachtung, Vererbung\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechtsverhält-\n( 1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den      nisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden.\nÜbergang von Referenzmengen enthaltenen Bestim-\nmungen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesam-\nten Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen                                      §8\nVerwandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Wege                           Anlieferungs-Referenzmengen\nder vorweggenommenen Erbfolge und bei Übergang der                            bei Aufnahme der Lieferung\nNutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im\nWege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Verfü-          (1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1.983\ngung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der               und vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt\nÜbergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April     für die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die\n1984 stattgefunden hat.                                      Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungs-\nmenge der vor dem 1. April 1984 liegenden letzten\n(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcher-    12 Monate.\nzeugung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder\nPachtvertrages nach dem 30. September 1984 überge-              (2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April 1983\nben, überlassen oder zurückgewährt, geht, unbescha-          bis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an\ndet der Absätze 3 bis 4, ein dem Teil des Betriebes ent-     die Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu\nsprechender Referenzmengenanteil, höchstens jedoch           berechnende Menge:","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                                9\nDie vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte             (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen\nMenge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Ver-         bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen\nhältnis zwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer         nur berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheini-\nin dem Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März           gungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3\n1984 und der Gesamtanlieferung an diesen Käufer in           vorliegen. Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.\ndem Zeitraum, in dem der Milcherzeuger an diesen\ngeliefert hat, darstellt.                                                               §10\n(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger          Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\nals durchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für\ndie gesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende             ( 1) Macht der Micherzeuger beim Käufer die Ergän-\nWert angerechnet.                                           zung seiner Anlieferungs-Referenzmenge, das Vorlie-\ngen einer besonderen Situation, die Aufnahme der Lie-\n(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Ver-\nferung oder den Übergang von Referenzmengen gel-\nbindung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den           tend, berechnet der Käufer die Anlieferungs-Referenz-\nMilcherzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3\nmenge und den durchschnittlichen gewogenen Fettge-\nnur Anwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge          halt erneut. Der Käufer teilt die erneut berechneten\nergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz-      Mengen und Fettgehalte innerhalb eines Monats, nach-\nmenge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeu-         dem der Milcherzeuger die erforderlichen Nachweise\nge~s und der übergegangenen Referenzmenge; in                (§ 9) erbracht hat, dem Milcherzeuger, dem Bundesamt\ndiesem Falle umfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1         und in den Fällen der Neuberechnung wegen der Ergän-\noder 2 die übergegangene Referenzmenge.                     zung der Anlieferungs-Referenzmenge und der Auf-\nnahme der Lieferung sowie im Falle des§ 6 Abs. 8 auch\n§9                              dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzoll-\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise               amt mit.\n(1) Der Milcherzeuger hat dem in§ 4 Abs. 1 genann-          (2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten\nten Käufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch        dieser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neube-\nurschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milch-       rechnung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem\nerzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm     Käufer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, die\nder andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.          erforderlichen Angaben mit.\n(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von         (3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger ge-\nder zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen       wünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-\nversehene Bescheinigung nachzuweisen                         menge oder des Fettgehalts ab, so kann der Milch-\nerzeuger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständi-\n1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im           gen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid be-\nSinne der in§ 1 genannten Rechtsakte, daß ein sol-       antragen. Eine für die Neuberechnung der Anlieferungs-\nches Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung     Referenzmenge und des durchschnittlichen gewogenen\nhiervon nachhaltig betroffen wurde,                      Fettgehaltes nach Maßgabe dieser Verordnung erfor-\n2. in den Fällen des§ 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset-     derliche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle\nzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlie-       kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder angegriffen\nferungs-Referenzmenge gegeben sind und welche            werden.\nZielmenge zu berücksichtigen ist,                                                   § 11\n3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen,\nErhebung der Apgabe\nwelche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von\nwelchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind,           (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den viertel-\n4. im Falle des§ 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu      jährlichen Abgabebetrag von dem Entgelt für die Liefe-\nmehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft          rung des Kalendermonats ab, der dem Abrechnungs-\nstammt,                                                 vierteljahr folgt. Wird mit dem abgezogenen Betrag der\nseit Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums ins-\n5. im Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor\ngesamt geschuldete Abgabebetrag überschritten, hat\ndem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er\nder Käufer dem Milcherzeuger den zuviel abgezogenen\nErzeuger im Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte\nBetrag zum Ende des Abrechnungsvierteljahres zu\nist, sofern er eine Anlieferungs-Referenzmenge gel-\nerstatten.\ntend machen will,\n6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine           (1 a) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der\nzusätzliche Referenzmenge zusteht.                      Abgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsent-\ngelt, von dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer\nDer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach         berechtigt, in Höhe des zu erwartenden Unterschieds-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei der    betrages das Lieferungsentgelt für vorausgehende\nzuständigen Landesstelle gestellt werden.                   Kalendermonate zurückzubehalten; der Milcherzeuger\n(3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milch- kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit\nerzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn überge-      abwenden.\ngangene Referenzmenge bisher geltend gemacht                   (2) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb\nwurde, bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang          zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Tag nach Ablauf\nberücksichtigt.                                            jedes Abrechnungsvierteljahres eine Abgabeanmel-","10                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\ndung, in der folgendes enthalten ist: die Summen der                                     §14\nabgabepflichtigen und erstattungsfähigen Mengen und                       Direktverkaufs-Referenzmenge\nder darauf insgesamt entfallende Abgabe- oder Erstat-\ntungsbetrag. Der Käufer führt den Abgabebetrag bis              (1) Jeder Milcherzeuger, der Milch- oder Milcherzeug-\nzum 45. Tag nach Ablauf des Abrechnungsvierteljahres         nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direkt-\nan die Bundeskasse Hamburg ab. Der Käufer ist berech-        verkäufer), hat den nach den in § 1 genannten Rechts-\ntigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in      akten erforderlichen Registrierungsantrag bis zum\nder folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei          30. November 1984 bei dem für seinen Betrieb zustän-\nsind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen        digen Hauptzollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer,\nAbgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen               der Milch oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Ver-\nund zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.             braucher abgabepflichtig verkaufen will oder verkauft,\nohne daß ihm nach den in § 1 genannten Rechtsakten\n( 2 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2        eine Direktverkaufs-Referenzmenge zusteht, hat unver-\nSatz 1 und 2 brauchen die Käufer für die ersten beiden        züglich bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-\nZwölfmonatszeiträume erst innerhalb von 45 Tagen              zollamt einen Registrierungsantrag zu stellen.\nnach Ende des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes den\nAbgabebetrag einzuziehen, die Abgabeanmeldung zu                 (2) Die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direkt-\nübersenden und den Abgabebetrag abzuführen, wenn              verkaufs-Referenzmengen entsprechend.\nder Milcherzeuger\n1. seinen Betriebssitz in einem nach Artikel 3 Abs. 3 der                                §15\nRichtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April\n1975 (ABI. EG Nr. L 128 S. 1) abgegrenzten Berg-              Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\ngebiet hat oder                                            Der Direktverkäufer hat\n2. seine Anlieferungs-Referenzmenge 20 000 kg nicht           1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften\nübersteigt.                                                  Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzu-\nnehmen und\n(3) Der Käufer nimmt die nach den in § 1 genannten\nRechtsakten vorgesehene jährliche Endabrechnung im           2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die\nRahmen der Abrechnung für das letzte Vierteljahr eines           sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende\nZwölfmonatszeitraums vor. Absatz 2 findet mit der Maß-           des zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung\ngabe Anwendung, daß als folgende Abgabeanmeldung                 folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\ndie für das folgende Vierteljahr gilt. Für die Endabrech-\nnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-\nmonatszeitraums geltende Richtpreis zugrunde zu                                           § 16\nlegen.                                                                          Erhebung der Abgabe\n§ 12                               Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem\nMehrere Käufer                       für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den\nin § 1 genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem\n( 1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-   vom Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen\nnisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den       Muster entsprechen. Der Abgabebetrag ist an die\nKäufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung            Bundeskasse Hamburg abzuführen.\nobliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon\ndie Käufer unverzüglich zu unterrichten.\n(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm                              Abschnitt 4\nbestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jewei-\nligen Abrechnungszeitraums die zu diesem Zeitraum an                             Sch Iu ßvorsch riften\nandere Käufer gelieferten Milchmengen und deren                                           § 17\ndurchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen.\n§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend.                                               Äquivalenzmengen für Käse\nDie Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt -\nfestgesetzt:\nAbschnitt 3                         Hartkäse                                            12,70 kg\nDirektverkauf                        Schnittkäse                    bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg\nSchnittkäse         mit mehr als   10 % Fett i. Tr. 11,00 kg\n§13                             Halbfester Schnittkäse\nGrundsatz                          und Weichkäse                  bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg\nHalbfester Schnittkäse\nIm Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem\nund Weichkäse mit mehr als         10 % Fett i. Tr.  8,80 kg\nMilcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm\nim Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar         Frischkäse·                    bis 10 % Fett i. Tr.  5,00 kg\nan Verbraucher verkauft werden und die seine Direkt-         Frischkäse          mit mehr als   10 % Fett i. Tr.  4,60 kg\nverkaufs-Referenzmenge überschreiten.                        Sauermilch- und Kochkäse                            10,00 kg","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                              11\n§ 18                            sich ergebende Summe der auf die abgelaufenen Vier-\nAnpassung der Referenzmengen                  teljahre des Zwölfmonatszeitraumes entfallenden Refe-\nrenzmengenanteile war.\nDie Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich                                     § 20\nabzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland\ndurch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene                                  Verzinsung\nGesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.          Werden die Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind\nsie vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;\n§ 19                            der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für\nMitwirkungs- und Duldungspflichten              jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.\n( 1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer,\n§ 21\nMilcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen\nStellen das Betreten des Betriebes während der übli-                           Übergangsregelung\nchen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in\n(1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984\nBetracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson-\nbraucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum\nderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-\n14. Dezember 1984 abzuführen.\nstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Beiauto-        (2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über § 6\nmatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen    Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenom-\nmit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit       men worden ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den\nes die zuständige Stelle verlangt.                        Käufer insoweit nur, wenn der Milcherzeuger dies von\ndem Käufer verlangt.\n(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis zum\n15. Tag jedes Monats die sich zum Ersten des jeweiligen                               § 22\nMonats ergebende Summe der Referenzmengen. Die                                    Berlin-Klausel\nMeldung ist gleichzeitig, unbeschadet des § 4 Abs. 5\nSatz 2 erstmals jedoch zum 15. November 1984, auch           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nan das für den Betrieb des Käufers zuständige Haupt-      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nzollamt zu richten. Vom 15. April 1985 an gelten die      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nSätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Meldungen vier-    und § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land\nteljährlich abzugeben sind.                               Berlin.\n§ 23\n(3) Die Käufer melden an das Bundesamt ferner bis\nzum 15. Tag nach Ablauf jedes Vierteljahres die Sum-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmen der Mengen, um die bei den einzelnen Milcherzeu-         ( 1) (Inkrafttreten)\ngern die tatsächliche Anlieferung seit Beginn des jewei-\nligen Zwölfmonatszeitraums niedriger oder höher als die      (2) § 7 tritt am 1. Oktober 1985 außer Kraft.","12                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 5)\nMuster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\n(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)\nAn\n(Anschrift des Milcherzeugers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nBetreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\nund des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts\n1. Anlieferung\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                                                              ................................... kg\nAnlieferung im Kalenderjahr 1981                                                                                             ................................... kg\nSteigerung oder Verminderung                                                                                                 ................................... %\n2. Kürzungssatz\nBasisabzug                                                                                                                   .........................4........    %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981                                                    + ................................... %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983                                                                        + ................................... %\nKürzung                                                                                                                    = ....................................  %\n3. Referenzmenge und Fettgehalt\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                                                             ................................... kg\nKürzung ....................%                                                                                              - ................................... kg\nZwischensumme                                                                                                              = ................................... kg\nKorrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 %                                                 + ................................... kg\nReferenzmenge                                                                                                              = ................................... kg\nReferenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg)                                                                                  ................................... kg\nKürzungssatz insgesamt:\nAnlieferung 1983 - Referenzmenge\n--------------x100                                                                                                            ................................... %\nAnlieferung 1983\nDurchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum\nvorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März)                                                                          .................................... % Fett\n4. Abrechnung nach Vierteljahren\nGemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:\nApril bis Juni                                      ......................................................................  kg   Milch\nJuli bis September                                  ......................................................................  kg   Milch\nOktober bis Dezember                                ......................................................................  kg   Milch\nJanuar bis März                                     ...................................:..................................  kg   Milch","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                                                         13\n5. Hinweise\nDie vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrech-\nnung wird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.\nSollten Sie\n- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des\nRates vom 31. März 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 90 S. 13),\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 der Kommission\nvom 16. Mai 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 132 S. 11),\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder\n- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht\ngeltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 1 )\nMuster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer\n(Name und Anschrift des Milcherzeugers)                                                                   (Ort, Datum)\nAn\n(Anschrift des Käufers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nIch habe in der Zeit vom ..................................................... bis ....................................................... .\nan den Käufer ............................................................................................................................... .\ndie nachstehenden Milchmengen geliefert ......................................... ; ............................................. kg.\nSofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:\nDiese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % Fett.\nZum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß§ 5 Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nfolgende Anlagen bei:\n(Unterschrift des Milcherzeugers)"]}