{"id":"bgbl1-1984-55-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":55,"date":"1984-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/55#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_55.pdf#page=23","order":4,"title":"Achte Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)","law_date":"1984-12-19T00:00:00Z","page":1675,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                          1675\n·Achte Verordnung\nüber die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete\nim Sinne des lnvestitionszulagengesetzes\n(Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)\nVom 19. Dezember 1984\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des  Gebieten mit Wirkung vom 1. Januar 1984 auch Bremen\nlnvestitionszulagengesetzes 1982 in der Fassung der       (Stadt) ohne die stadtbremischen Gebiete in Bremerha-\nBekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) ver-     ven, die kreisfreie Stadt Delmenhorst, die Stadt Achim,\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-        die Gemeinden Stuhr, Weyhe, Ganderkesee, Grasberg,\ndesrates:                                                 Lilienthal, Ritterhude und Schwanewede, Ottersberg\n(Flecken), Oyten, Berne und Lernwerder sowie die\n§ 1                            Samtgemeinde Thedinghausen.\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes          (5) Die Absätze 3 und 4 sind nur anzuwenden, wenn\nsind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein-  die Bescheinigung im Sinne des§ 2 des lnvestitionszu-\nden und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar      lagengesetzes\n1984 in Abschnitt II der Bekanntmachung der Regelun-      1. bei Investitionsvorhaben in den Gebieten im Sinne\ngen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit ihren Förde-           des Absatzes 3\nrungshöchstsätzen und Fremdenverkehrsgebiete des               bis zum 31. Dezember 1985 und\ndreizehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe\n,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"        2. bei Investitionsvorhaben in den Gebieten im Sinne\nvom 26. März 1984 (BAnz. S. 4573) als Fördergebiete            des Absatzes 4\nbezeichnet sind, soweit sie nicht förderungsbedürftige         bis zum 31. Dezember 1987\nGebiete im Sinne des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des    beantragt worden ist und soweit die Wirtschaftsgüter,\nlnvestitionszulagengesetzes sind.                         Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusammenhang\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des§ 3 Abs. 2      mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafft\nSatz 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind die           oder hergestellt werden, innerhalb von drei Jahren nach\nGebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und     den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten\nGemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1984         geliefert oder fertiggestellt worden sind. Bei Investi-\nin Abschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekannt-        tionsvorhaben im Sinne des Absatzes 4 ist weitere\nmachung als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet sind.       Voraussetzung, daß sie nach dem 14. Oktober 1983 be-\ngonnen worden sind.\n(3) Im Rahmen des Sonderprogramms-zur Schaffung\nvon Ersatzarbeitsplätzen außerhalb der Eisen- und\n§2\nStahlindustrie nach dem elften Rahmenplan der\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen            Zu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den\nWirtschaftsstruktur\" gehören auch                         Fremdenverkehrsgebieten gehören auch Geländeflä-\nchen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder andere\n1. zu den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten               Maßnahmen gewonnen und in eine Gebietskörperschaft\na) mit Wirkung vom vom 1. Januar 1982                 eingegliedert werden, die förderungsbedürftiges Gebiet\nder Kreis Unna, die kreisfreien Städte Bochum,    oder Fremdenverkehrsgebiet ist.\nDortmund, Duisburg und Oberhausen, die Städte\nHattingen und Witten sowie die Gemeinden\nLüdinghausen, Olfen und Nordkirchen,                                         §3\nb) mit Wirkung vom 1. Januar 1984                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndie Städte Bramsche, Georgsmarienhütte, Osna-     leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 7 des lnvestitions-\nbrück, die Gemeinden Bad Essen, Bohmte, Oster-    zulagengesetzes auch im Land Berlin.\ncappeln, Wallenhorst sowie die Samtgemeinden\nBersenbrück und Neuenkirchen,\n§4\n2. zu den in Absatz 2 bezeichneten Gebieten mit Wir-\nkung vom 1. Januar 1984 die Stadt Bramsche, die           (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nGemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln           1984 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Siebente\nsowie die Samtgemeinden Bersenbrück und Neuen-        Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverord-\nkirchen.                                              nung vom 25. April 1984 (BGBI. 1 S. 649) außer Kraft.\n(4) Im Rahmen des Sonderprogramms zur Schaffung            (2) Die Vierte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\nvon Ersatzarbeitsplätzen außerhalb der Schiffbau-,         gebietsverordnung vom 28. Dezember 1978 (BGBI.\nEisen- und Stahlindustrie in der Arbeitsmarktregion        1979 1S. 33) ist weiter anzuwenden auf Investitionsvor-\nBremen gehören zu den in Absatz 1 bezeichneten             haben in Gebieten, die auf Grund der Fünften Förder-","1676                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ngebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom              Koog,. Ramhusen, St. Michaelisdonn, Schmedes-\n11. März 1982 (BGBI. 1 S. 324) nicht mehr zu                   wurth, Volsemenhusen,\nden förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den              und soweit die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-\nFremdenverkehrsgebieten gehören, wenn die Beschei-         terungen, die im Zusammenhang mit einem solchen\nnigung im Sinne des § 2 des lnvestitionszulagengeset-      Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-\nzes                                                        den, innerhalb von drei Jahren nach den in den Num-\n1. bei den Gebieten, die in Abschnitt VI der in § 1 Abs. 1 mern 1, 2 und 3 bezeichneten Zeitpunkten geliefert oder\nder Fünften Fördergebiets- und Fremdenverkehrsge-       fertiggestellt worden sind.\nbietsverordnung genannten Bekanntmachung vom\n8. Juli 1981 (BAnz. Nr. 215 vom 14. Noven:tber 1981)       (3) Die Sechste Fördergebiets- und Fremdenver-\nbezeichnet sind, bis zum 31. März 1982 beantragt        kehrsgebietsverordnung vom 16. Februar 1983 (BGBI. 1\nworden ist,                                             S. 86) ist weiter anzuwenden auf Investitionsvorhaben\nin Gebieten, die auf Grund von § 1 Abs. 1 und 2 der\n2. bei den Gebieten, die in Abschnitt VII der in Nummer 1  Siebenten Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebiets-\ngenannten Bekanntmachung bezeichnet sind, mit           verordnung nicht mehr zu den förderungsbedürftigen\nAusnahme der unter Nummer 3 genannten Gebiete,          Gebieten oder zu den Fremdenverkehrsgebieten gehö-\nbis zum 31. Dezember 1983 beantragt worden ist,         ren, wenn die Bescheinigung im Sinne des § 2 des lnve-\n3. bei folgenden Gebieten der Arbeitsmarktregion           stitionszulagengesetzes bis zum 31. Dezember 1984\nHeide-Meldorf bis zum 31. Dezember 1985 beantragt       beantragt worden ist und soweit die Wirtschaftsgüter,\nworden ist: Kreis Dithmarschen ohne die Städte          Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusammenhang\nBrunsbüttel, Marne, sowie die Gemeinden Diek-           mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafft\nhusen-Fahrstedt, Dingen, Friedrichskoog, Kaiser-        oder hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 1987\nWilhelm-Koog, Marner Deich, Neufeld, Neufelder          geliefert oder fertiggestellt worden sind.\nBonn.den 19.Dezember1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminis.ter der Finanzen\nStoltenberg"]}