{"id":"bgbl1-1984-56-7","kind":"bgbl1","year":1984,"number":56,"date":"1984-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/56#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_56.pdf#page=31","order":7,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1723,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                         1723\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten\nVom 20. Dezember 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschä-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   digt sind und\n2. bedürftig sind und\nArtikel 1                             3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohn-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.\nDas Gesetz über die Entschädigung für Opfer von\nGewalttaten vom 11. Mai 1976 (BGBI. I S. 1181 ), geän-         § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesver-\ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 1978          sorgungsgesetzes gilt.\n(BGBI. 1 S. 1217), wird wie folgt geändert:                       (2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein\nEinkommen im Sinne des § 33 des Bundesversor-\n1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz wie folgt         gungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der\ngefaßt:                                                     Anrechnungsverordnung(§ 33 Abs. 6 Bundesversor-\n,,(Opferentschädigungsgesetz - OEG)''.                      gungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht\nmehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweili-\ngen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.\n,,(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt\nden für die Durchführung des Bundesversorgungsge-              (3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von\nsetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kosten-           dem an die vom Einkommen beeinflußten Versor-\nträger, so sind zuständig                                   gungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die\nVersorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente,\n1. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder               Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um\ngewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die         den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der\nBehörden dieses Landes,                                Berechnung des übersteigenden Betrages sind die\nEinkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor\n2. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder                den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33\ngewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gel-             Abs. 4, § 33 a Abs. 2 und § 33 b Abs. 6 des Bundes-\ntungsbereiches dieses Gesetzes hat, die Behör-         versorgungsgesetzes gelten nicht.\nden des Landes, das die Versorgung von Kriegs-\nopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland              (4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhal-\ndurchführt.                                            ten auf Antrag Versorgung in entsprechender\nAbweichend von Satz 2 sind, wenn die Schädigung             Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversor-\nauf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug einge-         gungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im\ntreten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem       Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz\ndas Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder      oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und\nin dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder        3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt\nWohnsitz hat.\"                                              des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbei-\nhilfe die Anspruchsvoraussetzungen des§ 48 Abs. 1\nSatz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der\n3. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:                      im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung\n„Darüber hinaus gelten die§§ 1 bis 7 für Ansprüche         maßgebend.\naus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis               (5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundes-\n15. Mai 1976 begangen worden sind, nach Maßgabe             versorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit\nder§§ 10 a und 10 b.\"                                        Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensaus-\ngleich.\"\n4. Nach § 10 wird eingefügt:\n5. Nach § 10 a wird eingefügt:\n,,§ 10 a\nHärteregelung                                                  ,,§ 10b\n(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis                        Übergangsregelung\n15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf             Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Ände-\nAntrag Versorgung, solange sie                               rung dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf","1724                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil  1\nAntrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines      dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Blmdes-\nJahres nach dem Inkrafttreten der Änderung gestellt,   gesetzblatt bekanntmachen.\nso beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des lnkraft-\ntretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die                            Artikel 3\nVoraussetzungen erfüllt sind.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nArtikel 4\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann den Wortlaut des Gesetzes über die· Entschädi-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngung für Opfer von Gewalttaten in der vom Inkrafttreten   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}