{"id":"bgbl1-1984-8-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":8,"date":"1984-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes","law_date":"1984-02-13T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["241\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                       Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1984                                                                                             Nr. 8\nTag                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n13. 2. 84   Gesetz zur Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes .................................... .                                                        241\n611-18\n15.2.84     Neufassung des Parteiengesetzes ......... ; ............................................. .                                                     242\n112-1\n10. 2. 84   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintra-\ngung in die Handwerksrolle ............................................................. .                                                      252\n7110-1-3\n15.2.84     Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Jever ..................................................... .                                                   253\n2129-4-1-22\n16. 2.84    Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Beförderungsleistungen im Straßengüter-\nverkehr ................................................................................ .                                                      260\nneu: 9282-6; 9282-1\n20. 2.84    Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-\ngesetz ................................................................................. .                                                      261\n7840-3-6\n14. 2.84    Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes .................................... .                                                          261\nneu: 423-1-7-81\n17. 2.84    Zweite Berichtigung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 .................................. .                                                      261\n63-19, 221-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 urid Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   262\nVerkündungen im Bundesanzeiger ........................ _................................                                                        263\nGesetz\nzur Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\nVom 13. Februar 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      2. § 11 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis zum\n31. Dezember 1983\" gestrichen.\nArtikel 1                                          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDas Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember                                         ,,(3) Für die Zwecke der Zerlegung der von den\n1979 (BGBI. 1 S. 2353) wird wie folgt geändert:                                     übrigen Versicherern entrichteten Feuerschutz-\nsteuer ist vom Gesamtaufkommen der Feuer-\nschutzsteuer auszugehen. Es ist um die Beträge\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nzu mindern, die sich bei öffentlich-rechtlichen\na) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten\" durch das                                 Versicherern im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 durch\nWort „fünfzehnten\" ersetzt.                                                  den höheren Steuersatz ergeben (bereinigtes\nGesamtaufkommen). Auf die einzelnen Länder\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zehnte\" durch                               entfallen nachstehende Anteile am bereinigten\ndas Wort „fünfzehnte\" ersetzt.                                               Gesamtaufkommen:\nc) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „zehnten\" durch                              Baden-Württemberg                                                        15,33 V. H.\ndas Wort „fünfzehnten\" ersetzt.                                              Bayern                                                                   18,60 v. H."]}