{"id":"bgbl1-1984-7-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":7,"date":"1984-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/7#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_7.pdf#page=21","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes","law_date":"1984-02-09T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984     237\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen\nin der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\nVom 9. Februar 1984\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über den Mutterschutz für\nFrauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdien-\nstes vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1499) wird\nnachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung\nfür weibliche Sanitätsoffiziere in der ab 1. Januar 1984\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 176),\n2. die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Erste Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung über den Mutter-\nschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des\nSanitätsdienstes vom 25. September 1979 (BGBI. 1\nS. 1598),\n3. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene eingangs\ngenannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 5 des Soldaten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273).\nBonn, den 9. Februar 1984\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","238                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\n(Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - MuSchVSanOffz(w) -)\n§ 1                            oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-\nhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungs-\n( 1) Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-\ngesetz bestanden hat.\ntätsdienstes darf während ihrer Schwangerschaft nicht\nzu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach           (2) Die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-\närztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter         tätsdienstes muß den Mutterschaftsurlaub spätestens\noder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.   vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist des § 3 Abs. 1\nbeantragen. Kann eine Frau in der Laufbahn der Offi-\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung\nziere des Sanitätsdienstes aus einem von ihr nicht zu\ndarf sie nicht zu Dienstleistungen herangezogen\nvertretenden Grund den Mutterschaftsurlaub nicht\nwerden.\nrechtzeitig beantragen oder antreten, so kann sie dies\n§ 2                            innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nach-\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Frau in      holen.\nder Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu       (3) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur-\nDienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie         laubs, so endet dieser abweichend von Absatz 1 drei\nschweren körperlichen Belastungen, schädlichen Ein-         Wochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an dem\nwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder          Tag, an dem das Kind sechs Monate alt geworden wäre.\nStrahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,         Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind während der in\nKälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus-        Absatz 2 genannten Frist von vier Wochen stirbt.\ngesetzt ist.\n(4) Den Mutterschaftsurlaub erteilt der Bundes-\n(2) Dies gilt besonders\nminister der Verteidigung. Mit seiner Zustimmung kann\n1. für Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die      der Mutterschaftsurlaub vorzeitig beendet werden.\nGefahr einer Infektionskrankheit besteht,\n(5) Während des Mutterschaftsurlaubs darf die Frau\n2. für den Aufenthalt im Kontrollbereich von ionisieren-    in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes keine\nder Strahlung radioaktiver Stoffe oder von Röntgen-    Erwerbstätigkeit leisten.\neinrichtungen, ausgenommen ·zur eigenen rönt-\ngenologiscnen Untersuchung,                               (6) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs werden die\num die gesetzlichen Abzüge verminderten Dienst-\n3. für die Teilnahme an militärischen Übungen unter         bezüge bis zu einem Höchstbetrag von monatlich fünf-\nfeldmäßigen Bedingungen sowie                          hundertundzehn Deutsche Mark als Mutterschaftsgeld\n4. für Dienstleistungen nach§ 2 Abs. 2 der Verordnung       weitergewährt.\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983             (7) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-\n(BGBI. 1 S. 1495).                                     dermonat, für den die Frau in der Laufbahn der Offiziere\ndes Sanitätsdienstes Mutterschaftsurlaub nimmt, um\n§3                             ein Zwölftel gekürzt.\n( 1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung         (8) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann\nist eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-  der Bundesminister der Verteidigung die Erteilung des\ndienstes nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen;          Mutterschaftsurlaubs ablehnen oder eine Unter-\ndiese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlings-      brechung anordnen.\ngeburten auf zwölf Wochen.\n(2) Soweit sie in den ersten Monaten nach der Entbin-                             §3b\ndung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist,      Endet ein Soldatenverhältnis, das zu Beginn der\ndarf sie nicht zu ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden   Schutzfrist des § 1 Abs. 2 bestanden hat, wegen Zeit-\nDienstleistungen herangezogen werden.                      ablaufs während der Schutzfristen (§ 1 Abs. 2, § 3\n(3) Solange sie stillt, darf sie nicht zu den in § 2    Abs. 1) oder während der Zeit, für die die aus der Lauf-\ngenannten Dienstleistungen herangezogen werden.            bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ausgeschie-\ndene Frau bei Fortbestehen des Soldatenverhältnisses\nMutterschaftsurlaub hätte beanspruchen können, so\n§ 3a\nerhält sie auf Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld\n( 1) Einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-  für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Sol-\ntätsdienstes ist im Anschluß an die Schutzfrist des § 3     datenverhältnisses Dienstbezüge zugestanden hätten\nAbs. 1 auf Antrag Mutterschaftsurlaub bis zu dem Tag        ( § 3 a Abs. 6, § 4 Satz 1). Das besondere Mutter-\nzu gewähren, an dem das Kind sechs Monate alt wird.         schaftsgeld beträgt monatlich fünfhundertundzehn\nVoraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf Mona-     Deutsche Mark. Das besondere Mutterschaftsgeld\nten vor der Entbindung für mindestens neun Monate, bei      steht nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum\nFrühgeburten für mindestens sieben Monate, ein Solda-       Dienstbezüge/Dienstzeitversorgung,       Arbeitseinkom-\nten-, Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis         men oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Der aus","Nr. 7  lag der Ausgabe: Bonn, den 1 5. Februar 1984                            239\nder Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ausge-                                 § 7\nschiedenen Frau werden für die Zeit, für die sie bei Fort-\nWährend ihrer Schwangerschaft und solange sie\nbestehen des Soldatenverhältnisses Mutterschafts-\nstillt, nimmt eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des\nurlaub hätte beanspruchen können, auf Antrag die Bei-\nSanitätsdienstes, soweit sich aus den §§ 1 bis-~ nichts\nträge für ihre Krankenversicherung bis zu monatlich\nanderes ergibt, am regelmäßigen Dienst teil. Uber Art\n82,50 DM erstattet, wenn ihre Dienstbezüge (ohne die\nund Dauer der täglichen Dienstleistung entscheidet der\nmit Rücksicht auf den Familienstand gewährten\nnächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärzt-\nZuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor\nlichen Zeugnisses. In der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr\nBeginn des Mutterschaftsurlaubs die Versicherungs-\nsoll sie - nicht zu Dienstleistungen herangezogen\npflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung\nwerden.\nnicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn der aus\nder Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ausge-\nschiedenen Frau nach Satz 3 kein besonderes Mutter-                                    §8\nschaftsgeld zusteht oder wenn sie selbst oder ein ande-       Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\nrer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Bei-   dienstes erhält entsprechend § 9 der Verordnung über\nhilfe hat.                                                 den Mutterschutz für Beamtinnen einen Pauschbetrag,\n§ 4                             wenn sie nachweislich die zur ausreichenden und\nzweckmäßigen ärztlichen Betreuung während der\nDurch die Verbote der§§ 1 bis 3 wird die Zahlung der    Schwangerschaft und nach ihrer Entbindung gehören-\nDienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die       den Untersuchungen in Anspruch genommen hat. Der\nDienstbefreiung während der Stillzeit (§ 6).               Anspruch auf den Pauschbetrag bleibt unberührt, wenn\nUntersuchungen aus einem von der Frau in der Lauf-\n§5                             bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu vertre-\ntenden Grund nicht durchgeführt wurden.\nSobald einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des\nSanitätsdienstes ihre Schwangerschaft bekannt ist, hat\nsie dies dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder                                     §9\ndem Truppenarzt mitzuteilen; sie soll dabei den mut-\nEin Abdruck dieser Verordnung ist jeder Frau bei der\nmaßlichen Tag der Entbindung angeben.\nEinstellung in die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\ndienstes auszuhändigen.\n§6\nAuf Verlangen ist einer Frau in der Laufbahn der Offi-\nziere des Sanitätsdienstes für die zum Stillen erforder-                              § 10\nliche Zeit Dienstbefreiung zu gewähren.                                          (Inkrafttreten)","240                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil     1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.bH - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31, 10, jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen, Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, TeL (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch iür Bundesgesetzblätter, die vor dem 1, Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3.30 DM zuzüglich -,80 DM Versand-               Bundesanzeiger Verlagsges,m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\n0~\n~'l>ge~\n~etb~\n~'IJ.~•~0~                   Fundstellennachweis A\n6             Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4- Umfang 404 Seiten\nDie Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 464 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 27,85 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}