{"id":"bgbl1-1984-6-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":6,"date":"1984-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes","law_date":"1984-02-06T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                  Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1984                                                                                                      Nr. 6\nTag                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n6. 2. 84 Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes ................................ .                                                                     201\n800-9\n2. 2. 84 Verordnung über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße „Stichkanal Dörpen\" ..... .                                                               209\nneu: 940-9-11\n2. 2. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Preisangaben\n- Verordnung PR Nr. 3/73) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210\n1104-5. 720-15\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 und Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           211\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          212\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              213\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes\nVom 6. Februar 1984\nAuf Grund des § 18 des bisher Dritten, nunmehr Vier-\nten Vermögensbildungsgesetzes wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes in der seit dem 1. Januar 1984\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Dritten Ver-\nmögensbildungsgesetzes vom 30. September 1982\n(BGBI. 1 S. 1369),\n2. den am 1. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel\n9 des Gesetzes vom 28. November 1983 (BGBI. 1\nS. 1377) und\n3. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Vermögensbeteiligungsgesetzes vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1592).\nBonn, den 6 . Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert BI ü m","202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil  1\nViertes Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\n(Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG)\n3. festverzinslichen Schuldverschreibungen und\nRentenschuldverschreibungen, die vom Bund,\n(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch\nvon den Ländern und Gemeinden oder von ande-\nvereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeit-\nren Körperschaften des öffentlichen Rechts oder\ngeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nvon Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung\ngefördert.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgege-\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind                  ben werden, oder von anderen festverzinslichen\nArbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer                Schuldverschreibungen und Rentenschuldver-\nBerufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmergel-               schreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in\nten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.                          Verkehr gebracht werden,\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht            4. festverzinslichen Anleiheforderungen, die in ein\nSchuldbuch des Bundes oder eines Landes ein-\na) für vermögenswirksame Leistungen juristischer Per-\ngetragen werden,\nsonen an Mitglieder des Organs, das zur gesetz-\nlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,      5. Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonderver-\nb) für vermögenswirksame Leistungen von Personen-                  mögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im\ngesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder                 Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen-              schaften ausgegeben werden, wenn nach dem\ngesamtheit berufenen Personen.                                 Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-\nschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-\n(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten            ses des Wertpapier-Sparvertrags im Sinne des\nauf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehö-                 § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prämiengesetzes vor-\nrige auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachste-             ausgeht, der Wert der Aktien im Wertpapier-Son-\nhenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.                  dervermögen 70 vom Hundert des Wertes der in\ndiesem Sondervermögen befindlichen Wertpa-\n§ 2                                  piere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte\nWertpapier-Sondervermögen ist für das erste und\n(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistungen,               zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-\ndie der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erbringt                  bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25\na) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers ( § 1 Abs. 2 Nr. 1,          Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-\n2 und 3 Satz 1 des Spar-Prämiengesetzes), die nach             gesellschaften nach Auflegung des Sonderver-\nden Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes ange-                mögens maßgebend,\nlegt werden. Die Voraussetzungen für die Gewäh-             6. Anteilscheinen an einem Sondervermögen, die\nrung einer Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz                  von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des\nbrauchen nicht vorzuliegen,                                    Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-\nb) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Erwerb                   gegeben werden und nicht unter Nummer 5 fallen,\nvon                                                         7. Genußscheinen, die von Unternehmen mit Sitz\n1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unterneh-              und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-             Gesetzes als Wertpapiere ausgegeben werden\nbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden                  und mit denen das Recht am Gewinn eines Unter-\noder die an einer deutschen Börse zum amtlichen            nehmens verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer\nHandel zugelassen oder in den geregelten Frei-             nicht als Mitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1\nverkehr einbezogen sind,                                   Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen\nist,\n2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldverschreibun-\ngen, die von Unternehmen mit Sitz und Ge-               wenn die Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes für\nschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-         Sparbeiträge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prä-\nzes ausgegeben werden, wenn im Falle von                miengesetzes eingehalten werden; die Vorausset-\nNamensschuldverschreibungen des Arbeitgebers            zungen für die Gewährung einer Prämie nach dem\nauf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh-          Spar-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,\nmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kre-\nditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungs-   c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach den\nunternehmen privatrechtlich gesichert sind und          Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\ndas Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-          angelegt werden. Die Voraussetzungen für die\nmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum              Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-\nGeschäftsbetrieb befugt ist,                            Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,","Nr. 6   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984                            203\nd) als Aufwendungen des Arbeitnehmers                                hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung\nmindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperr-\n1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines\nfrist vergangen sind oder\nWohngebäudes oder einer Eigentumswohnung,\ndd) der Arbeitnehmer nach Begründung der Rechte\n2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des\nunter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit\nWohnungseigentumsgesetzes,\neine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der\n3. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke des                  Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist,\nWohnungsbaus oder                                           aufgenommen hat;\n4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam-        die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nmenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 bezeich-        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nneten Vorhaben eingegangen worden sind,                schriften über die Einhaltung der Sperrfrist zu erlas-\nsen,\ne) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Begrün-\ndung                                                     f) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalversiche-\nrungen gegen laufenden Beitrag auf den Erlebens-\n1. eines Geschäftsguthabens bei einer Genossen-             und Todesfall auf Grund von Versicherungsverträ-\nschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-      gen, die nach dem 30. September 1970 abgeschlos-\nbereich dieses Gesetzes,                               sen worden sind. Voraussetzung für die Förderung\n2. einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im          der Beiträge nach diesem Gesetz ist, daß\nSinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs an              1. die Versicherungsverträge eine Mindestvertrags-\neinem Handelsgeschäft mit Sitz und Geschäfts-             dauer von zwölf Jahren haben und während der\nleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,                Mindestvertragsdauer weder die Versicherungs-\nwenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer             summe ganz oder zum Teil ausgezahlt, noch Bei-\nim Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-              träge ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch\nsteuergesetzes anzusehen ist,                              Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz\noder zum Teil abgetreten oder beliehen werden\n3. einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber,\n(Sperrfrist); unschädlich ist jedoch die vorzeitige\nwenn auf dessen Kosten die Ansprüche des\nVerfügung:\nArbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch\nein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versi-          aa) wenn der Arbeitnehmer oder sein von ihm\ncherungsunternehmen privatrechtlich gesichert                    nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte\nsind und das Kreditinstitut oder Versicherungsun-                nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig\nternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes                     erwerbsunfähig geworden ist oder\nzum Geschäftsbetrieb befugt ist,                           bb) im Falle einer Aussteuerversicherung für ein\n4. eines Genußrechts am Unternehmen des Arbeit-                      Kind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32\ngebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-                     Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergeset-\ntungsbereich dieses Gesetzes, wenn damit das                     zes, wenn das Kind nach Vertragsabschluß\nRecht am Gewinn dieses Unternehmens verbun-                      geheiratet hat, oder\nden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunterneh-           cc) im Falle einer Abtretung oder Beleihung von\nmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-                    Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag,\nmensteuergesetzes anzusehen ist und über das                      wenn der Arbeitnehmer nach Vertragsab-\nGenußrecht kein Genußschein nach Buchstabe b                      schluß arbeitslos geworden ist und die\nNr. 7 ausgegeben wird;                                            Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang\nVoraussetzung für die Förderung dieser Aufwendun-                     ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-\ngen ist, daß bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jah-                punkt der vorzeitigen Verfügung noch be-\nren über die mit den Aufwendungen begründeten                         steht, oder\nRechte nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei-              dd) wenn der Arbeitnehmer, der Staatsangehöri-\nhung oder in anderer Weise verfügt wird (Sperrfrist);                ger eines Staates ist, mit dem die Bundesre-\ndie Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn die Rechte                 gierung Vereinbarungen über Anwerbung\nvor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn die Rechte nach                und Beschäftigung von Arbeitnehmern ab-\ndem 30. Juni des Kalenderjahres begründet worden                     geschlossen hat und der nicht Mitglied der\nsind; unschädlich ist die vorzeitige Verfügung, wenn                 Europäischen Gemeinschaften ist, den Gel-\naa) der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dau-                    tungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer\nernd getrennt lebender Ehegatte nach Begrün-                   verlassen hat,\ndung der Rechte gestorben oder völlig erwerbs-        2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für\nunfähig geworden ist oder                                Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidität oder\nbb) der Arbeitnehmer nach Begründung der Rechte                Krankheit enthalten,\narbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\n3. die Versicherungsverträge nach dem von der\nmindestens ein Jahr lang ununterbrochen\nzuständigen       Aufsichtsbehörde · genehmigten\nbestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen\nGeschäftsplan schon im ersten Jahr der Ver-\nVerfügung noch besteht oder\nsicherungsdauer zu einem nicht kürzbaren Spar-\ncc) der Arbeitnehmer nach Begründung der Rechte,               anteil von mindestens 50 vom Hundert des\naber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet           gezahlten Beitrags führen,","204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang. 1984, Teil 1\n4. die Gewinnanteile verwendet werden:                   erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen jeweils\naa) zur Erhöhung     der Versicherungsleistung       bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nach-\noder                                             zuweisen.\nbb) zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen, wenn\n§3\nder Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß\narbeitslos geworden ist und die Arbeitslosig-       (1) Vermögenswirksame Leistungen können in Ver-\nkeit mindestens ein Jahr lang ununterbro-       trägen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in\nchen bestanden hat und im Zeitpunkt der         Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen ( § 19\nVerrechnung noch besteht.                       Heimarbeitsgesetz) vereinbart werden.\n(2) Einer Anlage der vermögenswirksamen Leistun-            (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifver-\ngen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 7 und Buchstabe e       trägen vereinbart werden, werden nur dann nach den\nNr. 2 bis 4 bei einer Genossenschaft mit Sitz und           Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif-\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes         verträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer\nstehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut gemäß         vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung,\n§ 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-         insbesondere eine Barleistung, erbracht wird.\nschaftsgenossenschaften nicht entgegen.\n(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den\n(3) Die Leistungen können auch erbracht werden           Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte\nvermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der\na) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der\nArbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung\nmindestens seit Beginn des maßgebenden Kalender-\neine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung,\njahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist und von\nannimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die\nihm nicht dauernd getrennt lebt,\nandere Leistung an ·den Arbeitgeber herauszugeben.\nb) zugunsten der in§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des            (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarifge-\nmaßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr          bundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt\nnoch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalen-  der den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund\nderjahr lebend geboren wurden,                         eines Tarifvertrags gezahlten vermögenswirksamen\nLeistungen eine andere Leistung, insbesondere eine\nc) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des         Barleistung, erbringt.\nArbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die\nVoraussetzungen des Buchstaben b erfüllt.                  (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich verein-\nbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen\n(4) Der Arbeitgeber hat für die berechtigten Arbeit-    Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in\nnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder lnstitufzu      dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirk-\nleisten, bei dem die vermögenswirksame Anlage zu           same Leistungen erbracht worden sind. Das gilt nicht,\nerfolgen hat. Dabei sind gegenüber dem Unternehmen         soweit der Arbeitnehmer bei den betrieblichen Sozial-\noder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu         leistungen zwischen einer. vermögenswirksamen Lei-\nkennzeichnen, die zulagebegünstigten Beträge beson-        stung und einer anderen Leistung, insbesondere einer\nders auszuweisen und der Vomhundertsatz der ausge-         Barleistung, wählen konnte.\nzahlten Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben. Das\nUnternehmen oder Institut hat ebenfalls die vermögens-\nwirksamen Leistungen zu kennzeichnen sowie die zula-                                    §4\ngebegünstigten Beträge und den Vomhundertsatz der\n(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen\nausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten.\ndes Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögens-\nEs hat dem Arbeitgeber die Art der Anlage der vermö-\nwirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzu-\ngenswirksamen Leistungen schriftlich zu bestätigen.\nschließen.\nBei laufenden vermögenswirksamen Leistungen auf\neinen nach dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnungs-               (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nur,\nbau-Prämiengesetz oder nach Absatz 1 Buchstabe f            wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Anlage\nabgeschlossenen Vertrag genügt die Bestätigung der          von Teilen des Arbeitslohns entweder in monatlichen,\nArt der Anlage der ersten vermögenswirksamen Lei-           der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von minde-\nstungen. Kann eine weitere Leistung des Arbeitgebers        stens 1 0 Deutsche Mark oder nur einmal im Kalender-\nnicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buch-         jahr in Höhe eines Betrags von mindestens 60 Deutsche\nstabe a, b, c oder f erfüllen, so hat das Unternehmen       Mark verlangt. Der Arbeitnehmer kann bei der Anlage in\noder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich schrift-    monatlichen Beträgen während des Kalenderjahres die\nlich anzuzeigen.                                            Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unter-\nnehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Anlage im   Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.\nUnternehmen des Arbeitgebers nach Absatz 1 Buch-\nstabe e; Absatz 4 gilt ferner nicht für die Anlage nach        (3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalender-\nAbsatz 1 Buchstabe d.                                       jahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs\noder Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d hat der     Arbeitslohns nach Absatz 2 verlangen können. Die\nArbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentspre-              Bestimmung dieses Termins unterliegt der Mitbestim-\nchende Verwendung der in einem Kalenderhalbjahr             mung des Betriebsrats oder der zuständigen Personal-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984                             205\nvertretung; das für die Mitbestimmung in sozialen Ange-          (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die\nlegenheiten vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten.       Gesamtheit der Betriebe eines Unternehmens verein-\nDer nach Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitneh-          bart werden.\nmern in jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form\nbekanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach                                            §9\nSatz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer eine\neinmalige Anlage nach Absatz 2 nur verlangen                    (1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine vermögens-\nwirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der Schriftform.\na) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohn-      Sie müssen Bestimmungen enthalten über die Art der\nzahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt, oder        Ergebnisbeteiligung, die Bemessungsgrundlage, die\nb) von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam-          Grundsätze für die Berechnung des Ergebnisanteils und\nmenhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende           den Berechnungszeitraum.\ngezahlt werden.                                             (2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten über\n(4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalen-        a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnisanteils an\nderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß            den Arbeitnehmer,\nder Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von            b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,\nTeilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt\noder erweitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeit-   c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und das\ngeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr               Unternehmen oder Institut, bei dem die Anlage erfol-\neinen neuen Vertrag über die vermögenswirksame                   gen soll,\nAnlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.            d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbeson-\ndere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält-\n(5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen             nisses.\nkann von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.\n(3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen nach\n(6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des             Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften:\nArbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im            a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten\nSinne dieses Gesetzes.                                           Arbeitnehmer binnen 3 Monaten nach Ablauf des\nBerechnungszeitraums schriftlich mitzuteilen; er wird\n§5                                   2 Monate nach der Mitteilung fällig.\n(weggefallen)                         b) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum\nSchluß eines Berechnungszeitraums gekündigt wer-\n§6                                  den.\nc) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Berech-\nVermögenswirksame Leistungen werden nur dann\nnungszeitraums, so ist der Arbeitnehmer M dem für\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn\ndiesen Berechnungszeitraum ermittelten Ergebnis\nder Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen\nbeteiligt, wenn er dem Betrieb mindestens während\nAnlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie            der Hälfte des Berechnungszeitraums angehört hat;\nerfolgen soll, frei wählen kann. Eine Anlage im Unterneh-        sein Ergebnisanteil bemißt sich nach dem Verhältnis\nmen des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e ist             der Zeit, die er während des Berechnungszeitraums\nnur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.                    dem Betrieb angehört hat, zum Berechnungszeit-\nraum. Absatz 3 Buchstabe a gilt entsprechend.\n§7\nWerden die vermögenswirksamen Leistungen auf                                         § 10\nGrund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten\nergänzend die §§ 8 bis 11.                                     (1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens-\nwirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer müs-\nsen Bestimmungen enthalten über\n§8                             a) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-\ngrundlage, die Grundsätze für die Berechnung der\n( 1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist\nErgebnisanteile und den Berechnungszeitraum,\ndie vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an dem\ndurch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des          b) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer.\nBetriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum Beispiel\n(2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestimmungen\nauf Grund von Materialersparnissen, Verminderung des\nenthalten über\nAusschusses oder der Fehlzeiten, sorgfältiger Wartung\nder Arbeitsgeräte und Maschinen, Verbesserung der           a) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnisanteile an\nArbeitsmethoden und der Qualität der Erzeugnisse                die Arbeitnehmer,\nsowie sonstiger Produktions- und Produktivitätssteige-      b) die Fälligkeit der Ergebnisanteile,\nrungen. Der Leistungserfolg ist nach betriebswirtschaft-\nlichen Gesichtspunkten jeweils für bestimmte Berech-        c) die Beendigung der Betriebsvereinbarung,\nnungszeiträume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung        d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbeson-\nist vor Beginn eines Berechnungszeitraums zu verein-            dere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält-\nbaren.                                                          nisses.","206                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim-               ingesamt 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt,\nmungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vor-            soweit mindestens der 624 Deutsche Mark überstei-\nschriften:                                                     gende Betrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5\noder 7 oder Buchstabe e angelegt wird.\na) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die Arbeit-\nnehmer und ihre Fälligkeit gilt§ 9 Abs. 3 Buchstabe a          (3) Die Arbeitnehmer„Sparzulage beträgt\nentsprechend.\na) 23 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistun-\nb) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3              gen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 , 2, 5 oder\nMonaten zum Schluß eines Berechnungszeitraums                   7 oder Buchstabe c, d oder e angelegt werden,\ngekündigt werden.\nb) 16 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistun-\nc) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses                  gen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a oder Buch-\neines Arbeitnehmers gilt§ 9 Abs. 3 Buchstabe c ent-             stabe b Nr. 3, 4 oder 6 oder Buchstabe f angelegt\nsprechend.                                                      werden.\n§ 11                               Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im Sinne\n( 1 ) Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeitnehmern      des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes,\nauf Verlangen Auskunft über die Richtigkeit der Berech-         so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage nach\nnung der Ergebnisanteile zu erteilen. Auf Wunsch des            Buchstabe a auf 33 vom Hundert und nach Buchstabe b\nArbeitgebers haben die beteiligten Arbeitnehmer aus             auf 26 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistun-\nihrer Mitte nicht mehr als 3 Beauftragte zur Wahrneh-           gen.\nmung dieser Auskunftsrechte zu wählen. Die Beauftrag-              (4) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder als\nten haben über vertrauliche Angaben, die ihnen vom              steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-\nArbeitgeber ausdrücklich als geheimzuhalten bezeich-            steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder\nnet worden sind, Stillschweigen auch nach Ausschei-             Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversiche-\nden aus dem Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dür-            rung und des Arbeitsförderungsgesetzes; sie gelten\nfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.        · arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder\n(2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann der           Gehalts.\nArbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergebnisanteile           (5) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Spar-\nan die Arbeitnehmer die Bestätigung eines Wirtschafts-          zulagen\nprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers, eines\nSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigten über die             1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-\nRichtigkeit der Berechnung der Ergebnisanteile vor-                 zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,\nlegen.                                                          2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit-\nräumen jeweils für alle in einem Kalendermonat\n(3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsverein-\nendenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen\nbarungen ( § 10) oder Tarifverträge kann eine von den\nmit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalender-\nAbsätzen 1 und 2 abweichende Regelung des Aus-\nmonat endenden Lohnabrechnungszeitraum\nkunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt werden.\nan die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeitneh-\n§ 12                               mer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei hat der\nArbeitgeber die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1\n(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselb-          Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat zum Zweck\nständiger Arbeit im Sinne des§ 19 Abs. 1 des Einkom-           der Auszahlung die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu\nmensteuergesetzes bezieht, erhält eine Arbeitnehmer-           errechnen und dabei auf den nächsten durch 1 0 teilba-\nSparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen                 ren Pfennigbetrag aufzurunden. In der Lohnabrechnung,\n(§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) im Kalen-            die der Arbeitnehmer erhält, ist die Arbeitnehmer-Spar-\nderjahr der vermögenswirksamen Leistung 24 000                 zulage gesondert auszuweisen. Der Verzicht auf Aus-\nDeutsche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung               zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen kann jeweils\nvon Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuerge-               einmal im Kalenderjahr erklärt oder widerrufen werden.\nsetzes 48 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Ein-\nkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind im Sinne des              (6) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Arbeit-\n§ 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes vorbe-           nehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für seine\nhaltlich des Satzes 3 um 1 800 Deutsche Mark. Wird ein         Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten\nKind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommen-              hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-\nsteuergesetzes einem Elternteil zugeordnet und kommt           anmeldung in einer Summe abzusetzen. Übersteigt der\nder andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung           zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an\ngegenüber dem Kind für das Kalenderjahr der ver-               Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende\nmögenswirksamen Leistung nach, so erhöht sich die              Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt,\nEinkommensgrenze für dieses Kind bei jedem Elternteil          an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Ein-\num 900 Deutsche Mark.                                          nahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber\nentnommenen Beträge und die vom Finanzamt ersetz-\n(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für vermögens-         ten Beträge mindern die Lohnsteuereinnahmen.\nwirksame Leistungen nach diesem Gesetz gewährt,\nsoweit sie insgesamt 624 Deutsche Mark im Kalender-                (7) Vermögenswirksame Leistungen sind steuer-\njahr nicht übersteigen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage            pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuer-\nwird für höhere vermögenswirksame Leistungen bis zu            gesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984                             207\n(Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und                                      §13\ndes Arbeitsförderungsgesetzes. Reicht der nach Ab-\nzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende                ( 1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für\nArbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern,        Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab-\nSozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundes-         gabenordnung einschließlich der Vorschriften über\nanstalt für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem    außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzu-\nArbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag            wenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung\nzu zahlen; hierbei kann eine Verrechnung mit der aus-        sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollver-\nzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulage vorgenommen              gütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen.\nwerden.                                                      Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und auf\nGrund dieses Gesetzes bleiben unberührt.\n(8) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits-\nrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der               (2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Straf-\nAnspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht        vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375\nübertragbar.                                                 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der\n§§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der\n(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander               Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren\na) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2,       wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünsti-\n5 und 7 und Buchstabe e angelegten vermögens-            gung einer Person, die eine solche Tat begangen hat,\nwirksamen Leistungen,                                    gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren\nwegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die\nb) den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Buchstaben c und d           §§ 409 bis 41 2 der Abgabenordnung entsprechend.\nangelegten vermögenswirksamen Leistungen,\n(3) Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen\nc) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a oder\nBerechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzu-\nBuchstabe b Nr. 3, 4 und 6 und Buchstabe f angeleg-\nlagen ist das Finanzamt zuständig, dem die Nachprü-\nten vermögenswirksamen Leistungen,\nfung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn obliegt.\nd) den Betrag der in Buchstabe a genannten vermö-\ngenswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-            (4) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Spar-\nSparzulagen gewährt worden sind,                        zulage zurückzuzahlen, wenn\ne) den Betrag der in Buchstabe b genannten vermö-            a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt\ngenswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-              worden ist oder\nSparzulagen gewährt worden sind,                        b) in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und c die\nf) den Betrag der in Buchstabe c genannten vermö-                 in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes und § 2\ngenswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-              Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3 des Wohnungs-\nSparzulagen gewährt worden sind,                             bau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzun-\ngen oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben e\ng) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den Buch-             und f die Sperrfristen nicht eingehalten werden.\nstaben a, b und c genannte vermögenswirksame Lei-\nstungen ausgezahlt worden sind,                          Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen er-\nhöhen die Lohnsteuereinnahmen.\nbei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitneh-\nmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in         (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nentsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nLohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel sind die           Vorschriften zu erlassen über\nBeträge nach den Buchstaben a, b, c und g besonders          1 . die Begründung von Anzeigepflichten für den Arbeit-\nzu bescheinigen.                                                  geber und das Unternehmen oder Institut, bei dem die\nvermögenswirksame Leistung angelegt ist, soweit\n(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndies zur Sicherung der Rückzahlung der Arbeitneh-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften zu erlassen über                                     mer-Sparzulagen erforderlich ist und\n2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeitneh-\n1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirksa-\nmer-Sparzulagen.\nmen Leistungen bei mehreren Dienstverhältnissen\ndes Arbeitnehmers, um sicherzustellen, daß die in        Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt\nAbsatz 2 genannten Beträge nicht überschritten           werden, daß die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Spar-\nwerden. Dabei kann auch bestimmt werden, in wel-         zulagen durch das Unternehmen oder Institut, bei dem\ncher Weise die in Absatz 2 genannten Beträge in          die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, oder\neinem Dienstverhältnis, für das eine zweite oder eine    durch den Arbeitgeber, gegen den der Arbeitnehmer die\nweitere Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, zu         Darlehensforderung begründet hat, einzubehalten und\nberücksichtigen sind,                                    an das Wohnsitzfinanzamt abzuführen sind.\n2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der Nachzah-           (6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte\nlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Fälle, in      Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Vorausset-\ndenen für vermögenswirksame Leistungen Arbeit-           zungen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf Anfrage\nnehmer-Sparzulagen im Rahmen der Absätze 1 bis 3         des Arbeitgebers hat das nach Absatz 3 zuständige\nnicht gezahlt worden sind. Dabei kann bestimmt wer-      Finanzamt Auskunft über die Anwendung der Vorschrif-\nden, daß gegen den Nachzahlungsanspruch mit              ten über die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen\nSteueransprüchen aufgerechnet werden kann.               im einzelnen Fall zu erteilen.","208                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(7) Das- Unternehmen oder Institut oder der Arbeitge-       den ist, und liegen die Voraussetzungen des§ 46 Abs. 1\nber haftet, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung            und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann\nnach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflichtung zur Einbehal-          die Veranlagung zur Anwendung des Absatzes 1 be-\ntung und Abführung der Arbeitnehmer-Sparzulagen                 antragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und\nbesteht, für die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Spar-            Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß\nzulagen sowie bis zur Höhe der Arbeitnehmer-Spar-               anzuwenden.\nzulagen bei Verletzung der in der Rechtsverordnung\nnach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Anzeigepflich-                                      § 15\nten. Das Unternehmen oder Institut haftet ferner bei Ver-\nletzung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 4 letzter Satz                               (weggefallen)\nfür die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die auf Grund der\nPflichtverletzung zuviel gezahlt worden sind.\n§ 16\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nGrund der§§ 12 und 13 ergehenden Verwaltungsakte                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\nder Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.           des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n§ 14\nnach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n( 1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern ins-\nbesondere auf Grund eines Tarifvertrags oder einer\nBetriebsvereinbarung vermögenswirksame Leistungen                                          § 17\nnach diesem Gesetz erbringen, ermäßigt sich die Ein-               (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den_ Veran-           soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nlagungszeitraum, in dem die Leistungen erbracht wor-           bestimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Leistun-\nden sind, um 15 vom Hundert der Summe der vermö-               gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983\ngenswirksamen Leistungen, höchstens aber um insge-             erbracht werden.\nsamt 3 000 Deutsche Mark. Bei Ehegatten, die beide die\nVoraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, gilt der Höchst-           (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach\nbetrag von 3 000 Deutsche Mark für jeden Ehegatten.            dem 31. Dezember 1970 und vor Inkrafttreten des Ein-\nWird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abwei-             führungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz\nchenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so bemißt sich die          vom 21. Dezember 197 4 (BGBI. I S. 3656) erbracht wur-\nSteuerermäßigung nach den vermögenswirksamen Lei-              den, gelten die Vorschriften des Dritten Vermögens-\nstungen in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs-           bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nzeitraum endet. Für vermögenswirksame Leistungen,              vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 930).\ndie eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommandit-\ngesellschaft oder eine andere Gesellschaft, bei der die           (3) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)                dem 31. Dezember 197 4 und vor dem 1. Januar 1982\nanzusehen sind, ihren Arbeitnehmern erbringt, ermäßigt         erbracht wurden, gelten die Vorschriften des Dritten\nsich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für           Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Be-\nalle Gesellschafter zusammen um höchstens 3 000                kanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257).\nDeutsche Mark. Diese Steuerermäßigung ist auf die ein-\nzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer                   (4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach\nGewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranla-          dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. Januar 1984\ngungszeitraum endet, aufzuteilen und bei den Gesell-           erbracht wurden, gelten die Vorschriften des Dritten\nschaftern im Rahmen des in den Sätzen 1 und 2                  Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der\nbezeichneten Höchstbetrags zu berücksichtigen. Vor-            Bekanntmachung vom 30. September 1982 (BGBI. 1\naussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung              S. 1369).\nist, daß der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am\n1. Oktober des Kalenderjahres, das dem Veranlagungs-              (5) § 2 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd gilt\nzeitraum vorausgegangen ist, insgesamt nicht mehr als         erstmals für vorzeitige Verfügungen nach dem\n60 Arbeitnehmer, ausschließlich der Schwerbehinder-           31. Dezember 1983, wenn die Erwerbstätigkeit nach\nten und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,          diesem Zeitpunkt aufgenommen worden ist.\nbeschäftigt hat.\n(6) § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe cc\n(2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame Lei-        gilt erstmals für vorzeitige Abtretungen und Beieillungen\nstungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für son-         nach dem 20. August 1977. § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1\nstige vermögenswirksame Leistungen, die nicht über            Doppelbuchstabe dd gilt für Arbeitnehmer, die den\nden geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht werden.          Geltungsbereich        dieses    Gesetzes    nach     dem\nSoweit die vermögenswirksamen Leistungen für den              30. September 1983 verlassen haben. § 2 Abs. 1 Buch-\neinzelnen Arbeitnehmer die in § 12 Abs. 2 genannten           stabe f Nr. 4 Doppelbuchstabe bb gilt erstmals für Ver-\nBeträge übersteigen, sind sie bei Anwendung des               rechnungen nach dem 20. August 1977.\nAbsatzes 1 nicht zu berücksichtigen.\n(7) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals\n(3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz           bei Arbeitnehmer-Sparzulagen-Festsetzungen für das\noder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger          Kalenderjahr 1979 anzuwenden. Sie ist auch bei Arbeit-\nArbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor-            nehmer-Sparzulagen-Festsetzungen für die Kalender-"]}