{"id":"bgbl1-1984-9-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":9,"date":"1984-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über Luftfahrtpersonal","law_date":"1984-02-13T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":77,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702 A\n1984                 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1984                                                                            Nr. 9\nTag                                              Inhalt                                                                             Seite\n13. 2.84 Neufassung der Verordnung über Luftfahrtpersonal                                                                             265\n96-1-18\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nVom 13. Februar 1984\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom\n3. März 1983 (BGSI. 1 S. 232) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der\nab 1. April 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. März 1976 in Kraft getretene Verordnung\nüber Luftfahrtpersonal vom 9. Januar 1976 (BGBI. 1\ns. 53, 1097),\n2. die am 1. April 1983 in Kraft getretene eingangs\ngenannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 9 a und 10 des\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 4. November 1968 (BGBI. 1\nS. 1113),\nzu 2. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 9 a und Satz 3 in\nVerbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ).\nBonn, den 13. Februar 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer","266                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber Luftfahrtpersonal (LuftPersV)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                          Zweiter Abschnitt\nErlaubnisse und Berechtigungen                                            Erlaubnisse und Berechtigungen\nfür Luftfahrer                                                  §§        für sonstiges Luftfahrtpersonal                                                   §§\n1. Privatflugzeugführer   ................. .              1 bis    5   1. Prüfer von Luftfahrtgerät . . . . . . . . . . . . . . . .                 104 bis 111\n2.  Berufsflugzeugführer 2. Klasse ........ .              7 bis   11   2. Flugdienstberater . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .              112 bis 114\n3.  Berufsflugzeugführer 1. Klasse ........ .             12 und   13   3. Starter und Steuerer von verkehrszulas-\n4.  Verkehrsflugzeugführer ............... .              14 bis   17        sungspflichtigen Flugmodellen und von\n5.  Privathubschrauberführer ............. .              18 bis   22        nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung verkehrszulassungspflich-\n6.  Berufshubschrauberführer ............ .               23 bis   28\ntigen Luftfahrtgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            115 und 1:16\n7.  Verkehrshubschrauberführer .......... .               29 und   30\n8.  Motorseglerführer .................... .              31 bis   35\nDritter Abschnitt\n9.  Segelflugzeugführer .................. .              36 bis   41\n10.  Fallschirmspringer ................... .              42 bis   45   Gemeinsame Vorschriften\n11.   Freiballonführer ...................... .             46 bis   49   1. Alleinflüge für den Erwerb oder zur Erneue-\n12.  Luftschifführer ....................... .             50 bis   53        rung einer Erlaubnis oder Berechtigung . .                              117 bis 119\n13.  Flugnavigatoren ...................... .              54 bis   57   2.   Nachweis der fliegerischen und fachlichen\nVoraussetzungen, Flugerfahrung der Luft-\n14.  Flugingenieure ....................... .              58 bis   61\nfahrzeugführer,           Flugstundenanrechnung\n15.  Bordwarte auf Hubschraubern im Bundes-                                   und erweiterte Gültigkeitsdauer einer\ngrenzschutz und bei der Polizei ....... .             62 bis   65       Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    120 bis 127\n16.  Musterberechtigung .................. .               66 bis   70   3.  Durchführung der Prüfungen und Überprü-\n17.  Instrumentenflugberechtigung ......... .              71 bis   76       fungen, Prüfungsrat, Sachverständige . . .                                       128\n18.  Langstreckenflugberechtigung ........ .               77 bis   80   4.  Erleichterungen für den Erwerb und die\n19.  Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug,                                Erneuerung von Erlaubnissen und Berechti-\nWolkenflug, zur Durchführung kontrollier-                               gungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   129 und 130\nter Sichtflüge, Nachtflug und für das                               5.  Zuständige Behörden, Antragstellung und\nAbstreuen und Absprühen von Stoffen ..                81 bis   87       Sprechfunkdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             131 bis 133\n20.  Berechtigung zur praktischen Ausbildung\nvon Luftfahrern und Einweisung auf wei-\ntere Luftfahrzeugmuster . . . . . . . . . . . . . . . 88 bis   97   Vierter Abschnitt\n21.  Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art                                 Ordnungswidrigkeiten und Schlußvor-\nund Testflugberechtigungen . . . . . . . . . . .      98 bis 103         schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 bis 137\nErster Abschnitt                                        (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\n80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Monate\nErlaubnisse und Berechtigungen\nvor Ablegung der Prüfung nach § 3. Sie erstreckt sich\nfür Luftfahrer                                    auf die Sachgebiete\n1. Privatflugzeugführer                                 1 . Luftrecht, Luftverkehrs-                          und Flugsicherungsvor-\nschriften,\n§ 1                                         2. Navigation,\nFachliche Voraussetzungen                                3. Meteorologie,\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der                       4. Technik,\n-Erlaubnis für Privatflugzeugführer sind                                  5. Verhalten in besonderen Fällen.\n1. die theoretische Ausbildung,                                              (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 40 Flug-\n2. die Flugausbildung,                                                    stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung\nder Prüfung nach § 3 auf Flugzeugen verschiedener\n3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-                         Muster, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugaus-\ndienstes,                                                             bildung innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen, so\n4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in                    ermäßigt sie sich auf 35 Flugstunden, davon 10 Stunden\nSofortmaßnahmen am Unfallort.                                         Alleinflug.","Nr. 9 - lag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                              267\n(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen                                          §3\nenthalten sein                                                                           Prüfung\n1. je 60 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts              ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\nund 10 Alleinlandungen auf drei verschiedenen Flug-       tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\nplätzen mit Ausnahme des Flugplatzes, auf dem die         praktischen Können und seinem fachlichen Wissen\nAusbildung durchgeführt wird,                             die an einen Privatflugzeugführer zu stellenden Anforde-\n2. zwei Ab- und Anflüge mit anschließender Landung             rungen erfüllt.\nauf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrs-\nkontrollstelle mit Fluglehrer,                                (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\n3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung              1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\neines Navigationsdreiecksfluges von mehr als\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\n300 km Flugstrecke als Alleinflug mit einer\nFühren und Bedienen von Flugzeugen des Musters,\nZwischenlandung auf einem mindestens 100 km                     auf dem der Bewerber die Prüfung ablegt,\nentfernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen-\nlandung,                                                   3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen, in\nNotfällen und bei Unfällen.\n4. fünf Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder\nohne Aufsetzen,\n5. eine theoretische und praktische Einführung in den                                       §4\nGebrauch von Funknavigationsgeräten,\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\n6. eine theoretische und praktische Einweisung zur                                   Luftfahrerschein\nBeherrschung des Flugzeuges in besonderen Flug-\nzuständen, bei Flügen in Höhen von mehr als 1 800 m            ( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-\n(6 000 ft) über Grund, in das Verhalten in Notfällen       fahrerscheines       für Privatluftfahrzeugführer nach\nund bei Unfällen.                                          Muster 1, Beiblatt A, erteilt.\n(2) Die Erlaubnis berechtigt\n§ 2                              1 . im nichtgewerbsmäßigen Lufverkehr zu einer nicht-\nErleichterungen                              gewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als\nverantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf\n(1) Die Flugausbildung mit Fluglehrer kann teilweise             Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen\nauf selbststartenden Motorseglern durchgeführt wer-                 Muster für Flüge am Tage. Sie berechtigt zum Führen\nden. Die Flugausbildung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 bis 6 ist             von Flugzeugen bei Nacht in der Umgebung .eines\nauf Flugzeugen durchzuführen. Selbststartende Motor-                Flugplatzes, wenn der Erlaubnisinhaber eine\nsegler gelten als weiteres Muster im Sinne des § 1                 Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt und je\nAbs. 3.                                                             10 Nachtstarts und Nachtlandungen auf Flugzeugen\nmit Fluglehrer durchgeführt hat,\n(2) Bewerber, die eine Erlaubnis für Motorsegler-\nführer besitzen, können im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1        2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer\n25 Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 2                     berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flug-\n20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Füh-            zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein\nrer von selbststartenden Motorseglern ersetzen. Die                eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schlep-\nFlugausbildung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 4 bis 6 ist auf '         pen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die\nFlugzeugen durchzuführen.                                          Ausbildung von Privatflugzeugführern im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung. Die§§ 84 und 88 bleiben\n(3) Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflugzeug-             unberührt.\nführer besitzen, können im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1\n20 Flugstunden, im Falle des§ 1 Abs. 3 Satz 2 15 Flug-\nstunden durch Flugzeit als verantwortlicher ·Luftfahr-                                      § 5\nzeugführer auf nicht-selbststartenden Motorseglern\nGültigkeitsdauer, Verlän_gerung und\noder Segelflugzeugen ersetzen. Die Flugausbildung\nErneuerung der Erlaubnis\nnach § 1 Abs. 4 ist auf Flugzeugen durchzuführen.\n( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von\n(4) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauber-         24 Monaten erteilt.\nführer besitzen, können im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1\n30 Flugstunden, im Falle des§ 1 Abs. 3 Satz 2 25 Flug-             (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-\nstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Hubschrau-         laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\nberführer ersetzen. Die Flugausbildung nach § 1 Abs. 4         verlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstunden,\nNr. 1, 4 und 6 ist auf Flugzeugen durchzuführen.               darunter drei Streckenflüge zu einem mindestens\n100 km entfernten Flugplatz mit Landung sowie je 25\n(5) Bewerbern, die im Besitz mehrerer Erlaubnisse           Starts und Landungen, als verantwortlicher Flugzeug-\nsind, wird nur eine der in den Absätzen 2 bis 4 genann-        führer innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der\nten Erleichterungen gewährt. Die Erleichterung nach            Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Bei Flugzeugführern,\nAbsatz 1 Satz 1 findet in den Fällen der Absätze 2 bis         die eine Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden\n4 keine Anwendung.                                             haben, ermäßigt sich die Anzahl der nach Satz 1 nach-","268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzuweisenden Flugstunden auf 18 Stunden. Die nachzu-       führer 2. Klasse notwendigen Umfang zu umfassen. Sie\nweisende Flugzeit nach den Sätzen 1 und 2 kann bis zu     ist innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der\nzwei Dritteln durch Flugzeit als verantwortlicher Luft-   Prüfung· nach § 8 durchzuführen.\nfahrzeugführer auf Motorseglern, Segelflugzeugen oder\n(4) Die zusätzliche Flugausbildung umfaßt minde-\nDrehflüglern ersetzt werden. Die Hälfte der nach:2uwei-\nstens 25 Flugstunden innerhalb der letzten 12 Monate\nsenden Flugstunden kann durch einen Überprüfungs-\nvor Ablegung der Prüfung nach § 8.\nflug mit einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten\nSachverständigen ersetzt werden.                             (5) In der zusätzlichen Flugausbildung müssen ent-\nhalten sein\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der     1. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht nach\nletzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf                außen und zur Einführung in Navigationsverfahren\nErneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten            mittels bodenabhängiger Funknavigations- und\nVoraussetzungen erfüllt und den in § 1 Abs. 4 Nr. 3            Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavi-\nbezeichneten Navigationsdreiecksflug mit Fluglehrer            gationsgeräten mit Fluglehrer,\ndurchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die             2. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10\nErneuerung von einer Überprüfung durch einen von ihr            Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Alleinflug\nbestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für                und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwischen-\ndie Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger         landung auf einem mindestens 50 km entfernten\nals drei Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätz-        Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein Überlandflug\nlich die theoretische Prüfung nach § 3 zu wiederholen.         zur Einweisung und ein Überlandflug, bei dem der\nBewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Flug-\nzeugführers auszuüben hat,\n2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse               3. 10 Flugstunden mit Fluglehrer zur Vermittlung der\nim gewerbsmäßigen Luftverkehr zu fordernden\n§6                                praktischen Fähigkeiten.\n(weggefallen)                         (6) Für Bewerber, die die Berechtigung zur Durchfüh-\nrung kontrollierter Sichtflüge besitzen, verringert sich\n§7                            die Flugausbildung nach Absatz 4 auf 15 Flugstunden.\nAbsatz 5 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.\nfachliche Voraussetzungen\n(7) Für Bewerber, die die Nachtflugberechtigung oder\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der       die Instrumentenflugberechtigung besitzen, verringert\nErlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse sind          sich die Flugausbildung nach Absatz 4 auf 10 Flug-\n1. die Flugausbi!dung nach § 1 Abs. 3 und 4 in Verbin-     stunden. Absatz 5 Nr. 3 bleibt unberührt.\ndung mit § 2; die Erfüllung dieser Voraussetzungen\nkann durch den Besitz der Erlaubnis für Privat-                                    §8\nflugzeugführer nachgewiesen werden,\nPrüfung\n2. die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,\n3. die theoretische Ausbildung,                               Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n4. die zusätzliche Flugausbildung,                         praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\n5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-           an einen Berufsflugzeugführer zu stellenden Anforde-\ndienstes in englischer Sprache,                       rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in\nErster Hilfe.                                                                      §9\n(weggefallen)\n(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß\nmindestens 150 Flugstunden, davon 100 Flugstunden\nals verantwortlicher Flugzeugführer, innerhalb der letz-                               § 10\nten fünf Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung\nder Erlaubnis umfassen. Auf die Flugzeit als verantwort-             Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nlicher Flugzeugführer werden Ausbildungsflugzeiten im                           Luftfahrerschein\nAlleinflug in Begleitung eines Fluglehrers, in denen der      ( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nBewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Flugzeug-      Luftfahrerscheins für Berufsluftfahrzeugführer nach\nführers ausgeübt hat, angerechnet. In der Flugzeit müs-    Muster 2, Beiblatt A, erteilt.\nsen mindestens 50 Stunden Überlandflug, davon zwei\nNavigationsflüge über je eine Gesamtstrecke von               (2) Die Erlaubnis berechtigt\n600 km mit mindestens zwei Zwischenlandungen und           1. zur Tätigkeit als Privatflugzeugführer nach§ 4 Abs. 2,\neinem zusammenhängenden Flugabschnitt von minde-\nstens 200 km, enthalten sein.                              2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer\nberufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder\n(3) Die theoretische Ausbildung hat die in § 1 Abs. 2      als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im\naufgeführten Sachgebiete in dem für Berufsflugzeug-            Luftfahrerschein eingetragenen Muster,.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                               269\n3. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit                      3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse\nals verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen\nder im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bis zu                                   § 12\neiner Höchstmasse von 5 700 kg,\nFachliche Voraussetzungen, Erteilung\n4. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit                  und Umfang der Erlaubnis, Luftfahrerschein\nals zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im\n( 1) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\nLuftfahrerschein eingetragenen Muster.                   2. Klasse und einer Gesamtflugzeit von 900 Stunden\nals Flugzeugführer wird auf Antrag die Erlaubnis für\n(3) Eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr im        Berufsflugzeugführer 1. Klasse durch Aushändigung\nBereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche           des Luftfahrerscheines für Berufsflugzeugführer\nVerträge nicht entgegenstehen, der stationierten Trup-        1 . Klasse nach Muster 3 erteilt.\npen darf nur nach Maßgabe der vom Bundesminister der\nVerteidigung auf Grund des § 30 des Luftverkehrsge-               (2) Der Umfang der Erlaubnis richtet sich nach § 10\nsetzes erlassenen Bestimmungen ausgeübt werden.               mit der Maßgabe, daß in § 10 Abs. 2 Nr. 3 die Höchst-\nmasse 20 000 kg beträgt.\n§ 11\n§13\nGültigkeitsdauer, Verlängerung\nGültigkeitsdauer, Verlängerung\nund Erneuerung der Erlaubnis                                   und Erneuerung der Erlaubnis\n( 1) Die Erlaubnis wird erteilt                               Für die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneue-\n1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse      rung der Erlaubnis gilt § 17 sinngemäß.\nmit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,\n2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer\nGültigkeitsdauer von 24 Monaten.                                          4. Verkehrsflugzeugführer\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-                                    § 14\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1                         fachliche Voraussetzungen\nverlängert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden,\ndavon 10 Stunden Überlandflug, als verantwortlicher               (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nFlugzeugführer innerhalb der letzten 1 2 Monate vor           Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer sind\nAblauf der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Die nach-      1. die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 und 4 in\nzuweisende Flugzeit als verantwortlicher Flugzeug-                 Verbindung mit§ 2 sowie§ 7 Abs. 2, 4 und 5 und§ 71\nführer kann durch 30 Flugstunden als zweiter Flugzeug-             Abs. 3 und 5 bis 8; die Erfüllung dieser Voraussetzun-\nführer ersetzt werden, wenn hierbei die Tätigkeit des              gen kann durch den Besitz der entsprechenden\nverantwortlichen Flugzeugführers in dessen Begleitung              Erlaubnisse oder, im Fall des§ 71 Abs.3 und 5 bis 8,\nund unter seiner Aufsicht ausgeübt worden ist. Die                 durch den Besitz der Instrumentenflugberechtigung\nHälfte der nachzuweisenden Flugstunden kann durch                  nachgewiesen werden,\neinen Überprüfungsflug mit einem von der Erlaubnisbe-\nhörde anerkannten Sachverständigen ersetzt werden.            2. die Tätigkeit als Flugzeugführer,\n3. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-\n(3) Flugzeiten als zweiter Flugzeugführer nach                 lischen Sprache sowie in Mathematik und Physik\nAbsatz 2 können nur angerechnet werden, wenn ein                   vor Beginn der theoretischen Ausbildung nach\nsolcher durch Rechtsvorschriften, im Flughandbuch                  Nummer 4,\noder anderen Betriebsanweisungen vorgeschrieben\n4. die theoretische Ausbildung,\noder durch den Halter mit Zustimmung der Erlaubnis-\nbehörde angeordnet ist.                                       5. die zusätzliche praktische Ausbildung.\n(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß\n(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,      mindestens umfassen\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der\nletzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf               1. 2 200 Flugstunden als verantwortlicher oder zweiter\nErneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten                Flugzeugführer innerhalb der letzten 1 2 Jahre vor\nVoraussetzungen erfüllt und einen der in § 7 Abs. 2                Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis. In\nSatz 3 bezeichneten Navigationsflüge mit einem Flug-               der Flugzeit müssen enthalten sein:\nlehrer durchgeführt hat. Der Navigationsflug nach Satz 1           a) 250 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeug-\nentfällt, wenn der Bewerber den Überprüfungsflug nach                  führer mit 100 Stunden Überlandflug und je 50\n§ 75 Abs. 2 durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde                     Nachtstarts und -landungen, davon je 10 Nacht-\nkann die Erneuerung von einer Überprüfung durch einen                  starts und -landungen innerhalb der letzten 1 2\nvon ihr bestimmten Sachverständigen abhängig                           Monate,\nmachen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren\nGültigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der           b) weitere 200 Stunden Überlandflug,\nBewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach§ 8               c) 500 Flugstunden nach den Instrumentenflug-\nzu wiederholen.                                                        regeln als verantwortlicher Flugzeugführer auf","270                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nmehrmotorigen Flugzeugen, von denen 100 Stun-             flüge bis zur Entscheidungshöhe mit anschließen-\nden durch Übungen auf einem vom Luftfahrt-Bun-            dem Durchstarten bei simuliertem Ausfall eines\ndesamt hierfür anerkannten lnstrumentenflug-             Triebwerkes,\nübungsgerät ersetzt werden können,\nb) eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen und bei\n2. 100 Stunden Nachtflug. Die Flugzeit kann in der               Unfällen.\nGesamtflugzeit nach Nummer 1 enthalten sein.                                        § 15\n(3) Für die Anrechung von Flugzeiten als zweiter Flug-                              Prüfung\nzeugführer nach Absatz 2 gilt§ 11 Abs. 3 entsprechend.\n( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\n(4) Von der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a     tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\nkönnen 100, von der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-       fachlichen Wissen und seinem praktischen Können\nstabe c alle Flugstunden durch entsprechende Flug-           die an einen Verkehrsflugzeugführer zu stellenden An-\nstunden als zweiter Flugzeugführer ersetzt werden,           forderungen erfüllt.\nwenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen                  (2) Die Prüfungen erstrecken sich\nFlugzeugführers in dessen Begleitung und unter seiner\nAufsicht ausgeübt worden ist.                                1 . auf die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\n(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeug-          2. auf die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten\nführer nach Absatz 2 kann unter nachstehenden                     zum Führen und Bedienen des oder der in der Aus-\nVoraussetzungen abgesehen werden:                                  bildung verwendeten Flugzeugmuster,\n3. auf die zur Durchführung von Flügen nach Instrumen-\na) Weist der Bewerber eine Gesamtflugzeit von weniger\ntenflugregeln notwendigen Kenntnisse und Fähig-\nals 900 Stunden nach, wird die Erlaubnis für eine\nTätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im              keiten.\ngewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im            (3) Der Bundesminister für Verkehr kann verfügen,\nLuftfahrerschein eingetragenen Flugzeugmuster bis       daß die praktische Prüfung teilweise oder vollständig\nzu einer Höchstmasse von 5 700 kg beschränkt;           auf einem Flugübungsgerät abgelegt werden kann.\nb) weist der Bewerber eine Gesamtflugzeit von we-\nnigstens 900 Stunden, jedoch weniger als nach                                        § 16\nAbsatz 2 vorgeschrieben, nach, wird die Erlaubnis für\neine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im                Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\ngewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im                               Luftfahrerschein\nLuftfahrerschein eingetragenen Flugzeugmuster mit           (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-\neiner Höchstmasse bis 20 000 kg beschränkt.             fahrerscheines für Verkehrsluftfahrzeugführer nach\n(6) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in § 1        Muster 4, Beiblatt A 1, im Fall des § 14 Abs. 5 nach\nAbs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für Verkehrs-         Muster 4, Beiblatt A 2, erteilt.\nflugzeugführer notwendigen Umfang. Sie erfolgt inner-            (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit als verant-\nhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung          wortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen\nnach § 15.                                                   der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster. Die\n(7) Die zusätzliche praktische Ausbildung dauert min-    Berechtigung, Flüge nach Instrumentenflugregeln\ndestens 15 Stunden im Instrumentenflug auf einem             durchzuführen, wird vom Zeitpunkt der Erteilung der\nmehrmotorigen Flugzeugmuster innerhalb der letzten           Erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten\n6 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 1 5. Das            erteilt. § 14 Abs. 5 bleibt unberührt.\nFlugzeugmuster muß in Aufbau, Ausrüstung und Flug-\neigenschaften für die Schulung der Zusammenarbeit                                         § 17\nvon Zwei-Mann-Flugbesatzungen geeignet sein. Die\nGültigkeitsdauer,\npraktische Ausbildung kann teilweise oder vollständig\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis\nauf einem vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten\nlnstrumentenflugübungsgerät durchgeführt werden. Die             ( 1) Die Erlaubnis wird erteilt\npraktische Ausbildung enthält\n1. für die Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer oder als\na) die Vermittlung der Fähigkeit z4r sicheren Führung              Berufsflugzeugführer mit einer Gültigkeitsdauer von\nund Bedienung des verwendeten Flugzeugmusters                 12 Monaten,\nnach den Instrumenten unter Berücksichtigung der\n2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer\nFlugüberwachungsverfahren an Bord und der Auf-\nGültigkeitsdauer von 24 Monaten.\ngabenteilung zwischen Zwei-Mann-Flugbesatzun-\ngen im Normalfall, in besonderen Flugzuständen und          (2) Eine Erlaubnis kann um die Gültigkeitsdauer nach\nbei Ausfall von Ausrüstungsteilen, darunter minde-      Absatz 1 verlängert oder sie kann erneuert werden,\nstens 15 Anflüge unter Benutzung des Instrumenten-      wenn der Bewerber 20 Flugstunden als verantwortlicher\nlandesystems (ILS), des Drehfunkfeuers (VOR) und        Flugzeugführer innerhalb der letzten 1 2 Monate vor\ndes ungerichteten Funkfeuers (NDB) an mindestens        Ablauf der Gültigkeit oder vor Stellung des Antrages auf\ndrei Flugplätzen, davon fünf Anflüge unter Instrumen-   Erneuerung der Erlaubnis sowie einen Überprüfungsflug\ntenflugbedingungen, fünf Instrumentenanflüge mit        nach den Instrumentenflugregeln in den letzten drei\nanschließender Landung und fünf lnstrumentenan-         Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder vor Stellung des","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                             271\nAntrages auf Erneuerung der Erlaubnis mit einem von           (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen\nder Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen          enthalten sein\nnachweist. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen, daß\n1. zwei Ab- und Anflüge mit anschließender Landung\nder Überprüfungsflug teilweise oder vollständig durch\nauf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrs-\neine entsprechende Überprüfung auf einem vom Luft-\nkontrollstelle mit Fluglehrer,\nfahrt-Bundesamt         anerkannten     lnstrumentenflug-\nübungsgerät ersetzt wird. Die Überprüfung kann mit          2. 20 Außenlandungen auf mindestens fünf Geländen\neiner Überprüfung nach § 70 Abs. 2 und nach § 7 4               mit begrenztem Raum, davon fünf Alleinlandungen\nAbs. 3 verbunden werden. Die Flugzeit nach Satz 1 kann          unter Aufsicht eines Fluglehrers,\ndurch Flugstunden als zweiter Flugzeugführer ersetzt        3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung\nwerden, wenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen         eines Navigationsdreiecksfluges von mehr als\nFlugzeugführers in dessen Begleitung und unter seiner           300 km Flugstrecke als Alleinflug mit einer\nAufsicht ausgeübt worden ist. Die Erlaubnisbehörde              Zwischenlandung auf einem mindestens 100 km\nkann ferner zulassen, daß Übungsstunden auf einem ln-           entfernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen-\nstrumentenflugübungsgerät für ein mehrmotoriges                 landung,\nFlugzeugmuster teilweise auf die nach den Sätzen 1\nund 4 erforderlichen Flugstunden angerechnet werden.        4. eine theroretische und praktische Einführung in den\nGebrauch von Funknavigationsgeräten,\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung der\n5. eine theroretische und praktische Einweisung zur\nErlaubnis von einer Überprüfung durch einen von ihr\nBeherrschung des Hubschraubers in besonderen\nbestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für\nFlugzuständen einschließlich Autorotationslandun-\ndie Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger\ngen, in das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.\nals drei Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätz-\nlich die theoretische Prüfung nach § 15 zu wiederholen.\n§19\n(4) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter\nErleichterungen\nFlugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3 ent-\nsprechend.                                                     Führer von sonstigen Drehflüglern, Flugzeugführer\nund Führer von Motorseglern können von den nach § 18\nAbs. 3 geforderten Flugstunden 10 Flugstunden durch\n5. Privathubschrauberführer                  den Nachweis von Alleinflugzeit auf sonstigen Drehflüg-\nlern, Flugzeugen oder Motorseglern ersetzen. § 18\n§ 18                            Abs. 4 bleibt unberührt, jedoch kann die Einführung nach\n§ 18 Abs. 4 Nr. 4 auch auf sonstigen Drehflüglern, Flug-\nfachliche Voraussetzungen                  zeugen oder Motorseglern erfolgen.\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nErlaubnis für Privathubschrauberführer sind                                              § 20\n1. die theoretische Ausbildung,                                                        Prüfung\n2. die Flugausbildung,                                         (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und pr~k-\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen\ndienstes,\ndie an einen Privathubschrauberführer zu stellenden\n4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in      Anforderungen erfüllt.\nSofortmaßnahmen am Unfallort.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\n80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Monate       1 . die in § 18 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\nvor Ablegung der Prüfung nach § 20. Sie erstreckt sich      2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\nauf die Sachgebiete                                             Führen und Bedienen von Hubschraubern,\n1. Luftrecht,     Luftverkehrs-  und Flugsicherungsvor-     3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in\nschriften,                                                 Notfällen und bei Unfällen.\n2. Navigation,\n§ 21\n3. Meteorologie,\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\n4. Technik,                                                                      Luftfahrerschein\n5. Verhalten in besonderen Fällen.                             ( 1) D.ie Erlaubnis wird durch Aushändigung des\n(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 45 Flug-       Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach\nstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung        Muster 1, Beiblatt E, erteilt.\nder Prüfung nach § 20, davon mindestens 30 Stunden\n(2) Die Erlaubnis berechtigt\nmit Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflug. Wird die Flug-\nausbildung innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen,        1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht-\nso ermäßigt sie sich auf 40 Flugstunden, davon minde-           gewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als\nstens 25 Stunden mit Fluglehrer und 10 Stunden Allein-          verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer\nflug.                                                           auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetra-","272                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ngenen Muster für Flüge am Tage. Sie berechtigt zum           vor einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten\nFühren von Hubschraubern bei Nacht in der Umge-              Sachverständigen vor Beginn der theoretischen\nbung eines Flugplatzes, wenn der Erlaubnisinhaber            Ausbildung nach Nummer 2,\neine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt        2. die theoretische Ausbildung,\nund je 10 Nachtstarts und Nachtlandeanflüge mit\nanschließender Landung auf Hubschraubern mit           3. die Flugausbildung,\nFluglehrer durchgeführt hat,                           4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\n2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer                    dienstes in englischer Sprache,\nberufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hub-      5 .. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in\nschrauberführer auf Hubschraubern der im Luftfah-           Erster Hilfe.\nrerschein eingetragenen Muster, beschränkt auf\ndie Ausbildung von Privathubschrauberführern im            (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\nGeltungsbereich dieser Verordnung. § 88 bleibt          400 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24\nunberührt.                                             Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 25. Sie\nerstreckt sich auf die in § 18 Abs. 2 aufgeführten Sach-\ngebiete in dem für Berufshubschrauberführer notwen-\n§ 22\ndigen Umfang.\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\nder Erlaubnis                            (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 160 Flug-\nstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung\n( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von   der Prüfung nach § 25, davon mindestens 100 Stunden\n24 Monaten erteilt.                                         mit Fluglehrer und 50 Stunden im Alleinflug.\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-       (4) In der Flugausbildung müssen mindestens enthal-\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1      ten sein\nverlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstunden\nals verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der       1. je 250 Starts und Landeanflüge mit anschließender\nletzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis        Landung, davon mindestens 130 Starts und Lan-\nnachweist. Bei Hubschrauberführern, die eine Gesamt-             dungen mit Fluglehrer und je 100 Alleinstarts und\nflugzeit von mehr als 250 Stunden als Hubschrauber-              Alleinlandungen auf mindestens fünf Flugplätzen\nführer haben, ermäßigt sich die nachzuweisende Flug-             unter Aufsicht eines Fluglehrers,\nzeit auf 18 Stunden. Die Hälfte der nachzuweisenden         2. je 10 Starts und Landeanflüge mit anschließender\nFlugstunden kann durch einen Überprüfungsflug mit                Landung mit Fluglehrer auf mindestens zwei Ver-\neinem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachver-              kehrsflughäfen mit Flugverkehrskontrollstelle,\nständigen ersetzt werden. Die nachzuweisende Flugzeit\n3. 50 Außenlandungen auf mindestens fünf Geländen\nnach den Sätzen 1 und 2 kann bis zu einem Drittel durch\nmit begrenztem Raum, davon mindestens 30 mit\nFlugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf\nFluglehrer und 10 Alleinlandungen unter Aufsicht\nsonstigen Drehflüglern, Flugzeugen oder Motorseglern\neines Fluglehrers,\nersetzt werden.\nsowie je 10 Außenlandungen auf schwierigem\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,          Gelände mit und ohne Fluglehrer,\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der      4. 100 Autorotationsübungen, davon mindestens 10 mit\nletzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf                  Fluglehrer ohne Motorhilfe und 10 im Alleinflug mit\nErneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten              oder ohne Motorhilfe,\nVoraussetzungen erfüllt und einen Geschicklichkeits-\nflug unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat.     5. 1 0 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht nach\nDie Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer               außen und zur Einführung in Navigationsverfahren\nÜberprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachver-              mittels bodenabhängiger Funknavigations- und\nständigen abhängig machen. Für die Erneuerung einer              Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknaviga-\nErlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre abge-          tionsgeräten mit Fluglehrer,\nlaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische   6. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10\nPrüfung nach § 20 zu wiederholen.                                Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Alleinflug\nund zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwischen-\nlandung auf einem mindestens 50 km entfernten\nFlugplatz mit Fluglehrer, davon ein Überlandflug\n6. Berufshubschrauberführer                        zur Einweisung und ein Überlandflug, bei dem der\nBewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Hub-\n§ 23                                 schrauberführers auszuüben hat,\nfachliche Voraussetzungen                  7. 10 Flüge von insgesamt zwei Stunden Dauer mit\nhängender Außenlast, deren Gewicht bis zur höchst-\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nzulässigen Außenlast des verwendeten Hubschrau-\nErlaubnis für die Berufshubschrauberführer in durch-            bermusters zu steigern ist, davon mindestens fünf\ngehender Ausbildung sind\nFlüge mit Fluglehrer und ~rei Alleinflüge,\n1. derNachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-       8. die selbständige Vorbereitung und Durchführung von\nlischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe-           Navigationsflügen mit einer Gesamtflugzeit von\nmatik, Physik und Chemie in einer Überprüfung               mindestens 15 Flugstunden, davon mindestens 10","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                              273\nStunden mit Fluglehrer. In der Flugzeit müssen zwei           eines Fluglehrers, sowie je 10 Außenlandungen auf\nNavigationsflüge über eine Gesamtstrecke von je               schwierigem Gelände mit und ohne Fluglehrer,\n200 km mit mindestens zwei Zwischenlandungen,\n3. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht nach\ndavon mit mindestens einer Zwischenlandung auf\naußen und zur Einführung in Navigationsverfahren\neinem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrskontroll-\nmittels bodenabhängiger Funknavigations- und\nstelle, enthalten sein,\nRadarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknaviga-\n9. theoretische und praktische Einweisung zur Be-                  tionsgeräten mit Fluglehrer,\nherrschung des Hub!.chraubers in besonderen Flug-         4. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10\nzuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei               Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Alleinflug\nUnfällen.\nund zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwischen-\nlandung auf einem mindestens 50 km entfernten\n§ 24                                 Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein Überlandflug\nFachliche Voraussetzungen für Bewerber,                   zur Einweisung und ein Überlandflug, bei dem der\ndie eine Erlaubnis für Privathubschrauberführer               Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Hub-\nbesitzen                               schrauberführers auszuüben hat,\n( 1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der          5. 10 Flüge von insgesamt zwei Stunden Dauer mit\nErlaubnis für Berufshubschrauberführer für Bewerber,              hängender Außenlast, deren Gewicht bis zur höchst-\ndie eine Erlaubnis für Privathubschrauberführer besit-            zulässigen Außenlast des verwendeten Hubschrau-\nzen, sind                                                         bermusters zu steigern ist, davon mindestens fünf\nFlüge mit Fluglehrer und drei Alleinflüge.\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-\nlischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe-             (6) Bei Inhabern einer nach§ 98 erteilten Erlaubnis für\nmatik, Physik und Chemie in einer Überprüfung            sonstige Drehflügler wird auf den Nachweis der Über-\nvor einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten           landflugzeit nach Absatz 2 verzichtet. § 19 ist mit der\nSachverständigen vor Beginn der theoretischen            Maßgabe anzuwenden, daß von der nach Absatz 2\nAusbildung nach Nummer 3,                                Satz 1 vorgeschriebenen Flugzeit 30 Flugstunden\nersetzt werden können.\n2. die praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer,\n(7) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur\n3. die zusätzliche theoretische Ausbildung,                  Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind, verringert\n4. die zusätzliche Flugausbildung,                           sich die Flugausbildung nach Absatz 4 auf 20 Flugstun-\n5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-             den. Absatz 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 bleibt unberührt.\ndienstes in englischer Sprache,                              (8) Für Bewerber, die Inhaber der Nachtflugberech-\n6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in         tigung oder der Instrumentenflugberechtigung sind,\nErster Hilfe.                                            verringert sich die Flugausbildung nach Absatz 4 auf 15\nFlugstunden. Absatz 5 Nr. 1, 2 und 5 bleibt unberührt.\n(2) Die praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer\nmuß mindestens 180 Flugstunden als verantwortlicher                                      § 25\nHubschrauberführer nach Erwerb der Erlaubnis für\nPrüfung\nPrivathubschrauberführer innerhalb der letzten fünf\nJahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung der               Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\nErlaubnis umfassen. In der Flugzeit müssen 30 Stunden        tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\nÜberlandflug, darunter ein Flug über eine Gesamt-            praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nstrecke von 200 km mit mindestens einer Zwischenlan-         an einen Berufshubschrauberführer zu stellenden\ndung, enthalten sein.                                        Anforderungen erfüllt. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n(3) Die zusätzliche theoretische Ausbildung umfaßt\nmindestens 350 Unterrichtsstunden innerhalb der letz-                                    § 26\nten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 25. Sie                           Vorzeitige Beendigung\nerstreckt sich auf eine Vertiefung und Erweiterung der in             der durchgehenden Ausbildung nach § 23\n§ 18 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für Berufs-\nhubschrauberführer notwendigen Umfang.                          Der Bewerber um die Erlaubnis für Berufshubschrau-\nberführer, der die durchgehende Ausbildung nach § 23\n(4) Die zusätzliche Flugausbildung umfaßt minde-         vorzeitig beendet, kann bei Vorliegen der Vorausset-\nstens 30 Flugstunden innerhalb der letzten 1 2 Monate       zungen die Erlaubnis für Privathubschrauberführer\nvor Ablegung der Prüfung nach § 25.                         erwerben. Dabei wird die 15 Stunden Alleinflug über-\nsteigende Alleinflugzeit auf die Flugzeit nach§ 24 Abs. 2\n(5) In der zusätzlichen Ausbildung müssen minde-\nstens enthalten sein                                        angerechnet.\n§ 27\n1. 50 Autorotationsübungen, davon mindestens 10 mit\nFluglehrer ohne Motorhilfe und 10 im Alleinflug mit                 Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\noder ohne Motorhilfe,                                                         Luftfahrerschein\n2. 50 Außenlandungen auf mindestens fünf Geländen               ( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-\nmit begrenztem Raum, davon mindestens 30 mit            fahrerscheines für Berufsluftfahrzeugführer nach\nFluglehrer und 10 Alleinlandungen unter Aufsicht        Muster 2, Beiblatt B, erteilt.","274                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit              Abs. 5) wird auf Antrag die Erlaubnis für Verkehrshub-\nschrauberführer durch Aushändigung des Luftfahrer-\n1 . als Privathubschrauberführer,                          scheines für Verkehrsluftfahrzeugführer nach Muster 4,\n2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufs-      Beiblatt B, erteilt.\nmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter\n(2) Der Umfang der Erlaubnis richtet sich nach§ 27.\nHubschrauberführer auf Hubschraubern der im Luft-\nfahrerschein eingetragenen Muster.\n§ 30\n§ 28                               Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\nder Erlaubnis\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\nder Erlaubnis                          Für die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er-\nneuerung der Erlaubnis gilt § 28 sinngemäß.\n( 1) Die Erlaubnis wird erteilt\n1. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer mit\neiner Gültigkeitsdauer von 1 2 Monaten,\n8. Motorseglerführer\n2. für die Tätigkkeit als Privathubschrauberführer mit\neiner Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.                                            § 31\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-   fachliche Voraussetzungen für Bewerber, die eine\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1        Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauberführer\nverlängert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden                 oder Segelflugzeugführer nicht besitzen\nals verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der\nletzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis     (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nnachweist. Die nachzuweisende Flugzeit als verant-         Erlaubnis für Motorseglerführer sind\nwortlicher Hubschrauberführer kann durch 30 Flug-          1. die theoretische Ausbildung,\nstunden als zweiter Hubschrauberführer ersetzt wer-\n2. die Flugausbildung,\nden, wenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen\nHubschrauberführers in dessen Begleitung und unter         3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\nseiner Aufsicht ausgeübt worden ist. Die Hälfte der             dienstes,\nnachzuweisenden Flugstunden kann durch einen Über-         4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in\nprüfungsflug mit einem von der Erlaubnisbehörde an-             Sofortmaßnahmen am Unfallort.\nerkannten Sachverständigen ersetzt werden. Die nach-\nzuweisende Flugzeit nach den Sätzen 1 und 2 kann bis           (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\nzu einem Drittel durch Flugzeit als verantwortlicher Füh-  80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Monate\nrer von sonstigen Drehflüglern, Flugzeugen oder selbst-    vor Ablegung der Prüfung nach § 33. Sie erstreckt sich\nstartenden Motorseglern ersetzt werden.                    auf die Sachgebiete\n(3) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter       1. Luftrecht,    Luftverkehrs-  und Flugsicherungsvor-\nHubschrauberführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3               schriften,\nentsprechend.                                              2. Navigation,\n(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,    3. Meteorologie,\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der      4. Technik,\nletzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf\nErneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten        5. Verhalten in besonderen Fällen.\nVoraussetzungen erfüllt und einen Geschicklichkeits-           (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 35 Flug-\nflug unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat.    stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung\nDie Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer         der Prüfung nach§ 33 auf Motorseglern verschiedener\nÜberprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachver-        Muster, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugaus-\nständigen abhängig machen. Für die Erneuerung einer        bildung innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen, so\nErlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre abge-    ermäßigt sie sich auf 25 Flugstunden, davon 10 Stunden\nlaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische\nAlleinflug.\nPrüfung nach § 25 zu wiederholen.\n(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen\nenthalten sein\n7. Verkehrshubschrauberführer\n1. je 60 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts\nund 10 Alleinlandungen auf drei verschiedenen Flug-\n§ 29\nplätzen mit Ausnahme des Flugplatzes, auf dem die\nFachliche Voraussetzungen,                      Ausbildung durchgeführt wird, sowie fünf Anflüge und\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,                  Landungen ohne Fluglehrer bei abgestelltem Motor,\nLuftfahrerschein\n2. die selbständige Vorbereitung und Durchführung\n(1) Inhabern der Erlaubnis für Berufshubschrauber-          eines Navigationsdreiecksfluges von mehr als 300\nführer und der Musterberechtigung als verantwortlicher         km Flugstrecke als Alleinflug mit einer Zwischen-\nHubschrauberführer für einen Hubschrauber der Luft-            landung auf einem mindestens 100 km entfernten\ntüchtigkeitsgruppe Verkehrshubschrauber ( § 68                  Flugplatz sowie einer weiteren Zwischenlandung,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                              275\n3. fünf Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder              Motorseglerführern in die Führung und Bedienung\nohne Aufsetzen,                                            von Motorseglern und deren Beherrschung in beson-\nderen Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen\n4. eine theoretische und praktische Einweisung zur\nund bei Unfällen sowie eine Flugzeit von fünf Flug-\nBeherrschung des Motorseglers in besonderen\nstunden mit 10 Alleinstarts und 10 Alleinlandungen\nFlugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei\nUnfällen.                                                  mit selbststartenden Motorseglern, davon fünf An-\nflüge und Landungen bei abgestelltem Motor,\n(5) Soll die Erlaubnis für den Start von nicht-selbst-  3. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflugzeug-\nstartenden Motorseglern erteilt werden, muß in der             führer besitzen, eine Einweisung durch einen Flug-\nFlugausbildung zusätzlich zu der in Absatz 4 vorge-            lehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden von\nschriebenen Ausbildung die in § 40 für die jeweilige           Motorseglerführern in die Führung und Bedienung\nStartart aufgeführte Anzahl von Starts, die mit Motor-          von Motorseglern und deren Beherrschung in beson-\nseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt werden                deren Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen\nkann, enthalten sein.                                           und bei Unfällen sowie eine Flugzeit von fünf Stunden\nauf selbststartenden Motorseglern; in der Flugzeit\n§ 32                                müssen 10 Alleinstarts und 10 A.lleinlandungen\nsowie ein Navigationsdreiecksflug nach § 31 Abs. 4\nErleichterungen\nNr. 2 enthalten sein.\nDie Flugausbildung mit Fluglehrer kann teilweise auf\nFlugzeugen oder Segelflugzeugen durchgeführt wer-              (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nden. Die Flugausbildung nach§ 31 Abs. 4 Nr. 3 und 4 ist     Erlaubnis zum Führen von nicht-selbststartenden\nauf Motorseglern durchzuführen. Als weiteres Muster         Motorseglern sind\nim Sinne des § 31 Abs. 3 gilt auch ein Flugzeug oder        1. für Be~erber, die eine Erlaubnis für Flugzeugführer\nSegelflugzeug.                                                  besitzen, eine Einweisung durch einen Fluglehrer mit\nder Berechtigung zum Ausbilden von Motorsegler-\n§ 33\nführern in die Führung und Bedienung von Motor-\nPrüfung                               seglern und deren Beherrschung in besonderen -\nFlugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\nUnfällen sowie eine Flugzeit von fünf Stunden auf\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\nnicht-selbststartenden Motorseglern oder Segelflug-\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen\nzeugen; in der Flugzeit müssen 30 Starts und 30 Lan-\ndie an einen Führer von Motorseglern zu stellenden\ndungen, davon die in § 40 aufgeführte Anzahl von\nAnforderungen erfüllt.\nStarts für die jeweilige Startart sowie weitere 10\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf              Alleinstarts und 10 Alleinlandungen enthalten sein,\n1. die in § 31 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,            2. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauber-\nführer besitzen, eine Einweisung durch einen Flug-\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum              lehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden von\nFühren und Bedienen von Motorseglern,                      Motorseglerführern in die Führung und Bedienung\n3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in Not-          von Motorseglern und deren Beherrschung in beson-\nfällen und bei Unfällen.                                   deren Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen\nund bei Unfällen sowie eine Flugzeit von 10 Stunden\nauf nicht-selbststartenden Motorseglern oder Segel-\n§ 34                                flugzeugen; in der Flugzeit müssen 30 Starts und\nLandungen, davon die in § 40 aufgeführte Anzahl von\nFachliche Voraussetzungen für Bewerber, die eine\nStarts für die jeweilige Startart sowie weitere 10\nErlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauberführer\nAlleinstarts und 10 Alleinlandungen enthalten sein,\noder Segelflugzeugführer besitzen\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der        3. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflugzeug-\nErlaubnis zum Führen von selbststartenden Motor-               führer besitzen, eine Einweisung durch einen Flug-\nseglern sind                                                   lehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden von\nMotorseglerführern in die Führung und Bedienung\n1. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Flugzeugführer         von nicht-selbststartenden Motorseglern und deren\nbesitzen, eine Einweisung durch einen Fluglehrer           Beherrschung in besonderen Flugzl.lständen, in das\nmit der Berechtigung zum Ausbilden von Motor-              Verhalten in Notfällen und bei Unfällen sowie die\nseglerführern in die Führung und Bedienung von             Durchführung von fünf Alleinflügen mit Motorhilfe auf\nMotorseglern und deren Beherrschung in besonde-            nicht-selbststartenden Motorseglern.\nren Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und\nbei Unfällen sowie die Durchführung von 10 Allein-         (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 un~. des Absat-\nstarts und 10 Alleinlandungen mit selbststartenden     zes 2 Nr. 1 und 2 hat der Bewerber in einer Uberprüfung\nMotorseglern, davon fünf Anflüge und Landungen bei     durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten\nabgestelltem Motor,                                    Sachverständigen nachzuweisen, daß er nach seinem\n2. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauber-      praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nführer besitzen, eine Einweisung durch einen Flug-     an einen Motorseglerführer zu stellenden Anforde-\nlehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden von         rungen erfüllt.","276                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 35                              3. Meteorologie,\nErteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,               4. Technik,\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,\n5. Verhalten in besonderen Fällen.\nLuftfahrerschein\n(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 30 Flug-\n( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nstunden innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung\nLuftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach\nder Prüfung nach § 38 auf Segelflugzeugen verschie-\nMuster 1, Beiblatt B, erteilt. Für nicht-selbststartende\ndener Muster, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die\nMotorsegler wird die zulässige Startart nach§ 40 in den\nFlugausbildung innerhalb von 18 Monaten abgeschlos-\nLuftfahrerschein eingetragen.\nsen, so ermäßigt sie sich auf 25 Flugstunden, davon 10\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Motor-         Stunden Alleinflug.\nseglern der im Luftfahrerschein eingetragenen Arten am\n(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen\nTage entsprechend den eingetragenen Startarten. Sie\nenthalten sein\nberechtigt zum Führen von Motorseglern bei Nacht in\nder Umgebung eines Flugplatzes, wenn der Erlaubnis-           1. je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts\ninhaber eine Gesamtflugerfahrung. von 75 Stunden                  und Alleinlandungen und drei Landungen aus un-\nbesitzt und je 10 Nachtstarts und Nachtlandungen auf              gewohnter Position mit Fluglehrer,\nMotorseglern mit Fluglehrer durchgeführt hat. Die\n2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf minde-\nErlaubnis zum Führen von selbststartenden Motor-\nstens einem anderen Flugplatz als auf dem, auf dem\nseglern wird auf das Führen von nicht-selbststartenden\ndie Ausbildung durchgeführt wird,\nMotorseglern erweitert, wenn der Bewerber die Voraus-\nsetzungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 nach-          3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung\nweist. Die Erlaubnis zum Führen von nicht-selbststar-             eines Überlandfluges als Alleinflug über eine Flug-\ntenden Motorseglern wird auf das Führen von selbst-               strecke von mindestens 50 km im Segelflug,\nstartenden Motorseglern erweitert, wenn der Bewerber         4. eine theoretische und praktische Einweisung zur\ndie Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 und                    Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen\nAbsatz 3 nachweist.                                               Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei\n(3) Für die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und             Unfällen.\ndie Erneuerung der Erlaubnis ist für selbststartende\nMotorsegler § 5, für nicht-selbststartende Motorsegler                                   § 37\n§ 41 anzuwenden. Die hiernach nachzuweisenden Flug-                               Erleichterungen\nzeiten und Starts können durch die gleiche Anzahl von\nFlugstunden und Starts auf Flugzeugen und Segelflug-             (1) Die Flugausbildung mit Fluglehrer kann teilweise\nzeugen ersetzt werden, jedoch sind mindestens fünf           auf Motorseglern durchgeführt werden. Motorsegler\nStarts in der jeweiligen Startart nachzuweisen. Die          gelten als weiteres Muster im Sinne des § 36 Abs. 3.\nHälfte der nachzuweisenden Flugstunden und Starts\n(2) Für Bewerber, die eine Erlaubnis für Flugzeug-\nkönnen durch einen Überprüfungsflug mit einem von\nführer besitzen, verringert sich die Flugausbildung auf\nder Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen\nmindestens 10 Flugstunden auf Segelflugzeugen, für\nersetzt werden.\nBewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauberführer\nbesitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflug-\nzeugen. In der Zeit müssen je 20 Alleinstarts und Allein-\n9. Segelflugzeugführer                     landungen und drei Landungen aus ungewohnter Posi-\ntion mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36\n§ 36                            Abs. 4 Nr. 3 und 4 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt.\nfachliche Voraussetzungen\n(3) Für Bewerber, die eine Erlaubnis für selbst-\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der          startende Motorsegler besitz~n. verringert sich die Flug-\nErlaubnis für Segelflugzeugführer sind                      ausbildung auf Segelflugzeugen auf mindestens fünf\nFlugstunden. In der Flugzeit müssen je 15 Alleinstarts\n1. die theoretische Ausbildung,                             und Alleinlandungen und drei Landungen aus unge-\n2. die Flugausbildung,                                      wohnter Position mit Fluglehrer sowie die Flugausbil-\ndung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3 und 4 enthalten sein. § 40\n3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\nbleibt unberührt. Für Bewerber, die eine Erlaubnis für\ndienstes,\nnicht-selbststartende Motorsegler besitzen, wird eine\n4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in      Ausbildung nicht gefordert.\nSofortmaßnahmen am Unfallort.\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens                                    § 38\n60 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten vier Jahre\nPrüfung für Segelflugzeugführer\nvor Ablegung der Prüfung nach § 38. Sie erstreckt sich\nauf die Sachgebiete                                             ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n1 . Luftrecht,   Luftverkehrs-   und  Flugsicherungsvor-\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nschriften,\nan einen Segelflugzeugführer zu stellenden Anforde-\n2. Navigation,                                              rungen erfüllt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                           277\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf           Anwendung. Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung\nvon einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten\n1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\nSachverständigen abhängig machen. Für die Erneue-\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum            rung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als fünf\nFühren und Bedienen von Segelflugzeugen,                 Jahre abgelaufen ist,. hat der Bewerber zusätzlich die\n3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in             theoretische Prüfung nach § 38 zu wiederholen.\nNotfällen und bei Unfällen.\n10. Fallschirmspringer\n§ 39\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,                                           § 42\nLuftfahrerschein                                        Fachliche Voraussetzungen\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-          (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach Mu-         Erlaubnis für Fallschirmspringer sind\nster 1, Beiblatt C, erteilt. Die zulässige Startart nach\n§ 40 wird in den Luftfahrerschein eingetragen.               1. die theoretische Ausbildung,\n(2) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer berechtigt      2. die praktische Ausbildung,\nzum Führen von Segelflugzeugen entsprechend den              3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in\neingetragenen Startarten am Tage.                                Sofortmaßnahmen am Unfallort.\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\n§ 40                             30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Monate\nZulässige Startarten                      vor Ablegung der Prüfung nach § 43. Sie erstreckt sich\nauf die Sachgebiete\nDie Erlaubnis nach§ 39 wird für diejenigen Startarten\nerteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.       1. Luftrecht,    Luftverkehrs-   und Flugsicherungsvor-\nDie Ausbildung muß mindestens umfassen                           schriften,\n2. Theorie des freien Falles,\n1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 10\nAlleinstarts,                                            3. Meteorologie,\n2. für den Flugzeugschleppstart fünf Starts mit Flug-        4. Technik,\nlehrer und fünf Alleinstarts,                            5. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen.\n3. für die Ausführung einer sonstigen Startart 10 Starts\n(3) Die praktische Ausbildung umfaßt\nmit Fluglehrer und 10 Alleinstarts. Der Bundes-\nminister für Verkehr kann Ausnahmen verfügen.            1. das Packen von Fallschirmen,\n2. Bodenübungen,\n§ 41                             3. mindestens je 10 Ausbildungssprünge mit automati-\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung                scher und manueller Auslösung innerhalb der letzten\nder Erlaubnis                             18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 43.\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeit von 24                                    § 43\nMonaten erteilt.\nPrüfung\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1         ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nverlängert werden, wenn der Bewerber 10 Flugstunden          praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\noder 30 Starts als verantwortlicher Führer von Segel-        praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nflugzeugen, Motorseglern, Flugzeugen oder Hubschrau-         an einen Fallschirmspringer zu stellenden Anforde-\nbern sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung          rungen erfüllt.\nmindestens einer Startart nach Satz 2 innerhalb der             (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\nletzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis\nnachweist. Die Verlängerung erstreckt sich auf diejeni-      1. die in § 42 Abs. 2 und 3 Nr. 1 aufgeführten Sach-\ngen eingetragenen Startarten, für die in den letzten 24          gebiete,\nMonaten vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis minde-       2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\nstens fünf Starts nachgewiesen sind. Die Hälfte der              Abspringen mit Fallschirmen,\nnach Satz 1 nachzuweisenden Flugstunden und Starts\n3. das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.\nkann durch einen Überprüfungsflug auf einem Segel-\nflugzeug mit einem von der Erlaubnisbehörde anerkann-\n§ 44\nten Sachverständigen ersetzt werden.\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\n(3) Ei.ne Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\nLuftfahrerschein\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der\nletzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf                 (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-\nErneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten          fahrerscheines für Fallschirmspringer nach Muster 5\nVoraussetzungen erfüllt. Absatz 2 Satz 3 findet keine        erteilt.","278                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Die ErlaL,Jbnis berechtigt zu Fallschirmsprüngen     4. Technik,\nmit automatischer und manueller Auslösung. Die              5. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen.\nErlaubnis wird auf Fallschirmsprünge mit automatischer\nAuslösung beschränkt, wenn die praktische Ausbildung            (3) Die Fahrausbildung umfaßt bei Verwendung von\nnach§ 42 Abs. 3 Nr. 3 nur Fallschirmsprünge mit auto-        Gasballonen mindestens 10 Ausbildungsfahrten inner-\nmatischer Auslösung umfaßt hat.                              halb der letzen drei Jahre vor Ablegung der Prüfung nach\n§ 4 7 mit einer durchschnittlichen Dauer von je zwei\nStunden. Die Fahrausbildung umfaßt bei Verwendung\n§ 45                            von Heißluftballonen mindestens 20 Stunden Fahrzeit\nGültigkeitsdauer, Verlängerung                mit mindestens je 50 Starts und Landungen innerhalb\nund Erneuerung der Erlaubnis                 der letzten drei Jahre vor Ablegung der Prüfung nach\n§ 47.\n( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von\n(4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen\n24 Monaten erteilt.\nenthalten sein\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-    1. fünf Stunden Fahrzeit bei Temperaturen über 20\"\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1           Celsius, gemessen in Bodennähe,\nverlängert werden, wenn der Bewerber zwei Sprünge\nmit manueller Auslösung innerhalb der letzten 12             2. fünf Stunden Fahrzeit bei Temperaturen unter 0()\nMonate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nach-             Celsius, gemessen in Bodennähe.\nweist. Bei Verlängerung einer nach § 44 Abs. 2 Satz 2\nbeschränkten Erlaubnis sind die nach Satz 1 nachzu-                                     § 47\nweisenden zwei Sprünge mit manueller Auslösung                                        Prüfung\ndurch zwei Sprünge mit automatischer Auslösung zu er-\nsetzen.                                                        ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß· er nach seinem\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,    praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der       an einen Freiballonführer zu stellenden Anforderungen\nletzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf             erfüllt.\nErneuerung der Erlaubnis vier Sprünge mit manueller\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\nAuslösung ausgeführt hat. Bei Erneuerung einer nach\n§ 44 Abs. 2 Satz 2 beschränkten Erlaubnis sind die nach      1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\nSatz 1 nachzuweisenden vier Sprünge mit manueller\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\nAuslösung durch vier Sprünge mit automatischer Aus-\nFühren von Freiballonen.\nlösung zu ersetzen. Ist die Erlaubnis länger als drei\nJahre abgelaufen, hat der Bewerber zusätzlich die theo-                                § 48\nretischen Kenntnisse nach § 42 Abs. 2 vor einem durch\ndie Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen                       Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nnachzuweisen.                                                                    Luftfahrerschein\n( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nLuftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach\n11. Freiballonführer                    Muster 1, Beiblatt D, erteilt. In den Luftfahrerschein wird\ndiejenige Freiballonart eingetragen, auf der der\n§ 46                            Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach\nFachliche Voraussetzungen                  § 4 7 abgelegt hat.\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der            (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Freibal-\nErlaubnis für Freiballonführer sind                         lonen der im Luftfahrerschein eingetragenen Art am\nTage. Sie kann auf das Führen von Freiballonen\n1. die theoretische Ausbildung,                             bei Nacht erweitert werden, wenn der Bewerber zwei\n2. die Fahrausbildung,                                      Fahrten während der Nacht mit einem Freiballonführer,\ndessen Erlaubnis auf das Führen von Freiballonen bei\n3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-            Nacht erweitert ist, mit einer durchschnittlichen Dauer\ndienstes,                                              von je zwe.i Stunden nachweist.\n4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in\n(3) Eine Erlaubnis, die zum Führen von Gasballonen\nSofortmaßnahmen am Unfallort.                          berechtigt, kann auf das Führen von Heißluftballonen\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens        erweitert werden, wenn der Bewerber eine zusätzliche\n60 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten drei Jahre      Fahrausbildung auf Heißluftballonen von mindestens 6\nvor Ablegung der Prüfung nach § 4 7. Sie erstreckt sich     Stunden Fahrzeit und 12 Landungen nachweist.\nauf die Sachgebiete                                            (4) Eine Erlaubnis, die zum Führen von Heißluftballo-\n1 . Luftrecht,    Luftverkehrs-  und   Flugsicherungsvor-   nen berechtigt, kann auf das Führen von Gasballonen\nschriften,                                             erweitert werden, wenn der Bewerber eine zusätzliche\nFahrausbildung auf Gasballonen von mindestens\n2. Navigation,                                              6 Fahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von zwei\n3. Meteorologie,                                            Stunden nachweist.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                               279\n§ 49                             2. 15 Alleinfahrten mit mindestens 10 Fahrstunden,\nGültigkeitsdauer, Verlängerung                  3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung\nund Erneuerung der Erlaubnis                      einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden\nFahrdauer als Alleinfahrt,\n( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeit von 24 Mo-\nnaten erteilt.                                              4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten ohne Sicht nach\naußen und zur Einführung in Navigationsverfahren\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer noch nicht         mittels bodenabhängiger Funknavigations- und\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach                Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknaviga-\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber zwei               tionsgeräten mit Lehrer,\nFahrten als verantwortlicher Freiballonführer innerhalb\nder letzten 24 Monate, davon mindestens eine Fahrt          5. je drei Landungen mit und ohne Lehrer während der\ninnerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit        Nacht,\nder Erlaubnis, nachweist.                                   6. das Lösen und Verbringen des Luftschiffes am Mast,\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,      7. theoretische und praktische Einweisung zur Be-\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber die nach                 herrschung des Luftschiffes in besonderen Fahr-\n§ 47 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erneut               zuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei\ndurch eine Fahrt mit einem Freiballonführer mit Lehr-            Unfällen.\nberechtigung nachweist.\n(5) Für Bewerber, die Inhaber einer Erlaubnis für Luft-\nfahrzeugführer sowie der Berechtigung zur Durchfüh-\n12. Luftschifführer                     rung kontrollierter Sichtflüge oder der Instrumentenflug-\nberechtigung sind, verringert sich die Fahrzeit nach\nAbsatz 3 auf 40 Stunden. Absatz 4 Nr. 1 bis 3 und 5 bis\n§ 50\n7 bleibt unberührt.\nFachliche Voraussetzungen\n§ 51\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nPrüfung\nErlaubnis für Luftschifführer sind\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\nlischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe-\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nmatik, Physik und Chemie in einer Überprüfung\nan einen Luftschifführer zu stellenden Anforderungen\nvor einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten\nerfüllt.\nSachverständigen vor Beginn der theoretischen\nAusbildung nach Nummer 2,                                   (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\n2. die theoretische Ausbildung,                             1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\n3. die Fahrausbildung,                                      2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\n4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-                 Führen und Bedienen von Luftschiffen,\ndienstes in englischer Sprache,                         3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen, in\n5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in             Notfällen und bei Unfällen.\nErster Hilfe.\n§ 52\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\n300 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24                        Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nMonate vor Ablegung der Prüfung nach § 51. Sie                                    Luftfahrerschein\nerstreckt sich auf die Fachgebiete                              (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-\n1. Luftrecht,    Luftverkehrs-   und Flugsicherungsvor-     fahrerscheines für Berufsluftfahrzeugführer            nach\nschriften,                                              Muster 2, Beiblatt C, erteilt.\n2. Navigation,                                                  (2) Die Erlaubnis berechtigt zu einer Tätigkeit als ver-\nantwortlicher Luftschifführer auf Luftschiffen der im\n3. Meteorologie,                                            Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Fahrten am\n4. Technik,                                                 Tage.\n5. Verhalten in besonderen Fällen.                                                       § 53\n(3) Die Fahrausbildung umfaßt mindestens 50 Stun-                       Gültigkeitsdauer, Verlängerung\nden Fahrzeit innerhalb der letzten 24 Monate vor                           und Erneuerung der Erlaubnis\nAblegung der Prüfung nach § 51 bei verschiedenen                (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von\nWetterlagen und unterschiedlichen Temperaturen.\n1 2 Monaten erteilt.\n(4) In der Fahrausbildung müssen mindestens ent-             (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-\nhalten sein                                                  laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\n1. 20 Fahrten mit Lehrer, davon eine selbständig            verlängert werden, wenn der Bewerber fünf Fahrten als\nvorbereitete Fahrt über eine Strecke von mindestens      verantwortlicher Luftschifführer innerhalb der letzten 1 2\n150 km,                                                  Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nach-","280                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nweist. Der Nachweis kann durch eine Überprüfungsfahrt      4. 1 O Langstreckenflugplanberechnungen,\nmit einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sach-       5. 10 Berechnungen des Flugweges mit geringstem\nverständigen ersetzt werden.\nZeitbedarf,\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist.    6. eine theoretische und praktische Einweisung in das\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der           Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.\nletzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Er-\nDie Standortbestimmungen und Flugplanberechnungen\nneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Vor-\nmüssen zur Flugdurchführung Anwendung gefunden\naussetzungen erfüllt und in einer Überprüfungsfahrt mit\nhaben.\neinem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-\nverständigen das Fortbestehen seiner Kenntnisse und            (5) Für Inhaber der Langstreckenflugberechtigung\nFähigkeiten nachweist. Für die Erneuerung einer Er-        ermäßigt sich die praktische Tätigkeit nach Absatz 3 auf\nlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre abge-      100 Flugstunden.\nlaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische\nPrüfung nach § 51 zu wiederholen.\n§ 55\nPrüfung\n13. Flugnavigatoren\n( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\n§ 54                           tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nFachliche Voraussetzungen                  an einen Flugnavigator zu stellenden Anforderungen\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der        erfüllt.\nErlaubnis für Flugnavigatoren sind                             (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-        1. die in § 54 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\nlischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe-\n2. das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.\nmatik und Physik in einer Überprüfung vor einem von\nder Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständi-\ngen vor Beginn der theoretischen Ausbildung nach                                  § 56\nNummer 2,\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\n2. die theoretische Ausbildung,                                                  Luftfahrerschein\n3. die praktische Tätigkeit,\n( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-\n4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-           fahrerscheines für Flugnavigatoren nach Muster 6\ndienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln,      erteilt.\n5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in           (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig-\nErster Hilfe.                                         keit eines Flugnavigators bei der Vorbereitung und\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens       Durchführung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art.\n600 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24\nMonate vor Ablegung der Prüfung nach § 55. Sie                                         § 57\nerstreckt sich auf die Sachgebiete\nGültigkeitsdauer, Verlängerung\n1 . Luftrecht,    Luftverkehrs-  und Flugsicherungsvor-                   und Erneuerung der Erlaubnis\nschriften,\n( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von\n2. Navigation,                                             1 2 Monaten erteilt.\n3. Meteorologie,                                               (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-\n4. Technik,                                                 laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\n5. Verhalten in besonderen Fällen.                        verlängert werden, wenn der Bewerber 50 Stunden\nFlugzeit als Flugnavigator innerhalb der letzten 1 2\n(3) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 200     Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nach-\nFlugstunden, in denen der Bewerber die Tätigkeit eines     weist. Die Hälfte der nachzuweisenden Flugstunden\nFlugnavigators in Begleitung und unter der Aufsicht        kann durch einen Überprüfungsflug mit einem von der\neines Flugnavigators ausgeübt hat, davon mindestens        Erlaubnisbehörde        anerkannten     Sachverständigen\n150 Flugstunden innerhalb der letzten 1 2 Monate vor       ersetzt werden.\nAblegung der Prüfung nach § 55.\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\n(4) in der praktischen Tätigkeit müssen enthalten       kann erneuert werden, wenn der Bewerber die Voraus-\nsein                                                       setzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde\n1. 20 Standortbestimmungen mittels Astronavigation,        kann die Erneuerung von einer Überprüfung durch einen\nvon ihr bestimmten Sachverständigen abhängig\n2. 20 Standortbestimmungen mittels anderer Naviga-         machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül-\ntionshilfen,                                           tigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der\n3. 10 Standortbestimmungen mittels Astronavigation,        Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach§ 55\nkombiniert mit anderen Navigationshilfen,             zu wiederholen.","Nr. 9 - Tag. der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                             281\n14. Flugingenieure                                                   § 60\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\n§ 58                                                    Luftfahrerschein\nFachliche Voraussetzungen\n( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der          fahrerscheines für Flugingenieure nach Muster 7 erteilt.\nErlaubnis für Flugingenieure sind\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig-\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-         keit eines Flugingenieurs an Bord von Luftfahrzeugen\nlischen Sprache in einer Überprüfung vor einem von       des im Luftfahrerschein eingetragenen Musters in Be-\nder Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständi-          gleitung und unter der Aufsicht eines hierfür von der Er-\ngen vor Beginn der theoretischen Ausbildung nach         laubnisbehörde anerkannten Flugingenieurs. Die\nNummer 2,                                                Beschränkung auf die Ausübung der Tätigkeit unter Auf-\n2. die theoretische Ausbildung,                               sicht eines anerkannten Flugingenieurs entfällt, wenn\nder Inhaber der Erlaubnis mindestens 100 Flugstunden\n3. die praktische Ausbildung,                                als Flugingenieur nach Erwerb der Erlaubnis nachweist\n4. (weggefallen)                                              und eine Überprüfung vor einem von der Erlaubnis-\nbehörde bestimmten Sachverständigen bestanden hat.\n5. eine praktische Tätigkeit von 12 Monaten in der           50 Flugstunden als Flugingenieur können durch eine\nHerstellung, Instandhaltung oder Änderung von Flug-     Tätigkeit als Flugzeugführer auf Flugzeugen der Luft-\nzeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen und beim Be-     tüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge oder durch\ntrieb von Luftfahrzeugen, davon 6 Monate innerhalb      Übungsstunden auf einem vom Luftfahrt-Bundesamt\nder letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf     hierfür      anerkannten     lnstrumentenflugübungsgerät\nErteilung der Erlaubnis,                                ersetzt werden.\n6. der erfolgreiche Besuch einer Fach- oder wissen-\n(3) Für den Erwerb einer weiteren Musterberechti-\nschaftlichen Hochschule mit einschlägiger Fachrich-\ntung,                                                   gung sind die §§ 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.\n7. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in\nErster Hilfe,                                                                        § 61\n8. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-                           Gültigkeitsdauer, Verlängerung\ndienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln.                       und Erneuerung der Erlaubnis\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in § 1            ( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von\nAbs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für Fluginge-         1 2 Monaten erteilt.\nnieure notwendigen Umfang. Sie erfolgt innerhalb der            (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-\nletzten 24 Monate vor Ablegung der theoretischen             laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\nGrundprüfung nach § 59.                                      verlängert werden, wenn der Bewerber 30 Stunden als\n(3) Die praktische Ausbildung umfaßt eine theoreti-       Flugingenieur innerhalb der letzten 12 Monate vor\nsche und praktische Einweisung in die Bedienung des          Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist.\nLuftfahrzeuges, für das die Erlaubnis erteilt werden soll,\nim Normalflug und in besonderen Flugzuständen sowie             (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\nin das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.              kann erneuert werden, wenn der Bewerber die Voraus-\nsetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde\n(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 5 kann       kann die Erneuerung von einer Überprüfung durch einen\nabgesehen werden, wenn die theoretische Ausbildung           von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig\nnach Absatz 2 mindestens 500 Unterrichtsstunden              machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül-\numfaßt, in denen die durch die praktische Tätigkeit zu       tigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der\nerwerbenden Kenntnisse zusätzlich vermittelt werden.         Bewerber zusätzlich die theoretische Grundprüfung\nnach § 59 zu wiederholen.\n(5) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 6 kann\nabgesehen werden, wenn der Bewerber in einer                    (4) Für die Verlängerung und Erneuerung einer ein-\nÜberprüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde be-         getragenen Musterberechtigung ist § 70 sinngemäß\nstimmten Sachverständigen einen mindestens gleich            anzuwenden.\nhohen Wissensstand nachweist.\n§ 59                                        15. Bordwarte auf Hubschraubern\nim Bundesgrenzschutz\nPrüfung\nund bei der Polizei\nDer Bewerber hat in einer theoretischen Grundprü-\nfung und einer theoretischen und praktischen Prüfung                                      § 62\nzum Erwerb der Berechtigung für das in der Ausbildung                         fachliche Voraussetzungen\nverwendete Flugzeugmuster nachzuweisen, daß er\nnach seinem praktischen Können und seinem fachli-               (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nchen Wissen die an einen Flugingenieur zu stellenden         Erlaubnis für Bordwarte auf Hubschraubern im Bundes-\nAnforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.            grenzschutz und bei der Polizei sind\n2","282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in den                 (3) Für den Erwerb einer weiteren Musterberechti-\nFachgebieten Mathematik, Physik und Chemie,              gung sind die §§ 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.\n2. die theoretische Ausbildung,\n3. die praktische Ausbildung,                                                            § 65\n4. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle                     Gültigkeitsdauer, Verlängerung\nmit Lehrabschlußprüfung auf einem für die Tätigkeit                    und Erneuerung der Erlaubnis\neines Bordwartes förderlichen Fachgebiet,\n( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von\n5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in          1 2 Monaten erteilt.\nErster Hilfe,\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-\n6. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-              laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\ndienstes in deutscher Sprache.                           verlängert werden, wenn der Bewerber 30 Stunden als\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens         Bordwart innerhalb der letzten 1 2 Monate vor Ablauf der\n500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor               Gültigkeit der Erlaubnis nachweist.\nAblegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf           (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\ndie Sachgebiete.                                              kann erneuert werden, wenn der Bewerber die Voraus-\n1 . Luftrecht,    Luftverkehrs-    und  Flugsicherungsvor-    setzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde\nschriften,                                              kann die Erneuerung von einer Überprüfung durch einen\nvon ihr bestimmten Sachverständigen abhängig\n2. Navigation,                                               machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül-\n3. Meteorologie,                                             tigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der\nBewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach§ 63\n4. Technik,\nzu wiederholen.\n5. Verhalten in besonderen Fällen.\n(4) Für die Verlängerung und Erneuerung einer einge-\n(3) Die praktische Ausbildung umfaßt                     tragenen Musterberechtigung hat der Bewerber fünf\nStunden als Bordwart innerhalb der letzten 12 Monate\n1. eine theoretische und praktische Einweisung in die\nvor Stellung des Antrages auf Verlängerung oder\nBedienung des Hubschraubers, für den die Erlaubnis\nErneuerung der Berechtigung nachzuweisen.\nerteilt werden soli, im Normalflug und in besonderen\nFlugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen\nund bei Unfällen,\n16. Musterberechtigung\n2. eine Einweisung in die Instandhaltung des Hub-\nschraubers, für den die Erlaubnis erteilt werden soll.\n§ 66\n(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 kann\nMusterberechtigung für Luftfahrzeugführer\nabgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Über-\nprüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimm-            Flugzeugführer, Führer von Hubschraubern, Luftschif-\nten Sachverständigen mindestens gleichwertige Kennt-          fen und Luftfahrzeugen nach§ 98 bedürfen zum Führen\nnisse und Fertigkeiten nachweist.                             oder Bedienen eines Luftfahrzeuges der in dem Luft-\nfahrerschein eingetragenen Berechtigung für dieses\nMuster (Musterberechtigung).\n§ 63\nPrüfung\n§ 67\nDer Bewerber hat in einer theoretischen und prak-                         Fachliche Voraussetzungen\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die              (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nan einen Bordwart auf Hubschraubern im Bundesgrenz-           Musterberechtigung sind eine theoretische und prakti-\nschutz und bei der Polizei zu stellenden Anforderungen        sche Einweisung des Luftfahrzeugführers auf diesem\nerfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                           Muster innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des\nAntrages auf Erteilung der Berechtigung.\n§ 64                              (2) Die Einweisung hat sich auf die Vermittlung von\nKenntnissen über den Aufbau und die Ausrüstung des\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\nLuftfahrzeuges, auf die Vermittlung der Fähigkeit zur\nLuftfahrerschein\nsicheren Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges im\n( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-      Normalflug und in besonderen Flugzuständen sowie auf\nfahrerscheines für Bordwarte auf Hubschraubern im             das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen zu erstrek-\nBundesgrenzschutz und bei der Polizei nach Muster 8           ken. Die Einweisung ist von dem Fluglehrer oder dem\nerteilt.                                                      nach § 92 berechtigten Luftfahrzeugführer zu beschei-\nnigen. In der Bescheinigung ist die ordnungsgemäße\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig-      Durchführung der Einweisung zu versichern.\nkeit eines Bordwartes an Bord von Hubschraubern des\nim Luftfahrerschein eingetragenen Musters im Bundes-             (3) Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetragene\ngrenzschutz und bei der Polizei.                              Instrumentenflugberechtigung auf Luftfahrzeuge des","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                            283\nMusters erstrecken, für das die Einweisung erfolgt, muß                               § 69\ndie Einweisung nach Absatz 2 Satz 1 auch für Flüge\nnach den Instrumentenflugregeln erfolgen.                        Erteilung und Umfang der Musterberechtigung\n(1) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in\n(4) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent-\nden Luftfahrerschein erteilt. Sie kann für einzelne\nwicklungen und für Luftfahrzeuge, für die eine deutsche\nMuster oder als Sammeleintragung für mehrere Muster\nMusterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine\nerteilt werden. Der Inhaber ist im Rahmen der erteilten\nMusterberechtigung ohne die Voraussetzungen des\nErlaubnis berechtigt, Luftfahrzeuge des oder der einge-\nAbsatzes 2 Satz 2 erteilt werden, wenn hierdurch die\ntragenen Muster zu führen und zu bedienen.\nSicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicher-\nheit oder Ordnung nicht gefährdet werden.                     (2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagenverse-\nhen und insbesondere auf die Tätigkeit als zweiter Luft-\n§ 68                            fahrzeugführer oder auf Flüge nach den Sichtflugregeln\nbeschränkt werden. Die Erlaubnisbehörde kann die\nFachliche Voraussetzungen in bestimmten Fällen\nErteilung der Musterberechtigung von einer theoreti-\n(1) Flugzeugführer, die erstmalig eine Musterberech-    schen und praktischen Überprüfung durch einen von ihr\ntigung für ein mehrmotoriges Flugzeug erwerben wollen,      bestimmten Sachverständigen abhängig machen.\nmüssen eine Gesamtflugzeit von 100 Stunden auf Flug-\nzeugen nachweisen. Das gleiche gilt für Flugzeugführer,        (3) Die Musterberechtigung wird als Sammeleintra-\ndie erstmalig eine Musterberechtigung für ein Flugzeug     gung für solche Luftfahrzeuge erteilt, die vom Bundes-\nmit Strahlantrieb erwerben wollen oder von Flugzeugen      minister für Verkehr als gleichwertig anerkannt sind.\nmit Strahlantrieb auf ein Flugzeug mit Propellerantrieb\nübergehen wollen. Der Bundesminister für Verkehr kann          (4) Bei einer Sammeleintragung muß der Luftfahr-\nfür bestimmte Flugzeugmuster Ausnahmen von Satz 1          zeugführer vor Antritt eines Fluges mit einem Muster,\nverfügen.                                                  das er bisher nicht oder innerhalb der letzten 24 Monate\nnicht geführt oder bedient hat, durch einen Fluglehrer\n(2) Für den Erwerb einer Musterberechtigung für ein     oder Einweisungsberechtigten nach § 92 theoretisch\nmehrmotoriges Flugzeug mit einer Höchstmasse von           und praktisch vertraut gemacht worden sein. Das\nmehr als 5 700 kg und mit einer im Flughandbuch vorge-     theoretische und praktische Vertrautmachen hat sich\nschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei oder mehr        auf den Aufbau und die Ausrüstung des Luftfahrzeuges,\nFlugbesatzungsmitgliedern haben Flugzeugführer, die        auf die Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges im\nnicht Inhaber der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer     Normalflug und in besonderen Flugzuständen sowie auf\nsind, als Voraussetzung für eine Tätigkeit im gewerbs-     das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen zu er-\nmäßigen Luftverkehr oder für eine berufsmäßige Tätig-      strecken.\nkeit im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr nachzuwei-\nsen, daß sie im Besitz der Instrumentenflugberech-                                     § 70\ntigung sind, die zusätzliche praktische Ausbildung nach\n§ 14 Abs. 7 erhalten und die Prüfung nach § 15 abgelegt                   Gültigkeitsdauer, Verlängerung\nhaben. Für den Erwerb der Musterberechtigung für eine                     und Erneuerung der Berechtigung\nTätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer für Flug-         ( 1) Die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung\nzeuge mit einem Höchstgewicht von mehr als                  bestimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.\n200 000 kg muß eine Gesamtflugzeit von 1 500 Stun-         Der Bundesminister für Verkehr kann festlegen, daß für\nden als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer        bestimmte Luftfahrzeugmuster eine kürzere Gültigkeits-\nauf Flugzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als         dauer einzutragen ist.\n20 000 kg nachgewiesen werden. Der Bundesminister\nfür Verkehr kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen,                 (2) Für die Verlängerung oder Erneuerung der Muster-\nwenn die Baureihe eines Flugzeugmusters das Höchst-         berechtigung hat der Luftfahrzeugführer in den letzten\ngewicht von 200 000 kg nur geringfügig überschreitet.       drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Musterbe-\nrechtigung oder vor Stellung des Antrages auf Erneue-\n(3) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter       rung der Musterberechtigung in einem Überprüfungsflug\nFlugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3 entspre-      mit einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sach-\nchend.\nverständigen nachzuweisen, daß seine Befähigung zum\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 haben die       Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen des Musters\nFlugzeugführer, die nur Inhaber der Erlaubnis für Privat-   sowie zum Ausführen von Notverfahren fortbesteht.\nflugzeugführer sind, unbeschadet der Einweisung nach        Inhaber der Instrumentenflugberechtigung haben die-\n§ 67 Abs. 2 in einer theoretischen Prüfung nachzu-          sen Nachweis auf Luftfahrzeugen des Musters und bis\nweisen, daß sie die für den Erwerb der Erlaubnis gefor-     zu einer Entscheidungshöhe, auf die sich die Instrumen-\nderten Kenntnisse erweitert und vertieft haben, soweit      tenflugberechtigung erstrecken soll, ohne Sicht nach\ndies für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechti-       außen zu erbringen. Der Bundesminister für Verkehr\ngung für Flugzeuge dieser Art erforderlich ist.             kann festlegen, daß Luftfahrzeugführer, die weitere\nMusterberechtigungen verlängert haben wollen, den\n(5) Hubschrauberführer, die erstmalig die Muster-       Überprüfungsflug für bestimmte Muster durch Flugzeit\nberechtigung für ein Hubschraubermuster der Lufttüch-       von mindestens fünf Stunden innerhalb der letzten\ntigkeitsgruppe Verkehrshubschrauber erwerben wollen,        6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Musterberech-\nmussen eine Gesamtflugzeit von 900 Stunden als Hub-         tigung ersetzen können. Die Erlaubnisbehörde kann\nschrauberführer nachweisen.                                 zulassen, daß der Überprüfungsflug ganz oder teilweise","284                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndurch eine entsprechende Überprüfung auf einem vorn             rnehrrnotoriges Flugzeugmuster mindestens 35\nLuftfahrt-Bundesamt anerkannten Flugübungsgerät                  Flugstunden, davon 20 Flugstunden auf dem rnehr-\ndes betreffenden Musters ersetzt wird.                           rnotorigen Flugzeugmuster, mit Fluglehrer oder in\nBegleitung eines Fluglehrers, in denen der Bewerber\n(3) Bei einer Sammeleintragung ist nur ein Über-\ndie Tätigkeit des verantwortlichen Flugzeugführers\nprüfungsflug auf einem unter die Sammeleintragung\nausübt. Der Bundesminister für Verkehr kann ver-\nfallenden Luftfahrzeugmuster durchzuführen. Der                 fügen, daß die Instrumentenausbildung bis zu 15\nBundesminister für Verkehr kann bestimmen, daß der\nFlugstunden auf einem lnstrurnentenflugübungs-\nÜberprüfungsflug für Luftfahrzeuge bis zu einem                 gerät durchgeführt wird.\nHöchstgewicht von 2 000 kg entfällt.\n(7) In der Instrumentenflugausbildung mit Fluglehrer\nmüssen enthalten sein\n17. Instrumentenflugberechtigung                 1. die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung\nund Bedienung des verwendeten Flugzeugmusters\n§ 71                                im Normalflug und in besonderen Flugzuständen\nnach den Instrumenten,\nInstrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer\n2. die praktische Anwendung von Funknavigations-\n( 1) Flugzeugführer bedürfen zur Durchführung von\nhilfen einschließlich Anschneiden und Einhalten vor-\nFlügen nach den Instrumentenflugregeln der Instrumen-\ngegebener Kurse über Grund (QDM, QDR) sowie Ein-\ntenflugberechtigung.\nflug in und Einhalten von Warteschleifen,\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n3. mindestens 25 Anflüge nach Instrumentenanflug-\nInstrumentenflugberechtigung sind\nverfahren wie ILS, ILS-Rückkurs, NDB und VOR an\n1. die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,                mindestens drei verschiedenen Flugplätzen, davon\nmindestens fünf Anflüge unter lnstrurnentenflug-\n2. die theoretische Ausbildung,\nwetterbedingungen,\n3. die Ausbildung auf einem lnstrurnentenflugübungs-\ngerät,                                                 4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung von\nmindestens 6 Streckenflügen von insgesamt minde-\n4. die Flugausbildung,                                         stens fünf Stunden Dauer, davon mindestens zwei\n5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-               Stunden unter lnstrurnentenflugwetterbedingungen,\ndienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln.           auf vorgeschriebenen Streckenführungen, davon\nmindestens zwei Streckenflüge bei Nacht, unter\n(3) Die praktische Tätigkeit muß mindestens 150             Einhaltung der vorgeschriebenen Abflug- und Anflug-\nFlugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer, davon         verfahren von und zu einem oder mehreren Verkehrs-\n20 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Stel-           flughäfen,\nlung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung,\numfassen; in den 150 Flugstunden müssen 50 Stunden         5. bei Verwendung eines rnehrmotorigen Flugzeuges\nÜberlandflug enthalten sein.                                   hat sich die Ausbildung zusätzlich auf mindestens\ndrei Instrumentenanflüge mit anschließender Lan-\n(4) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in § 1           dung und drei Instrumentenanflüge mit anschließen-\nAbs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für die Führung         dem Durchstarten bei simuliertem Ausfall eines\nund Bedienung von Luftfahrzeugen bei Flügen nach               Triebwerkes zu erstrecken.\nInstrumentenflugregeln notwendigen Umfang. Sie\nerfolgt innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der      (8) Für Bewerber, die Inhaber der Nachtflugberechti-\nPrüfung nach § 73.                                         gung sind, entfällt die Flugausbildung nach Absatz 6\nNr. 1.\n(5) Die Ausbildung auf einem hierfür vorn Luftfahrt-\nBundesamt anerkannten lnstrumentenflugübungsgerät\numfaßt mindestens 30 Übungsstunden. Die Ausbildung                                      § 72\nauf dem lnstrurnentenflugübungsgerät und die Flugaus-                             Erleichterungen\nbildung nach Absatz 7 müssen aufeinander abgestimmt\nsein.                                                         Für Bewerber, die die Instrumentenflugberechtigung\nfür Hubschrauberführer besitzen, entfällt die Ausbildung\n(6) Die Flugausbildung umfaßt                            nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.\n1. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10\nNachtstarts und 1 0 Nachtlandungen im Alleinflug                                    § 73\nund zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwischen-\nlandung auf einem mindestens 50 km entfernten                                     Prüfung\nFlugplatz mit Fluglehrer, davon ein Überlandflug          Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti-\nzur Einweisung und ein Überlandflug, bei dem der       schen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Durch-\nBewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Flug-      führung von Flügen nach den Instrumentenflugregeln\nzeugführers auszuüben hat,                             notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. § 3\n2. eine Instrumentenausbildung von mindestens 30           Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Verkehr\nFlugstunden, bei gleichzeitigem Erwerb der Muster-     kann verfügen, daß die praktische Prüfung teilweise auf\nberechtigung für ein bei der Ausbildung verwendetes    einem lnstrurnentenflugübungsgerät abzulegen ist.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                            285\n§ 74                            Abs. 5 geforderten Ubungsstunden auf einem hierfür\nErteilung und Umfang der Berechtigung              vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten 'nstrumenten-\nflugübungsgerät durch 30 Flugstunden ersetzt werden\n(1) Die Berechtigung wird durch Eintragung in den        können.\nLuftfahrerschein erteilt.\n(2) Für Bewerber, die die Instrumentenflugberech-\n(2) Der Inhaber ist berechtigt, Flüge nach den Instru-   tigung für Flugzeugführer besitzen, entfällt die Ausbil-\nmentenflugregeln bis zu einer Entscheidungshöhe von         dung nach Absatz 1 .\n60 m (200 ft) durchzuführen.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann verfügen,                   18. Langstreckenflugberechtigung\ndaß die Instrumentenflugberechtigung für Anflüge bis zu\neiner Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft)\n§ 77\nerteilt wird. In diesem Fall sind eine zusätzliche Ausbil-\ndung sowie die Befähigung zur Durchführung dieser              Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer\nAnflüge in einer theoretischen und praktischen Über-\n(1) Flugzeugführer bedürfen im gewerbsmäßigen\nprüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde bestimm-\nLuftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur\nten Sachverständigen nachzuweisen.\nBeförderung von Personen zur Durchführung von Lang-\n(4) Entscheidungshöhe ist eine auf die Landebahn-        streckenflügen der Langstreckenflugberechtigung. Als\nschwelle bezogene, festgelegte Höhe im Präzisionsan-        Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch\nflug, bei der ein Fehlanflug einzuleiten ist, wenn der      die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E - 25 N 20 W -\nerforderliche Sichtkontakt für eine Fortsetzung des         30N 20W-40 N 10W-60 N 10W- 72 N 30 E begrenz-\nAnfluges nicht gegeben ist.                                 ten Gebietes (Europa und Mittelmeerraum) durchge-\nführt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start-\nund Landeort mehr als 500 km beträgt.\n§ 75\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung           Langstreckenflugberechtigung sind\nder Berechtigung\n1. die Instrumentenflugberechtigung,\n(1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeitsdauer     2. die theoretische Ausbildung,\nvon 12 Monaten erteilt.\n3. die praktische Einweisung.\n(2) Eine Berechtigung kann um die Gültigkeitsdauer\n(3) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\nnach Absatz 1 verlängert oder sie kann erneuert wer-\n200 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18\nden, wenn der Bewerber nachweist, daß er in den letzten\nMonate vor Ablegung der Prüfung nach § 78. Sie\ndrei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder vor Stellung\nerstreckt sich auf die Vermittlung der für den Langstrek-\ndes Antrages auf Erneuerung der Berechtigung einen\nkenflug erforderlichen Kenntnisse aus den Sachge-\nÜberprüfungsflug nach den Instrumentenflugregeln mit\nbieten\neinem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachver-\nständigen durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann       1 . Luftrecht,   Luftverkehrs-  und  Flugsicherungsvor-\nzulassen, daß der Überprüfungsflug teilweise oder voll-          schriften,\nständig durch eine entsprechende Überprüfung auf            2. Navigation,\neinem vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten\nFlugübungsgerät ersetzt wird. Die Überprüfung entfällt,     3. Meteorologie.\nwenn der Bewerber eine Überprüfung nach§ 17 Abs. 2             (4) Die praktische Einweisung besteht aus der Teil-\noder § 70 Abs. 2 abgelegt hat. Für die Erneuerung der       nahme an mindestens zwei Langstreckenflügen unter\nBerechtigung sind zusätzlich mindestens fünf Anflüge        der Anleitung eines Flugzeugführers mit Langstrecken-\nnach Instrumentenanflugverfahren nachzuweisen. Für          flugberechtigung oder eines Flugnavigators.\ndie Erneuerung einer Berechtigung, deren Gültigkeit\nlänger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber                                 § 78\nzusätzlich die theoretische Prüfung nach § 73 zu\nwiederholen.                                                                          Prüfung.\nDer Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung\n§ 76                            nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Lang-\nInstrumentenflugberechtigung für               streckenflügen erforderlichen Kenntnisse in den in§ 77\nLuftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge            Abs. 3 aufgeführten Fachgebieten besitzt. Die theoreti-\nsche Prüfung kann nach Abschluß der theoretischen\n( 1) Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge bedür-     Ausbildung ohne den Nachweis der in§ 77 Abs. 4 gefor-\nfen zur Durchführung von Flügen nach den Instrumen-         derten praktischen Einweisung abgelegt werden.\ntenflugregeln der Instrumentenflugberechtigung. Für\nden Erwerb, den Umfang und die Gültigkeitsdauer der                                    § 79\nInstrumentenflugberechtigung für Luftfahrzeugführer\nErteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer\nanderer Luftfahrzeuge sind die§§ 71 bis 75 sinngemäß\nder Berechtigung\nanzuwenden. Für den Erwerb der Instrumenten-\nflugberechtigung für Führer von Drehflüglern kann der          ( 1) Die Berechtigung wird durch Eintragung in den\nBundesminister für Verkehr bestimmen, daß die in § 71       Luftfahrerschein erteilt.","286                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Der Inhaber ist berechtigt, im gewerbsmäßigen                                    § 82\nLuftverkehr oder berufsmäßig Flüge nach § 77 Abs. 1\nBerechtigung zur Durchführung\ndurchzuführen.\nkontrollierter Sichtflüge\n(3) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung richtet sich\n(1) Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer\nnach der zugrunde liegenden Erlaubnis.\nund Motorseglerführer, die eine Instrumentenflugbe-\nrechtigung nicht besitzen, bedürfen zur Durchführung\n§ 80                             von Flügen nach Sichtflugregeln in bestimmten Teilen\ndes kontrollierten Luftraumes(§ 10 Abs. 4 Luftverkehrs-\nLangstreckenflugberechtigung für\nOrdnung) der Berechtigung zur Durchführung kontrol-\nFührer anderer Luftfahrzeuge\nlierter Sichtflüge.\nDie Vorschriften der §§ 77 bis 79 über den Erwerb,\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nden Umfang und die Gültigkeitsdauer der Langstrecken-\nBerechtigung sind\nflugberechtigung gelten auch für Führer anderer Luft-\nfahrzeuge.                                                 1. die theoretische Ausbildung,\n2. die praktische Tätigkeit als Privatluftfahrzeugführer,\n3. die Flugausbildung.\n19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug,\nWolkenflug, zur Durchführung kontrollierter              (3) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\n30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten fünf Monate\nSichtflüge, Nachtflug und für das Abstreuen\nvor Ablegung der Prüfung nach Absatz 6. Sie erstreckt\nund Absprühen von Stoffen\nsich auf die Sachgebiete\n§ 81                            1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,\nKunstflugberechtigung                    2. Funknavigation,\n( 1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Motor-        3. Technik.\nseglerführer und Segelflugzeugführer bedürfen zur             (4) Die praktische Tätigkeit muß bei Bewerbern, die\nDurchführung von Kunstflügen der Kunstflugberechti-       eine Gesamtflug·zeit von weniger als 300 Stunden\ngung.                                                     haben, mindestens 60 Flugstunden als verantwortlicher\nLuftfahrzeugführer nach Erwerb einer Erlaubnis als Pri-\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nvatluftfahrzeugführer innerhalb der letzten drei Jahre vor\nKunstflugberechtigung für Flugzeugführer, Motorsegler-\nStellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung,\nführer und Segelflugzeugführer sind\ndavon mindestens 20 Stunden Überlandflug, umfassen.\n1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flug-\n(5) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 10 Flug-\nstunden als verantwortlicher Flugzeugführer, Motor-\nstunden nach Instrumenten und zur Einführung in\nseglerführer oder Segelflugzeugführer nach Erwerb\nNavigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funk-\nder entsprechenden Erlaubnis,\nnavigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch\n2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf Flug-     von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer innerhalb\nstunden.                                              der letzten fünf Monate vor Ablegung der Prüfung nach\nAbsatz 6.\n(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einwei-\nsung in besondere Flugzustände sowie die folgenden            (6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nFlugübungen enthalten sein:                               praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen\n1. Überschlag,                                            Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.\n2. Turn links und rechts,\n3. gesteuerte Rolle,                                                                    § 83\n4. hochgezogene Rollenkehre,                                                  Nachtflugberechtigung\n5. Aufschwung.                                                 ( 1) Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer,\nMotorseglerführer und Luftschifführer, die eine Instru-\n(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern und     mentenflugberechtigung nicht besitzen, bedürfen zur\nSegelflugzeugführern kann auf Motorseglern durchge-        Durchführung von Überlandflügen nach Sichtflugregeln\nführt werden.                                             bei Nacht der Nachtflugberechtigung.\n(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung          (2) Fachliche Voraussetzungen zum Erwerb der\nBerechtigung sind\nnachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Kunst-\nflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.                    1. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer\nund Motorseglerführer die Berechtigung zur Durch-\n(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 1 bis          führung kontrollierter Sichtflüge,\n3 und 5 sinngemäß. Im Einzelfall können Ausnahmen\n2. die Flugausbildung.\nvon der Ausbildung nach Absatz 3 zugelassen werden,\nwenn das Hubschraubermuster für einzelne Kunstflug-           (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens fünf Stun-\nfiguren nicht zugelassen ist.                             den Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10 Nachtstarts","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                           287\nund 10 Nachtlandungen im Alleinflug und zwei Nacht-           (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Wol-\nüberlandflügen mit je einer Zwischenlandung auf einem       kenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit als\nmindestens 50 km entfernten Flugplatz mit Fluglehrer,       verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flugstun-\ndavon ein Überlandflug zur Einweisung und ein Über-          den.\nlandflug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des verant-\nwortlichen Luftfahrzeugführers auszuüben hat.                  (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen mindestens\n10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne Sicht nach\naußen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern in\n§ 84                             Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugbe-\nSchleppberechtigung                       rechtigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung\ndes Antrages auf Erteilung der Berechtigung enthalten\n(1) Flugzeugführer bedürfen zum Schleppen von            sein.\nMotorseglern, Segelflugzeugen oder anderen Gegen-\nständen hinter Flugzeugen einer Berechtigung.                  (4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge sind, verringert\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der         sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf\nBerechtigung zum Schleppen von Motorseglern, Segel-         6 Stunden. Für Bewerber, die Inhaber der Instrumenten-\nflugzeugen oder anderen Gegenständen hinter Flugzeu-        flugberechtigung sind, tritt an die Stelle der nach\ngen ohne Fangschlepp sind                                   Absatz 3 nachzuweisend~n Flugzeit von 10 Stunden\nInstrumentenflugübungen eine praktische Einweisung.\n1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer\nvon Flugzeugen von 30 Flugstunden nach Erwerb der          (5) Der Bewerber hat in einer praktischen Überprü-\nErlaubnis. In der Flugzeit müssen fünf Flugstunden      fung vor einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten\nauf Flugzeugen des Musters, auf dem die Berechti-       Sachverständigen nachzuweisen, daß er die zur Durch-\ngung erworben werden soll, enthalten sein,              führung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten\n2. die Durchführung von fünf Flügen mit Segelflugzeu-       besitzt.\ngen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne\nBeanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines                                    § 86\nMotorfluglehrers mit Schleppberechtigung oder                         Streu- und Sprühberechtigung\neines Segelfluglehrers, der Inhaber einer Erlaubnis\nfür Flugzeugführer mit der Schleppberechtigung ist,        (1) Flugzeugführer und Hubschrauberführer bedürfen\ninnerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des         zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahr-\nAntrages auf Erteilung der Berechtigung, für Bewer-     zeugen der Streu- und Sprühberechtigung.\nber, die eine Erlaubnis als Führer von Segelflugzeu-\ngen oder von nicht-selbststartenden Motorseglern           (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nmit der Startart Flugzeugschlepp nicht besitzen, die    Berechtigung sind\nTeilnahme an fünf Flugzeugschleppstarts im Segel-       1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-\nflugzeug.                                                   fahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der Art von\nLuftfahrzeugen, für die die Berechtigung angestrebt\n(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nBerechtigung zum Schleppen von anderen Gegenstän-               wird,\nden hinter Flugzeugen im Fangschlepp sind                   2. die theoretische Ausbildung,\n1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer    3. die Flugausbildung.\nvon Flugzeugen von 90 Flugstunden nach Erwerb der          (3) Von der fachlichen Voraussetzung des Absatzes\nErlaubnis. In der Flugzeit müssen fünf Flugstunden      2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Flugausbil-\nauf Flugzeugen des Musters, auf dem die Berech-         dung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung zum\ntigung erworben werden soll, enthalten sein,            Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer oder\n2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung eines     Berufshubschrauberführer durchgeführt wird und\nMotorfluglehrers mit der Berechtigung für Fang-         mindestens 100 Flugstunden zusätzlich zu den nach\nschlepp, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegen-      den §§ 7, 23 und 24 geforderten Flugstunden umfaßt.\nstand aufzunehmen ist, und fünf Flügen unter Anlei-\ntung und Aufsicht eines solchen Fluglehrers, bei           (4) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\ndenen der Schleppgegenstand im Fangschlepp auf-         30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 1 2 Monate\nzunehmen ist, ohne Beanstandung innerhalb der           vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 6. Sie erstreckt\nletzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Ertei-   sich insbesondere auf die Sachgebiete\nlung der Berechtigung.                                  1. gesetzliche Vorschriften über die Anwendung von\n(4) Für die Durchführung der Schleppflüge ist § 117          Streu- und Sprühmitteln,\nsinngemäß anzuwenden.                                       2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,\n3. Technik,\n§ 85\n4. Flugvorbereitung und -durchführung.\nWolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer\n(5) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 30 Flug-\n(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von          stunden, davon mindestens 10 Flugstunden mit Flug-\nSegelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechti-           lehrer, und muß Streu- oder Sprühflüge im Forst, in\ngung.                                                       Sonderkulturen und in der Landwirtschaft enthalten.","288                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und         1 . für den Erwerb der Berechtigung, Privatflugzeugfüh-\npraktischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur                rer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von 300\nVorbereitung und Durchführung entsprechender Flüge              Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer; von\nnotwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.                den nachzuweisenden Flugstunden können 50 Stun-\nden durch Flugzeit als verantwortlicher Luftfahr-\nzeugführer auf Hubschraubern, Motorseglern oder\n§ 87                                Segelflugzeugen ersetzt werden,              ·\nErteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer            2. für den Erwerb der Berechtigung, Motorseglerführer\nder Berechtigungen                         praktisch auszubilden, eine Flugzeit von 1 50 Stun-\n( 1) Die Berechtigungen nach den§§ 81 bis 86 werden         den als verantwortlicher Motorseglerführer; hiervon\ndurch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt. Bei der      können 75 Stunden durch Flugzeit als verantwort-\nEintragung einer Schleppberechtigung ist die Art der           licher Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hub-\nschraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden,\nAufnahme des Schleppgegens~andes festzulegen.\n3. für den Erwerb der Berechtigung, Segelflugzeugfüh-\n(2) Der Umfang der Berechtigungen ergibt sich aus           rer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von 100\nden §§ 81 bis 86. Die Kunstflugberechtigung für Flug-          Stunden oder 50 Stunden und 250 Starts als verant-\nzeuge oder für Segelflugzeuge erstreckt sich auf Motor-        wortlicher Segelflugzeugführer einschließlich einer\nsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung zur Führung        Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 2 und 3; von den\nvon Motorseglern berechtigt ist. Entsprechendes gilt für       nachzuweisenden 100 Flugstunden kann die Hälfte\ndie Kunstflugberechtigung für Motorsegler.                     durch Flugzeit als verantwortlicher Flugzeugführer\noder Motorseglerführer ersetzt werden,\n(3) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen be-\nstimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.        4. für den Erwerb der Berechtigung, Privathubschrau-\nberführer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von\n300 Stunden als verantwortlicher Hubschrauber-\nführer; hiervon können 50 Stunden durch Flugzeit als\n20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung                 verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen,\nvon Luftfahrern und Einweisung auf weitere                Motorseglern, Segelflugzeugen oder sonstigen Dreh-\nLuftfahrzeugmuster                          flüglern ersetzt werden.\n§ 88                              (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\nentfallen für den Erwerb der Berechtigung, Motorsegler-\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung          führer oder Segelflugzeugführer praktisch auszubilden.\nvon Privatflugzeugführern, Motorseglerführern,       Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 6 entfällt für Bewerber,\nSegelflugzeugführern                   die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer oder\nund Privathubschrauberführern               Segelflugzeugführer besitzen und eine Berechtigung\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der       zur praktischen Ausbildung von Motorseglerführern\nBerechtigung, Privatflugzeugführer, Motorseglerführer,    erwerben wollen. Das gleiche gilt für Bewerber, die\nSegelflugzeugführer oder Privathubschrauberführer         eine Lehrberechtigung für Motorseglerführer besitzen\npraktisch auszubilden, sind                               und eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\nSegelflugzeugführern erwerben wollen.\n1. eine entsprechende Erlaubnis zum Führen der Luft-\nfahrzeuge,                                                (4) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n2. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter       praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nSichtflüge,                                           an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatflugzeug-\n3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdien-      führern, Motorseglerführern, Segelflugzeugführern oder\nstes in englischer Sprache,                           Privathubschrauberführern zu stellenden Anforde-\nrungen erfüllt.\n4. eine praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugführer,.\n§ 89\n5. eine Auswahlprüfung vor einem von der Erlaubnis-\nbehörde anerkannten Sachverständigen vor Beginn                Berechtigung zur praktischen Ausbildung\nder Ausbildung nach Nummer 6,                                  von Berufsflugzeugführern 2. Klasse und\nBerufshubschrauberführern\n6. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-\nbildungslehrgang von mindestens drei Wochen               (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nDauer für die jeweilige Lehrberechtigung; darin müs-  Berechtigung, Berufsflugzeugführer 2. Klasse praktisch\nsen mindestens 80 Unterrichtsstunden und die für      auszubilden, sind\ndie jeweilige Lehrberechtigung notwendige Flugaus-    1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer,\nbildung enthalten sein,\n2. eine Instrumentenflugberechtigung,\n7. beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung         3. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug-\neine an den Ausbildungslehrgang anschließende\nzeugführer von 700 Flugstunden, ·davon 100 Flug-\nerfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht\nstunden als Fluglehrer,\neines hierfür amtlich anerkannten Fluglehrers.\n4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbil-\n(2) Die praktische Tätigkeit muß vor Beginn des Lehr-       dungslehrgang für Lehrer von Berufsflugzeugführern\ngangs nach Absatz 1 Nr. 6 umfassen                             2. Klasse.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                              289\n(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-   4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehr-\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem                 gang für Lehrer von Flugingenieuren.\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\n(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-\nan einen Fluglehrer für Berufsflugzeugführer 2. Klasse\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\nzu stellenden Anforderungen erfüllt.\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\n(3) Für den Erwerb der Berechtigung, Berufshub-         an einen Lehrer zur Ausbildung von Flugingenieuren zu\nschrauberführer praktisch auszubilden, sind die             stellenden Anforderungen erfüllt.\nAbsätze 1 und 2 mit Ausnahme der Vorschrift des\nAbsatzes 1 Nr. 2 sinngemäß anzuwenden.\n§ 92\nBerechtigung zur Einweisung\n§ 90                                               von Luftfahrzeugführern\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung\n( 1) Luftfahrzeugführer bedürfen zur Einweisung von\nvon Luftfahrzeugführern im Instrumentenflug\nLuftfahrzeugführern auf Luftfahrzeuge eines nicht im\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der         Luftfahrerschein eingetragenen Musters oder zum\nBerechtigung, Luftfahrzeugführer im Instrumentenflug        Vertrautmachen mit einem Muster, für das die Muster-\npraktisch auszubilden, sind                                 berechtigung als Sammeleintragung erteilt worden ist,\neiner Einweisungsberechtigung.\n1. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n2. eine Instrumentenflugberechtigung,\nBerechtigung sind\n3. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-\nfahrzeugführer von 700 Flugstunden, davon 200          1 . die entsprechende Erlaubnis für Luftfahrzeugführer,\nStunden Flug nach den Instrumentenflugregeln nach      2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-\nErwerb der Instrumentenflugberechtigung und 100             fahrzeugführer,\nFlugstunden als Fluglehrer. Die 100 Flugstunden\n3. eine ausreichende Flugerfahrung auf dem betref-\nals Fluglehrer können durch 100 Flugstunden als\nfenden Muster,\nEinweisungsberechtigter auf Luftfahrzeugen mit\neinem Höchstgewicht von mehr als 5 700 kg ersetzt       4. für eine Tätigkeit als Einweisungsberechtigter auf\nwerden,                                                     mehrmotorigen Luftfahrzeugen eine Flugausbildung.\n4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-              (3) Die praktische Tätigkeit muß umfassen\nbildungslehrgang für Instrumentenfluglehrer.\n1. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahrzeug-\n(2) Von den nach Absatz 1 Nr. 3 nachzuweisenden               muster bis zu einem Höchstgewicht von 2 000 kg\n200 Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln                  eine Flugzeit von 300 Stunden,\nkönnen 100 Stunden durch entsprechende Flugstun-             2. fur den Erwerb der Berechtigung für Luftfahrzeug-\nden als zweiter Luftfahrzeugführer ersetzt werden, wenn           muster bis zu einem Höchstgewicht von 5 700 kg\nhierbei die Tätigkeit des verantwortlichen Luftfahrzeug-          eine Flugzeit von 700 Stunden,\nführers in dessen Begleitung und unter seiner Aufsicht\nausgeübt worden ist. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.         3. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahrzeugmu-\nFerner können 50 Stunden Flug nach den Instrumenten-              ster mit einem Höchstgewicht von mehr als 5 700 kg\nflugregeln durch 50 Stunden auf einem hierfür vom Luft-           eine Flugzeit von 1 200 Stunden.\nfahrt-Bundesamt         anerkannten      lnstrumentenflug-      (4) Beim Nachweis der ausreichenden Flugerfahrung\nübungsgerät ersetzt werden.                                 nach Absatz 2 Nr. 3 sind die Gesamtflugerfahrung des\nBewerbers, seine Flugerfahrung auf ähnlichen Luftfahr-\n(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-\nzeugmustern, Erfahrung als Fluglehrer oder Einwei-\nretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\nsungsberechtigter sowie die Flugausbildung nach\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nAbsatz 2 Nr. 4 angemessen zu berücksichtigen.\nan einen Fluglehrer zur Ausbildung im Instrumentenflug\nzu stellenden Anforderungen erfüllt.                            (5) Der Bewerber hat in einer Überprüfung vor einem\nvon der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständi-\ngen nachzuweisen, daß er für diese Tätigkeit geeignet\n§ 91\nist.\nBerechtigung zur Ausbildung von Flugingenieuren\n§ 93\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nBerechtigung zur Einweisung von.Flugingenieuren\nBerechtigung, Flugingenieure praktisch auszubilden,\nsind                                                            ( 1 ) Flugingenieure bedürfen zur Einweisung von Flug-\n1. die Erlaubnis für Flugingenieure,                        ingenieuren auf Luftfahrzeuge eines nicht im Luftfahrer-\nschein eingetragenen Musters einer Einweisungs-\n2. eine praktische Tätigkeit als Flugingenieur von 1 200    berechtigung.\nFlugstunden,\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n3. eine Flugerfahrung von 600 Flugstunden auf dem           Berechtigung sind\nLuftfahrzeugmuster, auf dem der Bewerber als Lehrer\ntätig werden will,                                     1 . die Erlaubnis für Flugingenieure,","290                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. eine praktische Tätigkeit als Flugingenieur von 600                                 § 96\nFlugstunden,\nErteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,\n3. eine ausreichende Flugerfahrung auf dem betreffen-         Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen\nden Muster,\n( 1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 94 und 95\n4. eine praktische Ausbildung als Einweisungsberech-         werden mit einer Gültigkeitsdauer von vier ~ahren, die\ntigter.                                                 Berechtigungen nach den §§ 89 bis 93 mit einer Gültig-\nkeitsdauer von zwei Jahren durch Eintragung in den\n(3) Der Bewerber hat in einer Überprüfung vor einem      Luftfahrerschein erteilt.\nvon der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständi-\n(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist\ngen nachzuweisen, daß er für diese Tätigkeit geeignet\nberechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeu-\nist.\ngen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden,\neinzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der\n§ 94                             der Berechtigung zugrunde liegenden Erlaubnis selbst\nBerechtigung zur Ausbildung von Freiballonführern          verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen\ner eine ausreichende Flugerfahrung hat. Die Berechti-\n(1) fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der          gung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf\nBerechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden,        bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.\nsind\n(3) Inhaber einer Berechtigung nach den§§ 88 bis 90,\n1. die Erlaubnis für Freiballonführer,                       92 und 95 sind auch zur Ausbildung von Luftfahrzeug-\nführern im Kunstflug, zur Durchführung kontrollierter\n2. eine praktische Tätigkeit als Freiballonführer mit 20\nSichtflüge, im Nachtflug und zum Streuen und Sprühen\nselbständig durchgeführten Freiballonfahrten.\nvon Stoffen aus Luftfahrzeugen sowie zur Anleitung im\n(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-     Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem             selbst Inhaber der jeweiligen Berechtigung sind und\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die          eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der jeweili-\nan einen Fluglehrer zur Ausbildung von Freiballon-           gen Berechtigung erworben haben. Die Berechtigung\nführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.                 zur Ausbildung von Luftfahrzeugführern im Kunstflug auf\nFlugzeugen oder auf Segelflugzeugen erstreckt sich auf\nMotorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch\nzur Führung von Motorseglern berechtigt ist. Entspre-\n§ 95\nchendes gilt für die Berechtigung zur Ausbildung von\nBerechtigung zur Ausbildung von Luftschifführern          Luftfahrzeugführern im Kunstflug auf Motorseglern.\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der           (4) Eine Berechtigung nach den§§ 88 bis 90, 94 und\nBerechtigung, Luftschifführer praktisch auszubilden,        95, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, kann um\nsind                                                        die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert werden,\nwenn der Bewerber während der Gültigkeitsdauer der\n1. die Erlaubnis für Luftschifführer,\nBerechtigung als Fluglehrer, als Prüfungsratsmitglied\n2. eine praktisch~ Tätigkeit als verantwortlicher Luft-     oder als Sachverständiger tätig war und die Teilnahme\nschifführer von 400 Fahrstunden,                        an einem amtlichen oder amtlich anerkannten Fortbil-\ndungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten zwei\n3. eine Auswahlprüfung vor einem von der Erlaubnis-         Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung nach-\nbehörde bestimmten Sachverständigen vor Beginn          weist. Eine Berechtigung nach Satz 1, deren Gültigkeit\nder Ausbildung nach Nummer 4,                           abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewer-\nber die Teilnahme an einem amtlichen oder amtlich\n4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbil-\nanerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer inner-\ndungslehrgang von mindestens drei Wochen Dauer;\nhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrags auf\ndarin müssen mindestens 90 Unterrichtsstunden\nErneuerung der Berechtigung nachweist. Die Erlaubnis-\nund die für die Lehrberechtigung notwendige Fahr-\nbehörde kann die Erneuerung der Berechtigung von\nausbildung enthalten sein,\neiner Überprüfung durch einen von ihr bestimmten\n5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende           Sachverständigen abhängig machen.\nerfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht\n(5) Eine Berechtigung nach den §§ 91, 92 und 93\neines hierfür amtlich anerkannten Fluglehrers.\nkann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert\n(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für Be-        werden, wenn der Inhaber der Berechtigung während\nwerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer        der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens drei\nbesitzen, auf die die Luftschiffahrt betreffenden Beson-    Bewerber ausgebildet hat. Die nachzuweisende Zahl\nderheiten beschränkt werden.                                der ausgebildeten Bewerber kann je Bewerber durch\neine jeweils dreifache Zahl von Bewerbern ersetzt wer-\n(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-   den, denen der Inhaber der Berechtigung eine prak-\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem            tische Prüfung oder Überprüfung als Prüfungsratsmit-\npraktischen Können und fachlichen Wissen die an einen      glied oder Sachverständiger abgenommen hat.\nFluglehrer für die Ausbildung von Luftschifführern zu          (6) Die Ausbildungserlaubnis nach § 5 Abs. 1 des\nstellenden Anforderungen erfüllt.                           Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                             291\n§ 97                            fen als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zur Durch-\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung           führung von Flügen, bei denen die Betriebsgrenzen\nvon Fallschirmspringern                  eines Luftfahrzeuges festgestellt (Ersterprobung) oder\nzum Zwecke der Prüfung d~s Luftfahrzeuges über-\n( 1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der      schritten werden, sowie als zweiter Luftfahrzeugführer\nBerechtigung, Fallschirmspringer praktisch auszubil-      bei der Ersterprobung von Luftfahrzeugen einer Test-\nden, sind                                                 flugberechtigung. Ersterprobung ist auch die Durchfüh-\n1. die Erlaubnis für Fallschirmspringer,                   rung von Flügen, bei denen die Betriebsgrenzen auf\nGrund einer Änderung des Luftfahrzeuges neu festge-\n2. eine praktische Tätigkeit als Fallschirmspringer mit\nstellt werden, wenn durch die Änderung die Merkmale,\n100 Sprüngen innerhalb der letzten drei Jahre vor\nLeistungen und Eigenschaften des Luftfahrzeuges\nStellung des Antrags auf Erteilung der Berechtigung,\nwesentlich geändert wurden.\ndavon 60 Sprünge mit manueller Auslösung,\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich aner-           (2) Fachliche Voraussetzungen sind\nkannten Ausbildungslehrgang für Fallschirmsprung-\nlehrer.                                                 a) für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 2\n(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-        1. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem                2. die Kunstflugberechtigung,\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einem von der\nan einen Fallschirmsprunglehrer zu stellenden Anforde-\nErlaubnisbehörde hierfür anerkannten Lehrgang\nrungen erfüllt.\noder eine theoretische und praktische Einwei-\n(3) Die Lehrberechtigung kann an ehemalige Inhaber              sung von 1 2 Monaten durch den Inhaber einer\nder Erlaubnis für Fallschirmspringer mit langjähriger               Testflugberechtigung;\nSprungerfahrung erteilt werden, wenn deren Erlaubnis\nallein wegen mangelnder körperlicher Tauglichkeit nicht      b) für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 1\nverlängert oder erneuert wurde und der Bewerber an\n1. Nachweis des erfolgreichen Besuchs einer Fach-\neinem Ausbildungslehrgang nach Absatz 1 Nr. 3 teilge-\nhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule\nnommen und eine theoretische Prüfung nach Absatz 2\neinschlägiger Fachrichtung vor Beginn der Aus-\nabgelegt hat.\nbildung nach Nummer 6,\n(4) Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung                2. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,\nbestimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.\nInhabern der Lehrberechtigung, deren Erlaubnis allein            3. die Instrumentenflugberechtigung,\nwegen mangelnder körperlicher Tauglichkeit nicht ver-            4. eine praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugführer,\nlängert oder erneuert wurde, kann die Lehrberechtigung\n5. die Kunstflugberechtigung,\nverlängert oder erneuert werden, wenn der Inhaber über\neine langjährige Sprung- oder Ausbildungserfahrung               6. der Besuch einer von der Erlaubnisbehörde hierfür\nverfügt.                                                            anerkannten Schule für Flugversuchspersonal\noder Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung.\n(5) Die Lehrberechtigung wird durch Eintragung in\nden Luftfahrerschein für Fallschirmspringer, in den Fäl-\n(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Buch-\nlen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Satz 2 durch\nstabe b Nr. 4 muß mindestens 1 200 Flugstunden, davon\nAusstellung einer entsprechenden Bescheinigung\n700 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer\nerteilt.\ninnerhalb der letzten 1 2 Jahre vor Stellung des Antrages\nauf Erteilung der Berechtigung umfassen. Für den\n21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art             Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 1 für Flug-\nund Testflugberechtigungen                    zeuge müssen in der nach Satz 1 nachzuweisenden\nFlugzeit 300 Flugstunden nach den Instrumentenflugre-\n§ 98                            geln als verantwortlicher Flugzeugführer auf mehrmoto-\nSinngemäße Anwendung von Vorschriften              rigen Flugzeugen oder 300 Flugstunden als verantwort-\nlicher Flugzeugführer bei Flügen nach Absatz 1, bei der\nFür den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von     Stück- oder Nachprüfung von mehrmotorigen Flug-\nErlaubnissen zum Führen oder Bedienen von Luftfahr-         zeugen oder einmotorigen Flugzeugen mit einem\nzeugen, für die in dieser Verordnung eine Erlaubnis nicht   Höchstgewicht von mehr als 5 700 kg enthalten sein,\nbesonders geregelt ist, sind die Vorschriften für Erlaub-   von denen 60 Stunden durch Übungen auf einem vom\nnisse und Berechtigungen zum Führen oder Bedienen           Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten lnstrumenten-\nderjenigen Luftfahrzeuge sinngemäß anzuwenden,              flugübungsgerät ersetzt werden können.\nderen Führung oder Bedienung mit der eines solchen\nLuftfahrzeugs vergleichbar ist.                                (4) Für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse\n2 für Flugzeuge bis 2 000 kg Höchstgewicht kann von\n§ 99                            der Voraussetzung des Absatzes 2 Buchstabe a Nr. 1\nTestflugberechtigungen                    abgesehen werden, wenn der Bewerber Inhaber der\nErlaubnis für Privatflugzeugführer ist und eine Flugzeit\n(1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Luftschiff-     von mindestens 600 Stunden als verantwortlicher\nführer und Führer von Luftfahrzeugen nach § 98 bedür-       Flugzeugführer nach Erwerb der Erlaubnis nachweist.","292                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(5) Für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 2    gen zum Zwecke der Erprobung, Muster-, Stück- oder\nfür Hubschrauber, sonstige Drehflügler und Luftschiffe       Nachprüfung von Luftfahrtgerät sowie zur Durchführung\nentfällt die Voraussetzung des Absatzes 2 Buchstabe a        von Langstreckenflügen nach § 77 berechtigt, wenn der\nNr. 2.                                                       Langstreckenflug im Rahmen der Forschung, der Erpro-\nbung oder Prüfung von Luftfahrtgerät durchgeführt wird.\n(6) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Buch-\nstabe b Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn in einer              (5) Die Testflugberechtigungen können auf be-\ntheoretischen Überprüfung durch einen von der Er-            stimmte Tätigkeiten und bestimmte Luftfahrzeugmuster,\nlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ein               insbesondere auf die Ersterprobung und Prüfung von\nmindestens gleichhoher Wissensstand auf den für den          Luftfahrzeugen, die für Flüge nach Sichtflugregeln aus-\nErwerb der Testflugberechtigung Klasse 1 wesent-             gerüstet sind, beschränkt werden.\nlichen Gebieten nachgewiesen wird.\n(7) Für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 1\n§ 102\nfür Hubschrauber kann der Bundesminister für Verkehr                   Gültigkeitsdauer der Berechtigungen\nAusnahmen von Absatz 2 Buchstabe b Nr. 3 und 5 sowie\nAbsatz 3 zulassen. Die nach Absatz 3 nachzuweisende            Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen richtet sich\nGesamtflugzeit darf jedoch nicht weniger als 900 Flug-      nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.\nstunden umfassen.\n§ 103\n(8) Flüge zur Ersterprobung oder Prüfung von Einzel-\nstücken von Luftfahrzeugen können mit Zustimmung                         Erleichterungen beim Erwerb und\nder Zulassungsbehörde ohne die Voraussetzungen des                 der Verlängerung einer Musterberechti9ung\nAbsatzes 1 durchgeführt werden, wenn hierbei die               (1) Flugzeugführer, die Inhaber einer Testflugberech-\nSicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicher-     tigung sind, können von der nach § 68 Abs. 2 Satz 2\nheit und Ordnung nicht gefährdet werden.                    vorgeschriebenen Flugzeit je drei Flugstunden durch\neine Flugstunde als Flugzeugführer bei Flügen nach\n§ 99 Abs. 1 ersetzen.\n§ 100\nPrüfung                               (2) Inhaber einer Testflugberechtigung können den\nnach§ 70 Abs. 2 für die Verlängerung einer Musterbe-\nDer Bewerber um eine Testflugberechtigung hat in          rechtigung vorgeschriebenen Überprüfungsflug durch\neiner praktischen und theoretischen Prüfung nachzu-          eine Flugzeit von 30 Minuten auf dem Luftfahrzeug-\nweisen, daß er die zur Durchführung von Flügen nach          muster bei Flügen nach § 99 Abs. 1 ersetzen. Hierbei\n§ 99 Abs. 1 notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten           findet § 75 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung.\ndem Umfang der Testflugberechtigung Klasse 2 oder 1\nentsprechend besitzt.\nZweiter Abschnitt\n§ 101\nErlaubnisse und Berechtigungen\nErteilung und Umfang der Testflugberechtigungen                       für sonstiges Luftfahrtpersonal\n(1) Die Testflugberechtigungen Klasse 2 und 1 wer-\nden durch Aushändigung des Ausweises nach                                   1. Prüfer von Luftfahrtgerät\nMuster 12 erteilt. Der Ausweis ist nur gültig in Verbin-\ndung mit einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer.                                  § 104\n§ 99 Abs. 4 bleibt unberührt.\nFachliche Voraussetzungen\n(2) Die Testflugberechtigung Klasse 2 berechtigt             ( 1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüf-\n1. zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeug-     erlaubnis.\nführer zur Durchführung von Flügen nach § 99 Abs. 1        (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nauf Luftfahrzeugen der im Luftfahrerschein eingetra-    Prüferlaubnis Klassen 1 bis 4 sind\ngenen Muster mit Ausnahme der Ersterprobung von\nFlugzeugen und Hubschraubern mit einem Höchst-          1. eine Berufsausbildung,\ngewicht von mehr als 2 000 kg,                          2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an\n2. zu einer Tätigkeit als zweiter Luftfahrzeugführer zur         Luftfahrtgerät,\nErsterprobung von Luftfahrzeugen, zu deren Führung      3. die theoretische Ausbildung,\nund Bedienung er eine Musterberechtigung nach\n§ 67 Abs. 4 erhalten hat.                              4. die praktische Ausbildung.\n(3) Die Testflugberechtigung Klasse 1 berechtigt zu         (3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2\neiner Tätigkeit als Inhaber der Testflugberechtigung        Nr. 1 und 2 sind\nKlasse 2 einschließlich der Ersterprobung von Luftfahr-      1. für die Prüferlaubnis Klasse 1\nzeugen, zu deren Führung und Bedienung er eine\nMusterberechtigung nach § 67 Abs. 4 erhalten hat.                a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen bzw.\nstaatlich anerkannten Technikerschule oder einer\n(4) Inhaber einer Testflugberechtigung sind auch zum             Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule\nStreuen und Sprühen ungiftiger Stoffe aus Luftfahrzeu-               einschlägiger Fachrichtung,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                              293\nb) eine der beantragten Fachrichtung entspre-               (4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf\nchende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei\n1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften,         die   das\nder Herstellung, Überholung, großen Reparaturen\nPrüfwesen betreffen,\noder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des\nbeantragten oder eines ähnlichen Musters oder         2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der Art\neine der beantragten Fachrichtung entspre-                von Luftfahrtgerät, wofür die Prüferlaubnis erteilt\nchende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der           werden soll.\nDurchführung von Arbeiten im Rahmen der umfas-\nsenden oder fortlaufenden Nachprüfung nach               (5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf\n§ 27 oder § 28 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät    Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei Stück- und\nan Luftfahrzeugen des beantragten oder eines         Nachprüfungen anzuwenden oder zu beurteilen hat.\nähnlichen Musters. 6 Monate dieser beruflichen           (6) Die Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 muß\nTätigkeit müssen innerhalb der letzten 18 Monate      nach Art und Umfang von der Erlaubnisbehörde\nvor Stellung des Antrages auf Erteilung der          anerkannt sein.\nErlaubnis in der Prüforganisation eines anerkann-\nten Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrie-                               § 105\nbes ausgeübt worden sein;\nErsetzbarkeit der Berufsausbildung\n2. für die Prüferlaubnis Klasse 2                               (1) Von der Voraussetzung einer Berufsausbildung\nnach § 104 Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn der\na) eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder\nBewerber in einer Überprüfung durch einen von der\nGeselle mit Lehrabschlußprüfung auf einem für\ndie Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,          Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen bei\nder Erlaubnis Klasse 1 den Wissensstand eines T ech-\nb) eine der beantragten Fachrichtung entspre-             nikers, bei der Erlaubnis Klasse 2 und 3 (Segelflug-\nchende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei      zeuge, Motorsegler) einen der geforderten Berufsaus-\nder Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahr-     bildung entsprechenden Wissensstand nachweist. Für\nzeugen des beantragten oder eines ähnlichen          die Erlaubnis Klasse 1 und 2 erhöht sich in diesem Falle\nMusters, davon 6 Monate innerhalb der letzten        die Zeit der geforderten beruflichen Tätigkeit auf fünf\n18 Monate vor Stellung des Antrages auf Ertei-       Jahre.\nlung der Erlaubnis bei einem anerkannten Herstel-\nler- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb;         (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 2 oder 3\nkann die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung\nals Facharbeiter oder Geselle durch den erfolgreichen\n3. für die Prüferlaubnis Klasse 3                           Besuch einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten\na) für Prüfer von Motorseglern und Segelflugzeugen      Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaft-\nlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung ersetzt\neine Berufsausbildung als Facharbeiter oder\nwerden.\nGeselle mit Lehrabschlußprüfung auf einem für\ndie Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet.\n§ 106\nb) für Prüfer von Startgeräten, Ballonen und Fall-                   Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der\nsch:rmen eine Berufsausbildung auf einem für die                        beruflichen Tätigkeit\nPrüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,\n(1) Die Erlaubnisbehörde kann auf die in§ 104 Abs. 2\nc) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der     geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige\nHerstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtge-     oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäf-\nrät der beantragten oder einer technisch ähnli-      tigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.\nchen Art, davon 6 Monate innerhalb der letzten\n18 Monate vor Stellung des Antrages auf Ertei-           (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 kann\nlung der Erlaubnis in der Prüforganisation eines     von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104\nanerkannten H~rsteller- oder luftfahrttechnischen    Abs. 2 Nr. 3 abgesehen werden, wenn eine gleich-\nBetriebes;                                           wertige Tätigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten\nHersteller- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb\nausgeübt wurde.\n4. für die Prüferlaubnis Klasse 4\na) eine Berufsausbildung auf einem der Prüfertätig-          (3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2\nkeit förderlichen Fachgebiet,                        für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 Anlage 1 der Luft-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nach-\nb) eine berufliche Tätigkeit bei der Herstellung,        weis der Berufsausbildung nach § 104 Abs. 2 und dem\nInstandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrt-   Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 2\ngerät, wofür die Prüferlaubnis erteilt werden soll.  Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjährige\nFür eine Erlaubnis als Prüfer von Flugmotoren,       berufliche oder eine dreijährige nichtberufliche Tätigkeit\nPropellern oder Funkgeräten beträgt die Zeit der     als Prüfer Klasse 3, Musterberechtigung Motorsegler,\nberuflichen Tätigkeit drei Jahre, für eine Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller- oder luftfahrttechni-\nzum Prüfen von sonstigem Luftfahrtgerät nach § 1     schen Betrieb nachgewiesen wird. Die Erlaubnis kann\nAbs. 1 Nr. 13 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung        auf Flugzeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder\n18 Monate.                                           Turbinenmotoren beschränkt werden.","294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 107                            Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nach-\nPrüfung                           weis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig\ngeführte Aufzeichnungen zu führen.\n(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen,\ndaß er nach seinem fachlichen Wissen und seinem                 (3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der\npraktischen Können die an einen Prüfer von Luftfahrt-       letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausrei-\ngerät zu stellenden Anforderungen erfüllt.                  chend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder\nihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des\n(2) Für Bewerber der Erlaubnis Klasse 4 für Luftfahrt-   Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde aner-\ngerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Luftverkehrs-Zulas-        kannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.\nsungs-Ordnung kann an Stelle der Prüfung nach\nAbsatz 1 eine Überprüfung durch einen von der Erlaub-           (4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\nnisbehörde bestimmten Sachverständigen erfolgen.            kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der\nletzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf\nErneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen,\n§ 108                            an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem aner-\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,              kannten luftfahrttechnischen Betrieb 6 Monate tätig\nAusweis für Prüfer von Luftfahrtgerät            war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des\nBewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde\n( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus-      bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht\nweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 in       werden.\nden Klassen 1 bis 4 wie folgt erteilt:\n(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gül-\n1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung ·11on Flug-          tigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser\nzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,                  Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde\n2. Klasse 2 für die Nachprüfung von Flugzeugen,             den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen\nDrehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst,        gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.\n3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Motor-\n§ 110\nseglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Ballonen\nund Fallschirmen,                                                     Musterberechtigung für Prüfer\n4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmoto-                             von Luftfahrtgerät\nren, Luftschrauben und Funkgeräten oder sonstigem           ( 1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Aus-\nLuftfahrtgerät und Teilen von Luftfahrtgerät.           übung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luft-\nfahrtgerät der Musterberechtigung.\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt\n(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist\n1. für bestimmte Gerätearten und Muster. Sie kann auf\nbestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme be-            1. fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Muster-\nschränkt werden,                                              berechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten\nzwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem\n2. für bestimmte Fachrichtungen                                   Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewie-\na) Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektro-              sen wurde und bei Luftfahrzeugen über 2 000 kg\nnische Ausrüstung bei Klassen 1 und 2, bei               Höchstgewicht mindestens 6 Monate bei der Her-\nKlasse 3 für Motorsegler,                                stellung oder Instandhaltung des Musters in einem\nanerkannten luftfahrttechnischen Betrieb tätig war.\nb) Fachrichtung Flugwerk und elektronische Aus-               Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können\nrüstung, bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und             berücksichtigt werden.\nBallone.\n2. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Auf-\n(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig-           baues, der Funktion und Instandhaltung des Luft-\nkeit als Prüfer nach Maßgabe der Prüfordnung für Luft-            fahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem\nfahrtgerät. Im Falle des § 107 Abs. 2 wird die Erlaubnis          Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb oder\nauf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränkt.                     einer anerkannten Ausbildungsstelle zu beschei-\nnigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen,\n§ 109\ndaß die Einweisung nach den für das Muster gelten-\nden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung                durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Ein-\nder Erlaubnis                             sicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.\n( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von       (3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung der\n24 Monaten erteilt.                                         Musterberechtigung die fachliche Voraussetzung nach\n§ 104 Abs. 2 Nr. 4.\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1          (4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der\nverlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens        Musterberechtigung von einer theoretischen und prak-\nhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige    tischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen\nnebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als       von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig\nPrüfer nach § 108 Abs. 3 innerhalb der letzten 24           machen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                             295\n(5) liegen technische Unterlagen für den Betrieb und    3. Meteorologie,\ndie Instandhaltung des Musters nur in englischer\n4. Technik,\nSprache vor, hat der Bewerber bei der Prüfung oder\nÜberprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, daß er diese       5. Fernmeldeeinrichtungen und -verfahren.\ntechnischen Unterlagen lesen und verstehen kann.\n(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des amtlich\n(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent-      anerkannten Lehrganges umfaßt mindestens 6 Monate,\nwicklungen, können Musterberechtigungen ohne die            davon\nVoraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt werden,\nwenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die      1. vor der theoretischen Ausbildung eine mindestens\nöffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet               dreimonatige Einweisung in die Aufgaben des\nwerden.                                                         Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,\n2. nach der theoretischen Ausbildung eine mindestens\n§ 111                                 dreimonatige Tätigkeit in der Flugdienstberatung\nErteilung und Umfang der Musterberechtigung                eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Auf-\nsicht eines Inhabers der Erlaubnis die praktischen\n(1) Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrt-        Fertigkeiten der Flugvorbereitung und der boden-\ngerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer           seitigen Unterstützung des verantwortlichen Flug-\nvon Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann         zeugführers während des Fluges zu erwerben sind.\nmit Auflagen versehen werden.\n(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis\n§ 113\nKlasse 1 und 2 in den Mustergruppen\nPrüfung\n1. Flugzeuge und Drehflügler bis 2 000 kg Höchst-\ngewicht und                                               (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n2. Flugzeuge von 2 000 kg bis 5 700 kg Höchstgewicht\nfachlichen Wissen und seinem praktischen Können die\nund für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung        an einen FlugcJienstberater zu stellenden Anforde-\nfür eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in   rungen erfüllt.\nAufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf\n(3) Eine Sammeleintragung für Prüfer Klasse 1 und 2\nkann von einer Prüfertätigkeit von mindestens               1. die in § 11 2 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,\n12 Monaten an einer größeren Anzahl verschiedener           2. die zur praktischen Ausübung der Tätigkeit eines\nEinzelmuster der Mustergruppe abhängig gemacht                   Flugdienstberaters notwendigen Kenntnisse und\nwerden.                                                          Fertigkeiten.\n2. Flugdienstberater                                                  § 114\nErteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer\n§ 112                                               der Erlaubnis, Ausweis\nFachliche Voraussetzungen\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus-\n(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer       weises für Flugdienstberater nach Muster 10 mit einer\nTätigkeit einer Erlaubnis.                                  Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie berechtigt,\ndie Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstüt-\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der        zung des verantwortlichen Flugzeugführers während\nErlaubnis für Flugdienstberater sind                        des Flugesberufs- oder gewerbsmäßig durchzuführen.\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-            (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-\nlischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe-       laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\nmatik und Physik in einer Überprüfung vor einem von    verlängert werden, wenn der Bewerber eine sechsmo-\nder Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständi-        natige Tätigkeit als Flugdienstberater oder eine von der\ngen vor Beginn der theoretischen Ausbildung nach       Erlaubnisbehörde als gleichwertig anerkannte Tätigkeit\nNummer 2,\ninnerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des An-\n2. die Teilnahme        an  einem   amtlich   anerkannten   trages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.\nLehrgang.\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\n(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des amt-      kann erneuert werden, wenn der Bewerber eine minde-\nlich anerkannten Lehrgangs umfaßt mindestens 500            stens sechsmonatige Tätigkeit als Flugdienstberater\nUnterrichtsstunden. Sie erstreckt sich auf die Sach-        unter der Aufsicht eines Inhabers der Erlaubnis inner-\ngebiete                                                     halb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages\nauf Erneuerung der Erlaubnis nachweist. Die Erlaubnis-\n1. Luftrecht, · Luftverkehrs-    und   Flugsicherungsvor-\nbehörde kann die Erneuerung von einer Überprüfung\nschriften,\ndurch einen von ihr bestimmten Sachverständigen\n2. Navigation,                                              abhängig machen.","296                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. Starter und Steuerer von verkehrs-                Erlaubnis erneuern lassen will, darf die notwendigen\nzulassungspflichtigen Flugmodellen                  Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür\nund von nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-               einen Flugauftrag erteilt hat. Dies gilt auch für die Aus-\nZulassungs-Ordnung verkehrs-                     bildung in den einzelnen Startarten von Motorseglern\nzu Iassu ngspfl i chtig e n Luftfahrtgeräten          und Segelflugzeugen. Satz 1 gilt für Fallschirmspringer\nentsprachend. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag\nnur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des\n§ 115\nBewerbers überzeugt hat. Den Flugauftrag zum ersten\nFachliche Voraussetzungen, Prüfung                Alleinflug eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung\neines zweiten Fluglehrers erteilen.\n( 1) Starter und Steuerer von verkehrszulassungs-\npflichtigen Flugmodellen und von nach § 6 Nr. 9\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulas-                (2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Flug-\nsungspflichtigen Luftfahrtgeräten bedürfen zur Aus-           lehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 nur durchgeführt\nübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis.                        werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen\nFlugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauf-\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der           trag nur erteilen, wenn der Bewerber\nErlaubnis sind, daß der Bewerber die zum Starten und           1. zur Ausübung des Sprechfunkdienstes berechtigt\nSteuern der Flugmodelle oder Luftfahrtgeräte notwen-               ist,\ndigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere über\n2. die für die Durchführung von Überlandflügen not-\n1. die einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizei-\nwendigen Kenntnisse in den Sachgebieten\nrechts und der Flugsicherung,\na) Luftrecht, Luftverkehrs-    und Flugsicherungs-\n2. die Haftungs- und Versicherungsvorschriften,\nvorschriften,\n3. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorberei-\nb) Flugnavigation,\ntung und während des Betriebs der Geräte,\nc) Meteorologie,\nbesitzt.\nd) Technik\n(3) Der Nachweis ist in einer Überprüfung durch einen           besitzt,\nvon der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverstän-\ndigen zu erbringen.                                           3. eine theoretische und praktische Einweisung in\nbesondere Flugzustände, in das Verhalten in Not-\n. fällen und bei Unfällen erhalten hat, -\n§ 116\nErteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer             4. mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten\nder Erlaubnis, Ausweis, Verlängerung                   hat.\n( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus-          (3) Bei Flügen nach Absatz 2 muß der Flugauftrag die\nweises für Starter und Steuerer von sonstigen für die        Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen des\nBenutzung des Luftraums bestimmten Geräten nach              Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. Der Bewerber\nMuster 11 erteilt. Sie berechtigt zum Starten und            hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung\nSteuern der in dem Ausweis bezeichneten Luftfahrt-           des Fluges als Ausweis mitzuführen.\ngeräte.\n(2) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von\ndrei Jahren erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn der                                 § 118\nNachweis nach § 11 5 Abs. 2 erneut erbracht wird.                           Alleinfahrten von Luftschifführern\nFür Alleinfahrten eines Luftschifführers, der eine\nErlaubnis erstmalig erwerben oder eine abgelaufene\nErlaubnis erneuern lassen will, gilt § 117 entsprechend.\nDritter Abschnitt                      Jedoch darf auch bei Fahrten in Sichtweite des ausbil-\nGemeinsame Vorschriften                      denden Fluglehrers ein Auftrag für Alleinfahrten nur\nerteilt werden, wenn der Bewerber eine Einweisung\nnach § 117 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erhalten hat.\n1. Alleinflüge für den Erwerb\noder zur Erneuerung\neiner Erlaubnis oder Berechtigung\n§ 119\n§ 117                                   Alleinflüge zum Erwerb von Berechtigungen\nAlleinflüge zum Erwerb,\nDie §§ 117 und 118 sind auf Alleinflüge zum Erwerb\nErweiterung oder Erneuerung einer Erlaubnis\nvon Berechtigungen mit der Maßgabe anzuwenden,\n( 1) Wer eine Erlaubnis zum Führen von Flugzeugen,        daß an die Stelle eines Fluglehrers eine nach den Vor-\nHubschraubern, Motorseglern und Segelflugzeugen               schriften für den Erwerb der Berechtigung einweisungs-\nerstmalig erwerben, erweitern oder eine abgelaufene           berechtigte Person treten kann.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                                297\n2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen               (2) Wird die theoretische Ausbildung in Form einer\nVoraussetzungen, Flugerfahrung der                 programmierten Unterweisung durchgeführt, kann\nLuftfahrzeugführer, Flugstundenanrechnung              die Zahl der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden\nund erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis           verringert werden, wenn dadurch die Vermittlung eines\nmindestens gleichhohen Wissensstandes nicht beein-\nträchtigt wird .. Das gleiche gilt für die theoretische Aus-\n§ 120\nbildung einer Fernschule, die eine Ausbildungserlaubnis\nNachweis der fliegerischen Voraussetzungen           nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung besitzt,\nwenn der Fernunterricht durch Nahunterricht ergänzt\n(1) Luftfahrzeugführer, Flugnavigatoren, Fluginge-\nwird.\nnieure und Bordwarte auf Hubschraubern im Bundes-\ngrenzschutz und bei der Polizei haben ein Flugbuch zu          (3) Nimmt der Bewerber an einem Ausbildungslehr-\nführen, in dem alle Flüge oder Fahrten unter Angabe der     gang einer Fernschule nach Absatz 2 teil, tritt für den\nausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters            Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unterrichts-\nnach Datum, Art des Fluges, Abflugzeit, Landezeit, der      buches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der Fern-\nsich daraus ergebenden Flugdauer, Abflugort und             schule.\nLande_ort anzugeben sind. Die Erlaubnisbehörde kann\nbestimmen, daß bei Luftfahrzeugen mit einem Höchst-            (4) Die theoretische und praktische Ausbildung sind\ngewicht von mehr als 2 000 kg der Zeitpunkt, zu dem ein     von dem Ausbildungsleiter aufeinander abzustimmen.\nLuftfahrzeug mit eigener oder fremder Kraft zum Start\nabrollt, und der Zeitpunkt, zu dem es am Ende des\nFluges zum Stillstand kommt, sowie die sich daraus                                      § 122\nergebende Flugzeit (Blockzeit) in das Flugbuch einzu-                 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer\ntragen sind. Das Flugbuch ist während der erlaubnis-                      bei Mitnahme von Fluggästen\npflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Angaben zum Nach-\nweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erwei-                ( 1) Ein Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug, in\nterung, Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis        dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luft-\noder Berechtigung, die unter der Aufsicht oder in Beglei-   fahrzeugführer führt, muß innerhalb der vorhergehenden\ntung eines Luftfahrers zu erfüllen sind, müssen von         90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit\ndiesem unter Angabe der Art und Nummer seines Luft-         einem Luftfahrzeug desselben oder ähnlichen Musters\nfahrerscheins als richtig bescheinigt werden. Der Nach-     ausgeführt haben.\nweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch            . (2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt\nAuszüge aus dem Flugbuch erbracht werden, deren             Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Luftfahrzeugführer\nÜbereinstimmung mit den Angaben des Flugbuches              von den drei Starts und Landungen mindestens zwei bei\ndurch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Flug-\nNacht ausgeführt haben muß.\nleiter, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, ein\nPrüfungsratsmitglied, einen Fluglehrer oder Einwei-            (3) Ein Luftfahrzeugführer, der in einem Luftfahrzeug,\nsungsberechtigten bescheinigt sein müssen. Vorge-           in dem sich Fluggäste befinden, als zweiter Luftfahr-\nschriebene Navigationsflüge sind zusätzlich durch           zeugführer beim Start oder bei der Landung tätig wird,\nHöhenbarogramme nachzuweisen.                               muß innerhalb der vorhergehenden 90 Tage als erster\noder zweiter Luftfahrzeugführer in einem Luftfahrzeug\n(2) Bei Luftfahrerschulen, Luftfahrtunternehmen oder    desselben oder eines ähnlichen Musters oder auf einem\nim Werkluftverkehr kann die Genehmigungs- oder Auf-         hierfür vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Flug-\nsichtsbehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen,              übungsgerät dieses Musters bei Start und Landung\nwenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf      tätig gewesen sein.\nandere Weise gewährleistet ist.\n(4) Soll ein Flug mit Fluggästen nach den Instrumen-\n(3) Für den Nachweis von Übungen auf einem Flug-        tenflugregeln durchgeführt werden, muß der verantwort-\nübungsgerät ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,        liche Luftfahrzeugführer innerhalb der vorhergehenden\ndaß die Übungen von Personen zu bescheinigen sind,          90 Tage mindestens drei Anflüge nach den Instrumen-\ndie als Lehrer am Flugübungsgerät anerkannt und zur         tenflugregeln durchgeführt haben. Hiervon können zwei\nBescheinigung der Übungen ermächtigt sind.                  Anflüge durch entsprechende Übungen auf einem vom\nLuftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten lnstrumenten-\nflugübungsgerät durchgeführt worden sein. Die Anflüge\n§ 121\nkönnen durch einen Prüfungsflug mit einem von einer\nErlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen er-\nNachweis der theoretischen Ausbildung             setzt werden.\n( 1) Bewerber um eine Erlaubnis oder Berechtigung\nnach dieser Verordnung haben ein Unterrichtsbuch zu                                    § 123\nführen, in dem alle Unterrichtsstunden unter Angabe\nNachweis der praktischen Voraussetzungen\ndes Sachgebietes und des behandelten Unterrichts-\nfür Fallschirmspringer\nstoffes mit Datum und Dauer sowie Name des Lehrers\neinzutragen sind. Bei geschlossenen Lehrgängen                Fallschirmspringer haben ein Sprungbuch unter\ntritt an Stelle des vom Bewerber zu führenden Unter-        Angabe der Sprünge nach Datum, Absprungort, Sprung-\nrichtsbuches ein von der Luftfahrerschule oder der          höhe, und -art und Kennzeichen des absetzenden\nLehrgangsleitung zu führendes Unterrichtsbuch.              Luftfahrzeuges zu führen. Im übrigen gilt § 1 20 Abs. 1.\n3","298                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 124                             Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der\nAnrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen            Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes\ndurchgeführt werden.\nAls Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, Ver-\nlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis für Luftfah-           (2) Als Nachweis über die Unterweisung in Sofort-\nrer werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes        maßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe\nbestimmt ist, voll angerechnet                                gilt auch\n1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung von Luftfahrern     1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder\nsowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer; das gleiche       zahnärztliche Staatsprüfung oder'der Nachweis über\ngilt bei der Erweiterung und Erneuerung einer Erlaub-        eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\nnis oder Berechtigung,                                       gesetzes erworbene abgesc:hlossene ärztliche oder\nzahnärztliche Ausbildung,\n2. Flugzeit als Einweiser oder Eingewiesener bei der\nEinweisung auf Luftfahrzeuge weiterer Muster; das        2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung\ngleiche gilt bei Flügen zum Vertrautmachen nach              in einem der folgenden Heilberufe: Krankenschwe-\n§ 69 Abs. 4,                                                 ster, Krankenpfleger, Kindergartenschwester, Kran-\nkenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Masseur,\n3. Flugzeit als Prüfungsratsmitglied oder Sachver-                Masseuse, medizinischer Bademeister und Bade-\nständiger und als Bewerber bei Prüfungs- oder Über-          meisterin, Krankengymnast, Krankengymnastin,\nprüfungsflügen.\n3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwe-\nsternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine\n§ 125                                 Sanitätsausbildung,\nBerücksichtigung der fliegerärztlichen            4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen\nUntersuchung                              Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der\n( 1) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse für Luftfahrer      Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die\nbeginnt bei der Erteilung und Erneuerung am Tage                  Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder\ndes Abschlusses der letzten fliegerärztlichen Unter-              Ausbildung in Erster Hilfe,\nsuchung.                                                     5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die\nUnterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder\n(2) Bei der Verlängerung einer Erlaubnis beginnt die\nüber Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung\nGültigkeitsdauer mit dem Ablauf der bisherigen Gültig-\ndieser Stelle für eine solche Unterweisung oder Aus-\nkeitsdauer, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der\nbildung von dem Luftfahrt-Bundesamt oder der\nletzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt\nworden ist.                                                       zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes anerkannt\nworden ist.\n(3) Das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis wird,\nwenn Beschränkungen nicht vorliegen, für die Gültig-                                      § 127\nkeitsdauer der angestrebten Erlaubnis erteilt. Ist das\nfliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis auf einen Zeitraum             Erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis\nbeschränkt, der kürzer ist als die vorgeschriebene Gül-         ( 1) Setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, daß der\ntigkeitsdauer der angestrebten Erlaubnis, wird die           Bewerber Inhaber einer Erlaubnis engeren Umfangs ist,\nErlaubnis für den kürzeren Zeitraum erteilt. Wird in         ist in dem Ausweis zu vermerken, für welche Zeitdauer\ndiesem Fall ein fliegerärztliches Zeugnis für einen          der Inhaber zu einer Tätigkeit im Rahmen der engeren\nweiteren Zeitraum vorgelegt, wird die Erlaubnis für          Erlaubnis berechtigt ist. Das Beiblatt für die engere\ndiesen Zeitraum ohne Nachweis der sonstigen Voraus-          Erlaubnis ist ungültig zu machen.\nsetzungen verlängert, längstens jedoch bis zu der vor-\ngeschriebenen Gültigkeitsdauer der Erlaubnis.                   (2) Wird die weitere Erlaubnis nicht verlängert oder\nerneuert, ist auf Antrag ein Beiblatt für die engere\n(4) Inhaber der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer        Erlaubnis in entsprechender Anwendung der für diese\n1. Klasse, für Verkehrsflugzeugführer oder für Verkehrs-     geltenden Vorschriften über die Verlängerung oder\nhubschrauberführer, die das 40. Lebensjahr vollendet         Erneuerung zu erteilen. Das Beiblatt für die weitere\nhaben, erhalten das fliegerärztliche Tauglichkeitszeug-      Erlaubnis ist ungültig zu machen.\nnis, wenn Beschränkungen nicht vorliegen, abweichend\nvon Absatz 3 Satz 1 nur für einen Zeitraum von sechs\nMonaten. Die Vorschriften in Absatz 3 Satz 2 und 3\nbleiben unberührt.                                                      3. Durchführung der Prüfungen und\nÜberprüfungen, Prüfungsrat, Sachverständige\n§ 126\nErleichterungen beim Nachweis der                                            § 128\nvorgeschriebenen Kurse für Sofortmaßnahmen                           Durchführung der Prüfungen und\nam Unfallort oder in Erster Hilfe                    Überprüfungen, Prüfungsrat, Sachverständige\n( 1 ) Der Nachweis über die Unterweisung in Sofort-          ( 1) Die Prüfungen sind vor einem Prüfungsrat abzule-\nmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe        gen, sofern nach den Vorschriften dieser Verordnung\nkann durch eine Bescheinigung einer fliegerärztlichen         nicht eine Überprüfung durch einen Sachverständigen\nUntersuchungsstelle, des Arbeiter-Samariter-Bundes            vorgesehen ist.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                              299\n(2) Der Prüfungsrat besteht aus dem Vorsitzenden             (9) Zwischen dem Zeitpunkt der abgelegten theoreti-\nund zwei weiteren Mitgliedern. Bei Prüfungen um die         schen Prüfung und dem Zeitpunkt der abzulegenden\nErlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse, Verkehrs-      praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 12 Monate\nflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Flugnaviga-        liegen. Teilweise Wiederholungsprüfungen werden auf\ntoren, Flugingenieure, Bordwarte auf Hubschraubern           den Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungen nicht\nim Bundesgrenzschutz und bei der Polizei sowie für           angerechnet.\nFlugdienstberater kann der Prüfungsrat um zwei Prü-\nfungsratsmitglieder erweitert werden.                           (10) Die Absätze 5 bis 9 gelten sinngemäß, wenr\nnach den Vorschriften dieser Verordnung eine Über-\n(3) Die zuständige Luftfahrtbehörde beruft den Vorsit-  prüfung durch einen Sachverständigen vorgesehen ist.\nzenden des Prüfungsrates sowie die weiteren Prüfungs-\nratsmitglieder in der notwendigen Anzahl und stellt eine\nListe der berufenen weiteren Prüfungsratsmitglieder                   4. Erleichterungen für den Erwerb\nauf. Zuständige Luftfahrtbehörde ist in Fällen, in denen            und die Erneuerung von Erlaubnissen\nder Bund für die Abnahme der Prüfung zuständig ist, das                        und Berechtigungen\nLuftfahrt-Bundesamt, in den übrigen Fällen die oberste\nLuftfahrtbehörde des Landes, soweit nicht nach Lan-                                      § 129\ndesrecht etwas anderes bestimmt wird. Die zuständigen\nBerücksichtigung einer theoretischen\nLuftfahrtbehörden können gemeinsame Listen auf-\nund fliegerischen Vorbildung\nstellen. Die Mitglieder des Prüfungsrates müssen sach-\nverständig, die Vorsitzenden zudem Angehörige einer             ( 1) Für Inhaber einer gültigen Erlaubnis für Luftfahr-\nLuftfahrtbehörde sein. Aus der Liste muß ersichtlich         zeugführer kann die theoretische Ausbildung zum\nsein, über welche luftrechtlichen Erlaubnisse und            Erwerb einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer zum\nBerechtigungen die Prüfungsratsmitglieder verfügen           Führen anderer Luftfahrzeugarten auf die Sachgebiete\noder welche Fachprüfungen sie abgelegt haben.                beschränkt werden, die nicht in der theoretischen Aus-\nbildung der erworbenen Erlaubnis enthalten waren.\n(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Vorsitzen-       Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in einem\nden des jeweiligen Prüfungsrates mit der Abnahme\nSachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann\neiner Prüfung im Einzelfall. Der Beauftragung bedarf es      die Erlaubnisbehörde ihn von der Ausbildung in diesem\nnicht, wenn der Vorsitzende der Erlaubnisbehörde             Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Die Sätze 1\nselbst angehört. Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort       und 2 finden auf die theoretischen Prüfungen sinnge-\nder Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungs-          mäß Anwendung mit der Maßgabe, daß der Prüfungsrat\nrates im Einzelfall. Die Prüfungsratsmitglieder sind aus    oder Sachverständige nach·§ 128 an die Stelle der\nder nach Absatz 3 aufgestellten Liste auszuwählen. Der       Erlaubnisbehörde tritt.\nVorsitzende kann anordnen, daß die praktische Prüfung\nund in Ausnahmefällen auch die theoretische Prüfung             (2) Inhabern einer nicht nach den Vorschriften dieser\nvor einem einzelnen Prüfungsratsmitglied abzulegen ist.     Verordnung erteilten Erlaubnis, deren Gültigkeit abge-\nlaufen ist, können bei Nachweis besonderer fliegeri-\n(5) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung           scher Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag die\nbeauftragten Prüfungsratsmitglieder müssen die ent-          Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauber-\nsprechende Erlaubnis oder Berechtigung besitzen und          führer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer oder\nüber besondere fachliche Erfahrungen verfügen. An der        Freiballonführer sowie die zu diesen Erlaubnissen erteil-\nAusbildung der Bewerber beteiligte Personen dürfen           ten Berechtigungen unter den für die Erneuerung dieser\ndem Prüfungsrat nicht angehören.                             Erlaubnis oder der Berechtigungen bestimmten Voraus-\nsetzungen erteilt werden. Das gleiche gilt für Fallschirm-\n(6) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden\" oder\nspringer entsprechend.\n,,nicht bestanden\" beurteilt. Über das Ergebnis ent-\nscheidet im Falle des Absatzes 4 Satz 5 das beauftragte\nPrüfungsratsmitglied, in den übrigen Fällen der                                          § 130\nPrüfungsrat mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich-                    Erleichterung für die Erneuerung einer\nheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei                              abgelaufenen Erlaubnis\nNichtbestehen ist eine einmalige Wiederholung zu-\nlässig. Der Prüfungsrat oder das beauftragte Prüfungs-           Die Erlaubnisbehörde kann eine Erlaubnis, deren\nratsmitglied bestimmt, ob und ggf. mit welchen Auflagen      Gültigkeit nicht länger als 6 Monate abgelaufen ist, bei\ndie Prüfung ganz oder zum Teil zu wiederholen ist. Eine      Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung\nweitere Wiederholung ist nur mit Zustimmung der für die      erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus ent-\nPrüfung zuständigen Erlaubnisbehörde zulässig.               schuldbaren Gründen unterblieben ist.\n(7) Der Vorsitzende des Prüfungsrates kann Lehrern\nund weiteren Personen gestatten, bei den Prüfungen                           5. Zuständige Behörden,\nanwesend zu sein.                                                     Antragstellung und Sprechfunkdienst\n(8) Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der                                § 131\nPrüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist im\nZuständige Behörden\nFalle des Absatzes 4 Satz 5 von dem beauftragten\nPrüfungsratsmitglied, in den übrigen Fällen von allen           Zuständige Behörden für Verwaltungstätigkeiten\nMitgliedern des Prüfungsrates zu unterschreiben.             nach dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-","300                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nZulassungs-Ordnung für die Erteilung der entsprechen-         4. entgegen§ 117 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\nden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luft-              § 118 Satz 1 , § 119, den schriftlichen Flugauftrag\nfahrtbehörden. § 1 28 Abs. 3 bleibt unberührt.                    nicht mitführt,\n5. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 ein Flugbuch, entge-\n§ 132                                 gen § 121 Abs. 1 Satz 1 ein Unterrichtsbuch oder\nentgegen § 1 23 Satz 1 ein Sprungbuch nicht, nicht\nAntragstellung\nrichtig oder nicht vollständig führt oder entgegen\n(1) Der Antrag auf Durchführung der vorgeschriebe-             § 1 20 Abs. 1 Satz 3 das Flugbuch oder entgegen\nnen Prüfungen oder Überprüfungen ist, sofern nichts               § 123 Satz 2 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 3\nanderes bestimmt ist, mit dem Antrag auf Erteilung,               das Sprungbuch nicht mitführt,\nVerlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis oder               6. entgegen § 1 20 Abs. 1 Satz 4 oder entgegen § 1 23\nBerechtigung zu verbinden. Dem Antrag sind außer den              Satz 2 in Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 4 unrich-\nNachweisen über die fachlichen Voraussetzungen nach               tige Angaben eines Bewerbers in einem Flugbuch\ndieser Verordnung die nach der Luftverkehrs-Zulas-                oder Sprungbuch als richtig bescheinigt oder\nsungs-Ordnung geforderten Nachweise und Erklärun-\ngen beizufügen, es sei denn, diese Unterlagen liegen der      7. entgegen§ 122 ohne die erforderliche Flugerfahrung\nErlaubnisbehörde bereits vor.                                     als Luftfahrzeugführer tätig wird.\n(2) Weitere oder zu sonstigen Anträgen zu erbrin-\n§ 135\ngende Nachweise und Erklärungen werden von der\nErlaubnisbehörde im Einzelfall bestimmt.                                        Übergangsvorschriften\n(1) Die zwischen dem 29. Februar 1976 und dem\n§ 133                             1. April 1983 geltende Fassung der Verordnung über\nLuftfahrtpersonal (Erstfassung) ist weiterhin anzu-\nBerechtigung zur Ausführung des Sprechfunkdienstes\nwenden\n(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-          1. auf das Erteilen einer Erlaubnis oder Berechtigung,\ndienstes wird durch ein gemäß den Vorschriften des                für die nach der Erstfassung eine Ausbildung vor-\nBundesministers für das Post- und Fernmeldewesen                  geschrieben war, wenn\nerteiltes Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkdienst\noder den Telegraphie- und Sprechfunkdierist nach-                 a) die Ausbildung vor dem 1. April 1983 begonnen\nworden ist und\ngewiesen.\nb) die fachlichen Voraussetzungen, von denen nach\n(2) Das Flugfunkzeugnis muß bei der Ausübung der                  der Erstfassung die Erteilung abhängt, bis zum\nerlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden,              1. Oktober 1983 erfüllt sind;\nwenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk-\n2. auf das erstmalige Verlängern einer während der\ndienstes in dem Luftfahrerschein eingetragen ist.\nGeltungszeit der Erstfassung erteilten Erlaubnis oder\nBerechtigung, wenn die Anwendung der Erstfassung\nfür den Bewerber günstiger ist als die der neuen\nFassung;\nVierter Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten                        3. in den Fällen des § 135 Nr. 7, 8 und 14 der Erst-\nfassung.\nund Schlußvorschriften\n(2) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\n§ 134                             2. Klasse mit der Instrumentenflugberechtigung, die die\nOrdnungswidrigkeiten                       theoretische Prüfung nach § 135 Satz 2 Nr. 3 der\nErstfassung abgelegt haben oder deren Erlaubnis auf\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des         Grund des § 10 der Erstfassung erteilt wurde, wird auf\nLuftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder            Antrag die Erlaubnis· für Verkehrsflugzeugführer erteilt.\nfahrlässig                                                    Das gleiche gilt für Inhaber der Erlaubnis für Berufsflug-\nzeugführer 1. Klasse, die die fachlichen Voraussetzun-\n1. ohne Berechtigung nach § 66, § 71 Abs. 1, § 76\ngen des § 12 der Erstfassung vor dem 1. April 1983\nAbs. 1 , § 77 Abs. 1, § 80, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1,\n§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 92 erfüllt haben.\nAbs. 1, § 93 Abs. 1, § 99 Abs. 1 oder§ 110 Abs. 1\n(3) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\noder ohne Erlaubnis nach § 104 Abs. 1, § 11 2 Abs. 1\n2. Klasse ohne Instrumentenflugberechtigung, die auf\noder § 115 Abs. 1 eine dort bezeichnete Tätigkeit\nGrund des § 10 der Erstfassung erteilt wurde, sowie\nausübt,\nInhabern der Instrumentenflugberechtigung, die auf\n2. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 117          Grund des § 7 4 der Erstfassung erteilt wurde, werden\nAbs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 118       bei der Ausbildung nach § 14 und bei der Prüfung nach\nSatz 1, § 119, einen Alleinflug durchführt,              § 15 Erleichterungen entsprechend dem Umfang der\nbereits nachgew~esenen Ausbildung und abgelegten\n3 entgegen § 117 Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 117              Prüfung gewährt. Inhabern der Erlaubnis für Berufsflug-\nAbs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 118,      zeugführer 2. Klasse, die den theoretischen Teil der\n§ 119, einen Flugauftrag erteilt,                         Prüfung nach § 11 oder § 15 der Prüfordnung für Luft-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984                          301\nfahrtpersonal vom 5. April 1967 (BGBI: 1 S. 413) be-                              § 136\nstanden haben, werden die theoretische Ausbildung               (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung\nnach § 14 und der theoretische Teil der Prüfung nach                     von Rechtsvorschriften)\n§ 15 erlassen.\n(4) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer                            § 137\n2. Klasse mit der Musterberechtigung für ein Flugzeug                         Berlin-Klausel\nmit einer Höchstmasse von mehr als 5 700 kg und mit\neiner im Flughandbuch vorgeschriebenen Mindestflug-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbesatzung von zwei oder mehr Flugbesatzungsmitglie-      tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ndern, die sich im gewerbsmäßigen Luftverkehr auf         zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. Juli\ndiesem Muster betätigen, wird die entsprechend einge-    1964 (BGBI. 1 S. 529) auch im Land Berlin. Die\nschränkte Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer erteilt.  Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben\nAbsatz 2 bleibt unberührt.                               unberührt.","~\n0\nN\nIII. Nr.\n1.     Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\n•\nUnterschrift des Inhabers                                                                                                             CD\nVII.                        Signature of holder                                                                                                              C\n::::,\n0.\nro\nIV. Name des Inhabers: ...............................................................................................                                      (/)\nCO\nName of holder                                                                                                                                         ro\n(/)\ngeboren am: ........................................ in ....................................................................                           ro\nborn on                                                                    at                                                                          N\nII.               Luftfahrerschein                                                                                                                                                                                                           C\"\n[\n------···-·---···-- .................\nfür\nV. Wohnsitz: ............................_ ......\nAddress                                                                                                                                                --\nc...\n!l)\n······················· ............ §8 .. 8...................                      ·······························································    ..,\n':::T\nPrivatluftfahrzeugführer                                                                                                                                                                                                            CO\n!l)\n::::,\nVI. Staatsangehörigkeit: ...............................................................................................\nPrivate Pilot Licence                                          Nationality                                                                                                                                            ...\nCO\nXI.\n/,,.--····-....                  )                         VIII.\n----········...........,den ..........................\nCO\n(X)\n7'\"\n-f\nX..................................................................................     ~\nNur gültig mit einem zugehörigen Beiblatt über Art\nUnterschrift des ausstellenden Beamten\nder Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                 ............ _____ ... ,,,,'                                               Signature of issuing officer\nValid only in connection with an attached certification\nconcerning category of licence, validity and ratings\nXIV.  Beschränkt gültiges                                    Beschränkt gültiges                            Allgemeines Sprech-\nSprechfunkzeugnis II                                   Sprechfunkzeugnis 1                            funkzeugnis für den\nfür den Flugfunkdienst                                 für den Flugfunkdienst                         Flugfunkdienst\nRestricted Flight                                      Restricted Flight                              General Flight\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                                     Radiotelephone                                         Radiotelephone                                 Radiotelephone\nOperator's Certificate II                              Operator's Certificate 1                       Operator's Certificate\nlssued in accordance with the standards of ICAO\n/,,----·······•...\\                                1,,-·······~····....~\nNr. ......... (·:;:--··\\) Nr. ........... :                                        XI              : Nr............ ;                 XI             :\nN~                     \\                          /\nLgNr. 5341                                   Muster 1 (§§ 4, 21, 35, 39, 48 LuftPersV)                                    ........... ______.,,     No.              \\..•••••••••••~---·) No.                            \\ ••••••••• ~---··/","XII. Berechtigung für IFR-Flüge                              gültig bis\n1.            Bundesrepublik Deutschland                                                                                         Instrument Rating valid until\n~\nFederal Republic of Germany                                                                                   Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft             ····························· ...\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nBeiblatt „A\" zum Luftfahrerschein                                                                              --------------------------------------\na) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command                                ~\nfür                                                                              --------------------------------------                                                          CO\n1\nPrivatluftfahrzeugführer                                                                                                                                                                              --1\nm\nAttachment \"A\"                                                                                                                                                                               CO\nto the Private Pilot Licence                                                                                                                                                                        Q.\n~\n)>\nIII.                          Nr ..... ,...........................                                                         ~-------------------------------------                                                         C\nb) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot                                                C/)\nIV. Name:                                                                                                                    ~-------------------------------------                                                         CO\nm\nrr\nII.               Erlaubnis für Privatflugzeugführer                                                                                                                                                                      ~\nCategory: Private Pilot Licence-Aeroplane                                                                                                                                                              OJ\n0\n:::::,\nIX. Erlaubnis für Privatflugzeugführer                                                          gültig bis                                                                                                                  :::::,\nPrivate Pilot Licence-Aeroplane valid until                                                                                                                                                                          Q.\nCD\n:::::,\n__ XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings __________\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                                                                   1\\)\n!'.J1\n\"Tl\nCD\nrr\n2\n~\nCO\nCO\n+::,,.\nXI.                                  VIII .\n....................................... , den ...........................\nX.................................................................................\nUnterschrift\nLgNr. 5343                                                                          zu Muster 1 (§ 4 LuftPersV)\nCA)\n0\nCA)","(,.)\n0\n~\nXIV. Umfang der Erlaubnis                                                                 XIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                  The Licence entitles its holder to act\n1 . im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufs-            1 . in non-<:ommercial operations for non-<:ommercial and non1)rofessional activities\nmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter H ubschrauberführer auf Hub-          as pilot-in-<:ammand or as C01)ilot of helicopters for which a type rating has been\nschraubern der eingetragenen Muster für Flüge am Tage. Sie berechtigt zum                  issued for flights by day. lt entitles to carry out flights by night in the vicinity of an\nFühren von Hubschraubern bei Nacht m der Umgebung eines Flugplatzes, wenn                 aerodrome if its holder has acquired a total flight experience of 75 hours and if\nder Inhaber der Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt und              he has carried out by night 1 0 take-0ffs and 10 approaches down to a landing\nje 10 Nachtstarts und Nachtlandeanflüge mit anschließender Landung auf Hub-               with helicopters under the supervision of a flight instructor,\nschraubern mit Fluglehrern durchgeführt hat,\n2.  - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-\n2.  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als ver-              commercial Operations for professional activities as pilot-in-<:0mmand of heli-\nantwortlicher Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster,              copters for which a type rating has been issued restricted to provideflight instruc-\nbeschränkt auf die Ausbildung von Privathubschrauberführem innerhalb der                  tion to private pilots-helicopter provided he is also the holder of a flight instructor's\nBundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes muß die Lehrbe-                   rating for private pilots-helicopter.\nrechtigung für Privathubschrauberführer eingetragen sein.\nRemarks:                                                                                         CD\nBemerkungen:                                                                                                                                                                              C\nAdditional ratings are required by the holder of the Licence for flights under instru-          :::i\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru-       ment flight rules, acrobatic flights, controlled VFR flights, cross-<:0untry flights by\na.\n(1)\nmentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, für Über-       night, dusting or spraying flights and !light instruction incl. type training flights. The      (J)\nlandflüge bei Nacht, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer oder Einwei-        holder of an instrument rating is also entitled to carry out controlled VFR flights and         CO\n(1)\nsungsberechtigter. Der Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung ist auch zur            cross-<:ountry flights by night.                                                                (J)\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge und von Überlandflügen bei Nacht berechtigt.                                                                                                       (1)\n;:::r\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses                   XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate                   O\"\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga-\ntionsfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the radio-\ntelephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical station             ~\nauszuüben:\nas follows:                                                                                     '-\nm\nResticted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio services for            ::,-\n...,\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen\nVFR flights andin German language only.                                                     CO\nnach Sichtflugregeln in deutschen Sprache.                                                                                                                                            m\nRestricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for             :::i\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach                                                                                                        CO\nVFR flights only.\nSichtflugregeln.                   ·                                                                                                                                                   -A\nGeneral Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radfo                  CO\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.\nservices.                                                                                   CX>\n-~\n-f\n~-","1.            Bundesrepublik Deutschland                                                                                      XII. Motorseglerart - category of powered glider\n--------------------------------------\nFederal Republic of Germany\nBeiblatt „B\" zum Luftfahrerschein\nfür                                                                                                                                     ~\nCO\nPrivatluftfahrzeugführer                                                                                  XII. Startarten - take-off methods                   1\n~-------------------------------------               ~\nAttachment \"B\"                                                                                                                                       SlJ\nto the Private Pilot Licence                                                                                                                               CO\na..\n(D\n111.                         Nr .................................                                                                                                                 .....\n)>\nC\nIV. Name:                                                                                                                                                                        (J)\nCO\nII.               Erlaubnis für Motorseglerführer                                                                                                                               SlJ\nO\"\nCategory: Private Pilot Licence-Powered Glider                                                                                                                   ~\nCD\ngültig bis                       XII. Sonstige Berechtigungen - other .ratings     0\n· IX. Erlaubnis für Motorseglerführer\nPrivate Pilot Licence-Powered Glider valid until\n--------------------------------------               :::J\n:::J\na..\n(D\n:::J\n1\\)\n01\n\"Tl\n(1)\nO\"\n2\nSlJ\n.....\nXIII. Bemerkungen - remarks                       CO\nXI.                                                                                                                          --------------------------------------              CX>\n.,1::,,.\nVIII .\n....................................... , den ...........................\nX.·················· ..............................................................\nUnterschrift\nLgNr. 5345                                                                       zu Muster 1 (§ 35 LuftPersV)\n(A)\n0\nCJ1","(;J\n0\n0)\nXIV. Umfang der Erlaubnis                                                                XIV. Privileges of the Ucence\nDie Erlaubnis berechtigt zum Führen von Motorseglern der eingetragenen Arten am          The Licence entitles its holder to pilot powered gliders for which a category rating has\nTage entsprechend den eingetragenen Startarten. Sie berechtigt zum Führen von            been issued for flights by day according to the take-Off methods endorsed. lt entitles\nMotorseglern bei Nacht in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn der Inhaber der           to carry out flights by night in the vicinity of an aerodrome if its holder has acquired\nErlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt und je 1O Nachtstarts          a total flight experience of 75 hours and if he has carried out 1O take-Offs and 10\nund -landungen auf Motorseglern mit Fluglehrer durchgeführt hat                          landings by night with powered gliders under the supervision of a flight instructor.\nBemerkungen:                                                                             Remarks:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru-      Additional ratings are required by the holder of the licence for flights under instru-\nmentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, für Über-      ment flight rules, acrobatic flights, controlled VFR flights, cross-<:-ountryflights bynight\nlandflüge bei Nacht sowie Flüge als Fluglehrer. Der Inhaber einer Instrumentenflug-      and flight instruction. The holder of an instrument rating is also entitled to carry out\nberechtigung ist auch zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und von Überland-       controlled VFR flights and cross<0untry flights by night.\nflügen bei Nacht berechtigt.\nXIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses                                                                                                                     CD\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the radio-       C\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga-           telephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical station           :::::,\ntionsfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang        as follows:                                                                                   a.\n(D\nauszuüben:                                                                                   Resticted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio services for          C/)\nCO\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen               VFR flights and in German language only.                                                  (D\nnach Sichtflugregeln in deutscher Sprache.                                                                                                                                         C/)\nRestricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate        I for radio services for   (D\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach           VFR flights only.                                                                         ,::;\nSichtflugregeln.                                                                         General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio\nO\"\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.                 services.\n-~\nc....\nro\n.,\n~\nCO\nro\n:::::,\nCO\n_._\nCO\n0)\n-~\n-t\n~-","1.            Bundesrepublik Deutschland                                                                                  XIV. Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                                                                  Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen entsprechend den\neingetragenen Startarten am Tage.\n•\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Kunstflüge,\n\"'                                                                            Wolkenflüge sowie Flüge als Fluglehrer.\n.                                                                           XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses\nBeiblatt „C\" zum Luftfahrerschein                                                                                     Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und\nNavigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunksteile in fol-\nfür                                                                                     gendem Umfang auszuüben:                                                         z:--'l\n- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flü-\nPrivat!uftfahrzeugführer                                                                                         gen nach Sichtflugregeln in deutscher Sprache.\nCO\n1\nAttachment \"C\"                                                                                       - Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flü-\ngen nach Sichtflugregeln.                                                    --1\n!l)\nto the Private Pilot Licence                                                                                                                                                               (0\n- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschrän-\nkung.                                                                        C.\n(t)\nIII.                         Nr.................................                                                                                                                                                   \"\"\"'l\nXIV. Privileges of the Licence                                                         )>\nIV. Name:                                                                                                                                                                                                          C\nThe Licence entitles its holder to pilot any gliders by day according to the    C/)\n(0\nII.              Erlaubnis für Segelflugzeugführer                                                                               take-off method(s) endorsed.                                                    !l)\nAemarks:                                                                        O\"\nCategory: Private Pilot Licence-Glider\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for acrobatic      ~\nflights, flights in clouds and for flight instruction.                          CD\nIX. Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer                                                 gültig bis                                                                                                            0\n::::,\nPrivate Pilot Licence-Glider valid until                                                                               XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator'• Certifi·       ::::,\ncate\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform    C.\n(t)\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                          the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aero-   ::::,\nnautical station as follows:                                                    I'\\)\n- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio serv-    91\nices for VFR flights and in German language only.\n\"TI\n- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services  (t)\nfor VFR flights only.                                                       O\"\n\"\"\"'l\nXII. Startarten - take-off methods                                                                                                  - General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted         C\n!l)\n~-------------------------------------                                                                                                       radio services.                                                             \"\"\"'l\n-'-\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                                         CO\nCO\n~-------------------------------------                                                  ~\nXI.                                 VIII.\nden ...........................\nX.................................................................................\nUnterschrift\nLgNr. 5347                                                                   zu Muster 1 (§ 39 LuftPersV)\nw\n....,\n0","w\n0\n0)\n1.            Bundesrepublik Deutschland                                                                                 XIV. Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                                                                 Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Freiballonen der eingetragenen Art\nam Tage.\n•\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge bei\nNacht sowie zur Ausbildung von Freiballonführern.\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprach- und\nBeiblatt „D\" zum Luftfahrerschein                                                                                    Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle in fol-\ngendem Umfang auszuüben:\nfür\n-  Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flü-\nPrivatluftfahrzeugführer                                                                                       gen nach Sichtflugregeln in deutscher Sprache.\n-  Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flü-      CD\nAttachment \"D\"                                                                                                                                                                      C\ngen nach Sichtflugregeln.                                                    ::,\nto the Private Pilot Licence                                                                               -  Ailgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschrän-         0.\n(l)\nkung.                                                                        (/)\nCO\nIII.                         Nr .................... ,.......... ..                                                                                                                                              (l)\n(/)\nXIV. Privileges of the Licence\nrv.  Name:                                                                                                                       The Ucence entitles its holder to pilot free balloons for which a category\n(l)\nN\nrating has been issued by day.                                                  O\"\nII.                 Erlaubnis für Freiballonführer\nRemarks:\nCategory: Private Pilot Licence-Free Balloon                                                                    Additional ratings are required by the holder of the licence for ascents by    -~\nnight and for instruction of free balloon pilots.                               L\ngültig bis                                                                                                          Sl)\nIX. Luftfahrerschein für Freiballonführer                                                                                                                                                                        ~\nPrivate Pilot Licence-Free Balloon valid until\nXIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator'• Certifi-\ncate                                                                           eo\nSl)\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform    ::,\nCO\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                         the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aero-\n.......\nnautical station as follows:\nCD\n- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio serv-    (X)\nice.s for VFR flights and in German language only.                          _.f:>.\n- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services\nfor VFR flights only.                                                       [\n-  General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted\nradio services.\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\nXI.                                 VIII.\nden ...........................\nX.................................................................................\nUnterschrift\nLgNr. 5349                                                                   zu Muster 1 (§ 48 LuftPersV)","1.            Bundesrepublik Deutschland                                                                                XII. Berechtigung für IFR-Flüge                           gültig bis\nFederal Republic of Germany                                                                               Instrument Rating valid until\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt „E\" zum Luftfahrerschein                                                                             XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                                                              ·-----------------------                                             z\n~\na) als verantwortlicher Hubschrauberführer -\nPrivatluftfahrzeugführer                                                                                  as pilot-in-command                                              CO\n1\nAttachment \"E\"                                                                                                                                                    --t\n!l)\nto the Private Pilot Licence                                                                                                                                             CO\na.\nIII.                         Nr.................................                                                                                                                                <D\n~\n)>\nIV. Name:                                                                                                                                                                                        C\nC/)\n(C\nII.          Erlaubnis für Privathubschrauberführer                                                                       b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot                      !l)\ner\nCategory: Private Pilot Licence-Helicopter                                                                                                  ------------                     ~\ngültig bis                                                                                           CD\nIX. Erlaubnis für Privathubschrauberführer                                                                                                                                                       0\n::J\nPrivate Pilot Licence-Helicopter valid until                                                                                                                                               ?\na.\n<D\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                                         ::J\n1\\)\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                          91\n-rt\n<D\ner\n~\nC\n!l)\n~\nCO\nXI.                                 VIII.                                                                                                                                                        (X)\n~\n....................................... , den ...........................\nX.........................................:.......................................\nUnterschrift\nLgNr. 5351                                                                      zu Muster 1 (§ 21 LuftPersV)\nCA>\ni","(,,)\n~\n0\nXIV. Umfang der Erlaubnis                                                                XIV. Privileges of the Ucence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                The Licence entitles its holder to act\n1 . im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufs-           1 . in non-commercial Operations for non-commercial and non-professional activities\nmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flug-             as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been\nzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage. Sie berechtigt zum Führen             issued for flights by day. lt entitles to carry out flights by night in the vicinity of an\nvon Flugzeugen bei Nacht in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn der Inhaber             aerodrome if its holder has acquired a total flight experience of 75 hours and if\nder Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt und je 10 Nacht-           he has carried out 10 take-offs and 10 landings by night with aeroplanes under the\nstarts und ~andungen auf Flugzeugen mit Fluglehrern durchgeführt hat,                    supervision of a flight instructor,\n2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf Flug-         2. - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-\nzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegen-                 commercial operations for professional activities as pilot-in-command of aero-\nständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugführern inner-            planes for which a type rating has been issued restricted to aerotow flights and\nhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser Rechte müssen die               to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided he is also the\nSchleppberechtigung und die Lehrberechtigung für Privatflugzeugführer einge-             holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's rating for private\ntragen sein.                                                                             pilots-aeroplane.                                                                           CD\nC\nBemerkungen:                                                                             Remarks:                                                                                         :::::,\nQ.\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru-      Additional rating are required by the holder of the Licence for flights under instru-            Cl)\nmentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, für Über-      ment flight rules, acrobatic flights, controlled VFR flights, cross-country flights by          (fJ\n(0\nlandflüge bei Nacht, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge, Flüge als Fluglehrer oder      night, aero-tow flights, dusting and spraying flights, flight instruction incl. type training    Cl)\nEinweisungsberechtigter sowie Flüge zur Erprobung von Flugzeugen. Der Inhaber            flights and for experimental flights. The holder of an instrument rating is also entitled to     (fJ\neiner Instrumentenflugberechtigung ist auch zur Durchführung kontrollierter Sicht-                                                                                                        Cl)\ncarry out controlled VFR flights and cross-country by night.\nflüge und von Überlandflügen bei Nacht berechtigt.                                                                                                                                        N\nO\"\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses\nXIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the radio:\n_ä\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga-                                                                                                            c_\ntelephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical station              a,\ntionsfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang        as follows:                                                                                      ~\nauszuüben:\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen\nResticted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio services for           eoa,\nVFR flights andin German language only.                                                     :::::,\nnach Sichtflugregeln in deutschen Sprache.                                                                                                                                          (0\nRestricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach           VFR flights only.                                                                           ..J.\nSichtflugregeln.                                                                                                                                                                     CO\nGeneral Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio                 CX)\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.                 services.                                                                                  -~\n-4\n~","III. Nr.\n1.     Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nII.\n•\nLuftfahrerschein\nVII.          Unterschrift des Inhabers\nSignature of holder\nIV. Name des Inhabers: ...........................................................................................\nName of holder\ngeboren am: ........................................\nborn on                                                      at\n~\nCO\n-1\n0,)\nCO\na.\n~\n)>\nC:\n1\nfür                                              V. Wohnsitz: ..........................................................................................................................\n(J)\nCO\n0)\nAddress                                                                                                                               0-\nBerufsl uftfahrzeugfü hrer                                                                                                                                                                                          ~\nOJ\n0\nCommercial Pilot Licence                                                                                                                                                                                  :J\nVI. Staatsangehörigkeit: ...............................................................................................                     :J\nNationality                                                                                                                           a.\n(l)\nXI.                                               VIII.                                                                                      ::J\n1\\)\nden ........................ ..\n~\nNur gültig mit einem zugehörigen Beiblatt über Art\nder Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\n.,,\nX.................................................................................. (l)\n0-\nValid only in connection with an attached certification                                                                               Unterschrift des ausstellenden Beamten\nconcerning category of licence, validity and ratings                                                                                             Signature of issuing officer                                       2\n...,\n0,)\nCO\nCO\n.j::,.\nXIV.    Beschränkt gültiges Sprechfunk-                                     Allgemeines Sprechfunkzeugnis\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                                      zeugnis I für den Flugfunkdienst                                    für den Flugfunkdienst\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                    Restricted Flight Radiotelephone                                    General Flight Radiotelephone\nOperator's Certificate 1                                            Operator's Certificate\n,,,,...... ----- ..........\n(.··::·· ... :\n>\n__\nLgNr. 5353                                         Muster 2 (§§ 10, 27, 52 LuftPersV)         Nr.                                                                 Nr.\nNo.                   (              XI.                            No.\n'•,, __________         ,,,.:                                                       \\.,, ____________,,/\n....\nCA>","..\nCA)\n1\\.)\n1.                 Bundesrepublik Deutschland\ngültig bis\nFederal Republic of Germany                                                                            *) XII. Berechtigung für !FR-Flüge\nInstrument Rating valid until\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt \"A\" zum Luftfahrerschein                                                                                 XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                                                         ~-------------------------------\na) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nBerufsluftfahrzeugführer                                                                              r--------------------------------\nAttachment \"A\"\nto the Commercial Pilot Licence                                                                                                                                                     CD\nC\n:::J\nIII.                            Nr................................                                                                                                                                         Q.\nCD\n(/)\nIV. Name: ·······---································································---·····························                                                                                      CO\nCD\nb) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot                            (/)\nII.             Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse                                                                  ~--------------------------------                                            CD\nCategory: Commercial Pilot Licence-Aeroplane                                                                                                                                          N\nCi\nIX. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse                                             gültig bis                                                                                                 -~\nCommercial Pilot Licence-Aeroplane valid until                                                                                                                                                      (_\nß)\n~--------------------------------\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugtoh~er für weitere 12 Monate\n:J\"\n....\nCO\nß)\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane\"for further 12 months                                                                                                                                      :::J\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                           CO\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                                               .....\nCO\n(X)\n-~\n--f\n~-\nXI.                                       VIII.\n·---·············• den -·--·-··--·····..\nX. ··························································-··---·--·····\nUnterschrift\nLgNr. 5455                                                                        zu Muster 2 (§ 10 LuftPersV)\n*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese\nSeite mit der Überschrift \"XII. Berechtigungen- ratings\" versehen werden und\nim übrigen unbedruckt bleiben.","XIV. Umfang der Erlaubnis                                                                  XIV. Prlvlleges of the Llcence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                   The Licence entitles its holder to act\n1.  als Privatflugzeugführer                                                              1.   as a private pilot-aeroplane\na)  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe-                 a)  in non~ommercial operations for non~ommercial and non-professional\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                 activities as pilot-in~ommand or as co-pilot of aeroplanes for which a type\nFlugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so-                    rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,                                            VFR flights,\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf                 b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-\nFlugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von                      commercial operations for professional activities as pilot-in~ommand of\nGegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug-                      aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow\nführern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser                      flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided\nRechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für                         he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's\nPrivatflugzeugführer eingetragen sein,                                                     rating for private pilots-aeroplane;                                            z:-,\n2.   als Berufsflugzeugführer 2. Klasse                                                    2.   as a commercial pilot-aeroplane                                                    (0\na)  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als                a)  in non~ommercial operations for professional activities as pilot-in~om-           1\nverantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft-\nfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie\nmand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued\nfor flights by day and by night and for controlled VFR flights,\n-;;\n(0\nzur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,                                            b) in commercial air transportation as pilot-in~ommand of aeroplanes having         a.\n(1)\nb) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug-                 a maximum mass of 5 700 kg or less for wh ich a type rating has been issued      \"\"\"I\nzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster                     for flights by day and by night and for controlled VFR flights,\n)>\nbis zu einer Höchstmasse von 5 700 kg für Flüge am Tage und bei Nacht so-              c)  in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type     C:\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,                                            rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nC/)\n(0\nc)  im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh-                  VFR flights.                                                                   ll>\n~\nrer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge         Remarks:\nam Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge.\nBemerkungen:\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for flights under Instru-\nment flight rules, for long range flights, acrobatic flights, aero-tow flights, dusting  g,\n:::,\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach In-            and spraying flights ;md for flight instruction incl. type training flights.             :::,\nstrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und\nSprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter.\nXIV. Prlvlleges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operators Certiflcate\na.\n(1)\n::::,\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to pertorm the\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugni... s                        radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical\n1\\)\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses Ist berechtigt, den Sprech- und Naviga-             station as follows:                                                                     !.11\ntionsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Um-                                                                                                     \"T1\nRestricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for      (1)\nfang auszuüben:                                                                               VFR flights only.                                                                      O'\n\"\"\"I\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen                 General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio ser-      C:\nnach Sichtflugregeln.                                                                                                                                                           ll>\nvices.                                                                                 \"\"\"I\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.                                                                                                         _.\n(0\n(l)\n.i:.\n...w\nw","..\nw\n.,:i.\n1.                           Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                                              gültig bis\nXII. Berechtigung für IFR-Flüge\nFederal Republic of Germany                                                                                 Instrument Rating valid until\n•\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt „B\" zum Luftfahrerschein                                                                                         XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                                                              ~-------------------------------------\na) als verantwortlicher Hubschrauberführer -\nBerufsluftfahrzeugführer                                                                                    as pilot-in-command\nAttachment \"B\"                                                                                 ~-------------------------------------                                  CD\nC\nto the Commercial Pilot Licence                                                                                                                                                :::,\na.\nCl)\n(/)\nIII.                                         Nr ................................ .                                                                                                                                 CO\nCl)\n(/)\nIV. Name:                                                                                                                                                                                                           Cl)\nN\nII.                    Erlaubnis für Berufshubschrauberführer                                                                             --------------------------------------                                  O\"\nCategory: Commercial Pilot Licence-Helicopter\nb) -als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot\n--------------------------------------                                 -~\nIX. Erlaubnis für Berufshubschrauberführer                                                                   gültig bis\nc...\nO>\nCommercial Pilot Licence-Helicopter valid until                                                                                                                                                               ~\ncaO>\n--------------------------------------\nGültig als Erlaubnis für Privathubschrauberführer für weitere 12 Monate                                                                                                                                       :::,\nCO\nValid as Private Pilot Licence-Helicopter for further 12 months                                                                                                                                               .....\nCO\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                    XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                          CO\n--------------------------------------                                                                                                            ~-------------------------------------                                 _.f,:,,,,.\n-t\n~.\nXI.    ,,,-------------,,,                          VIII.                    Luftfahrt-Bundesamt\n....................................... , den ...........................\n/\n............ _......... -                   X .................................................................................\nUnterschrift\nLgNr. 5357                                                                                      zu Muster 2 (§ 27 LuftPersV)","XIV. Umfang der Erlaubnis                                                                XIV. Privileges of the Ucence\nDie Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                                                   The Licence entitles its holder to act\n1. als Privathubschrauberführer                                                           1. as a private pilot-helicopter\na) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nicht-                   a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional\nberufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauber-                   activities as pilot-in-command or as co-pilot of helicopters for which a type\nführer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und                    rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nbei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,                                VFR flights,\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als                b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-\nverantwortlicher Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetragenen                   commercial operations for professional activities as pilot-in-command of heli-\nMuster, beschränkt auf die Ausbildung von Privathubschrauberführern inner-                copters for which a type rating has been issued restricted to provision of\nhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes muß                      flight instruction to private pilots-helicopter provided he is also the holder of a\nz:-,\ndie Lehrberechtigung für Privathubschrauberführer eingetragen sein;                       flight instructor's rating for private pilots-helicopter;\nCO\n2. als Berufshubschraubertührer                                                          2. as a commercial pilot-helicopter                                                             1\nim gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als                    in commercial operations and for professional activities as pilot-in-<:ommand or         -1\nverantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern der                                                                                                            0)\nas co-pilot of helicopters for which a type rating has been issued for flights by       CO\neingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durch-                     day and by night and for controlled VFR flights.                                        Q.\nführung kontrollierter Sichtflüge.\nRemarks:                                                                                     ..,\n(D\nBemerkungen:\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for flights under instru-       )>\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru-      ment flight rules, lang range flights, acrobatic flights, dusting and spraying flights,      C\n(J)\nmentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Streu- und SprOhflüge, Flüge als        flight instruction incl. type training flights and for experimental flights.                 CO\nFluglehrer oder Einweisungsberechtigter sowie Flüge zur Erprobung von Hub-                                                                                                            0)\nschraubern.                                                                                                                                                                           er\nXIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate                ~\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses                       The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to peform the                CD\nradiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical             0\n::::,\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga-           station as follows:\ntionsfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang                                                                                                     ?\nauszuüben:                                                                               -   Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate        I for radio services for  Q.\nVFR flights only.                                                                        (D\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach                                                                                                     ::::,\nSichtflugregeln.                                                                     -   General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio\nl'v\nservices.\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.                                                                                                          ?1\n\"Tl\n(D\ner\n..,\nC:\n0)\n..,\n~\nCO\n(X)\n~\n....\nCA)\n(J1","...\nw\n0,\nXIV. Umfang der Erlaubnis\n1.                   Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                       Die Erlaubnis berechtigt zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luftschifführer auf Luft·\nFederal Republic of Germany                                                                                                              schiffen der eingetragenen Muster für Fahrten am Tage sowie zur Durchführung kontrol·\nlierter Sichtflüge.\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach lnstrumen·\ntenflugregeln, Langstreckenflüge, Flüge bei Nacht sowie zur Ausbildung von Luftschiff-\nführern.\nBeiblatt „C\" zum Luftfahrerschein                                                                                                                XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses\nfür                                                                                                    Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprach- und Navigations-\nfunkdienst bei einer deutschen Luft· oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang auszu·               OJ\nBerufsluftfahrzeugführer                                                                                                                  üben:                                                                                              C:\n::,\nAttachment \"C\"                                                                                                         -   Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach                a.\nSichtfunkregeln.                                                                              CD\nto the Commercial Pilot Licence\n- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.                        \"'\nCO\nCD\nIII.                                                 Nr...................... .\nXIV. Prlvileges of the Llcence                                                                          \"'CD\nIV. Name: ........................................................................................................................................................                                                                                                         N\nThe Licence entitles ita holder to act as pilot-in-command of airships for which a type           cr-\nrating haa been issued for flights by day and for controlled VFR flights.\nII.                            Erlaubnis für Luftschifführer                                                                                                                                                                                                             -~\nRemarks:\nCommercial Pilot Licence-Airship                                                                                                                                                                                                       '-\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for flights under instrument         Q)\n;:r\nflight rules, long range flights, flights by night and for the instruction of pilots of airships.  ~\nIX. Erlaubnis für Luftschifführer                                                                                               gültig bis                                                                                                                                 CO\nQ)\nCommercial Pilot Licence-Airship valid until                                                                                                                XIV. Prlvileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certlficate                      ::,\nXIII. Bemerkungen - remarks\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the radiotele-\nphone and radionavigation Services of a German aircraft or aeronautlcal station as\nfollows:\n-\nCO\nCO\n(X)\n~\n-   Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for VFR\nflights only.                                                                                  ~\n- General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio services.           ~\nXII. Musterberechtigungen als verantwortlicher Luftschifführer -\ntype ratings as pilot-in-command\nXI.                                                    VIII.                           Luftfahrt-Bundesamt\n~-------------------------------\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n······································•den ............................\n~-------------------------------\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5359                                                                                                  zu Muster 2 (§ 52 LuftPersV)","III. Nr.\n1.       Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nz\n~\nUnterschrift des Inhabers                                                                                                             CO\nVII.                                                                                                                                                1\nSignature of holder\n-1\nP.>\nCC\nIV. Name des Inhabers: ...............................................................................................                             Q.\nName of holder\n~\ngeboren am: ........................................                                                                                         )>\nII.                Luftfahrerschein                                                 born on                                                            at                                                                        C\n(/)\n(0\nV. Wohnsitz: ..........................................................................................................................           P.>\nfür                                                Address\nO\"\n~\nBerufsflugzeugführer 1. Klasse                                                                                                                                                                                             0\n(D\nJ\nJ\nSenior Commercial Pilot Licence-Aeroplane                            VI. Staatsangehörigkeit: ...............................................................................................                           Q.\nNationality                                                                                                                                  (t)\nJ\nXI.                                                    VIII.                    Luftfahrt-Bundesamt                                                1\\)\n~\n.......................................,den ..........................\n,,\n(t)\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                                                                                                                                            O\"\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                                                                                                                           2\nX.................................................................................. P.>\nValid only in connection with the attached                                                                                                                                                                          \"\"'I\nUnterschrift des ausstellenden Beamten\ncertification concerning validity and ratings                                                                                                    Signature of issuing officer                                      CO\nCX>\n~\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                          XIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nlssued in accordance with the standards of ICAO                               General Flight Radiotelephone Operator's Certificate\nLgNr. 5361                                            Muster 3 (§ 12 LuftPersV)        ~!: ·····························(·:;:····. .)\n\\ .................... , ..,,,•\nCA)\n.....\n-..J","CA)\n.....\n~\nCO\n1.                 Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                   *) XII. Berechtigung für !FR-Flüge\ngültig bis\nFederal Republic of Germany                                                                                                                    Instrument Rating valid until\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to periorm approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt zum Luftfahrerschein                                                                                                                     XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\n-------------------·\nfür                                                                                                    a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\n~--------------------------------\nII.                 Berufsflugzeugführer 1. Klasse\nAttachment to the                                                                                                                                                                                 OJ\nSenior Commerciat Pilot Licence-Aeroplane                                                                                                                                                                                     C:\n::::J\na.\nCD\nIII.                                    Nr .............................. ..                                                                                                                                                                 Cl)\nCO\nCD\nb) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot                           Cl)\nIV. Name: .................................................................................................................................................                                                                                  CD\nN\n0-\nIX. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse\nSenior Commercial Pilot licence-Aeroplane valid until\ngültig bis                                                                                                         ~\nc....\no:>\n~--------------------------------                                                                                                                                                                                                                   \":j'\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months\ncao:>\n::::J\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                           XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                           CO\n......\nCO\n(X)\n-~\n-1\n~-\nXI.                                                   VIII.                       Luftfahrt-Bundesamt\n_ _ _ ............ ,den .............................\nX..........................................................................................\nUnterschrift\nLgNr. 5463                                                                                               zu Muster 3 (§ 12 LuftPersV)\n*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese\nSeite mit der Überschrift \"XII. Berechtigungen- ratings\" versehen werden und\nim übrigen unbedruckt bleiben.","XIV. Umfang der Erlaubnis                                                                   XIV.  Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                     The Licence entitles itl:i holder to act\n1.  als Privatflugzeugführer                                                                1.  as a private pilot-aeroplane\na)   im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe-                  a)   in non-commercial operations for non-commercial and non-professional\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                   activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type\nFlugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so-                      rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru-                    VFR flights and flights under instrument flight rules according to the validity\nmentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru-                       of the instrument rating endorsed,\nmentenflugberechtigung,\nb) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-\nb)  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf                      commercial operations for professional activities as pilot-in-command of\nFlugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von                        aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow\nGegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug-                       flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided\nführern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser                        he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's     z......\nRechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für                           rating for private pilots-aeroplane,\nPrivatflugzeugführer eingetragen sein;                                                                                                                                        CO\n2.   as a senior commercial pilot-aeropiane                                                   1\n2.  als Berufsflugzeugführer 1. Klasse\na)  in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com-         --1\na)   im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als                     mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued         0,\nverantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft-                                                                                                 CO\nfor flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights under\nfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur                                                                                                       Q.\ninstrument flight rules,\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumenten-                                                                                                      ~\nflugregeln,                                                                             b)  in commercial air transportation as pilot-in-command of aeroplanes having\n)>\na maximum mass of 20 000 kg or less for which a type rating has been             C\nb) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug-                   issued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights   C/)\nzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster                      under instrument flight ruies,                                                   CO\nbis zu einer Höchstmasse von 20 000 kg für Flüge am Tage und bei Nacht,                                                                                                      0,\nc)  in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type      O\"\nzur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumen-\nrating has been issued for flights by day and by night, for controlled VFR       ~\ntenflugregeln,\nflights and flights under instrument flight rules.                               OJ\nc)   im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh-                                                                                                    0\nrer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge          Remarks:                                                                                  :::i\n:::i\nam Tage und bei Nacht, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für          Additional ratings are required by the holder of the licence for long range flights,\nFlüge nach Instrumentenflugregeln.                                                 acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in-      Q.\n([)\nBemerkungen:                                                                                struction incl. type training flights.                                                    :::i\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstrecken-                                                                                                        1\\)\nflüge, Kunstflüge Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer      XIV.  Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate               ?1\noder Einweisungsberechtigter.                                                               The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre-        'Tl\n([)\nstrictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German            O\"\naircraft or aeronautical station.                                                         .....\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für                                                                                                                  C\nden Flugfunkdienst (AZF)                                                                                                                                                              ~\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech-und Navigationsfunkdienst bei ei-\nner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.                                                                                                                   CO\n(X)\n~\nw\n_.\nc.o","CA>\nI'\\)\n0\nIII. Nr.\n1.            Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nII.\n•\nLuftfahrerschein\nVII.\nUnterschrift des Inhabers\nSignature of holder\nIV. Name des Inhabers: ···----······································································\nName of holder\naeboren am. ·····················--··-·-··- in                        ························--····················----···----·····......... ..\nCD\nC:\n:::,\nQ.\nCD\nC/)\nCO\nCD\nC/)\nCD\nN\n0-\nfür                                                   6om on                                                          at\nV. Wohnsitz: ......................................................................................................................................\n_ä\nVerkehrsluftfahrzeugführer                                                     Address\nc,_\n!l)\n:,-\nAirline Transport Pilot Licence                                                                                                                                                                                          CO\n!l)\n:::,\nCO\nVI. Staatsangehörigkeit: ...........................................................................................................                   _..\nNationality\nCO\nCX)\nXI. .....·····                           VIII.            ---·-~-····· .. ····· ......... , den ..............................                        _,f:.\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt über Art\nder Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                    X.                                                                                                        ~\nUnterschrift\nValid only in connection with an attached certification                                                                                              des ausstellenden Beamten\nconcerning category of licence, validity and ratings                                                                                               Signature of issuing officer\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                              XIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nGeneral Flight Radiotelephone Operator's Certificate\nLgNr. 5365                                               Muster 4 (§§ 16, 29 LuftPersV)\nNr. _ _ _ (.·····:::··-----.)\nNo.                   \\____            .//","1.                    Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                                                                          gültig bis\n*) XII. Berechtigung für IFR-Flüge\nFederal Republic of Germany\nInstrument Rating valid until\n~\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nw-                                                                                                     bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt \"A 1\" zum Luftfahrerschein                                                                                                       XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                                                                        -------------------·\na) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nVerkeh rsl uftfah rzeugfü h rer                                                                                           ~--------------------------------                                                             z;\"\"'I\nAttachment \"A 1\"                                                                                                                                                                                     CO\n1\nto the Airline Transport Pilot Licence\n~\nSl,)\n(C\nIII.                                    Nr................................                                                                                                                                                                       a.\nIV. Name· .....................................................................................- ...... - ..... - ...... -----·-· ....... ..                                                                                                     ...,\nCO\nb) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot                                            )>\nII.                Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 1                                                                                        ~ -  -- ,    --- -- -- - -- - -- - ---- -                        - -    -  - - -     - - -    C\net,\n(C\nCategory: Airline Transport Pilot Licence A 1-Aeroplane                                                                                                                                                                          Sl,)\nrr\n~\nIX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 1                                                                         gültig bis\nAirline Transport Pilot Licence A 1-Aeroplane valid until                                                                                                                                                                                   CD\n0\n::::,\n~---------------~----------------\nGültig als Erlaubnis f0r Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate\n::::,\nCl.\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months                                                                                     XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                                             CO\n:::::,\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                        ~------------------ -------------                                                               1\\)\n?\"\n~\nCO\nrr\n...,\nC\n...,\nSl,)\n....\nCO\n(X)\n~\nXI.                     ······...                      VIII.                       Luftfahrt-Bundesamt\n_ _ _ _ _ _ den _ _ __\nX.\n··········                                                                          Unterschrift\nLgNr. 5467                                                                                               zu Muster 4 (§ 16 LuftPersV)\n•) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese Seite mit der Überschrift\n.XII. Berechtigungen- ratings• versehen werden und im übrigen unbedruckt bleiben.\nCA)\n....\nN","(II)\nN\nN\nXIV. Umfang der Ertaubnis                                                                XIV. Privilegea of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                 The Licence entitles its holder to act\n1. als Privatflugzeugführer                                                              1. as a private pilot-aeroplane\na) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe-                 a)  in non-commercial operations for non-commercial and non-professional\nrufsmäBigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type\nFlugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so-                   rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru-                 VFR flights and flights under instrumentflight rules according to the validity\nmentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru-                    of the instrument rating endorsed,\nmentenflugberechtigung,\nb) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf                    commercial operations for professional activities as pilot-in-command of\nFlugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von                     aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow\nGegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug-                     flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided\nführern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser                     he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's\nRechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für                        rating for private pilots-aeroplane;\nPrivatflugzeugführer eingetragen sein;\n2. as an airline transport pilot A 1-aeroplane\n2.  als Verkehrsflugzeugführer A 1                                                                                                                                                CD\nas pilot-in-command or co-pilot of aeroplanes for which a type rating has       C\nals verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der einge-                been issued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and     :::::i\nQ.\ntragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur Durchführung kon-                    for flights under instrument flight rules.                                      (t)\ntrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumentenflugregeln.                                                                                                         C/)\nRemarks:                                                                                (0\nBemerkungen:                                                                                                                                                                      (t)\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for long range flights,     C/)\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstrecken-           acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in-     (t)\nflüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer        struction incl. type training flights.                                                   f:J\noder Einweisungsberechtigter.                                                                                                                                                     0-\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für\nXIV. Privileges of the holder of • General Radiotelephone Operator'• Certificate             -~\nThe holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre-       L.\nden Flugfunkdienst (AZF)                                                                                                                                                          PJ\nstrictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German           ::;\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei ei-      aircraft or aeronautical station.                                                       (0\nner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.                                                                                                               0)\n:::::i\n(0\n......\nCO\n(X)\n-~\n--i\n~-","1.                 Bundesrepublik Deutschland\ngültig bis\nFederal Republic of Germany                                                                                     *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge\nInstrument Rating valid until\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt \"A 2\" zum Luftfahrerschein                                                                                            XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                                                   ~-------------------------------\na) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nVerkehrsluftfahrzeugführer                                                                                                                                                                                     ~\nAttachment \"A 2\"                                                                                                                                                                        CO\n1\nto the Airline Transport Pilot Licence\n-1\nQ.)\nCO\n111.                                    Nr................................                                                                                                                                                          Q.\n<D\nIV. Name: ....................................................................................................- ....· , - - ~         ~--------------------------------                                                             ......\nII.               Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 2\nb) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot                                          •\nC\n(/)\nCategory: Airline Transport Pilot Ucence A 2-Aeroplane                                                                                                                                                             CO\nQ.)\n0-\n~\nIX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A2                                                                         gültig bis\nAirline Transport Pilot Licence A 2-Aeroplane valid until                                                                                                                                                                      CD\n0\n:::,\n~--------------------------------\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate\n:::,\nQ.\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months                                                                                                                                                                <D\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                                           :::,\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                           ~---------------_----------------                                                             I\\J\n~\n..,,\n<D\n0-\n2\nQ.)\n......\nCO\n(X)\n~\nXI.                                                    VIII.                       Luftfahrt-Bundesamt\n·--~-,den .............................\nX.-----------                           unterschritt\nLgNr. 5468                                                        zu Muster 4 (§ 16 i. V. m. § 14 Abs. 5 LuftPersV)\n*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese Seite mit der Überschrift\n,,XII. Berechtigungen-ratings\" versehen werden und im übrigen unbedruckt bleiben.\n<,.)\nN\n<,.)","w\n1\\)\n~\nXIV. Umfang der Erlaubnis                                                                  XIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                   The Licence entitles its holder to act\n1.  als Privatflugzeugführer                                                              1. as a private pilot-aeroplane\na)  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe-                 a)  in non-commercial operations for non-commercial and non-professional\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                 activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type\nFlugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so-                    rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru-                  VFR flights and flights und er instrument flight rules according to the validity\nmentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru-                     of the instrument rating endorsed,\nmentenflugberechtigung,                                                                b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf                     commercial operations for professional activities as pilot-in-command of\nFlugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von                      aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow\nGegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug-                      flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided\nführern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser                      he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's\nRechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für                         rating for private pilots-aeroplane;\nPrivatflugzeugführer eingetragen sein;                                            2.   as an airline transport pilot A 2-aeroplane\n2.  als Verkehrsflugzeugführer A2\nOJ\na)  in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com-         C\n:J\na)   im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als                    mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued         Q.\nverantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft-               for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights und er    (t)\n(/)\nfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur                     instrument flight rules,                                                         CO\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumenten-                b) in commercial air transportation as pilot-in-command of aeroplanes having         (t)\nflugregeln,                                                                                                                                                                 (/)\na maximum mass of *)            kg or less for which a type rating has been is-  (t)\nb) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug-\nzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster\nsued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights\nunder instrument flight rules,                                        ·\nr:r\nO\"\nbis zu einer Höchstmasse von*)          kg für Flüge am Tage und bei Nacht,\nzur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumen-\ntenflugregeln,\nc)  in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type\nrating has been issued for flights by day and by night, for controlled VFR\nr;\nflights and flights under instrument flight rules.                                c....\nn,\nc)   im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh-         Remarks:                                                                                  :::,-\nrer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge                                                                                                   -,\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for long range flights,      CO\nam Tage und bei Nacht, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für                                                                                                   n,\nFlüge nach Instrumentenflugregeln.                                                acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in-      :J\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstreckenflü-\nstruction incl. type training flights.\n...\nCO\nCO\nXIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate               0)\nge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer\noder Einweisungsberechtigter                                                               The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre-\n~\n~\nstrictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German\naircraft or aeronautical Station.\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für\nden Flugfunkdienst (AZF)\nDer Inhaber eines AZ.F ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei ei-\nner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.\n*) Die jeweils zutreffende Einschränkung gemäß § 14 Abs. 5 LuftPersV ist einzutragen.","XII. Berechtigung für IFR-Flüge                           gültig bis\nBundesrepublik Deutschland\nInstrument Rating valid until\nFederal Republic of Germany\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nBeiblatt \"B\" zum Luftfahrerschein                                                                                    ~-------------------------------------\nfür                                                                                  a) als verantwortlicher Hubschrauberführer -                            ~\nas pilot-in-command                                                CO\nVerkehrsluftfahrzeugführer                                                                                                                                                          1\n-1\nAttachment \"B\"                                                                                                                                                            ~\n(0\nto the AirUne Transport Pilot Licence\n0.\nCD\n'\"\"I\nIII.                                  Nr .................................                                                                                                                                      )>\nC\nIV. Name:                                                                                                                                                                                                   --  (/)\n(0\nII.           Erlaubnis für Verkehrshubschrauberführer                                                                                b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot                         ~\nCj\n----------------------------                                            ~\nCategory: Airline Transport Pilot Licence-Helicopter\nCD\ngültig bis                                                                                               0\nIX. Erlaubnis für Verkehrshubschrauberführer                                                                                                                                                                   :::::,\nAirline Transport Pilot Licence-Helicopter                                                                                                                                                                :::::,\nvalid until                                                                                                                                                                                               0.\n~-------------------------------------\nGültig als Erlaubnis für Berufshubschrauberführer für weitere 6 Monate\nCD\n:::::,\n____ Valid as Commercial Pilot Licence-Helicopter for further 6 months                                                       ____                                                                                     1\\)\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                             91\nGültig als Erlaubnis für Privathubschrauberführer für weitere 18 Monate                                                          -------------------                                                       'Tl\nValid as Private Pilot Licence-Helicopter for further 18 months                                                                                                                                           CD\nCj\n'\"\"I\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                                                      C\n--------------------------------------                                                                                                                                                                                ~\n'\"\"I\nCO\no:>\n~\n... ------ ......\nXI.                                           VIII.                   Luftfahrt-Bundesamt\n....................................... , den ...........................\nX.................................................................................\n.... ___ ..........                                                      Unterschrift\nLgNr. 5369                                                                               zu Muster 4 (§ 29 LuftPersV)\nCA)\nN\nCJ1","(,.)\nN\n0)\nXIV. Umfang der Erlaubnis                                                                XIV. Privileges of the Ucence\nDie Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                                                   The Licence entitles its holder to act\n1 . als Privathubschrauberführer                                                         1. as a private pilot-helicopter\na)    im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nicht-                a)  in non-commercial operations for non-commercial and non-professional\nberufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauber-                 activities as pilot-in-command or as co-pilot of helicopters for which a type\nführer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und                  rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\n. bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,                             VFR flights,\nb)    im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als             b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-\nverantwortlicher Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetragenen                  commercial operations for professional activities as pilot-in-command of heli-\nMuster, beschränkt auf die Ausbildung von Privathubschrauberführem inner-               copters for which a type rating has been issued restricted to provision of\nhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes muß                     flight instruction to private pilots-helicopter provided he is also the holder of\ndie Lehrberechtigung für Privathubschrauberführer eingetragen sein;                     a flight instructor's rating for private pilots-helicopter;\n2. als Berufshubschrauberführer oder Verkehrshubschrauberführer im gewerbs-              2.   as an airline transport pilot-helicopter\nmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher                                                                                                    CD\nin commercial operations and for professional activities as pilot-in-command or        C\noder zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster                                                                                                       :::,\nas co-pilot of helicopters for which a type rating has been issued for flights by\nfür Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sicht-                                                                                                    Q.\nday and by night and for controlled VFR flights.                                      (t)\nflüge.\n(/)\nBemerkungen:                                                                             Remarks:                                                                                   CO\n(t)\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru-      Additional ratings are required by the holder of the licence for flights under instru-     (/)\nment flight rules, long range flights, acrobatic flights, dusting and spraying fiights,    (D\nmentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Streu- und Sprühflüge, Flüge als\nFluglehrer oder Einweisungsberechtigter sowie Flüge zur Erprobung von Hub-               flight instruction incl. type training flights and for experimental flights.                N\nO\"\nschraubern.\nXIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate\n-~\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den                 The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unrestric-    e,_\nFlugfunkdienst (AZF)                                                                     tedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or       O>\n-::1\"\naeronautical station.\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei\neiner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.\neoO>\n:::,\nCO\n......\nCO\n(X)\n_.f::.\n-•\n~-","III. Nr.\n1.    Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\n~\n<O\n1\n-,\n0)\nCO\nQ.\n.,\nCD\nUnterschrift des Inhabers                                                                                                  •\nII.             Luftfahrerschein                                         VII.\nSignature of holder\nC\n(/)\nCO\nro\nO\"\nfür                                         IV. Name des Inhabers: ..............................................................................................                   ~\nName of holder                                                                                                                    ClJ\nFallschirmspringer                                                                                                                                                                                   0\n~\n~\ngeboren am: ........................................ in ..............................................................\nborn on                                                  at                                                                       Q.\nParachutist Licence                                                                                                                                                                         CD\n~\n1\\)\nV. Wohnsitz: ......................................................................................................................... 91\nAddress\n\"Tl\nCD\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                                                                                                                                 O\"\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                                                                                                                2\n~\nValid only in connection with the attached\ncertification concerning validity and ratings                                                                                                                                                           <O\nVI. Staatsangehörigkeit: ...............................................................................................                (X)\nNationality                                                                                                                        ~\nXI.                                          VIII.\n.......................................,den ..........................\nLgNr. 5371                                        Muster 5 (§ 44 LuftPersV)                                                  X ..................................................................................\nUnterschrift\nw\n1\\)\n.....","w\n1\\)\n0)\n1.                Bundesrepublik Deutschland                                                                                 XIV. Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                                                                Die Erlaubnis berechtigt zu Fallschirmsprüngen mit automatischer und manueller Aus-\nlösung.\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf für die Ausbildung von Fallschirmspringern einer\nLehrbescheinigung.\nXIV. Privileges of the Ucence\n11.               Beiblatt zum Luftfahrerschein                                                                                     The Licence entitles its holder to parachute descents with automatic or manual release\nfür                                                                                    ot the parachute.\nRemarks:\nFallschirmspringer                                                                                      For the instruction of parachutists an instructor's rating is required.\nCO\nC\n:::::,\nAttachment to the Parachutist Licence                                                                                                                                                                       Q.\n(t)\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                                                  (/)\nCO\n(t)\n(/)\n(t)\nIII.                            Nr ................................ .                                                                                                                                                        N\nO\"\nIV. Name:\n_g\nc...\n!l)\n::::r\ngültig bis                                                                                                                  ~\nIX. Erlaubnis für Fallschirmspringer                                                                                                                                                                                         (Q\n!l)\nParachutist Licence valid until                                                                                                                                                                                         :::::,\n(Q\n~\n(0\n(X)\n-~\n-1\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                   ~\nXI.                                     VIII.\nden ...........................\n..... ____ ....                   X.................................................................................\nUnterschrift\nLgNr. 5373                                                                       zu Muster 5 (§ 44 LuftPersV)","III. Nr.\n1.            Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\n~\nCD\nUnterschrift des Inhabers                                                                                                                                             1\nVII .\n•\nSignature of holder\n~\nll>\n(C\nIV. Name des Inhabers: ...........................................................................................................                                                                a.\nName of holder\n~\ngeboren am: ...............................................                                                                                                                                 )>\nborn on                                                                                                    at                                                                               C\n(/)\n(0\nII.                    Luftfahrerschein                                                 V. Wohnsitz· .................................................................................................-·-·.... - ............. ..                                                        ll>\nAddress                                                                                                                                                                                     O\"\n~\nfür                                                                                                                                                                                                                                                 CD\n0\n:::::,\n:::::,\nVI. Staatsangehörigkeit: ..............................................................................· - - -... ..\nFlugnavigatoren                                                      Nationality                                                                                                                                                                                 a.\n(D\n:::::,\nFlight Navigator Licence                                       XI.                                                                                VIII.                                Luftfahrt-Bundesamt                                                      1\\)\n~\n......................,...................... ,den ..............................           ,,\n(D\n0-\n-,\n....... __ _                                                      X.                                                                                                      C\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                                                                                                                                                                                              ll>\n-,\n~ . . . . . . . . . . , ...... ..._.....,...._.-•••••••••••••••• . . •••••••••••---• ..•,.,..,....,....'-\"\"..,,•----•-••                       -••••••-•n...-...._,........,.,~,........,,\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                                                                                      Unterschrift des ausstellenden Beamten\nSignature of issuing officer                                               CD\nValid only in connection with the attached                                                                                                                                                                                                                            (X)\n~\ncertification concerning validity and ratings\nXIV. Allgemeines s·prechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nGeneral Flight Radiotelephone Operator's Certificate\nAusgestetlt nach den Richtlinien der ICAO                                                                                          ##~# . . . . . . . - ................. \\\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nNr. _ _ _ (                                                          XI.                    ')\nLgNr. 5375                                                    Muster 6 (§ 56 LuftPersV)        No.                                               \\ ..•.. _______ ..,/\n~\nN\nC0","CA)\nCA)\n0\nXIV. Umfang der Erlaubnis\n1.                   Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                        Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugnavigators bei der Vor-\nFederal Republic of Germany                                                                                                               bereitung und Durchführung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art.\nXIV. Berechtigung des Inhabers einN Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den\nFlugfunkdienst (AZF)\n1'i!_/1:                                                                                                      Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech-und Navigationsfunkdienst bei einer\n,~ .. -                                                                                                  deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.\nII.                   Beiblatt zum Luftfahrerschein                                                                                                               XIV. Privileges of the Ucence\nThe Licence entitles its holder to act as flight navigator in any aircraft for the preparation\nfür                                                                                                   and pertormance of flights.\nCD\nFlugnavigatoren                                                                                                                                                                                                             C\n:::::,\nXIV. Privileges of the holder of • General Radiotelephone Operator'• Certificate                     Q.\nAttachment to the Flight Navigator Licence                                                                                                              The holderof aGeneral RadiotelephoneOperator'sCertificate is entitled to unrestrictedly        (t)\n(/)\npertorm the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aero-          CO\nnautical station.                                                                              (t)\n(/)\n(t)\nIII.                                                  Nr.......................                                                                                    XIII. Bemerkungen - remarks                                                                          r:r\nO'\n~-------------------------------                                                                     ~\nIV. Name· ........................................................................................................................................................\nc:_\nro\n::r\n-,\ngültig bis                                                                                                                              CO\nIX. Erlaubnis für Flugnavigatoren                                                                                                                                                                                                                                        ro\n:::::,\nFlight Navigator Licence valid until                                                                                                                                                                                                                               CO\n......\n(0\nCO\n.~\n[\nXI.                                                     VIII.                          Luftfahrt-8 undesamt\n------~den _____\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5377                                                                                                  zu Muster 6 (§ 56 LuftPersV)","III. Nr.\n1.           Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nz;-,\nCO\nUnterschrift des Inhabers                                                                                                 1\nVII.                        Signature of holder                                                                                               -f\nSl)\n(C\nIV. Name des Inhabers:                                                                                                                        a.\nName of holder                                                                                                                          .,\n(1)\n)>\ngeboren am: ............................................... in .......................................................................   C\nborn on                                                     at\nII.                    Luftfahrerschein                                                                                                                                                                                              C/)\nCO\nSl)\nV. Wohnsitz:                                                                                                                                 0-\nfür                                                     Address                                                                                                                                 ~\nCD\n•••••oooaoooouooooOOOoHoooo„Hoooooooooooo\n0\nFlugingenieure                                                                                                                                                                                               :::,\n:::,\nVI. Staatsangehörigkeit                                                                                                                       a.\nFlight Engineer Licence                                             Nationality                                                                                                                             (1)\n........ -- ......                                                                                                             :::,\nXI.                                             VIII.                Luftfahrt-Bundesamt                                                     1\\)\n~\n_ _ _.... den ..............................                           \"Tl\n(1)\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\n.,\n0-\nX.                                                                                          C\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nUnterschrift des ausstellenden Beamten                                            .,\nSl)\n-4\n,Valid only in connection with the attached                                                                                                Signature of issuing officer\nCO\ncertification concerning validity and ratings                                                                                                                                                                        (X)\n~\nXIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nAusgestellt nach den Ricntlinien der ICAO                                       General Flight Radiotelephone Operator's Certificate\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nLgNr. 5379                                                    Muster 7 (§ 60 LuftPersV)        ~:.- ----(:::_:;:::)\nw\nw....","(..)\n(..)\nN\n1.                  Bundesrepublik Deutschland                                                   XIV. Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                                    Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugingenieurs an Bord von\nLuftfahrzeugen des eingetragenen Musters.\n•\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zur Ausbildung von Flugingenieuren oder zur Einwei-\nsung von Flugingenieuren auf weitere Luftfahrzeugmuster zusätzlicher Berechtigungen.\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den\nFlugfunkdienst (AZF)\nII.                  Beiblatt zum Luftfahrerschein                                                     Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer\nfür                                                        deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.\nCD\nFlugingenieure                                                  XIV. Privileges of the Ucence\nC\n::::,\nThe Licence entitles its holder to act in the capacityof flight engineer in aircraft for which a  a.\nAttachment to the Flight Engineer Licence                                                                                                                                              <D\ntype rating has been issued.                                                                     Cl)\nCO\nRemarks:                                                                                         <D\nCl)\n<D\nIII.                                 Nr.......................                                          Additional ratings are required by the holder of the licence for the instruction or type\ntraining of flight engineers.                                                                    §:\nIV. Name:                                                                                          XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate\nThe holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unrestrictedly\n-~\nc,_\nSl)\nperform the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aero-\n:J'\nIX. Erlaubnis für Flugingenieure                                                      gültig bis         nautical station.\neo\nSl)\nFlight Engineer Licence valid until                                                          XII. Musterberechtigungen - type ratings                                                               ::::,\nCO\n~-------------------------------                                                                       .....\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                                                CO\n~----------------------- -------                                                                                                                                                                             CO\n;:.\n~\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n~-------------------------------\nXI.                                  VIII.                   Luftfahrt-Bundesamt\n- -.............-      ...........,den\nX. ------------····----\nUnterschrift\nLgNr. 5381                                                               zu Muster 7 (§ 60 LuftPersV)","III. Nr.\n1.          Bundesrepublik Deutschland\n~\n<O\n1\nVII.           Unterschrift des Inhabers\n-1\np,)\nCO\nIV. Name des Inhabers: ..........................................................................................................                     a.\n...,\n(D\n)>\ngeboren am: ............................................... in .......................................................................          C:\nC/)\nCO\np,)\nII.                Luftfahrerschein                                               V. Wohnsitz: ...................................................................................................................................... O\"\n~\nfür                                                                                                                                                                                                   CD\n0\n::::,\n::::,\nBordwarte auf Hubschraubern                                            VI. Staatsangehörigkeit ...........................................................................................................                   a.\n(D\n::::,\nim Bundesgrenzschutz und bei der Polizei                                                                                                                                                                                    1\\)\nXI.         .......                      VIII.                                       Luftfahrt-Bundesamt\n91\n.,\n(D\n.............................................,den ..............................            ...,\nO\"\nC:\nX.\n...,\np,)\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                                                        Unterschrift des ausstellenden Beamten                                                  <O\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                                                                                                                                OJ\n~\nXIV.  Beschränkt gültiges                  Beschränkt gültiges                                          Allgemeines Sprech-\nSprechfunkzeugnis II                 Sprechfunkzeugnis 1                                          funkzeugnis für den\nfür den Flugfunkdienst               für den Flugfunkdienst                                       Flugfunkdienst\n,,                    ......                                      ·-.\nNr............. ( ..•·:;:···.....)                          (                     XI. •,,')\nNr.                                                          Nr....... (                XI. .)\nLgNr. 5383                                             Muster 8 (§ 64 LuftPersV)                       \\____   ____ ,,/                               '\\\n.. .... ,., .... ______ . ,,'\n/\n........... _____ . ,,\nw\nw\nw","w\nw\n.,:.\nXIV. Umfang der Erlaubnis\n1.                   Bundesrepublik Deutschland                                                                                                      Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Bordwartes an Bord von Hub-\nschraubern des eingetragenen Musters im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei.\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Navigations-\nfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang auszu-\nüben:\n-  Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen nach\nSichtflugregeln in deutscher Sprache.\n11.                  Beiblatt zum Luftfahrerschein                                                                                                    -  Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach\nSichtflugregeln.\nfür                                                                                   -  Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.            CD\nC\n::::,\nBordwarte auf Hubschraubern                                                                                                                                                                                               a..\nXII. Musterberechtigungen                                                                    CD\nim Bundesgrenzschutz und bei der Polizei                                                                                                                                                                                        (J)\nCO\nCD\n(J)\n111.                                                 Nr. _ __                                                                                                                                                                                 CD\nN\nO\"\nIV. Name: .........................................................................._ _ _ .......................................................\n-~\nc_\n!l)\ngültig bis                                                                                                                     ..,\n:::1'\nCO\nIX. Erlaubnis für Bordwarte                                                                                                                                                                                                                    !l)\n::::,\nCO\n..J,,\nCO\nCD\n_.::,..\n-1\nXIII. Bemerkungen                                                                           ~-\nXI.                                                   VIII.                       Luftfahrt-8undesamt\n......, den\nX.           --------        Unterschrift\n..........................................\nLgNr. 5385                                                                                    zu Muster 8 (§ 64 LuttPersV)","·111. Nr.\n,.           Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                                                                    z\n~\nFederal Republic of Germany                                                                                                                                                               CO\n1\n-i\nSl,)\n(0\nQ.\nCD\nVII.                  Unterschrift des Inhabers                                                                                    ....\nSignature of holder                                                                                        )>\nC\nC/J\nCO\nIV. Name des Inhabers:                                                                                                             Sl,)\nName o1 holder                                                                                                              0-\n~\nII.                        Ausweis                                              geboren am: _______ in _ _ _ _ _ __                                                                                          OJ\n0\n::J\nfür                                             born on                                              at                                                                      ::J\nQ.\nCD\nPrüfer von Luftfahrtgerät .                                 V. Wohnsitz:---------..··········· ..........................- - - - -\nAddress\n::J\n1\\)\n!Jl\nAircraft Maintenance Engineer Licence                                                                                                                                                          .,,\nCD\n0-\n....C\nVI. Staatsangehörigkeit: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                                      Sl,)\nNationality                                                                                                                  ....\nCO\n(X)\nXI.//                                     VIII.                   Luftfahrt-Bundesamt                                              ~\n.............................................. den ..............................\nAusgestelit nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                          .............  _.... , .            X.\nUnterschrift\nLgNr. 5387                                       Muster 9 (§ 108 LuftPersV)\nCA)\nCA)\nCJ1","w\nw\n0,\nIX. Gültig bis: .....................................................................................................................................\nXII. Prüferlaubnis Klasse ...............      Valid until\nAircraft Maintenance Engineer Type\nXII. Zusätzliche Berechtigungen:\nAdditional ratings\nXI.\n.............................................. ,den ...........................\nFachrichtungen:                                                                                                                                                                              CD\n···································\"''''''\"''''''''''\"'''''''''''\"\"'''''''••············    C\nCategories                                                                                                                                                                                   ::::;\n0.\n(D\nIX.  Gültig bis: .....................................................................................................................................   (J')\n(Q\nValid until                                                                                                                                         (D\n(J')\n(D\nXII. Zusätzliche Berechtigungen:                                                                                                                         ;::r\nO\"\nAdditional ratings\n-----...                                                                                                                                   -~\nXI.                                                                                                                                                      c..\nSl'l\nMusterberechtigungen:                                                                                                                                                                        ::J'\"\n.............................................. ,den ...........................             -;\n(Q\nType Ratings\nSl'l\n::::;\n(Q\n-----                                           ················\"•···············································•\"'''''•·· ..........\n.....\nCO\na>\n~\nIX.  Gültig bis: .....................................................................................................................................    ~\nValid until                                                                                                                                         ~-\nXII. Zusätzliche Berechtigungen:\nAdditional ratings\nXIII. Bemerkungen:                                      -----\nRemarks                             XI.                                                          ...............................................,den ............................\n..........................................................................................\n..... ___","III. Nr.\n,.          Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\n~\n<O\n1\n~\n-1\n0)\n~TM                                                                       Unterschrift des Inhabers\nCO\na..\n.,\n(D\nVII.                                                                                                                                                   )>\nSignature of holder                                                                                                       C\n(/)\nCO\nIV. Name des Inhabers:\nII.                            Ausweis                                                     Name of holder\n0)\nO\"\n!l!\nfür                                                                                                                                                                                                    OJ\n0\ngeboren am: ............................................... in .......................................................................           ::::,\nborn on                                                                  at                                                                      ::::,\nFlugdienstberater                                                                                                                                                                                                       a..\nCl)\nV. Wohnsitz:                                                                                                                                          ::::,\nFlight Operations Officer Licence                                          Address                                                                                                                                          1\\)\n~\n..................................................., -----·..·······················•···································..................\n,,\n(D\n.,O\"\nC\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                            VI. Staatsangehörigkeit:                                                                                                                               .,\nlll\nüber Gültigkeitsdauer                                          Nationality\n<O\nValid only in connection with the attached                                                                                                                                                                                 CX>\n,,, ..... -  -- .. ........\n~\n~\ncertification concerning validity                             XI.                                                         VIII.                     Luftfahrt-Bundesamt\n•·········.. ······················............ ,den ..............................\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                              ......... __ .. ,                              X.\nUnterschrift\nLgNr. 5389                                                  Muster 10 (§ 114 LuftPersV)\nw\nw\n......","w\nw\nCX)\n1.                   Bundesrepublik Deutschland                                                 XIV. Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                                Die Erlaubnis berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des\nverantwortlichen Flugzeugführers während des Fluges berufs- oder gewerbsmäßig\n~\ndurchzuführen.\n-w-                                                         XIV. Privileges of the Licence\nThe Licence entitles its holder to prepare flights and to support from the ground the pilot·\nin-command of an aeroplane during flight in professional or commercial activities.\nII.                         Beiblatt zum Ausweis                                                XIII. Bemerkungen - remarks\nfür                                                   ~-------------------------------                                                                    CD\nFlugdienstberater                                                                                                                                                     C\n~\n0..\nAttachment to the Flight Operations Officer Ucence                                                                                                                                        ([)\nC/)\nCO\n([)\nC/)\n([)\nIII.                                Nr.......................                                                                                                                                        N\ner\nIV. Name: ..................- - -                                                                                                                                                                    ~~\nc..\nl»\n:::r\nIX. Erlaubnis für Flugdienstberater                                              gültig bis\neol»\nFlight Operations Officer Licence valid until                                                                                                                                                   ~\nCO\n..J.\nCO\n(X)\n..::..\n-t\n~\nXI.\n(,··        -----)            VIII.                   Luftfahrt-Bundesamt\n- - - - - - - , den\n\\, _____________ ,\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5391                                                            zu Muster 10(§ 114 LuftPersV)","111. Nr.\n1.          Bundesrepublik Deutschland\nz\n~\nCO\n1\n-1\ntu\nCO\nQ\n([)\n~\nVII.       Unterschrift des Inhabers                                                                                                                   )>\nC:\n(J)\n(0\nII.                       Ausweis                                         IV. Name des Inhabers: ...........................................................................................................                     tu\n0-\n~\nfür                                                                                                                                                                                               CD\n0\ngeboren am: ............................................... in .......................................................................           ::J\n::J\nSteuerer                                                                                                                                                                                              Q\n([)\nV. Wohnsitz· ...................................................................................................................................... ::J\n1\\)\nvon verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen\n91\nund sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 10                                                                                                                                                                           .,,\nder Luftverkehrs-Zu lassu ngs-0 rd nu ng                                                                                                                                                                           ([)\n0-\n~\nC:\n~\nVI. Staatsangehörigkeit: ...........................................................................................................\nCO\n(X)\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                                                                                                                                             ~\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                        XI.            ',,,                      VIII.\n-----,den ..............................\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5393                                       Muster 11 (§ 116 LuftPersV)\nw\nw\n(0","w\n~\n0\n1.                   Bundesrepublik Deutschland                                  XIV. Umfang oder Erlaubnis\nDie Erlaubnis berechtigt zum Starten und Steuern der im Ausweis bezeichneten Luftfahrt-\ngeräte\nXIII. Bemerkungen\n--------------------------------\nII.                      Beiblatt zum Ausweis\nfür\nSteuerer\nvon verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen                                                                                                                       aJ\nund sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 10                                                                                                                      C\n::::,\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                                                                                           Q.\nCl)\n(/)\nCO\nIII.                             Nr. _ __                                                                                                                                         Cl)\n(/)\nCl)\n.-+\nN\nIV. N a m e : - - - - - - - - - - - - - - - -                                                                                                                                     O\"\n~\ngültig bis                                                                                                        c...\nfl)\nIX. Erlaubnis für $teuerer                                                                                                                                                         .,::::,-\nCO\nfl)\n::::,\nCO\n_.,\nCO\nCO\n_.f:,,,\n-1\n~\nXI.   ,,----·-----,,,           VIII.\n/\n\\____        _,,,,\n)           X.\n, ____...,.den\nUnterschrift\nLgNr. 5395                                           zu Muster 11 (§ 11 6 LuftPers V)","1.                    Bundesrepublik Deutschland                                                                                         Die Testflugberechtigung Klasse 1 berechtigt zu einer Tätigkeit als Inhaber\nFederal Republic of Germany                                                                             der Testflugberechtigung Klasse 2 einschließlich der Ersterprobung von Luft-\nfahrzeugen der eingetragenen Muster mit einem Höchstgewicht von mehr als\n2000 kg.\nInhaber derTestf!ugberechtigung Klasse 2 oder 1 sind auch zum Streuen und\nSprühen ungiftiger Stoffe aus Luftfahrzeugen zum Zwecke der Erprobung,\nMuster-, Stück- und Nachprüfung von Luftfahrtgerät sowie zur Durchführung\nvon Langstreckenflügen im Rahmen der Forschung, der Erprobung oder Prü-\nfung von Luftfahrtgerät berechtigt.\nII.               Testflugberechtigung Klasse ................................\nExperimental flight rating class                                                                     XIV. Prlvllegea of the experimental flight ratings\nThe experimental flight rating class 2 entitles to act                              ?.=\nDiese Berechtigung ist nur gültig in Verbindung                                                                                   1. as pilot-in-command of aircraft for which a type rating is entered under XII     CO\nfor flights whereby the operating limitations of an aircraft shali be estab-        1\nmit der gültigen Erlaubnis für ........................................................................                                  lished (initial testing) or where for testing purposes the operating limita-     -t\ntions must be exceeded except initial testing of aeroplanes or helicopters       n>\nThis rating is valid only in connection                                                                                having a maximum weight of more than 2,000 kg,                                   CO\n2. as co-pilot forthe initial testing of aircraft forwhich a type rating is entered 0.\nwith the valid ............................................................................................. licence                     under XII.\n(t)\n~\nThe experimental flight rating class 1 entitles to exercise the privileges of the    )>\nIII.                                     Nr.................................                                                               holder of an experimental flight rating class 2 and additionally to act as pilot-   C:\nNo.                                                                                                                                                                                   (JJ\nin-command tor the initial testing of aircraft having a maximum weight of           CO\nmore than 2,000 kg for which a type rating is entered under XII.                    n>\nIV. Name:                                                                                                                                   The holder of an experimental flight rating class 2 or 1 is also entitled to dust   Ci\nand spray non-poisonous materials for testing purposes of devices and to car-       ~\ngültig bis                           ry out long range flights limited to operations for research or testing pur-         CD\nIX. Testflugberechtigung                                                                                                                    poses.                                                                               0\n:::J\nExperimental flight rating valid until                                                                                                                                                                                     :::J\nXII. Musterberechtigungen - type ratings\nXI.         ...... -------- .... ,              VIII .                                                                              ~------------------------------------~                                                      0.\n(t)\n(\n,\nals verantwortlicher Luftfahrzeugführer - as pilot-in-command                        :::J\n',)                                                                                              ~-------------------------------------                                                       I'\\)\n....................................... , den ...........................                                                                                              91\n\"Tl\n(t)\n\\, ____________ ,/                                                                                                                                                                                                        Ci\n~\nX. .............................Ü.nterschrift        .. .                                                                                                                    C:\nn>\n~-------------------------------------\nXIV. Umfang der Testflugberechtigungen\n~\n......\nCO\n0)\nDie Testflugberechtigung Klasse 2 berechtigt zu einer Tätigkeit                                                                       als zweiter Luftfahrzeugführer -      as co-pilot                                    ~\n1. als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zur Durchführung von Flügen, bei\n, denen die Betriebsgrenzen eines Luftfahrzeuges festgestellt (Ersterpro-\nbung) oder zum Zwecke der Prüfung des Luftfahrzeuges überschritten\nwerden, auf Luftfahrzeugen der eingetragenen Muster mit Ausnahme der\nErsterprobung von Flugzeugen und Hubschraubern mit einem Höchst-\ngewicht von mehr als 2000 kg,\n2. als zweiter Luftfahrzeugführer zur Ersterprobung von Luftfahrzeugen der\neingetragenen Muster.\nLgNr. 5397                                                                                 Muster 12 (§ 101 LuftPersV)\nCA)\n~\n,.,i,"]}