{"id":"bgbl1-1984-55-8","kind":"bgbl1","year":1984,"number":55,"date":"1984-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/55#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-55-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_55.pdf#page=28","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte und Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1680,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1680                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 984, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte\nund\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nVom 20. Dezember 1984\nAuf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der          geändert durch die Verordnung vom 22. Mai 1979\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977              (BGBI. 1 S. 583), wird wie folgt geändert:\n(BGBI. I S. 1885) und der§§ 16 und 17 Abs. 2 des Kran-\nkenhausfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972               1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(BGBI. 1 S. 1009) verordnet die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates:                                     „Für Patienten, denen ärztliche Wahlleistungen nach\n§ 6 gesonde·rt berechnet werden, ist der allgemeine\nPflegesatz um 5 vom Hundert zu ermäßigen.\"\nArtikel 1\n2. § 6 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Gebührenordnung für Ärzte\n,,§ 6\nDie Gebührenordnung für Ärzte vom 1 2. November                  Sonstige gasondert berechenbare Leistungen\n1982 (BGBl.I S. 1522), geändert durch die Verordnung                               (Wahlleistungen)\nvom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1500), wird wie folgt\ngeändert:                                                          (1) Neben dem Pflegesatz nach§ 3 o~er § 4 und\nden Leistungen nach § 5 dürfen andere als die allge-\nmeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen\n1. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                     gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen\n,,§ 6a                              Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen\nnicht beeinträchtigt werden und die gesonderte\nGebühren bei stationärer Behandlung\nBerechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist.\n(1) Bei stationären und teilstationären privatärztli-      Diagnostische und therapeutische Leistungen dür-\nchen Leistungen sind die nach dieser Verordnung              fen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet wer-\nberechneten Gebühren um 15 vom Hundert zu min-               den, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vor-\ndern. In diesem Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.                liegen und die Leistungen von einem Arzt erbracht\n(2) Neben den nach Absatz 1 Satz 1 geminderten             werden.\nGebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die              (2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schrift-\n§§ 7 bis 10 bleiben unberührt.\"                              lich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der\nVereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen\n2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         zu unterrichten. Die Wahlleistungen sind der zustän-\ndigen Landesbehörde mitzuteilen.\na) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:                (3) Eine Vereinbarung über ärztliche Wahlleistun-\ngen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des\n„5. bei Erbringung stationärer oder teilstationärer       Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses,\nprivatärztlicher Leistungen den Minderungs-          soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Lei-\nbetrag nach § 6 a Abs. 1 .''                         stungen berechtigt sind, einschließlich der, von\nb) Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:                diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Arzten\nund ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des\n„überschreitet die berechnete Gebühr nach\nKrankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hin-\nSatz 1 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes,\nzuweisen. Für die Berechnung ärztlicher Wahllei-\nist dies schriftlich zu begründen;\".\nstungen finden die -Vorschriften der Gebührenord-\nc) In Satz 4 wird das Zitat „Nummer 2\" durch das             nung für Ärzte entsprechende Anwendung, soweit\nZitat „Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.                             sich die Anwendung nicht bereits aus der Gebühren-\nordnung für Ärzte ergibt.\n(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechen-\nArtikel 2                              bare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung\nÄnderung der Bundespflegesatzverordnung                    über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht\nwerden. Die Erfüllung von Verträgen, die der Kran-\nDie Verordnung zur Regelung der Krankenhauspfle-              kenhausträger vor dem 1. Juli 1972 geschlossen hat,\ngesätze vom 25. April 1973 (BGBI. 1S. 333, 419), zuletzt        bleibt unberührt.\"","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                          J681\n3. § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                                Pflegesatzabschlag und Kostenabzug)\". In\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                  derselben Zeile wird in Spalte 3 die Zahl\n,,0,01\" eingefügt.\n,,Als Kostenerstattung für ärztliche Wahlleistun-\ngen nach § 6, die von Ärzten des Kran.kenhauses             cc) In Spalte 1 Zeile d wird das Wort „sonstigen\"\nberechnet werden, ist das 1,2fache der Summe                     gestrichen und folgender Text angefügt:\nder für den Pflegesatzzeitraum geltenden Pflege-                 ,,(in Spalte 2 ohne Tage nach Zeile vor a)\".\nsatzabschläge nach § 3 Abs. 2 Satz 2 abzuzie-               dd) In Spalte 1 Zeile f werden die Worte „Satz 1 \"\nhen.\"                                                            angefügt. ·\nb) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 368 n Abs. 2                 ee) Spalte 1 Zeile h erhält folgende Fassung:\nSatz 1 \" durch die Worte ,, § 368 n Abs. 3 Satz 1                ,,Tage ohne gesondert berechenbare Lei-\nund 2\" ersetzt.                                                  stungen zusammen (in Spalte 2 ohne Tage\nnach Zeile g) \".\n4. Das Selbstkostenblatt (Anlage 1, zu § 18 Abs. 2)\nwird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten B 1, B 2 und B 3 wird jeweils in                            Artikel 3\nTeil VII der Buchstabe b gestrichen.                                        Berlin-Klausel\nb) In der Anmerkung 3 •zu Abschnitt B 1, in der            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAnmerkung 4 zu Abschnitt B 2 und in der Anmer-       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 Satz 2 der Bun-\nkung 4 zu Abschnitt B 3 werden jeweils die Worte     desärzteordnung und § 31 Satz 2 des Krankenhaus-\n,, § 368 n Abs. 2 Satz 1 RVO\" durch die Worte        finanzierungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 368 n Abs. 3 Satz 1 und 2 RVO\" ersetzt.\nc) Abschnitt E Teil II wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\naa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nInkrafttreten\n„Umwertung der Berechnungstage             in\nkostengleiche Berechnungstage\".                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nbb) Der Text.in Spalte 1 vor Zeile a wird ersetzt       (2) § 6 a der Gebührenordnung für Ärzte gilt nicht für\ndurch den Text „vor a) Tage mit Pflegesatz     Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nnach § 3 Abs. 2 Satz 2 (Korrekturfaktor für    erbracht worden sind.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}