{"id":"bgbl1-1984-56-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":56,"date":"1984-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/56#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_56.pdf#page=24","order":6,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung (Krankenhaus-Neuordnungsgesetz - KHNG)","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1716,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["1716                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil      1\nGesetz\nzur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung\n(Krankenhaus-Neuordnungsgesetz - KHNG)\nVom 20. Dezember 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           4. § 4 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                            ,,§ 4\nWirtschaftliche Sicherung\nArtikel 1\nder Krankenhäuser\nÄnderung\nDie Krankenhäuser werden dadurch wirtschaft-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nlich gesichert, daß\nDas Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-            1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher För-\nkenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege-                   derung übernommen werden und sie\nsätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. I S. 1009), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember              2. Erlöse aus den Pflegesätzen erhalten.\n1983 (BGBI. 1 S. 1532) und die Verordnung vom 1O. Juli          Die öffentlichen Fördermittel und die Erlöse aus den\n1984 (BGBI. 1 S. 891 ), wird wie folgt geändert:                Pflegesätzen müssen nach Maßgabe dieses Geset-\nzes und des Landesrechts zusammen die voraus-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                kalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaf-\n,,§ 1                             tenden und leistungsfähigen Krankenhauses dek-\nGrundsatz                             ken.\"\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche\nSicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfs-           5. § 5 erhält folgende Fassung:\ngerechte Versorgung der Bevölkerung mit                                                 ,,§ 5\nleistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaften-                  Nicht förderungsfähige Einrichtungen\nden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu\nsozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.                     (1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert\n(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die              1. Krankenhäuser, die nach dem Hochschulbau-\nVielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei                , förderungsgesetz vom 1. September 1969\nist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere                     (BGBI. 1 S. 1556), zuletzt geändert durch das\ndie wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger                   Gesetz vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185),\nund privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die                   gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser,\nGewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz                     die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach\ndarf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die                der Approbationsordnung für Ärzte in der Fas-\ndie Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Kran-                   sung der Bekanntmachung vom 3. April 1979\nkenhäusern über die Erfordernisse der Kranken-                     (BGBI. I S. 425,609), zuletzt geändert durch die\nhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsfüh-                  Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1\nrung hinaus beeinträchtigt werden.\"                                S. 1482), erfüllen, nur hinsichtlich der nach\ndem Hochschulbauförderungsgesetz förde-\nrungsfähigen Maßnahmen,'\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch einen Strich-         2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abga-\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                 benordnung bezeichneten Voraussetzungen\nerfüllen,\n„das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung\nvon Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit                3. Einrichtungen in Krankenhäusern,\nsie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung                 a) soweit die Voraussetzungen nach§ 2 Nr. 1\nmit Krankenhäusern dienen.\"                                       nicht vorliegen, insbesondere Einrichtun-\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                     gen für Personen, die als Pflegefälle gelten,\n,,§ 10 bleibt unberührt.\"                                      b) für Personen, die im Maßregelvollzug auf\nGrund      strafrechtlicher  Bestimmungen\nuntergebracht sind,\n3. Nach § 3 wird die Überschrift\n„2. Abschnitt                            4. Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der\nFachkliniken zur Behandlung von Erkrankun-\nFörderung der Krankenhäuser\"                            gen der Atmungsorgane, soweit sie nach der\ngestrichen.                                                       Krankenhausplanung des Landes der allge-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                              1717\nmeinen Versorgung der Bevölkerung mit Kran-           men; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.\nkenhäusern dienen,                                    Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung\n5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits           der Investitionsprogramme sind einvernehmliche\nin § 3 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist,     Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzu-\nsoweit sie nicht nach der Krankenhausplanung           streben.\ndes Landes der allgemeinen Versorgung der                 (2) Das Nähere wird durch Landesrecht be-\nBevölkerung mit Krankenhäusern dienen,                 stimmt.\"\n6. Versorgungskrankenhäuser,\n9. Nach § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:\n7. Kurkrankenhäuser sowie Kur- und Spezialein-\nrichtungen, soweit die Anwendung dieses                                      „2. Abschnitt\nGesetzes nicht bereits nach § 3 Nr. 4 ausge-                     Grundsätze der Investitionsförderung''.\nschlossen ist,\n8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Ein-         10. § 8 erhält folgende Fassung:\nrichtungen, die nicht unmittelbar der stationä-                                   ,,§ 8\nren Krankenversorgung dienen, insbesondere                          Voraussetzungen der Förderung\ndie nicht für den Betrieb des Krankenhauses\nunerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthalts-               ( 1 ) Die Krankenhäuser haben nach .Maßgabe\nräume,                                                 dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit\nund solange sie in den Krankenhausplan eines Lan-\n9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher          des und bei Investitionen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 in das\nRechtsvorschriften vorgehalten oder unterhal-          Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die Auf-\nten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen,         nahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhaus-\nsoweit sie auf Grund des § 37 des Bundes-              plan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den\nSeuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-            Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1\nS. 2262; 1980 S. 151 ), das durch Artikel II§ 21           (2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in\ndes Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1              den Krankenhausplan und in das Investitionspro-\nS. 1469, 2218) geändert worden ist, vorgehal-          gramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwi-\nten werden,                                            schen mehreren Krankenhäusern entscheidet die\nzuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung\n10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen           der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der\nBedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind.            Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermes-\nsen, welches Krankenhaus den Zielen der Kranken-\n(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,\nhausplanung des Landes am besten gerecht wird.\ndaß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern                 (3) Für die in § 2 Nr. 1 a genannten Ausbildungs7\"\nund Einrichtungen gewährt wird.\"                             stätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts\nentsprechend.''\n6. § 6 erhält folgende Fassung:\n11. § 9 erhält folgende Fassung:\n,,§ 6\nKrankenhausplanung und Investitionsprogramme                                           ,,§ 9\nFördertatbestände\n(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in\n§ 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investi-                ( 1 ) Die Länder fördern auf Antrag des Kranken-\ntionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere                hausträgers Investitionskosten, die entstehen ins-\ndie Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu                besondere\nberücksichtigen.                                             1. für die Errichtung von Krankenhäusern ein-\n(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung                 schließlich der Erstausstattung mit den für den\nder Bevölkerung anderer Länder wesentliche                        Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,\nBedeutung, so ist die Krankenhausplanung inso-               2. für die Wiederbeschaffung' von Anlagegütern mit\nweit zwischen den beteiligten Ländern abzustim-                   einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von\nmen.                                                              mehr als drei Jahren.            ·\n(3) Das Nähere wird durch Landesrecht be-\nstimmt.\"                                                        (2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Kran-\nkenhausträgers ferner Förde~mittel\n7. § 6 a wird gestrichen.                                       1 . für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit\nZustimmung der zuständigen Landesbehörde\n8. § 7 erhält folgende Fassung:                                      erfolgt,\n,,§ 7\n2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei\ninnerbetrieblichen-Änderungen sowie für Erwerb,\nMitwirkung der Beteiligten                         Erschließung, Miete und Pacht von Grundstük-\n(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbei-               ken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme\nten die Landesbehörden mit den an der Kranken-                    o_der Fortführung des Krankenhausbetriebs\nhausversorgung im lande Beteiligten eng zusam-                    gefährdet wäre,","1718                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme           2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären und\ndes Krankenhauses in den Krankenhausplan für              teilstationären Leistungen des Krankenhauses\nförderungsfähige Investitionskosten aufgenom-             von den ambulanten Leistungen, den Wahl-\nmen worden sind,                                          leistungen und den belegärztlichen Leistungen,\n4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegü-            3. die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und\ntern, soweit sie mit Eigenmitteln des Kranken-            Vorteilsausgleich) der zur gesonderten Berech-\nhausträgers beschafft worden sind und bei                  nung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das\nBeginn der Förderung nach diesem Gesetz vor-              Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatz-\nhanden waren,                                              mindernd zu berücksichtigen sind,\n5. zur Erleichterung der Schließung von Kranken-            4. die Berücksichtigung der Erlöse aus ambulanten\nhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufga-           Leistungen und Wahlleistungen des Kranken-\nben.                                                       hauses und sonstiger Entgelte bei der Bemes-\nsung der Pflegesätze,\n(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung            5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4\nkurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher              bezeichneten Kosten von den im Pflegesatz zu\nMaßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge,               berücksichtigenden Kosten,\nmit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweck-\nbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann;           6. das Verfahren nach § 18,\n§ 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sind in         7. die Rechnungs- und Buchführungspflichten der\nregelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung                Krankenhäuser.\"\nanzupassen.\n(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Geset-       16. § 1 7 wird wie folgt geändert:\nzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern,               a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\nsoweit diese nicht über die übliche Anpassung der\n,,(1) Die Pflegesätze sind auf der Grundlage der\nvorhandenen Anlagegüter an die medizinische und\nvorauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam\ntechnische Entwicklung wesentlich hinausgeht.\nwirtschaftenden und leistungsfähigen Kranken-\n(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses              hauses für alle Benutzer nach einheitlichen\nGesetzes und des Landesrechts so zu bemessen,                 ·Grundsätzen zu bemessen. Sie müssen gewähr-\ndaß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung              leisten, daß das Krankenhaus bei sparsamer und\nbetriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen                wirtschaftlicher Betriebsführung seine stationä-\nInvestitionskosten decken.\"                                    ren und teilstationären Leistungen im medizi-\nnisch zweckmäßigen und erforderlichen Umfang\nerbringen kann. Bei der Bemessung der Pflege-\n1 2. a) Der bisherige § 1O wird gestrichen.                         sätze sind auch die Kosten und Leistungen ver-\nb) Der bisherige§ 11 a wird neuer§ ·10 und wie folgt           gleichbarer Krankenhäuser sowie die Empfeh-\ngeändert:                                                 lungen nach§ 19 angemessen zu berüc~sichti-\ngen. Überschüsse, die bei wirtschaftlicher\nIn Satz 3 wird die Verweisung,,§ 4 Abs. 3 Nr. 1\"          Betriebsführung entstehen, sollen dem Kranken-\ndurch die Verweisung,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.          haus verbleiben; vom Krankenhaus zu vertre-\ntende Verluste sind von ihm zu tragen.\n13. § 11 erhält folgende Fassung:\n(2) Zur Verwirklichung der Ziele des Absat-\n,,§ 11                                zes 1 kann in der Rechtsverordnung nach § 16\nLandesrechtliche Vorschriften                     Nr. 1 bestimmt werden, daß\nüber die Förderung\nDas Nähere zur Förderung wird durch Landes-\n1 . neben oder an Stelle von tagesbezogenen\nEntgelten, Fallpauschalen oder anderen pau-\nrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden,\nschalierten Entgelten einzelne Leistungen\ndaß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten\noder Leistungsgruppen gesondert vergütet\nund sonstigen Fachkräften des Gesundheitswe-\nwerden,\nsens besondere Aufgaben zu übernehmen haben;\nsoweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personal-\n2. die Vergütung von Krankenhausleistungen\nkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewähr-\nfür einen künftigen Zeitraum als fester oder\nleisten.\"\nveränderlicher Gesamtbetrag festgelegt wird\n(Budgetierung) oder\n14. Die §§ 1 2 bis 15 werden gestrichen.\n3. die Vergütung nach einem System berechnet\n15. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                 wird, das sich aus einer Verbindung dieser\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                         Vergütungsarten ergibt.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                    Die Kosten der Krankenhausleistungen sind\nrates Vorschriften zu erlassen über                            nach Maßgabe der Krankenhaus-Buchführungs-\n1 . die Pflegesätze der Krankenhäuser,                         verordnung auf der Grundlage der kaufmänni-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                            1719\nsehen Buchführung und einer Kosten- und Lei-         18. Nach § 18 wird folgender,§ 18 a eingefügt:\nstungsrechnung zu ermitteln.\n,,§ l8a\n(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen\nSchiedsstelle\n1. Kosten für Leistungen, die nicht der stationä-\n( 1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und\nren oder teilstationären Krankenhausversor-\ngung dienen,                                         die Landesverbände der Krankenkassen bilden für\njedes Land oder jeweils für Teile des Landes eine\n2. Kosten für_ wissenschaftliche Forschung und            Schiedsstelle.\nLehre, die über den normalen Krankenhaus-\nbetrieb hinausgehen,                                    (2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neu-\ntralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Kran-\n3. Kosten für den Betrieb von medizinisch-tech-\nkenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. Der\nnischen Großgeräten, deren Anschaffung,\nSchiedsstelle gehört auch ein von dem Landesaus-\nNutzung oder Mitbenutzung entgegen § 1O\nschuß des Verbandes der privaten Krankenversi-\nnicht abgestimmt ist.\"\ncherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der\nb) Absatz 4 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:           Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. Die\naa) Vor Nummer 1 wird die Verweisung ,,§ 4               Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertre-\nAbs. 3 Nr. 1\" durch die Verweisung ,,§ 5            ter werden von der Landeskrankenhausgesell-\nAbs. 1 Nr. 1\" ersetzt.                              schaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren\nStellvertreter von den Landesverbänden der Kran-\nbb) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 4                 kenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stell-\nAbs. 3 Nr. 8 bis 1O\" durch die Verweisung           vertreter werden von den beteiligten Organisatio-\n,, § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10\" ersetzt.                nen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht\nzustande, werden sie von der zuständigen Landes-\n17. § 18 erhält folgende Fassung:                                  behörde bestellt.\n,,§ 18\n(3) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr\nPflegesatzverfahren                        Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres\n( 1) Die Pflegesätze werden zwischen dem Kran-             Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mit-\nkenhausträger und den Sozialleistungsträgern                   glied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden\nnach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhaus-               mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich\ngesellschaft, die Landesverbände der Krankenkas-               keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden\nsen und der Landesausschuß des Verbandes der                   den Ausschlag.\nprivaten Krankenversicherung können sich am\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nPflegesatzverfahren beteiligen.\ndurch Rechtsverordnung das Nähere über\n(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Ver-              1. die Zahl, die Bestellung, dle Amtsdauer und die\ntragsparteien) sind der Krankenhausträger und                      Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstelle\n1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder              sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der\nBarauslagen und Entschädigung für Zeitverlust,\n2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträ-\ngern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt                2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,\nim Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen                 3. die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle,\nmehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage                  4. das Verfahren und die Verfahrensgebühren\ndes Krankenhauses entfallen.\nzu bestimmen; sie können diese Ermächtigung\n(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeit-        durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-\nräume getroffen werden. Der Krankenhausträger                 den übertragen.\nhat die für die Ermittlung der Pflegesätze erforder-\nlichen Kosten- und Leistungsnachweise vorzule-                   (5) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle\ngen.                                                          führt die zuständige Landesbehörde.''\n(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflege-\nsätze innerhalb von sechs Wochen nicht zustande,         19. Nach § 18 a wird folgender § 18 b eingefügt:\nnachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Auf-                                      ,,§ 18 b\nnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert                                  Investitionsverträge\nhat, so setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Ver-\ntragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest.                   ( 1) Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 können\nim Einvernehmen mit den Landesverbänden der\n(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflege-            Krankenkassen und dem Landesausschuß des\nsätze werden von der zuständigen Landesbehörde                 Verbandes der privaten Krankenversicherung ver-\ngenehmigt, wenn sie den .Vorschriften dieses                   einbaren, notwendige Investitionen und Maßnah-\nGesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die                  men im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und\nGenehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen                5 ganz oder teilweise durch einen Zuschlag auf den\ndie Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg                   Pflegesatz zu finanzieren. Als notwendig sind Inve-\ngegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die              stitionen und Maßnahmen anzusehen, die geeignet\nKlage hat keine aufschiebepde Wirkung.\"                        sind, alsbald die Leistungen des Krankenhauses","1720                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nkostengünstiger zu erbringen (Rationalisierungs-        26. § 28 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\ninvestitionen), Umstellungen zu erleichtern oder              ,,(1) Die Krankenhausträger und die Soziallei-\nÜberkapazitäten zu beseitigen.                               stungsträger sind verpflichtet, dem Bundesminister\n(2) Der Abschluß von Investitionsverträgen               für Arbejt und Sozialordnung sowie den zuständigen\nberührt nicht die Verpflichtung des Landes, die Inve-       Behörden der Länder Auskünfte zu erteilen, die für\nstitionskosten durch Fördermittel gemäß § 4 und             die Beurteilung der n·ach den §§ 16 bis 19 für die\n§ 9 zu decken. Der Investitionsvertrag bedarf der           Bemessung         der Pflegesätze      maßgebenden\nZustimmung der zuständigen Landesbehörde.                   Umstände benötigt werden.\n(3) Näheres zur Zulässigkeit und zum Inhalt von              (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nInvestitionsverträgen wird durch Landesrecht                nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nbestimmt.\"                                                  Zustimmung des Bundesrates die unter die Aus-\nkunftspflicht fallenden Umstände im einzelnen fest-\nzustellen. Insbesondere kommen in Betracht der\n20. § 19 wird wie folgt geändert:\nPersonal- und Sachaufwand der Krankenhäuser,\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze                die Verweildauer der Patienten, die in Anspruch\nersetzt:                                                genommenen Krankenhausleistungen sowie all-\n„Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1             gemeine statistische Angaben über die Patienten\nSatz 1 sind dabei auch die Empfehlungen der             und ihre Erkrankungen.\"\nKonzertierten Aktion im Gesundheitswesen\nangemessen zu berücksichtigen. Die Empfeh-          27. § 29 erhält folgende Fassung:\nlungen nach Satz 1 sind in enger Zusammenar-                                     ,,§ 29\nbeit mit den Berufsverbänden der im Kranken-                             Übergangsvorschriften\nhaus Beschäftigten, der Ärzteschaft, den\nGewerkschaften, den Arbeitgebern und mit dem               (1 ) Bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach\nVerband der privaten Krankenversicherung zu             § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 gelten die entspre-\nerarbeiten.\"                      ·                     chenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts\nsowie        die    Abgrenzungsverordnung         vom\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.                   5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2355) in der bis zum\n31. Dezember 1984 geltenden Fassung weiter.\n21. § 20 wird wie folgt geändert:                               Bewilligungen von Fördermitteln, die vor Inkrafttre-\nten des Landesrechts erteilt worden sind, werden\na) In Satz 1 werden die Worte „und des§ 19 Abs. 1\"\nnach den der Bewilligung zugrundeliegenden Vor-\ngestrichen und die Verweisung,,§ 4 Abs. 3 Nr. 2,\nschriften abgewickelt.\n4 oder 7\" durch die Verweisung,,§ 5 Abs. 1 Nr. 2,\n4 oder 7\" ersetzt.                                         (2) Ab dem 1. Januar 1985 sind die Aufwendun-\ngen für die Förderung nach diesem Gesetz allein\nb) In Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 4 Abs. 3 Nr. 4         von den Ländern zu tragen. Über die in den Jahren\noder 7\" durch die Verweisung,,§ 5 Abs. 1 Nr. 4          1983 und 1984 in Anspruch genommenen Finanz-\noder 7\" ersetzt.                                        hilfen findet eine Abrechnung zwischen Bund und\nLändern nicht statt.\n22. Die Überschrift nach § ·20 erhält folgende Fassung:\n(3) Für medizinisch-technische Großgeräte, die\n„4. Abschnitt                          vor dem 1. August 1984 angeschafft, genutzt oder\nSonstige Vorschriften\".                      mitbenutzt worden sind, gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 in der\nbis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung\n23. Die§§ 21 bis 26 werden gestrichen.                          weiter.\n(4) § 18 in der bis zum 31. Dezember 1981 gel-\n24. Vor § 27 wird die Überschrift                               tenden Fassung gilt bis zum 31. Dezember 1985\nweiter.\n„5. Abschnitt\nErgänzende und Schlußvorschriften\"                     (5) Auf Pflegesätze, die vor dem 1. Januar 1986\nfestgesetzt worden sind, ist das bis dahin geltende\ngestrichen.                                                 Pflegesatzrecht anzuwenden.\"\n25. § 27 erhält folgende Fassung:                          28. § 30 erhält folgende Fassung:·\n,,§ 27                                                      ,,§ 30\nZuständigkeitsregelung                                     Darlehen aus Bundesmitteln\nDie in diesem Gesetz den Landesverbänden der                 Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des\nKrankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen                  Krankenhauses in den Krankenhausplan für förde-\nfür die Ersatzkassen die nach § 525 a der Reichs-           rungsfähige Investitionskosten aus Bundesmitteln\nversicherungsordnung gebildeten Verbände, für die           gewährt worden sind, werden auf Antrag des Kran-\nknappschaftliche Krankenversicherung die Bun-               kenhausträgers erlassen, soweit der Krankenhaus-\ndesknappschaft und für die Krankenversicherung              träger vor dem 1. Januar 1985 von diesen Lasten\nder Landwirte die örtlich zuständigen landwirt-             nicht anderweitig freigestellt worden ist und\nschaftlichen Krankenkassen wahr.\"                           solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                          1721\naufgenommen ist. Für die in § 2 Nr. 1 a genannten         a) In § 1 Abs. 2 werden die Worte „die Hälfte des\nAusbildungsstätten gilt Satz 1 entsprechend.\"                  Betrages\" durch die Worte „den Betrag\" ersetzt.\nb) § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\naa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „die\nAblösung der Mischfinanzierung                            Hälfte des aufgewendeten Betrages\" durch\n1. Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                            die Worte „den aufgewendeten Betrag\"\nersetzt.\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1                bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die\nS. 131 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-               Hälfte dieser\" durch das Wort „diese\"\nzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird                   ersetzt.\nwie folgt geändert:\ncc) In Absatz 3 werden die Worte „dem auf den\na) In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kalenderjahr\"                  Bund entfallenden Teil der\" durch das Wort\nder Klammerzusatz ,,(Sparjahr)\"eingefügt.                        „den\" und das Wort „Beträge\" durch das\nb) Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:                            '(Vort „Beträgen\" ersetzt.\n„Ab dem Sparjahr 1984 stellt der Bund diese                (2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der AufWen-\nBeträge den Ländern in voller Höhe gesondert zur        dungserstattungs-Verordnung können auf Grund\nVerfügung.\"                                             des § 1O Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialver-\nsicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen\n2. Änderung des Wohngeldgesetzes                              (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975, BGBI. 1\n§ 34 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der             S. 1061 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nBekanntmachung vom 27. Dezember 1982 (BGBI. 1              vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert\nS. 1921) wird wie folgt geändert:                          worden ist, in Verbindung mit diesem Absatz durch\nRechtsverordnung geändert werden.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nArtikel 3\n,,(2) Von der nach Absatz 1 einem Land verblei-\nbenden Hälfte übernimmt der Bund ab dem                    Änderung der Reichsversicherungsordnung\n1. Januar 1985 jährlich folgenden Festbetrag:         Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\nBayern                             35000000 DM       gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\nBerlin                                               fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n25000000 DM\nArtikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1\nBremen                              3000000DM        S. 1277), wird wie folgt geändert:\nHamburg                            18000000 DM\nHessen                             25000000 DM       1. In § 184 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nNiedersachsen                      27000000 DM          ,,Bei de'r Gewährung von Krankenhauspflege ist,\nNordrhein-Westfalen               122 000 000 DM        soweit möglich, den religiösen Bedürfnissen der Ver-\nRheinland-Pfalz                    10000000 DM          sicherten Rechnung zu tragen.\"\nSaarland                            6000000 DM\nSchleswig-Holstein                 11 000 000 DM.    2. In § 372 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\n,,Kosten\" die Worte „sowie die Überprüfung der Not-\nDer Festbetrag wird jeweils in vier gleichhohen         wendigkeit und Dauer der Krankenhauspflege in\nBeträgen zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und          geeigneten Fällen durch den Vertrauensarzt oder\n1. November gezahlt.\"                                   andere beauftragte Ärzte\" eingefügt.\n3. Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung\n3. In§ 373 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung „Satz 5\"\nBehinderter in geschützten Einrichtungen\ndurch die Verweisung „Satz 6\" ersetzt.\nIn § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversi-\ncherung Behinderter in geschützten Einrichtungen        4. In § 37 4 wird folgender Absatz angefügt:\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975, BGBI. 1\nS. 1061 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes          ,,(5) Für Streitigkeiten auf Grund der Vorschriften\nvom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert           der §§.371 bis 374 ist der Rechtsweg zu den Gerich-\nworden ist, werden die Worte „je zur Hälfte\" und die       ten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.\"\nWorte „und von den Ländern\" gestrichen.\nArtikel 4\n4. Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung\nÄnderung des Gesetzes\n(1) Die Verordnung über die Erstattung von Auf-            über die Krankenversicherung der Landwirte\nwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung\nder in Werkstätten beschäftigten Behinderten vom          In § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenver-\n11. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1896) wird wie folgt geän-    sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1\ndert:                                                   S. 1433), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom","1722                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n15. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1 277) geänd~rt worden ist,                              Artikel 7\nwird folgender Satz 3 angefügt:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n„Bei der Gewährung von Krankenhauspflege ist, soweit                             von Vorschriften\nmöglich, den religiösen Bedürfnissen der Versicherten\n( 1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2\nRechnung zu tragen.\"\ngenannten Vorschriften am 1. Januar 1985 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a, soweit er§ 17 Abs. 1\nArtikel 5\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes regelt, Nr. 17\nNeulassung                           und Nr. 18 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes\n(3) Am 1. Januar 1985 treten außer Kraft:\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n1. die Verordnung über die Bildung eines Beirats zur\nkann den Wortlaut des Krankenhausfinanzierungsge-\nBeratung des Ausschusses für Fragen der wirt-\nsetzes in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung im\nschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n13. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 3004, 3417), geändert\ndurch§ 4 der Verordnung vom 27. September 1977\n(BGBI. 1 S. 1869),\nArtikel 6                           2. die Verordnung über die Abgrenzung und die durch-\nBerlin-Klausel                            schnittliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern in\nKrankenhäusern vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des          S. 2355).\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes             (4) Die Übergangsregelungen des Artikels 1 Nr. 27\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des       (§ 29 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) bleiben\nDritten Überleitungsgesetzes.                              unberührt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}