{"id":"bgbl1-1984-56-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":56,"date":"1984-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/56#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_56.pdf#page=18","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1710,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1710                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Dezember 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                   Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung von Vorschriften über\nRichteramtszulagen\nArtikel 1                            (1) In der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes\nÄnderung der Übergangsvorschriften              in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\ndes 2. BesVNG                        1980 (BGBI. 1S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998) geändert\nArtikel IX des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung   worden ist, wird bei den Amtszulagen der Bundesbesol-\nund Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und          dungsordnung R\nLändern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173), das zuletzt\ndurch das Gesetz vom 20. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:     1. für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982\nersetzt\n1. In § 4 Abs. 5 Satz 2 wird nach Nummer 2 eingefügt:          in Besoldungsgruppe             der Betrag  durch den\nBetrag\n,,3. Ämter der Ersten Landesanwälte in Baden-Würt-         R1    Fußnote   1, 2             180,76      199,86\ntemberg in Besoldungsgruppe A 14 a und der           R2    Fußnote   3 bis 8, 1 0     180,76      199,86\nErsten Staatsanwälte in Bayern bei der Staats-       R3    Fußnote   3                180,76      199,86\nanwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht in         R8    Fußnote   2                361,50      399,70,\nBesoldungsgruppe A 14 zuzüglich Amtszu-\nlage,\".\n2. für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1983\nDie bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4\nund 5.                                                                                                  ersetzt\nin Besoldungsgruppe              der Betrag  durch den\nBetrag\n2. Dem § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:\nR1    J='ußnote 1, 2             187,27      207,06\n„Die in Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 aufgeführten Ämter sind      R2    Fußnote   3 bis 8, 10      187,27      207,06\nnach Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Amts-           R3    Fußnote   3                187,27      207,06\nzulage von 150 DM überzuleiten.\"                           R8    Fußnote   2                374,52      414,09,\n3. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                       3. vom 1 . Juli 1983 an\n,,(5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Richter, die am                                                   ersetzt\n30. Juni 1975 ein Beförderungsamt innehaben, das            in Besoldungsgruppe             der Betrag  durch den\nsich durch Funktionszusatz vom Eingangsamt                                                             Betrag\nabhebt, und deren Funktion vom 1. Juli 1975 an der         R1   Fußnote   1, 2             191,02      211,21\nBesoldungsgruppe R 1 zugeordnet ist, werden über-          R2   Fußnote   3 bis 8, 10      191,02      211,21\ngeleitet                                                   R3   Fußnote   3                191,02      211,21\n1. nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer               R8   Fußnote   2                382,02      422,38.\nAmtszulage von 75 DM - künftig wegfallend - im\nFalle einer bisher herausgehobenen Einstufung         (2) In der Landesbesoldungsordnung R des Landes-\ndurch eine Amtszulage,                             besoldungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fas-\n2. nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer           sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1979 (Gesetz-\nAmtszulage von 150 DM - künftig wegfallend - im    blatt für Baden-Württemberg, S. 269), das zuletzt durch\nFalle einer bisher herausgehobenen Einstufung      das Gesetz zur Änderung des ~andesbesoldungsgeset-\ndurch eine höhere Besoldungsgruppe oder durch      zes vom 13. Februar 1984 (GBI. S. 128) geändert wor-\neine ruhegehaltfähige Zulage zur Besoldungs-       den ist, wird\ngruppe R 1 des Gesetzes über die Amtsbezüge\nder Richter und Staatsanwälte des Landes           1. für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982\nHessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verord-\nersetzt\nnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201 ).                                        der Betrag  durch den\nin Besoldungsgruppe\nAn die Stelle der bisherigen Funktionsbezeichnun-                                                       Betrag\ngen treten die vergleichbaren Funktionsbezeichnun-          R 1 Fußnote 1                   180,76      199,86\ngen der Bundesbesoldungsordnung R.\"                         R 2 Fußnote 2                   180,76      199,86,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                            1711\n2. für die Zeit vom 1. Juh 1982 bis 30. Juni 1983                    (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten ent-\nersetzt        sprechend beim Übertritt von Kirchenbeamten,\nin Besoldungsgruppe             der Betrag    durch den      Geistlichen oder hauptberuflichen Angestellten\nBetrag         öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder\nR 1 Fußnote 1                   187,27        207,06         ihrer Verbände sowie von Angestellten, denen außer-\nR 2 Fußnote 2                   187,27        207,06,        halb des öffentlichen Dienstes auf Grund von\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Vergü-\n3. vom 1. Juli 1983 an                                             tung entsprechend den besoldungsrechtlichen Vor-\nersetzt        schriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen für\nin Besoldungsgruppe             der Betrag    durch den      den öffentlichen Dienst gezahlt worden ist.\nBetrag\nR 1 Fußnote 1                                                   (4) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann im\n191,02        211,21\nEinzelfall abgesehen werden\nR 2 Fußnote 2                   191,02        211,21.\n1. bei Beamten an Hochschulen oder wissenschaft-\n(3) Amtszulagen für Richter nach Artikel 1 Nr. 3                   lichen Einrichtungen, die vor der Übernahme in\ndieses Gesetzes betragen,                                              das Beamtenverhältnis nach Abschluß eines\nHochschulstudiums eine wissenschaftliche Tä-\n1. soweit dort ein Betrag von 75 DM ausgebracht ist, ab                tigkeit im Ausland als Stipendiaten oder Mitarbei-\n1. Mai 1981 99,95 DM, ab 1. Juli 1982 103,55 DM                  ter bei einer wissenschaftlichen Einrichtung aus-\nund ab 1. Juli 1983 105,63 DM,                                   geübt haben,\n2. soweit dort ein Betrag von 150 DM ausgebracht ist,             2. bei Beamten auf Zeit an Hochschulen oder wis-\nab 1. Mai 1981 199,86 DM, ab 1. Juli 1982                       senschaftlichen Einrichtungen sowie bei techni-\n207,06 DM und ab 1. Juli 1983 211,21 DM.                        schen Mitgliedern des Deutschen Patentamtes,\nwenn es zur Gewinnung geeigneter Bewerber\n(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-                 dringend erforderlich ist.\nbezügen eine Amtszulage der Bundesbesoldungs-\nordnung R nach Anlage IX des Bundesbesoldungs-                    Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im\ngesetzes, nach der Landesbesoldungsordnung R des                  Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht\nLandesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg oder                   zuständigen Minister.\"\n· nach Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes zugrunde liegt, tre-         Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.\nten an die Stelle der bisherigen Beträge die jeweils ent-\nsprechenden höheren Beträge nach den Absätzen 1                2. Nummer 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-\nbis 3.                                                            besoldungsordnung C wird wie folgt geändert:\n(5) Für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 30. April 1981       a) Am Schluß werden der Punkt durch einen Bei-\ntreten an die Stelle der bisher jeweils maßgebenden                   strich ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\nBeträge der Amtszulagen der Bundesbesoldungsord-                      „4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung\nnung R Beträge in der Höhe, die sich bei Anhebung ent-                     einer Abwanderung in den Bereich außerhalb\nsprechend der Verbesserung der Grundgehälter ab                            der Hochschulen im Geltungsbereich dieses\n1. Februar 1976 ergibt. Dies gilt entsprechend für die                     Gesetzes geführt haben.\"\nAmtszulagen für Richter nach Artikel 1 Nr. 3 dieses               b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\nGesetzes. Die erhöhten Beträge gelten auch für Versor-\ngungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine der                     „Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der\nbezeichneten Amtszulagen für Richter zugrunde liegt.                  Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim\nAufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Stei-\ngerungsbetrag des Grundgehalts gemindert wer-\nArtikel 3\nden.''\nWeitere Änderungen\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                    3. Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-\nbesoldungsordnung C wird wie folgt geändert:\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der in Artikel 2\nAbs. 1 bezeichneten Fassung wird wie folgt geändert:             a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:\n,,Sonderzuschüsse können unter der Voraus-\n1. In § 19 a werden folgende neue Absätze 2 bis 4 ein-                setzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen\ngefügt:                                                          in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-\nbetrag des Grundgehalts gemindert werden.\"\n,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Beamte,\nRichter und Soldaten, die bis zur Entstehung des            b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nAnspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem\n1. Januar 1984 begründeten hauptberuflichen Ange-        4. In die Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord-\nstelltenverhältnis im öffentlichen Dienst(§ 29 Abs. 1)       nung C wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a\ngestanden haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend           eingefügt:\nfür die Anrechnung von Zeiten in einem hauptberuf-\n,,2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibever-\nlichen Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, in\nhandlungen\ndenen nach einer Regelung im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 die Grundvergütung aus einer niedrigeren                     Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung\nVergütungsgruppe zugestanden hat.                                   einer zweiten oder weiteren Berufung in ein","1712                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAmt der Besoldungsgruppe C 4 geführt haben,          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ndarf die Erhöhung der Dienstbezüge durch             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nGewährung von Zuschüssen nach den Num-               Dritten Überleitungsgesetzes.\nmern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages\nnicht übersteigen, um den sich die Dienstbe-\nzüge nach dem Berufungsangebot erhöhen                                           Artikel 6\nsollen. Satz 1 gilt für andere Bleibeverhandlun-                              Inkrafttreten\ngen entsprechend.''\n(1 ) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts\nanderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in\nKraft.\nArtikel 4\nErmächtigung\n(2) Die Artikel 1 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Juli\n1975 in Kraft. Zahlungsansprüche aus Artikel 1 entste-\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch        hen erst für die Zeit ab 1. Mai 1981, es sei denn, daß der\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-            Anspruch auf eine hiernach verbesserte Überleitung vor\ndesrates bedarf, die Anlagen 1 und 2 der Verordnung zur       dem 1. Mai 1981 geltend gemacht und darüber nicht auf\nÜberleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitli-         Grund des damals geltenden Rechts eine rechtskräftige\nchung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund             Entscheidung getroffen worden ist.\nund Ländern geregelten Ämter und über die künftig weg-\nfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2608),            (3) Artikel 2 Abs. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Februar\ndie zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom                  1976 in Kraft. Ansprüche auf die erhöhten Beträge\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1916) geändert worden             bestehen nur für den Fall, daß der Anspruch auf eine ab\n1. Februar 1976 verbesserte Amtszulage oder eine ver-\nist, entsprechend Artikel 1 zu ändern und dabei auch die\nBeträge der Amtszulagen nach dem Stand vom 1. Juli             besserte Überleitung (Absatz 2 Satz 2) vor dem 1. Mai\n1983 anzugeben.                                                1981 geltend gemacht und darüber nicht auf Grund des\ndamals. geltenden Rechts eine rechtskräftige Entschei-\ndung getroffen worden ist.\nArtikel 5                                (4) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984\nBerlin-Klausel                           in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des            (5) Artikel 3 Nr. 2 bis 4 tritt am Ersten des auf die Ver-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.              kündung folgenden Monats in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}