{"id":"bgbl1-1984-55-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":55,"date":"1984-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/55#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_55.pdf#page=25","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung","law_date":"1984-12-19T00:00:00Z","page":1677,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                            1677\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\nVom 19. Dezember 1984\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung               nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121)              Stoffe der Verpackungsgruppe III der vorgenann-\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                ten Richtlinien anzuwenden.\nbehörden verordnet:                                            3. Die Bauart der Verpackung muß gemäß den in\nNummer 2 genannten Richtlinien zugelassen sein.\nArtikel 1                                  Jede auf Grund der zugelassenen Bauart herge-\nAnlage 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverord-                     stellte Verpackung muß gemäß den in Nummer 2\nnung vom 2. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1609), zuletzt                 genannten Richtlinien gekennzeichnet sein.\ngeändert durch die Verordnung vom 24. Mai 1984                 4. Die Fässer dürfen nur zu höchstens 95 % ihres\n(BGBI. 1 S. 712), wird wie folgt geändert:                         Fassungsraumes gefüllt sein.\n5. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die\n1. In der Ausnahme Nr. S 61 wird das Datum                         Nummer dieser Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,31. Dezember 1984\" in „30. April 1985\" geändert.\n,,Ausnahme Nr. S 64\".\n2. Folgende Ausnahme Nr. S 64 wird angefügt:                   6. Übergangsweise dürfen bis zum 30. April 1985\nauch noch die auf Grund der Vierten Straßen-\n„Ausnahme Nr. S 64                             Gefahrgutausnahmeverordnung vom 24. Februar\nAbweichend von § 2 Abs. 1 und Anlage A Rand-                  1982 (BGBI. 1 S. 203) geprüften, zugelassenen\nnummer 2623 Abs. 1 Buchstabe e Satz 3 dürfen bis                und hergestellten Verpackungen verwendet wer-\nzum 30. April 1985 die Stoffe                                   den.\"\n- Perchloräthylen,                                                                Artikel 2\n- Trichloräthylen,                                          Anlage 2 zu § 2 wird wie folgt geändert:\n- 1.1.1-Trichloräthan,\n1. Im ersten Abschnitt wird bei der Ausnahmegenehmi-\nalle assimiliert der Klasse 6.1 Ziffer 61 Buchstabe a        gung (AG) Nr. E 254 in Spalte 5 die Angabe der Fund-\nunter den nachfolgenden Bedingungen in Metallfäs-            stelle „VkBI. 1984 S. 106llgeändert in „VkBI. 1984\nsern ohne Rollreifen befördert werden.                       s. 534\".\n1. Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit abnehmba-\nrem Deckel (Typ 1A2 der in Nummer 2 genannten        2. In der Überschrift des vierten Abschnittes wird das\nRichtlinien) mit einem zulässigen Fassungsraum           Datum „31. Dezember 1984\" in „30. April 1985\"\nvon höchstens 450 1 und einer zulässigen Netto-          geändert.\nhöchstmasse von höchstens 400 kg zu verpak-                                   Artikel 3\nken.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. Die Eignung der Verpackung muß durch eine Bau-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nmusterprüfung gemäß den „Richtlinien für das          über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nVerfahren der Bauartprüfung, der Erteilung der\nBerlin.\nKennzeichnung und die Zulassung von Verpak-\nkungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit                             Artikel 4\nSeeschiffen - RM 001 -\" (Beilage Nr. 51 /82 zum         Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1984 in\nBundesanzeiger Nr. 232 vom 14. Dezember 1982)         Kraft.\nBonn,den 1aDezember1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer"]}