{"id":"bgbl1-1984-8-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":8,"date":"1984-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/8#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_8.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Beförderungsleistungen im Straßengüterverkehr","law_date":"1984-02-16T00:00:00Z","page":260,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["260                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Durchführung einer Statistik der Beförderungsleistungen\nim Straßengüterverkehr\nVom 16. Februar 1984\nAuf Grund des § 43 Abs. 2 und des § 57 Abs. 2 des          2. den Be- und Entladeort,\nGüterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der                 3. die Entfernung,\nBekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256)\nwird verordnet:                                               4. das Beförderungsentgelt.\n§ 1\nDie Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (Bundes-                                  §3\nanstalt) hat eine monatliche Statistik über die Beförde-\n(1) Die Unterlagen werden über die Außenstellen der\nrungsleistungen im Güterfernverkehr und im Umzugs-\nBundesanstalt, die Deutsche Bundesbahn und die von\nverkehr durchzuführen. Die dafür erforderlichen Anga-\nder Bundesanstalt zugelassenen Frachtenprüfstellen\nben hat sie den Unterlagen zu entnehmen, die ihr nach\ngesammelt.\nden Vorschriften der Tarifüberwachungs-Verordnung\nGüKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni              (2) Die Bundesanstalt kann zugelassene Frachten-\n1973 (BGBI. I S. 573), zuletzt geändert durch die Ver-       prüfstellen mit der Schlüsselung solcher Frachtunter-\nordnung vom 4. September 1979 (BGBI. 1 S. 1566),             lagen beauftragen, welche die Unternehmer über diese\nsowie der Verordnung über die Tarifüberwachung im            Stellen vorlegen.\nUmzugsverkehr vom 25. Mai 1983 (BAnz. S. 5001) vor-\ngelegt werden.                                                  (3) Die Frachtenprüfstellen werden bei der Sammlung\n§2                               und Schlüsselung der Frachtunterlagen von der Bun-\ndesanstalt überwacht.\n(1) Die Statistik umfaßt beim Güterfernverkehr Anga-\nben über                                                                                 §4\n1. die Fahrzeuge und die austauschbaren Ladungsträ-            Die Bundesanstalt regelt die Methode der Statistik im\nger,                                                      Einvernehmen mit dem Statistischen Bundesamt.\n2. die Genehmigungsart und das Land, in dem die\nGenehmigung erteilt worden ist,\n§5\n3. den Be- und Entladeort,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n4. die Entfernung,\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\n5. die Güterart,                                             verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n6. das Gewicht bzw. den Ladungsumfang,\n7. ·uen Tarif,                                                                          §6\n8. das Beförderungsentgelt,\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n9. den kombinierten Verkehr.                                 Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung einer\n(2) Die Statistik umfaßt beim Umzugsverkehr Anga-\nStatistik der Beförderungsleistungen im Güterfernver-\nben über\nkehr vom 20. April 1956 (BAnz. Nr. 83 vom 28. April\n1. den Ladungsumfang,                                       1956) außer Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer"]}