{"id":"bgbl1-1984-8-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":8,"date":"1984-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_8.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Parteiengesetzes","law_date":"1984-02-15T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBerlin                                   3,26 v. H.           behörde der Freien und Hansestadt Hamburg\nBremen                                   1,19v.H.             durchgeführt. Absatz 2 letzter Satz ist entspre-\nHamburg                                  3,25 V. H.           chend anzuwenden.\"\nHessen                                   9,06 V. H.\nNiedersachsen                           12,32 V. H.\nNordrhein-Westfalen                     25,08 V. H.                           Artikel 2\nRheinland-Pfalz                          5,95 V. H.      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nSaarland                                 1,66 V. H.   ·Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchleswig-Holstein                       4,30 V. H.\nDie nach Satz 3 ermittelten Beträge sind um das\nArtikel 3\nden einzelnen Ländern zustehende Aufkommen\nnach den Absätzen 1 und 2 zu kürzen; Satz 2 gilt         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in\nentsprechend. Die Zerlegung wird von der Finanz-       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Februar 1984\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nBekanntmachung\nder Neufassung des Parteiengesetzes\nVom 1_5. Februar 1984\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung\ndes Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1577) wird nachstehend\nder Wortlaut des Parteiengesetzes in der seit 1. Januar\n1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1 . das nach seinem § 41 in Kraft getretene Parteienge-\nsetz vom 24. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 773),\n2 .. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 15\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),\n3. das am 27. Juli 1969 in Kraft getretene Gesetz vom\n22. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 925),\n4. das am 28. Juli 1974 in Kraft getretene Gesetz vom\n24. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1537),\n5. das mit Wirkung vom 28. Juli 1967 in Kraft getretene\nGesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2358),\n6. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\ns. 1577).\nBonn, den 15. Februar 1984\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984                            243\nGesetz\nüber die politischen Parteien\n(Parteiengesetz)\nErster Abschnitt                       destagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen\nWahlvorschlägen teilgenommen hat.\nAllgemeine Bestimmungen\n(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien,\n§ 1                            wenn\nVerfassungsrechtliche Stellung                1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstands in\nund Aufgaben der Parteien                       der Mehrheit Ausländer sind oder\n(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich not-      2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb\nwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen          des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.\nGrundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden\nMitwirkung an der politischen Willensbildung des Vol-                                  §3\nkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und\nvon ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.                                    Aktiv- und Passivlegitimation\n(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen      Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und ver-\nWillens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen      klagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände\nLebens mit, indem sie insbesondere                          der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Par-\ntei nichts anderes bestimmt.\nauf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß\nnehmen,\n§4\ndie politische Bildung anregen und vertiefen,\nName\ndie aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben\nfördern,                                                    (1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen\neiner bereits bestehenden Partei deutlich unterschei-\nzur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte       den; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der\nBürger heranbilden,                                      Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der sat-\nsich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen       zungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung\nin Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen,               geführt werden; Zusatzbezeichnungen können wegge-\nlassen werden.\nauf die politische Entwicklung in Parlament und\nRegierung Einfluß nehmen,                                   (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei\ndie von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den      unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für\nProzeß der staatlichen Willensbildung einführen und      Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zuläs-\nsig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwer-\nfür eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem      bung kann der Zusatz weggelassen werden.\nVolk und den Staatsorganen sorgen.\n(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden,\n(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Pro-   verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzufüh-\ngrammen nieder.                                             ren. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen\n§2                             Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entspre-\nchendes gilt für Kurzbezeichnungen.\nBegriff der Partei\n(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dau-                              §5\nernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes                           Gleichbehandlung\noder eines Landes auf die politische Willensbildung Ein-\nfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deut-          (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien\nschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen,        Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentli-\nwenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ver-         che Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbe-\nhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit          handelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach\nihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und      der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Errei-\nnach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine aus-     chung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abge-\nreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielset-    stuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich\nzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürli-    insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausge.;\nche Personen sein.                                          gangenerWahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei,\ndie im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß\n(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als    der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß\nPartei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bun-       wie für jede andere Partei sein.","244                                   Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in         mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis\nZusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während           zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzu-\nder Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahl-       zeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter\nvorschläge eingereicht haben.                               von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser\nUnterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu er-\n(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an\nbestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende       teilen.\nVoraussetzungen gebunden werden.                               (4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das\n(4) Die §§ 18 bis 22 bleiben unberührt.                  Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien), gel-\nten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen\nRegelungen für den Landesverband.\nZweiter Abschnitt\nInnere Ordnung                                                      §7\nGliederung\n§6\n(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände.\nSatzung und Programm\nGröße und Umfang der Gebietsverbände werden durch\n(1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein     die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß\nschriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände           so weit ausgebaut sein, daB den einzelnen Mitgliedern\nregeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen,         eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung\nsoweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebiets-       der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation\n'verbandes hierüber keine Vorschriften enthält.              einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht\n(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten          sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im\nüber                                                        Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammen-\nschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbands-\n1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche        mäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich\nverwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,  beeinträchtigen, sind zulässig.\n2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,\n(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht\n3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,                   bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesver-\n4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder           bände getroffenen Regelungen für die der Partei folgen-\nund ihren Ausschluß (§ 1 O Abs. 3 bis 5),             den nächstniedrigen Gebietsverbände.\n5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsver-\nbände,                                                                            §8\n6. allgemeine Gliederung der Partei,                                                Organe\n7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands              (1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind not-\nund der übrigen Organe,                               wendige Organe der Partei und der Gebietsverbände.\n8. der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Ver-     Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den\ntreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Ange-       überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederver-\nlegenheiten,                                          sammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mit-\n9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der      glieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder\nMitglieder- und Vertreterversammlungen sowie          Vertreterversammlungen der nachgeordneten Ver-\nBeurkundung der Beschlüsse,                           bände gewählt werden. Landesparteien ohne Gebiets-\nverbände(§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederver-\n10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung\nsammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen,\n(Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen\nwenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. Vertreterver-\nzu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber\nsammlungen können auch für Ortsverbände von mehr\nkeine gesetzlichen Vorschriften bestehen,\nals 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdeh-\n11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfah-        nung gebildet werden.\nren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei\noder des Gebietsverbandes oder die Verschmel-            (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des\nzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3             jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen\nbeschlossen hat. Der Beschluß gilt nach dem           (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrück-\nErgebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert     lich als solche zu bezeichnen.\noder aufgehoben;\n12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vor-                                  §9\nschriften des Sechsten Abschnittes dieses Geset-               Mitglieder- und Vertreterversammlung\nzes genügt.                                                        (Parteitag, Hauptversammlung)\n(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter                  (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Par-\n1. Satzung und Programm der Partei,                        teitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des\njeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsver-\n2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der        bänden höherer Stufen die Bezeichung „Parteitag\", bei\nLandesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,            Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung\n3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes          ,,Hauptversammlung\"; die nachfolgenden Bestimmun-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984                           245\ngen über den Parteitag gelten auch für die Hauptver-          (5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der\nsammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem        Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.\nzweiten Kalenderjahr einmal zusammen.                       Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu\ngewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu\n(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe      begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen,\ndes Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11           die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand\nAbs. 2 genannten Personenkreises können einer Ver-          der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von\ntreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen           der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des\naber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der sat-       Schiedsgerichts ausschließen.\nzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglie-\nder mit Stimmrecht ausgestattet sein.\n§ 11\n(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zustän-                               Vorstand\ndigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei\nüber die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitrags-           (1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten\nordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung          Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mit-\nsowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.               gliedern bestehen.\n(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des                (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere\nGebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen      Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehö-\nMitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger          ren, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl\nanderer Organe und die Vertreter in den Organen höhe-       erhalten haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4\nrer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts         gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl\nanderes zugelassen ist.                                     der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzen-\nder und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer\n(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre       der Partei nahestehenden politischen Stiftung ver-\neinen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und         gleichbare Funktionen ausüben.\nfaßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts      (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt\nist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer,        dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den\ndie von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.        Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe .. Er vertritt\nden Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerli-\n§ 10                             chen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine\nRechte der Mitglieder                    abweichende Regelung trifft.\n( 1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden          (4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes\nnach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Auf-      sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders\nnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahme-        dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des\nantrages braucht nicht begründet zu werden. Allge-          Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsi-\nmeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht           dium) gebildet werden. Seine Mitglieder können auch\nzulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die          vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt\nWählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können       werden.\nnicht Mitglieder einer Partei sein.                                                    § 12\n(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den                 Allgemeine Parteiausschüsse\nParteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Aus-               (1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüs-\nübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestim-             sen und ähnlichen Einrichtungen, die nachder Satzung\nmung der Satzung davon abhängig gemacht werden,             umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Ent-\ndaß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das     scheidung politischer und organisatorischer Fragen der\nMitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Par- Partei besitzen, können auch von nachgeordneten\ntei berechtigt.                                             Gebietsverbänden gewählt werden.\n(3) In der Satzung sind Bestimmungen.zu treffen über         (2) Der Vorstand und Angehörige des in§ 11 Abs. 2\n1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mit-              genannten Personenkreises können einem solchen\nglieder,                                               Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht\ngewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitglie-\n2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berech-\nderzahl des Organs nicht übersteigen; er kann um wei-\ntigen,\ntere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht wer-\n3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anord-           den, muß jedoch auch dann noch unter der Hälfte der\nnen können.                                            Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen.\nIm Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aber-          (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1\nkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der          genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.\nBeschluß zu begründen.\n(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausge-                               §13\nschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Sat-           Zusammensetzung der Vertreterversammlungen\nzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung\nder Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden              Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung\nzufügt.                                                     oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil","246                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\naus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der                                 §16\nSatzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des\nMaßnahmen gegen Gebietsverbände\nGebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der\nvertretenen Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann            ( 1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter\nbestimmen, daß die restliche Zahl der Vertreter, höch-      Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer\nstens die Hälfte der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis        Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender\nder im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegan-        Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der\ngenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wähler-         Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,\nstimmen auf die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird.\n1 . aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,\nDie Ausübung des Stimmrechts kann von der Erfüllung\nder Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig           2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches\ngemacht werden.                                                  Organ dieses Verbandes sie treffen können.\n§14                                 (2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordne-,\nten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach\nParteischiedsgerichte\nAbsatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die\n( 1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkei-   Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht\nten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzel-      auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.\nnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und\nAnwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei            (3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anru-\nund den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe        fung eines Schiedsgerichts zuzulassen.\nSchiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsver-\nbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsge-\nrichte gebildet werden.\nDritter Abschnitt\n(2) 'Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für                   Aufstellung von Wahlbewerbern\nhöchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied\neines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverban-                                   § 17\ndes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder\nAufstellung von Wahlbewerbern\neinem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmä-\nßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an            Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volks-\nWeisungen nicht gebunden.                                  vertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die\nAufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen\n(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsge-\nder Parteien.\nrichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt\nwerden, die von den Streitteilen paritätisch benannt\nwerden.                                                                         Vierter Abschnitt\n(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine                  Erstattung von Wahlkampfkosten\nSchiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteilig-\nten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die                                  §18\nAblehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen                   Grundsätze und Umfang der Erstattung\nBefangenheit gewährleistet.\n(1) Die ·notwendigen Kosten eines angemessenen\nWahlkampfes sind Parteien, die sich an., der Bundes-\n§ 15                            tagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben,\nzu erstatten. Die Wahlkampfkosten werden mit einem\nWillensbildung in den Organen\nBetrag von 5,00 Deutsche Mark je Wahlberechtigten\n(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher     dieser Bundestagswahl insgesamt pauschaliert (Wahl-\nStimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Sat-       kampfkostenpauschale).\nzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.\n(2) Das Wahlkampfkostenpauschale wird auf Par-\n(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Ver-     teien verteilt, die nach dem endgültigen Wahlergebnis\ntreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen            mindestens\nhöherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen\n1. 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen\nWahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf\ngültigen Zweitstimmen oder\nBefragen kein Widerspruch erhebt.\n2. 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebe-\n(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine           nen gültigen Erststimmen, wenn in diesem Land eine\ndemokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, ins-         Landesliste dieser Partei nicht zugelassen war,\nbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausrei-\nchend zur Erörterung bringen können. In den Versamm-       erreicht haben.\nlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den\n(3) Der Anteil an dem Wahlkampfkostenpauschale\nVertretern der Gebietsverbände der beiden nächstnied-\n(Erstattungsbetrag) bemißt sich\nrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen\nund Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse            1. bei Parteien nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis\nanderer Organe unzulässig.                                      der im Wahlgebiet erreichten Zweitstimmen,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984                             247\n2. bei einer Partei nach Absatz 2 Nr. 2 mit einem Betrag      (4) Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurück-\nvon 5,00 Deutsche Mark für jede Erststimme in Wahl-    zuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen\nkreisen, in denen die Mindeststimmenzahl von 10        oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden\nvom Hundert erreicht worden ist.                        ist.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\n§ 21\nBewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 des\nBundeswahlgesetzes von Wahlberechtigten einge-                           Bereitstellung von Bundesmitteln\nreichten Wahlvorschlages, sofern sie mindestens 10\n(1) Die nach den §§ 18 und 20 erforderlichen Mittel\nvom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gül-\nsind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.\ntigen Erststimmen erreicht haben.\n(5) Vor der Festsetzung der Erstattungsbeträge für          (2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident\nParteien nach Absatz 3 Nr. 1 sind zunächst die auf die     des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende\nParteien nach Absatz 3 Nr. 2 sowie die auf Bewerber        Stelle die Wahlkampfkosten entsprechend den Vor-\nnach Absatz 4 entfallenden Erstattungsbeträge von          schriften dieses Abschnitts erstattet hat.\ndem Wahlkampfkostenpauschale abzuziehen.\n(6) Die Summe der Erstattungen der Kosten ange-                                       § 22\nmessener Wahlkämpfe aus öffentlichen Mitteln darf                       Erstattung von WahlkampJkosten\ngegenüber den Gesamteinnahmen einer Partei nach                                    in den Ländern\n§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 im zweiten Kalenderjahr\nnach der Erstattung der Kosten des Bundestagswahl-            Die Länder werden ermächtigt, durch Gesetz Vor-\nkampfes und in den diesem Jahr vorangegangenen drei        schriften über die Erstattung von Wahlkampfkosten für\nKalenderjahren nicht überwiegen. Über diese Grenze         Landtagswahlen zu erlassen. Diese müssen sich im\nhinausgehende Erstattungsbeträge sind von der              Rahmen des§ 18 Abs. 1 und 6 und der§§ 19 und 20 hal-\nnächstfälligen Erstattungszahlung in Abzug zu bringen.     ten. Bei Parteien nationaler Minderheiten darf die Erstat-\ntung nicht von einem Mindeststimmenanteil abhängig\ngemacht werden.\n§19\nErstattungsverfahren\n(1) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstat-                           Fünfter Abschnitt\ntungsbetrages (Anteils an dem Wahlkampfkostenpau-                               Chancenausgleich\nschale) ist innerhalb von zwei Monaten nach dem\nZusammentritt des Bundestages bei dem Präsidenten                                       § 22a\ndes Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen.          Errechnung und Zahlung des Chancenausgleiches\nDer Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden.\n(1.) Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis\n(2) Der Erstattungsbetrag wird von dem Präsidenten      der letzten vor dem 31. Dezember (Stichtag) liegenden\ndes Deutschen Bundestages festgesetzt und ausge-           Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert der im\nzahlt. Abschlagszahlungen nach § 20 sind anzurech-         Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen er-\nnen. § 23 a bleibt unberührt.\nreicht haben, erhalten jährlich einen Betrag als Chan-\ncenausgleich.\n§ 20\n(2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errechnet:\nAbschlagszahlungen\nFür jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag lie-\n(1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausgegange-    genden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hundert der\nnen Bundestagswahl Wahlergebnisse erreicht hatten,          im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen\ndie die Voraussetzungen für eine Erstattung erfüllt hät-   erreicht hat, wird ein Ausgangsbetrag in Höhe von 40\nten, sind auf Antrag Abschlagszahlungen auf den            vom Hundert des Gesamtbetrages der in dem Rechen-\nErstattungsbetrag zu gewähren. Abschlagszahlungen          schaftsbericht(§ 24) des vorausgegangenen Kalender-\nkönnen im zweiten und dritten Jahr der Wahlperiode des     jahres angegebenen Mitgliedsbeiträge und Spenden,\nDeutschen Bundestages sowie im Wahljahr gezahlt            geteilt durch die Zahl der auf die Partei entfallenen gül-\nwerden; sie dürfen jeweils 20 vom Hundert der Gesamt-      tigen Zweitstimmen, festgestellt. Der höchste der Aus-\nsumme des nach dem Ergebnis der vorausgegangenen           gangsbeträge wird mit der Zahl der erreichten gültigen\nWahl zu erstattenden Betrages nicht überschreiten.         Zweitstimmen jeder Partei im Sinne des Absatzes 1 ver-\nvielfacht. Der als Chancenausgleich an eine Partei zu\n(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich\nzahlende Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen\nbei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ein-\ndem Ergebnis nach Satz 2 und 40 vom Hundert des\nzureichen.\nGesamtbetrages der ihr zugeflossenen Mitgliedsbei-\n(3) Endet die Wahlperiode des Deutschen Bundesta-       träge und Spenden im Sinne des Satzes 1.\nges vorzeitig, kann der Präsident des Deutschen Bun-\ndestages vor der Bundestagswahl Abschlagszahlungen             (3) Die Chancenausgleichsbeträge werden vom Prä-\nabweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe             sidium des Deutschen Bundestages festgesetzt und\ngewähren, daß sie 60 vom Hundert der Erstattungs-          jeweils bis zum 60. Kalendertag des auf den Stichtag\nbeträge nicht übersteigen dürfen.                          folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.","248                                   Bundesgesetzblat~, Jahrgang 1984, Teil 1\n(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erteilt         (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet\nden Parteien einen schriftlichen Bescheid über die Höhe     die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mit-\nder Beträge.                                                tel zu Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrich-\n(5) Chancenausgleichsbeträge werden erstmals für         tungen weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen\ndas Rechnungsjahr 1984 ausgezahlt.                          oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Län-\nSechster Abschnitt                       der durch Gesetz entsprechende Regelungen für die\nLandesverbände der Parteien sowie für die diesen\nRechenschaftslegung                       nachgeordneten Gebietsverbände getroffen haben. Die\nParteien sollen in die Satzungen Regelungen für den\n§ 23\nFall aufnehmen, daß Maßnahmen nach Absatz 1 durch\nPflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung          Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebiets-\nverbände verursacht werden.\n(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und\ndie Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb\neines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen                                       § 24\nsind, sowie über das Vermögen der Partei in einem                             Rechenschaftsbericht\nRechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu\ngeben.                                                         (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ein-\nnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermö-\n(2) Der Rechenschaftsbericht muß von einem Wirt-\ngensrechnung. In den Rechenschaftsbericht der Ge-\nschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\nsamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils\nschaft nach den Vorschriften der§§ 29 bis 31 geprüft\ngetrennt nach Bundesverband und Landesverband\nwerden. Er ist bis zum 30. September des dem Rech-\nsowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten\nnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des\nGebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die\nDeutschen Bundestages einzureichen und von diesem\nLandesverbände haben die Teilberichte der ihnen nach-\nals Bundestagsdrucksache zu verteilen. Der Präsident\ngeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren\ndes Deutschen Bundestages kann die Frist aus beson-\nRechenschaftsu nterlagen aufzubewahren.\nderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Der\nRechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf\n(2) Einnahmen sind:\nseine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur\nErörterung vorzulegen.                                      1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Bei-\nträge,\n(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft,\nob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des            2. Einnahmen aus Vermögen,\nSechsten Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der           3. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von\nPrüfung ist in den Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen.           Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger\n(4) Zahlungen nach den §§ 18 bis 20 sowie § 22 a             mit Einnahmen verbundener Tätigkeit der Partei,\ndürfen nicht geleistet werden, solange ein den Vor-         4. Einnahmen aus Spenden,\nschriften des Sechsten Abschnittes entsprechender\nRechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist.          5. Einnahmen aus dem Chancenausgleich,\n(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages              6. Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung,\nerstattet dem Deutschen Bundestag jährlich über die         7. Zuschüsse von Gliederungen,\nEntwicklung der Parteienfinanzen sowie über die             8. sonstige Einnahmen.\nRechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Der\nBericht wird als Bundestagsdrucksache verteilt.                (3) Ausgaben sind:\n1. Personalausgaben,\n§ 23a\n2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,\nRechtswidrig erlangte Spenden\n3. Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und\n(1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder        Information,\nMittel nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nchend verwendet oder nicht im Rechenschaftsbericht          4. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen,\nveröffentlicht(§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch   5. Zuschüsse an Gliederungen,\nauf Erstattung der Wahlkampfkosten in Höhe des Zwei-\n6. Zinsen,\nfachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vor-\nschriften dieses Gesetzes entsprechend verwendeten          7. sonstige Ausgaben.\noder veröffentlichten Betrages. Die rechtswidrig erlang-\nten Spenden sind an das Präsidium des Deutschen                (4) Die Vermögensrechnung umfaßt:\nBundestages abzuführen.                                     1. Besitzposten\n(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne        1. Anlagevermögen\ndes § 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vor-               1 . Haus- und Grundvermögen\nschrift des§ 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an das Präsi-\ndium des Deutschen Bundestages weitergeleitet wer-                 2. Geschäftsstellenausstattung\nden.                                                               3. Finanzanlagen","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984                                249\nII. Umlaufvermögen                                        5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000\n1. Beitragsforderungen                                    Deutsche Mark betragen und deren Spender nicht\nfeststellbar sind oder erkennbar nur die Spende nicht\n2. Forderungen auf Erstattung von Wahlkampf-\ngenannter Dritter weiterleiten,\nkosten\n6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimm-\n3. Forderungen auf Chancenausgleich\nten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils\n4. Geldbestände                                           gewährt werden.\n5. sonstige Vermögensgegenstände                        (2) Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere\n2. Schuldposten                                               ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem\nKalenderjahr (Rechnungsjahr) 20 000 Deutsche Mark\n1.   Rückstellungen                                      übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der\nII. Verbindlichkeiten                                    Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der\nSpende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.\n1. Beitragsverbindlichkeiten\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten         (3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind\nvon der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deut-\n3. sonstige Verbindlichkeiten                       schen Bundestages weiterzuleiten.\nIII. Reinvermögen (positiv oder negativ).\n§ 26\n(5) Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden\nWahl sind nach Absatz 3 gegliedert und unabhängig von                              Begriff der Einnahme\nden Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuwei-\n(1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten\nsen und den nach Absatz 2 gegliederten wahlkampf-\n(§ 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der Partei von\nkostenbezogenen Einnahmen gegenüberzustellen.\naußen zufließende Geld- oder geldwerte Leistung. Als\n(6) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, ins-         Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicher-\nbesondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte            weise entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Über-\nErläuterungen beifügen.                                       nahme von Veranstaltungen und Maßnahmen, mit\ndenen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, durch\n§ 25                             andere.\nSpenden                                (2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der\nfür sie vorgesehenen Stelle einzusetzen. § 27 Abs. 2\n(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen.         bleibt unberührt.\nAusgenommen hiervon sind:\n(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind\n1 . Spenden von politischen Stiftungen,\nmit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche\n2. Spenden von Körperschaften, Personenvereinigun-           oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlen-\ngen und Vermögensmassen, die nach der Satzung,           den Preisen anzusetzen.\ndem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfas-            (4) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mit-\nsung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung        gliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von vorn-\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,\nherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter meh-\nmildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen(§§ 51       rere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der\nbis 68 der Abgabenordnung),                             Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.\n3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches\ndieses Gesetzes, es sei denn, daß                                                      § 27\na) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deut-\nEinzelne Einnahmearten\nschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines\nWirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu          (1) Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1\nmehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deut-        sind Beiträge, die die Mitglieder in dieser Eigenschaft\nschen im Sinne des Grundgesetzes befinden,           entrichten, insbesondere auch Aufnahmegebühren und\nunmittelbar einer Partei zufließen,                  Sonderumlagen.\nb) es sich um Spenden handelt                                (2) Bei den in§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Ein-\neiner ausländischen Partei, die im Europäischen      nahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen. Die Aus-\nParlament vertreten ist,                             weisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.\nderen Fraktion im Europäischen Parlament             Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 8 sind aufzu-\noder                                                 gliedern und zu erläutern, soweit sie bei einer der in § 24\neines ausländischen Mitgliedes des Europäi-          Abs. 1 aufgeführten Gliederungen mehr als 5 vom Hun-\nschen Parlaments oder                                dert der Summe der Einnahmen aus den Nummern 1 bis\nc) es sich um eine Spende eines Ausländers von            6 ausmachen.\nnicht mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt,\n(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk-\n4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der             und Dienstleistungen, die die Mitglieder der Partei\nMaßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische          außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise\nPartei weiterzuleiten,                                    unentgeltlich zur Verfügung stellen oder die einen Wert","250                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil     1\nvon 1 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht überstei-           (3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden\ngen, unberücksichtigt bleiben. Für die Übernahme von         Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wort-\nVeranstaltungen und Maßnahmen der Parteiwerbung              laut nach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu veröffentlichen.\ngilt Satz 1 entsprechend.\n§ 31\n§ 28\nPrüfer\nPflicht zur Buchführung\n(1) Als Prüfer darf nicht. bestellt werden, wer Vor-\nDie Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts-        standsmitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiaus-\npflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr\nschusses, Revisionsbeauftragter oder Angestellter der\nVermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen\nzu prüfenden Partei oder eines ihrer Gebietsverbände\nordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung\nist oder in den letzten drei Jahren vor der Bestellung war.\ndes Gesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsun-\nterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-            (2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung\nrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.           mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsge-\nsellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer\n§ 29                            Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegen-\nheit verpflichtet. § 168 des Aktiengesetzes gilt ent-\nPrüfung des Rechenschaftsberichts                sprechend.\n( 1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nerstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesver-\nbände sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens vier                           Siebenter Abschnitt\nnachgeordnete Gebietsverbände.\nVollzug des Verbots\n(2) Der Prüfer kann von den Vorständen und den von                     verfassungswidriger Parteien\nihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen\n§ 32\nund Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfül-\nlung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit                          Vollstreckung\nauch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammen-\n(1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer\nstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und\nPartei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für ver-\nSchriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbe-\nfassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesre-\nstände zu prüfen.\ngierungen bestimmten Behörden im Rahmen der\n(3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes      Gesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des\nhat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem       Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsrege-\nRechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen         lungen des Bundesverfassungsgerichts erforderlich\nEinnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt              sind. Die obersten Landesbehörden haben zu diesem\nsind. Auf die Versicherung der Vorstände nachgeordne-      Zweck unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den\nter Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. Es         Behörden und Dienststellen des Landes, die für die\ngenügt die Versicherung des für die Finanzangelegen-       Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\nheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes.                    zuständig sind.\n(2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit\n§ 30                            der Partei oder des für verfassungswidrig erklärten Teils\nder Partei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft\nPrüfungsbericht und Prüfungsvermerk               der Bundesminister des Innern die für eine einheitliche\n(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Vollstreckung erforderlichen Anordnungen.\nPrüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der\nPartei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverban-          (3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Voll-\ndes zu übergeben ist.                                      streckung nach § 35 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht abweichend von den Vorschriften\n(2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prü-       der Absätze 1 und 2 regeln.\nfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Voll-\ndurch einen Vermerk zu bestätigen,\nstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende\ndaß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der            Wirkung. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren\nBücher und Schriften der Partei sowie der von den        eine Frage, die für die Vollstreckung des Urteils von\nVorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise          grundsätzlicher Bedeutung ist, so ist das Verfahren\nder Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang         auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfas-\n(§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses Gesetzes ent-      sungsgerichts einzuholen. Das Bundesverfassungsge-\nspricht.                                                 richt entscheidet auch über Einwendungen gegen die\nArt und Weise der Durchführung der von ihm angeord-\nSind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in sei-     neten besonderen Vollstreckungsmaßnahmen.\nnem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder\neinzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind im          (5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die\nPrüfungsvermerk namhaft zu machen.                          §§ 10 bis 13 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984                         251\n(BGBI. 1 S. 593) entsprechend angewendet. Verbots-                                   § 37\nbehörde ist die oberste Landesbehörde, im Fall des Ab-              Nichtanwendbarkeit von Vorschriften\nsatzes 2 der Bundesminister des Innern.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§ 54 Satz 2 sowie die§§ 61 bis 63 des Bürgerlichen\n§ 33                            Gesetzbuchs werden bei Parteien nicht angewandt.\nVerbot von Ersatzorganisationen\n§ 38\n(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die ver-\nfassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21                  Zwangsmittel des Bundeswahlleiters\nAbs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit§ 46 des\nDer Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei\nGesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbote-\nzur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein\nnen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorga-\nZwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwal-\nnisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzor-\ntungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der\nganisationen fortzuführen.\nBundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs-\nund Vollzugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes\n(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits\nbeträgt mindestens 500 Deutsche Mark und höchstens\nvor dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat\n3 000 Deutsche Mark.\noder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist,\nso stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß es                                   § 39\nsich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die                      Übergangsvorschriften\n§§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das                für die Wahlkampfkostenerstattung\nBundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes\ngelten entsprechend.                                         (1) Für die Bundestagswahl vom 6. März 1983 findet\n§ 18 in aer bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fas-\n(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des    sung mit der Maßgabe Anwendung, daß das Wahl-\n§ 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen          kampfkostenpauschale 4,50 Deutsche Mark beträgt.\neiner verbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Ver-     Die Nachzahlung ist im Jahre 1983 fällig.\neinsgesetzes entsprechend angewandt.                          (2) Unberührt bleibt die Abwicklung von Wahlkampf-\nkosten für Landtagswahlen, die nach der Bundestags-\nwahl vom 6. März 1983 bis zum 1. Januar 1984 stattge-\nfunden haben.\nAchter Abschnitt                                                  § 40\nSchlußbestimmungen                                             Berlin--Klausel\n§ 34                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(Änderung des Einkommensteuergesetzes)              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSolange der Anwendung des Artikels 21 Abs. 2 Satz 2\ndes Grundgesetzes im Land Berlin Hindernisse entge-\n§ 35\ngenstehen, werden der Siebente Abschnitt und § 38\n(Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)            dieses Gesetzes im Land Berlin nicht angewandt.\n§ 36                                                       § 41\n(Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)                               (Inkrafttreten)"]}