{"id":"bgbl1-1984-56-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":56,"date":"1984-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1693,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["1693\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                    Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1984                                                                                                                       Nr. 56\nTag                                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n20. 12. 84   Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1693\nneu: 7610-11; 7610-1, 7628-2, 7631-1, 311-1, 7610-10\n20. 12. 84  Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an das\nSaarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1708\nneu: 707-14\n20. 12. 84   Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1709\n605-1\n20. 12. 84  Drittes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1710\nneu: 2032-17; 2032-11-2, 2032-1\n20. 12. 84   Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen\nRentenversicherung (Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz) . . . . . . .                                                                              1713\n810-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 84-1, 702-3\n20. 12. 84   Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung (Krankenhaus-Neuordnungsgesetz -\nKHNG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1716\nneu: 826-28-11; 2126-9, 2330-9, 402-27, 826-28, 826-28-1, 820-1, 8252-1, 2126-9-4, 2126-9-5\n20. 12. 84  Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten                                                                                   1723\n86-8\n21. 12. 84  Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für\nbehinderte Kinder\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1725\n2172-1\n21. 12. 84  Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1726\n85-1\n20. 12. 84  Verordnung zur Änderung von Verordnungen über das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1727\n7610-2, 7610-2-6\n20. 12. 84  Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                              1728\nneu: 424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... .                                                                                  1730\nAbschlußhinweis ....................................................................... .                                                                                  1731\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nVom 20. Dezember 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                           1970 (Bundesgesetzbl. 1 S. 127), zuletzt geän-\ndert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nArtikel 1                                                                             Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März\n1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 725),\" gestrichen.\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nDas Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der                                                      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , Ge-\nBekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ),                                                               schäftsführer von Kreditgenossenschaften auch\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes                                                            dann, wenn sie nicht dem Vorstand angehören\"\nvom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird wie folgt ge-                                                            gestrichen.\nändert:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „in der Fas-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden die Worte „in der                                                        sung der Bekanntmachung vom 29. Februar\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar                                                                1940 (Reichsgesetzbl. 1S. 437), zuletzt geändert","1694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, T~il 1\ndurch ·das        Haushaltsstrukturgesetz vom                sichtsbehörde eines anderen Staates oder durch\n18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl.                           von dieser Behörde beauftragte Personen mitge-\nS. 3091 ),\" gestrichen.                                      teilt worden sind.\"\nb) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-\nsung:                                                  6. § 1 O wird wie folgt geändert:\n„Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten            a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-\n§ 14 und die auf Grund von§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und              fügt:\n§ 48 getroffenen Regelungen;\".\n,,Kredite an den Kommanditisten, den Gesell-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                             schafter einer Gesellschaft mit beschränkter\n,,(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-               Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär\nwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein              oder an den Anteilseigner an einem Kreditinstitut\nUnternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vor-                 des öffentlichen Rechts, dem mehr als fünfund-\nschriften der§§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45 bis 46 c            zwanzig vom Hundert des Kapitals (Nennkapital,\nund 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des§ 112                 Summe der Kapitalanteile) des Kreditinstituts\nAbs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht                 gehören oder dem mehr als fünfundzwanzig vom\nanzuwenden sind, solange das Unternehmen                     Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzu-\nwegen der Art der von ihm betriebenen                        ziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedin-\nGeschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die            gungen gewährt werden oder soweit sie entge-\nEntscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzu-                gen der Bankübung nicht ausreichend gesichert\nmachen.\"                     ·                               sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes\nnach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktien-\ngesetzes entsprechend.''\n3. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende\n,,(3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach                 Absätze 4 bis 8 ersetzt:\ndiesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zuge-\nwiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse                    ,,(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter\nwahr.\"                                                            sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurech.;.\nnen,\n4. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teil-\n,,(3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in                 nehmen,\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                      2. wenn sie erst nach Befriedigung der Gläubi-\nWirtschaftsgemeinschaft Bankgeschäfte betrei-                         ger des Kreditinstituts zurückgefordert wer-\nben, sowie bei der Aufsicht über Kreditinstitute auf                  den können,\nzusammengefaßter Basis arbeiten das Bundesauf-\nsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Geset-                3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für\nzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den                       die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung\nzuständigen Behörden des betreffenden Mitglied-                       gestellt worden sind,\nstaates zusammen. Mitteilungen der zuständigen                    4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in\nBehörden eines anderen Mitgliedstaates, welche                        weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf\ndie Aufsicht auf zusammengefaßter Basis betreffen,                    Grund des Gesellschaftsvertrages fällig wer-\ndürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.'         1\nden kann' und\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                      5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung\nder sUllen Gesellschaft auf die iri den Sätzen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrück-\nlich und schriftlich hingewiesen hat. ·\naa) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 30\nAbs. 2 Satz 2\" durch die Verweisung auf                 Nachträglich können die Teilnahme am Verlust\n,,§ 30 Abs. 2 Satz 3\" ersetzt.                          nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt\nsowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                          verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wei-          dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegen-\ntergabe von Tatsachen an Bankaufsichts..:              stehende Vereinbarungen zurückzugewähren.\nbehörden in anderen Staaten oder an von                Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermö-\ndiesen beauftragte Personen, wenn diese                genseinlage mehr als fünfundzwanzig vom Hun-\nBehörden oder Personen einer den Sätzen 1              dert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind\nund 2 entsprechenden Schweigepflicht                   vom haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn\nunterliegen.\"                                          sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt\nwerden oder soweit sie entgegen der Bankübung\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                    nicht ausreichend gesichert sind. Für die\n„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen               Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4\nbetroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2            gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entspre-\nbezeichneten Personen durch eine Bankauf-                    chend.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                             1695\n(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genuß-       7. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:\nrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigen-                                  ,,§ 10a\nkapital nur zuzurechnen,\nEigenkapitalausstattung\n1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teil-                         von Kreditinstitutsgruppen\nnimmt,\n(1) Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen\n2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger           insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenka-\ndes Kreditinstituts zurückgefordert werden           pital haben. § 1O über die Eigenkapitalausstattung\nkann,                                                einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend.\n3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die\nDauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt            (2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstituts-\nworden ist,                                          gruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kre-\nditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem\n4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in              anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinsti-\nweniger als zwei Jahren fällig wird oder auf         tut) mindestens vierzig vom Hundert der Kapitalan-\nGrund des Vertrages fällig werden kann,              teile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche\n5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Ver-          Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherr-\ntrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genann-         schenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und\nten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich        mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapital-\nhingewiesen hat und                                  anteile, die einem anderen für Rechnung eines grup-\n6. soweit das Genußrechtskapital fünfundzwan-             penangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zu-\nzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals          sammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapital-\nnach den Absätzen 2 und 3 ohne einen                 anteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen\nZuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht            Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein\nübersteigt; das Bundesaufsichtsamt kann              Unternehmen vermittelt werden, an dem das über-\nAusnahmen zulassen, wenn das Genuß-                  geordnete Kreditinstitut weniger als vierzig vom\nrechtskapital zum Ausgleich von Verlusten            Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt\ndes haftenden Eigenkapitals geleistet wird.          entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalan-\nteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt\nNachträglich können die Teilnahme am Verlust              werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich.\nnicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt             § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entspre-\nsowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht          chend. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten\nverkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist          auch\ndem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegen-\n1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerich-\nstehende Vereinbarungen zurückzugewähren.\ntet ist, Geldforderungen entgeltrich zu erwerben,\nWerden Wertpapiere über die Genußrechte\nbegeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausga-             2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerich-\nbebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3                   tet ist, Leasingverträge abzuschließen, und\ngenannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kredit-           3. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat,\ninstitut darf in Wertpapieren verbriefte eigene               die ein § 1 entsprechendes Bankgeschäft oder\nGenußrechte nur erwerben, wenn es mit dem                     ein Nummer 1 oder 2 entsprechendes Geschäft\nErwerb eine Einkaufskommission ausführt.                      betreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2\nAbs. 1 Nr. 5 und 8,\n(6) Nachgewiesenes freies Vermögen des\nInhabers oder der persönlich haftenden Gesell-           wenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht\nschafter kann auf Antrag in einem vom Bundes-            oder wenn auf sie ein beherrschender Einfluß aus-\naufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haf-             geübt werden kann. Als nachgeordnete Kreditinsti-\ntendes Eigenkapital berücksichtigt werden.               tute gelten nicht Unternehmen, die ausschließlich\ndas Depot- oder das Investmentgeschäft betreiben.\n(7) Maßgebend für die Bemessung des haften-\nden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß             (3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insge-\neines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Das          samt ein angemessenes haftendes Eigenkapital\nBundesaufsichtsamt kann nachgewiesene Kapi-              haben, ist anhand einer quotalen Zusammenfas-\ntalveränderungen bereits vor Feststellung des            sung des haftenden Eigenkapitals und der weiteren\nJahresabschlusses berücksichtigen.                       im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in\nVerbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen\n(8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesauf-          Posten zu beurteilen. Hierfür hat das übergeordnete\nsichtsamt und der Deutschen Bundesbank                   Kreditinstitut mit seinen maßgeblichen Posten die\nunverzüglich die Kredite anzuzeigen, die nach            maßgeblichen Posten der nachgeordneten Kreditin-\nAbsatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 4 abzu-          stitute jeweils in Höhe desjenigen Anteils zusam-\nziehen sind. Diese Kredite sind unverzüglich             menzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung am\nerneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicher-           nachgeordneten Kreditinstitut entspricht. Von dem\nheiten oder die Kreditbedingungen rechtsge-              gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden haf-\nschäftlich geändert werden. Das Bundesauf-               tenden Eigenkapital sind die bei dem übergeordne-\nsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf        ten Kreditinstitut ausgewiesenen Buchwerte der\nJahre einmal eine Sammelaufstellung der nach             Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen / stiller\nSatz 1 anzuzeigenden Kredite einfordern.\"                Gesellschafter nach § 1O Abs. 4 Satz 1 und des","1696                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGenußrechtskapitals nach § 10 Abs. 5 Satz -1, die            stattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und\nauf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfal-           an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen\nlen, abzuziehen; bei mittelbaren Beteiligungen sind          aus Vermögenseinlagen ais stiller Gesellschafter\nsolche Buchwerte gemäß Satz 2 quotal abzuziehen.             und aus Genußrechten dürfen, nach den Buchwer-\nIst der Buchwert einer Beteiligung höher als der             ten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapi-\nnach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapi-                tal nicht übersteigen.\ntals und der Rücklagen des nachgeordneten Kredit-                (2) Absatz 1 gilt nicht für\n' instituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er\nsich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in          1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn\ndie quotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer                  er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital,\nvon längstens zehn Jahren mit einem jährlich um                    Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des\nmindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht                    Unternehmens nicht übersteigt;\nin den Abzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie             2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte\neine Beteiligung an einem gruppenfremden Kredit-                   Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert\ninstitut behandelt. Die nicht in die Verrechnung                   des Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an\nnach Satz 3 eingehenden sonstigen für die Berech-                 einer gebietsansässigen oder gebietsfremden\nnung der Grundsätze maßgeblichen Posten, die                       Börse zum Handel zugelassen oder in den gere-\nsich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppen-                     gelten Freiverkehr einbezogen sind und wenn sie\nangehörigen Kreditinstituten ergeben, sind wegzu-                  vom übrigen Anteilsbesitz getrennt erfaßt und\nlassen. Der Bundesminister der Finanzen kann im                    verwaltet werden;\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank durch\n3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im\nRechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlas-\nsen.                                                               eigenen Namen für Rechnung eines Dritten\nerworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht\n(4) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine              länger als zwei Jahre behält;\nangemessene Eigenkapitalausstattung der Kredit-\ninstitutsgruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur          4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie\nErfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf                  Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut\nnachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit               zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft\ndem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht                     erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht\nnicht entgegensteht. Das übergeordnete Kreditin-                  länger als fünf Jahre behält;\nstitut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-             5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kredit-\nschen Bundesbank monatlich die für die Überprü-                ·- genossenschaften, soweit sie zur Durchführung\nfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung                     von Warengeschäften erforderlich ist.\nerforderlichen Angaben einzureichen.\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag\n(5) Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflich-    -   zulassen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von\ntet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für eine         Absatz 1 abweicht.\"\nquotale Zusammenfassung erforderlichen Angaben\nzu machen. Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut\nfür einzelne gruppenangehörige Kreditinstitute die       9. Nach § 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:\nerforderlichen Angaben nicht beschaffen, so sind                                      ,,§ 12 a\ndie auf das gruppenangehörige Kreditinstitut entfal-              Begründung von Unternehmensbeziehungen\nlenden, in Absatz 3 Satz 3 genannten Buchwerte\nvom haftenden Eigenkapital des übergeordneten                   ( 1) Ein Kreditinstitut hat\nKreditinstituts abzuziehen.                                 1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im\n(6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für über-              Sinne des § 10 a Abs. 2 oder bei dem Erwerb\ngeordnete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete              einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des\nKreditinstitute sind, es sei denn, es handelt sich um             § 13 a Abs. 2 an einem Unternehmen nach§ 10 a\nwechselseitig beteiligte Kreditinstitute, um Kredit-              Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder\ninstitute, die einem Unternehmen nach Absatz 2              2. bei der Begründung einer Unternehmensbezie-\nSatz 5 Nr. 3 nachgeordnet sind, oder um Kreditinsti-              hung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen\ntute, an denen übergeordnete Kreditinstitute weni-                oder. Beherrschungsverträge unmittelbar oder\nger als fünfundsiebzig vom Hundert der Kapitalan-                 mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derarti-\nteile halten. Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht              ges Unternehmen ausgeübt werden kann,\nfür nachgeordnete Kreditinstitute, die zu weniger\nsicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der\nals zehn vom Hundert ihrer Kapitalanteile in die\njeweiligen Pflichten nach den §§ 10 a, 13 a und 25\nZusammenfassung nach Absatz 3 einzubeziehen\nAbs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hin-\nwären.\"\nsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den\n§§ 10 a und 13 a erforderlichen Angaben nicht\n8. § 12 erhält folgende Fassung:                                anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10 a Abs. 5\n,,§ 12                              Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in\neiner der quotalen Zusammenfassung nach § 10 a\nBegrenzung von Anlagen                        Abs. 3 und § 13 a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem\n( 1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grund-         Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der\nstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsaus-              Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                           1697\nes dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die             einer quotalen Zusammenfassung des haftenden\nEinhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen.             Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditneh-\nDas Kreditinstitut hat die Begründung einer in             mer festzustellen, wenn für eines der gruppenange-\nSatz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmens-            hörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit\nbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt              ein Großkredit im Sinne von§ 13 Abs. 1 Satz 1 ist.\nanzuzeigen.                                                § 1O a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusam-\nmenfassung gilt entsprechend.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortfüh-\nrung der Beteiligung oder der Unternehmensbezie-             (4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die\nhung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die       Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von\nErfüllung der Pflichten nach § 10 a, § 13 a oder§ 25       Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung\nAbs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält.Die Aus-        mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen\nnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für           Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite\ndie Untersagungsermächtigung nach Satz 1.\"                 zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die\ngruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die\nGrenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. Es darf\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\njedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach\na) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 wird das       Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwir-\nWort „fünfµndsiebzig\" durch das Wort „fünfzig\"          ken, soweit dem das allgemein geltende Gesell-\nersetzt.                                                schaftsrecht nicht entgegensteht.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Nummer 1 gestrichen.           (5) § 10 a Abs. 5 und 6 über die Informations-\nc) In Absatz 4 wird das Wort „fünfundsiebzig\" durch        pflicht, das Abzµgsverfahren und über Ausnahmen\ndas Wort „fünfzig\" ersetzt.                            von der quotalen Zusammenfassung gilt entspre-\nchend.\"\nd) In Absatz 5 werden die Worte „mit den hierfür\nbestellten Sicherheiten\" gestrichen.\n12. § 14 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „für andere\" werden gestrichen.\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbb) Die Verweisung auf,,§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nbis 3\" wird durch die Verweisung auf,,§ 19                  „Die Kreditinstitute haben der Deutschen\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7\" ersetzt.                   Bundesbank bis zum Fünfzehnten der\nMonate Januar, April, Juli und Oktober dieje-\n11. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:                           nigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Ver-\nschuldung bei ihnen zu irgendeinem' Zeit-\n,,§ 13a                                      punkt während der dem Meldetermin vorher-\nGroßkredite von Kreditinstitutswuppen                         gehenden drei Kalendermonate eine Million\n(1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten                   Deutsche Mark oder mehr betragen hat.\"\ninsgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis             bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\n7 über Großkredite einzelner Kreditinstitute ent-\n,,Zugleich haben ·sie für ihnen nachgeord-\nsprechend.\nnete Unternehmen im Sinne des § 13 a\n(2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstituts-                Abs. 2 mit Sitz in einem anderen Staat, die\ngruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kre-                  § 1 entsprechende Bankgeschäfte betrei-\nditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem                ben, deren Kreditnehmer im Sinne des ent-\nanderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinsti-                  sprechend anzuwendenden Satzes 1 anzu-\ntut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapital-                     zeigen.\"\nanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In ihm wird\nBeteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherr-\ndas Wort „Dies\" durch die Worte „Satz 1\"\nschenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und\nersetzt.\nmittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapital-\nanteile, die einem anderen für Rechnung eines grup-            dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze\npenangehörigen Kredttinstituts gehören, sind                         4 und 5.\nzusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapital-             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nanteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen\n,,(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von\nBeteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein\nmehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im\nUnternehmen vermittelt werden, an dem das über-                Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in\ngeordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom\nAbsatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind,\nHundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt\nso hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten\nentsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalan-\nKreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benach-\nteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt\nrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtver-\nwerden. § 10 a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppen-\nschuldung des Kreditnehmers und über die\nangehörige Kreditinstitute gilt entsprechend.\nAnzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen.\n(3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insge-             Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditinsti-\nsamt einen Großkredit gewährt haben und die Gren-             tuten ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in\nzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand                Verbindlichkeiten aus","1698                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1 . Krediten, die frühestens vier Jahre nach der             bb) Die Nummern 6 bis 11 erhalten folgende\nEntstehung rückzahlbar sind oder einer regel-                Fassung:\nmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über                   ,,6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts,\nmindestens vier Jahre erstreckt;\n7. Unternehmen in der Rechtsform einer\n2. Krediten, die in weniger als vier Jahren nach\njuristischen Person oder einer Perso-\nder Entstehung rückzahlbar sind;\nnenhandelsgesellschaft, wenn           ein\n3. Wechselkrediten, bei denen der Kreditneh-                           Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein\nmer einen Anspruch gegen andere Wechsel-                          zum       gesamten     Geschäftsbetrieb\nverpflichtete hat;                                                ermächtigter Handlungsbevollmächtig-\n4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen                               ter des Kreditinstituts gesetzlicher Ver-\nGewährleistungen sowie aus der Haftung aus                        treter oder Mitglied des Aufsichtsor-\nder Bestellung von Sicherheiten für fremde                        gans der juristischen Person oder\nVerbindlichkeiten und aus Verpflichtungen,                        Gesellschafter der Personenhandels-\nfür die Erfüllung entgeltlich übertragener                        gesellschaft ist,\nGeldforderungen einzustehen oder sie auf                       8. Unternehmen in der Rechtsform einer\nVerlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;                         juristischen Person oder einer Perso-\n5. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt                         nenhandelsgesellschaft, wenn           ein\nsind und die vom Bund, von einem Sonderver-                       gesetzlicher Vertreter der juristischen\nmögen des Bundes, einem Land, einer                               Person, ein Gesellschafter der Perso-\nGemeinde oder einem Gemeindeverband ver-                          nenhandelsgesellschaft, ein Prokurist\nbürgt oder von diesen in anderer Weise ge-                        oder ein zum gesamten Geschäftsbe-\nsichert sind;                                                     trieb ermächtigter Handlungsbevoll-\n6. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt                          mächtigter dieses Unternehmens dem\nsind und die Voraussetzungen des § 20                              Aufsichtsorgan des Kreditinstituts\nAbs. 2 Nr. 1 , 2 oder 5 erfüllen.\"                                 angehört,\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                   9. Unternehmen, an denen das Kreditin-\nstitut oder ein Geschäftsleiter mit mehr\n,,(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuld-\nals zehn vom Hundert des Kapitals des\nner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen\nUnternehmens beteiligt ist oder bei\nnach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzel-\ndenen das Kreditinstitut oder ein\nnen Schuldner anzugeben. Bei der Benachrichti-\nGeschäftsleiter persönlich haftender\ngung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung\nGesellschafter ist; als Beteiligung gilt\nder als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner\njeder Besitz von Aktien, Kuxen oder\nmitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuld-\nGeschäftsanteilen des Unternehmens,\nner ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzutei-\nwenn er mindestens ein Viertel des\nlen, die selbst oder deren nachgeordnete Unter-\nKapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe,\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 diesen\nSumme der Kapitalanteile) erreicht,\nSchuldnern Kredite gewährt haben.\"\nohne daß es auf die Dauer des Besitzes\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                     ankommt,\n,,(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaat-                     10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut\nlichen Vereinban,mgen oder nach dem Inkraft-                          mit mehr als zehn vom Hundert des\ntreten einer Richtlinie der Europäischen Wirt-                        Kapitals des Kreditinstituts beteiligt\nschaftsgemeinschaft über Kreditmeldungen im                           sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entspre-\nSinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundes-                     chend,\nbank befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der                   11. Unternehmen in der Rechtsform einer\nnach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen                              juristischen Person oder einer Perso-\nZusammenfassung an die in der zwischenstaat-                          nenhandelsgesellschaft, wenn           ein\nlichen Vereinbarung oder in der Richtlinie der                        gesetzlicher Vertreter der juristischen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorge-                           Person oder ein Gesellschafter der Per-\nsehenen Stellen zur Benachrichtigung der betei-                       sonenhandelsgesellschaft an dem Kre-\nligten Unternehmen mit Sitz in einem anderen                          ditinstitut mit mehr als zehn vom Hun-\nStaat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kredit-                    dert des Kapitals beteiligt ist; Nummer\ninstitute gemäß Absatz 2 über die Verschuldung                        9 Halbsatz 2 gilt entsprechend,\".\nvon Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in\neinem anderen Staat zu benachrichtigen.\"                 b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung\n13. § 15 wird wie folgt geändert:                                  von Krediten an persönlich haftende Gesell-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    schafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des\nVorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Proku-\naa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                       risten und an zum gesamten Geschäftsbetrieb\n„4. Prokuristen     und     zum   gesamten            ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines\nGeschäftsbetrieb ermächtigte Hand-               von dem Kreditinstitut abhängigen oder es\n1ungsbevoll mächtigte des Kreditinsti-           beherrschenden Unternehmens sowie an ihre\ntuts,\".                                          Ehegatten und minderjährigen Kinder.\"","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                            1699\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          und Entnahmen zusammenzurechnen. Das Bun-\ndesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht\nfünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der anzu-\n1. für Kredite an Prokuristen und an zum gesam-           zeigenden Organkredite einfordern.\"\nten Geschäftsbetrieb ermächtigte Hand-\nlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegat-\nten und minderjährigen Kinder, wenn der Kre-     15. In § 18 Satz 1 wird das Wort „fünfzigtausend\" durch\ndit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des        das Wort „einhunderttausend\" ersetzt.\nHand! ungsbevollmächtigten nicht übersteigt,\n2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11     16. § 19 wird wie folgt geändert:\ngenannte Personen oder Unternehmen, wenn             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Kredit weniger als eins vom Hundert des\nhaftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts              aa) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende\noder weniger als hunderttausend Deutsche                     Fassung:\nMark beträgt,                                                ,,3. Geldforderungen aus sonstigen Han-\n3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom                           delsgeschäften eines Kreditinstituts,\nHundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlos-                          ausgenommen die Forderungen aus\nsenen Betrages erhöht werden.\"                                      Warengeschäften der Kreditgenossen-\nschaften, sofern diese nicht über die\nd) Absatz 4 Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-                            handelsübliche Frist hinaus gestundet\nsung:                                                                    werden;\n„Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1                       4. Bürgschaften, Garantien und sonstige\nSatz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß                      Gewährleistungen eines Kreditinstituts\nsämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichts-                           sowie die Haftung eines Kreditinstituts\norgan der Kreditgewährung unverzüglich nach-                             aus der Bestellung von Sicherheiten für\nträglich zustimmen; ist der Beschluß der                                 fremde Verbindlichke.iten;\".\nGeschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Mona-\nten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht               bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch einen\ninnerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist                     Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende\ndies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich                          Nummer 7 angefügt:\nanzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter                      „7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut\nund der Beschluß über die Zustimmung zu Kredi-                           als Leasinggeber Leasingverträge\nten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und                            abgeschlossen hat, abzüglich solcher\nAbsatz 2 genannten Personen können für                                   Posten, die wegen der Erfüllung oder\nbestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kre-                             der Veräußerung von Forderungen aus\nditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger                         diesen Leasingverträgen gebildet wer-\nals ein Jahr gefaßt werden.\"                                             den; ein solcher Posten kann nur bis\nzum Buchwert des ihm zugehörigen\ne) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                                        Leasinggegenstandes abgezogen wer-\n,,(5) Wird entgegen den Absätzen 1, 2 oder 4                          den.\"\nein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5         b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\noder an eine in Absatz 2 genannte Person\ngewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf             aa) Die Paragraphenbezeichnung ,,§§ 13 bis\nentgegenstehende          Vereinbarungen     sofort               18\" wird durch die Paragraphenbezeich-\nzurückzuzahlen,        wenn      nicht   sämtliche                nung ,,§§ 10, 13 bis 18\" ersetzt.\nGeschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der                 bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nKreditgewährung nachträglich zustimmen.\"\n,, 1. alle Unternehmen, die demselben Kon-\nzern angehören oder durch Verträge\n14. § 16 erhält folgende Fassung:                                               verbunden sind, die vorsehen, daß das\n,,§ 16                                            eine Unternehmen verpflichtet ist, sei-\nAnzeigepflicht für Organkredite                                 nen ganzen Gewinn an ein anderes\nUnternehmen abzuführen, sowie in\nEin Kredit nach§ 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bun-                            Mehrheitsbesltz stehende Unterneh-\ndesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank                                 men mit den an ihnen mit Mehrheit\nunverzüglich anzuzeigen, wenn er                                             beteiligten Unternehmen oder Perso-\n1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzig-                              nen, ausgenommen die in § 20 Abs. 1\ntausend Deutsche Mark übersteigt,                                       Nr. 1 genannten Gebietskörperschaften\nund Sondervermögen;\".\n2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haften-\nden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt          c) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nund höher als zweihundertfünfzigtausend Deut-                „Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für\nsche Mark ist.                                               Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe\nSatz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inha-               nach § 13 a Abs. 2 an Unternehmen, die in die\nber oder persönlich haftende Gesellschafter; bei                 Zusammenfassung nach § 13 a Abs. 3 einbezo-\npersönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite                gen sind.\"","1700                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:            Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vor-\ngesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen\n,,(2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15         erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2        des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbe-\nüber Organkredite sowie § 18 über Kreditunter-          sondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung\nlagen gelten nicht für                                   der von den Kreditinstituten durchgeführten Bank-\n1. Kredite, die den Erfordernissen der§§ 11 und         geschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung\n1 2 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgeset-          durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichts-\nzes entsprechen;                                    amt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsver-\n2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünf-            ordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Ein-\nzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffs-           vernehmen mit der Deutschen Bundesbank erge-\nhypotheken, die den Erfordernissen des § 10         hen.\"\nAbs. 1 , 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11\n22. § 25 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 und 4 sowie des§ 12 Abs. 1 und 2 des.\nSchiffsbankgesetzes entsprechen;                     a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n3. Kredite, die einer juristischen Person des                 ,,Monatsausweise und weitere Angaben''.\nöffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe-\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nreich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1\nNr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirt-                  ,,(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne\nschaftsgemeinschaft,     der    Europäischen            des § 13 a Abs. 2 haben außerdem unverzüglich\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, der Euro-             nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen\npäischen Atomgemeinschaft oder der Euro-                Bundesbank quotal zusammengefaßte Monats-\npäischen Investitionsbank gewährt werden;               ausweise einzureichen. § 10 a Abs. 3 über.das\n4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1           Verfahren der quotalen Zusammenfassung,\ngenannten Person gewährleistet sind;                    § 10 a Abs. 5 Satz 1 über die Informationspflicht\nund § 10 a Abs. 6 über die Ausnahmen von der\n5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grund-\nquotalen Zusammenfassung gelten entspre-\nschuld oder Schiffshypothek gesichert sind,\nchend.\"\ndie Beleihungsgrenze nach Nummer 1 oder 2\nübersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1         c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ngenannten Person in Höhe des über dieser            d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nGrenze liegenden Betrages ·gewährleistet\nsind.                                                     ,,(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank\n(3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzei-           durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen\ngen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für            über Art und Umfang der Monatsausweise,\ndie in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite.           soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18\n§ 14 über Millionenkredite gilt nicht für die in            des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nAbsatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite.\"                       nicht durchgeführt werden, sowie über weitere\nAngaben erlassen, soweit dies zur Erfüll-ung der\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\nAufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforder-\nlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen\n18. Die Überschrift vor§ 23 erhält folgende Fassung:                zur Beurteilung der von den Kreditinstituten\n,,4. Werbung der Kreditinstitute\".                              durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Die\nweiteren Angaben können sich auch auf Unter-\nnehmen mit Sitz in einem anderen Staat bezie-\n19. § 23 wird wie folgt geändert:\nhen, die nach § 13 a Abs. 2 dem Kreditinstitut\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                       nachgeordnet sind. Der Bundesminister der\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.                        Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von\nRechtsverordnungen durch Rechtsverordnung\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und erhält              auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.''\nfolgende Fassung:\n,,(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1      23. In § 25 a Satz 1 werden die Worte „vom 15. August\nsind die Spitzenverbände der Kreditinstitute und         1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 1189, 1970 1 S. 1113),\ndie Deutsche Bundespost zu hören.\"                       geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1\nS. 469),\" gestrichen.\n20. Die Überschrift vor § 24 erhält folgende Fassung:\n„5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, der         24. § 26 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsleiter und der Prüfer''.\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des\n21. In § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nJahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüg-\n,,(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im                  lich nach Beendigung der Prüfung dem Bundes-\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank durch                      aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                              1701\neinzureichen; bei Kreditinstituten, die einem             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngenossenschaftlichen Prüfungsverband ange-\n,,(3) Der Bundesminister der Finanzen kann\nhören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank\nkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist\ndurch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen\nder Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzu-\nüber den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen,\nreichen.\"\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-\nb) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:                    desaufsichtsamtes erforderlich ist, insbeson-\ndere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung\n,,(3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß          der von den Kreditinstituten durchgeführten\noder einen Konzerngeschäftsbericht aufstellen,               Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann diese\nhaben diese Unterlagen dem Bundesaufsichts-                  Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das\namt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-                   Bundesaufsichtsamt übertragen.''\nlich einzureichen. Absatz 1 Satz 3 über die Ein-\nreichung von Prüfungsberichten gilt entspre-\nchend, wenn Prüfungsberichte von Konzernab-           26. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nschlußprüfern erstellt werden.                           a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(4) Der Bundesministef der Justiz kann im Ein-          „Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-                  Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über\nzen und im Benehmen mit der Deutschen Bun-                   Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung\ndesbank durch · Rechtsverordnung nähere                      erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\nBestimmungen über die Aufstellung des Jahres-                des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, ins-\nabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen                   besondere um Mißständen beim Effekten- und\nFormblätter für die Gliederung des Jahresab-                 beim Depotgeschäft entgegenzuwirken und ein-\nschlusses erlassen, soweit dies zur Erfüllung der           heitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den\nAufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforder-                 Kreditinstituten ausgeführten Effekten- und\nlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen           Depotgeschäfte zu erhalten.''\nzur Beurteilung der von den Kreditinstituten              b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\ndurchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten.\n,,Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann                ordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertra-\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank                      gen.\"\ndurch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen\nüber die Bildung von Sammelwertberichtigungen            c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\nerlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben            und 4.\ndes Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist. Er\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-           27. §'31 wird wie folgt geändert:\nnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.\"\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n25. § 29 wird wie folgt geändert:                                    „ 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen\nvon Kreditinstituten von der Pflicht zur\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                   Anzeige bestimmter Kredite und Tatbe-\n,,(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses                      stände nach § 10 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 1 ,\nnach § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaftli-                    § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1\nchen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen                    bis 5, 7 und 9, Arten oder Gruppen von Kre-\nsowie festzustellen, ob das Kreditinstitut die                     ditinstituten von der Pflicht zur Einreichung\nAnzeigepflichten nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2,                    von Monatsausweisen nach § 25 sowie\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6,                     Geschäftsleiter eines Kreditinstituts von der\n§ 13 a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4                     Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach\nSatz 4 Halbsatz 2, § 16 Satz 1 und 2 sowie § 24                    § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Anga-\nund die Pflicht zur Einreichung von Sammelauf-                     ben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;\".\nstellungen nach § 1O Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1\nSatz 4, § 13 a Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsowie die Verpflichtungen nach den §§ 12 und                 aa) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2 Satz 1,\n18 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungs-                 und es wird die Verweisung auf,,§ 15 Abs. 1\nbericht aufzunehmen. Bei Kreditinstituten in der                  Satz 1 Nr. 7 bis 11\" durch die Verweisung\nRechtsform einer eingetragenen Genossen-                           auf,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 '' ersetzt.\nschaft, bei denen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nPrüfung des Jahresabschlusses nicht erforder-\nlich ist, ist bei der Prüfung nach § 53 des Geset-                 „Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne\nzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-                     übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des\nnossenschaften vom Prüfer im Prüfungsbericht                      § 10 a Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 von Ver-\nfestzustellen, ob die in Satz 1 bezeichneten                       pflichtungen nach § 10 a Abs. 3 und 4,\nAnzeigepflichten, Pflichten zur Einreichung von                    § 12 a Abs. 1 Satz 1, § 13 a Abs. 3 und 4 hin-\nSammelaufstellungen und die Verpflichtungen .                     sichtlich einzelner nachgeordneter Kreditin-\nnach den §§ 12 und 18 erfüllt worden sind.\"                       stitute im Sinne des § 1O a Abs. 2 und des","1702                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 13 a Abs. 2 freistellen, wenn und solange     30. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Bilanzsumme des einzelnen nachgeord-            a) Die Verweisung auf,,§ 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a\nneten Kreditinstituts weniger als zwanzig\nund Nr. 5\" wird durch die Verweisung auf,,§ 35\nMillionen Deutsche Mark und weniger als\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4\" ersetzt.\nzwei vom Hundert der Bilanzsumme des\nübergeordneten Kreditinstituts ausmacht,             b) Das Wort „zurückzunehmen\" wird durch das\ndie Einbeziehung dieses nachgeordneten                  Wort „aufzuheben\" ersetzt.\nKreditinstituts für die Aufsicht auf zusam-\nmengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und         31. In § 37 wird folgender Satz 2 angefügt:\nes dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht\n„Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen\nwird, die Einhaltung dieser Voraussetzun-\nnach Satz 1 bekanntmachen.\"\ngen zu überprüfen.\"\n32. § 38 wird wie folgt geändert:\n28. § 33 wird wie folgt geändert:                                 a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen Strich-                           „Folgen der Aufhebung und des\npunkt ersetzt, und es wird folgende Nummer 5                                 Erlöschens der Erlaubnis,\nangefügt:                                                               Maßnahmen bei der Abwickung\".\n„5. wenn dem Antrag auf Erlaubnis kein                     b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nGeschäftsplan beigefügt ist, aus dem die Art             „Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf\nder geplanten Geschäfte und der organisa-                oder erlischt die Erlaubnis,.so kann es bei juristi-\ntorische Aufbau des Kreditinstituts hervor-              schen Personen und Personenhandelsgesell-\ngehen.\"                                                  schaften· bestimmen, daß das Kreditinstitut\nabzuwickeln ist.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 2 Satz 1 und erhält\naa) Folgender Satz 1 wird eingefügt:                           folgende Fassung:\n„Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Nr. 3               ,,(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die\ngenannten Personen für die Leitung eines                 Abwicklung eines Kreditinstituts allgemeine\nKreditinstituts setzt voraus, daß sie in aus-            Weisungen erlassen.\"\nreichendem Maße theoretische und prakti-\nsche Kenntnisse in Bankgeschäften sowie              d) Absatz 1 Sätze 5 und 6 werden Absatz 2 Sätze 2\nLeitungserfahrung haben.''                               und 3.\nbb) Der bisher einzige Satz wird Satz 2.                   e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält\nfolgende Fassung:\n,,(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhe-\n29. § 35 wird wie folgt geändert:\nbung oder das Erlöschen der Erlaubnis bekannt-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                       machen.\"\n,,Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis\".                  f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält\nfolgende Fassung:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristi-\naa) Der Satzteil „Das Bundesaufsichtsamt kann                  sche Personen des öffentlichen Rechts.''\ndie Erlaubnis zurücknehmen,\" wird durch\nden Satzteil „Das Bundesaufsichtsamt\nkann die Erlaubnis außer nach den Vor-          33. In § 40 Abs. 2 werden die Worte „vom 16. November\nschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-            1972 (Bundesgesetzbl. 1S. 2097), zuletzt geändert\nzes aufheben,\" ersetzt.                              durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Geset-\nzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bun-\nbb) Nummer 1 wird gestrichen.                             desgesetzbl. 1 S. 725),\" gestrichen.\ncc) Die Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1\nbis 3.                                           34. § 44 erhält folgende Überschrift:\ndd) Die Nummer 5 wird Nummer 4, und in ihrem                              „Auskünfte und Prüfungen\nHalbsatz 2 werden die Verweisungen auf                                von Kreditinstituten\".\n,,§ 10 Abs. 5\" durch Verweisungen auf,,§ 10\nAbs. 7'' ersetzt.\n35. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:\nc) In Absatz 3 wird die Verweisung auf „Absatz 2                                       ,,§ 44a\nNr. 4 Buchstabe b\" durch die Verweisung auf\nGrenzüberschreitende Auskünfte\n,,Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b\" ersetzt.\nund Prüfungen\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             (1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung\n,,(4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und§ 49 Abs. 2 Satz 2           von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermitt-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes über die                 lung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder\nJahresfrist sind nicht anzuwenden.\"                        einem Unt~rnehmen, dessen Gegenstand auf den","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                            1703\nErwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen               b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4\noder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem                  bis 6.\nUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzu-\nwenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hun-           38. § 46 b wird wie folgt geändert:\ndert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an\ndem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält,            a) Folgender Satz 3 wird eingefügt:\nwenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um             „Das Konkursverfahren über das Vermögen\nBestimmungen der Bankaufsicht auf zusammenge-                   eines Kreditinstituts findet im Falle der Zah-\nfaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in                   lungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt.''\neinem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesauf-\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermitt-\nlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitig-            c) Satz 4 wird Satz 5; sein Halbsatz 2 erhält fol-\nkeit nicht gewährleistet ist.                                   gende FassunQ:\n(2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über            „die§§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie\nein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-                  § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unbe-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-                  rührt.\"\nschaft zuständigen Behörde hat das Bundesauf-               d) Satz 5 wird Satz 6.\nsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinsti-\ntut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankauf-\nsicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten          39. § 46 c erhält folgende Fassung:\nDaten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die                                       ,,§ 46c\nersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein                          Berechnung von Fristen\nSachverständiger diese Daten überprüft. § 5 Abs. 2\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes über die                      Die nach § 31 Nr. 2, den §§ 32, 32 a Satz 2, §§ 33\nGrenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Kredit-        und 55 Nr. 3 sowie § 183 Abs. 2 der Konkursord-\ninstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die          nung, nach § 342 des Handelsgesetzbuches und\nPrüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Einräumung          nach § 32 b Satz 1 des Gesetzes betreffend die\nvon Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden               Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage\ndurch zwischenstaatliche Vereinbarungen.                    der Konkurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2\nund § 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung vom Tage\n(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nach-        der Eröffnung des Vergleichsverfahrens an zu\ngeordneten Unternehmen im Sinne des § 10 a                   berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses\nAbs. 2 Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zuläs-           einer Maßnahme nach § 46 a Abs. 1 an zu berech-\nsigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die             nen.\"\nRichtigkeit der für die quotale Zusammenfassung\nnach § 10 a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25 Abs. 2      40. In§ 49 wird die Verweisung auf,,§ 35 Abs. 2 Nr. 3,\nübermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur          4 Buchstabe b und 5\" durch die Verweisung auf\nErfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes             ,,§ 12 a Abs. 2, des§ 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b\nerforderlich und nach dem Recht des anderen Staa-\nund 4\" und die Verweisung auf,,§ 44 Abs. 1 Nr. 1\"\ntes zulässig ist.\"                                          durch die Verweisung auf,,§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und\n§ 44 a Abs. 2 Satz 1 \" ersetzt.\n36. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,, § 11 Satz 1\"     41. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vom\ndurch die Angabe ,,§ 11 Satz 1 oder § 12\"               27. April 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 157), zuletzt\nersetzt.                                                geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                          gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1\n. S. 469),\" gestrichen.\n,,Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesauf-\nsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen,\n42. § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nverfügbare Mittel in den nach§ 12 anzurechnen-\nden Vermögenswerten anzulegen.\"                         a) Die Verweisung auf,,§ 38 Abs. 2\" wird durch die\nVerweisung auf ,,§ 38 Abs. 3\" ersetzt.\nc) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n„Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im\nSinne des § 10 a Abs. 2 entsprechend anzuwen-               „Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund\nden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppen-            von § 44 a Abs. 3 vorgenommene Prüfung der ·\nangehöri gen Kreditinstitute den Anforderungen              Richtigkeit der für die quotale Zusammenfas-\ndes § 10 a Abs. 1 nicht entspricht.\"                        sung nach § 10 a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25\nAbs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von\ndem zur quotalen Zusammenfassung verpflich-\n37. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nteten übergeordneten Kreditinstitut gesondert zu\na) Folgender Satz 3 wird eingefügt:                            erstatten und auf Verlangen des Bundesauf-\n„Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind               sichtsamtes vorzuschießen.''\ninsoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach\nSatz 1 und 2 widersprechen.\"                      43. § 52 Abs. 2 wird gestrichen.","1704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n44. § 53 wird wie folgt geändert:                                           1 , § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                             Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1\noder 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 a nicht,\n„Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz                          nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-\nin einem anderen Staat\".                               kommt oder in einer solchen Anzeige unrich-\nb) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                             tige Angaben macht; für die Anzeigepflich-\nten nach den §§ 13 und 13 a gilt dies nur\n„Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem                         insoweit, als der Großkredit fünfzig vom\nanderen Staat eine Zweigstelle im Geltungsbe-                        Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht\nreich dieses Gesetzes, die Bankgeschäfte in\nübersteigt,\ndem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt,\nso gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut.\"                     5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur\nEinreichung von Monatsausweisen nach\nc) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 wer-\n§ 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nden die Worte „ausländische\" und „ausländi-\nschen\" gestrichen.                                                   Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, von Jahresab-\nschlüssen, des Prüfungsberichts, des Kon-\nd) Absatz 2 wird außerdem wie folgt geändert:                           zernabschlusses oder des Prüfungsbe-\naa) In Nummer 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                      richts der Konzernabschlußprüfer nach § 26\nAbs. 1 oder 3 oder der Pflicht zur Feststel-\n,,Sie sind zur Eintragung in das Handelsregi-                  lung des Jahresabschlusses nach § 27\nster anzumelden.\"                                              Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder\nbb) In Nummer 2 Satz 4 werden die Worte                              nicht vollständig nachkommt oder in einem\n,,(passiver Verrechnungssaldo)'' und ,,(akti-                  Monatsausweis unrichtige Angaben macht,\nver Verrechnungssaldo)\" gestrichen.\n6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften\ncc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                                des§ 10 Abs. 5 Satz 5 über das Verbot des\n„5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit                        Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener\neiner jeden Zweigstelle des Unterneh-                     Genußrechte, des § 1 2 Abs. 1 über die .\nmens bedarf der Erlaubnis. Die Erlaub-                    Begrenzung von Anlagen, des § 1 2 a Abs. 1\nnis kann auch dann versagt werden,                        Satz 1 über die Begründung von Unterneh-\nwenn die Gegenseitigkeit nicht auf                        mensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4\nGrund zwischenstaatlicher Vereinba-                       oder des § 13 a Abs. 4 Satz 2 über die Ein-\nrungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis                   haltung der Grenzen für Großkredite oder\nist zu widerrufen, wenn und soweit dem                    des § 1 8 Satz 1 über Kreditunterlagen zu-\nUnternehmen die Erlaubnis zum Betrei-                     widerhandelt,\".\nben von Bankgeschäften von der für die\nBankaufsicht über das Unternehmen in\n4 7. § 62 Abs. 5 wird gestrichen.\ndem anderen         Staat zuständigen\nBehörde entzogen worden ist.\"\n45. § 53 a wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 2\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                                  ·Übergangsvorschriften\n„Repräsentanzen von Unternehmen\nmit Sitz in einem anderen Staat\".                                         § 1\nBis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsfüh-\nb) Die Worte „ein ausländisches Unternehmen\"\nwerden ersetzt durch die Worte „ein Unterneh-         rer einer Kreditgenossenschaft auch dann Geschäfts-\nleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehört, es\nmen mit Sitz in einem anderen Staat\".\nsei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamt-\nliche Mitglieder an.\n46. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort                                            §2\n,,Vorschrift\" gestrichen.                                Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor\nb) Die Nummern 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:         dem 1. Januar 1985 geleistet worden sind und am\n31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapital zuzu-\n„3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund\nr~chnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital,\ndes § 1 2 a Abs. 2, des § 23 Abs. 1 , des § 32\nsolange sie dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen,\nAbs. 2 Satz 1 , des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster\nHalbsatz, des § 45 Abs. 1 , des § 46 Abs. 1      1.   weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraus-\nSatz 1 oder 2 oder des § 46 a Abs. 1 Satz 1          setzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des\nerlassenen vollziehbaren Verfügung zuwi-              Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen,\nderhandelt,\n4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur     2.   bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie\nAnzeige nach § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2,               die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,\n§ 1 2 a Abs. 1 Satz 3, § 1 3 Abs. 1 Satz 1 oder       2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht\n2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13 a Abs. 4 Satz           erfüllen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                                1705\n§3                                 (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten\n(1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insge-      Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2\nsamt am 1. Juli 1985 kein angemessenes haftendes            verlängern.\nEigenkapital nach § 10 a des Gesetzes über das Kredit-                                        §7\nwesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür            Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kredit-\nverantwortlich, daß der Anpassungsbedarf bis zum            institute insgesamt die durch § 13 a in Verbindung mit\n1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine angemessene     § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen\nEigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991              vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so\nerreicht ist.                                               gilt § 6 entsprechend.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                                           §8\n(Bundesaufsichtsamt) kann in begründeten Fällen auf\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nAntrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn sich\nfahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht\ndie Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen\nrechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in\nKreditinstitute innerhalb dieser Fristen verbessert hat.\neiner solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.\n§4                                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet wer-\nEin Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende\nden.\n1.    erhebliche Beteiligungen im Sinne des§ 10 a Abs. 2\n(3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kredit-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgeb-\nwesen sind anzuwenden.\nliche Beteiligungen im Sinne des § 13 a Abs. 2 des\nGesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen\nnach § 1O a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über                                   Artikel 3\ndas Kreditwesen und                                                 Änderung des Schiffsbankgesetzes\n2.     Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehr-\nDas Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge\nTeil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten\nunmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß    bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17\nauf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann,\ndes Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294), wird\nbis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzu-           wie folgt geändert:\nzeigen.\n1.    § 1 erhält folgende Fassung:\n§5\n,,§ 1\n(1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen\nder Änderung von § 12 des Gesetzes über das Kredit-                  Schiffspfandbriefbanken sind privatrechtliche\nwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-            Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf ge-\nwesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein,                richtet ist,\nso hat das Kreditinstitut bis zum 1. Januar 1990 die               1. Darlehen gegen Bestellung von Schiffshypothe-\nAnforderung dieser Vorschrift zu erfüllen.                             ken zu gewähren und auf Grund der erworbenen,\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten                     durch Schiffshypotheken gesicherten Forderun-\nFällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern,                  gen        Schuldverschreibungen     (Schiffspfand-\nwenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 des                     briefe) auszugeben,\nGesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigen-                2. Darlehen für den Bau, den Umbau, den Erwerb\nkapital innerhalb der Frist nach Absatz 1 verringert hat.              und die Reparatur von Schiffen sowie die\nUmschuldung von Schiffskrediten an inländische\n§6                                        Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen\nRechts oder gegen Übernahme der vollen\n(1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch            Gewährleistung durch eine solche Körperschaft\n§ 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen ·                  oder Anstalt zu gewähren (Schiffskommunaldar-\nvorgeschriebenen Grenzen für Großkredite infolge der                   lehen) und auf Grund der erworbenen Forderun-\nÄnderungen des Gesetzes über das Kreditwesen nicht                     gen Schuldverschreibungen (Schiffskommunal-\nein, so gilt folgendes:                                                schuldverschreibungen) auszugeben.\"\nIm Falle einer Überschreitung der Grenze\n2.    § 5 wird wie folgt geändert:\n1. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle\na) Absatz 1 Nr. 1 bis 9 erhält folgende Fassung:\nGroßkredite hat das Kreditinstitut den das Acht-\nfache überschreitenden Betrag jährlich um jeweils                 ,, ( 1 ) Schiffspfandbriefbanken dürfen außer den\nmindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages                  in § 1 genannten Geschäften nur folgende\nzu verringern,                                                  Geschäfte betreiben:\n2.    von fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapi-                1. Forderungen, für die Schiffshypotheken\ntals für den einzelnen Großkredit ist der diese                       bestellt sind, und Schiffskommunaldarlehen\nGrenze überschreitende Betrag auf die Dauer von                       erwerben, veräußern, beleihen und verpfän-\nfünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese                    den;\nÜberschreitung auf Verträgen beruht, die vor dem                2. Darlehen und Sicherheiten für den Erwerb\n1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind.                             und den Umbau von Schiffen und für die","1706                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nUmschuldung von Schiffskrediten sowie                     „2. durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe und\nSchiffsparten und Beteiligungen an Schiffahrt                  Schiffskommunalschuldverschreibungen;\".\ntreibenden Handelsgesellschaften vermitteln\nund für Dritte verwalten;                        3.   In§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 2\nNr. 3 Buchstaben b und c\" durch die Angabe ,, § 5\n3.    Wertpapiere im eigenen Namen für fremde\nAbs. 3 Nr. 3 Buchstaben b und c\" ersetzt.\nRechnung ankaufen und verkaufen, jedoch\nunter Ausschluß von Zeitgeschäften;              4.   § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n4.    fremde Gelder als verzinsliche oder unver-            a) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 1 Nr. 8\" durch\nzinsliche Einlagen annehmen mit der Maß-                  die Angabe ,, § 5 Abs. 1 Nr. 7\" und das Wort\ngabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen das               ,,Namenspfandbriefe\" durch die Worte „Namens-\nDoppelte des eingezahlten Grundkapitals und               schiffspfandbriefe oder Namensschiffskommunal-\nder in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht über-             schuldverschreibungen'' ersetzt.\nsteigen darf;\nb) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 1 Nr. 9\" durch\n5.    Wertpapiere für andere verwahren und ver-                die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 8\" ersetzt.\nwalten;\n6.    die Einziehung von Wechseln, Anweisungen         5.   Nach § 41 wird folgender neuer § 42 eingefügt:\nund ähnlichen Papieren besorgen;\n,,§ 42\n7.    Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum\nZwecke der Gewährung von Darlehen nach                   (1) Werden von einer Schiffspfandbriefbank\n§ 1 aufnehmen und Sicherheiten für diese              Schiffskommunalschuldverschreibungen nach § 1\nDarlehen bestellen;                                   Nr. 2 ausgegeben, so sind auf diese Schuldver-\nschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden\n8.    Gewährleistungen für Darlehen Dritter über-\nDarlehensforderungen die Vorschriften des § 6\nnehmen, wenn\nAb$. 1, 3 und 4 und der §§ 8, 20, 21, 23, 24, 28 bis\na) das Darlehen oder die Gewährleistung               33, 35 bis 36 c, 38 bis 41 mit der Maßgabe anzu-\ndurch eine Schiffshypothek gesichert ist          wenden, daß an die Stelle der Schiffspfandbriefe die\noder                                              Schiffskommunalschuldverschreibungen, an die\nb) das Darlehen einem der in § 1 Nr. 2                Stelle der Schiffspfandbriefgläubiger die Gläu~iger\ngenannten Zwecke dient und die Gewähr-            der Schiffskommunalschuldverschreibungen, an\nleistung durch eine volle Gewährleistung          die Stelle der Schiffshypotheken und der durch\neiner inländischen Körperschaft oder              Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderun-\nAnstalt des öffentlichen Rechts gesichert         gen die Schiffskommunaldarlehen sowie an die\nist;                                              Stelle des Registers nach § 20 das Register für die\nder Gesamtbetrag der Gewährleistungen darf            zur Deckung der Schiffskommunalschuldverschrei-\ndas Sechsfache des eingezahlten Grundka-              bungen bestimmten Schiffskommunaldarlehen und\npitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen          sonstigen Werte treten.\nnicht übersteigen;\".                                     (2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen\nb) Absatz 1 Nr. 10 wird Absatz 1 Nr. 9.                        Schiffskommunalschuldverschreibungen darf unter\nHinzurechnung der im Umlauf befindlichen Schiffs-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2                 pfandbriefe und der nach § 7 Abs. 2 anzurechnen-\neingefügt:                                                  den Darlehen und Gewährleistungen das Eineindrit-\ntelfache des Höchstbetrages nicht übersteigen, der\n,, (2) Für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die\nin § 7 Abs. 1 für den Schiffspfandbriefumlauf allein\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Euro-\nbestimmt ist.\"\npäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die\nEuropäische Atomgemeinschaft und die Euro-                                       Artikel 4\npäische Investitionsbank den inländischen Kör-             Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nperschaften und Anstalten des öffentlichen\nRechts gleich. Dasselbe gilt für die Mitgliedstaa-        Im Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\nten der Europäischen Gemeinschaften. Andere            Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1\nStaaten stehen für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2        S. 1261) wird in § 81 Abs. 1 folgender Satz angefügt:\nden inländischen Körperschaften und Anstalten          ,,Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach ande-\ndes öffentlichen Rechts gleich, wenn eine zwi-         ren Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffent-\nschenstaatliche Vereinbarung, der die gesetzge-        lichen Interesse wahr.\"\nbenden Körperschaften in der Form eines Bun-\ndesgesetzes zugestimmt haben, eine Gleichstel-                                   Artikel 5\nlung für diese Geschäfte ausdrücklich vorsieht.\nÄnderung der Vergleichsordnung\nDer Gesamtbetrag der nach Satz 2 und 3 zuläs-\nsigen Darlehen darf dreißig vom Hundert aller             In§ 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung in der im Bun-\nSchiffskommunaldarlehen nicht übersteigen.''           desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1\nkel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1\n3 bis 5.\nS. 377) geändert worden ist, wird nach den Worten „der\ne) In dem neuen Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende         Konkursordnung\" das Wort „und\" durch ein Komma\nFassung:                                              ersetzt und nach den Worten „des Handelsgesetz-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984                                1707\nbuchs\" die Angabe „und nach§ 32 b Satz 1 des Geset-                                 Artikel 8\nzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-                          Berlin-Klausel\ntung\" eingefügt.\nArtikel 6                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÄnderung des zweiten Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes über das Kreditwesen\nIn Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976                                     Artikel 9\n(BGBI. I S. 725) werden die§§ 1, 3, 4 Abs. 2 und§ 5 auf-\nInkrafttreten\ngehoben.\nArtikel 7                             Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am\n1. Januar 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7, 11 und 22 sowie\nNeufassung des Gesetzes über das Kreditwesen\ndie zugehörigen Bußgeldvorschriften und Artikel 2 §§ 3\nDer Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut       und 7 treten am 1 . Juli 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 und\ndes Gesetzes über das Kreditwesen in der vom 1 . Juli      17, soweit die Millionenkreditmeldungen betroffen sind,\n1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt             sowie die zugehörige Bußgeldvorschrift treten am 1. Juli\nbekanntmachen.                                             1986 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}