{"id":"bgbl1-1984-56-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":56,"date":"1984-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/56#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_56.pdf#page=21","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz)","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1713,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                           1713\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes\nund der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz)\nVom 20. Dezember 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. Folgender § 110 a wird eingefügt:\n,,§ 110 a\nArtikel 1\nBei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                   in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                1989 eintreten, gilt § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der\n(BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-        Maßgabe, daß an die Stelle der Zeit von drei Monaten\nzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1 277) geändert           eine Zeit von vier Monaten tritt.\"\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Folgender§ 119 a wird eingefügt:\n1. Folgender § 106 a wird eingefügt:\n,,§ 119 a\n,,§ 106 a\nBei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die\nBei Arbeitslosen , die das 49. Lebensjahr vollendet       in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember\nhaben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in            1989 eintreten, gilt § 119 mit folgenden Maßgaben:\nder Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember\n1. Die Dauer der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1\n1989 entstanden ist, gilt § 106 mit folgenden Maß-\nbeträgt zwölf Wochen, die Dauer nach Absatz 2\ngaben:\nsechs Wochen.\n1. Die Dauer des Anspruchs von 312 Tagen nach\n2. In Absatz 3 treten an die Stelle der Sperrzeiten\nAbsatz 1 Satz 3 Nr. 4 erhöht sich durch beitrags-\nvon acht Wochen Sperrzeiten von mindestens\npflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der auf\nacht Wochen.\"\nsieben Jahre erweiterten Rahmenfrist von insge-\nsamt mindestens\na) 1 260 Tagen auf 338 Tage,                         4. Folgender§ 155 a wird eingefügt:\nb) 1 440 Tagen auf 364 Tage,                                                    ,,§ 155 a\nc) 1 620 Tagen auf 390 Tage,                                Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die\nin der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember\nd) 1 800 Tagen auf 416 Tage,\n1989 eintreten, gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 mit der Maß-\ne) 1 980 Tagen auf 442 Tage,                             gabe, daß die Leistung für die fünfte bis zwölfte\nf) 2 160 Tagen auf 468 Tage.                             Woche einer Sperrzeit als bezogen gilt.\"\n2. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 erhöht sich\ndie Dauer des Anspruchs höchstens auf 468             5. In § 17 4 Abs. 1 wird die Zahl „2,3\" durch die Zahl\nTage.\"                                                   ,,2,2\" ersetzt.","1714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n6. Folgender § 242 d wird eingefügt:                          vom Arbeitgeber getragen. Satz 1 gilt im Falle des\n,,§ 242 d\n§ 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes ent-\nsprechend.''\nIst in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984\nein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer\nAnspruchsdauer von 31 2 Tagen ( § 106) noch nicht                                   Artikel 5\nerschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf                   Änderung des Heimkehrergesetzes\n468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des\nAnspruchs das 49. Lebensjahr vollendet hatte.\"             § 20 des Heimkehrergesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 84-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1189) ge-\nArtikel 2                         ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-                                           ,,§ 20\nNeuregelungsgesetzes\n(1) Für Heimkehrer, die das 49. Lebensjahr vollendet\nArtikel 2 § 30 b des Arbeiterrentenversicherungs-         haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil         Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989\nIII, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten berei-        entstanden ist, gilt die Staffelung des § 106 a des\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-        Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend; im übrigen\nzes vom 13. April 1984 (BGBI. I S. 610) geändert worden       tritt bei diesen Arbeitslosen in den Fällen der §§ 13\nist, erhält folgende Fassung:                                 und 16 Satz 2 an die Stelle einer Anspruchsdauer von\n312 Tagen eine Anspruchsdauer von 468 Tagen.\n,,§ 30b\n(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984\nIn der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember       ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchs-\n1989 beträgt der Beitragssatz abweichend von § 1385           dauer voh 312 Tagen (§ 106 des Arbeitsförderungs-\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung 18,7 vom Hun-           gesetzes) noch nicht erschöpft, so erhöht sich diese\ndert.''                                                       Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei\nEntstehung des Anspruchs das 49. Lebensjahr voll-\nendet hatte.\"\nArtikel 3\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\nArtikel 6\nNeuregelungsgesetzes\nÄnderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nArtikel 2 § 29 b des Angestelltenversicherungs-Neu-\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,          Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969\nGliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten         (BGBI. I S. 549),. das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-\nFassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom         zes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523) geändert\n13. April 1984 (BGBI. 1 S. 610) geändert worden ist,          worden ist, wird wie folgt geändert:\nerhält folgende Fassung:\n1 . § 13 wird wie folgt geändert:\n,,§ 29b\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nIn der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember\n,,2. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosen-\n1989 beträgt der Beitragssatz abweichend von § 11 2                         beihilfe beträgt mindestens 104 Tage. Im\nAbs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes 18, 7\nübrigen richtet sich die Anspruchsdauer nach\nvom Hundert.\"\nder Dauer des Entwicklungsdienstes ein-\nschließlich des Vorbereitungsdienstes; inso-\nweit gilt die Staffelung des § 106 Abs. 1 des\nArtikel 4\nArbeitsförderungsgesetzes entsprechend.''\nÄnderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nNeuregelungsgesetzes\n,,(6) Für Entwicklungshelfer, die das 49. Lebens-\nArtikel 2 § 26 b des Knappschaftsrentenversiche-                 jahr vollendet haben und deren Anspruch auf\nrungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-                    Arbeitslosenbeihilfe in der Zeit vom 1. Januar\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten             1985 bis zum 31. Dezember 1989 entstanden ist,\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des                  gilt die Staffelung des § 106 a des Arbeitsförde-\nGesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1S. 610) geändert                  rungsgesetze entsprechend. Insoweit sind für die\nworden ist, erhält folgende Fassung:                                  Dauer des Anspruches auf Arbeitslosenbeihilfe\nauch Zeiten einer die Beitragspflicht nach dem\n,,§ 26 b\nArbeitsförderungsgesetz begründenden Beschäfti-\nIn der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember              gung und Zeiten, die einer solchen Beschäftigung\n1989 beträgt der Beitragssatz abweichend von § 130                    gleichsteh~n. zu berücksichtigen, soweit sie\nAbs. i des Reichsknappschaftsgesetzes 24,45 vom                       innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Ent-\nHundert; davon werden abweichend von § 130 Abs. 6                     stehung des Anspruches auf Arbeitslosenbeihilfe\nBuchstabe a des Reichsknappschaftsgesetzes 9,35                       und nach der Entstehung eines Anspruches auf\nvom Hundert vom Versicherten und 15, 1 vom Hundert                    Arbeitslosengeld liegen.''","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                         1715\n2. Folgender § 23 a wird eingefügt:                              468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des\nAnspruches das 49. Lebensjahr vollendet hatte.II\n,,§ 23a\nÜbergangsvorschrift zu § 13                                          Artikel 7\n(1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe vor                            Berlin-Klausel\ndem 1. Januar 1985 entstanderr, ist § 13 Abs. 2 Nr. 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nin der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fas-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsung anzuwenden.\n(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember                                Artikel 8\n1984 ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe mit einer                             Inkrafttreten\nAnspruchsdauer von 312 Tagen noch nicht\nerschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nJürgen Warnke"]}