{"id":"bgbl1-1984-56-9","kind":"bgbl1","year":1984,"number":56,"date":"1984-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/56#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-56-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_56.pdf#page=34","order":9,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1984-12-21T00:00:00Z","page":1726,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 21. Dezember 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                oder\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              3. aus einer Erwerbstätigkeit nach Verminderung\num die Steuern und gesetzlichen Abzüge\nArtikel 1\nbeziehen. Die Absätze 2 a und 3 Satz 2 gelten ent-\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der               sprechend.''\nBekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 13),\nzuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom         2. Es wird folgender § 21 eingefügt:\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt\n,,§ 21\ngeändert:\nÜberprüfung des Fortbestehens\n1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                   von Anspruchsvoraussetzungen\ndurch Meldedaten-Übermittlung\n,,(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das\nDie Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen\n21. Lebensjahr vollendet haben, werden auch be-\nAbständen den für die Durchführung dieses Geset-\nrücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich dieses\nzes zuständigen Stellen nach Maßgabe einer ,auf\nGesetzes\nGrund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmenge-\n1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-          setzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18\nzes nicht beginnen oder fortsetzen können              Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten\noder                                                   Daten aller Einwohner, zu deren Person im Meldere-\ngister Daten von minderjährigen Kindern gespei~hert\n2. als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfü-       sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer\ngung stehen.                                           Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs\nDies gilt nicht für Kinder, die monatlich wenigstens       von Kindergeld geeignet sind.\"\n400 Deutsche Mark\n1. an laufenden Geldleistungen wegen Erwerbs-,                                   Artikel 2\nBerufs- oder Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosig-     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkeit                                                Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\noder\nArtikel 3\n2. an Übergangsgebührnissen nach beamten- oder\nsoldatenversorgungsrechtlichen Grundsätzen             Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1985 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}