{"id":"bgbl1-1984-55-11","kind":"bgbl1","year":1984,"number":55,"date":"1984-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/55#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-55-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_55.pdf#page=35","order":11,"title":"Verordnung über den Datapostdienst Ausland (Datapost-Verordnung)","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1687,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                           1687\nVerordnung\nüber den Datapostdienst Ausland\n(Data post-Verordnung)\nVom 20. Dezember 1984\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in           (2) Die Aufschrift von unregelmäßig einzuliefernden\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer        Datapost-Sendungen muß folgende Angaben enthalten:\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-       Bezeichnung: Datapost (EMS)\nordnet:\nAbsender\n§ 1\nEmpfänger\nDatapostdienst\n(3) Für die Aufschrift ist vom Absender ein Datapost-\n(1) Die Deutsche Bundespost befördert im Verkehr         Aufschriftzettel zu verwenden, der ihm auf Verlangen\nmit anderen Postverwaltungen, mit denen dies verein-       von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellt\nbart ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung die im   wird.\nfolgenden näher beschriebenen Datapost-Sendungen.\n§4\n(2) Datapost-Sendungen sind Sendungen des in § 5\ngenannten Inhalts, die besonders sicher und schnell                            Maße und Gewicht\nbefördert werden. Sie können zu regelmäßig wiederkeh-          (1) Für Datapost-Sendungen gelten folgende Höchst-\nrenden Zeitpunkten auf der Grundlage einer Genehmi-         maße, sofern mit bestimmten fremden Rostverwaltun-\ngung der Deutschen Bundespost oder unregelmäßig             gen keine geringeren Maße vereinbart wurden:\nnach Bedarf des Absenders eingeliefert werden.\n1,50 m in irgendeiner Richtung,\n(3) Regelmäßig einzuliefernde Datapost-Sendungen\n3 m zusammengerechnet nach Länge und größtem,\nwerden mit besonders vereinbarten Verbindungen be-\nnicht in der Längsrichtung gemessenem Umfang.\nfördert, um die Auslieferung zu den festgelegten Zeiten\nsicherzustellen.                                               (2) Für Datapost-Sendungen gelten folgende Min-\n(4) Unregelmäßig nach Bedarf des Absenders einzu-        destmaße:\nliefernde Datapost-Sendungen werden der Postverwal-         Maße einer Fläche mindestens 9 cm x 14 cm.\ntung des Bestimmungslandes mit den zur Verfügung\nstehenden schnellsten Verbindungen zugeführt.                  (3) Das Höchstgewicht für eine Datapost-Sendung\nbeträgt 20 kg, sofern mit bestimmten fremden Postver-\n§ 2                             waltungen kein niedrigeres Höchstgewicht vereinbart\nwurde.\nData post-Sendungen\n§5\n(1) Datapost-Sendungen müssen so beschaffen sein,\ndaß sie sich zur Beförderung mit den dafür vorgesehe-                      Zugelassene Gegenstände\nnen Verbindungen eignen.                                      Zum Versand mit Datapost sind zugelassen:\n(2) Jede Sendung muß ihrem Gewicht, der Form und\n1. schriftliche Mitteilungen aller Art, Akten, Urkunden,\nder Natur ihres Inhalts sowie der Art und Dauer der\nManuskripte und andere Schriftstücke;\nBeförderung entsprechend verpackt sein. Die Verpak-\nkung muß den Inhalt wirksam gegen Beschädigung              2. Datenträger (Magnetbänder, Magnetplatten, Loch-\ndurch Druck oder bei der Behandlung der Sendung wäh-            karten, Tonbänder und dergleichen), die zum interna-\nrend der Beförderung schützen.                                  tionalen Austausch von Mitteilungen - auch in Form\n(3) Mehrfach benutzbare geeignete Behältnisse (z. 8.         von Daten - bestimmt sind oder waren und nicht auf\nTaschen aus Kunststoffmaterial) können verwendet               Grund eines Kaufs oder ähnlichen Vertrages einge-\nwerden. Datapost-Sendungen sind grundsätzlich offen           führt werden;\neinzuliefern; sind sie verschlossen, dürfen sie zu Prüf-   3. Wertpapiere, deren Versand in Datapost-Sendungen\nzwecken geöffnet werden.                                       ausdrücklich zwischen den Postverwaltungen ver-\neinbart worden ist, und\n§3                             4. Waren im Verkehr mit bestimmten fremden Postver-\nAufschrift                            waltungen.\n( 1) Die Aufschrift von regelmäßig einzuliefernden                                    §6\nDatapost-Sendungen muß folgende Angaben enthalten:                       Ausgeschlossene Gegenstände\nBezeichnung: Datapost (EMS)\nDer Versand anderer als der in § 5 aufgeführten\nNummer der Genehmigung                                      Gegenstände ist in Datapost-Sendungen nicht zugelas-\nAbsender                                                    sen. In Datapost-Sendungen dürfen namentlich nicht\nEmpfänger                                                   versandt werden:","1688                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGegenstände, die allgemein zur Postbeförderung und                                     §10\nzur Beförderung auf dem Luftwege nicht oder nur unter                               Gebühren\nbesonderer Bedingung zugelassen sind, insbesondere\nleichtverderbliche biologische Stoffe, Stoffe mit Krank-      (1) Für Datapost-Sendungen nach dem Ausland wer-\nheitserregern, radioaktive Stoffe, lebende Tiere,         den die in der Anlage 5 der Auslandspostgebührenord-\nnung festgesetzten Gebühren erhoben.\nWertgegenstände (z. 8. Münzen, Banknoten, Papier-\ngeld, Reiseschecks, Platin, Gold, Silber, Edelsteine und      (2) Die Gebühren für regelmäßig einzuliefernde Data-\nJuwelen), deren Versand in Datapost-Sendungen nicht        post-Sendungen werden zu den in der Genehmigung\nausdrücklich zugelassen ist.                               angegebenen Zeiten von dem vom Absender angegebe-\nnen Postgiro- oder Bankkonto abgebucht. Für unregel-\n§7                              mäßig nach Bedarf des Absenders einzuliefernde Data-\nSonstige Zulassungsbestimmungen                 post-Sendungen sind die Gebühren bei der Einlieferung\nzu entrichten. Auf den Sendungen bedarf es keines Frei-\nSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt     machungsvermerks.\nist, sind die die Zulassung von Postsendungen regeln-\nden Bestimmungen des Weltpostvertrages, des Postpa-                                     § 11\nketabkommens und der zugehörigen Vollzugsordnun-                                      Haftung\ngen (BGBI. 1981 II S. 674,868) in der jeweils geltenden\nFassung auf Datapost-Sendungen sinngemäß anzu-                 Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für in\nwenden.                                                     ihrem Bereich eingelieferte Datapost-Sendungen wie\nfür gewöhnliche Pakete des Auslandsdienstes.\n§8\nEinrichtung einer Datapost-Verbindung                                          §12\nDie Einrichtung einer regelmäßigen Datapost-Verbin-                            Berlin-Klausel\ndung erfolgt auf der Grundlage einer dem Absender\nerteilten Genehmigung. Die Genehmigung enthält die            Di,9se Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei.;.\nAbsender- und Empfängerangaben, den Zeitpunkt und           tungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-\ndie Einzelheiten der Ein- und Auslieferung, die zu erhe-    tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbenden Gebührenbeträge, die erforderlichen Angaben\nüber die regelmäßige Wiederkehr des Versandes und\n§13\ndie Angaben über die Dauer der Genehmigung.\nInkrafttreten\n§9                                 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezem-\nWiderruf der Genehmigung                     ber 1984 in Kraft.\nBei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die         (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Data-\nZulassungsbedingungen kann die Deutsche Bundes-             postdienst Ausland vom 6. Dezember 1982 (BGBI. 1\npost die Genehmigung (§ 8) widerrufen.                      S. 1616) außer Kraft.\nBonn,den20.Dezember1984\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}