{"id":"bgbl1-1984-7-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":7,"date":"1984-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1984-02-10T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":1,"num_pages":19,"content":["217\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                      Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1984                                                                                                               Nr. 7\nTag                                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n10. 2. 84    Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes ................. :                                                                                                    217\n611-4-4\n9. 2. 84    Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes                                                                           236\n211-1-1\n9. 2. 84    Neufassung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des\nSanitätsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237\n51-1-16\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A\n(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),\nabgeschlossen am 31. Dezember 1983, gesondert übersandt.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes\nVom 10. Februar 1984\nAuf Grund des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 10. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1357) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes in\nder ab 1. Januar 1984 anzuwendenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\nvom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1357),\n2. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbs. 14 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1\nS. 377),\n3. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nS. 1577)\nund\n4. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti-\nkel 6 des Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom\n22. Dezember 1983 (BGBI., 1 S. 1583).\nDer § 55 (Berlin-Klausel) ist aus dem Artikel 1 \"des\nKörperschaftsteuerreformgesetzes vom 31. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2597) entnommen.\nBonn, den 10. Februar 1 984\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","218                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nKörperschaftsteuergesetz 1984\n(KStG 1984)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                         §                                         Viertes Kapitel                                                 §\nSteuerpflicht                                                        Sondervorschriften für Genossenschaften\nUnbeschränkte Steuerpflicht     ............ .                               1  Genossenschaftliche Rückvergütung                                                                     22\nBeschränkte Steuerpflicht .......................... .                       2\nAbgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen                                                                       Dritter Teil\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen sowie\nTarif; Besteuerung\nbei Realgemeinden . . .              . . . . . . . . . . . . ....... .       3\nbei ausländischen Einkunftsteilen\nBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des\nöffentlichen Rechts ..                                                       4   Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 23\nBefreiungen .                                                                5   Freibetrag für kleinere Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . .                               24\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-,                              Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nKranken- und Unterstützungskassen                                            6   ten sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betrei-\nben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile . . . . . . . . . . . . .                                   26\nZweiter Teil\nEinkommen                                                                                        Vierter Teil\nAnrechnungsverfahren\nErstes Kapitel\nAllgemeine Vorschriften                                                                              Erstes Kapitel\nGrundlagen der Besteuerung .                                                 7                            Körperschaftsteuerbelastung\nErmittlung des Einkommens ..                                                 8                           des ausgeschütteten Gewinns\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften\nAbziehbare Aufwendungen .                                                    9                ·            und Personenvereinigungen\nNichtabziehbare Aufwendungen                                                10\nAuflösung und Abwicklung (Liquidation)                                      11  Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer . . . .                                                27\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland                                  12  Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital . . .                                                   28\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung                                  13  Verwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         29\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals . . . . . . . . . .                                         30\nZuordnung der bei der Einkommensermittlung nicht-\nZweites Kapitel\nabziehbaren Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      31\nSondervorschriften für die Organschaft                               Einordnung bestimmter ermäßigt belasteter Eigenkapital-\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf                               teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nAktien als Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14  Verluste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            33\nBesondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens                            Gliederung bei Erlaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                34\nder Organgesellschaft                        .................              15  Fehlendes verwendbares Eigenkapital .............. ; .                                                35\nAusgleichszahlungen ..                                                      16  Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger ...                                                  36\nAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft ...                      17  Gliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften                                                  37\nAusländische Organträger ..                                                 18  Tarifbelastung bei Vermögensübernahme . . . . . . . . . . . . .                                       38\nSteuerabzug bei dem Organträger .                                           19  (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           39\nAusnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung                                                          40\nDrittes Kapitel                                         Sonstige Leistungen ................................. - 41\nSondervorsch ritten                                       Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer-\nfür Versicherungsunternehmen                                     erhöhung bei Vermögensübertragung auf eine steuer-\nbefreite Übernehmerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   42\nVersicherungstechnische Rückstellungen ..                                   20  Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer-\nBeitragsrückerstattungen                                                ... 21  erhöhung bei sonsfigen Körperschaften . . . . . . . . . . . . .                                       43","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984                                                                                         219\n§                                                                                                      §\nZweites Kapitel                                      Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapital-\nertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  50\nBescheinigungen; gesonderte Feststellung\nAusschluß der Anrechnung und Vergütung von Körper-\nBescheinigun.g der ausschüttenden Körperschaft . . . .                  44  schaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      51\nBescheinigung eines Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45  Vergütung des Erhöhungsbetrags . . . . .                                                          52\nBescheinigung eines Notars ........ .                                   46\nGesonderte Feststellung von Besteu~rungsgrundlagen                      47\nFünfter Teil                                                                          Sechster Teil\nEntstehung, Veranlagung,                                              Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nErhebung und Vergütung der Steuer                                 Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           53\nEntstehung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . .     48  Schlußvorschriften ................................ .                                              54\nVeranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer . . . .                 49  Berlin-Klausel ....................... .                                                           55\nErster Teil                                                                                      §3\nSteuerpflicht                                                           Abgrenzung der Steuerpflicht\nbei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen\n§ 1                                                                      und Vermögensmassen\nsowie bei Realgemeinden\nUnbeschränkte Steuerpflicht\n(1)     Nichtrechtsfähige                           Personenvereinigungen,\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die                    Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind\nfolgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und                         körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder\nVermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder                             nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuer-\nihren Sitz im Inland haben:                                                 gesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-                        zu versteuern ist.\nmanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit\n(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-\nbeschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-\nten und ähnliche Realgemeinden, die :zu den in § 1\nrechtliche Gewerkschaften);\nbezeichneten Steuerpftichtigen gehören, sind nur inso-\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                                 weit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbe-\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;                                betrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rah-\nmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im übrigen sind\n4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;                       ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu ver-\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und                      steuern.\nandere Zweckvermögen des privaten Rechts;\n§4\n6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen\ndes öffentlichen Rechts.                                                                       Betriebe gewerblicher Art\nvon juristischen Personen des öffentlichen Rechts\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht\nerstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                                          (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Perso-\nnen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1\n(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch                       Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtun-\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil                         gen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit\nam Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-                         zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und\nresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht                              Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der\noder ausgebeutet werden.                                                     Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaft-\nlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und\n§ 2                                             die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-\nkehr sind nicht erforderlich.\nBeschränkte Steuerpflicht\n(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbe-\nBeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                               schränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-                        Person des öffentlichen Rechts ist.\ngensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch\nihren Sitz im Inland haben,                                                  (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch\nBetriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit\nmit ihren inländischen Einkünften;\n· Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen\n2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen                            Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.\nund Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt\nsteuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften,                       (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung\nvon denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.                               eines solchen Betriebs.","220                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\n(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht           b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der\nBetriebe, die überwiegend der Ausübung der öffent-                    Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art\nlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die                       und Höhe der Leistungen eine soziale Einrich-\nAnnahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder                    tung darstellt. Diese Voraussetzung ist bei\nMonopolrechte nicht aus.                                             ·Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall\nzu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese\nLeistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf\n§ 5\nFälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;\nBefreiungen\nc) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche\n( 1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit                      und unmittelbare Verwendung des Vermögens\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-                 . und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die                  und der tatsächlichen Geschäftsführung für die\nstaatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbe-              Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;\nvorratungsverband nach§ 2 Abs. 1 des Erdölbevor-          d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-\nratungsgesetzes vom 25. Juli 1978. (BGBI. 1                  .sen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der\nS. 1073);                                                     Wert der Deckungsrückstellung versicherungs-\nmathematisch zu berechnen ist, das nach den\n2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für                  handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi-\nWiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank für              ger Buchführung unter Berücksichtigung des von\nVertriebene und Geschädigte), die landwirtschaft-             der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmig-\nliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für            ten Geschäftsplans auszuweisende Vermögen\nAufbaufinanzierung, die Landeskreditbank Baden-               nicht höher ist als bei einem Versicherungs-\nWürttemberg, die Hessische Landesentwicklungs-                verein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage\nund Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haf-                und bei einer Kasse anderer Rechtsform der\ntung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Hol-               dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermö-\nstein Aktiengesellschaft, die Niedersächsische                gens. Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine\nGesellschaft für öffentliche Finanzierung mit                 Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur\nbeschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktienge-            -insoweit abziehbar, als den Leistungsempfän-\nsellschaft Rheinland-Pfalz und die Liquiditäts-Kon-           gern ein Anspruch auf die Überschußbeteiligung\nsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;            zusteht. Übersteigt das Vermögen der Kasse\n3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-                 den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach\nsen, die den Personen, denen die Leistungen der               Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig;\nKasse zugute kommen oder zugute kommen sollen                 und\n(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch\ngewähren, und rechtsfähige Unterstützungskas-             e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß des\nsen, die den Leistungsempfängern keinen Rechts-               Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-\nanspruch gewähren,                                            sichtigung künftiger Kassenleistungen nicht\nhöher ist als das um 25 v. H. erhöhte zulässige\na) wenn sich die Kasse beschränkt                             Kassenvermögen im Sinne des § 4 d des Ein-\naa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein-           kommensteuergesetzes. Bei der Ermittlung des\nzelner oder mehrerer wirtschaftlicher                Vermögens der Kasse ist der Grundbesitz mit\nGeschäftsbetriebe oder                               dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer\nVeranlagung zur Vermögensteuer auf den\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der            Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf\nSpitzenverbände der freien Wohlfahrts-               den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das\npflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband              übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am\ne. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deut-         Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Über-\nscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.,         steigt das Vermögen der Kasse den bezeichne-\nDeutsches Rotes Kreuz, Diakonisches                  ten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des\nWerk - Innere Mission und Hilfswerk der              § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;\nEvangelischen Kirche in Deutschland sowie\nZentralwohlfahrtsstelle    der Juden      in  4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\nDeutschland e. V.) einschließlich ihrer          im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichts-\nUntergliederungen,     Einrichtungen    und      gesetzes, wenn\nAnstalten und sonstiger gemeinnütziger\na) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letz-\nWohlfahrtsverbände oder\nten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im\ncc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,            Veranlagungszeitraum endenden Wirtschafts-\nPersonenvereinigungen und Vermögens-                 jahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzen-\nmassen im Sinne der§§ 1 und 2; den Arbeit-           den Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder\nnehmern stehen Personen, die sich in einem\nb) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-\narbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,\ngleich;                                               versicherung beschränkt und die Versicherungs-\nvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art\nzu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen              und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen\njeweils auch deren Argehörige;                            darstellen;","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984                                221\n5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-             solange sie auf Grund des in Nummer 10 bezeich-\nrakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen       neten Gesetzes als Organe der staatlichen Woh-\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-       nungspolitik anerkannt sind. Nummer 10 Satz 2 gilt\nlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-       entsprechend;\nbefreiung insoweit ausgeschlossen;\n12. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-\n6. Körperschaften       oder   Personenvereinigungen,           deten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-\nderen Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens               lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs-\nfür einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in           gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nNummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge         derungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-\nim wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung             ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nherrühren und ausschließlich dem Berufsverband             Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1S. 533), und\nzufließen;                                                 im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder. Wird\nein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,\n7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-\nder über die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-\ngesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-\nstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-\nschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die\nmaßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die den\nSteuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;\nSiedlungsunternehmen gesetzlich zugewiesen\n8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-            sind, hinausgeht, ist die Steuerbefreiung insoweit\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren                ausgeschlossen;\nAngehörige auf Grund einer durch Gesetz angeord-       13. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe\nneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung             von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen\nMitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Sat-          Unternehmen im Sinne des Reichsheimstättenge-\nzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren            setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\njährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der          rungsnummer 2332-1, veröffentlichten bereinigten\nBeiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der                Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nReichsversicherungsordnung höchstens entrichtet            Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. I S. 685). Wird\nwerden können. Ermöglicht die Satzung der Einrich-         ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,\ntung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige         der über die Begründung und Vergrößerung von\nMitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-      Heimstätten hinausgeht, ist die Steuerbefreiung\ngliedschaft anschließen, so steht dies der Steuer-         insoweit ausgeschlossen;\nbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die\nZahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt      14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nals das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den           Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-\n§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-               schränkt\nnung höchstens entrichtet werden können;\na) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\n9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-                  forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\nmögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-                  Betriebsgegenstände,\ntungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und\nb) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder\nnach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-\nWerkverträgen für die Produktion land- und forst-\nschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-\nwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der\ntigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis\nMitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der\n68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher\nLand- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören\n· Geschaftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbe-\nauch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung\nfreiung insoweit ausgeschlossen;\nvon Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen\n1 o. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des                 und Bodenverbesserungen,\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im\nc) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nden Mitgliedern selbst gewonnenen land- und\n2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nforstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die\nzuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom\nBearbeitung oder die Verwertung im Bereich der\n23. August 1976 (BGBI. I S. 2429), als gemeinnützig\nLand- und Forstwirtschaft liegt, oder\nanerkannt sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für\nGeschäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs-            d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-\ngemeinnützigkeitsgesetzes und des § 10 der Ver-                tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse\nordnung zur Durchführung des Wohnungsgemein-                   der Betriebe der Mitglieder.\nnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nDie Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Genos-\nmachung vom 24. November 1969 (BGBI. I S. 2141 ),\nsenschaft oder der Verein an einer Personengesell-\nzuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung\nschaft beteiligt ist, die einen Betrieb unterhält. Das\nvom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), sollen zu der\ngleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder der\nSteuer führen, die sich ergäbe, wenn diese\nVerein an einer nicht steuerbefreiten Kapital-\nGeschäfte Gegenstand eines organisatorisch\ngesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-\ngetrennten und voll steuerpflichtigen Teils des\nsenschaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist oder\nUnternehmens wären;\nMitgliedschaftsrechte an einem nicht steuerbefrei-\n11. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und                ten Verein in mehr als geringfügigem Umfang\norganisatorisch getrennte Teile von Unternehmen,           besitzt. Die Beteiligung oder der Umfang der Mit-","222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ngliedschaftsrechte ist geringfügig, wenn das damit        (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in\nverbundene Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-       Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt\nrechte und der Anteil an den Geschäftsguthaben         sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalender-\noder an dem Nennkapital oder an dem Vermögen,          jahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht\ndas im Fall der Auflösung an das einzelne Mitglied     versicherungsmathematisch zu berechnen ist.\nfallen würde, 10 vom Hundert nicht übersteigen;           (4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse\n15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-           sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermö-\nverein auf Gegenseitigkeit,                            gensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in\na) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf-        den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das gleiche\nsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des     gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-\nTrägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die     rückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein\nAnspruch auf die Überschußbeteiligung nicht zusteht.\nsich aus dem Gesetz zur Verbesserung der\nbetrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-         (5) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das\nber 197 4 (BGBI. 1 S. 3610) ergeben, und           Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des§ 5\nb) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp-      Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift\nfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7     bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,\nbis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung     soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende\nder betrieblichen Altersversorgung bezeichneten   Vermögen entfällt. Bei der Ermittlung des Einkommens\nRahmen nicht überschreiten;                        sind Vermögensübertragungen an das Trägerunter-\nnehmen nicht abziehbar.\n16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nmögensmassen, die als Sicherungseinfichtung              (6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,\neines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Sat-    Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am\nzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den      Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3\nZweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-    Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist\npflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten.  Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei\nVoraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa          Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Ver-\nerzielte Überschüsse nur zur Erreichung des sat-      mögen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5\nzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die             Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag über-\nSätze 1 und 2 gelten für Einrichtungen der gemein-    steigt.\nnützigen Wohnungswirtschaft zur Sicherung von\nSpareinlagen entsprechend.                                                   Zweiter Teil\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht\nEinkommen\n1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug                                Erstes Kapitel\nunterliegen;\nAllgemeine Vorschriften\n2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die\nAusschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzu-\n§7\nstellen ist;\nGrundlagen der Besteuerung\n3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2\nNr. 1.                                                     ( 1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu\n§6                             versteuernden Einkommen, im Falle des § 23 Abs. 7\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-,        nach den Entgelten ( § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-\nKranken- und Unterstützungskassen                gesetzes) aus Werbesendungen.\n(1) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu           (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen\ndem der Wert der Deckungsrückstellung versiche-             im Sinne des § 8 Abs. 1, erhöht oder vermindert nach\nrungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen           Maßgabe der§§ 14, 17, 18, 24 und 25.\neiner Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne            (3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer.\ndes§ 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift    Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein\nbezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,      Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte\nsoweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende         oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines\nVermögen entfällt.                                         ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalen-\nderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.\n(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die\nVergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen              (4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher\ninnerhalb von achtzehn Monaten nach dem Schluß des          nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu\nWirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit  führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu\nZustimmung der Versicherun_gsaufsichtsbehörde zur          ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen.\nLeistungserhöhung, zur Auszahlung an das Träger-           Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschafts-\nunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des           jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom\nTrägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung         Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb\nkünftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder          als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirt-\nzur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger       schaftsjahr endet. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs\nverwendet wird.                                            auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984                              223\nsteuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit                Zwecke bis zur Höhe von insgesa11t 5 vom Hundert\ndem Finanzamt vorgenommen wird.                                     des Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe\nder gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr auf-\n(5) Bei der Anwendung des§ 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2              gewendeten Löhne und Gehälter. Für wissenschaft-\nzweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes ist                   liche und als besonders förderungswürdig aner-\nvon den Leistungen im Kalenderjahr auszugehen, auch                 kannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhun-\nwenn der Gewinn für ein vom Kalenderjahr abwei-                     dertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Ausgaben\nchendes Wirtschaftsjahr ermittelt wird.                             zur Förderung staatspolitischer Zwecke sind Spen-\nden an politische Parteien im Sinne des§ 2 des Par-\n§ 8                                  teiengesetzes. Spenden an eine Partei oder einen\nErmittlung des Einkommens                            oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamt-\nwert in einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark\n(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen                übersteigt, können nur abgezogen werden, wenn sie\nzu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften               nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Rechen-\ndes Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.                    schaftsbericht verzeichnet worden sind. Als Einkom-\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften            men im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen\ndes Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern                      vor Abzug der in Satz 1 und in § 10 d des Ein-\nverpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus            kommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben.\nGewerbebetrieb zu behandeln.                                       Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die\nZuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme\n(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne               von Nutzungen und Leistungen. Der Wert der Aus-\nBedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch ver-                gabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr: 4 Satz 1 und 2 des Ein-\ndeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen                    kommensteuergesetzes zu ermitteln.\njeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht\nauf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös\n§ 10\nder Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Ein-\nkommen nicht.                                                                Nichtabziehbare Aufwendungen\n(4) Der Verlustrücktrag nach § 10 d Satz 1 des Ein-           Nichtabziehbar sind auch:\nkommensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaften            1 . die Aufwendungen fü'r die Erfüllung von Zwecken des\nund bei sonstigen Körperschaften im Sinne des § 43 nur             Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Sat-\nvorzunehmen, soweit im Abzugsjahr das Einkommen                    zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.\nden ausgeschütteten Gewinn übersteigt, der sich vor                 § 9 Nr. 3 bleibt unberührt;\nAbzug der Körperschaftsteuer ergibt und für den die\nAusschüttungsbelastung nach § 27 herzustellen ist.             2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nsteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-\n(5) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuer-                brauch;\nbefreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen         3. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder\nPerson des öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermitt-\ndes Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvor-\nlung des Einkommens außer Ansatz. Eine mittelbare\nstands oder andere mit der Überwachung der\nBeteiligung steht der unmittelbaren Beteiligung gleich.\nGeschäftsführung beauftragte Personen gewä,hrt\n(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt-          werden.\nlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Sat-                                      § 11\nzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft\nals Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.                                    Auflösung und Abwicklung\n(Liquidation)\n(7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von\ndenen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist           (1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\nein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten             gesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige\nnicht zulässig.                                               Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein un-\nbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf\n§9                              Gegenseitigkeit nach der Auflösung abgewickelt, so ist\nder im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der\nAbziehbare Aufwendungen                       Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit-\nAbziehbare Aufwendungen sind auch:                         raum soll drei Jahre nicht übersteigen.\n1. (weggefallen)                                                 (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absat-\n2. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien                     zes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwick-\nlungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen-.\nder Teil des Gewinns, der an persönlich haftende\nGesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital            (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung\ngemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)          kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien\nfür die Geschäftsführung verteilt wird;                   Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in\ndem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.\n3. vorbehaltlich des§ 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung\nmildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher      (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs-\nund staatspolitischer Zwecke und der als besonders        vermögen, das am Schluß des der Auflösung vorange-\nförderungswürdig       anerkannten       gemeinnützigen   gangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagu'lg zur Kör-","224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den     oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-\nvorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranla-          ausbildung, so sind die Wirtschaftsgüter in der Schluß-\ngung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsver-     bilanz mit den Buchwerten anzusetzen. Erlischt die\nmögen anzusetzen, das im Falle einer Veranlagung            Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in\nnach den steuerrechtlichen Vorschriften über die            Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzu-\nGewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Das              setzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht\nAbwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn               nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinn-\neines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der       ermittlung ergeben würde.\nim Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.\n(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil-\n(5) War am Schluß des vorangegangenen Veranla-           weise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den ent-\ngungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so         sprechenden Teil des Betriebsvermögens.\ngilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der\nspäter geleisteten Einlagen.                                   (6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht\nzu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen-\n(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst   vereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper-\ngeltenden Vorschriften anzuwenden.                          schaftsteuer befreit wird, so ist § 1 7 des Einkommen-\nsteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,\n(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermö-    wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in\ngen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt-       dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht\nschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins         endet. Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der\nauf Gegenseitigkeit das Konkursverfahren eröffnet wor-     Anteile. Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der\nden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzu-          gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten der\nwenden.\nAnteile. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des\n§ 12                           Absatzes 4 Satz 1 .\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland\nzweites Kapitel\n( 1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-\nperschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung               Sondervorschriften für die Organschaft\nund ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und\nscheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuer-                                   § 14\npflicht aus, so ist § 11 entsprechend anzuwenden. An           Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft\ndie .Stelle des zur Verteilung kommenden Vermö'gens                     auf Aktien als Organgesellschaft\ntritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.\nVerlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Personen-           Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kom-\nvereinigung ihre Geschäftsleitung ins Ausland, so gel-      manditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und\nten die Sätze 1 und 2 entsprechend.                         Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinn-\nabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische    Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes\nBetriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kör-     inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen,\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse         so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit\naufgelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen       sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des\nals Ganzes an einen anderen übertragen wird.               Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die\nfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n§ 13\n1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung               Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen\nund unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein,\n( 1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Perso-\ndaß ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den An-\nnenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-              teilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle\nschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem      Eingliederung). Eine mittelbare Beteiligung genügt,\ndie Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen.        wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittel-\n(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite            bare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimm-\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-               rechte gewährt.\nmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn        2. Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1\ndurch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den            bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach\nZeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine               dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirt-\nAnfangsbilanz aufzustellen.                                     schaftlich und organisatorisch in das Unternehmen\n(3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und          des Organträgers eingegliedert sein. Die organisato-\nrische Eingliederung ist stets gegeben, wenn die\nin der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die\nOrgangesellschaft durch einen Beherrschungs-\nWirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den\nvertrag im Sinne des§ 291 Abs. 1 des Aktiengeset-\nTeilwerten. anzusetzen.\nzes die Leitung ihres Unternehmens dem Unter-\n(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5            nehmen des Organträgers unterstellt oder wenn die\nAbs. 1 Nr. 9 und dient die Körperschaft, Personenverei-         Organgesellschaft eine nach den Vorschriften der\nnigung oder Vermögensmasse ausschließlich und                   §§ 319 bi~ 327 des Aktiengesetzes eingegliederte\nunmittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke             Gesellschaft ist.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Fe.bruar 1984                           225\n3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer-            lungen zuzüglich der darauf entfallenden Ausschut-\npflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer-    tungsbelastung anstelle des Organträgers zu ver-\nbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder         steuern.\nVermögensmasse im Sinne des§ 1 mit Geschäftslei-                                    § 17\ntung und Sitz im Inland oder eine Personengesell-\nAndere Kapitalgesellschaften\nschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im\nals Organgesellschaft\nInland sein. An der Personengesellschaft dürfen nur         Die Vorschriften der §§ 14 bis 16 gelten entspre-\nGesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie ent-  chend, wenn eine andere als eine der in § 1_4 Satz 1\nfallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens im          bezeichneten Kapitalgesellschaften mit Geschäftslei-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes der Einkommen-           tung und Sitz im Inland sich verpflichtet, ihren ganzen\nsteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen. Sind     Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des§ 14\nein oder mehrere Gesellschafter der Personengesell-      abzuführen. Weitere Voraussetzungen sind, daß\nschaft beschränkt einkommensteuerpflichtig, so\n1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen wird,\nmüssen die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2\nim Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt    2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehrheit\nsein. Das gleiche gilt, wenn an der Personengesell-          von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustim-\nschaft eine oder mehrere Körperschaften, Personen-           men,\nvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt\n3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschrif-\nsind, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht\nten des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird\nim Inland haben.\nund\n4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf mindestens\n4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von\nfünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit\nfreien vorvertraglichen Rücklagen ausgeschlossen\ndurchgeführt werden und spätestens am Ende des\nwird.\nWirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam\n§ 18\nwerden, für das Satz 1 erstmals angewendet werden\nsoll. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch                       Ausländische Organträger\nKündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund\nVerpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren gan-\ndie Kündigung rechtfertigt.\nzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unter-\n5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-       nehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetra-\nüberschuß nur insoweit in freie Rücklagen einstellen,    gene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist\nals dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung     das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt\nwirtschaftlich begründet ist.                            steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen\nZweigniederlassung zuzurechnen, wenn\n§ 15                             1 . der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der\nZweigniederlassung abgeschlossen ist,\nBesondere Vorschriften zur Ermittlung des\nEinkommens der Organgesellschaft                 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche\nBeteiligung zum Betriebsvermögen der Zweignieder-\nBei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-           lassung gehört und\nschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vor-\nschriften folgendes:                                       3. die . wirtschaftliche und organisatorische Einglie-\nderung im Verhältnis zur Zweigniederlassung selbst\n1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10 d des Einkom-             gegeben ist.\nmensteuergesetzes ist nicht zulässig.\nIm übrigen gelten die Vorschriften der§§ 14 bis 17 sinn-\n2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung         gemäß.\nder Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinn-\n§ 19\nanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen\nGesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzu-                   Steuerabzug bei dem Organträger\nwenden, wenn der Organträger zu den durch diese\n(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzun-\nVorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört.\ngen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften\nIst der Organträger eine Personengesellschaft, so\nerfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vor-\nsind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das\nsehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaft-\nzuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter\nsteuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger\nentfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen\nso anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre\ngehört.\nAnwendung bei ihm selbst erfüllt.\n§ 16\n(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer,\nAusgleichszahlungen                      so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkom-\nmensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die\nDie Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der\nKörperschaftsteuer bestehen.\ngeleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf entfal-\nlenden Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27                (3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so\nselbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Aus-        gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der\ngleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organ-    Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesell-\ngesellschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszah-       schafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den","226                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\nGesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organ-             Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Nettoertrag gilt der\nträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesell-              Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf ·\nschaft entspricht.                                              das Betriebsvermögen-entfällt, nach Abzug der ent-\nsprechenden abziehbaren und nichtabziehbaren\n(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unterneh-         Betriebsausgaben;\nmen im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3\nentsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften       2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe\nbei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.                des Überschusses, der sich aus der Beitragsein-\nnahme nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und\n(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft             nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich\nBetriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug              der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und\nunterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die        Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berech-\nKörperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des                 nung des Überschusses sind die auf das Wirt-\nOrganträgers oder, wenn der Organträger eine Perso-             schaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und\nnengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer        Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungs-\noder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzu-               zweiges aus dem selbstabgeschlossenen Geschäft\nrechnen.                                                        für eigene Rechnung zugrunde zu legen.\n(2) Zt,1führungen zu einer Rückstellung für Beitrags-\nDrittes Kapitel                      rückerstattung sind insoweit abziehbar, als die aus-\nschließliche Verwendung der Rückstellung für diesen\nSondervorschriften\nZweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmä-\nfür Versicherungsunternehmen                 ßige Erklärung gesichert ist. Die Rückstellung ist vorbe-\nhaltlich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist\n§ 20                          als die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4\nVersicherungstechnische Rückstellungen           bezeichneten Beträge:\n( 1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind,      1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag\nsoweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Ein-        endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorange-\nkommensteuergesetzes anzusetzen sind, in der Steuer-           gangenen Wirtschaftsjahre,\nbilanz zu bilden, soweit sie für die Leistungen aus den    2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-\nam Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen             erstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem\nerforderlich sind. Der in der Handelsbilanz ausgewie-          Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,\nsene Wertansatz einer versicherungstechnischen\n3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-\nRückstellung darf in der Steuerbilanz nicht überschrit-\nwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen\nten werden.\nim folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsun-\n(2) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich       ternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich fest-\ndes schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere               gelegt worden ist,\nfolgende Voraussetzungen erforderlich:                     4. in der Lebensversicherung ·der Betrag, der für die\n1. Es muß nach den· Erfahrungen in dem betreffenden           Finanzierung der auf die abgelaufenen Versiche-\nVersicherungszweig mit erheblichen Schwankungen           rungsjahre entfallenden Schlußgewinnanteile erfor-\ndes Jahresbedarfs zu rechnen. sein.                       derlich ist.\n2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht        Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die\ndurch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen     Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die\naus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche-       Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismä-\nrungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch       ßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 20\nRückversicherungen gedeckt sein.                      Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 21\nBeitragsrückerstattungen                                       Viertes Kapitel\n( 1 ) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstab-         Sondervorschriften für Genossenschaften\ngeschlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnis-\nses oder des versicherungstechnischen Überschusses                                     § 22\ngewährt werden, sind abziehbar                                        Genossenschaftliche Rückvergütung\n1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem\nnach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten          (1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschafts-\nJahresergebnis für das selbstabgeschlossene            genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit\nGeschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattun-     als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwen-\ngen aufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis      deten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wor-\ngemindert haben, und gekürzt um den Betrag, der        den sind. Zur Feststellung dieser Beträge ist der Über-\nsich aus der Auflösung einer Rückstellung nach         schuß\nAbsatz 2 Satz 2 ergibt, sowie um den Nettoertrag des   1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im\nnach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinn-        Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum\nermittlung anzusetzenden Betriebsvermögens am              gesamten Wareneinkauf,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984                             227\n2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-          (6) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich\nschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum        nach den Vorschriften des Vierten Teils.\nGesamtumsatz\n(7) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten\naufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus          Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,\ndem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den       für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun-\nAbzug. Überschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den        gen 8 vom Hundert der Entgelte ( § 10 Abs. 1 des\nGewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen              Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen: Die\nvor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen           Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.\nund des Verlustabzugs.\n(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist,                                   § 24\ndaß die genossenschaftliche Rückvergütung unter\nFreibetrag für kleinere Körperschaften\nBemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den\nMitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und daß         Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen\nsie                                                          Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\n1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft            gensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Deutsche\neingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder          Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,\nabzuziehen. Übersteigt das Einkommen 1 0 000 Deut-\n2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genos-           sche Mark, wird der Freibetrag um die Hälfte des über-\nsenschaft festgelegt und der Beschuß den Mitglie-        steigenden Betrags gekürzt. Die Sätze 1 und 2 gelten\ndern bekanntgegeben worden ist oder                      nicht\n3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist,         1. für Körperschaften und Personenvereinigungen,\ndie den Gewinn verteilt.                                     deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-\nNachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen                 men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein-\noder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbei-               kommensteuergesetzes gehören,\nträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen         2. für Vereine im Sinne des § 25.\nzu behandeln.\n§ 25\nDritter Teil                                       Freibetrag für Erwerbs- und\nWirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine,\nTarif; Besteuerung\ndie Land- und Forstwirtschaft betreiben\nbei ausländischen Einkunftsteilen\n(1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichti-\n§ 23                            gen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nSteuersatz                         der unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren\nTätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirt-\n( 1) Die Körperschaftsteuer beträgt 56 vom Hundert       schaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 30 000\ndes zu versteuernden Einkommens.                            Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkom-\nmens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in\n(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 50 vom      den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuzie-\nHundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen           hen. Voraussetzung ist, daß\nund Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3\nbis 6. Satz 1 gilt nicht                                    1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein\nFlächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der\na) für Körperschaften und Personenvereinigungen,                Flächen erforderliche Gebäude überlassen und\nderen Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-\nmen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein-       2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe\nkommensteuergesetzes gehören,                                   der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen\nMitglieds zu der Summe der Werte aller\nb) für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5;             Geschäftsanteile,\nfallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen\nGeschäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer           b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils\nbefreiten Stiftung oder in einer unter Staatsaufsicht           an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflö-\nstehenden und in der Rechtsform der Stiftung geführ-            sung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen\nten Sparkasse an, ist Satz 1 anzuwenden.                        würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt         nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in\nSteuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.                       dem der Wert der von dem ejnzelnen Mitglied zur Nut-\nzung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem\n(4) Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das           Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flä-\nzu versteuernde Einkommen auf volle zehn Deutsche               chen und Gebäude steht.\nMark nach unten abgerundet.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steu-\n(5) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch-       erpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\ntigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes          ten sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die\nherabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich      eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des§ 51 a\ndie Körperschaftsteuer entsprechend.                        des Bewertungsgesetzes betreiben.","228                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\n§ 26                                (4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus,\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile\ndaß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, ins-\nbesondere\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-     1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist,\nländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-            daß die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge aus-\nkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaft-            schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8\nsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,               Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallen-\nist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-            den Tätigkeiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 des Außen-\ngungsanspruch mehr unterliegende ausländische                   steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,\nSteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurech-\nnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.       2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft\ndurch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen\n(2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-           nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse                 dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes\n(Muttergesellschaft) nachweislich ununterbrochen seit           vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk\nmindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Veranla-              einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungs-\ngungszeitraums oder des davon abweichenden Ge-                  stelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen;\nwinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel            und\nunmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft\nmit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungs-       3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden\nbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft) betei-           Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist.\nligt, die in dem nach Satz 2 maßgebenden Wirtschafts-          (5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine\njahr ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-       Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem\nschließlich aus unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-      Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftslei-\nsteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter§ 8      tung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nAbs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligun-        Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in\ngen bezieht, so ist auf Antrag der Muttergesellschaft auf   einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile von der Tochter-\nderen Körperschaftsteuer von Gewinnanteilen, die die        gesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu\nTochtergesellschaft an sie ausschüttet, auch eine vom       einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt,\nGewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzu-        Gewinnanteile an die Tochtergesellschaft aus, so wird\nrechnen. Anrechenbar ist die der inländischen Körper-       auf Antrag der Muttergesellschaft der Teil der von ihr\nschaftsteuer entsprechende Steuer, die die Tochterge-       bezogenen Gewinnanteile, der der nach ihrer mittelba-\nsellschaft für das Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus-    ren Beteiligung auf sie entfallenden Gewinnausschüt-\nschüttung vorgenommen hat, entrichtet hat, soweit die       tung der Enkelgesellschaft entspricht, steuerlich so\nSteuer dem Verhältnis der auf die Muttergesellschaft        behandelt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile\nentfallenden Gewinnanteile zum ausschüttbaren               unmittelbar von der Enkelgesellschaft bezogen. Hat die\nGewinn der Tochtergesellschaft, höchstens jedoch dem        Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschafts-\nAnteil der Muttergesellschaft am Nennkapital der Toch-      jahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft\ntergesellschaft, entspricht. Verdeckte Gewinnaus-           noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur\nschüttungen zählen nur zu den Gewinnanteilen, soweit        Anwendung für den Teil der Ausschüttung der Tochter-\nsie die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der         gesellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile\nTochtergesellschaft nicht gemindert haben. Ausschütt-       zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen\nbarer Gewinn ist der nach handelsrechtlichen Vorschrif-     Erträge entspricht, höchstens aber in Höhe des Betrags\nten ermittelte Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die     dieser Gewinnanteile. Die Anwendung der vorstehen-\nTochtergesellschaft die Ausschüttung vorgenommen            den Vorschriften setzt voraus, daß\nhat, vor Bildung oder Auflösung von offenen Rücklagen,\nerhöht um verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit             1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das\ndiese den Gewinn gemindert haben. Der anrechenbare               sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brut-\nBetrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte der Mutterge-        toerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\nsellschaft den auf ihre Beteiligung entfallenden Gewinn-         unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nanteilen hinzuzurechnen. Die nach diesem Absatz anre-            fallenden Tätigkeiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 Nr. 1\nchenbare Steuer ist erst nach der nach Absatz 1 anre-            des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen\nchenbaren Steuer anzurechnen. Im übrigen ist Absatz 1            bezieht und\nentsprechend anzuwenden.                                    2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen\n(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Vorausset-        des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesell-\nzungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und              schaft beteiligt ist und\nSitz in einem Entwicklungsland im Sinne des Entwick-        3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen\nlungsländer-Steuergesetzes, so ist für Gewinnanteile,            Anteile alle steuerlichen Pflichten erfü~t. die ihr\ndie in einem Zeitpunkt ausgeschüttet werden, zu dem              gemäß Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2\ndie Leistung von Entwicklungshilfe durch Kapitalarila-           und 3 für unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.\ngen in Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von\nVergünstigungen nach dem Entwicklungsländer-Steu-              (6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschrif-\nergesetz berechtigt, bei der Anwendung des Absatzes 2      ten des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des\ndavon auszugehen, daß der anrechenbare Betrag dem           § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entspre-\nSteuerbetrag entspricht, der nach den Vorschriften         chend anzuwenden. § 34 c Abs. 2 und 3 des Einkom-\ndieses Gesetzes auf die bezogenen Gewinnanteile ent-        mensteuergesetzes ist nicht bei Einkünften anzuwen-\nfällt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984                              229\nden, für die ein Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt          (2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-\nwird. Bei der Anwendung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 des        schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-\nEinkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf          winnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-\ndie ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen       schaftsjahr beruhen, sind mit dem verwendbaren Eigen-\nKörperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde          kapital zum Schluß des letzten vor dem Gewinnvertei-\nzu legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des       lungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu ver-\nVierten Teils für das zu versteuernde Einkommen ergibt.     rechnen. Andere Ausschüttungen sind mit dem ver-\nIn den Fällen des § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuer-        wendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum\ngesetzes beträgt die Körperschaftsteuer für die dort        Schluß des Wirtschaftsjahrs ergibt, in dem die Aus-\nbezeichneten ausländischen Einkünfte 28 vom Hundert         schüttung erfolgt.         ·\ndes zu versteuernden Einkommens.\n(3) Mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge des\n(7) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen      Eigenkapitals gelten in der Reihenfolge als für eine Aus-\nGesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem               schüttung verwendet, in der die Belastung abnimmt. Für\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung              den nichtbelasteten Teilbetrag ist die in § 30 Abs. 2\nunter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von        bezeichnete Rei~enfolge seiner Unterteilung maßge-\nder Körperschaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung      bend. In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt,\nungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbe.::.      ist aus seiner Tarifbelastung abzuleiten.\nteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel\n(4) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der\nbeträgt.\n-Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert.\nErhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals\nhöchstens als verwendet, soweit er den nach § 31\nVierter Teil\nAbs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag\nAnrechnungsverfahren                       übersteigt.\n(5) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 dieses Geset-\nErstes Kapitel\nzes oder nach § 36 e des Einkommensteuergesetzes\nKörperschaftsteuerbelastung                    vergütet worden, so bleibt die der Vergütung zugrunde\ndes ausgeschütteten Gewinns                     gelegte Verwendung der nicht mit Körperschaftsteuer\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften             belasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1\nund Personenvereinigungen                      oder 3 unverändert.\n§ 27                                                         § 29\nMinderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer                           Verwendbares Eigenkapital\n( 1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi-      (1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in\ntalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich     der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen, das\nihre Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag           sich ohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27\nzwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des            und ohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolg-\nEigenkapitals (Tarifbelastung). das nach§ 28 als für die   ten Ausschüttungen ergeben würde, die nicht auf einem\nAusschüttung verwendet gilt, und der Belastung, die        den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-\nsich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes von          chenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufe-\n36 vom Hundert des Gewinns vor Abzug der Körper-           nes Wirtschaftsjahr beruhen.\nschaftsteuer ergibt (Ausschüttungsbelastung).\n(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirt-\n(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1          schaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwendbare\ngehört nur die Belastung mit inländischer Körperschaft-    (verwendbares Eigenkapital) und in das übrige Eigenka-\nsteuer, soweit sie nach dem 31. Dezember 1976 ent-         pital aufzuteilen. Das verwendbare Eigenkapital ist der\nstanden ist.                                               Teil des Eigenkapitals, der das Nennkapital übersteigt.\n(3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch\n(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell-\nUmwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-\nwaren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem\nwinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-\n31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs\nschaftsjahr, tritt die Minderung oder Erhöhung für den\ngebildet worden, so gehört auch dieser Teil des Nenn-\nVeranlagungszeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr\nkapitals zu dem verwendbaren Eigenkapital.\nendet, für das die Ausschüttung erfolgt. Bei anderen\nAusschüttungen ändert sich die Körperschaftsteuer für\nden Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr\nendet, in dem die Ausschüttung erfolgt.                                                § 30\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals\n§ 28                               (1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß\nFür die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital          jedes Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbela-\nstung zu gliedern. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils\n( 1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind     aus der Gliederung für das vorangegangene Wirt-\nnach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 zu ermitteln.       schaftsjahr abzuleiten. In der Gliederung sind vorbehalt-","230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nlieh des § 32 die Teilbeträge getrennt auszuweisen, die     Wirtschaftsjahre, die das Betriebsvermögen in einem\nentstanden sind aus                                          später abgelaufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben,\nsind von dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3\n1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976\nabzuziehen.\nder Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen,\n2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976                                      § 32\neiner Körperschaftsteuer von 36 vom Hundert unter-                   Einordnung bestimmter ermäßigt\nliegen,                                                                 belasteter Eigenkapitalteile\n3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer\n(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach\nnicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapi-\nMaßgabe des Absatzes 2 aufzuteilen.\ntalgesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufe-\nnen Wirtschaftsjahren erhöht haben.                       (2) Aufzuteilen sind\n(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu 1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger\nunterteilen in                                                   ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe\n1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember\nder Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag\n1 976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländi-         und in einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten\nschen Einkünften entstanden sind,                          Teilbetrag,\n2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körper-              2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist\nschaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter Num-        als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der\nmer 3 oder 4 einzuordnen sind,                             Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und\nin einen ungemildert mit Körperschaftsteuer belaste-\n3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des               ten Teilbetrag.\nletzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-\nschaftsjahrs entstanden ist,                              (3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarifbela-\nstung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.\n4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in\nnach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-              (4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:\nschaftsjahren erhöht haben.\n1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete\nTeilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem\n§ 31                               31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von\n36 vom Hundert unterliegen,\nZuordnung der bei der Einkommensermittlung\nnichtabziehbaren Ausgaben                   2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete\nTeilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem\n(1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teilbe-          31. Dezember 1976 ungemildert der Körperschaft-\nträge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der           .steuer unterliegen,\nErmittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausga-\nben für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirt-         3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag\nschaftsjahre wie folgt abzuziehen:                               als aus Vermögensmehrungen, die der Körper-\nschaftsteuer nicht unterliegen.\n1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag,\nauf den sie entfällt,\n2. ermäßigte Körperschaftsteuer von dem Einkom-                                          § 33\nmensteil, der ihr unterliegt,                                                    Verluste\n3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus-          (1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschrif-\nländischen Einkünften,                                 ten über die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei\n4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein-            der Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne\nkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976          des § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.\nungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen.\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzu-\n(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkom-    rechnung auszugleichen, soweit die Verluste in späte-\nmensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht         ren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des Ein-\nausreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle,       kommens abgezogen werden. Soweit abgezogene Ver-\ndie nach dem 31. Dezember 1976 ermäßigter Körper-            luste in einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen\nschaftsteuer unterliegen. Dabei ist die Reihenfolge          Wirtschaftsjahr entstanden sind, ist die Hinzurechnung\nmaßgebend, in der die Tarifbelastung abnimmt. Über-          bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 vor-\nsteigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben auch         zunehmen.\ndiese Einkommensteile, so ist der Unterschiedsbetrag\nden in den folgenden Veranlagungszeiträumen entste-             (3) Ist in den Fällen des Verlustrücktrags nach § 10 d\nhenden Einkommensteilen in der in Satz 2 bezeichneten        Satz 1 des Einkommensteuergesetzes für das Abzugs-\nReihenfolge zuzuordnen.                                      jahr die Ausschüttungsbelastung herzustellen, so gel-\nten die Teilbeträge des Eigenkapitals in der Höhe als für\n(3) Bei der Ermittlung des Einkommens nichtabzieh-       die Ausschüttung verwendet, in der sie ohne den Rück-\nbare Ausgaben für vor dem 1. Januar 1977 abgelaufene         trag als verwendet gegolten hätten.","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984                             231\n§ 34                             führten Gewinn, so gilt § 28 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß\nGliederung bei Erlaß                     der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen\nTeilbeträgen als verwendet gilt.\nWird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgaben-\nordnu,ng erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung                                  § 38\nmit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt,\nvon dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen                Tarifbelastung bei Vermögensübernahme\nund dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30           (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\nAbs. 2 Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körper-            durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt\nschaftsteuer hinzuzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die     steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine son-\nKörperschaftsteuer nach § 163 der Abgabenordnung            stige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im\nniedriger festgesetzt wird.                                 Sinne des§ 43 über, so sind die nach den§§ 30 bis 37\nermittelten Eigenkapitalteile der übertragenden Kapital-\ngesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen der\n§ 35\nübernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Über-\nFehlendes verwendbares Eigenkapital               steigt die Summe der zusammengerechneten Teilbe-\nträge infolge des Wegfalls von Anteilen an der übertra-\n( 1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das ver-\ngenden Kapitalgesellschaft oder aus anderen Gründen\nwendbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Kör-\ndas verwendbare Eigenkapital, das sich aus einer Steu-\nperschaftsteuer um 9/16 des Unterschiedsbetrags.\nerbilanz auf den unmittelbar nach dem Vermögensüber-\n§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.\ngang folgenden Zeitpunkt bei der übernehmenden Kör-\n-perschaft ergeben würde, so sind in Höhe des Unter-\n(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag\nschiedsbetrags die nicht mit Körperschaftsteuer bela-\nund der darauf entfallende Betrag der Körperschaft-\nsteten Teilbeträge zu mindern. Reichen die nicht mit\nsteuererhöhung sind in den folgenden Wirtschaftsjah-\nKörperschaftsteuer belasteten Teilbeträge nicht aus, so\nren bei der Ermittlung des Teilbetrags im Sinne des§ 30\nsind die neu entstehenden nicht der Körperschaftsteuer\nAbs. 2 Nr. 2 jeweils von den neu entstandenen sonsti-\nunterliegenden Vermögensmehrungen um den Rest-\ngen Vermögensmehrungen abzuziehen.\nbetrag zu mindern.\n(2) Für die Minderung nach Absatz 1 gilt die umge-\n§ 36                             kehrte Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach·§ 28\nGliederung des Eigenkapitals                 Abs. 3 als für eine Ausschüttung verwendet gelten.\nbei dem Organträger                         (3) Ist die Summe der zusammengerechneten Teil-\nIst die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des     beträge niedriger als das verwendbare Eigenkapital im\n§ 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der      Sinne des Absatzes 1, so ist der Teilbetrag im Sinne des\nOrgangesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnab-       § 30 Abs. 2 Nr. 4 um den Unterschiedsbetrag zu erhö-\nführung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres    hen.\nverwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögens-               (4) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene\nmehrungen zuzurechnen. Von der Zurechnung sind aus-        verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kq.pital-\nzunehmen:                                                   gesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2\n1. Beträge, die die Organgesellschaft nach§ 16 zu ver-      Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körper-\nsteuern hat,                                            schaft von der Körperschaftsteuer befreit ist.\n2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft\ngeleistet haben,                                                                   § 39\n3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf                                  (weggefallen)\ndie Organgesellschaft übergegangen ist.\n§ 40\nAusnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung\n§ 37\nGliederung des Eigenkapitals                   Die Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht,\nder Organgesellschaften                    soweit\n1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des\n(1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im        § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt,\nSinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der Ermitt-\nlung ihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögens-       2. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge-\nmehrungen, die dem Organträger in den Fällen des § 36          sellschaft Gewinnausschüttungen an einen unbe-\nzuzurechnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets           schränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaft-\naußer Ansatz.                                                  steuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristi-\nsche Person des öffentlichen Rechts vornimmt. Der\n(2) Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Vermö-         Anteilseigner ist verpflichtet, der· ausschüttenden\ngensmehrungen· den abgeführten Gewinn, so ist der              Kapitalgesellschaft seine Befreiung durch eine Be-\nUnterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den            scheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei\nTeilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen.         denn, er ist eine juristische Person des öffentlichen\nUnterschreiten die Vermögensmehrungen den abge-                Rechts.","232                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nNummer 2 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung         men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom-\nauf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen        mensteuergesetzes gehören und die nicht Kapitalge-\nGeschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befrei-      sellschaften sind, gelten die §§ 27 bis 42 sinngemäß.\nung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist,\noder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befrei-\nten Betrieb gewerblicher Art.\nZweites Kapitel\nBescheinigungen; gesonde'rte Feststellung\n§ 41\nSonstige Leistungen                                                 § 44\nBescheinigung der ausschüttenden Körperschaft\n(1) Die§§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine\nKapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei       (1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-\nden Empfängern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1           perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den\nNr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind.              Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1\nNr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist\n(2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von\nsie vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, ihren\nNennkapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst\nAnteilseignern auf Verlangen die folgenden Angaben\nfür die Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren\nnach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheini-\nEigenkapital gehört.\ngen:\n(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rückla-        1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;\ngen erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des\n§ 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den  2. die Höhe der Leistungen;\nübrigen Eigenkapitalteilen umgewandelt.                    3. den Zahlungstag;\n(4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft         4. den Betrag der nach§ 36 Abs, 2 Nr. 3 Satz 1 des Ein-\nnach deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und          kommensteuergesetzes anrechenbaren Körper-\nergibt sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30          schaftsteuer;\nAbs. 1 Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen        5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer\nBetrag gemindert. Soweit das Nennkapital nicht aus-             im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe\nreicht, gelten die mit Körperschaftsteuer belasteten            auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäfts-\nTeilbeträge in der Reihenfolge als gemindert, in der ihre       anteil oder einen einzelnen Genußschein bezieht;\nBelastung zunimmt.\n6. die Höhe des für die Leistungen als verwendet gel-\ntenden Eigenkapitals im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4,\n§ 42                                 soweit es auf den Anteilseigner entfällt.\nKörperschaftsteuerminderung und                 Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu\nKörperschaftsteuererhöhung                  werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus-\nbei Vermögensübertragung                    gedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt.\nauf eine steuerbefreite Übernehmerin             Ist die Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft        gilt § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\ndurch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt              (2) Der Betrag der zu vergütenden Körperschaft-\nsteuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite       steuer im Sinne des § 52 darf erst bescheinigt werden,\nKapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermö-        wenn die Höhe der ausländischen Einkünfte und der auf\ngensmasse oder auf eine juristische Person des öffent-      die inländische Körperschaftsteuer anzurechnenden\nlichen Rechts über, so mindert oder erhöht sich die Kör-    ausländischen Steuer durch Urkunden nachgewiesen\nperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 27          werden kann.\nergeben würde, wenn das verwendbare Eigenkapital als\nim Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Aus-              (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt\nschüttung verwendet gelten würde.                          werden,\n(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht             1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inlän-\ndisches Kreditinstitut auszustellen ist,\n1. in den Fällen des § 40 und\n2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf\n2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermö-               Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36 c oder\ngensmehrungen entstanden ist, die es in vor dem             § 36 d des Einkommensteuergesetzes gestellt wor-\n1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren              den ist oder gestellt wird,\nerhöht haben.\n3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter\nDividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.\n§ 43\nKörperschaftsteuerminderung und                    (4) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt\nKörperschaftsteuererhöhung                   werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des\nbei sonstigen Körperschaften                 Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist.\nDie Ersatzbescheinigung muß als solche gekennzeich-\nFür unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,       net sein. Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigun-\nderen Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-         gen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984                              233\n(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 4                                   § 46\nnicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und\nBescheinigung eines Notars\ndurch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die\nberichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich-          ( 1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-\nnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht           scheins kann von dem Anteilseigner nur durch die\ninnerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtig-         Bescheinigung eines inländischen Notars nachgewie-\nten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben,           sen werden, in der die folgenden Angaben enthalten\nhat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den        sind:\nEmpfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benach-\nrichtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die          1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des\nBescheinigung den Absätzen 1 bis 4 nur wegen des                 Dividendenscheins;\nBetrags der nach § 52 zu vergütenden Körperschaft-           2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emitten-\nsteuer (Absatz 1 Nr. 5) oder wegen der Leistungen, für           ten sowie die Nummer des Dividendenscheins;\ndie Eigenkapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 als ver-\nwendet gilt (Absatz 1 Nr. 1 und 6), nicht entspricht. Ist   3. der Tag der Veräußerung;\ndie Bescheinigung auch wegen anderer Angaben                 4. der Veräußerungspreis;\nunrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu berichti-\ngen.                                                         5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-\nwart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-\n(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den               scheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt,\nAbsätzen 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf            getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden\nGrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu               ist.\nUnrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-\ngung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut        Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben\nauszustellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn sie     ist von den Erklärungen des· Veräußerers auszugehen.\nzum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben              § 44 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.\nmacht oder wenn sie den Betrag der nach § 52 zu ver-\n(2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen\ngütenden Körperschaftsteuer mitteilt, ohne daß die in\nAnsprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\nAbsatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Der\nAussteller haftet nicht, wenn er die ihm nach Absatz 5      des Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseig-\nobliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.                    ner gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß.\nZusätzlich ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der\nVeräußerer erklärt hat,\n§ 45                            1 . gegen welche Körperschaft sich die veräußerten\nAnsprüche richten,\nBescheinigung eines Kreditinstituts\n2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,\n( 1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer\nunbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der         3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt von\nVorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie           dem Stammrecht erworben hat\nfür Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches             und\nKreditinstitut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem\n4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der\nAnteilseigner eine Bescheinigung mit den in§ 44 Abs. 1\nKörperschaft voraussichtlich erfüllt werden.\nNr. 1 bis 5 bezeichneten .A.ngaben nach amtlich vorge-\nschriebenem Muster zu erteilen. Die Leistung ist auch\n(3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar\ninsoweit als Einnahme des Anteilseigners im Sinne des\nzurückzufordern. Wird die Bescheinigung nicht inner-\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes\nhalb eines Monats nach der Rückforderung zurückge-\nauszuweisen, als für die Leistung Eigenkapital im Sinne\ngeben, hat der Notar das nach seinen Unterlagen für den\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt. Au.s der\nVeräußerer zuständige Finanzamt schriftlich zu benach-\nBescheinigung muß hervorgehen, für welche Körper-\nrichtigen.\nschaft die Leistung erbracht wird.\n(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein-                              § 47\nnahmen nicht i-n einem auf den Namen des Empfängers\nGesonderte Feststellung\nder Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem\nvon Besteuerungsgrundlagen\nKreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die\nBescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu            ( 1 ) Gesondert festgestellt werden\nkennzeichnen.\n1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-\n(3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden                baren Eigenkapitals,\nBescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen       2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn-\nzu führen. Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis              kapitals im Sinne des § 29 Abs. 3.\nauf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den\nEmpfänger der Bescheinigung enthalten.                         (2) Der Feststellungsbescheid ist zu ändern, wenn\nder Körperschaftsteuerbescheid geändert wird und die\n(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 und 3 sowie      Änderung die Höhe des Einkommens oder der Tarifbe-\nAbs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen        lastung berührt. Der Körperschaftsteuerbescheid gilt\ndes § 44 Abs. 6 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht.     insoweit als Grundlagenbescheid.","234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nFünfter Teil                         2. sowei_t die Ausschüttungsbelastung im Sinne des\n§ 27 herzustellen ist.\nEntstehung, Veranlagung, Erhebung und\nVergütung der Steuer\n§ 51\n§ 48                                 Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von\nEntstehung der Körperschaftsteuer                                  Körperschattsteuer\nDie Körperschaftsteuer entsteht                              Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne\ndes§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\na) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem          des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig\ndie steuerpflichtigen Einkünfte zufließen;               oder werden sie nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bei der\nb) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel-      Veranlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung und\njahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind,   Vergütung der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommen-\noder, wenn die Steuerpflicht erst im laufe des Kalen-    steuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer\nderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-     ausgeschlossen.\npflicht;                                                                             § 52\nc) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranla-                     Vergütung des Erhöhungsbetrags\ngungszeitraums, soweit nicht die Steue.r nach Buch-\nstabe a oder b schon früher entstanden ist.                 (1) Die nach § 51       nicht anzurechnende Körper-\nschaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von\n§ 49                            der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristi-\nsche Personen des öffentlichen Rechts und an Anteils-\nVeranlagung und Erhebung                    eigner, die nach § 2 · Nr. 1 beschränkt körperschaft-\nder Körperschaftsteuer                    steuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich\n(1)   Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer          nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne des § 30\nsowie auf die Anrechnung, Entrichtung und Vergütung          Abs. 2 Nr. 1 oder 3 als für die Ausschüttung oder für die\nder Körperschaftsteuer sind die Vorschriften sinnge-         sonstige Leistung verwendet gilt.\nmäß anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten,             (2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller\nsoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.\n1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach\n(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-             Absatz 1 zu vergütende Körperschaftsteuer durch\nschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuerge-              eine Bescheinigung im Sinne des§ 44 oder des§ 45,\nsetzes mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf\n2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch\ndie Körperschaftsteuer bereits während des Wirt-\neine Bescheinigung des Finanzamts,\nschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungs-\nzeitraum endet.                                             3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner\nGeschäftsleitung durch eine Bescheinigung der aus-\n§ 50\nländischen Steuerbehörde\nSondervorschriften für den Steuerabzug             nachweist.\nvom Kapitalertrag\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen\n(1) Die Vorschriften des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 und des§ 45    zuständig.\ndes Einkommensteuergesetzes gelten für Körperschaf-\nten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen                  (4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes oder      die Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile\ndes gewöhnlichen Aufenthaltes jeweils der Ort der           entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\nGeschäftsleitung oder des Sitzes tritt.                     des steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuer-\nbefreiung insoweit ausgeschlossen ist, oder in einem\n(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem        steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristi-\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug          schen Person des öffentlichen Rechts oder in einer\nabgegolten,                                                 inländischen Betriebstätte des beschränkt steuerpflich-\n1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der         tigen Anteilseigners gehalten werden.\nSteuerbefreiung ausgenommen sind,\n2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-\nSechster Teil\npflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländi-\nschen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-            Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nlichen Betrieb angefallen sind oder\n§ 53\n3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43\nAbs. 1 Nr. 5 des Ei.nkommensteuergesetzes handelt.                            Ermächtigungen\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Körper-            ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\nschaftsteuer nicht abgegolten,                              führung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-\nrates durch Rechtsverordnung\n1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerab-\nzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann            1 . zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteue-\noder                                                         rung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefäl-","Nr. 7  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984                                235\nlen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah-                des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von\nrens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5                   der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu bestimmen. Dabei können              raum der Anschaffung oder Herstellung bis zur\nHöhe von 7,5 v. H. der Anschaffungs- oder Her-\na) zur Durchführung des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften\nstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-\nerlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung\nnommen werden kann. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nnur eintritt,\nstabes des Einkommensteuergesetzes gilt ent-\naa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie-                sprechend;\ngend aus dem Unternehmer oder seinen\nd) nach denen Versicherungsvereine auf Gegensei-\nAngehörigen, bei Gesellschaften aus den\ntigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,\nGesellschaftern und ihren Angehörigen\ndie eine Schwankungsrückstellung nach § 20\nbestehen,\nAbs. 2 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des\nbb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der                    schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des\nLeistungsempfänger die Rechtsansprüche                   steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des\nund bei Kassen ohne Rechtsanspruch der                   Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden\nLeistungsempfänger die laufenden Kassen-                 Verlustrücklage zuführen können.\nleistungen und das Sterbegeld bestimmte\nBeträge nicht übersteigen, die dem Wesen           (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nder Kasse als soziale Einrichtung entspre-      1 . im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nchen,                                                der Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vorge-\ncc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen             schriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke\nsatzungsmäßig nur für soziale Zwecke ver-            für die Erklärung für die in § 4 7 vorgeschriebene ge-\nwendet werden darf,                                  sonderte Feststellung zu bestimmen;\ndd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und        2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nKrankenkassen der Versicherungsaufsicht             Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in\nunterliegen,                                        der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nunter neuer Überschrift und in neuer Paragraphen-\nee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskas-\nfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nsen die Leistungsempfänger zu laufenden\ndes Wortlauts zu beseitigen.\nBeiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet\nsind und die Leistungsempfänger oder die\nArbeitnehmervertretungen des Betriebs oder\n§ 54\nder Dienststelle an der Verwaltung der\nBeträge, die der Kasse zufließen, beratend                            Schlußvorschriften\nmitwirken können;\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nb) zur.Durchführung des§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften   soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nerlassen werden                                     bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1984 begin-\nnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.\naa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme\nder Steuerbefreiung zulässigen Beitragsein-         (2) Beruht die Ausschüttung auf einem den geseH-\nnahmen,                                        schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-\nbb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf         winnverteil-ungsbeschluß, so dürfen Bescheinigungen\nGegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb         im Sinne der §§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden,\nsich      auf   die   Sterbegeldversicherung    wenn die Ausschüttung für ein Wirtschaftsjahr vorge-\nbeschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig      nommen wird, das vor dem 1. Januar 1977 abgelaufen\nvon der Höhe der Beitragseinnahmen auch         ist. In den übrigen Fällen dürfen die Bescheinigungen\neintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes ins-   nicht für Gewinnausschüttungen oder für sonstige Lei-\ngesamt die Leistung der nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3    stungen im Sinne des § 41 ausgestellt werden, die in\nsteuerbefreiten Sterbekassen nicht über-        einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Veranla-\nsteigt und wenn der Verein auch im übrigen      gungszeitraum bewirkt worden sind.\neine soziale Einrichtung darstellt;                (3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein Gewinnver-\nteilungsbeschluß für ein vor dem 1 . Januar 1977 abge-\n2. Vorschriften zu erlassen                               laufenes Wirtschaftsjahr nicht den gesellschaftsrechtli-\na) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung     chen Vorschriften entspricht, so dürfen für die Gewinn-\nfür Beitragsrückerstattung nach§ 21 Abs. 2 nicht    ausschüttung Bescheinigungen im Sinne der§§ 44 und\naufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszah-       45 nicht ausgestellt werden; eine Erhöhung der Körper-\nlung dieser Beträge an die Versicherten mit einem   schaftsteuer nach § 27 tritt nicht ein.\nunverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand              (4) Werden Bescheinigungen im Sinne der§§ 44 und\nverbunden wäre;                                     45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausgestellt, gilt§ 44\nb) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-     Abs. 6 entsprechend.\nschaftsteuer nach § 23 Abs. 5;\n(5) § 9 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1981\nc) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von     (BGBI. 1 S. 1357) ist letztmals auf die Kosten der Aus-\nabnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von     gabe von Gesellschaftsanteilen anzuwenden, wenn bei\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern         der Gründung die Gesellschaft und bei einer Kapitaler-"]}