{"id":"bgbl1-1984-55-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":55,"date":"1984-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/55#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_55.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1985 (Haushaltsgesetz 1985)","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":6,"num_pages":16,"content":["1658                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1985\n{Haushaltsgesetz 1985)\nVom 20. Dezember 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       (4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die\nKreditermächtigung anzurechnen.\n§ 1\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-                                    §3\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 wird in Ein-\nnahme und Ausgabe auf 259 340 000 000 Deutsche             Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nMark festgestellt.                                       Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom\nHundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-\n§ 2\nmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzu-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,  rechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1985      Haushaltsgesetze aufgenommen sind.\nKredite bis zur Höhe von 24 990 000 000 Deutsche\nMark aufzunehmen.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die                                    §4\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 198'5 fällig       (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-    werden (einseitige Deckungsfähigkeit)\nzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kre-  2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der\nditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite         bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\nbis zur Höhe von 3 vom Hundert des in § 1 festgestellten\nBetrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen           3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nKredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten         und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der\nHaushaltsjahres anzurechnen.                                 Gruppen 443 und 453.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                              1659\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425       522 01 im Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver-       Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ab-          zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für\nweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des             übertragbare Ausgaben.\nBundesministers der Finanzen.\n(8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-  Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich       ermächtigungen sind in Höhe· von 20 vom Hundert\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:               gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver-\n1. Titel 427 01                                              pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.\n- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung\nBehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnah-           (9) Die Wirtschaftspläne zu Kapitel 04 04 Titel\nmen -                                                   541 01, zu Kapitel 06 09 Titel 541 01 und zu Kapitel\n2. Titel 441 01 und 446 01                                   36 04 Titel 541 01 sowie der Bewirtschaftungsplan zu\nKapitel 14 01 Titel 535 05 bedürfen der Genehmigung\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter -\nvon Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dem\n3. Titel 511 01 und 518 01                                   Haushaltsausschuß angehören und vom Deutschen\n- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -        Bundestag in entsprechender Anwendung von § 4\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)              Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische\nKontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher          vom 11 . April 1978 (BGBt I S. 453) gewählt werden. Bis\nFernmeldeanlagen -\nzur Genehmigung dieser Pläne sind die den Wirt-\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel   schaftsplänen zugrundeliegenden Haushaltsansätze\n14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)       bis zur Höhe von 75 vom Hundert gesperrt; im übrigen ist\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als     bis zur Genehmigung entsprechend Artikel 111 des\nsie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der      Grundgesetzes zu verfahren. Der Bundesrechnungshof\nAbgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere      prüft die Jahresrechnungen nach § 3 a Satz 1 Nr. 1 des\nBedarfsträger -                                          Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundes-\nrechnungshofes und unterrichtet die in Satz 1 genann-\n6. Titel 517 01\nten Mitglieder des Deutschen Bundestages über das\n- aus Erstattungen Dritter -.                            Ergebnis der Prüfung. § 97 Abs. 4 der Bundeshaushalts-\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf         ordnung bleibt unberührt.             -\nGrund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin-                ( 10) Die Inanspruchnahme der in den jeweiligen Ein-\ndertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228) zur          zelplänen für die Durchführung von Tierversuchen ein-\nVerstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.             gestellten Mittel bedarf in Höhe von 20 vom Hundert der\n(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-          Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen           schen Bundestages.\nim Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im                                   §5\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird,                   (1) § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsord-\nsoweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von          nung ist in folgender Fassung anzuwenden:\nBundesdienststellen erworbene Software.\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit                 anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen die                tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen          Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\n511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels              stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\nanordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der        bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall\nMehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hun-         einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht\ndert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-            überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu\nmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1               erfüllen sind.\"\nnicht möglich ist, kann der Bundesminister der Finanzen\nin besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,                (2) Soweit die Inanspruchnahme von Verpflich-\ndaß Mehrau.sgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517          tungsermächtigungen nicht der Einwilligung des Haus-\nsowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17 bis zur Höhe         haltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf,\nvon 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen            ist abweichend von § 38 Abs. 2 der Bundeshaushalts-\nanderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des              ordnung in jedem Fall die Einwilligung des Bundes-\nselben Einzelplans gedeckt werden.                            ministers der Finanzen einzuholen, soweit er nicht\ndarauf verzichtet.\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nmit Einwilligung.des Haushaltsausschusses des Deut-                                        §6\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-             (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\ndesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit           Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nder Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559          ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\nder Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel         eines nicht abge!;renzten Teils der Ausgaben einer Ein-","1660                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-               von Kreditgebern für Kredite an ausländische\nnelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-                 Schuldner. - Die Gewährleistungen werden nach\noder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers                       Richtlinien übernommen, die der Bundesminister\nnicht von dem zuständigen Bundesminister und dem                    für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nBundesminister der Finanzen gebilligt ist. Der Bundes-              minister der Finanzen, dem Bundesminister für\nminister der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre              wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun-\ndie Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-                 desminister des Auswärtigen festlegt -,\nschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendun-\ngen den Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haus-             b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren\nhaltsjahr überschreiten.                                            Durchführung ein besonderes staatliches Inter-\nesse der Bundesrepublik Deutschland besteht,\n(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen           zugunsten von Ausführern und zugunsten von\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im                     Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-\nSinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-                ner,\ntutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der\nBundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-          c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\njektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte                  oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-\nsind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die           ger. - Dabei können die Selbstbeteiligungen\neinzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen                     nachträglich ermäßigt ·sowie in Ausnahmefällen\nverbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist             Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\ndurch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen                   leistungen für bisher ungedeckte Forderungen\nzu kennzeichnen. Der Bundesminister der Finanzen                    übernommen werden, wenn andernfalls .die\nkann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des               Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt\nTarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-              werden können-;\nPlanck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-\ne. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche Forschungs- und\nmenhang mit der Gewährung von Krediten im\nVersuchsanstalt für Luft-:- und Raumfahrt e. V. (DFVLR)\nRahmen der bilateralen Zusammenarbeit,\nin Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH\n(KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kernforschung           b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\nBerlin GmbH (HMI).                                                 wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger\n§7                                    Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegt,\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-\ntungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels         c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\n104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der                   oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-\ndafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten             ger. - Dabei können die Selbstbeteiligungen\nMittel gewähren.                                                  nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen\nBürgschaften, Garantien oder sor,,stige. Gewähr-\n§8\nleistungen für bisher ungedeckte Forderungen\n( 1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist             übernommen werden, wenn andernfalls die\nstets beim Titel abzusetzen.                                       Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt\nwerden können-;\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der          3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\nAusgabe abgesetzt werden, solange die Bücher noch               rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn\nnicht abgeschlossen sind oder ein Ausgaberest gebil-            zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\ndet worden ist. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Per-         Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Verein-\nsonalausgaben ist stets bei dem entsprechenden Aus-             barung über die Behandlung von Kapitalanlagen\ngabetitel abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge               besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die\nnach§ 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung            Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in\nder Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1                sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Kapi-\nS. 225) sind stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-          talanlage gewährleistet erscheint. - Die Gewährlei-\nsetzen.                                                        stungen werden nach Richtlinien übernommen, die\nder Bundes:-:1inister für Wirtschaft im Einvernehmen\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder          mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundes-\nminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und\ndem Bundesminister des Auswärtigen festlegt -;\nder Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder\nder Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betrof-        4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\nfen sind.                                                      Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\n§9                                 Europäischen Gemeinschaft.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nAbsatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche\ngen zu übernehmen                                           Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\n1 . a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-          Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 21 000 000 000\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten       Deutsche Mark festgesetzt.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                          1661\n§ 10                                 Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n1969 (BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert durch§ 32\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nS. 1516);\ngen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-\ngebiet bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deutsche Mark         9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\nzu übernehmen.                                                  pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-\nten ergeben, die in den Anwendungsbereich des\n§ 11\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,             vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), zuletzt\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-            geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ngen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur              20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556), oder der auf\nFörderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver-             Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-\nkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der        nungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem           aus Haushaltsmitteln vermieden wird;\nBundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten      10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern-\nFachministern festlegt.\nbrennstoffen, die die Europäische Atomgemein-\n§ 12                                 schaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,             einigten Staaten von Amerika für Benutzer in der\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-            Bundesrepublik bezieht, wenn die Europäische\ngen bis zur Höhe von 43 700 000 000 Deutsche Mark zu            Atomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates\nübernehmen                                                      vom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern-\nbrennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag-\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der           liche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung         des Bundes bleibt unberührt -;\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-\nschaftliches Interesse an der Durchführung der        11 . für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit\nMaßnahmen besteht;                                         und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                           im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitali-\n3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-               sierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-          dem Rentenkapitalisierungsgesetz - KOV vom\nnungsbaues,                                            27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt;\nb) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,        12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan- ,\n, wenn der Bau der gewerblichen Räume im                 zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nZusammenhang mit dem Bau von Wohnungen                 Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun-\nsteht,                                                 gen zur anteiligen Finanzierung der Investitions-\nkosten von Krankenhäusern gemäß Krankenhaus-\nc) zur Förderung der Modernisierung und Instand-           finanzierl!ngsgesetz vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1\nsetzung von Wohnungen,\nS. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 23 des\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-              Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nnungen durch kinderreiche Familien und                 S. 1532), aufnehmen;\nSchwerbehinderte;                                 13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\n4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-        des deutschen Steinkohlenbergbaues und der\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von                   deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;\nSchuldverschreibungen erwachsen - § 3 des             14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-\nGesetzes über die Zusammenlegung der Deut-                 sche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah-\nschen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-             men seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent-\nlungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1S. 1001 ),           sandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom            Personen, die von der Gesellschaft für Außenhan-\n22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -;                       delsinformationen mbH (GFAI) zur Beschaffung\n5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-               von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-       Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen\nderungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinig-            gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates\nten Fassung, geändert durch Artikel 75 des Ein-            im Zusammenhang mit der Einfuhr von Umzugsgut;\nführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom               15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 );\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\n6. zur Förderung der Fischwirtschaft;\n7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-                                         §13\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                      Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\n8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der     Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der         Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\nAushändigung von Schuldverschreibungen nach           Weltbank, der Asiatischen Entwick!ungsbank, der Inter-\n§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der     amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen","1662                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nEntwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds             Sinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September\ndes Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Roh-             1965 (BGBI. 1S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1\nstoffe sowie am Internationalen Zinnübereinkommen          des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425),\nGewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital        zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-\n(Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von           anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\n21 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.\n§18\n§ 14                                (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nGewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch        mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nin ausländischer Währung übernommen werden; sie             schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\nsind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-    zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweis-\nden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den        bares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürf-\nHöchstbetrag anzurechnen.                                   nis besteht.\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-\n§15                              det ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-\n( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13 werden        stellen und Stellen auch dem Bundesrechungshof. Er\njeweils die Gewährleistungen auf Grund der entspre-         kann dazu Stellung nehmen.\nchenden Ermächtigungen angerechnet, die in den §§ 9\nbis 13 des Haushaltsgesetzes 1984 enthalten sind. In           (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit\nden Fällen der §§ 9 bis 13 erfolgt die Anrechnung nur,\nsoweit der Bund noch in Anspruch genommen werden            im Gesamthaushalt einzusparen.\nkann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist            (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\nund für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt     Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 1 2, 18,\nhat.                                                        19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\ngruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\noder „künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nberücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk,\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen\nund Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-        „künftig wegfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher\nbestimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Auf-\nmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt\ngabe\". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer\nist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-\ngesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen\nbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-\ngelegt wird.                                                für Beförderungsämter.\n(3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 13 der Bund ohne                               §19\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder              (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen\nErsatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine      Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten\nübernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag            Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-\nnicht mehr anzurechnen.                                    staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für\neine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können\ndestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nJahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande-\nnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so\nren Vorschriften verwendet werden.\nkann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam-\nten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe\n§16                             des Beamten ausbringen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung        (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-       desdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan-\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung          zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\n,,Weltbank\", der Internationalen Entwicklungsorganisa-      Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-\ntion (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an         sen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die\nder Wiederauffüllung des internationalen Fonds für         zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\nlandwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Aufstok-\nkung des Grundkapitals und des Sonderfonds der                (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im\nAsiatischen, der Afrikanischen sowie der Interameri-      Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen\nkanischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver-        für Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst\nzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.                   im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die\nMaßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß\n§17\nErsatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit    bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-           dieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil-\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen      nahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten '<?pital im     Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                         1663\ndienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die        ordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1S. 646), zur Ablei-\ngleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.                stung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienst-\nbehörde abgeordnet sind,\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn\nein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a          von der abordnenden Verwaltung die Personalaus-\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes langfristig         gaben für die Oauer der Abordnung weitergezahlt wer-\nbeurlaubt wird.                                            den.\n§ 24\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des        Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,\nBundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde        der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-\nzur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei          rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-\neiner Auslandshandelskammer oder als Auslandskor-          mungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1 O 04,\nrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-       23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-\ntionen m.b.H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr        chend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen\nbeurlaubt wird.                                            kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-\ngültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,  oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen\nSoldaten und Angestellte. ·                               Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absät-     bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen\nzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem näch-    Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.\n§ 25\n§ 20                               Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei\n(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a     kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrecht-\ndes Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beur-         erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft\nlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine       zinslose Betriebsmitteldarlehen bis zur. Höhe von\nLeerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als        2 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind\nausgebracht.                                              zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen\neines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen       Überschuß voraussichtlich im nächsten Monat des lau-\nnach § 48 b des Deutschen Richtergesetzes und nach        fenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausga-\n§ 28 a des Soldatengesetzes.                              ben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß des\nHaushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\n§ 21                            gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt\n(1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags-   geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April\nkräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern        1984 (BGBI. I S. 610), findet insoweit keine Anwendung.\nbesetzt werden.                                           Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch\ngenommen werden.\n(2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe-\nschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden; die                                § 26\nGesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter           Der Bund gewährt der Bundesversicherungsanstalt\ndarf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei vollbe-   für Angestellte vorübergehend zur Aufrechterhaltung\nschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.      einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose\nBetriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 5 000 000 000\n(3) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-\nzen.                                                      Deutsche Mark, wenn Liquiditätsschwierigkeiten in der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\n§ 22                            entstehen sollten, die auf andere Weise nicht abgedeckt\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober-      werden können. Die Betriebsmitteldarlehen sind\nsten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes-       zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen die\nverfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister      Ausgaben übersteigen, im Dezember spätestens vor\nder Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abge„   dem Jahresende. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-\nbenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leer-       derholt in Anspruch genommen werden.\nstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundes-\nrichters ausbringen.                                                                 § 27\n§ 23                               Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-        gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nordnung können                                            rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes\n1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen      vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), und nach\nfür Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung   Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom\nder Bundesrepublik Deutschland im Ausland,            28. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl.1\nder Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November         S. 537), für Zwecke des Straßenwesens gebundene\n1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Ver-   Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige","1664                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nverkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes-                                    § 31\nministers für Verkehr zu verwenden.\nIn § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\n§ 28                           · (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch § 32 des\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-       Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1516),\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli        wird die Zahl „1984\" durch die Zahl „1985\" ersetzt.\n1980 (BGBI. 1 S. 1085), geändert durch Artikel 27 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523), fin-\ndet keine Anwendung.                                                                § 32\n§ 29\nIn § 3 des Gesetzes zur Kürzung des Amtsgehalts der\nDie Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im      Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentari-\nHaushaltsjahr 1985 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-    schen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBI. I\nforderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf        S. 200?) wird die Zahl „1984\" durch die Zahl „1985\"\nGrund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage              ersetzt.\nNr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-\nschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,                                   § 33\nS. 24) gegenüber dem Bund zusteht.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\n§ 30\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die\n§§ 7 bis 28 gelten bis zum Tage der Verkündung des\n§ 34\nHaushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nweiter.                                                      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1665\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1985\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","1666                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesamtplan                                         Einnahmen                                      Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                          Bezeichnung\n1985\n1000 DM\n2                                                            3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt\n02     Deutscher Bundestag .......................................................... .\n03     Bundesrat ...................................................................... .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ......................................... .\n05     Auswärtiges Amt ............................................................... .\n06     Bundesminister des Innern ..................................................... .\n07     Bundesminister der Justiz ...................................................... .\n08     Bundesminister der Finanzen ................................................... .\n09     Bundesminister für Wirtschaft .................................................. .\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...................... .\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................... .\n12     Bundesminister für Verkehr ..................................................... .\n13     Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............................. .\n14     Bundesminister der Verteidigung ............................................... .\n15     Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ............................ .\n19     Bundesverfassungsgericht ..................................................... .\n20     Bundesrechnungshof .......................................................... .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................. .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................... .\n27     Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie\n31     Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .................................. .\n32      Bundesschuld ................................................................. .\n33    Versorgung .................................................................... .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ..................................................................... .\n36    Zivile Verteidigung .............................................................. .\n60    Allgemeine Finanzverwaltung 1)        .••.•..••..••.••••••.•••••••••••••••••••..••••••••           208051 000\nSumme Haushalt 1985 2)          •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••           208051000\nSumme Haushalt 1984 ..........................................,............... .                  200376100\ngegenüber 1984 - mehr (+)/weniger (-) - ..................................... ..                 +    7674900\n1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 207,7 Mrd. DM.\n2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten== 24 990 Millionen DM)\n- 26 299 Millionen DM.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                     1667\nTeil 1: Haushaltsübersicht                             Einnahmen                            Gesamtplan\nVerwaltungs-            Übrige                            Summe Einnahmen\neinnahmen           Einnahmen\ngegenüber1984\nmehr(+)\nEpl.\n1985                1985                 1985                 1984          weniger(-)\n1000 DM             1000 DM              1000 DM              1000 DM         1000 DM\n4                   5                    6                    7               8              9\n59                   -                   59                   34     +             25     01\n',\n1391                  308                1699                 1622      +             77     02\n12                   -                   12                   11     +              1     03\n2063                    -                2063                 2220      -          157       04\n42534                3150               45684                48681       -        2997        05\n21131               14594               35725                37643       -        1918        06\n223354                   409             223763               221961       +        1802        07\n705953              138543               844496             1481378        -    636882          08\n212397              109169               321566               287279       +      34287         09\n149 741             197902               347643               419855       -      72212         10\n7037             404449               411486               371305       +      40181         11\n744017              149 576              893593               938858       -      45265         12\n4572700                       -            4572700             4409500        +    163200          13\n459270              132431               591701               557182       +      34519         14\n38415              33507                71922                64641       +        7281        15\n112                   -                  112                   87     +             25     19\n45                   -                   45                   43     +              2     20\n39067             869041               908108               929359       -      21251         23\n29384          1141 020               1170404             1 017128       +    153276          25\n1538                    -                1538                 1243      +          295       27\n45561              34000                79561                83531       -        3970        30\n4049             141487               145536               120395       +      25141         31\n1250005           25181 600             26431605             32536016        -   6104411          32\n1450              77550                79000                92000       -      13000         33\n53300             197150               250450               241950       +        8500        35\n8727                8732               17459                20373       -        2914        36\n12 513436            1327634             221892070            213258 705       +   8633365          60\n21126 748            30162252             259340000            257143000        +   2197000\n20432284            36334616\n+      694464         - 6172364","1668                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesamtplan                               Ausgaben                                 Teil 1: Haushaltsübersicht\nPersonal-          Sächliche        Militärische      Schulden-\nausgaben          Verwaltungs-   Beschaffungen,        dienst\nEpl.          Bezeichnung                                    ausgaben        Anlagen usw.\n1985               1985              1985             1985\n1000 DM            1000 DM           1 000 DM         1000 DM\n1                    2                       3                  4                  5               6\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ...................          9079               5015                    -              -\n02   Deutscher Bundestag .........          268133              69366\n03   Bundesrat .....................           7115               3440                   -               -\n04   Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ....................         86151             351355                    -               -\n05   Auswärtiges Amt ..............         653482             154 797                   -               -\n06   Bundesminister des Innern ....        1422511             669143                     -              -\n07   Bundesminister der Justiz .....        273152              75331                     -              -\n08   Bundesminister der Finanzen ..       1 888357             451 267                   -               -\n09   Bundesminister für Wirtschaft          318680             153094                    -  '            -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ....        267 508            116905                    -              68\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung .................        105195              37752                    -               -\n12   Bundesminister für Verkehr ....      1133613            1480183                      -              -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen .........               450                   -                  -               -\n14   Bundesminister der Verteidigung     20282078            5651 041         20903460                   -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit .......         682 711            108897                    -               -\n19   Bundesverfassungsgericht ....           10751                1780                   -               -\n20   Bundesrechnungshof .........            35960                3854                    -              -\n23   Bundesminister für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit          35149              13948                    -               -\n25   Bundesminister für\nRaumordnung, Bauwesen und\nStädtebau .....................         67230              40983                    -               -\n27   Bundesminister für\ninnerdeutsche Beziehungen ...           32638              13350                     -              -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ..............          57702              22645                    -               -\n31   Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft ..................         25032                5475                    -              -\n32   Bundesschuld ................           13645             352325                     -    29406921\n33   Versorgung ...................       7508482                     -                   -              -\n35   Verteidigungslasten im Zusam-\nmenhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte .....       522560             494830                     -              -\n36   Zivile Verteidigung .............      120819             223396                     -              -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ..         802400              87805                     -              -\nSumme Haushalt 1985 .......         36630583           10587977         20903460          29406989\nSumme Haushalt 1984 ........        35363066           10296688          20639370         28342148\ngegenüber1984\n- mehr (+)/weniger (-) - .....    +  1267517         +    291 289     +      264090      + 1064841","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                   1669\nTeil 1: Haushaltsübersicht                              Ausgaben                               Gesamtplan\nZuweisungen                                                         Summe Ausgaben\nund Zuschüsse       Ausgaben            Besondere\n(ohne              für           Finanzierungs-\nInvestitionen         ausgaben                                    gegenüber1984\nInvestitionen)                                                                       ,  mehr(+)\nEpl.\n1985             1985                 1985           1985             1984         weniger(-)\n1000 DM          1 000 DM             1 000 DM       1000 DM          1000 DM        1000 DM\n7                8                   9              10              11              12        13\n1500             1364                   -         16958            17145   -           187  01\n68320            14 704                   -        420523           390660   +        29863   02\n197              299                  -         11051            10387   +.          664  03\n34 734             7069                   -        479309           462987   +        16322   04\n1 527137            100286                    -      2435702          2 319 758  +      115944    05\n1166537            449895            -    5000       3 703086         3563602    +      139484    06\n21564              8268                   -        378315           370500   +          7815  07\n519012           953076                     -      3 811 712        3849418    -        37706   08\n3199238          1349960                      -      5020972          5623 706   -      602734    09\n4806900          1388020                  1380       6580781          6104434    +      476347    10\n56679855            113 926           - 90000        56846728        59454382     -    2607654     11\n10257671         12 311 206                    -     25182 673       24651 474    +      531199    12\n-          14500                    -         14950             9912   +          5038  13\n1583615            594202                     -     49 014396        47845995    +    1168 401    14\n15156880             125898                    -     16074386         16598595    -      524209    15\n-              418                  -         12949            12 511  +           438  19\n17            2905                   -         42736            43063   -           327  20\n1037580          5538487             -   10000       6615164          6417126    +      198038    23\n2682299          3108580                      -      5899092          5301148    +      597944    25\n463 764          113 668                    -        623420           595204   +        28216   27\n4828256          2365968             -   81380       7193191          7048820    +      144371    30\n1393441          2636017             - 40000         4019965          4003419    +        16546   31\n611 850        2750486                      -     33135227         32 068875   +    1066352     32\n2485209                     -                 -      9993691         10265526    -      271835    33\n278935           412 700                    -      1709025          1618823    +        90202   35\n94029          389469                     -        827713           808390   +        19323   36\n17358370            517 710              510000      19276285         17687140    +    1 589145    60\n126256910         35269081                285000      259340000       257143000     +    2197000\n126770977         35681 751                 49000\n-      514067     -     412 670           +236000","1670                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-         Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                       Für künftige\nEpl.            Bezeichnung                    gung                                           Folgejahre    Haushalts-\n1986          1987      1988\n1985                                                            jahre\n1 000 DM    1 000 DM      1 000 DM   1000 DM      1000 DM        1000 DM\n1                      2                        3           4             5         6             7             8\n01   Bundespräsidialamt    .............             -           -             -          -              -            -\n02   Deutscher Bundestag ...........            10529        6129          2200      1 000         1200               -\n03   Bundesrat ......................                -           -             -          -              -            -\n04   Bundeskanzleramt ............ - .          10627       10100            527          -              -            -\n05   Auswärtiges Amt ................         475 057     278842        141 621     19966          2748         31880\n06   Bundesminister des Innern .......        618180      297 480       159250      91650            300        69500\n07   Bundesminister der Justiz ........            940         399           399       142               -            -\n08   Bundesminister der Finanzen .....         185 646    137990          34850      3950                -        8856\n09   Bundesminister für Wirtschaft .....    2 816 203     457177        340676      95550         39800      1883000\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .......       987079      412383        251 796    146900        176000               -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ...............        349201      273301          29700      8100          8100         30000\n12   Bundesminister für Verkehr .......     3 760455    2371905       1014150      311 500        25900-        37000\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ............             5950        5950              -         -               -            -\n14   Bundesminister der Verteidigung ..   30807696      8646042       5 747 409  4 711 910   11702335                 -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit ..........        346463      195672        116 391     34100                -         300\n19   Bundesverfassungsgericht .......                -           -             -         -               -            -\n20   Bundesrechnungshof ............                 -           -             -         -               -            -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit .................       7363950       567900        473450     351 550       395250      5575800\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........        1 558920      264820        454450     337983        501 667              -\n27   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ....................         137 710     112 610         20100      5000                -            -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .................      4840936     1 631 872     1607764    1206475         394825               -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ................        813205      360 701       281 501    146 951        24052               -\n32   Bundesschuldenverwaltung     .......        2276        2276              -         -               -            -\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ......................        40300       30300         10000          -               -            -\n36   Zivile Verteidigung ...............      334 716     198632          91696     10386                2      34000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung    .....        4000        4000              -         -               -            -\nSumme ........................       55470039     16266481      10 777 930  7 483113    13272179        7670336","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                                 1671\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1985    Betrag für 1984\n-1000 DM-\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. .   259340000          257143000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,\nZuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur\nDeckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ...................................... .                           234000000          225589639\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,\nEinnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-\nmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo .............................. .                        - 25340000         - 31 544361\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am\nKreditmarkt\n4.1   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt                                       (70687000)         (73 541 361)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken ......................... .                            70687000           73 541 361\n4.102 zu besonderen Zwecken ......................... .\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ... .                             45497000           43297000\n4.3    Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge\n4.4   Ausgaben für Marktpflege ........................ .\nSaldo ............................................ .                       - 25190000         - 30244361\n5.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung der Investi-\ntionshilfe-Abgabe\n5.1   Einnahmen aus der Investitionshilfe-Abgabe                                                         1000000\n5.2   Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .                              200000\nSaldo ............................................ .                             200000            1000000\n6.    Nettoneuverschuldung insgesamt ............... .                           - 24990000         - 31244361\n7.    Einnahmen aus kassenmäßigen Oberschüssen ..\n8.    Rücklagenbewegung\n8.1   Entnahmen aus Rücklagen ....................... .\n8.2   Zuführungen an Rücklagen ....................... .\n·9.    Münzeinnahmen ................................. .                                350000             300000\n10.     Finanzierungssaldo .............................. .                        - 25340000         - 31544361","1672                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1985     Betrag für 1984\n-1000 DM-\n1.    Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1   langfristig ........................................ .       (52687000)         (55541361)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken                                        52687000           55 541361\n1.102 zu besonderen Zwecken ......................... .\n1.2   kürzerfristig ...................................... .        18000000           18000000\nSumme 1 ........................................ .            70687000           73 541 361\n2.    Einnahmen aus der lnvestitionshiHe-Abgabe ... .                                    1000000\n3.    Krediteinnahmen Insgesamt .................... .              70687000           74 541 361\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n4.1   Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr\nals 4 Jahren ...................................... .        (25386000)         (17 354000)\n4.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-\nsicherung ........................................ .\n4.102 Bundesanleihen (~inschl. der Entschädigung für ver-\nspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-\nschatzanweisungen) .............................. .            4150000             5090000\n4.103 Bundesschatzbriefe .............................. .              560000             662000\n4.104 Schuldbuchkredite ............................... .\n4.105 Schuldscheindarlehen ........................... .            12684000           10355000\n4.106 Kassenobligationen .............................. .\n4.107 Bundesobligationen .............................. .            7900000             1100000\n4.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ...................................... .               10000              10000\n4.109 Ablösungsschuld ................................. .                                   58000\n4.110 Altsparerentschädigung .......................... .\n4.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-\nabkommen) ...................................... .\n4.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der\nEntschädigungsansprOche für Auslandsbonds (Aus-\nlandsbonds-Entschädigungsgesetz) ............... .\n4.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ............................ .\n4.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforde-\nrungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistun-\ngen ........................· ...................... .             82000              79000","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                   1673\nBetrag für 1985     Betrag für 1984\n-1000 DM-\n4.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren ......................................... .         (20111 000)        (25943000)\n4.201 Kassenobligationen .............................. .            3533000             2676000\n4.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ............... .             4991000             5445000\n4.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................ .             2270000             2295000\n4.204 Schuldscheindarlehen ........................... .             9317000            15527000\n4.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............. .\n4.4   Marktpflege ................................. ·..... .\nSumme 4 ........................................ .            45497000           43297000\n5.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe               200000\n6.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ...... .               45697000           43297000\n7.    Saldo aus 3. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-\nanschlagte Nettoneuverschuldung) ............... .            24990000           31244361\n8.    Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaf-\nten - einschließlich ERP-Sondervermögen und\nLA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ....... .\n9.    Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen\nund LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ...."]}