{"id":"bgbl1-1984-55-12","kind":"bgbl1","year":1984,"number":55,"date":"1984-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/55#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-55-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_55.pdf#page=37","order":12,"title":"Bekanntmachung eines Organisationserlasses des Bundeskanzlers","law_date":"1984-12-17T00:00:00Z","page":1689,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                          1689\nBekanntmachung\neines Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 17. Dezember 1984\nGemäß Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-            b) der Vorsitz des „Staatssekretärausschusses für\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)                das geheime Nachrichtenwesen und die Sicher-\nwird nachstehend der mit Wirkung vom 15. November                heit\";\n1984 in Kraft getretene Organisationserlaß bekannt-\ngemacht:                                                      c) die Mitwirkung hei der parlamentarischen\nBehandlung der Haushaltsangelegenheiten der\n1.                                   drei Dienste;\nDer Staatssekretär beim Bundeskanzler wird zum              d) die Koordinierung der Vorbereitung von Sitzungen\nBeauftragten für die Nachrichtendienste bestellt. Er              der Parlamentarischen Kontrollkommission.\nuntersteht dem Bundeskanzler unmittelbar.\n2. Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit hat der\nSein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundes-          Beauftragte folgende Befugnisse:\nkanzleramt.                                                    a) das Recht, von den Ressorts und von den Nach-\nDem Beauftragten ist zur Erfüllung seiner Aufgaben             richtendiensten des Bundes Auskünfte über die\neine Abteilung des Bundeskanzleramtes fachaufsicht-               Arbeitsmethodik, das Informations- und Kartei-\nlich unterstellt.                                                 wesen, die Organisation, die Haushaltsplanung\nund Personalstrukturplanung zu verlangen;\nII.\nb) das Recht, für den Bereich der Zusammenarbeit\nDem Staatssekretär beim Bundeskanzler und Beauf-               der Dienste Maßnahmen vorzuschlagen;\ntragten für die Nachrichtendienste ist der Bundesnach-\nrichtendienst unterstellt.                                    c) das Recht zur Beteiligung an Gesetzesvorhaben\nund an der Ausarbeitung von Vorschriften, die\neinen der Nachrichtendienste des Bundes oder\nIII.\ndie drei Dienste oder ihre Zusammenarbeit mit\nDem Beauftragten für die Nachrichtendienste obliegt            anderen Stellen betreffen;\ndie Koordinierung und Intensivierung der Zusammen-            d) das Recht zu unmittelbaren· Besprechungen mit\narbeit des Bundesnachrichtendienstes, des Bundes-                 den Leitern der Dienste und deren Vertretern; die\namtes für Verfassungsschutz und des Militärischen                 dienstaufsichtsführenden Ressorts können an\nAbschirmdienstes untereinander und ihre ressortüber-              derartigen Besprechungen teilnehmen.\ngreifende Zusammenarbeit mit anderen Behörden und\nDienststellen.                                                Den dienstaufsichtsführenden Ressorts ist von allen\nan die Dienste gerichteten Auskunftsersuchen· und\n1. Der Beauftragte erfüllt ressortübergreifende Auf-          dem sonstigen Schriftwechsel mindestens gleich-\ngaben. Die Zuständigkeit der Ressorts wird durch           zeitig Kenntnis zu geben.\nseine Aufgaben nicht berührt (Artikel 65 Grund-\ngesetz). Der Beauftragte arbeitet mit den Ressorts,\ninsbesondere mit den für die Nachrichtendienste des                                IV.\nBundes zuständigen Ressorts, eng zusammen.                 Das Bundesministerium des Innern und das Bundes-\nDie Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfas-          ministerium der Verteidigung unterrichten den Beauf-\nsungsschutz und der Landesämter für Verfassungs-        tragten für die Nachrichtendienste über nachrichten-\nschutz gehört nicht zu den Aufgaben des Beauf-          dienstliche Verdachtsfälle und andere besondere\ntragten.                                                Vorkommnisse aus dem Bereich des Bundesamtes für\nVerfassungsschutz und des Militärischen Abschirm-\nIm Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit gehören        dienstes, die bei ihrem Bekanntwerden das politische\nzu den Aufgaben des Beauftragten insbesondere           oder öffentliche Interesse finden könnten und deshalb\na) der Vorsitz des „Ständigen Ausschusses ,Nach-        für den Bundeskanzler ·von Bedeutung sein können\nrichtendienste''';                                   (§§ 3, 15 Geschäftsordnung der Bundesregierung).\nBonn, den 17. Dezember 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl"]}