{"id":"bgbl1-1985-1-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":1,"date":"1985-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_1.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Opferentschädigungsgesetzes","law_date":"1985-01-07T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                      Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 1985                                                                                         Nr. 1\nTag                                                 Inhalt                                                                                          Seite /\n-  7.  1. 85 Neufassung des Opferentschädigungsgesetzes ........ -.................................. .\n86-8\n20. 12. 84 Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung                                                                                                5\n7847-11-5-5\n21. 12. 84 Verordnung über die Berufsausbildung zum Wachsiieher/zur Wachszieherin (Wachszieher-Aus-\nbildungsverordnung - WachsAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nneu: 800-21-1-118                                                            ·\n21. 12. 84 Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) .......................................... ·                                                    22\nneu: 2121-51-17\n27. 12. 84 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            24\n810-1-15\n27. 12. 84 Sechste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . .                                         25\n827-6-1\n9.  1. 85 Sechste Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung ......... ·. . . . . . . . . . . . . .                                      38\n9511-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Opferentschädigungsgesetzes\nVom7.Januar 1985\nAuf Grund des Artikels 2 ·des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung des -Gesetzes über die Entschädigung für\nOpfer von Gewalttaten vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1723) wird nachstehend der Wortlaut des Opferent-\nschädigungsgesetzes in der seit 30. Dezember 1984\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberöcksichtigt:\n1. das am 16. Mai.1976 in Kraft getretene Gesetz vom\n11. Mai 1976 (BGBI. I S. 1181),\n2. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 10. August 1978 (BGBI. 1\ns. 1217),\n3. das am 30. Dezember 1984 in Kraft getretene ein-\ngangs genannte Gesetz.\nBonn, den 7. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm ·","2                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\nGesetz\nüber die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten\n(Opferentschädigungsgesetz - OEG)\n§ 1                            Anspruchstellers liegenden Gründen unbHlig wäre, Ent-\nAnspruch auf Versorgung                    schädigung zu gewähren.\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf        (2) Leistungen können versagt werden, wenn der\neinem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines     Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur\nvorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen     Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des\nseine oder eine andere Person oder durch dessen            Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige\nrechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung         bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu\nerlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirt-  erstatten.\nschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entspre-                                   §3\nchender Anwendung der Vorschriften des Bundesver-\nsorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift                      Zusammentreffen von Ansprüchen\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in       (1) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit\nder irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines         Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des\nRechtfertigungsgrundes gehandelt hat.                      Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen\n(2) Einern tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1\nGesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nstehen gleich                                              anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berück-\nsichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen\n1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,                  bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-\n2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer          liche Rente festzusetzen.               ·\nGefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein\nmit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Ver-            (2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen,\nbrechen.                                               soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach dem\nBundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz,\n(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen     welches das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar\nSchädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den      erklärt, bestehen.\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des\nBundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden                (3) Trifft ein Versorgungsanspruch nach diesem\nsind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der      Gesetz mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund\nGeschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der          fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird\nStrafanzeige erleidet.                                     der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die\n(4) Ausländer haben keinen Anspruch auf Versor-         Voraussetzungen des § 1 vorliegen.\ngung, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.\n(4) Bei Schäden nach diesem Gesetz gilt§ 541 Abs. 1\n(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten     Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht.\nauf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung\nder Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.\n§4\n(6) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden\nKostenträger\naus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch\nden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines An-             (1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land ver-\nhängers verursacht worden sind.                            pflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Sind\nhierüber Feststellungen nicht möglich, so ist das Land\n(7) § 1 Abs. 3, die§§ 64 bis 64 f sowie§ 89 des Bun-\nKostenträger, in dem der Geschädigte zur Tatzeit sei-\ndesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzu-\nnen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\nwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundes-\nHatte er im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen\nministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist die\nder für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten\nSchädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahr-\nLandesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist\nzeug außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n(§ 4).\neingetreten, so ist der Bund Kostenträger.\n§2\nVersagungsgründe                          (2) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben,\ndie den Ländern durch Geldleistungen nach diesem\n(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschä-        Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht\ndigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus        solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle\nsonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des        einer Sachleistung gezahlt werden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985                                3\n(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die     sorge nach den §§ 25 bis 27 h des Bundesversorgungs-\n. durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung ver-           gesetzes entsprechen, ist der Verwaltungsrechtsweg\nursacht werden, von dem Leistungsträger zu über-             gegeben.\nnehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren                                         §8\nSchädigung zuständig ist.\n(Änderung der Reichsversicherungsordnung)\n§5\n§9\nÜbergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche\n(Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes)\n(1) Ist ein Land Kostenträger(§ 4), so gilt§ 81 a des\nBundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der\ngegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatz-                                      § 10\nanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach                             Übergangsvorschriften\ndiesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.\nDieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach\n(2) Die eingezogenen Beträge, soweit sie auf Geldlei-     seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Darüber\nstungen entfallen, führt das Land zu vierzig vom Hundert     hinaus gelten die§§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten,\nan den Bund ab.                                              die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 began-\n§6                              gen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10 a und 10 b.\nZuständigkeit und Verfahren\n§ 10a\n(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den\nfür die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes                                  Härteregelung\nzuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so             (1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis.\nsind zuständig                                               15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf\n1. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder                 Antrag Versorgung, solange sie\ngewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die           1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt\nBehörden dieses Landes,                                      sind und         ·\n2. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz·· oder               2. bedürftig sind und\ngewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungs-\nbereiches dieses Gesetzes hat, die Behörden des         3. im, Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz\nLandes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem          oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.\nWohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt.              § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversor-\nAbweichend von Satz 2 sind, wenn die Schädigung auf          gungsgesetzes gilt.\neinem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten            (2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Ein-\nist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das           kommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungs-\nSchiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem   gesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrech-\nder Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz       nungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungs-\nhat.                                                         gesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zu-\n(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt      stehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grund-\ndie Landesregierung durch Rechtsverordnung.                 rente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der\nPflegezulage nicht übersteigt.\n(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nKriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5,            (3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem\nsowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über      an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungslei-\ndas Vorverfahren sind anzuwenden.                           stungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungs-\nbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbe-\n(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der    schädigtenzulage und Pflegezulage um den überstei-\nGewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen        genden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des\nder Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 h des         übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegen-\nBundesversorgungsgesetzes entsprechen.                      wärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu\nberücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33 a Abs. 2 und § 33 b\n§7                              Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.\nRechtsweg                              (4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten\nauf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung\n(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-\nder §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes,\ngenheiten dieses Gesetzes ist, mit Ausnahme der Fälle\nsolange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich\ndes Absatzes 2, der Rechtsweg zu den Gerichten der\ndieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-\nSozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozial-\nhalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.\ngerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegs-\nUnabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädig-\nopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitig-\nten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvorausset-\nkeiten nach Satz 1.\nzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesversor-\n(2) Soweit die Versorgung in der Gewährung von Lei-     . gungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung\nstungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopfertür-      geltenden Fassung maßgebend.","4                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesver-       lung mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens, frühestens\nsorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Aus-           jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen\nnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.          erfüllt sind.\n§ 11\n§10b                                                  Berlin-Klausel\nÜbergangsregelung                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNeue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung\ndieses Gesetzes ergeben, werden nur auf Antrag fest-                                 §12\ngestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem\nInkrafttreten der Änderung gestellt, so beginnt die Zah-                        (Inkrafttreten)"]}