{"id":"bgbl1-1984-56-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":56,"date":"1984-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/56#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_56.pdf#page=16","order":2,"title":"Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1708,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["1708                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nüber Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes\nan das Saarland\nVom 20. Dezember 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           (2) Das Land übersendet dem Bund jährlich bis\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           1. Oktober seine Förderungsliste für das nächste Jahr\nmit dem Antrag auf Gewährung der Finanzhilfen.\n§ 1                                (3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Maßnahmen von\nDer Bund gewährt dem Saarland Finanzhilfen für          der Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach\nbesonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung        den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen\nseiner Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt              nicht entsprechen.\n300 000 000 Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden\n§5\nin den Jahren 1985 bis 1987 in Jahresbeträgen von\n100 000 000 Deutsche Mark gewährt.                            ( 1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom\nHundert der förderungsfähigen Ausgaben.\n§ 2                                 (2) Die Haushaltsmittel des Bundes werden an das\nDurch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten     Land zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben. Der\nvon Investitionen gefördert:                                Minister der Finanzen des Saarlandes ist ermächtigt,\ndie zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der benö-\n1. Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfra-            tigten Kassenmittel an die zuständige Landeskasse\nstruktur,                                               anzuweisen.\n2. Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder\n§6\nzum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahl-\nindustrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sach-           (1) Das Land übersendet dem Bund innerhalb von fünf\ninvestitionen an Unternehmen,                           Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen\n3. sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infra-           Bericht über die Durchführung und den Stand der Maß-\nstruktur, insbesondere die Erschließung von Ge-         nahmen. Es berichtet weiter über die Höhe der bewillig-\nwerbeflächen.                                           ten, der an das Land ausgezahlten und der veraus-\ngabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landes-\n§3                               mittel.\nBegleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert,           (2) Das Land berichtet auch über den jeweiligen\nwenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang           Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zah-\nmit den Maßnahmen nach § 2 stehen.                         lenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthal-\nten.\n§4\n§7\n(1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe einer jähr-\nlich fortzuschreibenden Förderungsliste des Landes             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngewährt. Die Förderungsliste enthält die einzelnen vor-     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngesehenen Maßnahmen, die Höhe der förderungsfähi-\ngen Ausgaben, den Finanzierungsplan, den voraus-\n§8\nsichtlichen Durchführungszeitraum und eine Kurz-\nbeschreibung der Maßnahmen.                                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}